Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 14.08.2023 - 8 K 294/23 E wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
erklärten die Kläger in der Anlage N des Klägers
einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 25.303 EUR (Kennziffer
110) und in Höhe von 2.273 EUR (Kennziffer 111) sowie
„Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre -
gegebenenfalls laut Nummer 19 der Lohnsteuerbescheinigung - vom
Arbeitgeber nicht ermäßigt
besteuert“ in Höhe von 9.000 EUR
(Kennziffer 165).
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Im Einkommensteuerbescheid 2018 vom
25.09.2019 berücksichtigte das FA
(erklärungsgemäß) einen Bruttoarbeitslohn des
Klägers in Höhe von 27.576 EUR (rechnerisch: 34.303,16
EUR + 2.273,01 EUR ./. 9.000 EUR). Von dem so ermittelten zu
versteuernden Einkommen in Höhe von 46.003 EUR wurden 37.254
EUR nach dem Splittingtarif und (unter Berücksichtigung der
Entschädigung zuzurechnender Werbungskosten in Höhe von
251 EUR) 8.749 EUR nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt
besteuert.
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Nach einem verwaltungsinternen Hinweis auf
die Behandlung der ermäßigt besteuerten
Entschädigungen im Sinne des § 34 EStG erließ das
FA am 20.05.2021 einen geänderten Einkommensteuerbescheid
2018, in welchem es einen Bruttoarbeitslohn des Klägers in
Höhe von 36.576 EUR berücksichtigte. Wie im
Ausgangsbescheid vom 25.09.2019 wurde ein Betrag in Höhe von
8.749 EUR ermäßigt besteuert. Auf Seite 1 dieses
Änderungsbescheids heißt es unter „Art der
Festsetzung“, dass der Bescheid nach §
175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert worden sei. Im
Erläuterungstext wies das FA darauf hin, dass die
übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen einen
Bruttoarbeitslohn in Höhe von 36.576 EUR ausweisen würden
und die Entschädigungszahlung, indem sie bisher
ausschließlich als Entschädigung und nicht auch beim
Bruttoarbeitslohn berücksichtigt worden sei, der Besteuerung
entzogen worden sei. Des Weiteren heißt es: „Der
Bescheid vom 17.09.2019 wird gemäß § 175b
Abgabenordnung geändert, indem der BAL um die
Entschädigung von 9.000 EUR erhöht wurde. Dieser Bescheid
ändert den Bescheid vom
25.09.2019.“
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht Münster (FG) entschied mit Urteil vom
14.08.2023 - 8 K 294/23 E, das FA sei zur Änderung des
ursprünglichen Einkommensteuerbescheids nach § 175b AO
befugt gewesen und sah die fehlerhaften Angaben der
Änderungsnorm und des ursprünglichen Bescheiddatums im
Änderungsbescheid als unerheblich an. Das Urteil ist in EFG
2023, 1592 abgedruckt.
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Hiergegen richtet sich die Revision der
Kläger. Sie sind der Ansicht, dass der Anwendungsbereich des
§ 175b AO zu sehr ausgedehnt werde, wenn er sämtliche
Fälle einer unrichtigen Bearbeitung seitens der
Finanzverwaltung umfasse. Die Korrekturmöglichkeit umfasse
nicht die Fälle, in denen seitens der Steuerpflichtigen und
des Dritten korrekte Angaben gemacht worden seien, diese allerdings
durch die Finanzbehörde steuerlich falsch bewertet worden
seien.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß,
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das erstinstanzliche Urteil vom 14.08.2023
- 8 K 294/23 E, die Einspruchsentscheidung vom 12.01.2023 und den
geänderten Einkommensteuerbescheid 2018 vom 20.05.2021
aufzuheben.
