I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union
wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2
i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin
gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12
Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein
Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen
Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn-
und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen
Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales
Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung
dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind,
auch dann ausnehmen darf, wenn es sich hierbei - wie hier (nur) bei
der Bereitstellung von Parkplätzen - um unselbständige
Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
handelt?
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
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A. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ein Hotel und
Restaurant mit … Zimmern. Die Gäste des Hotels
erhielten zur Übernachtung auch ein Frühstück, das
mit jeweils 4,50 EUR verrechnet wurde, soweit ein Gast auf Anfrage
nur eine Übernachtung ohne Frühstück in Anspruch
nehmen wollte. Hotel und Restaurant verfügten über einen
eigenen Parkplatz, der kostenfrei genutzt werden konnte.
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2
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Seit Juni 2018 wies die Klägerin
für Übernachtung, Frühstück und Parkplatz als
einheitliche Leistung den ermäßigten Steuersatz von 7 %
aus. Sie erklärte in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für
die Monate Juni 2018 bis Mai 2019 dementsprechende
Umsätze.
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3
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Nach zwei Außenprüfungen bei der
Klägerin für die Monate April 2018 bis Juni 2018 sowie
Juli 2018 bis Mai 2019 vertrat die Prüferin die Auffassung,
die Leistungen für Frühstück und Parkplatz seien mit
dem Regelsteuersatz von 19 % zu besteuern. Bei einer
geschätzten Auslastung des Hotels von 70% seien für das
Frühstück 4,50 EUR und für den Parkplatz 1,50 EUR
anzusetzen. Hinsichtlich des Parkplatzes nahm die Prüferin
für Reisegruppen, Familien und Gäste ohne Fahrzeug einen
Abschlag von 20 % vor.
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4
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) folgte den Feststellungen der
Umsatzsteuersonderprüfung und setzte mit Bescheiden vom
12.12.2018 und vom 18.10.2019 die Umsatzsteuervorauszahlungen
für Juni 2018 bis Mai 2019 höher fest. Dagegen legte die
Klägerin Einspruch ein.
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Im Laufe des Einspruchsverfahrens reichte
die Klägerin die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für
2018 ein. Die darin erklärten Umsätze zu 7 % und 19 %
entsprachen denen, die den Bescheiden über die
Umsatzsteuervorauszahlungen zugrunde lagen.
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Das FA wies die Einsprüche als
unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom
26.02.2020).
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Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies
mit seinem in EFG 2021, 244 veröffentlichten Urteil vom
23.09.2020 - 2 K 352/20 = SIS 20 20 12 die Klage ab. Es entschied, das Frühstück und
die Parkplatzgestellungen seien keine Nebenleistungen zur
Beherbergung, sondern selbständige Hauptleistungen. Aber
selbst dann, wenn diese Leistungen unselbständige
Nebenleistungen zu den ermäßigt zu besteuernden
Übernachtungsleistungen wären, habe das FA die
Umsätze zu Recht aufgeteilt. Frühstück und Parkplatz
gehörten zu den Leistungen, die im Sinne von § 12 Abs. 2
Nr. 11 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht unmittelbar der
Vermietung dienten und deshalb von der
Steuerersatzmäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1
UStG ausgenommen seien. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG sei mit
den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar.
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8
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und macht im
Wesentlichen geltend, sowohl das Frühstück als auch die
Bereitstellung von Parkplätzen seien jeweils
unselbständige Nebenleistungen zur Beherbergungsleistung. Das
Frühstück und die Möglichkeit, einen Parkplatz
kostenfrei zu nutzen, seien ebenso wie die Möglichkeit, im
Hotel zu duschen und Handtücher zu nutzen, Mittel, um die
Hauptleistung „Übernachtung“ unter
optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Die
Gäste hätten ein Gesamtpaket (bestehend aus
Übernachtung, Frühstück und Parkplatz) gebucht, ob
sie es genutzt hätten oder nicht. Die Übernachtung sei
nur mit Frühstück buchbar gewesen. Nur wenn Gäste
auf Anfrage eine Übernachtung ohne Frühstück
gewünscht hätten, sei der Preis für die
Übernachtung um 4,50 EUR pro Person und Nacht reduziert
worden. Im Übrigen hätten den Gästen auch im
öffentlichen Bereich kostenfreie Parkplätze in
Hotelnähe zur Verfügung gestanden.
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Das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG
enthaltene Aufteilungsgebot sei unionsrechtswidrig. Der Gerichtshof
der Europäischen Union (EuGH) habe mit seinem Urteil Stadion
Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08 ein Verbot der künstlichen
Aufteilung in Haupt- und Nebenleistung und Besteuerung zu
unterschiedlichen Steuersätzen ausgesprochen.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den
Umsatzsteuerbescheid für 2018 vom 06.02.2020 und die Bescheide
über Umsatzsteuervorauszahlungen für Januar 2019 bis Mai
2019, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.02.2020,
dahingehend zu ändern, dass die Leistungen für
Frühstück und Parkplatzüberlassung mit 7 % besteuert
werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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12
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Das FA verteidigt die angefochtene
Vorentscheidung und führt unter anderem (u.a.) aus, bei dem im
Streitfall in Rede stehenden Frühstück habe es sich im
Übrigen um eine selbständige Leistung gehandelt, die von
den Gästen habe abgewählt werden können und in den
Rechnungen entsprechend ausgewiesen worden sei. Weder das
Frühstück noch die Parkplatzüberlassung dienten
unmittelbar der Beherbergung. Das EuGH-Urteil Stadion Amsterdam vom
18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08 sei nicht zu einem nationalen Aufteilungsgebot
ergangen. Der EuGH habe in seinem Urteil Kommission/Frankreich vom
06.05.2010 - C-94/09, EU:C:2010:253 = SIS 10 18 78 die Zulässigkeit eines nationalen
Aufteilungsgebots, das Vorrang vor dem Grundsatz der
Einheitlichkeit der Leistung habe, ausdrücklich
gebilligt.
