Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 28.10.2021 - 1 K 2563/17 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen werden nicht erstattet.
1
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I. Die Beteiligten streiten über den
Wegfall eines verrechenbaren Verlustes im Sinne des § 15a Abs.
4 des Einkommensteuergesetzes in der im Jahr 2014 (Streitjahr)
geltenden Fassung (EStG).
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Die Klägerin des Ausgangsverfahrens -
die X-GmbH - gehörte zu der von der A-AG geführten
A-Gruppe. Sie wurde im … 2021 auf die Klägerin und
Revisionsbeklagte (Klägerin) - ihre alleinige Anteilseignerin
- verschmolzen. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin war die
A-AG. Zwischen den Gesellschaften bestand im Streitjahr keine
ertragsteuerliche Organschaft.
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Die X-GmbH war im Streitjahr als
Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 1,5 Mio. EUR an der
B-GmbH & Co. KG (B-KG), der Beigeladenen, beteiligt. Weitere
Kommanditisten der B-KG waren im Streitjahr die A-AG, die D-AG und
die D-Beteiligungsgesellschaft mbH.
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4
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Die B-KG erzielte aus ihrer
Geschäftstätigkeit in der Vergangenheit hohe Verluste,
die der X-GmbH als
Mitunternehmerin anteilig zugerechnet wurden. Die Verlustanteile
unterlagen der steuerlichen Abzugsbeschränkung nach § 15a
EStG, so dass für die X-GmbH ein verrechenbarer Verlust im
Sinne des § 15a Abs. 4 EStG gesondert festgestellt wurde.
Dieser betrug zum Ende des dem Streitjahr vorangegangenen
Wirtschaftsjahres … EUR. Hinzu kam im Streitjahr ein
verrechenbarer Verlust in Höhe von zuletzt …
EUR.
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Die A-AG hatte im … 2013 Insolvenz
angemeldet. Das Insolvenzverfahren wurde als Planinsolvenzverfahren
in Eigenverwaltung durchgeführt und im … 2014
aufgehoben. Als wesentliche Sanierungsmaßnahme wurde auf der
Ebene der A-AG mit Wirkung zum xx.xx.2014 ein sogenannter
Debt-Equity-Swap durchgeführt, aufgrund dessen es bei der A-AG
zu einem vollständigen Anteilseignerwechsel kam.
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Wegen dieses Anteilseignerwechsels ging der
Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) bei der A-AG
und den nachgeschalteten Körperschaften vom Eingreifen der
Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c des
Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Vermeidung
von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals
Jahressteuergesetz 2018) vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) - KStG
a.F. -, auf den Streitfall anwendbar nach § 34 Abs. 6 Satz 1
KStG a.F., aus. Ebenso vertrat das FA die Auffassung, dass §
8c KStG a.F. auch auf die einer Körperschaft als
Mitunternehmerin zuzurechnenden verrechenbaren Verluste nach §
15a EStG anwendbar sei und zu deren Untergang führe (vgl.
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
04.07.2008, BStBl I 2008, 736 = SIS 08 28 61, Tz. 2).
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Wegen der ihr bekannten
Verwaltungsauffassung deklarierte die B-KG in ihrer Erklärung
zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr infolge des bei der
A-AG durchgeführten Debt-Equity-Swaps einen Wegfall des auf
die X-GmbH entfallenden verrechenbaren Verlustes zum Ende des dem
Streitjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahres einschließlich
des bis zum Stichtag des Debt-Equity-Swaps im Streitjahr
entstandenen (anteiligen) verrechenbaren Verlustes gemäß
§ 8c KStG a.F.
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Dem folgend ging das FA in dem am
05.12.2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für
die B-KG erlassenen Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(Gewinnfeststellungsbescheid) und des verrechenbaren Verlustes nach
§ 15a Abs. 4 EStG (Verlustfeststellungsbescheid) für das
Streitjahr vom Wegfall des verrechenbaren Verlustes nach § 8c
KStG a.F. in erklärter Höhe aus und stellte
dementsprechend den verbleibenden verrechenbaren Verlust
entsprechend niedriger fest.
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Gegen diesen verbundenen Bescheid legte die
B-KG unter anderem wegen einer unzutreffenden Ergebnisverteilung
Einspruch ein, dem das FA schließlich mit
Änderungsbescheid vom 06.03.2017 abhalf.
