Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23.11.2020 - 3 K
1/20 = SIS 21 02 47 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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Nach Ablauf der Leasingdauer gab der
Kläger das Fahrzeug an die Leasinggeberin zurück.
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Er machte im Rahmen der
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 83,99 % der
Leasingsonderzahlung (30.648,69 EUR netto) als Betriebsausgabe bei
den Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend. Nach
einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) die
Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr mit Bescheid vom
02.04.2019 unter anderem dahingehend, dass es den
Betriebsausgabenabzug für die Leasingsonderzahlung auf 1/36
von 83,99 % des Nettobetrags kürzte.
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Im anschließenden Einspruchsverfahren
vertrat das FA die Auffassung, dass das durch den Leasingvertrag
begründete Nutzungsrecht aufgrund der mehr als 50 %igen
betrieblichen Nutzung im Streitjahr als immaterielles
Wirtschaftsgut dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen
und die Nutzungsentnahme für private Fahrten nach der 1
%-Methode zu ermitteln sei. Es setzte die Einkommensteuer nach
Anhörung zur Verböserung mit Einspruchsentscheidung vom
05.12.2019 unter Ansatz einer Nutzungsentnahme gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und eines Betriebsausgabenabzugs
für die Leasingsonderzahlung in Höhe von 3.848,27 EUR
netto fest. Dies führte zu einer höheren Festsetzung der
Einkommensteuer für das Streitjahr.
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Das FG gab mit in EFG 2021, 740 =
SIS 21 02 47 veröffentlichtem
Urteil vom 23.11.2020 der Klage teilweise statt. Es ging davon aus,
dass der Ansatz der anteiligen Leasingsonderzahlung als
Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit und als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung mit dem über die gesamte Laufzeit
des Leasingvertrags ermittelten Durchschnittsanteil der beruflichen
Nutzung des Fahrzeugs zu erfolgen habe. Es gewährte den
Betriebsausgabenabzug bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit in Höhe von 12,16 % des Betrags der
Leasingsonderzahlung (4.437,29 EUR netto) und den
Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von 6,24 % dieses Betrags (2.277,03 EUR
netto).
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Mit der hiergegen erhobenen Revision
rügen die Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts.
Sie machen geltend, für den Ansatz der anteiligen
Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe bei den Einkünften
aus selbständiger Arbeit und als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei
ausschließlich auf den Anteil der beruflichen Nutzung im
Streitjahr (dem Jahr des Abflusses der Zahlung) abzustellen, hier
also in Höhe von 71,03 % des Gesamtbetrags der
Leasingsonderzahlung bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit und in Höhe von 12,96 % des Gesamtbetrags bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG
vom 23.11.2020 - 3 K 1/20 und die Einspruchsentscheidung vom
05.12.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2013
vom 05.12.2019 dahin zu ändern, dass die Leasingsonderzahlung
in Höhe von 25.919,47 EUR netto (71,03 % x 36.490,88 EUR)
zuzüglich Umsatzsteuer als Betriebsausgabe bei den
Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit und
in Höhe von 4.729,22 EUR netto (12,96 % x 36.490,88 EUR)
zuzüglich Umsatzsteuer als Werbungskosten bei den
Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung
berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist im Ergebnis
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat hinsichtlich der
Höhe des im Streitjahr im Rahmen einer Nutzungseinlage
abzugsfähigen Teils der Leasingsonderzahlung bei den
Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit
zugunsten der Kläger rechtsfehlerhaft einen zu weitgehenden
Abzug berücksichtigt. Der begehrte höhere anteilige Abzug
der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe bei den
Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit
kommt daher nicht in Betracht (s. unter II.1. bis 3.). Da das FG
der Klage zu weitgehend stattgegeben und zu hohe Betriebsausgaben
zugesprochen hat, wäre der überschießende Betrag zu
Lasten der Kläger mit den begehrten höheren
Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus
Vermietung und Verpachtung zu saldieren. Da die zu Unrecht
zugunsten der Kläger berücksichtigten Betriebsausgaben
die mit der Revision geltend gemachten weiteren Werbungskosten des
Klägers bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
übersteigen, kann die Revision auch insoweit keinen Erfolg
haben (s. unter II.4.).
