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Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage

Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage: 1. Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen. - 2. Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten eines Jahres ist danach kumulativ aus dem Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem Verhältnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu dient, die monatlichen Leasingraten während des Vertragszeitraums zu mindern. - Urt.; BFH 12.3.2024, VIII R 1/21; SIS 24 08 96

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Fahrten, Reisen, Auto / Gewinnermittlung (s.a. Lohnsteuer, Reisen...)
Fundstellen
  1. BFH 12.03.2024, VIII R 1/21 (ECLI:DE:BFH:2024:U.120324.VIIIR1.21.0)
    BStBl 2024 II S. 633
    NJW 2024 S. 1904 (nur Leitsatz)
    DStR 2024 S. 1283

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 2.9.2024
    J.H. in StuB 11/2024 S. 440
    K.K. in kösdi 7/2024 S. 23794
    B. Kaminski in Stbg 11/2024 S. M 8
    B. Rätke in BBK 13/2024 S. 586
    E. Ratschow in BFH/PR 9/2024 S. 245
    J. Schiffers in DStZ 14/2024 S. 501
    M. Seifert in AktStR 4/2024 S. 585
Normen
[EStG] § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Schleswig-Holsteinisches FG, 23.11.2020, SIS 21 02 47, Fahrtkosten, Kraftfahrzeug, Leasing, Sonderzahlung, Gestaltungsmissbrauch
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 21.11.2024, SIS 25 00 61, Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeugge...
  • BFH 22.10.2024, SIS 24 19 81, Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung: 1. Verkennt das Finanzgericht bei d...
Fachaufsätze
  • LIT 05 12 97 M. Seifert, StuB 22/2024 S. 853: Kfz-Leasingsonderzahlungen und Ermittlung der Nutzungseinlagehöhe - Lit.; M. Seifert, StuB 22/2024 S. 853...
Anmerkung RiBFH Dr. Levedag

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23.11.2020 - 3 K 1/20 = SIS 21 02 47 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden für den Veranlagungszeitraum 2013 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, in welchem Umfang eine im Dezember des Streitjahrs geleistete Leasingsonderzahlung für ein gemischt genutztes Fahrzeug bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgabe (Nutzungseinlage) und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzugsfähig ist.

 

 

2

Der Kläger erzielte im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG). Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Des Weiteren erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).

 

 

3

Bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2013 nutzte der Kläger ein von der Arbeitgeberin gestelltes Fahrzeug für seine beruflichen und privaten Fahrten. Im Anschluss nutzte er ein Leasingfahrzeug. Der zwischen ihm und der Leasinggeberin geschlossene Vertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten und begann nach den vertraglichen Vereinbarungen an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Tag der Fahrzeugübergabe. Er sah keine Kaufoption oder Möglichkeit der Vertragsverlängerung für den Kläger vor; eine Beteiligung des Klägers an möglichen Veräußerungserlösen war ebenfalls nicht vereinbart. Des Weiteren war der Kläger zur Zahlung monatlicher Leasingraten verpflichtet. Die Leasingsonderzahlung war spätestens bei der Übernahme des Fahrzeugs zu leisten und wirkte sich auf die Höhe der monatlichen Leasingraten mindernd aus.

 

 

4

Der Kläger leistete am 08.12.2013 für das Fahrzeug eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 36.490,88 EUR zuzüglich 6.933,27 EUR Umsatzsteuer, insgesamt 43.424,15 EUR. Das Fahrzeug wurde vereinbarungsgemäß an ihn am darauffolgenden Tag ausgeliefert.

 

 

5

Der Kläger nutzte das Fahrzeug während der Dauer des Leasingvertrags in folgendem - zwischen den Beteiligten unstreitigen und vom Finanzgericht (FG) festgestellten - Umfang:

 

 

Nutzung
des Kfz

Dez 13

 

2014

 

2015

 

2016

 

Summe

 

 

 

km

in %

km

in %

km

in %

km

in %

km

in %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 18 EStG

1.469

71,03

2.200

7,47

5.000

13,89

2.500

10,27

11.169

12,16

 

§ 21 EStG

268

12,96

1.300

4,42

2.080

5,78

2.080

8,55

5.728

6,24

 

Gesamt-fahrleistung

2.068

 

29.434

 

36.000

 

24.336

 

91.838

 

 

6

Nach Ablauf der Leasingdauer gab der Kläger das Fahrzeug an die Leasinggeberin zurück.