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Mit Schreiben vom 07.04.2017 legte die
X-GmbH Einspruch gegen den Änderungsbescheid vom 06.03.2017
ein. Sie wandte sich gegen den Wegfall des verrechenbaren Verlustes
nach § 8c Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG a.F. Am 21.08.2017 wies das
FA den Einspruch der X-GmbH - unter Aufrechterhaltung des
Vorbehalts der Nachprüfung - unter Verweis auf die
Ausführungen in Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 04.07.2008 (BStBl
I 2008, 736 = SIS 08 28 61) als unbegründet
zurück.
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Die daraufhin erhobene Klage
begründete die X-GmbH im Wesentlichen damit, dass ein
Verlustwegfall nach § 8c Abs. 1 KStG a.F. bereits deshalb
ausscheide, weil diese Vorschrift verfassungswidrig und daher im
Streitjahr nicht anzuwenden sei. Zudem erfasse die Vorschrift keine
verrechenbaren Verluste der Kommanditisten einer KG nach § 15a
EStG.
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Während des Klageverfahrens hat das FA
nach Durchführung einer Außenprüfung am 30.08.2021
einen weiteren Änderungsbescheid für das Streitjahr
erlassen. Der geänderte Gewinnfeststellungsbescheid stellt
einen Gesamthandsverlust in Höhe von … EUR fest. Auf
die X-GmbH entfallen hiervon negative Einkünfte in Höhe
von … EUR, bei denen es sich - wie sich aus dem
geänderten Verlustfeststellungsbescheid ergibt - in vollem
Umfang um einen nicht ausgleichs- beziehungsweise
abzugsfähigen Verlust gemäß § 15a EStG
handelt. Bei der Berechnung des auf die X-GmbH entfallenden
verrechenbaren Verlustes im Verlustfeststellungsbescheid hat das FA
den nicht ausgleichs-/abzugsfähigen Verlust des
Wirtschaftsjahres in Höhe von … EUR „nach §
8c Abs. 1 Satz 1 KStG“ um den bis zum Stichtag
des bei der A-AG im Streitjahr durchgeführten
Debt-Equity-Swaps angefallenen Verlust, das heißt um …
EUR (= … EUR x …/365), gekürzt. Zudem ging das
FA von einem vollständigen Wegfall des verrechenbaren
Verlustes aus den Vorjahren in Höhe von … EUR
„nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG“ aus,
so dass im Streitjahr verrechenbare Verluste der X-GmbH im Sinne
des § 15a EStG in einer Gesamthöhe von … EUR
wegfielen. Der festgestellte verbleibende verrechenbare Verlust am
Ende des Streitjahres beträgt … EUR.
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Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit
Urteil vom 28.10.2021 - 1 K 2563/17 stattgegeben.
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Die hiergegen gerichtete Revision
begründet das FA mit der Verletzung materiellen
Rechts.
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Es beantragt,
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das angefochtene FG-Urteil vom 28.10.2021
aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Das dem Verfahren beigetretene BMF hat -
wie auch die Beigeladene - keinen Antrag gestellt.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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19
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Das FG hat der Klage zu Recht stattgegeben und
einen verrechenbaren Verlust gemäß § 15a Abs. 4
EStG der X-GmbH aus ihrer Beteiligung als Mitunternehmerin an der
B-KG für das Streitjahr in Höhe von … EUR
festgestellt. Die vom FA auf § 8c Abs. 1 KStG a.F.
gestützte Kürzung dieses Verlustes um … EUR ist
rechtswidrig, da die Regelung nicht auf verrechenbare Verluste
gemäß § 15a Abs. 4 EStG, die einer
Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer KG zugerechnet
werden, anwendbar ist.
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1. Die Klägerin ist
Gesamtrechtsnachfolgerin der X-GmbH - der Klägerin im
FG-Verfahren - und damit Revisionsbeklagte geworden.
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a) Beteiligter am Verfahren über die
Revision ist nach § 122 Abs. 1 FGO, wer am Verfahren über
die Klage beteiligt war. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn
während des Revisionsverfahrens ein gesetzlicher
Beteiligtenwechsel eintritt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH
- vom 18.12.2008 - V R 73/07, BFHE 223, 546, BStBl II 2009, 612 =
SIS 09 13 25). Entsprechendes gilt, wenn der Beteiligtenwechsel
„zwischen den Instanzen“ stattgefunden
hat.
