Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25.02.2022 - 6 K 134/20 =
SIS 22 07 73 aufgehoben.
Die Umsatzsteuerbescheide 2014, 2015 und 2016
vom 23.04.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2020
werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für
2014 um … EUR auf … EUR, für 2015 um …
EUR auf … EUR und für 2016 um … EUR auf …
EUR herabgesetzt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den
Jahren 2014 bis 2016 (Streitjahre) eine Seehafen-Spedition. Sie
erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit der Klarierung
(Schiffsabfertigung und
-versorgung) von Seeschiffen. Hierfür beauftragten die
Reedereien oder die
Schifffahrtsgesellschaften einlaufender Seeschiffe
(Schifffahrtsgesellschaften) einen - auch als Schiffsmakler bezeichneten -
Klarierungsagenten. Im Namen und für Rechnung der jeweiligen
Schifffahrtsgesellschaft beauftragte der jeweilige Klarierungsagent
seinerseits die Klägerin, schiffs- und besatzungsbezogene
Dienstleistungen zu erbringen, die der Klarierung des jeweiligen
Seeschiffes dienten. Hierbei informierte er die Klägerin per
E-Mail über die bereits von der Schifffahrtsgesellschaft
beauftragten Leistungen. Teils beauftragten die jeweilige
Schifffahrtsgesellschaft oder Schiffsbesatzung während der
Liegezeit weitere Leistungen. Bei jedem Schiffseinlauf erbrachte
die Klägerin bis zu 70 unterschiedliche Leistungen.
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Die Klägerin rechnete - getrennt nach
steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen - gegenüber der
jeweiligen Schifffahrtsgesellschaft ab, wobei sie die Rechnungen an
den Klarierungsagenten sandte. Die Rechnungen wurden Bestandteil
der Hafenkostenabrechnung, mit welcher der Klarierungsagent
gegenüber der Schifffahrtsgesellschaft sämtliche
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Klarierung
abrechnete.
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Der Klarierungsagent erhielt von der
Klägerin eine Vermittlungsprovision, die sich nach einem
prozentualen Anteil an dem Entgelt berechnete, das die
Klägerin für die von ihr gegenüber der
Schifffahrtsgesellschaft erbrachten Leistungen in Rechnung stellte.
Über diese Provision erteilte die Klägerin dem
Klarierungsagenten - getrennt nach den erbrachten steuerfreien und
steuerpflichtigen Leistungen - Gutschriften und wies dabei
Umsatzsteuer aus, auch soweit die Provision auf die Erbringung
steuerfreier Umsätze berechnet wurde.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) den Vorsteuerabzug aus den
Vermittlungsleistungen zu etwa 25 %, da die Klägerin die
Vermittlungsleistungen insoweit zur Erbringung von Leistungen
verwendet habe, die gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst.
a i.V.m. § 4 Nr. 2 und § 8 des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) steuerfrei gewesen seien, und erließ für die
Streitjahre geänderte Umsatzsteuerbescheide. Das
Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
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Die hiergegen erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) mit dem in EFG 2022, 1145 = SIS 22 07 73 veröffentlichten Urteil ab.
Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug bestehe nicht, da die
Vermittlungsleistungen gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1
Buchst. a UStG steuerfrei seien, soweit sie sich auf vermittelte
steuerfreie Leistungen gemäß § 4 Nr. 2 i.V.m.
§ 8 UStG bezögen. Auch wenn der jeweilige
Klarierungsagent nur jeweils einen Auftrag vermittelt habe, liege
keine einheitliche Leistung vor. Entscheidend für die
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a UStG sei
die Vermittlung von Umsätzen gemäß § 4 Nr. 2
UStG und damit die Abhängigkeit zu den vermittelten
Leistungen. Die Provision sei nur ein Annex der vermittelten
Leistungen, so dass sich ihre umsatzsteuerliche Qualifizierung nach
diesen Leistungen richte. Dies gelte auch, wenn nach der
Vermittlung weitere Leistungen beauftragt worden seien. Der Auftrag
des Maklers sei ein „Rahmenauftrag“, der
sich mit jeder ausgeführten Leistung konkretisiere. Die vom FA
vorgenommene Betrachtung führe nicht zu einer künstlichen
Aufspaltung einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung, denn
maßgeblich sei nicht der Auftrag des Klarierungsagenten,
sondern der Zusammenhang mit den an die Schifffahrtsgesellschaften
erbrachten Leistungen. Diese Leistungen seien nicht so eng
miteinander verbunden, dass sie eine untrennbare Einheit bildeten.
