Auf die Revision der Kläger werden das
Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.08.2021 - 6 K
1098/21 = SIS 21 15 72 und die
Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21.01.2021 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der
Beklagte zu 76 % und die Kläger zu 24 % zu tragen.
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Das FA lehnte die Berücksichtigung der
von den Klägern geltend gemachten Unterhaltszahlungen als
außergewöhnliche Belastungen ab, weil S ausweislich der
Saldenbestätigungen der Sparkasse über mehr als den in R
33a.1 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) genannten
Betrag von 15.500 EUR verfügt und damit nicht nur ein geringes
Vermögen im Sinne von § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 EStG
besessen habe.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2021,
1829 = SIS 21 15 72
veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragen
sinngemäß,
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das Urteil des FG sowie die
Einspruchsentscheidung vom 21.01.2021 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid vom 08.06.2020 dahin zu ändern, dass
Unterhaltsleistungen in Höhe von 9.414 EUR sowie Kosten
für die Kranken- und Pflegeversicherung ihres Sohnes in
Höhe von 1.123 EUR als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Kläger ist im
tenorierten Umfang begründet. Sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur teilweisen Stattgabe der Klage (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat
die von den Klägern geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen
zu Unrecht nicht in Höhe des Grundfreibetrags - erhöht um
die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung des Sohnes
- als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs.
1 EStG anerkannt. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
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1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen
Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige
Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten
gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, wird nach
§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden
Fassung auf Antrag die Einkommensteuer - unter weiteren, hier nicht
streitigen Voraussetzungen - dadurch ermäßigt, dass die
Aufwendungen bis zu 9.168 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen werden. Dieser Höchstbetrag
erhöht sich nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG um den Betrag
der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3
EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person
aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Abs. 1
Nr. 3 Satz 1 EStG anzusetzen sind.
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a) Die von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG
vorausgesetzte gesetzliche Unterhaltsberechtigung der
unterstützten Person richtet sich nach dem Zivilrecht.
Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind diejenigen Personen, denen
gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind nach §
1601 BGB Verwandte in gerader Linie im Sinne des § 1589 Satz 1
BGB, wie zum Beispiel Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern,
nicht hingegen Verwandte in der Seitenlinie (Senatsurteile vom
05.05.2010 - VI R 29/09, BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116 = SIS 10 23 01, Rz 10 und vom 02.12.2021 - VI R 40/19, BFHE 275, 146, BStBl
II 2023, 229 = SIS 22 05 09, Rz 12, m.w.N.).
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b) Voraussetzung für die steuerliche
Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen ist nach § 33a Abs. 1
Satz 4 EStG zudem, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere
Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG
oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die
unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen
besitzt. Unter Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4
EStG ist dabei das Nettovermögen zu verstehen, das heißt
der Wert der aktiven Vermögensgegenstände, vermindert um
die Schulden des Unterhaltsempfängers.
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Der Gesetzgeber geht dabei typisierend davon
aus, dass bei eigenem, nicht nur geringfügigem Vermögen
eine Unterhaltsbedürftigkeit nicht gegeben ist und die
Unterhaltsaufwendungen damit nicht zwangsläufig anfallen
(Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.08.1997 - III R 68/96,
BFHE 184, 315, BStBl II 1998, 241 = SIS 98 02 08; Senatsurteil vom
11.02.2010 - VI R 65/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628 = SIS 10 08 18, Rz 19). Denn der Unterhaltsberechtigte steht
grundsätzlich in der Pflicht, eigenes Vermögen im Rahmen
des Zumutbaren für seinen Unterhalt einzusetzen und zu
verwerten, und zwar ungeachtet der Art der Anlage gegebenenfalls
auch durch Substanzverbrauch (BFH-Urteil vom 12.12.2002 - III R
41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655 = SIS 03 14 77; Hufeld in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz B 8).
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c) Ob der Unterhaltsempfänger über
kein oder nur ein geringes Vermögen im Sinne des § 33a
Abs. 1 Satz 4 EStG verfügt (sogenanntes Schonvermögen),
ist unabhängig von der Anlageart nach dem gemeinen Wert des
Vermögens beziehungsweise dessen Verkehrswert zu entscheiden;
ein Wert von bis zu 15.500 EUR ist in der Regel gering (BFH-Urteil
vom 12.12.2002 - III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655 =
SIS 03 14 77; Senatsurteil vom 30.06.2010 - VI R 35/09, BFHE 230,
538, BStBl II 2011, 267 = SIS 10 35 41, Rz 12).