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b) Die Verschmelzung einer GmbH auf eine
andere GmbH führt zur Gesamtrechtsnachfolge und damit zu einem
gesetzlichen Beteiligtenwechsel (z.B. BFH-Urteile vom 08.12.2016 -
IV R 55/10, BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722 = SIS 16 28 58, Rz
12; vom 15.10.2009 - XI R 52/06, BFHE 227, 231, BStBl II 2010, 869
= SIS 09 39 20, unter II.1. [Rz 20]). Mit der Eintragung der
Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden
Rechtsträgers geht das Vermögen des übertragenden
Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger
über. Der übertragende Rechtsträger erlischt (§
20 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes - UmwG - ).
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c) Ein solcher gesetzlicher Beteiligtenwechsel
hat vorliegend stattgefunden. Aufgrund der Verschmelzung durch
Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) hat die Klägerin das
Vermögen der X-GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§
20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) übernommen. Damit ist nicht nur die
Klagebefugnis, sondern auch die Beteiligtenfähigkeit auf die
Klägerin übergegangen (vgl. BFH-Urteil vom 08.12.2016 -
IV R 55/10, BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722 = SIS 16 28 58, Rz
12). Dass die Verschmelzung mit der Eintragung in das
Handelsregister bei der aufnehmenden Gesellschaft am xx.xx.2021 -
und damit nach Ergehen des FG-Urteils und vor Einlegung der
Revision durch das FA - wirksam geworden ist, steht dem nicht
entgegen.
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2. Das Revisionsverfahren wurde nicht durch
die Verschmelzung und das damit verbundene Erlöschen der
X-GmbH nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 der
Zivilprozessordnung (ZPO) analog unterbrochen.
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a) Nach § 239 Abs. 1 ZPO, der
gemäß § 155 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren
sinngemäß anzuwenden ist, tritt (unter anderem) im Falle
des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu
dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Dies gilt nicht,
wenn die verstorbene Partei durch einen bei dem Gericht, bei dem
das Verfahren anhängig ist, zugelassenen
Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 246 Abs. 1
Halbsatz 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO). Entsprechendes gilt für
den Eintritt der aufnehmenden Gesellschaft im Fall der
Verschmelzung, weil ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorliegt
(vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 1/18 = SIS 22 01 94, Rz 39, zur Vollbeendigung einer
GbR). Das Prozessgericht hat auf Antrag des Bevollmächtigten,
in den Fällen des Todes auch auf Antrag des Gegners, die
Aussetzung des Verfahrens anzuordnen (§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2
ZPO).
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b) Danach ist das Revisionsverfahren dadurch,
dass die X-GmbH mit der Eintragung der Verschmelzung in das
Handelsregister am xx.xx.2021 erloschen ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 2
UmwG), nicht unterbrochen worden (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 01.12.2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151 =
SIS 04 13 80; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom
11.05.2010 - I-24 U 46/10, Rz 18 ff.). Die X-GmbH war durch einen
gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 FGO zur
Vertretung vor dem BFH zugelassenen Bevollmächtigten
vertreten, und weder der Bevollmächtigte noch das FA haben
einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 246 Abs. 1
Halbsatz 2 ZPO gestellt. Macht der Prozessbevollmächtigte von
der Aussetzungsmöglichkeit keinen Gebrauch, müssen die
prozessualen Rechtsnachfolger die Prozesshandlungen des
Prozessbevollmächtigten auch dann gegen sich gelten lassen,
wenn sie den Bevollmächtigten nicht selbst mit ihrer
Vertretung beauftragt haben (BFH-Urteil vom 13.10.2016 - IV R
33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81 = SIS 16 27 99, Rz 21,
m.w.N.). Abgesehen davon hat der Prozessbevollmächtigte der
X-GmbH anwaltlich versichert, auch von der Klägerin
bevollmächtigt zu sein.
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3. Gegenstand des Revisionsverfahrens - und
auch des Klageverfahrens - ist allein die Feststellung des
verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG.
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a) Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es
sich bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Einkünften im Sinne von § 179 Abs. 1 und Abs. 2, §
180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (Gewinnfeststellungsbescheid)
und der Feststellung des verrechenbaren Verlustes im Sinne des
§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG (Verlustfeststellungsbescheid) um
zwei Verwaltungsakte, die gesondert und unabhängig voneinander
angefochten werden können und selbständig der
Bestandskraft fähig sind. Dies gilt auch dann, wenn - wie
vorliegend - die Bescheide gemäß § 15a Abs. 4 Satz
5 EStG formell miteinander verbunden werden (z.B. BFH-Urteile vom
10.11.2022 - IV R 8/19, BFHE 278, 487, BStBl II 2023, 332 = SIS 23 00 85, Rz 21; vom 02.02.2017 - IV R 47/13, BFHE 257, 91, BStBl II
2017, 391 = SIS 17 04 04, Rz 12).
