Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.11.2020 - 1 K
1275/18 aufgehoben.
Das Hauptzollamt wird unter Änderung des
Bescheids vom 10.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
18.10.2018 verpflichtet, der Klägerin eine weitere
Steuerentlastung in Höhe von … EUR zu
gewähren.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das
Hauptzollamt zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Anlage zur
Reaktivierung gebrauchter - das heißt mit Schadstoffen
kontaminierter - Aktivkohle. Aktivkohle ist ein Adsorptionsmedium
für die Entfernung organischer Schadstoffe aus Gasen oder
Flüssigkeitsströmen. Mit zunehmendem Gebrauch verliert
die Aktivkohle ihre Adsorptionsfähigkeit, weshalb die
Klägerin am Markt eine Reinigung/Reaktivierung anbietet, bei
der die organisch adsorbierten Substanzen aus der inneren
Porenstruktur gebrauchter Aktivkohle entfernt werden. Die
Größe der inneren Oberfläche und die Porenstruktur
sind für die Verwendbarkeit als Filtermaterial
maßgeblich.
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Der Reinigungsprozess besteht im
Wesentlichen aus den folgenden Schritten:
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Kernstück der Anlage sind
Drehrohröfen und eine Nachbrennkammer. Die angelieferte und in
Silos zwischengelagerte verunreinigte Aktivkohle wird zunächst
mittels Doppelpendelklappen unter Ausschluss von Sauerstoff in die
Drehrohröfen geführt, die nach einem Gegenstromsystem
arbeiten. Die Aktivkohle durchläuft dabei verschiedene
Temperaturzonen in entgegengesetzter Richtung zu dem sich immer
weiter abkühlenden Prozessgas - einem aus der Verbrennung von
Erdgas erzeugten Rauchgas. Bei den Temperaturzonen handelt es sich
um die sogenannte Trocknungszone (80° C bis 200° C), die
Desorptionszone (200° C bis 700° C) und die
Reaktivierungszone (700° C bis 950° C). Die Erzeugung der
nötigen Hitze erfolgt mittels der Verbrennung von Erdgas
… Das durch die Verbrennung des Erdgases (Hauptbestandteil
Methan, chemische Formel CH4) mit molekularem Sauerstoff
(chemische Formel O2) entstehende Rauchgas enthält
Kohlendioxid (CO2) und molekularen Wasserstoff
(H2).
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In der Trocknungszone verdampft das
adsorbierte Restwasser der Aktivkohle.
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Durch das schrittweise Erhitzen werden im
Anschluss in der Desorptionszone die in der gebrauchten Aktivkohle
enthaltenen leichter flüchtigen Schadstoffe in den
gasförmigen Zustand überführt und so freigesetzt
…
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Die schwerer flüchtigen Schadstoffe
lassen sich allein durch die Erhitzung nicht freisetzen. Sie
verkohlen vielmehr im Porensystem der Aktivkohle
(„kohlenstoffhaltiger
Pyrolyserückstand“) und würden
dieses ohne weitere Behandlung blockieren. Diese Verschmutzungen
werden in der Reaktivierungszone mit Hilfe des Zusatzes von in der
Brennkammer erzeugtem Wasserdampf, der für reaktivere
Bedingungen sorgt, durch Oxidation des Kohlenstoffs zu
gasförmigem Kohlenmonoxid aus dem Porensystem entfernt. Diese
Oxidation von Kohlenstoff zu Kohlenmonoxid im Porensystem der
Aktivkohle ist der wesentliche Vorgang des Reaktivierungsprozesses.
Der für diese chemische Reaktion (CO2 + C -> 2
CO) benötigte Sauerstoff stammt sowohl aus dem durch die
Verbrennung des Erdgases erzeugten Kohlendioxid als auch aus dem
zugeführten Wasserdampf (H2O + C = CO +
H2; 2 H2O + C -> CO2 + 2
H2). Das in der letztgenannten Formel entstehende
Kohlendioxid reagiert dabei ebenfalls nach der erstgenannten Formel
mit dem Kohlenstoff zu Kohlenmonoxid. Ohne den Zusatz von
Wasserdampf würde der Prozess nicht funktionieren, weil
Wasserdampf als Oxidationsmittel reaktiver ist als Kohlendioxid.