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13
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Auf übereinstimmenden Antrag der
Beteiligten hat der vorlegende Senat mit Beschluss vom 22.03.2022 -
XI R 34/20 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH
in der Rechtssache C-516/21 angeordnet. Nach Ergehen des
EuGH-Urteils Finanzamt X (Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und
Maschinen) - künftig: Finanzamt X - vom 04.05.2023 - C-516/21,
EU:C:2023:372 = SIS 23 08 10 wurde
das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen XI R 11/23 (XI R
34/20) fortgesetzt.
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14
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Die Klägerin sieht sich durch das
EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 =
SIS 23 08 10 in ihrer
Rechtsauffassung bestätigt. Der EuGH lehne eine
künstliche Aufspaltung von einheitlichen Leistungen
ab.
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Das FA wendet dagegen ein, dass das
EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 =
SIS 23 08 10 für den
Streitfall nicht relevant sei. Sowohl das Frühstück als
auch die Parkplatzüberlassung seien selbständige
Leistungen und nicht Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung
von Fremden. Selbst wenn diese Leistungen als Nebenleistungen zu
einer Beherbergungsleistung anzusehen wären, würde der
Grundsatz, dass eine unselbständige Nebenleistung das
Schicksal der Hauptleistung teile, vom nationalen Aufteilungsgebot
verdrängt. Aus der Entscheidung des EuGH Finanzamt X vom
04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 = SIS 23 08 10 folge nicht, dass § 12 Abs.
2 Nr. 11 Satz 2 UStG gegen Unionsrecht verstoße.
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16
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B. Der Senat setzt das Verfahren aus und legt
dem EuGH die im Tenor genannte Frage gemäß Art. 267 Abs.
3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vor.
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I. Maßgebliche Rechtsvorschriften
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1. Unionsrecht
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Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL - ) in ihrer auf das
Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung
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Art. 2
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(1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende
Umsätze:
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…
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c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger
als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt
erbringt;
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…
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Art. 24
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(1) Als
„Dienstleistung“ gilt jeder Umsatz, der
keine Lieferung von Gegenständen ist.
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…
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Art. 98
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(1) Die Mitgliedstaaten können einen oder
zwei ermäßigte Steuersätze anwenden.
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(2) Die ermäßigten Steuersätze
sind nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die
Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar.
Die ermäßigten Steuersätze sind nicht anwendbar auf
elektronisch erbrachte Dienstleistungen.
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(3) Zur Anwendung der ermäßigten
Steuersätze i.S. des Absatzes 1 auf Kategorien von
Gegenständen können die Mitgliedstaaten die betreffenden
Kategorien anhand der Kombinierten Nomenklatur genau abgrenzen.
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Anhang III:
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Verzeichnis der Lieferungen von
Gegenständen und Dienstleistungen, auf die
ermäßigte MwSt-Sätze gemäß Artikel 98
angewandt werden können
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…
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12. Beherbergung in Hotels und ähnlichen
Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in
Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen und
Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen;
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…
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2. Nationales Recht
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Umsatzsteuergesetz vom 21.02.2005 (BGBl I
2005, 386) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren
Fassung
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§ 1 Abs. 1 Nr. 1
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(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden
Umsätze:
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1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt. …
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§ 12
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(1) Die Steuer beträgt für jeden
steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage
…
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(2) Die Steuer ermäßigt sich auf
sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
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…
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11. die Vermietung von Wohn- und
Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen
Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige
Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für
Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn
diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten
sind; …
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22
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II. Beurteilung von Vorfragen (Einheitlichkeit
der Leistung)
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23
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Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise angenommen, dass es sich bei dem
Frühstück um eine selbständige Hauptleistung
handelt, während seine tatsächliche Würdigung, auch
die Parkplatzgestellung sei eine selbständige Hauptleistung,
revisionsrechtlicher Überprüfung nicht
standhält.
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24
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1. Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich
der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat, ist bei einem Umsatz,
der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz
für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte
Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vergleiche -
vgl. - zum Beispiel - z.B. - EuGH-Urteile Q-GmbH vom 25.03.2021 -
C-907/19, EU:C:2021:237 = SIS 21 06 00, Randziffer - Rz - 19, mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -
; Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 =
SIS 23 08 10, Rz 28; zum
Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung allgemein, vgl. z.B.
EuGH-Urteile CPP vom 25.02.1999 - C-349/96, EU:C:1999:93 =
SIS 99 10 25, Rz 30; Mapfre
asistencia und Mapfre warranty vom 16.07.2015 - C-584/13,
EU:C:2015:488 = SIS 15 21 29, Rz
54; Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 =
SIS 23 08 10, Rz 29 ff. - ;
BFH-Urteile vom 24.04.2013 - XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II
2013, 648 = SIS 13 17 72, Rz 61; vom 27.02.2014 - V R 14/13, BFHE
245, 272, BStBl II 2014, 869 = SIS 14 15 46, Rz 20; vom 26.01.2022
- XI R 19/19 (XI R 12/17), BFHE 275, 440, BStBl II 2022, 582 = SIS 22 09 38, Rz 46 ff.; vom 16.03.2023 - V R 17/21, BFH/NV 2023, 965 =
SIS 23 09 36, Rz 18 ff.).