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b) Die X-GmbH hat sich mit ihrer Klage dagegen
gewendet, dass das FA den verrechenbaren Verlust im Sinne des
§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG in Höhe von … EUR
gemäß § 8c KStG a.F. um insgesamt … EUR
gekürzt und für das Streitjahr lediglich einen
verrechenbaren Verlust in Höhe von … EUR festgestellt
hat. Sie hat damit (allein) die Höhe des für sie
festgestellten verrechenbaren Verlustes angegriffen. Als
Kommanditistin, um deren verrechenbaren Verlust es geht, war die
X-GmbH nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO zur Klage befugt (z.B.
BFH-Urteil vom 19.09.2019 - IV R 32/16, BFHE 266, 209, BStBl II
2020, 199 = SIS 20 00 98, Rz 13, m.w.N.).
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4. Das FG hat den verrechenbaren Verlust der
X-GmbH gemäß § 15a Abs. 4 EStG für das
Streitjahr zutreffend in Höhe von … EUR festgestellt.
Die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes der X-GmbH entspricht
den Vorgaben des § 15a EStG.
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a) § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt,
dass der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der
KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden
darf, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht
oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d
EStG abgezogen werden. Der nicht ausgleichs- oder abzugsfähige
Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Abs. 2
abzuziehenden und vermehrt um die nach Abs. 3 hinzuzurechnenden
Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert
festzustellen (§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG).
Ausgangsgröße für die Feststellung des
verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten nach § 15a Abs.
4 EStG ist jeweils der verrechenbare Verlust des Vorjahres (§
15a Abs. 4 Satz 2 EStG). Diesem Ausgangsbetrag wird der nach §
15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht ausgleichs- oder abzugsfähige
Verlust des Kommanditisten aus dem laufenden Jahr hinzugerechnet
(BFH-Urteile vom 26.01.1995 - IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II
1995, 467 = SIS 95 13 14, unter IV.1.; vom 19.09.2019 - IV R 32/16,
BFHE 266, 209, BStBl II 2020, 199 = SIS 20 00 98, Rz 14).
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32
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b) Danach war dem verrechenbaren Verlust des
Vorjahres in Höhe von … EUR der nicht ausgleichs- oder
abzugsfähige Verlust der X-GmbH aus dem laufenden Jahr in
Höhe von … EUR hinzuzurechnen. Der sich ergebende
verrechenbare Verlust der X-GmbH für das Streitjahr betrug
folglich … EUR.
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5. Für die durch das FA vorgenommene
Kürzung des verrechenbaren Verlustes der X-GmbH um …
EUR fehlt eine Rechtsgrundlage, denn § 8c KStG a.F. ist nicht
auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a Abs. 4 EStG,
die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer KG
zugerechnet werden, anwendbar (zustimmend z.B.
Brandis/Heuermann/Brandis, § 8c KStG Rz 24; Streck/Olbing,
KStG, 10. Aufl., § 8c Rz 70; Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8c
Rz 28c; Mühlhausen, Die Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2015,
207; Zerwas/Fröhlich, DStR 2007, 1933; BeckOK EStG/Seufer, 18.
Ed. [15.03.2024], EStG § 15a Rz 663; BeckOK
KStG/Thonemann-Micker/Kanders, 20. Ed. [15.03.2024], KStG § 8c
Rz 78; Korn in Korn, § 15a EStG Rz 12; Feldgen, eKomm, Stand
27.07.2022, § 15a EStG Rz 9.1; anderer Ansicht z.B.
BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl I 2017, 1645 = SIS 17 21 58, Rz
2; M. Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, §
8c KStG Rz 76b; Suchanek in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, §
8c KStG Rz 33; Lenz, Ubg 2008, 24, 25; Schmidt/Wacker, EStG, 43.
Aufl., § 15a Rz 4). Aus diesem Grund kann der Senat
dahingestellt lassen, ob § 8c Abs. 1 KStG a.F.
verfassungswidrig ist (vgl. FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom
29.08.2017 - 2 K 245/17, Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts
- BVerfG - 2 BvL 19/17; auch BFH-Beschluss vom 12.04.2023 - I B
74/22 (AdV), BFHE 280, 181 = SIS 23 10 78, m.w.N.).