Die Kombination aus Kohlendioxid und Wasserdampf stellt insgesamt
ein mildes Oxidationsmittel dar und ist für den
streitgegenständlichen Prozess alternativlos. Der
Rückgriff auf reinen Sauerstoff würde zu einem Verbrennen
der Aktivkohle führen. Der isolierte Einsatz von Wasserdampf
ohne Anwesenheit zusätzlichen Kohlendioxids führte zu
einer geminderten Adsorptionsfähigkeit der gereinigten
Aktivkohle.
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Nach der beschriebenen Reaktivierung wird
die Aktivkohle in einer wassergeführten
Kühlförderschnecke abgekühlt. Sie ist im Anschluss
nach einer zusätzlichen mechanischen Bearbeitung (Siebung)
wieder für die Kunden als Filtermaterial zur Rückhaltung
von Schadstoffen einsatzfähig.
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Die mit den freigesetzten Schadstoffen
kontaminierte Abluft aus den Drehrohröfen wird in einer
Nachbrennkammer - wiederum unter Einsatz von Erdgas - dergestalt
verbrannt, dass nur noch eine im Wesentlichen aus Kohlendioxid und
Wasserdampf bestehende Dampffahne in die Atmosphäre emittiert
wird.
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Für das im Jahr 2013 (Streitjahr) in
den Drehrohröfen und der Nachbrennkammer verwendete Erdgas
beantragte die Klägerin mit Antrag vom 23.12.2014 eine
Entlastung von der Energiesteuer für die thermische Abfall-
oder Abluftbehandlung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des
Energiesteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (EnergieStG) in Höhe von … EUR. Mit Bescheid
vom 10.05.2017 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Hauptzollamt - HZA - ) eine Entlastung ausschließlich
für das in der Nachbrennkammer eingesetzte Erdgas (…
MWh) und damit lediglich in Höhe von … EUR fest.
Für das in den Drehrohröfen verbrauchte Erdgas (…
MWh) lehnte das HZA eine Entlastung ab, weil nach seiner Auffassung
bei der Aufbereitung der verunreinigten Aktivkohle in den
Drehrohröfen noch keine für die begehrte Entlastung
zwingend notwendige Schadstoffbeseitigung erfolgt. Das
Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) urteilte, die
Klägerin habe keinen Anspruch auf eine weitere
Steuerentlastung in Höhe von … EUR nach § 51 Abs.
1 Nr. 2 EnergieStG, weil es an einer Verwendung mit zweierlei
Verwendungszweck fehle. Der in den Drehrohröfen ablaufende
Prozess sei isoliert von den Vorgängen in der Nachbrennkammer
zu beurteilen, weil der konkrete Verwendungszweck des eingesetzten
Energieerzeugnisses entscheidend für die Frage der
Energiesteuerentlastung sei. Die in den Drehrohröfen
vorgenommene Aktivkohlereaktivierung sei auch kein für den
Betrieb der Anlage notwendiges Nebenverfahren, sondern stelle deren
Hauptverfahren dar. In den Drehrohröfen finde weder eine
thermische Abfall- noch eine thermische Abluftbehandlung statt.
Diese setze aus gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen voraus,
dass zugleich die Bedingung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
EnergieStG erfüllt sei und eine Verwendung mit zweierlei
Verwendungszweck vorliege. Dem nationalen Gesetzgeber fehle die
Regelungskompetenz dafür, das dual-use-Erfordernis im Fall
thermischer Abfall- und Abluftbehandlung per se als erfüllt
anzusehen. Die Steuerentlastung für die thermische Abfall- und
Abluftbehandlung könne nur dann greifen, wenn neben dem
Verheizen des Energieerzeugnisses zusätzlich das
Energieerzeugnis selbst, seine chemischen Bestandteile oder dessen
Verbrennungsprodukte (zum Beispiel Kohlendioxid)
verfahrenstechnisch beziehungsweise chemisch für die
thermische Abfall- oder Abluftbehandlung erforderlich seien, indem
sie zur Beseitigung des Schadstoffpotentials beitragen oder als
notwendiger Bestandteil eines Zwischenprodukts an der Abfall- und
Abluftbehandlung beteiligt seien. Das Vorliegen von zweierlei
Zwecken könne nicht mit der Nutzung der durch das Verbrennen
gewonnenen thermischen Energie zur Umwandlung oder Vernichtung von
Stoffen begründet werden.