Gegen eine einheitliche Leistung spräche zudem, dass die
Steuerfreiheit der Vermittlungsleistung in diesem Fall vom weiteren
Verlauf des Auftrags abhängig wäre.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
der vom FG zugelassenen Revision und rügt die Verletzung
materiellen Rechts. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bestehe auch
für den Provisionsanteil, der auf die Erbringung steuerfreier
Leistungen entfalle. Die Klarierungsagenten hätten eine
einheitliche Vermittlungsleistung erbracht, die sich auf die
Vermittlung steuerpflichtiger und steuerfreier Umsätze bezogen
habe und daher insgesamt steuerpflichtig sei. Die vom FG
vorgenommene Aufteilung der Provisionen widerspreche den
Grundsätzen zur Ermittlung der Mehr- oder Einheit von
Leistungen und führe zu einer künstlichen Aufspaltung
eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs. Die Annahme des FG,
dass die Vermittlung nur ein Annex der vermittelten Leistungen sei,
widerspreche der Feststellung des FG, dass jeweils nur ein Auftrag
vermittelt worden sei, und führe zu der - vom FG gerade nicht
gewollten - Aufspaltung einer einheitlichen Leistung. Aus der
Feststellung, dass jeder Klarierungsagent nur einen Auftrag erteilt
habe, folge zwingend, dass er nur eine einzige Leistung erbracht
habe, die in der Vermittlung eines Leistungsbündels
bestünde.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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das FG-Urteil aufzuheben und die
Umsatzsteuerbescheide 2014, 2015 und 2016 vom 23.04.2020 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2020 dahingehend zu
ändern, dass die Vorsteuerbeträge für 2014 um
… EUR, für 2015 um … EUR und für 2016 um
… EUR erhöht werden.
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Das FA hält das FG-Urteil für
zutreffend und beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Es verteidigt die Vorentscheidung und weist
darauf hin, dass aufgrund eines Rahmenvertrags keine einheitliche
Leistung vorliege.
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II. Der Senat entscheidet in der
geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne die
gemäß § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
i.V.m. § 41 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO)
ausgeschlossene Richterin am Bundesfinanzhof A mit der nach dem
Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs (BFH) für
das Jahr 2024 (BStBl II 2024, 2 = SIS 24 06 23) für deren
Vertretung zuständigen Richterin am Bundesfinanzhof B.
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Nach § 51 Abs. 1 FGO gelten für die
Ausschließung oder Ablehnung der Gerichtspersonen die
§§ 41 bis 49 ZPO sinngemäß. Auf der Grundlage
des § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter unter anderem
ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren
Rechtszug bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt
hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten
oder ersuchten Richters handelt. Die Regelung betrifft die
Mitwirkung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung selbst in
einer früheren (unteren) Instanz (BFH-Beschluss vom 20.07.2023
- V R 13/21, BFHE 282, 40, BStBl II 2023, 1068 = SIS 23 14 93, Rz
10). Dies trifft auf die Richterin am Bundesfinanzhof A zu, die an
dem Urteil der Vorinstanz beteiligt war.
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III. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage
stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die vom FG
vorgenommene Vorsteuerkürzung erweist sich als unzutreffend,
da die Gutschriften in vollem Umfang gesetzlich geschuldete
Steuerbeträge ausweisen. Entgegen dem Urteil des FG erbrachte
der jeweilige Klarierungsagent bezogen auf das jeweilige Seeschiff
nur eine Vermittlungsleistung, nicht aber mehrere
Vermittlungsleistungen. Diese einheitliche Vermittlungsleistung ist
steuerpflichtig und nicht - wie vom FG auf der Grundlage einer
Leistungsmehrheit angenommen - entsprechend den von der
Klägerin ausgeführten Leistungen steuerfrei.