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25
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a) Jeder Umsatz ist zwar im Hinblick auf die
Mehrwertsteuer in der Regel als eigenständige und
selbständige Leistung zu betrachten; ein Umsatz, der eine
wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, darf aber im
Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht
künstlich aufgespalten werden. Eine einheitliche Leistung
liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des
Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden
sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche
Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre
(vgl. z.B. EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie
vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229 = SIS 15 08 41, Rz 31; Stadion Amsterdam vom
18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08, Rz 22, m.w.N., Q-GmbH vom 25.03.2021 - C-907/19,
EU:C:2021:237 = SIS 21 06 00, Rz
20, m.w.N.; The Escape Center vom 22.09.2022 - C-330/21,
EU:C:2022:719 = SIS 22 16 24, Rz
25, m.w.N.; Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 =
SIS 23 08 10, Rz 29). Das ist
namentlich dann der Fall, wenn ein Teil oder mehrere Teile als
Hauptleistung anzusehen sind, während andere Teile als eine
oder mehrere Nebenleistungen einzustufen sind, die steuerlich
ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung. Insbesondere ist
eine Leistung als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn
sie für die Kunden keinen eigenen Zweck darstellt, sondern das
Mittel, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter
optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteile
Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14,
EU:C:2015:229 = SIS 15 08 41, Rz
31; Q-GmbH vom 25.03.2021 - C-907/19, EU:C:2021:237 = SIS 21 06 00, Rz 21, m.w.N.; Finanzamt X vom
04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 = SIS 23 08 10, Rz 30). Zur Klärung der
Frage, ob die erbrachten Leistungen mehrere voneinander
unabhängige Leistungen oder eine einheitliche Leistung
darstellen, sind die charakteristischen Merkmale des betreffenden
Umsatzes zu ermitteln (vgl. z.B. EuGH-Urteile BGZ Leasing vom
17.01.2013 - C-224/11, EU:C:2013:15 = SIS 13 11 64, Rz 32; Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie
vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229 = SIS 15 08 41, Rz 32).
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26
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b) In diesem Zusammenhang sind hinsichtlich
der Vermietung von Immobilien zwei Fallgruppen zu unterscheiden
(vgl. dazu EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie
vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229 = SIS 15 08 41, Rz 38).
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27
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aa) Erstens, wenn der Mieter über die
Möglichkeit verfügt, die Lieferanten und/oder die
Nutzungsmodalitäten der in Rede stehenden Gegenstände
oder Dienstleistungen auszuwählen, können die Leistungen,
die sich auf diese Gegenstände oder Dienstleistungen beziehen,
grundsätzlich als von der Vermietung getrennt angesehen
werden. Insbesondere wenn der Mieter über seinen Verbrauch von
Leistungen, die in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet
werden können, entscheiden kann, können die Leistungen,
die sich auf diese Gegenstände oder Dienstleistungen beziehen,
grundsätzlich als von der Vermietung getrennt angesehen
werden. Bei Dienstleistungen wie der Reinigung der
Gemeinschaftsräume eines im Miteigentum stehenden
Gebäudes sind diese als von der Vermietung getrennt anzusehen,
wenn sie von jedem Mieter einzeln oder von den Mietern gemeinsam
organisiert werden können und wenn die an den Mieter
versandten Rechnungen die Lieferung dieser Gegenstände und
Dienstleistungen getrennt von der Miete ausweisen (vgl. EuGH-Urteil
Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14,
EU:C:2015:229 = SIS 15 08 41, Rz
39).
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bb) Zweitens kann, wenn ein zur Miete
angebotenes Gebäude in wirtschaftlicher Hinsicht
offensichtlich mit den begleitenden Leistungen objektiv eine
Gesamtheit bildet, davon ausgegangen werden, dass Letztere mit der
Vermietung eine einheitliche Leistung bilden. Das kann u.a. bei der
Vermietung von Immobilien für kurze Zeiträume,
insbesondere für die Ferienzeit oder aus beruflichen
Gründen, die mit diesen Leistungen angeboten wird, ohne dass
diese davon getrennt werden können, der Fall sein (vgl.
EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom
16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229 = SIS 15 08 41, Rz 42).
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29
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c) Da diese Grundsätze auch bei der
Vermietung von Immobilien für kurze Zeiträume gelten, ist
bei der kurzfristigen Vermietung zur Beherbergung von Fremden im
Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG entsprechend zu
unterscheiden:
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30
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aa) Eine Leistung ist nicht als Nebenleistung
zur kurzfristigen Vermietung (Beherbergung von Fremden), sondern
als Hauptleistung anzusehen, wenn sie der Mieter (hier: Hotelgast)
einzeln - wie zum Beispiel nach Anzahl der
Frühstücksleistungen oder Parkdauer - hinzubuchen oder
abwählen kann und sich hierdurch das Entgelt dementsprechend
erhöht oder verringert. In einem solchen Fall sind Leistungen,
die neben der Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung erbracht
werden, grundsätzlich als von dieser getrennt zu
betrachten.
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31
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bb) Ist dagegen die neben der kurzfristigen
Vermietung zur Beherbergung erbrachte Leistung so eng mit dieser
verbunden, dass sie vom Leistungsempfänger weder hinzugebucht
noch abgewählt werden kann, ist grundsätzlich von einer
unselbständigen Nebenleistung zur Hauptleistung auszugehen,
die das Schicksal der Hauptleistung teilt.