 

 

7

Er machte im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 83,99 % der Leasingsonderzahlung (30.648,69 EUR netto) als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend. Nach einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr mit Bescheid vom 02.04.2019 unter anderem dahingehend, dass es den Betriebsausgabenabzug für die Leasingsonderzahlung auf 1/36 von 83,99 % des Nettobetrags kürzte.

 

 

8

Im anschließenden Einspruchsverfahren vertrat das FA die Auffassung, dass das durch den Leasingvertrag begründete Nutzungsrecht aufgrund der mehr als 50 %igen betrieblichen Nutzung im Streitjahr als immaterielles Wirtschaftsgut dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen und die Nutzungsentnahme für private Fahrten nach der 1 %-Methode zu ermitteln sei. Es setzte die Einkommensteuer nach Anhörung zur Verböserung mit Einspruchsentscheidung vom 05.12.2019 unter Ansatz einer Nutzungsentnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und eines Betriebsausgabenabzugs für die Leasingsonderzahlung in Höhe von 3.848,27 EUR netto fest. Dies führte zu einer höheren Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr.

 

 

9

Das FG gab mit in EFG 2021, 740 = SIS 21 02 47 veröffentlichtem Urteil vom 23.11.2020 der Klage teilweise statt. Es ging davon aus, dass der Ansatz der anteiligen Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit dem über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags ermittelten Durchschnittsanteil der beruflichen Nutzung des Fahrzeugs zu erfolgen habe. Es gewährte den Betriebsausgabenabzug bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 12,16 % des Betrags der Leasingsonderzahlung (4.437,29 EUR netto) und den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 6,24 % dieses Betrags (2.277,03 EUR netto).

 

 

10

Mit der hiergegen erhobenen Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts. Sie machen geltend, für den Ansatz der anteiligen Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei ausschließlich auf den Anteil der beruflichen Nutzung im Streitjahr (dem Jahr des Abflusses der Zahlung) abzustellen, hier also in Höhe von 71,03 % des Gesamtbetrags der Leasingsonderzahlung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und in Höhe von 12,96 % des Gesamtbetrags bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

 

 

11

Die Kläger beantragen,

 

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 23.11.2020 - 3 K 1/20 und die Einspruchsentscheidung vom 05.12.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 05.12.2019 dahin zu ändern, dass die Leasingsonderzahlung in Höhe von 25.919,47 EUR netto (71,03 % x 36.490,88 EUR) zuzüglich Umsatzsteuer als Betriebsausgabe bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit und in Höhe von 4.729,22 EUR netto (12,96 % x 36.490,88 EUR) zuzüglich Umsatzsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wird.

 

 

12

Das FA beantragt,

 

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

13

II. Die Revision ist im Ergebnis unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat hinsichtlich der Höhe des im Streitjahr im Rahmen einer Nutzungseinlage abzugsfähigen Teils der Leasingsonderzahlung bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit zugunsten der Kläger rechtsfehlerhaft einen zu weitgehenden Abzug berücksichtigt. Der begehrte höhere anteilige Abzug der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit kommt daher nicht in Betracht (s. unter II.1. bis 3.). Da das FG der Klage zu weitgehend stattgegeben und zu hohe Betriebsausgaben zugesprochen hat, wäre der überschießende Betrag zu Lasten der Kläger mit den begehrten höheren Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung zu saldieren. Da die zu Unrecht zugunsten der Kläger berücksichtigten Betriebsausgaben die mit der Revision geltend gemachten weiteren Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung übersteigen, kann die Revision auch insoweit keinen Erfolg haben (s. unter II.4.).