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Davon ausgehend liege im Streitfall kein
zweiter Verwendungszweck vor. Nach Überzeugung des FG nutzt
die Klägerin im Wesentlichen die aus der Verbrennung des
Erdgases gewonnene Wärme, nicht aber das Erdgas selbst oder
einen aus dem Erdgas hervorgegangenen Stoff. Zwar nehme das beim
Verheizen des Erdgases entstehende Kohlendioxid an der für den
Reaktivierungsprozess entscheidenden chemischen Reaktion teil. Das
Kohlendioxid lasse sich auch nicht alternativ aus dem in die
Drehrohröfen eingebrachten Wasserdampf und dessen Reaktion mit
dem Kohlenstoff generieren. Es reiche aber nicht aus, dass neben
der Wärmeerzeugung zusätzlich auch Teile des mit Hilfe
des Erdgases erzeugten Rauchgases aktiv an der Herstellung des
Produkts „gereinigte Aktivkohle“ durch
chemische Reaktionen teilnähmen. Das für die
Aktivkohlereaktivierung zwingend erforderliche Kohlendioxid lasse
sich - auch wenn dies unwirtschaftlich wäre - ebenso aus
anderen Energiequellen als Erdgas gewinnen. Man könne es auch
isoliert zusetzen. Schließlich seien die Schadstoffe in den
Drehrohröfen nicht substantiell beseitigt oder in relevantem
Maße verringert, sondern lediglich für eine Vernichtung
durch Überführung in den gasförmigen Zustand
vorbereitet worden.
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Die Klägerin begründet ihre
Revision unter Hinweis auf das Urteil X des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) vom 02.10.2014 - C-426/12,
EU:C:2014:2247 = SIS 14 27 84, das
sich auf den Streitfall übertragen lasse. Der die Bejahung des
zweierlei Verwendungszwecks rechtfertigende Kausalzusammenhang
bestehe in diesem EuGH-Urteil nicht zwischen der Verbrennung der
Kohle und der Reinigung des Zuckerrübenrohsaftes, sondern
zwischen dem bei der Verbrennung des Energieerzeugnisses
entstehenden Kohlendioxid und der Reinigung des Rohsaftes. Es komme
somit für die Annahme von zweierlei Verwendungszwecken
maßgeblich darauf an, dass das Energieerzeugnis innerhalb
eines bestimmten Produktionsprozesses zum einen als Heizstoff
verbrannt werde und zum anderen der Einsatz eines bei der
Verbrennung des Energieerzeugnisses entstehenden Stoffes zur
abschließenden Durchführung ein und desselben
Produktionsprozesses erforderlich sei. Die Verwendung zu zweierlei
Zwecken könne nicht verneint werden, wenn ein bei der
Verbrennung des Energieerzeugnisses entstehender Stoff erforderlich
sei, um den betreffenden Herstellungsprozess zu Ende zu bringen,
auch wenn dieser Stoff durch die Verbrennung eines anderen
Energieerzeugnisses gewonnen werden könne.
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Im Rahmen der Aktivkohlereaktivierung komme
dem bei der Verbrennung des Erdgases entstehenden Kohlendioxid die
gleiche prozessspezifische nichtenergetische Bedeutung zu wie dem
Kohlendioxid im Rahmen des vom EuGH entschiedenen Falles der
Kristallzuckerherstellung.