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32
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cc) Die Möglichkeit, dass Teile einer
einheitlichen Leistung unter anderen Umständen getrennt
erbracht werden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, sondern
gehört zum Konzept des zusammengesetzten einheitlichen
Umsatzes (vgl. z.B. EuGH-Urteile Field Fisher Waterhouse vom
27.09.2012 - C-392/11, EU:C:2012:597 = SIS 12 33 69, Rz 26; Wojskowa Agencja
Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229 =
SIS 15 08 41, Rz 41). Einer
Nebenleistung ist es wesensimmanent, dass sie nicht stets im
Gefolge der Hauptleistung auftritt und die Hauptleistung damit auch
ohne Nebenleistung (und umgekehrt) erbracht werden kann (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 10.12.2020 - V R 41/19, BFH/NV 2021, 949 = SIS 21 08 98, Rz 19; BFH-Beschluss vom 18.10.2023 - XI B 41/23 (AdV), HFR
2024, 50 = SIS 23 19 96, Rz 23 ff.).
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33
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d) Ob die betreffende Leistung unter den
Umständen des konkreten Falles eine einheitliche Leistung
darstellt, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten
Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle
endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl.
EuGH-Urteile Frenetikexito vom 04.03.2021 - C-581/19, EU:C:2021:167
= SIS 21 03 52, Rz 36; Dyrektor
Krajowej lnformacji Skarbowej vom 20.04.2023 - C-282/22,
EU:C:2023:312 = SIS 23 07 01, Rz
31; siehe auch - s.a. - EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 -
C-516/21, EU:C:2023:372 = SIS 23 08 10, Rz 38).
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34
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2. Gemessen daran ist nach den Umständen
des Ausgangsverfahrens bei der nach Art. 267 AEUV vom Senat zu
beurteilenden Vorfrage, ob unselbständige Nebenleistungen
vorliegen, die auch hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes das
Schicksal der Hauptleistung teilen können, zu
differenzieren.
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35
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a) Das FG hat nach den vorgenannten
Grundsätzen (siehe dazu unter B.II.1.) zu Recht angenommen,
dass hinsichtlich des Frühstücks, das vom Gast gegen
Verrechnung eines Gegenwerts in Höhe von 4,50 EUR jeweils
abgewählt werden konnte, eine selbständige Leistung
vorliegt (vgl. zum Charakter der Frühstücksleistungen als
Nebenleistungen zu den Beherbergungsleistungen auch FG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 - 7 K 7314/16, EFG 2019,
294 = SIS 18 21 78, Rz 51).
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36
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Da diese selbständige Leistung nicht
unter § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG fällt (und im
Streitzeitraum § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG - aktuelle Fassung -
nicht galt), ist auf das Frühstück im Streitfall der
Regelsteuersatz anzuwenden, unabhängig von der Antwort auf die
in diesem Verfahren dem EuGH vorgelegte Frage. Eines
Rückgriffs auf das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr.
11 Satz 2 UStG bedarf es insoweit nicht.
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37
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b) Dagegen handelt es sich bei der
Überlassung von Parkplätzen an Hotelgäste im
Streitfall um eine Nebenleistung zur Beherbergungsleistung, da sie
weder hinzugebucht noch abgewählt werden konnte. Sie ist im
Streitfall mit der Hauptleistung (Beherbergung) untrennbar
verbunden und hat im Streitfall für den Hotelgast keinen
eigenen Zweck. Hierfür spricht - anders als das FA und das FG
meinen - insbesondere, dass die Klägerin in keiner Weise
danach differenziert, wie der Gast angereist ist. Hinzu kommt, dass
die Klägerin geltend macht, dass in unmittelbarer Nähe
des Hotels ausreichend öffentliche Parkplätze kostenfrei
zur Verfügung stehen, ohne dass ersichtlich wäre, dass
diese Parkplätze aus Sicht der Hotelgäste für das
Abstellen von Fahrzeugen weniger geeignet gewesen wären als
der Parkplatz der Klägerin (vgl. dazu auch EuGH-Urteil
Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580 = SIS 23 11 50, Rz 39).
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38
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c) An die abweichende tatsächliche
Würdigung durch das FG ist der Senat in Bezug auf den
Parkplatz nicht gebunden.
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39
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aa) Zwar ist die Beurteilung, ob eine
einheitliche Leistung oder ein einheitlicher wirtschaftlicher
Vorgang vorliegt, im Wesentlichen das Ergebnis einer
tatsächlichen Würdigung, die dem FG obliegt und an die
der BFH grundsätzlich gebunden ist (§ 118 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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40
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bb) Der BFH hat aber im Rahmen der
revisionsrechtlichen Nachprüfung auch nachzuprüfen, ob
das FG die für die rechtliche Beurteilung bedeutsamen
Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der
Beteiligten, erforscht und berücksichtigt hat (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 10.02.2010 - XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II
2010, 1109 = SIS 10 06 47, Rz 33; vom 10.01.2013 - V R 31/10, BFHE
240, 380, BStBl II 2013, 352 = SIS 13 07 90, Rz 35; vom 13.11.2013
- XI R 24/11, BFHE 243, 471, BStBl II 2017, 1147 = SIS 14 00 08, Rz
44; vom 10.12.2020 - V R 41/19, BFH/NV 2021, 949 = SIS 21 08 98, Rz
19). Daher kann im Revisionsverfahren auch überprüft
werden, ob das FG die Rechtsgrundsätze zur Bestimmung von
Haupt- und Nebenleistung beachtet hat (vgl. BFH-Urteile vom
05.09.2019 - V R 57/17, BFHE 266, 430, BStBl II 2020, 356 = SIS 19 18 33, Rz 34 f.; vom 10.12.2020 - V R 41/19, BFH/NV 2021, 949 = SIS 21 08 98, Rz 19).
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3. Ausgehend davon ist - anders als beim
Frühstück - bezüglich der Parkplatzüberlassung
die Bindungswirkung nach § 118 Abs. 2 FGO entfallen; denn das
FG hat insoweit bedeutsame Begleitumstände nicht
berücksichtigt. Es hat insbesondere nicht gewürdigt, dass
die von der Klägerin angebotenen Parkplätze weder
hinzugebucht noch abgewählt werden konnten.