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34
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a) Nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. sind
bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste
vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf
Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten
Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder
der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder
diesem nahestehende Personen übertragen werden oder ein
vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (schädlicher
Beteiligungserwerb).
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35
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b) Ausgehend von den Feststellungen des FG hat
zwar - dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf
daher keiner weiteren Erörterung - im Streitjahr auf der Ebene
der X-GmbH ein schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des
§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. stattgefunden.
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36
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c) Dieser hat jedoch nicht dazu geführt,
dass die verrechenbaren Verluste der X-GmbH gemäß §
15a EStG aus ihrer Beteiligung als Mitunternehmerin der B-KG
gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. nicht mehr
abziehbar sind. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. ist auf jene
Verluste nicht anwendbar, denn es handelt sich weder um Verluste
einer Körperschaft, noch handelt es sich um nicht genutzte
Verluste im Sinne des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F.
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37
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aa) Wie bereits die Überschrift zeigt,
trifft § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. eine Regelung über
den Verlustabzug von Körperschaften (vgl. HHR/Suchanek, §
8c KStG Rz 1; Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8c Rz 11; Neumann in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8c Rz 1;
vgl. auch BFH-Urteil vom 12.11.2020 - IV R 29/18, BFHE 270, 538,
BStBl 2021, 722 = SIS 21 02 80, Rz 34, zu § 8c Abs. 1 Satz 5
KStG). Dementsprechend gilt die Regelung nur für Verluste von
Körperschaften. Die für den Fall eines schädlichen
Beteiligungserwerbs angeordnete Rechtsfolge - das heißt die
Nichtabziehbarkeit und damit der Wegfall nicht genutzter Verluste -
kann folglich nur Verluste der Körperschaft betreffen (vgl.
auch Zerwas/Fröhlich, DStR 2007, 1933, 1936) und nur auf der
Ebene der Körperschaft eintreten. Dementsprechend können
Verluste, die eine Körperschaft als Mitunternehmerin einer KG
erleidet, erst auf der Ebene der Körperschaft den
Beschränkungen des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F.
unterliegen (vgl. Mühlhausen, Ubg 2015, 207). Dies ist dann
der Fall, wenn sich nach dem Ausgleich jener Beteiligungsverluste
mit anderen Einkünften der Körperschaft insgesamt
negative Einkünfte ergeben.
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38
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bb) Auf eine Personengesellschaft, die Subjekt
der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und
Einkünftequalifikation ist (hierzu z.B. BVerfG-Beschluss vom
05.06.2013 - 2 BvR 2677/11, Kammerentscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts 20, 333 = SIS 14 00 47, Rz 6), ist § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F.
hingegen nicht (unmittelbar) anwendbar (vgl. auch HHR/Suchanek,
§ 8c KStG Rz 32c; Mühlhausen, Ubg 2015, 207). Auch auf
Verluste einer KG, die einer als Kommanditistin beteiligten
Körperschaft zugerechnet werden und die dem Ausgleichs- und
Abzugsverbot des § 15a EStG unterliegen, ist § 8c Abs. 1
Satz 1 KStG a.F. nicht anwendbar.
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39
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aaa) Die Ermittlung des verrechenbaren
Verlustes im Sinne des § 15a EStG, die auf der Ebene der
Mitunternehmerschaft erfolgt, knüpft an den dem Kommanditisten
zuzurechnenden Anteil am Verlust der KG an (§ 15a Abs. 1 Satz
1 EStG).
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40
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bbb) Während die Höhe des Verlustes
und dessen Verteilung auf die Kommanditisten bindend im
Gewinnfeststellungsbescheid festgestellt werden, ist über die
Höhe des verrechenbaren Verlustes des Kommanditisten bindend
im Verlustfeststellungsbescheid gemäß § 15a Abs. 4
Satz 1 EStG zu entscheiden. Dabei bewirkt das aus § 15a EStG
resultierende Ausgleichs- und Abzugsverbot keine Änderung der
(im Gewinnfeststellungsbescheid erfolgten) Zuweisung des
Verlustanteils, sondern eine Umwandlung des Verlustanteils in einen
verrechenbaren Verlust (HHR/Lüdemann, § 15a EStG Rz 103),
der einer Verwertungssperre unterliegt (vgl. Schmidt/Wacker, EStG,
43. Aufl., § 15a Rz 56; vgl. auch BFH-Urteil vom 06.07.1989 -
IV R 116/87, BFHE 157, 202, BStBl II 1989, 787 = SIS 89 20 20,
unter 2.b). Verrechenbare Verluste sind somit für den
Kommanditisten zunächst nicht nutzbar. Sie können sich
erst zu einem späteren Zeitpunkt in
„echte“, abzugsfähige negative
Einkünfte wandeln, nämlich dann, wenn Gewinne entstehen,
die dem Kommanditisten aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen
sind (vgl. BFH-Urteil vom 01.03.2018 - IV R 16/15, BFHE 261, 101,
BStBl II 2018, 527 = SIS 18 08 27, Rz 32; Dötsch, HFR 2008,
437). Die dann mögliche Verlustnutzung erfolgt ebenfalls auf
der Ebene der Gesellschaft, indem der dem Kommanditisten
zugerechnete Anteil am Gewinn der KG um die - nunmehr in
ausgleichsfähige Verluste gewandelten, bisher nur
verrechenbaren - Verluste gemindert wird.