 

 

14

1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Abzugsfähigkeit der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe nicht daran scheitert, dass es sich um Anschaffungskosten handelt und die Aufwendungen nur in Form einer Absetzung für Abnutzung (AfA) Berücksichtigung finden können (hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 05.05.1994 - VI R 100/93, BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643 = SIS 94 17 36, unter 2. [Rz 11 ff.]). Weder ist das Leasingfahrzeug aufgrund des fehlenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums des Klägers am Fahrzeug dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen noch hat der Kläger in seinem Betriebsvermögen ein obligatorisches Nutzungsrecht am Fahrzeug erworben. Auch ist das Leasingfahrzeug nicht „wie“ ein Fahrzeug des notwendigen Betriebsvermögens zu behandeln.

 

 

15

a) Eine Zuordnung des Leasingfahrzeugs als Wirtschaftsgut des notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögens kommt nicht in Betracht, sodass die Leasingsonderzahlung nicht zu den Anschaffungskosten für ein solches Wirtschaftsgut gehört. Der Kläger ist nicht rechtlicher Eigentümer und aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Leasinggeberin (Laufzeit, keine Kauf- beziehungsweise Verlängerungsoption für den Kläger, keine Beteiligung am Veräußerungserlös) auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung; zum wirtschaftlichen Eigentum bei Leasingfahrzeugen BFH-Urteil vom 20.11.2012 - VIII R 31/09, BFH/NV 2013, 527 = SIS 13 06 94, Rz 14, 25).

 

 

16

b) Bei der Leasingsonderzahlung handelt es sich auch nicht um Anschaffungskosten für ein obligatorisches Nutzungsrecht im Betriebsvermögen des Klägers. Zu den Anschaffungskosten eines obligatorischen Nutzungsrechts gehören zwar einmalige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss anfallen oder die als Entgelt für das Zustandekommen des Vertrags geleistet werden; hierzu zählen jedoch nicht vorausgezahlte Nutzungsentgelte wie die Leasingsonderzahlung (BFH-Urteil vom 05.05.1994 - VI R 100/93, BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643 = SIS 94 17 36, unter 2. [Rz 11, 12]).

 

 

17

c) § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist zwar auch auf zu mehr als 50 % betrieblich genutzte Fahrzeuge anzuwenden, die der Steuerpflichtige, ohne deren wirtschaftliches Eigentum erlangt zu haben, lediglich als Leasingnehmer nutzt (zur früheren Fassung der Vorschrift BFH-Urteile vom 13.02.2003 - X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472 = SIS 03 23 21; vom 20.11.2012 - VIII R 31/09, BFH/NV 2013, 527 = SIS 13 06 94, Rz 12 ff.; zu der im Streitjahr geltenden Fassung vgl. BFH-Urteil vom 01.10.2019 - VIII R 29/16, BFH/NV 2020, 349 = SIS 20 01 97, Rz 43). Diese Zuordnung würde im Streitfall zum Betriebsausgabenabzug der Leasingsonderzahlung und für die Privatnutzung zum Ansatz einer Nutzungsentnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Streitjahr führen. Die Voraussetzungen für eine solche Gleichbehandlung des klägerischen Fahrzeugs mit Fahrzeugen des notwendigen Betriebsvermögens sind jedoch nicht erfüllt, da der Kläger das Fahrzeug nur vorübergehend und nicht dauerhaft in einem Umfang von über 50 % betrieblich genutzt hat. Ob ein betrieblicher Nutzungsanteil von mehr als 50 % erreicht wird, ist bei Anwendung der Vorschrift auf Leasingfahrzeuge wie bei Geltendmachung der Zuordnung eines im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Fahrzeugs zum notwendigen Betriebsvermögen nach der dauerhaft beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung und nicht nur nach den Nutzungsverhältnissen im Anschaffungsjahr zu bestimmen (vgl. BFH-Beschluss vom 13.05.2014 - III B 152/13, BFH/NV 2014, 1364 = SIS 14 21 14, Rz 6, m.w.N.). Über die Gesamtnutzungsdauer von 36 Monaten betrug die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nur 12,16 % der gefahrenen Gesamtstrecke. Die betriebliche Nutzung von über 50 % nur im Dezember des Streitjahrs ist danach nicht geeignet, die Betriebsvermögenseigenschaft des Nutzungsrechts zu begründen. Der Kläger hat im Übrigen selbst vorgetragen, er habe eine dauerhafte betriebliche Nutzung zu mehr als 50 % zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.