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42
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III. Zur Anrufung des EuGH in Bezug auf das
nationale Aufteilungsgebot
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43
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Der vorlegende Senat ist der Auffassung, dass
seine Rechtsprechung, wonach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG
auch insoweit unionsrechtskonform ist, als er ein Aufteilungsgebot
für Leistungen normiert, die nicht unmittelbar der Vermietung
dienen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.04.2013 - XI R 3/11, BFHE 242,
410, BStBl II 2014, 86 = SIS 13 32 18, Rz 57), nach Ergehen der
EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16,
EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08 sowie
Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 = SIS 23 08 10 nicht mehr zweifelsfrei im Sinne
des Art. 267 AEUV ist. Ein „acte clair“
liegt aus seiner Sicht nicht mehr vor.
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1. Zur Vorlagefrage
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a) Die Steuer beträgt gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19
Prozent der Bemessungsgrundlage (sogenannter Regelsteuersatz). Nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die
Steuer auf 7 Prozent für die Vermietung von Wohn- und
Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen
Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige
Vermietung von Campingflächen. Dies gilt nach § 12 Abs. 2
Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar
der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt
für die Vermietung abgegolten sind.
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aa) § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG wurde durch
das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom
22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) mit Wirkung vom 01.01.2010 neu in
das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Der Gesetzgeber hat damit -
wie er in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck
gebracht hat (Drucksachen des Deutschen Bundestages - BT-Drucks, -
17/15, S. 20) - von der Option des Art. 98 Abs. 1 und 2 (seit dem
06.04.2022: Art. 98 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 3) in Verbindung mit
(i.V.m.) Anhang III Kategorie 12 MwStSystRL Gebrauch gemacht. In
Anhang III Kategorie 12 MwStSystRL heißt es:
„Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen,
einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften,
und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für
das Abstellen von Wohnwagen“ (vgl. dazu
BFH-Urteil vom 24.04.2013 - XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II
2014, 86 = SIS 13 32 18, Rz 43; BFH-Beschluss vom 07.03.2022 - XI B
2/21 (AdV), BFHE 275, 473, BStBl II 2023, 198 = SIS 22 08 07, Rz
26).
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bb) In den Gesetzesmaterialien zu § 12
Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG wird ferner ausgeführt: „Nicht
von der Steuerermäßigung umfasst, da sie nicht
unmittelbar der Beherbergung dienen, sind die Verpflegung,
insbesondere das Frühstück, der Zugang zu
Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die
TV-Nutzung (‘pay per view’), die
Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote,
Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pauschalangebote
usw., auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die
Beherbergung abgegolten sind“ (vgl. Bericht
des Finanzausschusses, BT-Drucks. 17/147, S. 9).
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cc) Der vorlegende Senat hat daraus
abgeleitet, dass § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein nationales
Aufteilungsgebot für Leistungen enthält; der Grundsatz,
dass die (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der
Hauptleistung teilt, wird von diesem Aufteilungsgebot
verdrängt (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.2013 - XI R 3/11, BFHE
242, 410, BStBl II 2014, 86 = SIS 13 32 18; vom 24.07.2013 - XI R
14/11, BFHE 242, 421, BStBl II 2014, 210 = SIS 13 32 17; s.a.
BFH-Beschlüsse vom 03.08.2017 - V R 60/16, BFHE 258, 558,
BStBl II 2018, 37 = SIS 17 16 21, Rz 41; vom 07.03.2022 - XI B 2/21
(AdV), BFHE 275, 473, BStBl II 2023, 198 = SIS 22 08 07, Rz 28).
Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1
UStG ist mithin auf reine Vermietungs- beziehungsweise
Beherbergungsleistungen beschränkt.
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dd) Die deutsche Finanzverwaltung geht davon
aus, dass insbesondere folgende in Abschnitt (Abschn.) 12.16. Abs.
5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) nicht
abschließend genannten Leistungen auch dann keine
Beherbergungsleistungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
sind, wenn sie Nebenleistungen sind, und daher nicht
ermäßigt zu besteuern sind: Überlassung von
Tagungsräumen; Überlassung von Räumen zur
Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit;
Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum
Abstellen von Fahrzeugen; Überlassung von nicht ortsfesten
Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten;
Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen; Überlassung
von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen;
Vermittlung von Beherbergungsleistungen; Umsätze von
Tierpensionen; Unentgeltliche Wertabgaben (z.B. Selbstnutzung von
Ferienwohnungen).
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50
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Keine Anwendung findet das Aufteilungsgebot
hingegen gemäß Abschn. 12.16. Abs. 4 Satz 1 UStAE auf
folgende Leistungsbestandteile: Überlassung von
möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z.B.
Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten
Räumen; Stromanschluss; Überlassung von Bettwäsche,
Handtüchern und Bademänteln; Reinigung der gemieteten
Räume; Bereitstellung von Körperpflegeutensilien,
Schuhputz- und Nähzeug; Weckdienst; Bereitstellung eines
Schuhputzautomaten; Mitunterbringung von Tieren in den
überlassenen Wohn- und Schlafräumen (vgl. Abschn. 12.16.
Abs. 4 Satz 2 UStAE). Sie unterfallen daher mit der
Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz.
