Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.12.2021 - 14 K
268/18 = SIS 22 05 47 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) betreibt eine Förderschule mit angeschlossenem
Internat für Kinder und Jugendliche mit
Beeinträchtigungen. Die in Wohngruppen lebenden Kinder und
Jugendlichen werden von den Mitarbeitern auch in der Nacht
betreut.
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Die wöchentliche
regelmäßige Arbeitszeit des Betreuungspersonals betrug
im Streitzeitraum (Januar 2014 bis Dezember 2017) bei
Vollzeitbeschäftigung durchschnittlich 39 Stunden. Die
regelmäßigen monatlichen Dienstbezüge setzten sich
aus der monatlichen Regelvergütung, dem sogenannten
Tabellenentgelt, der Kinderzulage und den sonstigen Zulagen
zusammen. Die Zeit der nächtlichen Beaufsichtigung wurde
gemäß den arbeitsvertraglichen Regelungen als
Bereitschaftsdienst behandelt.
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Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen
wurde die Bereitschaftsdienstzeit zum Zwecke der Entgeltberechnung
faktorisiert und nur zu 25 % als Arbeitszeit entgolten. Daneben
erhielten die Mitarbeiter für den Bereitschaftsdienst in den
Nachtstunden je tatsächlich geleisteter Stunde einen
Zeitzuschlag in Höhe von 15 % des auf eine Stunde
umgerechneten individuellen Tabellenentgelts.
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Das den Mitarbeitern danach zustehende
Bereitschaftsdienstentgelt buchte die Klägerin, soweit die
faktorisierte Arbeitszeit entgolten wurde, unter der Lohnart 100
und versteuerte diesen Lohn regulär. Den Zeitzuschlag für
die Zeit von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr zahlte sie steuerfrei aus,
führte hierüber entsprechende Aufzeichnungen und buchte
diesen als Lohnart 120 gesondert.
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Nach einer
Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Beklagte und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) zu der Auffassung, die den
Beschäftigten gezahlten Zuschläge hätten über
den in § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
genannten Höchstgrenzen gelegen und seien insoweit zu Unrecht
steuerfrei ausgezahlt worden. Als Bemessungsgrundlage für die
Steuerfreiheit der Zuschläge und damit als Grundlohn im Sinne
von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG sei nicht das Tabellenentgelt,
sondern lediglich das Entgelt für den Bereitschaftsdienst
anzusetzen. Dies folge aus dem Senatsurteil vom 27.08.2002 - VI R
64/96 (BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883 = SIS 03 01 76). Nach
dieser Entscheidung seien Zuschläge zur
Rufbereitschaftsentschädigung wegen der geringeren
Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers bei der Ableistung von
Rufbereitschaften gegenüber den Erschwernissen bei einer
vollen Arbeitserbringung in den begünstigten Zeiten nur
insoweit steuerfrei, als sie die in § 3b Abs. 1 EStG
vorgesehenen und an der Rufbereitschaftsentschädigung
gemessenen Prozentsätze nicht überstiegen. Die
Entscheidung sei wegen der vergleichbar geringeren
Beeinträchtigungen auf Bereitschaftsdienste entsprechend
anzuwenden. Auf Grundlage dieser Rechtsauffassung erließ das
FA einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige
Lohnsteuerbeträge für den Streitzeitraum.
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Der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren
erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2022, 742
= SIS 22 05 47
veröffentlichten Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,
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das Urteil des Niedersächsischen FG
vom 15.12.2021 - 14 K 268/18 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Steuerfreiheit der
streitigen Nachtarbeitszuschläge zu Recht nach den
regelmäßigen monatlichen Dienstbezügen der
Beschäftigten (Grundlohn) und nicht nach dem
Bereitschaftsdienstentgelt bemessen.
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1. Nach § 3b Abs. 1 EStG sind
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden,
steuerfrei, soweit sie die in § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG
genannten Grenzen des Grundlohns nicht übersteigen.
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a) Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der
dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden
regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen
Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn
umzurechnen und mit höchstens 50 EUR anzusetzen (§ 3b
Abs. 2 Satz 1 EStG). Grundlohn (laufender Arbeitslohn) steht dem
Arbeitnehmer zu, wenn er diesem bei der für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den
jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund arbeitsvertraglicher
Vereinbarung geschuldet wird. Ob und in welchem Umfang der
Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist
für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge ohne
Belang (Senatsurteil vom 10.08.2023 - VI R 11/21, BFHE 281, 341,
BStBl II 2024, 202 = SIS 23 17 37, Rz 10, m.w.N.).