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Weiterhin verkenne das FG die Reichweite
des unbestimmten Rechtsbegriffs der Abfallbehandlung insoweit, als
es ihn auf den Tatbestand der Abfall- beziehungsweise
Schadstoffbeseitigung verenge. Der Begriff der Abfallbehandlung
umfasse jedoch auch Recyclingprozesse unter Einsatz von
Energieerzeugnissen. Die Aussage des FG, eine
entlastungsfähige thermische Behandlung könne nur eine
solche sein, bei der am Ende auch keine Abluft mehr vorhanden sei,
erscheine wenig sachbezogen, weil bei jedem thermischen Prozess
zwangsläufig Abluft entstehe. Es gebe keinen Hinweis darauf,
dass mit dem Begriff der thermischen Abfallbehandlung im Sinne von
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG nur die Variante der thermischen
Abfallbeseitigung erfasst sein solle.
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Die Klägerin beantragt,
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das HZA unter Aufhebung der Vorentscheidung
sowie Änderung des Bescheids vom 10.05.2017 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 18.10.2018 zur Gewährung einer
weiteren Steuerentlastung in Höhe von … EUR zu
verpflichten.
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Das HZA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Der EuGH halte es für
maßgeblich, dass der für den Abschluss des
Produktionsprozesses notwendige Stoff nur durch die Verbrennung
eines bestimmten Energieerzeugnisses erzeugt werden könne. Der
Bundesfinanzhof (BFH) gehe ebenfalls davon aus, dass eine
Verwendung zu zweierlei Verwendungszwecken aufgrund der
Substituierbarkeit ausgeschlossen sei, wenn der durch das
eingesetzte Energieerzeugnis hergestellte Stoff auch durch die
Verbrennung eines anderen Energieerzeugnisses hergestellt werden
könne. Im Streitfall könne das Erdgas in seiner
Eigenschaft als Kohlendioxidquelle sowohl durch andere
Energieerzeugnisse - Propan oder Butan - ersetzt werden als auch
durch Bereitstellung isolierten Kohlendioxids.
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Auch die weitere Rüge der
Klägerin, die Vorentscheidung verletze § 51 Abs. 1 Nr. 2
EnergieStG, greife nicht durch. Eine thermische Abfall- oder
Abluftbehandlung liege nur dann vor, wenn sie ausschließlich
oder zumindest vorrangig der Beseitigung des Schadstoffpotentials
diene. Ausgehend davon, dass Begriffe im Energie- und
Stromsteuerrecht eigenständig auszulegen seien, sei der
nationale Gesetzgeber nicht verpflichtet, einen nach den
Abfallvorschriften als solchen einzuordnenden thermischen
Recycling- beziehungsweise Verwertungsprozess von gebrauchter
Aktivkohle zwingend energiesteuerrechtlich zu begünstigen. Die
Schadstoffbeseitigung finde im Streitfall erst in der
Nachbrennkammer statt. In den Drehrohröfen würden die
Schadstoffe aus der Aktivkohle freigesetzt, teilweise zersetzt und
als Abluft zur Verbrennung in die Nachbrennkammer geleitet. Im
Übrigen müssten die Schadstoffe substanziell beseitigt
beziehungsweise in relevantem Maße verringert werden.
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II. Die Revision ist begründet und die
Vorentscheidung daher aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Vorentscheidung verletzt
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Klägerin steht
ein Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer nach § 51
Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG für das in den Drehrohröfen
verwendete Erdgas zu.
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1. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG wird
auf Antrag eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse
gewährt, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder
§ 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG versteuert und für die
thermische Abfall- oder Abluftbehandlung verwendet worden sind.
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a) Die Vorschrift geht zurück auf Art. 1
des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von
Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes
vom 06.04.2006 (BT-Drucks. 16/1172), mit dem die Richtlinie
2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der
gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom -
Energiesteuerrichtlinie - (Amtsblatt der Europäischen Union
2003, Nr. L 283, 51) - EnergieStRL - umgesetzt werden sollte (S.