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ccc) Dieses Konzept entspricht dem Sinn und
Zweck des § 15a EStG, der dem Kommanditisten einen
steuerlichen Verlustausgleich und -abzug nur insoweit gewährt,
als der Kommanditist wirtschaftlich durch den Verlust belastet wird
(z.B. BFH-Urteil vom 01.03.2018 - IV R 16/15, BFHE 261, 101, BStBl
II 2018, 527 = SIS 18 08 27, Rz 21, m.w.N.). Es zeigt aber auch,
dass die verrechenbaren Verluste des Kommanditisten auf der Ebene
der Gesellschaft gebunden sind (ähnlich wohl auch Gosch, KStG,
4. Aufl., § 8c Rz 28c; vgl. auch Zerwas/Fröhlich, DStR
2007, 1933, 1936). Sie stellen folglich keine nicht genutzten
Verluste einer Körperschaft im Sinne des § 8c Abs. 1 Satz
1 KStG a.F. dar (vgl. Mühlhausen, Ubg 2015, 207; vgl. auch
Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8c Rz 28c), sondern (bisher) nicht
nutzbare Verluste der Mitunternehmerschaft.
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ddd) Die Nichtanwendbarkeit des § 8c Abs.
1 Satz 1 KStG a.F. auf verrechenbare Verluste im Sinne des §
15a EStG steht auch im Einklang mit dem Regelungszweck des §
8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F.
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Der Verlustabzugsbeschränkung liegt nach
der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 16/4841, S. 76)
der Gedanke zugrunde, dass sich ungeachtet des Trennungsprinzips
„die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch
das wirtschaftliche Engagement eines anderen
Anteilseigners“ ändert. Die in
früherer Zeit erwirtschafteten Verluste sollen für das
„neue wirtschaftliche Engagement“
unberücksichtigt bleiben (BFH-Urteil vom 30.11.2011 - I R
14/11, BFHE 236, 82, BStBl II 2012, 360 = SIS 12 06 18, Rz 15).
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Danach betrifft die in § 8c Abs. 1 Satz 1
KStG a.F. geregelte Beschränkung der
Verlustverwertungsmöglichkeiten für den Anteilserwerber
Verluste, die das „alte wirtschaftliche
Engagement“ getragen, aber nicht genutzt hat.
Von solchen Verlusten soll das „neue wirtschaftliche
Engagement“ nicht profitieren können. Die
verrechenbaren Verluste im Sinne des § 15a EStG hat das
„alte wirtschaftliche Engagement“ jedoch
- wie dargelegt - mangels wirtschaftlicher Belastung weder getragen
oder genutzt, noch nutzen können. Die (erstmalige)
wirtschaftliche Belastung durch jene Verluste kann erst nach dem
schädlichen Beteiligungserwerb - mit dem Anfall von Gewinnen -
und damit beim „neuen wirtschaftlichen
Engagement“ erfolgen. Die wirtschaftliche
Belastung durch den Verlust und die Möglichkeit zum
Verlustabzug fallen demnach zusammen.
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d) Die hiergegen gerichteten Einwendungen des
FA und des BMF greifen nicht durch.
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aa) Auch wenn der Wortlaut des § 8c Abs.
1 Satz 1 KStG a.F. weit gefasst ist und die Regelung die
„nicht genutzten Verluste“ seit ihrer
Änderung durch das Jahressteuergesetz 2019 vom 12.12.2019
(BGBl I 2019, 2451) - wieder - als „nicht ausgeglichene oder
abgezogene negative Einkünfte“ definiert,
ändert dies nichts daran, dass es sich bei den vorliegend
streitigen verrechenbaren Verlusten - wie dargelegt - um vor dem
schädlichen Beteiligungserwerb entstandene (nicht nutzbare)
Verluste einer KG (hier der B-KG), nicht hingegen einer
Körperschaft (hier der X-GmbH) handelt, so dass der
Anwendungsbereich des § 8c KStG a.F. nicht eröffnet
ist.