 

 

18

2. Die Leasingsonderzahlung für das Fahrzeug ist eine Aufwendung, die sowohl mit den betrieblichen Fahrten des Klägers, den Fahrten im Rahmen der Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung als auch mit den Privatfahrten des Klägers im wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Sie ist im Streitjahr vollständig abgeflossen und kann danach grundsätzlich bei den Betriebsausgaben und Werbungskosten des Klägers im Streitjahr berücksichtigt werden.

 

 

19

Soweit die Leasingsonderzahlung bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit im Rahmen einer Nutzungseinlage als Betriebsausgabe (dazu II.3.) und im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anteilig als Werbungskosten (dazu II.4.) abziehbar sein kann, steht dem Abzug nicht entgegen, dass es sich um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt handelt. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG sieht keine den Abzug im Abflussjahr begrenzende Aufwandsverteilung für Nutzungsentgelte vor, die wie hier für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren vorausgezahlt werden.

 

 

20

Einem anteiligen Abzug der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe und als Werbungskosten steht bei einer gemischten Veranlassung durch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung und durch reine Privatfahrten außerhalb der steuerlichen Erwerbssphäre auch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht entgegen, da es sich bei der Leasingsonderzahlung um eine anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbare Aufwendung handelt (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.1954 - IV 352/53 U, BFHE 59, 383, BStBl III 1954, 358 = SIS 54 02 14, [Rz 9 f.]). Der betrieblich veranlasste, der durch die Erzielung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlasste und der privat veranlasste Nutzungsanteil lassen sich anhand der für die verschiedenen Nutzungen gefahrenen Kilometer im Verhältnis zu den insgesamt gefahrenen Kilometern nach objektiven Maßstäben bestimmen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 - GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37, unter C.I.1.e bb [Rz 47], zur Trennbarkeit von Reisekosten unter C.III.3. [Rz 100 ff.]).

 

 

21

3. Für die betrieblichen Fahrten im Dezember des Streitjahrs ist die Leasingsonderzahlung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) im Rahmen einer Nutzungseinlage als Bestandteil der für die betriebliche Nutzung getragenen tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 1/36 x 71,03 % (1,97 %, das heißt 719,99 EUR netto) als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das FG hat danach in Höhe von 4.437,29 EUR netto rechtsfehlerhaft einen zu hohen Anteil der Leasingsonderzahlung bei den Betriebsausgaben berücksichtigt.

 

 

22

a) Zu den Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG gehören auch Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern im Rahmen einer sogenannten Nutzungseinlage entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2013 - III R 27/12, BFHE 243, 327, BStBl II 2014, 372 = SIS 14 08 41, Rz 9; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 - GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 = SIS 88 06 13, unter C.I.1.b bb [Rz 76], m.w.N.). Nutzungseinlagen sind auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 17.05.2022 - VIII R 21/10, BFH/NV 2022, 1050 = SIS 22 13 93, Rz 31). Hiervon ist der Senat auch schon für Leasingfahrzeuge ausgegangen (BFH-Urteil vom 01.10.2019 - VIII R 29/16, BFH/NV 2020, 349 = SIS 20 01 97, Rz 43, 44).

 

 

23

b) Die Höhe der für eine Nutzungseinlage anzusetzenden Betriebsausgaben bestimmt sich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen Aufwendungen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 - GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 = SIS 88 06 13, unter C.I.1.b bb [Rz 76]) und nicht nach dem Teilwert der Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG (s. Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl., § 6 Rz 595; s.a. BFH-Urteil vom 01.10.2019 - VIII R 29/16, BFH/NV 2020, 349 = SIS 20 01 97, Rz 44, m.w.N.).