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1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
die Abzugsfähigkeit der Leasingsonderzahlung als
Betriebsausgabe nicht daran scheitert, dass es sich um
Anschaffungskosten handelt und die Aufwendungen nur in Form einer
Absetzung für Abnutzung (AfA) Berücksichtigung finden
können (hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
05.05.1994 - VI R 100/93, BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643 = SIS 94 17 36, unter 2. [Rz 11 ff.]). Weder ist das Leasingfahrzeug
aufgrund des fehlenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums
des Klägers am Fahrzeug dem notwendigen Betriebsvermögen
zuzuordnen noch hat der Kläger in seinem Betriebsvermögen
ein obligatorisches Nutzungsrecht am Fahrzeug erworben. Auch ist
das Leasingfahrzeug nicht „wie“
ein Fahrzeug des notwendigen Betriebsvermögens zu
behandeln.
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a) Eine Zuordnung des Leasingfahrzeugs als
Wirtschaftsgut des notwendigen oder gewillkürten
Betriebsvermögens kommt nicht in Betracht, sodass die
Leasingsonderzahlung nicht zu den Anschaffungskosten für ein
solches Wirtschaftsgut gehört. Der Kläger ist nicht
rechtlicher Eigentümer und aufgrund der vertraglichen
Vereinbarungen mit der Leasinggeberin (Laufzeit, keine Kauf-
beziehungsweise Verlängerungsoption für den Kläger,
keine Beteiligung am Veräußerungserlös) auch nicht
wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs (§ 39 Abs. 2
Nr. 2 der Abgabenordnung; zum wirtschaftlichen Eigentum bei
Leasingfahrzeugen BFH-Urteil vom 20.11.2012 - VIII R 31/09, BFH/NV
2013, 527 = SIS 13 06 94, Rz 14, 25).
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b) Bei der Leasingsonderzahlung handelt es
sich auch nicht um Anschaffungskosten für ein obligatorisches
Nutzungsrecht im Betriebsvermögen des Klägers. Zu den
Anschaffungskosten eines obligatorischen Nutzungsrechts
gehören zwar einmalige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit
dem Vertragsabschluss anfallen oder die als Entgelt für das
Zustandekommen des Vertrags geleistet werden; hierzu zählen
jedoch nicht vorausgezahlte Nutzungsentgelte wie die
Leasingsonderzahlung (BFH-Urteil vom 05.05.1994 - VI R 100/93, BFHE
174, 359, BStBl II 1994, 643 = SIS 94 17 36, unter 2. [Rz 11,
12]).
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c) § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist zwar
auch auf zu mehr als 50 % betrieblich genutzte Fahrzeuge
anzuwenden, die der Steuerpflichtige, ohne deren wirtschaftliches
Eigentum erlangt zu haben, lediglich als Leasingnehmer nutzt (zur
früheren Fassung der Vorschrift BFH-Urteile vom 13.02.2003 - X
R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472 = SIS 03 23 21; vom
20.11.2012 - VIII R 31/09, BFH/NV 2013, 527 = SIS 13 06 94, Rz 12
ff.; zu der im Streitjahr geltenden Fassung vgl. BFH-Urteil vom
01.10.2019 - VIII R 29/16, BFH/NV 2020, 349 = SIS 20 01 97, Rz 43).
Diese Zuordnung würde im Streitfall zum Betriebsausgabenabzug
der Leasingsonderzahlung und für die Privatnutzung zum Ansatz
einer Nutzungsentnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
im Streitjahr führen. Die Voraussetzungen für eine solche
Gleichbehandlung des klägerischen Fahrzeugs mit Fahrzeugen des
notwendigen Betriebsvermögens sind jedoch nicht erfüllt,
da der Kläger das Fahrzeug nur vorübergehend und nicht
dauerhaft in einem Umfang von über 50 % betrieblich genutzt
hat. Ob ein betrieblicher Nutzungsanteil von mehr als 50 % erreicht
wird, ist bei Anwendung der Vorschrift auf Leasingfahrzeuge wie bei
Geltendmachung der Zuordnung eines im rechtlichen oder
wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Fahrzeugs
zum notwendigen Betriebsvermögen nach der dauerhaft
beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung und nicht nur nach den
Nutzungsverhältnissen im Anschaffungsjahr zu bestimmen (vgl.
