I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union
wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2
i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin
gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12
Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein
Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen
Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn-
und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen
Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales
Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung
dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind,
auch dann ausnehmen darf, wenn es sich dabei - wie hier bei
Frühstücksleistungen - um unselbständige
Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
handelt?
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
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A. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb im Jahr 2013
(Streitjahr) eine Fremdenpension. Sie bot ihren Gästen
ausschließlich Übernachtungen inklusive
Frühstück zu einem pauschalen Gesamtpreis an. Für
Übernachtungsgäste bestand keine Möglichkeit, auf
das Frühstück zu verzichten. Für die erbrachten
Leistungen stellte die Klägerin Rechnungen aus, welche
Bruttobeträge für die Übernachtung mit
Frühstück enthielten. Steuersätze oder
Steuerbeträge wurden nicht ausgewiesen.
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In der bei dem Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) eingereichten
Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte
die Klägerin neben Umsätzen zu einem Steuersatz von 7 %
auch Umsätze zum Regelsteuersatz von 19 %. Die Anmeldung stand
einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
gleich (§ 168 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - ).
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Mit Schreiben vom 19.12.2018 beantragte die
Klägerin die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung
gemäß § 164 Abs. 2 AO. Zur Begründung
führte sie aus, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 -
C-463/16, EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08 zur einheitlichen Besteuerung von Haupt- und
Nebenleistungen sämtliche im Zusammenhang mit der Pension
erzielten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 %
zu unterwerfen seien. Sie übermittelte am 20.12.2018 eine
berichtigte Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
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Das FA lehnte den Änderungsantrag mit
Bescheid vom 08.02.2019 ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg
(Einspruchsentscheidung vom 17.04.2019).
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Das Hessische Finanzgericht (FG) wies mit
seinem Urteil vom 16.09.2020 - 1 K 772/19 (juris = SIS 21 12 38)
die Klage ab. Es war der Auffassung, die von der Klägerin
erbrachten Frühstücksleistungen unterlägen nicht dem
ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz des
§ 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die
Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG
sei auf reine Vermietungs- beziehungsweise Beherbergungsleistungen
beschränkt. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG normiere ein
Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der
Vermietung dienten. Der Grundsatz, dass eine (unselbständige)
Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teile, werde von
diesem Aufteilungsgebot verdrängt. Dies sei
unionsrechtskonform, da nach Art. 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) die Mitgliedstaaten unter der
Voraussetzung, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität
beachtet werde, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde
liege, die Möglichkeit hätten, (nur) konkrete und
spezifische Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen im Sinne
des Anhangs III MwStSystRL mit einem ermäßigten
Mehrwertsteuersatz zu belegen. Es rechtfertige keine andere
Beurteilung, dass im Streitfall ein Pauschalpreis vereinbart worden
sei. Die Klägerin berufe sich ohne Erfolg auf das EuGH-Urteil
Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 =
SIS 18 00 08.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sie
macht geltend, dass das Frühstück eine
unselbständige Nebenleistung zur Beherbergung sei.
Übernachtungen seien ohne Frühstück nicht
möglich gewesen. Auch Gäste, die das Frühstück
nicht in Anspruch genommen hätten, hätten - mit einer
einmaligen Ausnahme - den vollen Preis gezahlt. Das gesetzliche
Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG sei nach
dem EuGH-Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16,
EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08
unzulässig, da eine einheitliche Leistung einem einheitlichen
Steuersatz unterliegen müsse, der sich nach der Hauptleistung
richte. Aus Art. 98 MwStSystRL, der ein Wahlrecht zur Anwendung
ermäßigter Steuersätze enthalte, ergebe sich nichts
anderes.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung, die
Einspruchsentscheidung vom 17.04.2019 sowie den Ablehnungsbescheid
vom 08.02.2019 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die
Umsatzsteuerfestsetzung für 2013 dahin gehend abzuändern,
dass Umsätze in Höhe von 61.405 EUR mit dem
ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Auf übereinstimmenden Antrag der
Beteiligten hat der vorlegende Senat mit Beschluss vom 17.03.2022 -
XI R 7/21 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in
der Rechtssache C-516/21 = SIS 23 08 10 angeordnet.
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Nach Ergehen des EuGH-Urteils Finanzamt X
(Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen) - künftig:
Finanzamt X - vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 =
SIS 23 08 10 wurde das
Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen XI R 13/23 (XI R 7/21)
fortgesetzt.
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Die Klägerin hat sich nicht mehr
geäußert.
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Das FA wendet ein, dass der EuGH im Urteil
Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 = SIS 23 08 10 nicht über ein nationales,
gesetzliches Aufteilungsgebot zu entscheiden gehabt habe, da §
4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 UStG ein solches gesetzliches
Aufteilungsgebot nicht statuiere. Ein solches gesetzliches
Aufteilungsgebot sei hier aber mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2
UStG gegeben. Das Urteil könne daher nicht auf den
ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
übertragen werden. Da das gesetzlich normierte
Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG den
Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung verdränge, komme es
nicht darauf an, ob die streitige Frühstücksleistung als
Nebenleistung oder eigenständige Leistung zu beurteilen sei.