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Das FA beantragt
sinngemäß,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Hierzu verweist es auf die erstinstanzliche
Entscheidung und trägt ergänzend vor: Der Gesetzgeber
habe mit der Einführung des § 175b AO durch das Gesetz
zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBI
I 2016, 1679, BStBl I 2016, 694) die Aufhebung oder Änderung
materiell fehlerhafter Steuerbescheide ermöglichen wollen. Die
Vorschrift schaffe eine neue einheitliche Korrekturmöglichkeit
für Steuerbescheide, die auf Grund einer fehlenden oder
fehlerhaften Auswertung übermittelter Daten im Sinne des
§ 93c AO erlassen worden seien. Zugleich erweitere § 175b
AO den Anwendungsbereich auf jegliche materielle Unrichtigkeit,
einerlei ob diese durch eine offenbare Unrichtigkeit (§§
129, 173a AO) verursacht worden sei oder auf falscher
Rechtsanwendung oder unrichtiger Tatsachenwürdigung
beruhe.
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II. Die Revision der Kläger ist
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118
Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Der angefochtene Änderungsbescheid ist
rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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1. Materiell-rechtlich ist der
Änderungsbescheid vom 20.05.2021 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 12.01.2023 ohne Fehler. Da dies zwischen
den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat von weiteren
Ausführungen ab.
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2. Zu Recht hat das FG entschieden, dass das
FA den Einkommensteuerbescheid vom 25.09.2019 nach § 175b Abs.
1 AO korrigieren musste.
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a) Nach dieser Vorschrift ist ein
Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der
mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden
übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der
Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt
wurden.
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Gemäß Art. 97 § 27 Abs. 2 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.F. des Gesetzes zur
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist § 175b AO
erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen
für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder
Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 auf Grund gesetzlicher
Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle
elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind.
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b) Das FG hat zutreffend angenommen, dass es
sich bei den vom (ehemaligen) Arbeitgeber des Klägers nach
§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG übermittelten elektronischen
Lohnsteuerbescheinigungen um übermittelte Daten im Sinne des
§ 93c AO handelt. Dies gilt auch für die nach § 41b
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG übermittlungspflichtige Höhe des
gezahlten Arbeitslohns. Denn § 93c Abs. 1 AO erfasst nach
seinem Wortlaut alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen,
die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer
mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden zu
übermitteln sind. Hierzu gehören auch diejenigen Daten,
deren Übermittlung an die Finanzbehörde erst in einem
Einzelsteuergesetz („auf Grund gesetzlicher
Vorschriften“) und nicht bereits in § 93c
AO angeordnet wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
08.09.2021 - X R 5/21, BStBl II 2022, 398 = SIS 22 03 21). Da dies
zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erübrigen sich
weitere Ausführungen des Senats.
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c) Die von der mitteilungspflichtigen Stelle
an die Finanzbehörden übermittelten Daten im Sinne des
§ 93c AO müssen bei der Steuerfestsetzung nicht oder
nicht zutreffend berücksichtigt worden sein.
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aa) Nicht berücksichtigt sind
übermittelte Daten, wenn sie nicht ausgewertet oder
verarbeitet wurden und damit nicht Eingang in die Steuerfestsetzung
gefunden haben (Loose in Tipke/Kruse, § 175b AO Rz 6). Nicht
zutreffend berücksichtigt sind die übermittelten Daten,
wenn die Auswertung oder Verarbeitung fehlerhaft erfolgte. Ein
danach relevanter Fehler liegt jedoch nur vor, soweit die
Verwendung der übermittelten Daten zu einer materiell
unrichtigen Steuerfestsetzung geführt hat. Wirkt sich die
unzutreffende Berücksichtigung steuerlich nicht aus, fehlt es
an der Rechtserheblichkeit des Fehlers und einer
Korrekturmöglichkeit (Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 5. Aufl.,
§ 175b Rz 5; von Wedelstädt in Gosch, AO § 175b Rz
10).