 

 

24

c) Zum Umfang der tatsächlichen Aufwendungen für die betriebliche Nutzung hat der Große Senat des BFH mit Beschluss vom 26.10.1987 - GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 = SIS 88 06 13, unter C.I.1.b bb [Rz 76]) ausgeführt, dass die jährlichen Gesamtaufwendungen für das Wirtschaftsgut - einschließlich sämtlicher fixer Kosten und der AfA - in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufzuteilen und zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 13.04.1961 - IV 54/60 U, BFHE 73, 106, BStBl III 1961, 308 = SIS 61 02 08, [Rz 5]). Aufteilungsmaßstab bei Kraftfahrzeugaufwendungen ist grundsätzlich das Verhältnis der betrieblichen oder beruflichen und privaten Nutzungsanteile nach den jeweils gefahrenen Kilometern im Verhältnis zur Gesamtstrecke (vgl. BFH-Urteil vom 09.11.1962 - IV 224/59, HFR 1963, 140, 2. Orientierungssatz).

 

 

25

d) Um den auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahrs entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen zu bestimmen, bedarf es neben der streckenbezogenen Aufteilung eines weiteren zeitbezogenen Aufteilungsmaßstabs.

 

 

26

aa) Da es sich bei der Leasingsonderzahlung im Streitfall um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt handelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern, finanziert die Leasingsonderzahlung maßgeblich auch die Nutzung des Fahrzeugs für Privatfahrten, betriebliche Fahrten und Fahrten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Folgejahren. Den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten des Streitjahrs ist aber nur der durch diese Fahrten veranlasste Anteil der Leasingsonderzahlung zuzuordnen. Mit dem Aufteilungsmaßstab des Klägers, der nur das Verhältnis der betrieblichen Fahrten zu den Gesamtkilometern im Streitjahr betrachten und auf den Abfluss der Leasingsonderzahlung im Streitjahr abstellen will, würde sich ein unzutreffendes Besteuerungsergebnis einstellen. Denn bei einer solchen Zuordnung der Leasingsonderzahlung würden im Streitjahr auch vorab entstandene Betriebsausgaben für künftige Nutzungseinlagen zum Abzug gebracht, obwohl aufgrund der Nutzungseinlage nur die tatsächlichen Aufwendungen für die betrieblichen Fahrten des Streitjahrs abzugsfähig sind (s. II.3.b).

 

 

27

bb) Der auf das Streitjahr entfallende Anteil der Leasingsonderzahlung an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten ist wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Leasingsonderzahlung zu allen Fahrten während des vertraglich bestimmten Leasingzeitraums und des damit vorliegenden multikausalen Veranlassungszusammenhangs im Rahmen einer wertenden Betrachtung typisierend nach dem Verhältnis der auf das jeweilige Streitjahr entfallenden vollen Monate zum Gesamtleasingzeitraum zu bestimmen (vgl. zur wertenden Zuordnung von Aufwendungen aufgrund des auslösenden Moments bei Werbungskosten z.B. BFH-Urteil vom 18.10.2023 - X R 7/20 = SIS 24 03 52, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 12). Die Leasingsonderzahlung mindert nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit. Sie ist daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.

 

 

28

cc) Soweit die Leasingsonderzahlung die Fahrten des Klägers in den folgenden Veranlagungszeiträumen nach dem Streitjahr finanziert, die in den Leasingzeitraum fallen, zählt sie dort ebenfalls zeitanteilig zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Der Zuordnung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten in den Folgejahren steht nicht entgegen, dass jeweils kein Abfluss der Zahlung erfolgt ist, da auch insoweit eine wertende Zuordnung der Leasingsonderzahlung zu erfolgen hat.

 

 

29

e) Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzungseinlage gehört im Streitjahr mithin ein Anteil der Leasingsonderzahlung in Höhe von 1/36 x 71,03 % der gesamten Leasingsonderzahlung, dies sind 1,97 % (719,99 EUR netto). Das FG ist von einem anderen rechtlichen Standpunkt ausgegangen und hat dem Kläger einen zu hohen Betriebsausgabenabzug gewährt. Zwar kommt keine Verböserung zu Lasten der Kläger in Betracht. Der über den vom FG anerkannten Betrag in Höhe von 4.437,29 EUR netto hinausgehende begehrte Betriebsausgabenabzug (in Höhe von insgesamt 25.919,47 EUR netto) ist jedoch ausgeschlossen.