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1. Das FG hat seiner Entscheidung im
Ausgangspunkt zwar zutreffend die höchstrichterliche
Rechtsprechung zur Mehr- und Einheit von Leistungen zugrunde
gelegt. Die danach maßgeblichen Grundsätze hat es aber
rechtsfehlerhaft im Streitfall angewendet, so dass sein Urteil
aufzuheben ist.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH ist bei
einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und
Handlungen umfasst, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen,
ob zwei oder mehrere getrennte Umsätze vorliegen oder ein
einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung der
Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen
Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine
wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich
aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt
erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen,
wenn sie nicht selbständig sind. Dabei liegt zum einen eine
einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen
eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder
anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden,
die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine
Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn
sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck,
sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des
Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu
nehmen. Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus
ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen
des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander
verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren
wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung
wirklichkeitsfremd wäre (ständige Rechtsprechung, vgl.
z.B. BFH-Urteile vom 14.02.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II
2019, 350 = SIS 19 03 78, Rz 15 ff., m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung
und vom 16.03.2023 - V R 17/21, BFH/NV 2023, 965 = SIS 23 09 36, Rz
18).
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b) Obwohl die Gesamtbetrachtung, ob eine
einheitliche Leistung vorliegt oder ob zwei getrennte Leistungen
gegeben sind, im Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen
Würdigung durch das FG ist, an die der BFH grundsätzlich
gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), kann diese Bindungswirkung im
Einzelfall entfallen. Denn nach ständiger Rechtsprechung hat
der BFH im Rahmen der revisionsrechtlichen Nachprüfung der
Auslegung von Verträgen durch das FG auch nachzuprüfen,
ob das FG die für die Auslegung bedeutsamen
Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der
Beteiligten, erforscht und zutreffend gewürdigt hat
(BFH-Urteile vom 10.02.2010 - XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II
2010, 1109 = SIS 10 06 47, Rz 33 zur Garantiezusage; vom 10.01.2013
- V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352 = SIS 13 07 90, Rz
35 zur Dinner-Show und vom 05.09.2019 - V R 57/17, BFHE 266, 430,
BStBl II 2020, 356 = SIS 19 18 33, Rz 34 zur Veräußerung
von Kapitallebensversicherungen).
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Im Streitfall ist danach die Bindung an die
Würdigung durch das FG entfallen, da es die maßgebliche
Interessenlage der Beteiligten, wie sie sich aus den der
Leistungserbringung zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen
ergibt, außer Betracht gelassen hat. Auf deren Grundlage
ergibt sich die Einheitlichkeit der Vermittlungsleistung im
Streitfall aus dem von allen Beteiligten verfolgten Zweck, die
Klarierung innerhalb der geplanten Liegezeit eines Seeschiffes
durchzuführen und in dieser Zeit Schiff und Besatzung für
die Weiterfahrt mit allen hierfür erforderlichen Leistungen zu
versorgen. Da ein Seeschiff einen Seehafen erst wieder verlassen
kann, nachdem alle Pflichten im Zusammenhang mit dem Ein- und
Auslaufen erfüllt, notwendige Reparaturen abgeschlossen sind
und sich die Besatzung verproviantiert hat, kam es dem jeweiligen
Klarierungsagenten, der hierfür gegenüber der jeweiligen
Schifffahrtsgesellschaft verantwortlich war, gerade darauf an,
durch einen einzigen Vermittlungsakt dafür zu sorgen, dass
alle erforderlichen Leistungen, für deren Erbringung ein
bestimmter Hafendienstleister in Betracht kommt, erledigt wurden.
Welche Leistungen infolge der Vermittlung im Einzelnen zu erbringen
waren, war im Zeitpunkt der Vermittlung nicht nur überwiegend
unklar, sondern vor dem Hintergrund des Zwecks der
Vermittlungsleistung - die Gewährleistung einer reibungslosen
Klarierung des Seeschiffes - für den Klarierungsagenten zudem
von nachrangiger Bedeutung. Die im Zeitpunkt der Vermittlung
fehlende Konkretisierung der vermittelten Leistungen war - entgegen
dem Urteil des FG - geradezu typisch für diese
Dienstleistung.