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An dieser, von den Finanzbehörden bereits
seit 1975 angewandten Wertgrenze (s. R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR), an der sich
bislang auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung orientiert hat,
hält der Senat trotz der hieran geäußerten Kritik
(z.B. Brandis/Heuermann/Baldauf, § 33a EStG Rz 179; Fuhrmann
in Korn, § 33a EStG Rz 31; Schmieszek in Bordewin/Brandt,
§ 33a EStG Rz 84; wohl auch Geserich, DStR 2011, 294, 297;
a.A. hingegen z.B. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33a EStG
Rz 85; BeckOK EStG/Unger, 17. Ed. [01.10.2023], EStG § 33a Rz
163; wohl auch Hufeld in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG,
§ 33a Rz B 8; Schmidt/Loschelder, EStG, 42. Aufl., § 33a
Rz 24) auch für das Streitjahr fest.
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Denn ein Vermögen oberhalb dieser
Wertgrenze lässt die Bedürftigkeit des
Unterhaltsempfängers bei typisierender (steuerlicher)
Betrachtung auch im Jahr 2019 entfallen. Dies folgt aus dem
Umstand, dass dieser Betrag deutlich über dem für den
Veranlagungszeitraum 2019 geltenden Grundfreibetrag in Höhe
von 9.168 EUR (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) liegt und damit
zur Sicherung des (Jahres-)Existenzminimums des
Unterhaltsberechtigten ausreicht (ähnlich Feldgen in
Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, eKomm VZ 2019, § 33a EStG Rz 30
[Aktualisierung v. 13.12.2021]).
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Auch unterschreitet die dahingehende
Quantifizierung des Senats jedenfalls nicht das, was das Zivil- und
Sozialrecht dem Bedürftigen als
„Notgroschen“ zugestehen (s. hierzu z.B.
Erman/Hammermann, BGB, 17. Aufl., § 1602 Rz 65;
Staudinger/Klinkhammer (2022) BGB § 1602 Rz 127 sowie z.B.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch in der im Streitjahr geltenden Fassung;
KKB/Bleschick, § 33a EStG, 9. Aufl., Rz 72).
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Nach alldem ist die Wertgrenze für das
Schonvermögen in Höhe von 15.500 EUR (auch) im Streitjahr
trotz der seit 1975 eingetretenen Geldentwertung nicht zu
erhöhen.
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d) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem
die in § 33a Abs. 1 EStG bezeichneten Voraussetzungen nicht
vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten
Beträge um je ein Zwölftel (§ 33a Abs. 3 Satz 1
EStG). § 33a Abs. 3
EStG verlangt dabei das Vorliegen sämtlicher
Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift in allen Kalendermonaten
des betreffenden Veranlagungszeitraums, wenn nicht eine
Kürzung um je ein Zwölftel eintreten soll (s.
Senatsurteil vom 25.04.2018 - VI R 35/16, BFHE 261, 319, BStBl II
2018, 643 = SIS 18 10 27, Rz 24).
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2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die
von den Klägern geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen dem
Grunde nach gemäß § 33a Abs. 1 EStG als
außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen.
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a) Es steht zwischen den Beteiligten nicht in
Streit, dass S gegenüber den Klägern im Streitjahr
zivilrechtlich unterhaltsberechtigt war. Auch stand weder den
Klägern noch einem Dritten für S ein Anspruch auf einen
Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld zu. Dies
ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig. Der Senat
sieht deshalb insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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b) Überdies verfügte S entgegen der
Auffassung des FA im maßgeblichen Zeitraum vom 01.01. bis
30.09.2019 lediglich über ein geringes Vermögen im Sinne
des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG. Denn auf Basis der vorgelegten
Saldenbestätigungen der Sparkasse lag es nach Bereinigung um
Unterhaltsleistungen unterhalb der nach den vorstehenden
Ausführungen maßgeblichen Wertgrenze von 15.500 EUR.
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aa) Unterhaltsleistungen sind nicht in die Berechnung
des Vermögens im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG
einzubeziehen. Denn es handelt sich hierbei um die notwendigen
Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs (z.B. Staudinger/Klinkhammer
(2022) BGB § 1602 Rz 7). Sie sind zum Verbrauch bestimmt und
nicht zur Vermögensbildung vorgesehen. Unterhaltszahlungen
lassen die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht
entfallen, sie sind ihr vielmehr geschuldet. Dies gilt auch
für solche Unterhaltszahlungen, die vom
Unterhaltsempfänger bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums
beziehungsweise bis zum unterjährigen Ende der gesetzlichen
Unterhaltspflicht angespart und noch nicht verbraucht werden.