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bb) Unerheblich ist, worauf die unzutreffende
Berücksichtigung der übermittelten Daten durch die
Finanzbehörde zurückzuführen ist. Es kommt weder auf
eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den
Steuerpflichtigen, einen Schreib- oder Rechenfehler des
Steuerpflichtigen noch auf ein mechanisches Versehen der
Finanzbehörde nach § 129 AO oder einen Fehler der
Finanzbehörde bei der Tatsachenwürdigung oder
Rechtsanwendung an (BT-Drucks. 18/7457, S. 88; Koenig/Koenig,
Abgabenordnung, 5. Aufl., § 175b Rz 3; Frotscher in
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, § 175b Rz 1a; Klein/Rüsken,
AO, 17. Aufl., § 175b Rz 5; Loose in Tipke/Kruse, § 175b
AO Rz 3; Sterzinger, AO-Steuerberater - AO-StB - 2023, 330; von
Wedelstädt, AO-StB 2022, 389, 390).
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cc) Eine teleologische Reduktion der Norm ist
nicht geboten.
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(1) Die teleologische Reduktion einer
Gesetzesbestimmung zielt darauf ab, den Geltungsbereich der Norm
mit Rücksicht auf ihren Zweck gegenüber ihrem zu weit
gefassten Wortlaut einzuschränken. Sie ist jedoch nicht schon
dann gerechtfertigt, wenn die vom Gesetzgeber getroffene
Entscheidung rechtspolitisch fehlerhaft erscheint. Ihre Aufgabe ist
es daher nicht, das Gesetz zu verbessern, obwohl es sich - gemessen
an seinem Zweck - noch nicht als planwidrig unvollständig oder
zu weitgehend erweist (BFH-Beschluss vom 27.06.2023 - VIII R 15/21,
BFHE 280, 552, BStBl II 2023, 903 = SIS 23 13 05, Rz 20). Vielmehr
kommt eine teleologische Reduktion grundsätzlich nur in
Betracht, wenn die Auslegung nach dem Wortlaut zu einem
sinnwidrigen Ergebnis führen würde (vgl. BFH-Urteile u.a.
vom 13.12.2022 - VIII R 23/20, BFHE 279, 132, BStBl II 2023, 480 =
SIS 23 04 14, Rz 19; vom 09.03.2023 - IV R 25/20, BFHE 279, 545,
BStBl II 2023, 836 = SIS 23 06 50, Rz 25 und vom 17.08.2023 - III R
37/20, BFHE 281, 345, BStBl II 2024, 16 = SIS 23 17 67, Rz 37,
ständige Rechtsprechung).
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(2) Im Fall des § 175b AO führt eine
wortgetreue Auslegung der Vorschrift indes nicht zu einem
sinnwidrigen Ergebnis, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein
kann. Vielmehr entspricht diese Auslegung gerade den vom
Gesetzgeber beabsichtigten Zielen, die sich aus der
Gesetzesbegründung eindeutig ergeben. Das mit der
Einführung des § 175b AO vom Gesetzgeber verfolgte Ziel
bestand ausweislich der Gesetzesbegründung vornehmlich darin,
der Finanzverwaltung in steuerlichen Massenverfahren eine
Änderungsbefugnis einzuräumen, obwohl der von Dritten
übermittelte Datensatz keinen (verbindlichen)
Grundlagenbescheid darstellt und die bereits geltenden
Änderungsnormen nicht einschlägig sind (BT-Drucks.
18/7457, S. 88 f.). Auf die Ursache der fehlerhaften
Berücksichtigung der übermittelten Daten soll es nach der
Gesetzesbegründung nicht ankommen.
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d) Unter Anwendung dieser Grundsätze war
das FA berechtigt und verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid vom
25.09.2019 - wie geschehen - zu ändern. Ein Ermessen stand ihm
nicht zu (vgl. BT-Drucks. 18/7457, S. 89; von Wedelstädt in
Gosch, AO § 175b Rz 15; Loose in Tipke/Kruse, § 175b AO
Rz 8; Bartone in: Kühn/von Wedelstädt, 22. Aufl., AO,
§ 175b Rz 5; Süß/Borgdorf in Lippross/Seibel,
Basiskommentar Steuerrecht, Stand [Nr. 125 Lfg. 04.2021] §
175b AO Rz 2; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, §
175b AO Rz 30; Frotscher in Schwarz/Pahlke/Keß, AO, §
175b Rz 11; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 175b Rz
8; Bruschke, Der Steuerberater 2019, 272, 273).