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ee) Hinsichtlich der Anwendung eines
ermäßigten Steuersatzes auf Nebenleistungen, die mit der
Beherbergung verbunden sind, gilt beispielsweise in Österreich
dagegen anderes. Dort ermäßigt sich die Steuer nach
§ 10 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c des österreichischen
Umsatzsteuergesetzes von 20 % auf 10 % für „die
Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die
regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen
(einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die
Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks
anzusehen ist, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt
enthalten ist“. Darüber hinaus gilt der
ermäßigte Steuersatz in Österreich nach dortiger
Verwaltungsauffassung (vgl. Abschn. 1222 der österreichischen
Umsatzsteuerrichtlinien) nicht nur für im Preis inkludierte
hoteltypische Leistungen (wie zum Beispiel Parkplatz,
Kinderbetreuung und Animation, Wellnessangebote, die Bereitstellung
von Sporteinrichtungen), sondern zum Beispiel auch für die
Bereitstellung von Tennislehrern und der Abgabe von Liftkarten
(vgl. dazu Grambeck, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB - 2023,
3062).
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52
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b) Die im Ausgangsverfahren zu beurteilende
Bereitstellung von Parkplätzen gehört nach der
Rechtsprechung des Senats zu den Leistungen, die unter das
Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG fallen und
deshalb von der Steuersatzermäßigung ausgenommen sind
(vgl. BFH-Beschluss vom 07.03.2022 - XI B 2/21 (AdV), BFHE 275,
473, BStBl II 2023, 198 = SIS 22 08 07, Rz 27).
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c) Das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG
normierte Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht
unmittelbar der Vermietung dienen, hat der vorlegende Senat bisher
als unionsrechtskonform angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2013 -
XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86 = SIS 13 32 18, Rz 51,
m.w.N.). Daran hält er fest.
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54
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Der Senat war zunächst von der
Vereinbarkeit des Aufteilungsgebots mit Unionsrecht zweifelsfrei
überzeugt, weil nach Art. 98 Abs. 1 und 2 MwStSystRL die
Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der
steuerlichen Neutralität beachtet wird, der dem gemeinsamen
Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, die Möglichkeit haben,
(nur) konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von
Dienstleistungen im Sinne des Anhangs III MwStSystRL mit einem
ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen (vgl.
BFH-Urteil vom 24.04.2013 - XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II
2014, 86 = SIS 13 32 18, Rz 52, m.w.N.; BFH-Beschluss vom
07.03.2022 - XI B 2/21 (AdV), BFHE 275, 473, BStBl II 2023, 198 =
SIS 22 08 07, Rz 30). Der EuGH ist in seiner bisherigen
Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es nicht als entscheidend
für die Ausübung des den Mitgliedstaaten in Bezug auf die
Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nach der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie belassenen Wertungsspielraums
betrachtet werden kann, ob ein Umsatz, der aus mehreren
Bestandteilen besteht, als einheitliche Leistung anzusehen ist
(vgl. EuGH-Urteile Kommission/Frankreich vom 06.05.2010 - C-94/09,
EU:C:2010:253 = SIS 10 18 78, Rz
33; Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 =
SIS 18 00 08, Rz 34). Es brauchte
daher vom EuGH im Urteil Kommission/Frankreich vom 06.05.2010 -
C-94/09, EU:C:2010:253 = SIS 10 18 78 nicht untersucht zu werden, ob die von
Bestattungsunternehmen erbrachten Dienstleistungen als
einheitlicher Umsatz zu betrachten sind, sondern es war in diesem
Zusammenhang vielmehr zu prüfen, ob der Leichentransport mit
einem Fahrzeug einen konkreten und spezifischen Aspekt der
Kategorie von Leistungen im Sinne von Anhang III Nr. 16 MwStSystRL
darstellt, und ob die Anwendung dieses Mehrwertsteuersatzes
gegebenenfalls gegen den Grundsatz der steuerlichen
Neutralität verstößt (vgl. dazu EuGH-Urteile
Kommission/Frankreich, EU:C:2010:253, Rz 34; Stadion Amsterdam vom
18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08, Rz 34).
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55
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d) Der vorlegende Senat ist allerdings der
Auffassung, dass aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen
Rechtsprechung des EuGH kein „acte
clair“ im Sinne des Art. 267 AEUV mehr
vorliegt.
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aa) Der EuGH ist nach Auffassung des
vorlegenden Senats weder in seinem Urteil Stadion Amsterdam vom
18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08 noch in seinem Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 -
C-516/21, EU:C:2023:372 = SIS 23 08 10 von seinem Urteil Kommission/Frankreich vom 06.05.2010 -
C-94/09, EU:C:2010:253 = SIS 10 18 78 abgewichen. Eine selektive Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes ist daher nach Auffassung des
vorlegenden Senats nach wie vor nicht ausgeschlossen, sondern
zulässig, sofern sie keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung
nach sich zieht.
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Sollte diese Auslegung zutreffend sein, hat
der nationale Gesetzgeber mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 und 2
UStG weiterhin von der Ermächtigung in Art. 98 Abs. 1 und 2
i.V.m. Anhang III Kategorie 12 MwStSystRL unionsrechtskonform in
selektiver Weise dadurch Gebrauch gemacht, dass nicht
sämtliche „Beherbergungen in Hotels und ähnlichen
Einrichtungen“ einschließlich der dabei
erbrachten Nebenleistungen dem ermäßigten Steuersatz
unterworfen werden, sondern nur die Leistungen, die unmittelbar der
Vermietung dienen.