Gesetzliche Unterhaltszahlungen, die dazu gedacht sind, eine
zivilrechtlich unterhaltsberechtigte Person dazu zu befähigen,
die Kosten ihres Lebensunterhalts zu bestreiten, können vor
diesem Hintergrund nicht bereits im Zeitpunkt des Zuflusses dem
(abzugsschädlichen) Vermögen im Sinne des § 33a Abs.
1 Satz 4 EStG zugeordnet werden.
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bb) Angesparte und noch nicht verbrauchte
Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des
Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem)
Vermögen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass
Unterhaltsleistungen regelmäßig nicht monatsgetreu,
sondern im Jahresverlauf schwankend verbraucht werden.
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cc) Nach diesen Maßstäben ist das
vom FA ermittelte Vermögen des S jeweils um die monatlichen
Unterhaltszahlungen (vgl. § 33a Abs. 3 EStG) der Kläger -
und damit um die Beträge für den Lebensunterhalt (500
EUR) und für Bekleidung (76,69 EUR) - zu mindern. Die Miete
ist hier nicht zu berücksichtigen, da diese von den
Klägern unmittelbar an die Vermieterin gezahlt wurde.
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(1) Diese Minderung des Vermögens des S
ist auch im Hinblick auf die bereits am 28.12.2018 von den
Klägern geleistete Zahlung für den Lebensunterhalt
für Januar 2019 vorzunehmen, die als regelmäßig
wiederkehrende Einnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG dem Sohn
als im Kalenderjahr 2019 zugeflossen gilt und nach § 11 Abs. 2
Satz 2 EStG auch als Aufwand der Kläger im Streitjahr
abzusetzen ist. Da laufender Kindesunterhalt zudem zivilrechtlich
nach § 1612 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BGB durch
Entrichtung einer Geldrente im Voraus zu leisten ist, gehört
die Zahlung Ende Dezember des Vorjahres auch wirtschaftlich
betrachtet dem Streitjahr zu. Somit ist das für den 01.01.2019
auf Basis der Banksalden errechnete Vermögen jedenfalls um 500
EUR zu mindern, so dass S zu Beginn des Streitjahres ein
Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG in
Höhe von maximal 15.450,91 EUR besaß.
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(2) Dieses Vermögen ist im streitigen
Zeitraum auch nicht auf einen Betrag von über 15.500 EUR
angewachsen. Der vom FA auf Basis der Banksalden errechnete
Vermögenszuwachs des S beruht allein auf - wie ausgeführt
- „unschädlich“ angesparten
Beträgen aus nicht verbrauchten Unterhaltszahlungen des
Streitzeitraums. Denn ausweislich der Feststellungen des FG ist
nicht ersichtlich, dass im maßgeblichen Zeitraum
Zuführungen aus anderen Quellen (wie zum Beispiel aus
Schenkungen oder Arbeitseinkünften) in das Vermögen des S
erfolgt sind.
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3. Die Unterhaltsaufwendungen der Kläger
sowie ihre Aufwendungen für die Kranken- und
Pflegeversicherung des Sohnes können indes nur in Höhe
von insgesamt 7.999 EUR als außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden. In Höhe des diesen Betrag
überschreitenden Klagebegehrens - 2.538 EUR (10.537 EUR ./.
7.999 EUR) - ist die Klage abzuweisen.
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Unterhaltsaufwendungen können nach §
33a Abs. 1 Satz 1 EStG bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach
§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG - im Streitjahr 9.168 EUR -
abgezogen werden. Nach § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG
ermäßigt sich dieser Höchstbetrag um 3/12 auf 6.876 EUR,
da die Kläger die Unterhaltsaufwendungen nur während des
Studiums ihres Sohnes in den Monaten Januar bis September getragen
haben (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25.04.2018 - VI R 35/16, BFHE
261, 319, BStBl II 2018, 643 = SIS 18 10 27, Rz 14, m.w.N.). Der
Höchstbetrag erhöht sich nach § 33a Abs. 1 Satz 2
EStG um die von den Klägern in den Monaten Januar bis
September aufgewandten Beiträge für die Basisabsicherung
der Kranken- und Pflegeversicherung des S in Höhe von 1.123
EUR und beträgt damit insgesamt 7.999 EUR.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136
Abs. 1 Satz 1 FGO.
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