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bb) Entgegen der Auffassung des FA führt
der Umstand, dass die Verluste im Sinne des § 15a EStG
materiell-rechtlich dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnen sind,
nicht dazu, dass diese - wenn der Mitunternehmer eine
Körperschaft ist - im Rahmen des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG
a.F. das Schicksal der übrigen Verlustpositionen der
Körperschaft teilen.
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Es ist zwar richtig, dass die Eigenschaft der
Personengesellschaft als Steuerrechtssubjekt die Grundentscheidung
der §§ 1 und 2 EStG unberührt lässt, dass
Subjekte der Einkommensteuer allein die einzelnen Gesellschafter
sind und ihnen die Ergebnisse (Gewinn und Verlust) der
gemeinschaftlichen Tätigkeit anteilig als originäre
Einkünfte zugerechnet werden (vgl. z.B. Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 - GrS 3/92, BFHE 171,
246, BStBl II 1993, 616 = SIS 93 15 26, unter C.III.6.a aa).
Gleichwohl sind verrechenbare Verluste im Sinne des § 15a EStG
nicht mit den übrigen Verlustpositionen der Körperschaft
vergleichbar, denn sie sind - wie dargelegt - mit einer
Verwertungssperre belegt und trotz der Zurechnung zum
Mitunternehmer bis zum schädlichen Beteiligungserwerb mangels
wirtschaftlicher Belastung für diesen nicht nutzbar.
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cc) Entgegen der Auffassung des FA führt
das dargelegte Normverständnis auch nicht zu einer
ungerechtfertigten Besserstellung von Verlusten nach § 15a
EStG gegenüber solchen, die nicht der
Verrechnungsbeschränkung unterliegen, sondern zu einer
sachgerechten Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um
Verluste der KG handelt, die gemäß § 15a EStG einer
Verwertungssperre unterliegen.
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dd) Das in der mündlichen Verhandlung
vorgebrachte Argument, dass § 8c Abs. 1 KStG a.F. auch den
Handel mit „§ 15a-Verlusten“, denen
ein wirtschaftlicher Wert für den Erwerber zukomme,
unterbinden solle, überzeugt ebenfalls nicht. In Anbetracht
der bestehenden Verwertungssperre ist bereits nicht ersichtlich,
dass „§ 15a-Verluste“ für
einen Anteilserwerber regelmäßig einen wirtschaftlichen
Wert haben und damit ein Anreiz für einen entsprechenden
„Verlusthandel“ besteht.
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ee) Die angeführten
Wertungswidersprüche zum Bereich der Gewerbesteuer vermag der
Senat nicht zu erkennen. Vielmehr entspricht es der
gesetzgeberischen Wertung, dass es gewerbesteuerrechtlich zu
abweichenden Ergebnissen kommen kann, denn die Ermittlung des
Gewerbeertrags der Mitunternehmerschaft geht in Bezug auf die
Behandlung verrechenbarer Verluste im Sinne des § 15a EStG von
anderen Grundsätzen aus. § 15a EStG findet bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags der Mitunternehmerschaft keine
Anwendung, so dass „§ 15a-Verluste“
in voller Höhe in die Feststellung des vortragsfähigen
Fehlbetrags nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)
eingehen (BFH-Urteil vom 28.05.1997 - VIII R 39/97, BFH/NV 1997,
857 = SIS 97 22 35). Verrechenbare Verlustanteile im Sinne des
§ 15a EStG werden somit bei der Mitunternehmerschaft wie voll
ausgleichsfähige Verlustanteile behandelt. Darüber hinaus
ordnet § 10a Satz 10 GewStG die entsprechende Anwendung des
§ 8c KStG ausdrücklich an. Sein Halbsatz 1 erfasst die
eigenen Fehlbeträge der Körperschaft, wenn im
Gesellschafterkreis der Körperschaft ein schädlicher
Beteiligungserwerb stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 12.11.2020 -
IV R 29/18, BFHE 270, 538, BStBl II 2021, 722 = SIS 21 02 80, Rz
24), sein Halbsatz 2 die Fehlbeträge der Mitunternehmerschaft,
wenn an ihr eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar
beteiligt und ein schädlicher Beteiligungserwerb
(Gesellschafterwechsel) auf Ebene der Körperschaft erfolgt ist
(BFH-Urteil vom 12.11.2020 - IV R 29/18, BFHE 270, 538, BStBl II
2021, 722 = SIS 21 02 80, Rz 32). Danach stellen im
Gewerbesteuerrecht verrechenbare Verluste im Sinne des § 15a
EStG eigene Verluste der Mitunternehmerschaft beziehungsweise des
Mitunternehmers dar, die - kraft ausdrücklicher gesetzlicher
Anordnung - in den Fällen des § 8c KStG (a.F.)