BFH-Beschluss vom 13.05.2014 - III B 152/13, BFH/NV 2014, 1364 =
SIS 14 21 14, Rz 6, m.w.N.). Über die Gesamtnutzungsdauer von
36 Monaten betrug die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nur 12,16
% der gefahrenen Gesamtstrecke. Die betriebliche Nutzung von
über 50 % nur im Dezember des Streitjahrs ist danach nicht
geeignet, die Betriebsvermögenseigenschaft des Nutzungsrechts
zu begründen. Der Kläger hat im Übrigen selbst
vorgetragen, er habe eine dauerhafte betriebliche Nutzung zu mehr
als 50 % zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.
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2. Die Leasingsonderzahlung für das
Fahrzeug ist eine Aufwendung, die sowohl mit den betrieblichen
Fahrten des Klägers, den Fahrten im Rahmen der Einkünfte
des Klägers aus Vermietung und Verpachtung als auch mit den
Privatfahrten des Klägers im wirtschaftlichen Zusammenhang
steht. Sie ist im Streitjahr vollständig abgeflossen und kann
danach grundsätzlich bei den Betriebsausgaben und
Werbungskosten des Klägers im Streitjahr berücksichtigt
werden.
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Soweit die Leasingsonderzahlung bei den
Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit im
Rahmen einer Nutzungseinlage als Betriebsausgabe (dazu II.3.) und
im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
anteilig als Werbungskosten (dazu II.4.) abziehbar sein kann, steht
dem Abzug nicht entgegen, dass es sich um ein vorausgezahltes
Nutzungsentgelt handelt. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG sieht keine
den Abzug im Abflussjahr begrenzende Aufwandsverteilung für
Nutzungsentgelte vor, die wie hier für einen Zeitraum von
nicht mehr als fünf Jahren vorausgezahlt werden.
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Einem anteiligen Abzug der
Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe und als Werbungskosten
steht bei einer gemischten Veranlassung durch die Einkünfte
aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung und
durch reine Privatfahrten außerhalb der steuerlichen
Erwerbssphäre auch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht entgegen,
da es sich bei der Leasingsonderzahlung um eine anhand ihrer
beruflichen und privaten Anteile trennbare Aufwendung handelt (vgl.
BFH-Urteil vom 14.10.1954 - IV 352/53 U, BFHE 59, 383, BStBl III
1954, 358 = SIS 54 02 14, [Rz 9 f.]). Der betrieblich veranlasste,
der durch die Erzielung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung veranlasste und der privat veranlasste Nutzungsanteil
lassen sich anhand der für die verschiedenen Nutzungen
gefahrenen Kilometer im Verhältnis zu den insgesamt gefahrenen
Kilometern nach objektiven Maßstäben bestimmen
(Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 - GrS
1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37, unter C.I.1.e
bb [Rz 47], zur Trennbarkeit von Reisekosten unter C.III.3. [Rz 100
ff.]).
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3. Für die betrieblichen Fahrten im
Dezember des Streitjahrs ist die Leasingsonderzahlung bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr.
1 EStG) im Rahmen einer Nutzungseinlage als Bestandteil der
für die betriebliche Nutzung getragenen tatsächlichen
Aufwendungen in Höhe von 1/36 x 71,03 % (1,97 %, das
heißt 719,99 EUR netto) als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Das FG hat danach in Höhe von 4.437,29 EUR netto
rechtsfehlerhaft einen zu hohen Anteil der Leasingsonderzahlung bei
den Betriebsausgaben berücksichtigt.
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a) Zu den Betriebsausgaben im Sinne des §
4 Abs. 4 EStG gehören auch Aufwendungen, die durch die
betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden
Wirtschaftsgütern im Rahmen einer sogenannten Nutzungseinlage
entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2013 - III R 27/12, BFHE 243,
327, BStBl II 2014, 372 = SIS 14 08 41, Rz 9; Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 - GrS 2/86, BFHE 151,
523, BStBl II 1988, 348 = SIS 88 06 13, unter C.I.1.b bb [Rz 76],
m.w.N.). Nutzungseinlagen sind auch im Rahmen der Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom
17.05.2022 - VIII R 21/10, BFH/NV 2022, 1050 = SIS 22 13 93, Rz 31). Hiervon ist der Senat
auch schon für Leasingfahrzeuge ausgegangen (BFH-Urteil vom
01.10.2019 - VIII R 29/16, BFH/NV 2020, 349 = SIS 20 01 97, Rz 43,
44).