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Der Grundlohn ist - wie auch in § 39b
EStG vorgesehen - von den sonstigen Bezügen abzugrenzen (s.
Senatsurteil vom 10.08.2023 - VI R 11/21, BFHE 281, 341, BStBl II
2024, 202 = SIS 23 17 37, Rz 16). Laufender Arbeitslohn ist danach
das dem Arbeitnehmer regelmäßig zustehende
Arbeitsentgelt und damit das Monatsgehalt, der Wochen- oder
Tageslohn, Überstundenvergütungen, laufende Zulagen oder
Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen
Sachbezügen (vgl. Senatsurteile vom 09.06.2021 - VI R 16/19,
BFHE 274, 1, BStBl II 2021, 936 = SIS 21 17 40, Rz 19; vom
14.10.2021 - VI R 31/19 = SIS 21 20 09, Rz 14 und vom 16.12.2021 - VI R 28/19, BFHE 275, 200,
BStBl II 2022, 209 = SIS 22 00 94, Rz 10).
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b) Voraussetzung für die Steuerbefreiung
ist weiter, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet
werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung
für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts
geleistete Tätigkeit sein. Hierfür ist
regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag
zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen
unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist.
Es muss sich bei den Zuschlägen objektiv um ein
zusätzlich (zum Grundlohn) geschuldetes Arbeitsentgelt
für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handeln (s.
Senatsurteil vom 16.12.2021 - VI R 28/19, BFHE 275, 200, BStBl II
2022, 209 = SIS 22 00 94, Rz 11, m.w.N.). Daher kommt es nicht
darauf an, ob die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den
Erschwerniszuschlägen bereits durch den Grundlohn abgegolten
oder - wie im Streitfall - zusätzlich durch besondere
Bereitschaftsdienstentgelte vergütet wird.
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c) Darüber hinaus muss die Zahlung des
Zuschlags zweckbestimmt erfolgen. Die Steuerbefreiung setzt
dementsprechend voraus, dass die neben dem Grundlohn gewährten
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Denn durch die
Steuerfreiheit soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich
für die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten,
die den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus stören,
gewährt werden; § 3b EStG begünstigt das
(zusätzliche) Entgelt „für“
die Arbeit zu besonders ungünstigen Zeiten (Senatsurteil vom
16.12.2021 - VI R 28/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209 = SIS 22 00 94, Rz 12, m.w.N.).
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aa) Zur tatsächlich geleisteten
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Sinne von § 3b Abs.
1 EStG zählt jede arbeitsvertraglich geschuldete
(Berufs-)Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit auch jede vom
Arbeitgeber zu den begünstigten Zeiten verlangte sonstige
Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen
Tätigkeit des Arbeitnehmers oder der Art und Weise ihrer
Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Tatsächlich
geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist daher jede zu
den begünstigten Zeiten tatsächlich im
Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des
Arbeitnehmers. Dazu gehört damit beispielsweise auch das
bloße Bereithalten einer tatsächlichen Arbeitsleistung
im Sinne von § 3b EStG, wenn gerade dieses arbeitsvertraglich
geschuldet ist (vgl. Senatsurteil vom 16.12.2021 - VI R 28/19, BFHE
275, 200, BStBl II 2022, 209 = SIS 22 00 94, Rz 13, m.w.N. sowie
bereits Senatsurteil vom 27.08.2002 - VI R 64/96, BFHE 200, 240,
BStBl II 2002, 883 = SIS 03 01 76).
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bb) Ohne Bedeutung für die Auslegung des
Begriffs der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags-
oder Nachtarbeit im Sinne von § 3b Abs. 1 EStG ist hingegen -
wie das FG zutreffend entschieden hat - die arbeitszeitrechtliche
Einordnung der Tätigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Das Arbeitszeitgesetz soll nach § 1 Nr. 1 ArbZG in erster
Linie der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
dienen. Die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit im
Sinne des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts schließt es
folglich nicht aus, die zu diesen Zeiten vom Arbeitnehmer de facto
erbrachten Arbeitsleistungen als tatsächlich geleistete
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b Abs. 1 EStG
zu qualifizieren. Anderenfalls würde sich der durch das
Arbeitszeitgesetz bezweckte Schutz der Arbeitnehmer geradezu in
sein Gegenteil verkehren (Senatsurteil vom 16.12.2021 - VI R 28/19,
BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209 = SIS 22 00 94, Rz 14).