„vernichtet“ werden. Die
einkommensteuerrechtliche Behandlung der Verluste nach § 15a
EStG unterscheidet sich hiervon - wie dargestellt -
grundlegend.
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ff) Der Hinweis des BMF auf die Behandlung von
verrechenbaren Verlusten im Zusammenhang mit
Umwandlungsvorgängen kann ebenfalls kein anderes
Verständnis des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F.
begründen. Das Umwandlungssteuerrecht regelt den Untergang
verrechenbarer Verluste im Sinne des § 15a EStG in
Sonderbestimmungen (z.B. § 4 Abs. 2 Satz 2 des
Umwandlungssteuergesetzes). Als solche sind diese jedoch nicht
geeignet, das vom BMF präferierte Verständnis des §
8c KStG a.F. zu begründen.
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gg) Zudem kann der Senat dafür, dass
§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. im Fall der Beteiligung einer
Körperschaft als Kommanditistin an einer KG § 15a EStG
überlagert, sofern es zu einem schädlichen
Beteiligungserwerb kommt, keine gesetzliche Grundlage erkennen.
Eine solche wäre aber insbesondere auch deshalb erforderlich,
weil der vom FA und vom BMF unter Verweis auf § 8c Abs. 1 Satz
1 KStG a.F. geforderte Wegfall des verrechenbaren Verlustes
gemäß § 15a EStG dazu führte, dass dieser zu
einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zum Ausgleich eines
(bilanziellen) Wegfallgewinns aus der Auflösung des negativen
Kapitalkontos der X-GmbH bei der B-KG (vgl. BFH-Urteil vom
03.09.2009 - IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631 = SIS 10 02 61, unter B.II.2.b aa) zur Verfügung stehen würde.
Damit ergäbe sich aus dem Wegfall des verrechenbaren Verlustes
eine Zusatzbelastung durch die Nachversteuerung des negativen
Kapitalkontos, für die es keinen hinreichenden sachlichen
Grund gäbe.
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e) Schließlich zeigt auch die
verfahrensrechtliche Umsetzung der auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG
a.F. gestützten Kürzung des verrechenbaren Verlustes der
X-GmbH, dass der Sichtweise des FA und des BMF nicht zu folgen
ist.
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Das FA geht zwar zutreffend davon aus, dass
§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. grundsätzlich nur auf
Körperschaften Anwendung findet. Seine Auffassung, auch im
Streitfall finde § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. auf Ebene der
Körperschaft - das heißt der X-GmbH - Anwendung,
begründet das FA damit, dass die verrechenbaren Verluste der
Körperschaft zugerechnet werden und das Schicksal der
übrigen Verlustpositionen der Körperschaft teilen.
Gleichwohl nimmt das FA die aus § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F.
hergeleitete Kürzung der verrechenbaren Verluste der X-GmbH
nicht auf der Ebene der X-GmbH (im Körperschaftsteuerbescheid
beziehungsweise Verlustfeststellungsbescheid), sondern auf der
Ebene der Mitunternehmerschaft (im Verlustfeststellungsbescheid der
B-KG) vor. Dieses Vorgehen steht nicht nur im Widerspruch zur
materiellen Begründung des FA zur Anwendung des § 8c KStG
a.F. Es wirft zudem die Frage auf, ob § 15a Abs. 4 EStG
für eine solche Verfahrensweise überhaupt eine
hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. § 179 Abs. 1 AO)
bietet. Daran ändert der Hinweis des FA, die
Verlustkürzung gemäß § 8c KStG a.F. erfolge
allein aus verfahrenstechnischen Gründen im Rahmen der
Verlustfeststellung gemäß § 15a EStG, da eine
Erfassung auf der Ebene der X-GmbH wegen der Grundlagenfunktion des
Verlustfeststellungsbescheides nicht möglich sei, nichts.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen
sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO).
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