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Ein Verstoß gegen den Grundsatz der
steuerlichen Neutralität ist hierin auch weiterhin nicht zu
erkennen. Das Aufteilungsgebot im Falle des § 12 Abs. 2 Nr. 11
Satz 2 UStG wirkt im Gegenteil Wettbewerbsverzerrungen sogar
entgegen (vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 -
7 K 7314/16, EFG 2019, 294 = SIS 18 21 78, Rz 45). Solche
Aufteilungsgebote dienen der Gleichbehandlung, da sie wie im Falle
des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG sicherstellen, dass ein Hotel
gleiche Leistungen (zum Beispiel Frühstück, Parkplatz,
Spa) nicht zu einem günstigeren Steuersatz anbieten kann als
ein Unternehmer (zum Beispiel Gastronom, Parkhaus- oder
Saunabetreiber) in der unmittelbaren Nachbarschaft. Die gleiche
Leistung wird durch das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG
normierte Aufteilungsgebot auch dann mit dem gleichen Steuersatz
besteuert, wenn sie nur Nebenleistung zur kurzfristigen
Beherbergung von Fremden ist.
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bb) Es ist allerdings nicht im Sinne eines
„acte clair“ zweifelsfrei, dass diese
Deutung der Rechtsprechung des EuGH durch den Senat zutreffend ist.
Der EuGH hat in Rz 33 des Urteils Stadion Amsterdam vom 18.01.2018
- C-463/16, EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08 ausgeführt, dass eine einheitliche Leistung, die aus
zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem
Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung
unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gälten, nur zu dem
für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz
zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet, und
zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom
Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten
Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann (vgl. auch
BFH-Beschluss vom 07.03.2022 - XI B 2/21 (AdV), BFHE 275, 473,
BStBl II 2023, 198 = SIS 22 08 07, Rz 33).
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Diese Formulierung könnte auch dahin
verstanden werden, dass bei einheitlichen Leistungen
Steuersatzunterschiede jeglicher Art unionsrechtlich verboten sind.
Bei dieser Sichtweise könnte § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2
UStG unionsrechtswidrig sein. Der Grundsatz, dass die
unselbständige Nebenleistung stets das Schicksal der
Hauptleistung zu teilen hat, könnte das Aufteilungsgebot des
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG verdrängen (vgl. Nieskens
in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2
Nr. 11 Rz 51; BFH-Beschluss vom 07.03.2022 - XI B 2/21 (AdV), BFHE
275, 473, BStBl II 2023, 198 = SIS 22 08 07, Rz 33).
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cc) Die Formulierung des EuGH wird in der
Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich gedeutet.
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(1) Andere Finanzgerichte gehen - ebenso wie
die Finanzgerichte in den drei Ausgangsverfahren - davon aus, dass
das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch
unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam vom
18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08 den unionsrechtlichen Vorgaben genügt (vgl. FG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 - 7 K 7314/16, EFG 2019,
294 = SIS 18 21 78, rechtskräftig; FG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 24.09.2020 - 6 K 2273/17, EFG 2020, 1887 = SIS 20 16 25,
Revision unter XI R 12/23 (XI R 35/20) anhängig; FG
Nürnberg, Beschluss vom 18.12.2020 - 2 V 1159/20, EFG 2021,
422 = SIS 21 00 96, aufgehoben durch BFH-Beschluss vom 07.03.2022 -
XI B 2/21 (AdV), BFHE 275, 473, BStBl II 2023, 198 = SIS 22 08 07).
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63
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(2) Die Auffassungen im Schrifttum sind
geteilt. Ein Teil des Schrifttums geht davon aus, dass dem
gesetzlichen Aufteilungsgebot im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 11
Satz 2 UStG auch nach dem EuGH-Urteil im Verfahren Stadion
Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08 Vorrang gegenüber den aus
dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung resultierenden
Rechtsfolgen einzuräumen sei, weil damit zum allgemeinen
Grundsatz der gesonderten Betrachtung jeder einzelnen Leistung
zurückgekehrt werde (vgl. u.a. Gieseler, BB 2018, 734;
Treiber, DStR 2018, 1922; Korf, Zeitschrift für das gesamte
Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2018, 266; derselbe in MwStR 2022,
515 nunmehr schwankend; Wäger, UR 2019, 41; Sterzinger,
Umsatzsteuer direkt digital - UStDD - 6/2021, 4; Weber, UVR 2022,
147, m.w.N. zum Streitstand; wohl auch Forster in Wäger, UStG,
2. Aufl., § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz 48; Waza in
Offerhaus/Söhn/Lange, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG Rz 57;
Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 12 Abs. 2 Nr.
11 Rz 68). Jedoch wird auch teilweise die Auffassung vertreten,
dass nunmehr Nebenleistungen zu Übernachtungsleistungen im
Hotelgewerbe an der Steuersatzermäßigung des § 12
Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG teilhaben müssten (vgl. u.a.
Möser, MwStR 2018, 505; Nieskens, UR 2018, 181; derselbe in
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr.
11 Rz 79; derselbe in UR 2022, 463; Oldiges, DB 2018, 541; derselbe
in DB 2020, 2096; von Streit, Umsatz-Steuerberater 2018, 106;
Prätzler, juris PraxisReport Steuerrecht 6/2018 Anm. 1; Nacke,
NWB 2018, 2314; Lippross, Umsatzsteuer, 24. Aufl., S. 843. Janzen
in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 12 Abs. 2
Nr. 11 UStG Rz 17).
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64
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(3) Der vorlegende Senat hat deshalb nach
Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 -
C-463/16, EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08 die Vereinbarkeit mit Unionsrecht offen gelassen
(BFH-Urteil vom 13.06.2018 - XI R 2/16, BFHE 262, 187, BStBl II
2018, 678 = SIS 18 12 58, Rz 24) sowie wegen ernstlicher Zweifel an
der Rechtmäßigkeit im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes Aussetzung der Vollziehung gewährt (vgl.
BFH-Beschluss vom 07.03.2022 - XI B 2/21 (AdV), BFHE 275, 473,
BStBl II 2023, 198 = SIS 22 08 07; vgl. dazu auch Korf, MwStR 2022,
515; Nacke, UStDD 2022, 10/2022, 21; Brill, Kölner
Steuerdialog 2023, Nr. 7, 23310; Masuch, NWB 2023, 1614; Nieskens,
UR 2022, 463; Huschens, UVR 2023, 218; Bunjes/Heidner, UStG, 22.