1). In diesem Entwurf war § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG als
§ 51 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG-E vorgesehen (S. 21, noch mit der
Einschränkung, dass diese Steuerentlastung nur für
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gelten sollte). Mit dieser
Vorschrift sollte zum einen der Begriff des Verheizens infolge der
EuGH-Entscheidung Kommission/Deutschland vom 29.04.2004 - C-240/01,
EU:C:2004:251 = SIS 04 23 38 neu
geregelt werden. Zum anderen wird in der Begründung darauf
hingewiesen, dass die Energiesteuerrichtlinie nunmehr eine
Steuerbefreiung für einen großen Teil der von dem
Rechtsstreit betroffenen Prozesse ermöglicht, indem Art. 2
Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL bestimmte Verwendungen von ihrem
Regelungsbereich ausnimmt (S. 44). Speziell zu § 51 Abs. 1 Nr.
4 EnergieStG-E (jetzt § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG) wird
ausgeführt, dass diese Steuerentlastung auf Art. 2 Abs. 4
Buchst. b zweiter Anstrich EnergieStRL beruht, wonach
Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck von der Steuer
befreit werden können (S. 44).
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Aus diesen Erwägungen im
Gesetzgebungsverfahren ergibt sich, dass mit § 51 Abs. 1 Nr. 2
EnergieStG eine Verwendung zu zweierlei Zwecken
(dual-use-Verwendung) begünstigt werden sollte und der
Gesetzgeber hierbei Sachverhalte im Blick hatte, die nicht vom
Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie erfasst werden.
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Soweit im weiteren Gesetzgebungsverfahren die
Beschränkung der Steuerbegünstigung nach § 51 Abs. 1
Nr. 4 EnergieStG-E bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG auf
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes aufgegeben wurde (vgl.
Bericht des Finanzausschusses vom 29.06.2006, BT-Drucks. 16/2061,
S. 11; Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 28.06.2006,
BT-Drucks. 16/2007, S. 6, unter Buchst. i; Art. 1 des Gesetzes zur
Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur
Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15.07.2006, BGBl I 2006,
1534), ergibt sich daraus keine Änderung hinsichtlich der
Begünstigung einer Verwendung zu zweierlei Zwecken.
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b) Nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter
Anstrich EnergieStRL gilt die Richtlinie nicht für
Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck. Ein
Energieerzeugnis hat dann zweierlei Verwendungszweck, wenn es
sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz-
oder Kraftstoff verwendet wird.
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aa) Der Begriff des Verheizens wird in der
Energiesteuerrichtlinie nicht definiert. Nach § 1a Satz 1 Nr.
12 EnergieStG ist Verheizen im Sinne des Energiesteuergesetzes das
Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme.
Eine Verwendung zum Verheizen liegt nach der Rechtsprechung des
EuGH und des BFH immer dann vor, wenn Energieerzeugnisse verbrannt
werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt
wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die
Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die
thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess
übertragen wird (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom
29.04.2004 - C-240/01, EU:C:2004:251 = SIS 04 23 38; Senatsurteile vom 13.01.2015 -
VII R 35/12, BFHE 248, 287 = SIS 15 04 09, Rz 16 und vom 01.06.2022
- VII R 37/20, BFHE 279, 330 = SIS 22 21 39, Rz 24; Senatsbeschluss
vom 31.01.2019 - VII B 147/18 = SIS 19 05 34).
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bb) Die Frage, wann ein Energieerzeugnis
gleichzeitig auch zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff
verwendet wird, war ebenfalls bereits mehrfach Gegenstand der
Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats.
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(1) In seinem Urteil X vom 02.10.2014 -
C-426/12, EU:C:2014:2247 = SIS 14 27 84, Rz 24 ff. hat der EuGH entschieden, dass die Verwendung
eines Energieerzeugnisses nur dann nicht in den Anwendungsbereich
der Energiesteuerrichtlinie fällt, wenn dieses Erzeugnis - in
seiner Funktion als Energiequelle - selbst anders als als Heiz-
oder Kraftstoff verwendet wird. Ein Energieerzeugnis, das im Rahmen
eines Herstellungsprozesses verbrannt wird, kann daher zweierlei
Verwendungszweck haben, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz
eines Stoffes durchgeführt werden kann, von dem feststeht,
dass er nur durch die Verbrennung des betreffenden
Energieerzeugnisses erzeugt werden kann. Ist dagegen ein bei der
Verbrennung entstehendes Gas nicht das zur Durchführung des
Produktionsprozesses erforderliche Erzeugnis, sondern ein
Rückstand dieses Prozesses, der lediglich verwertet wird, hat
das Energieerzeugnis selbst nicht zweierlei Verwendungszweck.