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Hiergegen spricht nicht, dass die dem
jeweiligen Klarierungsagenten zustehende Provision nicht pauschal
berechnet wurde, sondern vom Wert der infolge der Vermittlung
erbrachten Leistungen abhängig war. Eine solche quotale
Preisgestaltung ist nicht nur typisch für Provisionen, sondern
im Streitfall dem Umstand geschuldet, dass aufgrund der
Unwägbarkeiten, mit denen die Klarierung eines Seeschiffes
behaftet ist, im Zeitpunkt der Vermittlung noch nicht absehbar war,
welche Leistungen die jeweilige Schifffahrtsgesellschaft
tatsächlich in Auftrag geben würde. Die Provisionsabrede
war somit keine gesonderte Entgeltvereinbarung für
verschiedene Leistungselemente, sondern eine Absprache über
den variablen Preis einer (einzigen) Vermittlungsleistung.
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2. Auf dieser Grundlage liegt im Streitfall
eine - jeweils auf die Abfertigung eines Schiffes bezogene -
steuerpflichtige Vermittlungsleistung des Klarierungsagenten
vor.
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a) Ein Klarierungsagent (Schiffsmakler), der
zur Klarierung eines bestimmten Seeschiffes (Schiffsabfertigung und
-versorgung) einen Hafendienstleister darüber informiert, dass
die Schifffahrtsgesellschaft ihn mit der Erbringung von - zu diesem
Zeitpunkt nur teilweise feststehenden - Leistungen beauftragen
wird, stellt den Kontakt zu einem bestimmten Kunden her, so dass
nur eine Vermittlungsleistung vorliegt, nicht aber mehrere
Einzelvermittlungen in Bezug auf eine Vielzahl unterschiedlicher
Leistungen.
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So verhält es sich im Streitfall, in dem
der jeweilige Klarierungsagent die Klägerin informierte, dass
die Schifffahrtsgesellschaft sie mit der Erbringung von
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Klarierung eines von ihm
der Klägerin benannten einlaufenden Seeschiffes beauftragen
werde. Die Klägerin erbrachte sodann bis zu 70 einzelne
steuerfreie und steuerpflichtige Leistungen, deren Bedarf teilweise
bereits feststand, als sie über den Schiffseinlauf informiert
wurde, und die teilweise nachträglich - auch durch die
Schiffsbesatzung - in Auftrag gegeben wurden. Dass der
Klarierungsagent die Klägerin bei Gelegenheit der Vermittlung
über einzelne, von der Schifffahrtsgesellschaft bereits
angeforderte Leistungen informierte, steht der Einheitlichkeit des
einen Vermittlungsvorgangs nicht entgegen.
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b) Diese Vermittlungsleistung ist nicht
gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a i.V.m. § 4
Nr. 2 und § 8 Abs. 1 UStG steuerfrei, wenn es infolge der
Vermittlung des geschäftlichen Kontakts zu einer Vielzahl
verschiedener, zum Zeitpunkt der Vermittlung nach Art und Umfang
noch nicht abschließend bestimmter Umsätze kommt, die
sowohl steuerpflichtig als auch steuerfrei sein können.
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aa) Steuerfrei ist gemäß § 4
Nr. 5 Satz 1 Buchst. a UStG die Vermittlung der Umsätze
für die Seeschifffahrt (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1
UStG). Diese Steuerbefreiung dient der Umsetzung von Art. 153 Abs.
1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie -
MwStSystRL - ). Danach befreien die Mitgliedstaaten
„Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für
Rechnung Dritter handeln, von der Steuer, wenn sie in den Kapiteln
6, 7 und 8 genannte Umsätze oder Umsätze außerhalb
der Gemeinschaft betreffen“, wozu insbesondere
die in Art. 148 Buchst. a bis d MwStSystRL genannten Umsätze
im Zusammenhang mit Schiffen gehören. Die
Tatbestandsvoraussetzungen der in der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen
stellen autonome unionsrechtliche Begriffe dar (BFH-Urteil vom
09.10.2003 - V R 5/03, BFHE 203, 395, BStBl II 2003, 958 = SIS 03 49 18, unter II.2.) und sind als Ausnahmevorschriften eng
auszulegen (EuGH-Urteile BlackRock Investment Management (UK) vom
02.07.2020 - C-231/19, EU:C:2020:513 = SIS 20 08 72, Rz 22 f.; Finanzamt X vom
04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 = SIS 23 08 10, Rz 35 zu Art. 135 Abs. 1
MwStSystRL).