Die bisherige (auch seitens des Bundesfinanzhofs - BFH -
bestätigte) Unionsrechtskonformität des Aufteilungsgebots
sei durch das EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21,
EU:C:2023:372 = SIS 23 08 10 nicht
erschüttert.
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B. Der Senat setzt das Verfahren aus und legt
dem EuGH die im Tenor genannte Frage gemäß Art. 267 Abs.
3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union zur Vorabentscheidung vor.
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I. Maßgebliche Rechtsvorschriften
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1. Unionsrecht
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Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL) in ihrer auf das Ausgangsverfahren anwendbaren
Fassung
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Art. 2
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(1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende
Umsätze:
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…
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c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger
als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt
erbringt;
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…
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Art. 24
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(1) Als
„Dienstleistung“ gilt jeder Umsatz, der
keine Lieferung von Gegenständen ist.
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…
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Art. 98
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(1) Die Mitgliedstaaten können einen oder
zwei ermäßigte Steuersätze anwenden.
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(2) Die ermäßigten Steuersätze
sind nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die
Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar.
Die ermäßigten Steuersätze sind nicht anwendbar auf
elektronisch erbrachte Dienstleistungen.
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(3) Zur Anwendung der ermäßigten
Steuersätze i.S. des Absatzes 1 auf Kategorien von
Gegenständen können die Mitgliedstaaten die betreffenden
Kategorien anhand der Kombinierten Nomenklatur genau abgrenzen.
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Anhang III:
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Verzeichnis der Lieferungen von
Gegenständen und Dienstleistungen, auf die
ermäßigte MwSt-Sätze gemäß Artikel 98
angewandt werden können
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…
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12. Beherbergung in Hotels und ähnlichen
Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in
Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen und
Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen;
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…
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2. Nationales Recht
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Umsatzsteuergesetz vom 21.02.2005 (BGBl I
2005, 386) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren
Fassung
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§ 1 Abs. 1 Nr. 1
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(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden
Umsätze:
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1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt. …
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§ 12
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(1) Die Steuer beträgt für jeden
steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage
…
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(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 7
Prozent für die folgenden Umsätze:
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…
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11. die Vermietung von Wohn- und
Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen
Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige
Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für
Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn
diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten
sind; …
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II. Beurteilung von Vorfragen
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1. Wegen der Grundsätze zur Bestimmung
von Haupt- und Nebenleistung verweist der vorlegende Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen unter
B.II.1. im Vorabentscheidungsersuchen vom 10.01.2024 - XI R 11/23
(XI R 34/20) = SIS 24 09 48.
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2. Ausgehend davon ist im Streitfall das
Frühstück - anders als im Vorlageverfahren XI R 11/23 (XI
R 34/20) - eine unselbständige Nebenleistung, da es -
abgesehen von einer einmaligen Ausnahme - weder hinzugebucht noch
abgewählt werden konnte. Auf die von der Klägerin im
Revisionsverfahren erhobene Sachaufklärungsrüge, dass
Übernachtungen ohne Frühstück nicht möglich
gewesen seien, kommt es daher nicht an.
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III. Zur Anrufung des EuGH
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Der vorlegende Senat hat Zweifel, ob er nach
Ergehen der EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 -
C-463/16, EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08 sowie Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21,
EU:C:2023:372 = SIS 23 08 10 an
seiner Rechtsprechung festhalten kann, wonach das Aufteilungsgebot
des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch insoweit
unionsrechtskonform ist (vergleiche dazu BFH-Urteil vom 24.04.2013
- XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86 = SIS 13 32 18, Rz
57).
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1. Zur Vorlagefrage und zur Rechtsauffassung
des Senats
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Der vorlegende Senat verweist zur Vermeidung
von Wiederholungen auf seine Begründung der Vorlagefrage unter
B.III.1. und 2. in dem die Parkplatzgestellung als
unselbständige Nebenleistung zur kurzfristigen Beherbergung
von Fremden betreffenden Vorabentscheidungsersuchen vom 10.01.2024
- XI R 11/23 (XI R 34/20) = SIS 24 09 48.
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Ergänzend weist der Senat darauf hin,
dass der Streitfall belegt, dass das Aufteilungsgebot des § 12
Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG der Wahrung des Grundsatzes der
steuerlichen Neutralität dient. Das Frühstück wird
mit dem Regelsteuersatz besteuert, ohne dass es darauf ankäme,
ob es sich - wie im Verfahren XI R 11/23 (XI R 34/20) - um eine
selbständige Hauptleistung handelt oder - wie hier - um eine
unselbständige Nebenleistung.
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2. Zur Entscheidungserheblichkeit
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Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.
Wäre die Vorlagefrage zu verneinen, wäre die Revision der
Klägerin als unbegründet zurückzuweisen, da das FG
die Klage zu Recht abgewiesen hätte. Wäre die
Vorlagefrage zu bejahen, wäre die Anwendung des
Regelsteuersatzes auf das Frühstück zu Unrecht erfolgt,
so dass die Klage insoweit Erfolg hätte.
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3. Im Übrigen verweist der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen auf sein Vorabentscheidungsersuchen
vom 10.01.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20) = SIS 24 09 48 unter
B.III.4. und B.IV.
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