 

 

30

4. Da das FG den Betriebsausgabenabzug (s. II.3.) für die Leasingsonderzahlung um 3.717,31 EUR netto zu hoch vorgenommen hat, kann die Revision auch mit dem weiteren Begehren, die Leasingsonderzahlung in Höhe von 4.729,22 EUR netto (12,96 % der Leasingsonderzahlung) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung statt wie bisher mit 6,24 % der Leasingsonderzahlung, das heißt 2.277,03 EUR netto (Differenz 2.452,19 EUR), zu berücksichtigen, keinen Erfolg haben.

 

 

31

a) Fahrzeugkosten, zu denen auch die Leasingsonderzahlung gehört, sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2015 - IX R 18/15, BFHE 253, 61, BStBl II 2016, 532 = SIS 16 07 68, Rz 11 ff.). Zudem könnte die Leasingsonderzahlung - was der Senat hier dahinstehen lässt - anders als im Rahmen der Nutzungseinlage als vorab entstandene Werbungskosten auf der Grundlage einer beabsichtigten künftigen Nutzung für die Einkünfteerzielung im Vertragszeitraum in voller Höhe zu den im Streitjahr abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2010 - VI R 20/08, BFHE 229, 203, BStBl II 2010, 805 = SIS 10 18 87, Rz 16).

 

 

32

b) Es bedarf jedoch keiner Entscheidung des Senats, ob dem Grunde nach höhere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sein könnten. Selbst wenn den Klägern darin zuzustimmen sein sollte, dass die Leasingsonderzahlung anteilig in Höhe von 12,96 % des Gesamtbetrags als (auf das Streitjahr entfallende und vorab entstandene) Werbungskosten abzugsfähig wäre, wären die im Streitfall dann abzugsfähigen weiteren Werbungskosten mit den zu Unrecht berücksichtigten Betriebsausgaben zu Lasten der Kläger zu saldieren. Da die zu Unrecht zugunsten der Kläger vom FG anerkannten Betriebsausgaben den begehrten weiteren Werbungskostenabzug übersteigen, kann die Revision der Kläger schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (zur Saldierung im Revisionsverfahren s. BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R 20/19, BFHE 273, 237 = SIS 21 08 96, Rz 83 ff.).

 

 

33

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Anmerkung RiBFH Dr. Levedag

Der vom VIII. Senat des BFH entschiedene Fall klärt im Schwerpunkt die Frage, wie eine Leasingsonderzahlung im Rahmen der Nutzungseinlage eines zum Privatvermögen des Leasingnehmers gehörenden Fahrzeugs, das privat und betrieblich genutzt wird, in die Gesamtaufwendungen für die betriebliche Nutzung einzubeziehen ist. Der Kläger, ein Steuerberater, wollte erreichen, dass nur die Verhältnisse des Monats Dezember des Streitjahrs 2013 (Abflussjahr der Leasingsonderzahlung) hinsichtlich der gefahrenen betrieblichen Kilometer zur gefahrenen Gesamtstrecke (71,03 %) und hinsichtlich der gefahrenen Kilometer zu Vermietungsobjekten zur Gesamtstrecke (12,96 %) für den abzugsfähigen Anteil der Leasingsonderzahlung bei den Betriebsausgaben und Werbungskosten des Streitjahrs berücksichtigt werden. Dem ist der BFH aber nicht gefolgt.

 

Der VIII. Senat prüft in seiner Entscheidung "schulmäßig" zunächst, ob die Leasingsonderzahlung zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs oder eines obligatorischen Nutzungsrechts am Fahrzeug gehört, verneint dies jedoch jeweils. Die Zugehörigkeit des Leasingfahrzeugs zum notwendigen Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs des Klägers verneint der BFH jedoch, weil die Voraussetzungen für ein wirtschaftliches Eigentum des Klägers als Leasingnehmer nicht erfüllt waren. Die Leasingsonderzahlung konnte als vorausgezahltes Nutzungsentgelt auch nicht zu den Anschaffungskosten für ein obligatorisches Nutzungsrecht im Betriebsvermögen des Klägers behandelt werden.