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cc) Eine Beschränkung der Steuerbefreiung
für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge auf
tatsächlich belastende Tätigkeiten während der
begünstigten Zeiten ist - anders als vom FA noch im
Vorverfahren vertreten - im Gesetz ebenfalls nicht angelegt. Weder
der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift lassen
Dahingehendes erkennen. Vielmehr schöpft das Gesetz den
steuerlichen Entlastungsgrund - den Ausgleich für die
besonderen Erschwernisse und Belastungen (Störung des
biologischen und kulturellen Lebensrhythmus) der mit Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten -
abstrakt-generell und typisierend aus dem Umstand, dass der Dienst
zu den dort genannten Zeiten geleistet und dies als in besonderer
Weise belastend erachtet wird. Erforderlich, aber auch ausreichend,
ist daher, dass eine zuschlagsbewehrte Tätigkeit - hier die
Bereitschaftsdienste - zu den begünstigten Zeiten
tatsächlich ausgeübt wird. Ob die zu diesen Zeiten
verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer
Weise fordert oder ihm „leicht von der
Hand“ geht, ist nicht entscheidend
(Senatsurteil vom 16.12.2021 - VI R 28/19, BFHE 275, 200, BStBl II
2022, 209 = SIS 22 00 94, Rz 21 f.). Soweit sich aus der
Entscheidung des Senats vom 27.08.2002 - VI R 64/96 (BFHE 200, 240,
BStBl II 2002, 883 = SIS 03 01 76, unter 2.c) anderes entnehmen
lässt, hält der Senat hieran nicht länger fest.
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d) Zudem erfordert die Steuerfreiheit der
Zuschläge grundsätzlich Einzelaufstellungen der
tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen
oder zur Nachtzeit. Dadurch soll von vornherein gewährleistet
werden, dass ausschließlich Zuschläge steuerfrei
bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass
sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt
werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die
Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es, wenn die Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten wird, da
hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich
geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der
Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Prozentsätzen des
Grundlohns) möglich ist (Senatsurteil vom 09.06.2021 - VI R
16/19, BFHE 274, 1, BStBl II 2021, 936 = SIS 21 17 40, Rz 21,
m.w.N.).
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2. Nach diesen Maßstäben ist die
Vorentscheidung nicht zu beanstanden.
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a) Zwischen den Beteiligten steht nicht im
Streit, dass die Klägerin die streitigen Zuschläge nur
insoweit steuerfrei belassen hat, als sie auf tatsächlich von
den Mitarbeitern zu den in § 3b Abs. 1 EStG begünstigten
Zeiten geleistete Arbeit entfielen. Der erkennende Senat sieht
deshalb von weiteren Ausführungen hierzu ab. Auch hat die
Klägerin die geleisteten zuschlagsbewehrten Arbeitsstunden
ausweislich der den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs.
2 FGO) des FG ordnungsgemäß aufgezeichnet.
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b) Die Klägerin hat die steuerfrei
belassenen Nachtarbeitszuschläge auch neben dem Grundlohn
(zusätzlich) geleistet.
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Nach dem Inhalt der arbeitsvertraglichen
Regelungen setzte sich das Arbeitsentgelt der Mitarbeiter der
Klägerin unter anderem aus der Grundvergütung
(Tabellenentgelt), dem faktorisierten Bereitschaftsdienstentgelt
und den Zuschlägen für die Zeit des Bereitschaftsdienstes
in den Nachtstunden zusammen. Die Zuschläge wurden
zusätzlich zu dem Bereitschaftsdienstentgelt je (Nacht-)Stunde
in Höhe von 15 % des auf eine Stunde umgerechneten
individuellen Tabellenentgelts gezahlt. Die arbeitsvertraglichen
Regelungen unterscheiden damit hinreichend zwischen der
Grundvergütung (Tabellenentgelt), dem
Bereitschaftsdienstentgelt und den streitbefangenen steuerfreien
Zuschlägen. Letztere stellen sich daher nicht als Teil einer
einheitlichen Entlohnung für die gesamte, zu den
begünstigten Zeiten geleistete Tätigkeit bei der
Klägerin dar.