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b) Die Höhe der für eine
Nutzungseinlage anzusetzenden Betriebsausgaben bestimmt sich nach den auf die
betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen
Aufwendungen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom
26.10.1987 - GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 = SIS 88 06 13, unter C.I.1.b bb [Rz 76]) und nicht nach dem Teilwert der
Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG (s.
Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl., § 6 Rz 595; s.a. BFH-Urteil
vom 01.10.2019 - VIII R 29/16, BFH/NV 2020, 349 = SIS 20 01 97, Rz
44, m.w.N.).
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c) Zum Umfang der tatsächlichen
Aufwendungen für die betriebliche Nutzung hat der Große
Senat des BFH mit Beschluss vom 26.10.1987 - GrS 2/86 (BFHE 151,
523, BStBl II 1988, 348 = SIS 88 06 13, unter C.I.1.b bb [Rz 76])
ausgeführt, dass die jährlichen Gesamtaufwendungen
für das Wirtschaftsgut - einschließlich sämtlicher
fixer Kosten und der AfA - in einen betrieblichen und einen
privaten Anteil aufzuteilen und zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil
vom 13.04.1961 - IV 54/60 U, BFHE 73, 106, BStBl III 1961, 308 =
SIS 61 02 08, [Rz 5]). Aufteilungsmaßstab bei
Kraftfahrzeugaufwendungen ist grundsätzlich das
Verhältnis der betrieblichen oder beruflichen und privaten
Nutzungsanteile nach den jeweils gefahrenen Kilometern im
Verhältnis zur Gesamtstrecke (vgl. BFH-Urteil vom 09.11.1962 -
IV 224/59, HFR 1963, 140, 2. Orientierungssatz).
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d) Um den auf die betrieblichen Fahrten des
Streitjahrs entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung an den
jährlichen Gesamtaufwendungen zu bestimmen, bedarf es neben
der streckenbezogenen Aufteilung eines weiteren zeitbezogenen
Aufteilungsmaßstabs.
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aa) Da es sich bei der Leasingsonderzahlung im
Streitfall um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt handelt, das dem
Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des
Leasingvertrags zu mindern, finanziert die Leasingsonderzahlung
maßgeblich auch die Nutzung des Fahrzeugs für
Privatfahrten, betriebliche Fahrten und Fahrten im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Folgejahren.
Den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen
Fahrten des Streitjahrs ist aber nur der durch diese Fahrten
veranlasste Anteil der Leasingsonderzahlung zuzuordnen. Mit dem
Aufteilungsmaßstab des Klägers, der nur das
Verhältnis der betrieblichen Fahrten zu den Gesamtkilometern
im Streitjahr betrachten und auf den Abfluss der
Leasingsonderzahlung im Streitjahr abstellen will, würde sich
ein unzutreffendes Besteuerungsergebnis einstellen. Denn bei einer
solchen Zuordnung der Leasingsonderzahlung würden im
Streitjahr auch vorab entstandene Betriebsausgaben für
künftige Nutzungseinlagen zum Abzug gebracht, obwohl aufgrund
der Nutzungseinlage nur die tatsächlichen Aufwendungen
für die betrieblichen Fahrten des Streitjahrs abzugsfähig
sind (s. II.3.b).
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bb) Der auf das Streitjahr entfallende Anteil
der Leasingsonderzahlung an den tatsächlichen
Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten ist wegen des
wirtschaftlichen Zusammenhangs der Leasingsonderzahlung zu allen Fahrten
während des vertraglich bestimmten Leasingzeitraums und
des damit vorliegenden multikausalen Veranlassungszusammenhangs
im Rahmen einer
wertenden Betrachtung typisierend nach dem Verhältnis der auf
das jeweilige Streitjahr entfallenden vollen Monate zum
Gesamtleasingzeitraum zu bestimmen (vgl. zur wertenden Zuordnung
von Aufwendungen aufgrund des auslösenden Moments bei
Werbungskosten z.B. BFH-Urteil vom 18.10.2023 - X R 7/20 =
SIS 24 03 52, zur amtlichen
Veröffentlichung vorgesehen, Rz 12). Die
Leasingsonderzahlung mindert nach dem Leasingvertrag die Höhe
der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die
gesamte Vertragslaufzeit. Sie ist daher bei der Ermittlung der
jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen
Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den
Vertragszeitraum zu verteilen.