Aufl., § 12 Rz 230; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer,
§ 12 Rz 903).
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65
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dd) Die Zweifel, ob an der vorgenannten
Rechtsprechung zu nationalen Aufteilungsgeboten festgehalten werden
kann, wurden durch das EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 -
C-516/21, EU:C:2023:372 = SIS 23 08 10 nicht beseitigt. Die Aussagen des EuGH (Urteil Finanzamt
X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372, Rz 38) und des BFH
(vgl. Urteil vom 17.08.2023 - V R 7/23 (V R 22/20), BFHE 282, 52 =
SIS 23 14 09, Rz 18) beziehen sich vorrangig auf Art. 135 Abs. 2
Satz 1 Buchst. c MwStSystRL und § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG.
Gleichzeitig hat der BFH in seinem Nachfolgeurteil
ausdrücklich daran festgehalten, dass § 12 Abs. 2 Nr. 11
Satz 2 UStG ein gesetzliches Aufteilungsgebot enthält (vgl.
BFH-Urteil vom 17.08.2023 - V R 7/23 (V R 22/20), BFHE 282, 52 =
SIS 23 14 09, Rz 19). Dessen unionsrechtliche Zulässigkeit ist
aufgrund der bestehenden Zweifel nun vom EuGH zu klären.
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2. Auffassung des vorlegenden Senats zur
Vorlagefrage
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Der vorlegende Senat ist der Auffassung, dass
die Vorlagefrage zu verneinen ist.
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68
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a) Er ist insbesondere im Lichte des
EuGH-Urteils The Escape Center vom 22.09.2022 - C-330/21,
EU:C:2022:719 = SIS 22 16 24
weiterhin der Auffassung, dass § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG
auch bei einheitlicher Leistung in Einklang mit dem Unionsrecht
steht.
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69
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aa) Der EuGH hat dort in Bezug auf die
Überlassung von Sportanlagen zwar entschieden, dass Art. 98
Abs. 2 MwStSystRL i.V.m. mit deren Anhang III Kategorie 14
MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass eine Dienstleistung, die in
der Überlassung von Sportgeräten eines Sportstudios und
in einer Einzel- oder Gruppenanleitung besteht, einem
ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterworfen werden kann,
wenn diese Anleitung mit der Nutzung dieser Anlagen verbunden und
für die Sportausübung und die
Körperertüchtigung erforderlich ist oder wenn es sich bei
der Anleitung um eine Nebenleistung zur Überlassung dieser
Sportanlagen oder ihrer tatsächlichen Nutzung - mithin um eine
einheitliche Leistung - handelt (vgl. EuGH-Urteil The Escape Center
vom 22.09.2022 - C-330/21, EU:C:2022:719 = SIS 22 16 24, Rz 41).
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70
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bb) Der EuGH hat aber in Rz 34 dieser
Entscheidung - unter Bezugnahme auf die EuGH-Urteile
Kommission/Frankreich vom 06.05.2010 - C-94/09, EU:C:2010:253 =
SIS 10 18 78, Rz 28 und
Phantasialand vom 09.09.2021 - C-406/20, EU:C:2021:720 =
SIS 21 14 63, Rz 25 - betont, dass
ein Mitgliedstaat die Anwendung dieses ermäßigten
Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte dieser
Kategorie beschränken kann, wenn dabei der Grundsatz der
Neutralität beachtet wird. Der vorlegende Senat versteht
diesen Hinweis dahin gehend, dass auch nach Ergehen des
EuGH-Urteils Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16,
EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08 eine
selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch bei
einheitlicher Leistung zulässig ist, wenn der Grundsatz der
Neutralität gewahrt ist. Dies ist beim Aufteilungsgebot des
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG der Fall.
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b) Für die Auffassung des vorlegenden
Senats, dass § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch bei
einheitlicher Leistung in Einklang mit dem Unionsrecht steht,
spricht auch das zwischenzeitlich - vor Absetzen der Gründe
dieser Entscheidung - ergangene EuGH-Urteil Valentina Heights vom
08.02.2024 - C-733/22, EU:C:2024:126 = SIS 24 02 26. Der EuGH hat bestätigt,
dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer selektiven
Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes unter der
zweifachen Bedingung zusteht, dass zum einen für die Zwecke
der Anwendung des ermäßigten Satzes nur konkrete und
spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen
herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der
steuerlichen Neutralität beachtet wird (vgl. EuGH-Urteil
Valentina Heights vom 08.02.2024 - C-733/22, EU:C:2024:126 =
SIS 24 02 26, Rz 44). Da dies der
nationale Gesetzgeber bei § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG
beachtet hat, steht das Unionsrecht dem sich aus dieser Vorschrift
ergebenden Aufteilungsgebot bei einheitlicher Leistung nicht
entgegen.
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3. Entscheidungserheblichkeit
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Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.
Wäre die Vorlagefrage zu verneinen, wäre die Revision der
Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Wäre
die Vorlagefrage zu bejahen, wäre die Vorentscheidung
aufzuheben und der Klage teilweise stattzugeben. Die Anwendung des
Regelsteuersatzes auf die Überlassung von Parkplätzen
wäre dann zu Unrecht erfolgt.
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4. Rechtsgrundlage der Vorlage
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Rechtsgrundlage für die Anrufung des EuGH
ist Art. 267 Abs. 3 AEUV.
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IV. Verfahrensaussetzung
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Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf
§ 121 Satz 1 i.V.m. § 74 FGO.
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