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c) Der Steuerfreiheit der Zuschläge steht
nicht entgegen, dass die Mitarbeiter der Klägerin während
ihrer Bereitschaftsdienste keinen Anspruch auf Grundlohn im Sinne
von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG hatten, sondern diese
Tätigkeit mit dem Bereitschaftsdienstentgelt
„gesondert“ vergütet wurde.
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Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen
leisten Mitarbeiter Bereitschaftsdienst, die sich - wie vorliegend
- auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber
bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit
aufzunehmen.
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aa) Die regelmäßige
Wochenarbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter der
Klägerin betrug - im Streitzeitraum - durchschnittlich 39
Stunden. Aus der Formulierung „außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit“ in den
arbeitsvertraglichen Regelungen folgt, dass der Bereitschaftsdienst
unabhängig von der arbeitszeitrechtlichen Betrachtung von der
regelmäßigen Arbeitszeit zu unterscheiden und
zusätzlich zu dieser zu erbringen ist (vgl. Urteil des
Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 17.01.2019 - 6 AZR 17/18, BAGE
165, 48, Rz 16, zur inhaltsgleichen Regelung in § 7 Abs. 3 des
Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den
Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im
Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände -
TVöD-B - ). Bezogen auf die regelmäßige Arbeitszeit
ist der Bereitschaftsdienst somit eine zusätzliche Leistung.
Er kann nicht anstatt der regelmäßigen Arbeitszeit
angeordnet werden (BAG-Urteil vom 17.01.2019 - 6 AZR 17/18, BAGE
165, 48, Rz 17, zur inhaltsgleichen Regelung in § 7 Abs. 3
TVöD-B).
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bb) Mit dem Tabellenentgelt wird die
durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit abgegolten.
Leisten Mitarbeiter Bereitschaftsdienst, haben sie einen
zusätzlichen Anspruch auf das Bereitschaftsdienstentgelt. Die
Faktorisierung der Arbeitszeit des Bereitschaftsdienstes - hier in
Höhe von 25 % - dient nur dem Zweck der Entgeltberechnung und
begegnet auch arbeitsrechtlich keinen Bedenken (BAG-Urteil vom
17.01.2019 - 6 AZR 17/18, BAGE 165, 48, Rz 19, zu den
inhaltsgleichen Regelungen in dem TVöD-B, m.w.N.).
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d) Auch wenn das Bereitschaftsdienstentgelt
nach diesen Grundsätzen nicht zum laufenden Arbeitslohn und
damit nicht zum Grundlohn gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1
EStG gehört, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den
jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht, werden die während
der Nachtbereitschaft erdienten Zuschläge nicht nur neben dem
Bereitschaftsdienstentgelt, sondern jedenfalls auch neben dem -
weil zusätzlich hierzu gewährten - Grundlohn
geleistet.
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e) Die Höhe der Steuerfreiheit der
Nachtarbeitszuschläge ist, wovon auch das FG zutreffend
ausgegangen ist, nicht nach dem (anteilig) für den
Bereitschaftsdienst gezahlten Bereitschaftsdienstentgelt, sondern
nach dem vollen auf eine Stunde umgerechneten individuellen
Tabellenentgelt zu bemessen. Denn nur das Tabellenentgelt ist - wie
oben ausgeführt - der Grundlohn im Sinne von § 3b Abs. 2
Satz 1 EStG und damit die maßgebliche Größe, nach
der die Steuerfreiheit der Zuschläge der Höhe nach zu
berechnen ist. Eine andere
„Bemessungsgrenze“ kennt das Gesetz
nicht. Dass der Bereitschaftsdienst nach den arbeitsvertraglichen
Regelungen nur angeordnet werden durfte, wenn zu erwarten war,
„dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß
aber die Zeit ohne Arbeitsleistung
überwiegt“, steht dem nicht entgegen.
Denn eine konkret (individuell) belastende Tätigkeit verlangt
das Gesetz für die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags-
oder Nachtarbeitszuschlägen in § 3b EStG - wie unter
II.1.c cc ausgeführt - nicht.
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f) Ausgehend hiervon überschritten die
von der Klägerin steuerfrei gezahlten Zuschläge für
die geleistete Nachtbereitschaft die nach § 3b Abs. 1 EStG
höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsätze unstreitig
nicht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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