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Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers hat
die Daten in den beiden Lohnsteuerbescheinigungen am 23.01.2019
vollständig und zutreffend übermittelt. Das FA hat jedoch
nicht die steuerlich zutreffenden Schlüsse gezogen. Die
steuerrechtliche Behandlung im Ausgangsbescheid vom 25.09.2019 war
fehlerhaft, was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht.
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Nach den obigen Ausführungen kommt eine
teleologische Reduktion des Wortlauts der Norm nicht in Betracht.
Gerade im vorliegenden Fall besteht für eine teleologische
Reduktion zudem deswegen kein Anlass, weil die Kläger in der
Anlage N des Klägers keine korrekten Daten angegeben hatten
(vgl. auch BFH-Urteil vom 08.09.2021 - X R 5/21, BStBl II 2022, 398
= SIS 22 03 21, Rz 33). Denn sie haben die Entschädigung in
Höhe von 9.000 EUR (Kennziffer 165 der Anlage N) nicht in den
Bruttolohn einbezogen (Kennziffer 110 der Anlage N), obwohl die
Entschädigung nicht vom Arbeitgeber ermäßigt
besteuert worden war.
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3. Schließlich hat das FG zutreffend
angenommen, dass die fehlerhafte Angabe der Änderungsnorm des
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO unter „Art der
Festsetzung“ und die fehlerhafte Angabe des
Datums des Ausgangsbescheids nicht zur Rechtswidrigkeit des
geänderten Einkommensteuerbescheids führen.
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a) Für die Rechtmäßigkeit
eines Bescheids ist grundsätzlich nicht die zu seiner
Begründung herangezogene Vorschrift maßgebend. Es kommt
allein darauf an, ob der Bescheid zum Zeitpunkt seines Ergehens
durch eine Befugnisnorm gedeckt war (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.1996
- III R 53/93, BFHE 181, 547, BStBl II 1997, 269 = SIS 97 10 74,
unter 2., m.w.N.). Unbeschadet dessen hat das FA im
Erläuterungstext des Änderungsbescheids sowie in der
Einspruchsentscheidung auf die Änderung nach § 175b AO
ausdrücklich hingewiesen.
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b) Unbeachtlich ist schließlich auch die
Angabe zweier unterschiedlicher Daten des
(Ausgangs-)Einkommensteuerbescheids (falsches Datum: 17.09.2019;
korrektes Datum: 25.09.2019). Der streitgegenständliche
Änderungsbescheid ist hinreichend bestimmt nach § 119
Abs. 1 AO.
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aa) Ein Änderungsbescheid muss
grundsätzlich den geänderten Bescheid erkennen lassen
(vgl. BFH-Urteile vom 06.07.1994 - II R 126/91, BFH/NV 1995, 178;
vom 24.04.2013 - II R 53/10, BFHE 241, 63, BStBl II 2013, 755 = SIS 13 18 01, Rz 34 und vom 17.12.2014 - II R 2/13, BFHE 248, 238,
BStBl II 2015, 557 = SIS 15 05 91, Rz 13). Hierzu genügt es,
dass aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang,
aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den
den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses
im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten
Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl.
BFH-Urteil vom 18.04.2023 - VII R 59/20, BFHE 280, 373, BStBl II
2023, 950 = SIS 23 11 63, Rz 21).
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bb) Diesen Anforderungen genügt der
Änderungsbescheid, weil für die Kläger erkennbar
war, dass der Einkommensteuerbescheid vom 25.09.2019 geändert
wurde und es sich bei der falschen Datumsangabe um ein bloßes
Versehen handelte.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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