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Dies hat der EuGH in seinem Beschluss YARA
Brunsbüttel vom 17.12.2015 - C-529/14, EU:C:2015:836 =
SIS 16 05 46, Rz 24 ff.
bestätigt. Soweit der EuGH in dieser Entscheidung darauf
abstellt, dass ein bestimmter Stoff, der für die
Durchführung des Prozesses erforderlich ist, nur durch die
Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses hergestellt werden
kann, ist seine Aussage auf den konkreten Prozess bezogen zu
verstehen. Es kommt auf die tatsächliche Verwendung des
Energieerzeugnisses und das tatsächlich durchgeführte
Produktionsverfahren an und nicht auf die theoretische
Möglichkeit, das Energieerzeugnis durch ein anderes ersetzen
zu können oder das Verfahren auf eine andere Weise
durchzuführen (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom
01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330 = SIS 22 21 39, Rz 27 ff.,
mit Verweis auf EuGH-Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 -
C-68/18, EU:C:2019:933 = SIS 19 16 86, Rz 53).
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(2) Der erkennende Senat hat den EuGH in
seinem Urteil X vom 02.10.2014 - C-426/12, EU:C:2014:2247 =
SIS 14 27 84, Rz 24 ff. so
verstanden, dass es ausreicht, wenn in einem Herstellungsverfahren
allein das eingesetzte Energieerzeugnis in der Lage ist, einen zur
Fertigstellung des Produkts erforderlichen Stoff (zum Beispiel
Kohlendioxid) zur Verfügung zu stellen (Senatsurteil vom
13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287 = SIS 15 04 09, Rz 24).
Weiterhin geht der erkennende Senat unter Berücksichtigung des
EuGH-Urteils X vom 02.10.2014 - C-426/12, EU:C:2014:2247 =
SIS 14 27 84 davon aus, dass es
allein darauf ankommt, ob das Energieerzeugnis selbst oder dessen
Verbrennungsprodukte für den Abschluss des
Produktionsprozesses erforderlich sind. Eine stoffliche Verbindung
zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Produkt ist
nicht erforderlich (Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12,
BFHE 248, 287 = SIS 15 04 09, Rz 26 und 28; vom 10.11.2015 - VII R
40/14 = SIS 16 02 60, Rz 11, zum
Einsatz von Erdgas bei der Natriumpercarbonatproduktion und vom
01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330 = SIS 22 21 39, Rz 29;
Senatsbeschlüsse vom 31.01.2019 - VII B 115/18 = SIS 19 05 33, Rz 10 und vom 31.01.2019 - VII B
147/18 = SIS 19 05 34, Rz 14).
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Dabei setzt das Merkmal der Gleichzeitigkeit
im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG nicht
notwendig eine gleichzeitige parallele Verwendung in dem Sinne
voraus, dass das Energieerzeugnis im selben Augenblick sowohl
für Heizzwecke als auch zu anderen Zwecken verwendet werden
muss. Es genügt vielmehr, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen
eines einheitlichen industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl
als Heizstoff als auch für andere Zwecke verwendet wird (vgl.
Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287 = SIS 15 04 09, Rz 29 und vom 10.11.2015 - VII R 40/14 = SIS 16 02 60). Darüber hinaus stehen die
beiden Verwendungszwecke nicht in einer bestimmten Rangfolge
(Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287 = SIS 15 04 09, Rz 23 und 25 und vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330
= SIS 22 21 39, Rz 30).
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c) In unionsrechtskonformer Auslegung muss
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG dahingehend verstanden werden,
dass er nur eine Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei
Zwecken begünstigt, während ein bloßes Verheizen
für die Gewährung einer Energiesteuerentlastung nach
dieser Vorschrift nicht ausreichend ist.