 

Ferner prüft der BFH, ob das Leasingfahrzeug nach der in der BFH-Rechtsprechung anerkannten Gleichstellung mehr als 50 % betrieblich genutzter Leasingfahrzeuge mit dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen angehörenden eigenen und zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Fahrzeugen zu einem Betriebsausgabenabzug der Leasingsonderzahlung im Streitjahr 2013 führen konnte. Er verneint auch dies, da der Kläger das Fahrzeug nur vorübergehend und nicht dauerhaft in einem Umfang von über 50 % betrieblich genutzt habe.

 

Insofern enthält die Entscheidung des BFH die neue Aussage, dass die Frage, ob ein betrieblicher Nutzungsanteil des Leasingfahrzeugs von mehr als 50 % erreicht wird, wie bei der Geltendmachung der Zuordnung eines im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum stehenden Fahrzeugs zum notwendigen Betriebsvermögen nach der dauerhaft beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung und nicht nur nach den Nutzungsverhältnissen im Anschaffungsjahr zu bestimmen ist.

 

Dass das Fahrzeug innerhalb des Dreijahreszeitraums des Leasings von Dezember 2013 bis Ende November 2015 nur zu 12,16 % betrieblich genutzt worden war und der Kläger nach seinem Vortrag eine dauerhafte betriebliche Nutzung des Fahrzeugs zu mehr als 50 % nie beabsichtigt hatte, hat der BFH insofern die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs von über 50 % (71,03 %) nur im Dezember des Streitjahres 2013 nicht ausreichen lassen. Das Leasingfahrzeug des Klägers war damit durchgehend für den gesamten Leasingzeitraum 2013 bis 2015 dem Privatvermögen des Klägers zuzuordnen. Die Leasingsonderzahlung als Ausgabe stand als gemischt veranlasste Aufwendung sowohl mit den rein privaten Fahrten des Klägers, den betrieblichen Fahrten des Klägers und den privaten Fahrten zu seinen Vermietungsobjekten im wirtschaftlichen Zusammenhang. Sie kann nach dem Besprechungsurteil nach den einzelnen Nutzungsarten aufgeteilt und den Nutzungen im Rahmen der verschiedenen Einkunftsarten zugeordnet werden. Der betrieblich veranlasste, der durch die Erzielung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlasste und der privat veranlasste Nutzungsanteil sind anhand der für die verschiedenen Nutzungen gefahrenen Kilometer im Verhältnis zu den insgesamt gefahrenen Kilometern zu bestimmen (im Streitjahr 2013: betrieblich 71,03 % und bei den Vermietungseinkünften 12,96%).

 

Danach wendet sich der BFH in der Entscheidung der Frage zu, wie die Leasingsonderzahlung auf der Grundlage einer Nutzungseinlage anteilig bei den freiberuflichen Einkünften des Klägers als Betriebsausgabe im Streitjahr 2013 abzugsfähig ist. Die Höhe der für eine Nutzungseinlage anzusetzenden Betriebsausgaben bestimmt sich grundsätzlich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden jährlichen Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug einschließlich sämtlicher fixer Kosten und der AfA. Aufteilungsmaßstab bei Kraftfahrzeugaufwendungen ist grundsätzlich das Verhältnis der betrieblichen und privaten Nutzungsanteile nach den jeweils gefahrenen Kilometern im Verhältnis zur Gesamtstrecke (im Streitjahr 2013: 71,03 % der Gesamtstrecke dieses Jahres).

 