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bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art.
13 Teil B Buchst. d Nr. 1 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - nunmehr Art. 135
Abs. 1 Buchst. b und f MwStSystRL - liegt eine Vermittlung vor,
wenn eine Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des
zu vermittelnden Vertrags einnimmt und deren Tätigkeit sich
von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses
Vertrags erbracht werden, unterscheidet, das Erforderliche tut,
damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Die
Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei
Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, mit der
anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder die Einzelheiten der
gegenseitigen Leistungen zu verhandeln (EuGH-Urteile CSC Financial
Services vom 13.12.2001 - C-235/00, EU:C:2001:696 = SIS 02 02 60, Rz 39; Ludwig vom 21.06.2007 -
C-453/05, EU:C:2007:369 = SIS 07 23 31, Rz 23, 28; BFH-Urteile vom 30.10.2008 - V R 44/07, BFHE
223, 507, BStBl II 2009, 554 = SIS 08 43 35, unter II.1.; vom
08.09.2011 - V R 42/10, BFHE 235, 492, BStBl II 2012, 248 = SIS 11 41 59, Rz 19; vom 12.12.2012 - XI R 30/10, BFHE 239, 526, BStBl II
2013, 348 = SIS 13 06 39, Rz 28; vgl. auch BFH-Urteil vom
28.05.2009 - V R 7/08, BFHE 226, 172, BStBl II 2010, 80 = SIS 09 26 38, unter II.1.b aa; EuGH-Urteil Arthur Anderson vom 03.03.2005 -
C-472/03, EU:C:2005:135 = SIS 05 17 37, Rz 36). Eine Vermittlungsleistung kann auch darin
bestehen, die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags zu
vermitteln, ohne dass der Inhalt dieses Vertrags bereits feststehen
muss (zum „Tippgeber“ Prätzler in
Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 4 Nr. 8 Rz 47;
vgl. BFH-Urteil vom 28.05.2009 - V R 7/08, BFHE 226, 172, BStBl II
2010, 80 = SIS 09 26 38, unter II.1.b aa).
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cc) Dies ist auch dem Begriff des Vermittlers
in Art. 153 Abs. 1 MwStSystRL zugrunde zu legen, da für das
Erfordernis einer hiervon abweichenden Begriffsbildung in diesem
Bereich keine sachlichen Gründe vorliegen. Daher muss die steuerfreie
Vermittlungsleistung im Sinne von § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a
UStG im Streitfall einen eindeutigen Bezug zu konkreten
Umsätzen im Sinne von § 4 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 UStG
aufweisen. Es genügt nicht, dass lediglich ein geschäftlicher Kontakt - zu
einem Kunden - vermittelt wird, in dessen Folge es zu einer
Vielzahl verschiedener, zum Zeitpunkt der Vermittlung nach Art und
Umfang noch nicht konkretisierter Umsätze kommt, die sowohl
steuerpflichtig als auch steuerfrei sein können.
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Die demgegenüber vom FG - auf der
unzutreffenden Grundlage einer Mehrzahl von Vermittlungsleistungen
- vorgenommene Annexbetrachtung wie auch die Annahme eines
bloßen Rahmenvertrags stehen damit nicht in Einklang. Aus dem
Umstand, dass zeitlich nach einer Vermittlungstätigkeit auch
steuerfreie Umsätze ausgeführt wurden, kann nicht
geschlossen werden, dass insoweit eigenständige
Vermittlungsleistungen vorliegen, die gesondert auf die Vermittlung
dieser steuerfreien Leistungen gerichtet sind. Dies lässt
unberücksichtigt, dass es die Vermittlungsleistung gerade
ausmacht, nicht mit der vermittelten Leistung identisch zu sein, da
die Vermittlung eine eigenständige Leistung ist, die sich
hinsichtlich der Vertragsparteien und der wesentlichen
Vertragsinhalte von der vermittelten Leistung unterscheidet (vgl.
auch BFH-Urteil vom 15.03.2022 - V R 35/20, BFHE 276, 377, BStBl II
2023, 150 = SIS 22 18 30, Rz 18), was sich im Streitfall daraus
ergibt, dass es vorrangig um die Vermittlung eines
geschäftlichen Kontakts zur Erbringung nicht
abschließend bestimmter Leistungen ging.