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aa) Der Grundsatz der unionsrechtskonformen
Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter
Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und in
Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in
ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der
fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis
zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im
Einklang steht (EuGH-Urteil Vicente/Delia vom 22.09.2022 -
C-335/21, EU:C:2022:720, Rz 72, m.w.N.). Bei der
unionsrechtskonformen Auslegung können somit auch die nach
nationalem Recht anerkannten Auslegungsmethoden angewandt werden
(BFH-Urteil vom 22.03.2023 - XI R 14/21, BFHE 281, 171, BStBl II
2023, 945 = SIS 23 14 07, Rz 21).
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bb) Eine unionsrechtskonforme Auslegung des
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG hält der erkennende Senat
für möglich, weil der Wortlaut der Vorschrift
allgemeingehalten ist und damit einer unionsrechtskonformen
Auslegung nicht entgegensteht. Darüber hinaus ergibt sich auch
aus der Begründung des Gesetzentwurfs klar, dass mit dieser
Vorschrift eine Begünstigung für eine dual-use-Verwendung
geregelt werden sollte.
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cc) Davon ausgehend begünstigt § 51
Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG nur das Verheizen von vorversteuerten
Energieerzeugnissen zur thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung,
wenn dieser neben dem Verheizen ein zweiter Verwendungszweck
innewohnt und nicht nur die durch das Verheizen freigesetzte
thermische Energie genutzt wird. Eine Auslegung, wonach einem
Unternehmen ohne weitere Einschränkung eine Steuerentlastung
für Energieerzeugnisse gewährt wird, die für die
thermische Abfall- und Abluftbehandlung verwendet worden sind,
verstieße gegen die Vorgaben des Unionsrechts (Jatzke, ZfZ
2016, 99), weil den Mitgliedstaaten nur insofern ein
Gestaltungsspielraum zukommt, als eine dual-use-Verwendung
vorliegt, und der Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie
nicht eröffnet ist.
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Dies steht auch im Einklang mit der
Rechtsprechung des EuGH, wonach eine Verwendung von Erdgas zum
einen zum Überhitzen und Trocknen von Dampf, der
anschließend im Ammoniakproduktionsprozess eingesetzt wird,
und zum anderen zur thermischen Zersetzung und Ableitung der aus
dem Herstellungsprozess stammenden Restgase keinen Fall von
„zweierlei Verwendungszweck“ dieses
Gases im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL darstellt
(EuGH-Beschluss YARA Brunsbüttel vom 17.12.2015 - C-529/14,
EU:C:2015:836 = SIS 16 05 46, Rz
29).
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d) Weitere Einschränkungen - etwa eine
Begünstigung ausschließlich im Fall der Beseitigung
eines Schadstoffpotentials, wie sie die Verwaltung in Abs. 2 der
Dienstvorschrift Steuerentlastung für Prozesse und Verfahren -
Teil-Dienstvorschrift zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG (V 82
45-11-1, Aktenzeichen III B 6 - V8245/07/10007:002, gültig vom
15.09.2014 bis zum 31.12.2017) verlangt - lassen sich weder dem
Wortlaut der Vorschrift noch den eingangs dargestellten
Gesetzgebungsmaterialien oder den Vorgaben der
Energiesteuerrichtlinie bezüglich ihres Anwendungsbereichs
entnehmen.
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Die Verengung des Anwendungsbereichs des
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG auf eine Verwendung von
Energieerzeugnissen zur Beseitigung des Schadstoffpotentials
lässt sich schon deshalb nicht aus der Vorschrift ableiten,
weil danach die Abfall-(und Abluft-)Behandlung begünstigt
werden soll. Der Begriff „Behandlung“
ist jedoch umfassender und kann auch andere Verfahrensabschnitte
als die Schadstoffbeseitigung beinhalten, sofern es sich - wie oben
ausgeführt - um eine dual-use-Verwendung handelt.
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2. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen
hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Entlastung von der
Energiesteuer gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG
für das in den Drehrohröfen verheizte und nachweislich
nach § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG versteuerte Erdgas. Das FG
ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung,
ob neben dem Verheizen ein zweiter Verwendungszweck vorliegt,
darauf ankommt, ob das Erdgas theoretisch durch ein anderes
Energieerzeugnis ersetzt werden kann.