Neu ist nunmehr, dass der VIII. Senat des BFH dieser rein streckenbezogenen Aufteilung der Gesamtaufwendungen für Leasingsonderzahlungen einen weiteren zeitbezogenen Aufteilungsmaßstab hinzufügt. Der Kläger wollte für die Aufteilung der Leasingsonderzahlung zu 71,03 % auf die betriebliche Nutzung nur das Verhältnis der betrieblichen Fahrten zu den Gesamtkilometern im Dezember 2013 betrachten, in dem die Leasingsonderzahlung abgeflossen war. Dem ist der BFH jedoch nicht gefolgt. Er stellt in den Vordergrund, dass die Leasingsonderzahlung als vorausgezahltes Nutzungsentgelt dem Zweck diente, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern und die Zahlung damit die Nutzung des Fahrzeugs für sämtliche Fahrten (Privatfahrten, betriebliche Fahrten und Fahrten im Rahmen der Vermietungseinkünfte) während der Gesamtlaufzeit finanzierte. Den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten des Streitjahres 2013 könne aber nur der durch diese Fahrten veranlasste Anteil der Leasingsonderzahlung zugeordnet werden. Ziehe man die gesamte Leasingsonderzahlung anteilig zu 71,03 % (rein streckenbezogene Aufteilung) im Streitjahr 2013 als Abflussjahr der Zahlung ab, würden auch vorab entstandene Betriebsausgaben für künftige Nutzungseinlage zum Abzug gebracht, obwohl im Rahmen einer Nutzungseinlage nur die tatsächlichen Aufwendungen für die betrieblichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums abzugsfähig sein könnten.

 

Um den auf das Streitjahr entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten dieses Streitjahrs zu ermitteln, stellt der BFH im Rahmen einer wertenden Betrachtung typisierend auf das Verhältnis der auf das jeweilige Streitjahr entfallenden vollen Monate zum Gesamtleasingszeitraum ab. Da die Leasingsonderzahlung im Dezember 2013 die monatlichen Leasingraten für den gesamten 36-monatigen Zeitraum mindern sollte, ist sie aus der Sicht des BFH für die Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen. Da der Kläger die Leasingsonderzahlung im Dezember 2013 für den Nutzungszeitraum bis Ende Dezember 2015 gezahlt hatte, entfiel mithin 1/36 der Leasingsonderzahlung auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahrs im Rahmen der Nutzungseinlage. Unter Berücksichtigung der streckenbezogenen und zeitanteiligen Aufteilung der Leasingsonderzahlung war diese mithin in Höhe von ein 1/36 * 71,03 % des Betrags der Leasingsonderzahlung (Anteil der betrieblichen Fahrten im Jahr 2013), d.h. i.H.v. 1,97 % in die tatsächlichen Gesamtaufwendungen der betrieblichen Nutzung für das Streitjahr einzubeziehen. Die lineare Verteilung der Leasingsonderzahlung hat zur Folge, dass unabhängig vom Abfluss in den Folgejahren des Leasingzeitraums (2014 und 2015) jeweils zeitanteilig und streckenbezogen weitere Teile der Leasingsonderzahlung im Rahmen einer Nutzungseinlage bei den tatsächlichen Gesamtaufwendungen berücksichtigt werden können.

 

Das Finanzgericht hatte danach in der Vorinstanz dem Kläger einen zu hohen Betriebsausgabenbetrag zugesprochen (12,16 % des Betrags der Leasingsonderzahlung, d.h. den Anteil der durchschnittlichen betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs in den Jahren 2013 bis 2015). Über die Frage, mit welchem Anteil die Leasingsonderzahlung bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sein konnte, musste der BFH damit nicht mehr abschließend entscheiden. Er führt in der Besprechungsentscheidung aus, dass eine Zuordnung der Zahlung zu den Werbungskosten grundsätzlich in Betracht kommt und deutet an, dass bei den Überschusseinkünften – anders als bei der Nutzungseinlage – der nur streckenbezogene Anteil der Zahlung nach dem BFH-Urteil v. 15.4.2010 - VI R 20/08 = SIS 10 18 87, BFHE 229, 203, BStBl 2010 II, 805 (Rz 16) als vorweggenommenen Werbungskosten als möglich erscheine. Da das FG dem Kläger jedoch schon 6,24 % der Leasingsonderzahlung (d.h. den durchschnittlichen Anteil für alle Fahrten zu den Vermietungsobjekten im Zeitraum 2013 bis 2015) im Streitjahr 2013 anerkannt hatte und der vom FG berücksichtigte zu hohe Betriebsausgabenabzug zu Lasten des Klägers zu saldieren wäre, konnte offen bleiben, ob der Kläger 12,96 % der gesamten Leasingsonderzahlung als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften hätte abziehen dürfen.