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cc) Soweit die Leasingsonderzahlung die
Fahrten des Klägers in den folgenden
Veranlagungszeiträumen nach dem Streitjahr finanziert, die in
den Leasingzeitraum fallen, zählt sie dort ebenfalls
zeitanteilig zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die
betrieblichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Der
Zuordnung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die
betrieblichen Fahrten in den Folgejahren steht nicht entgegen, dass
jeweils kein Abfluss der Zahlung erfolgt ist, da auch insoweit eine
wertende Zuordnung der Leasingsonderzahlung zu erfolgen hat.
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e) Zu den tatsächlichen Aufwendungen
für die Nutzungseinlage gehört im Streitjahr mithin ein
Anteil der Leasingsonderzahlung in Höhe von 1/36 x 71,03 % der
gesamten Leasingsonderzahlung, dies sind 1,97 % (719,99 EUR netto).
Das FG ist von einem anderen rechtlichen Standpunkt ausgegangen und
hat dem Kläger einen zu hohen Betriebsausgabenabzug
gewährt. Zwar kommt keine Verböserung zu Lasten der
Kläger in Betracht. Der über den vom FG anerkannten
Betrag in Höhe von 4.437,29 EUR netto hinausgehende begehrte
Betriebsausgabenabzug (in Höhe von insgesamt 25.919,47 EUR
netto) ist jedoch ausgeschlossen.
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4. Da das FG den Betriebsausgabenabzug (s.
II.3.) für die Leasingsonderzahlung um 3.717,31 EUR netto zu
hoch vorgenommen hat, kann die Revision auch mit dem weiteren
Begehren, die Leasingsonderzahlung in Höhe von 4.729,22 EUR
netto (12,96 % der Leasingsonderzahlung) als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung statt wie bisher mit
6,24 % der Leasingsonderzahlung, das heißt 2.277,03 EUR netto
(Differenz 2.452,19 EUR), zu berücksichtigen, keinen Erfolg
haben.
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31
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a) Fahrzeugkosten, zu denen auch die
Leasingsonderzahlung gehört, sind im Rahmen der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich als
Werbungskosten abzugsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2015 -
IX R 18/15, BFHE 253, 61, BStBl II 2016, 532 = SIS 16 07 68, Rz 11
ff.). Zudem könnte die Leasingsonderzahlung - was der Senat
hier dahinstehen lässt - anders als im Rahmen der
Nutzungseinlage als vorab entstandene Werbungskosten auf der
Grundlage einer beabsichtigten künftigen Nutzung für die
Einkünfteerzielung im Vertragszeitraum in voller Höhe zu
den im Streitjahr abzugsfähigen Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören (vgl.
BFH-Urteil vom 15.04.2010 - VI R 20/08, BFHE 229, 203, BStBl II
2010, 805 = SIS 10 18 87, Rz 16).
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32
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b) Es bedarf jedoch keiner Entscheidung des
Senats, ob dem Grunde nach höhere Werbungskosten bei den
Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung zu
berücksichtigen sein könnten. Selbst wenn den
Klägern darin zuzustimmen sein sollte, dass die
Leasingsonderzahlung anteilig in Höhe von 12,96 % des
Gesamtbetrags als (auf das Streitjahr entfallende und vorab
entstandene) Werbungskosten abzugsfähig wäre, wären
die im Streitfall dann abzugsfähigen weiteren Werbungskosten
mit den zu Unrecht berücksichtigten Betriebsausgaben zu Lasten
der Kläger zu saldieren. Da die zu Unrecht zugunsten der
Kläger vom FG anerkannten Betriebsausgaben den begehrten
weiteren Werbungskostenabzug übersteigen, kann die Revision
der Kläger schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (zur
Saldierung im Revisionsverfahren s. BFH-Urteil vom 19.05.2021 - X R
20/19, BFHE 273, 237 = SIS 21 08 96, Rz 83 ff.).
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33
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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