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dd) Die jeweils einheitliche
Vermittlungsleistung ist auch nicht anteilig steuerfrei. Ebenso wie
eine einheitliche Leistung zum Beispiel einem einzigen Steuersatz
unterliegen muss (EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 -
C-463/16, EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08, Rz 26; BlackRock Investment Management (UK) vom
02.07.2020 - C-231/19, EU:C:2020:513 = SIS 20 08 72, Rz 35; Finanzamt X vom
04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 = SIS 23 08 10, Rz 36), kommt eine Aufteilung
der Vermittlungsleistung in einen steuerpflichtigen und einen
steuerfreien Teil grundsätzlich nicht in Betracht. Für
die Annahme einer ausnahmsweise gegebenenfalls möglichen
Aufteilung ergeben sich insbesondere aus dem Einleitungssatz von
§ 4 UStG, dem Wortlaut von § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a
UStG oder dem Normzusammenhang dieser Vorschrift keine
Anhaltspunkte. Es war im Zeitpunkt der Erbringung der
Vermittlungsleistungen weitgehend unklar, in welchem Umfang die
Klägerin aufgrund der Vermittlung steuerfreie und
steuerpflichtige Leistungen erbringen würde. Hierfür
spricht im Streitfall auch, dass die von der Klägerin
erbrachten Leistungen zu etwa 75 % und damit zu einem weit
überwiegenden Anteil steuerpflichtig waren.
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3. Die Sache ist spruchreif, so dass der Senat
in der Sache selbst entscheiden kann.
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a) Der Klägerin steht der
betragsmäßig zwischen den Beteiligten unstreitige
Vorsteuerabzug aus den Gutschriften für Provisionen auf die
Vermittlung steuerfreier Umsätze zu, da der Klarierungsagent
für jeden Schiffseinlauf jeweils eine einzige -
gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG im Inland steuerbare
- Vermittlungsleistung erbrachte. Da diese Vermittlungsleistung
nicht konkret auf die Vermittlung einzelner steuerfreier Leistungen
gerichtet war, ist sie nicht gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1
Buchst. a UStG steuerfrei und unterliegt damit dem Regelsteuersatz
(§ 12 Abs. 1 UStG). Damit weisen die Gutschriften im Sinne von
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG gesetzlich geschuldete
Steuerbeträge aus.
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b) Soweit die Klägerin die
Vermittlungsleistung nicht nur zur Ausführung
steuerpflichtiger, sondern auch für steuerfreie
Ausgangsleistungen gegenüber den Schifffahrtsgesellschaften
verwendete, kommt es nicht zu einem Ausschluss vom Vorsteuerabzug
gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, da insoweit
nach § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 UStG steuerfreie
Ausgangsleistungen vorliegen, die gemäß § 15 Abs. 3
Nr. 1 Buchst. a UStG zum Vorsteuerabzug berechtigen. Sollte die
Klägerin einzelne sonstige Leistungen nach Maßgabe von
§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG im Ausland erbracht haben, ergibt sich
dasselbe im Hinblick auf den dann anzuwendenden § 15 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 UStG aus § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a UStG.
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4. Ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß
Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. zu den
Voraussetzungen EuGH-Urteile CILFIT u.a. vom 06.10.1982 - 283/81,
EU:C:1982:335, Rz 21 und Consorzio Italian Management und Catania
Multiservizi vom 06.10.2021 - C-561/19, EU:C:2021:799, Rz 66).
Für den Senat bestehen keine Zweifel an der Auslegung des
Vermittlungsbegriffs, wie er Art. 153 Abs. 1 MwStSystRL zugrunde
liegt.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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