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a) Bei der kontaminierten Aktivkohle handelt
es sich um Abfall im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2
EnergieStG.
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Zwar ist der Abfallbegriff im
Energiesteuerrecht weder gesetzlich definiert noch kann aufgrund
der unterschiedlichen Zielrichtung ohne weiteres auf Definitionen
aus dem Abfallrecht zurückgegriffen werden (vgl. auch
Schröer-Schallenberg, ZfZ 2014, 202). Auch die in § 1b
Abs. 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung enthaltenen
Regelungen sind im Hinblick auf die Steuerentlastung nach § 51
Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG nicht aussagekräftig, weil sie
lediglich andere Waren im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
EnergieStG betreffen.
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Letztlich kann eine genaue Definition im
Streitfall aber dahinstehen. Das FG hat die kontaminierte
Aktivkohle zu Recht als Abfall angesehen, weil diese mit
zunehmendem Gebrauch ihre Adsorptionsfähigkeit verliert und
daher nicht mehr verwendet werden kann. Da insoweit zwischen den
Beteiligten auch kein Streit besteht, sieht der erkennende Senat
diesbezüglich von weiteren Ausführungen ab.
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b) Die Steuerbegünstigung ergibt sich
nicht bereits daraus, dass die in den Drehrohröfen
herausgelösten Schadstoffe in der Nachbrennkammer vernichtet
werden, weil die Vorgänge in den Drehrohröfen und in der
Nachbrennkammer nicht als einheitlicher Prozess angesehen werden
können. Eine Einbeziehung des in den Drehrohröfen
verheizten Erdgases in die Begünstigung der Vorgänge in
der Nachbrennkammer scheidet daher aus.
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Dafür sprechen die unionsrechtlichen
Grundlagen in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL, der auf die
Verwendung von Energieerzeugnissen zu bestimmten Zwecken
beziehungsweise in bestimmten Verfahren und nicht in bestimmten
Unternehmen abstellt (Senatsurteil vom 29.10.2013 - VII R 24/12,
BFHE 243, 96 = SIS 13 33 37, Rz 14). Eine Gesamtbetrachtung des
gesamten Produktionsverfahrens in einem Unternehmen ist daher
ebenso wenig geboten wie eine Differenzierung nach einzelnen
Arbeitsschritten (vgl. auch EuGH-Beschluss YARA Brunsbüttel
vom 17.12.2015 - C-529/14, EU:C:2015:836 = SIS 16 05 46, Rz 24; EuGH-Urteil X vom
02.10.2014 - C-426/12, EU:C:2014:2247 = SIS 14 27 84, Rz 21 und 25). Im Interesse
einer einheitlichen Besteuerung sowie einer Besteuerung nach der
tatsächlichen Verwendung dürfen somit erhebliche,
für sich betrachtet nicht begünstigungsfähige
Teilprozesse nicht im Rahmen eines Gesamtprozesses
mitbegünstigt werden.
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Das Herauslösen der Schadstoffe aus der
kontaminierten Aktivkohle dient einem selbständigen Zweck, der
von der Vernichtung der Schadstoffe in der Nachbrennkammer zu
unterscheiden ist (vgl. zur Abgrenzung auch Senatsurteil vom
01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330 = SIS 22 21 39, Rz 41).
Darüber hinaus handelt es sich bei den beiden
Drehrohröfen und der Nachbrennkammer um separate Bauteile der
Gesamtanlage. Bei den Vorgängen in den Drehrohröfen
handelt es sich auch nicht lediglich um einen untergeordneten
Arbeitsschritt wie etwa das Anfahren einer Anlage (vgl. dazu
Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330 = SIS 22 21 39, Rz 41), zumal der Erdgasverbrauch in den Drehrohröfen
etwa 35 % des von der Klägerin zur Entlastung angemeldeten
Erdgasverbrauchs ausmacht. Diese Umstände sprechen daher
insgesamt dafür, die Vorgänge in den Drehrohröfen
und in der Nachbrennkammer im Hinblick auf eine eventuelle
Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG getrennt zu
beurteilen.
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Demgegenüber sind die Vorgänge
innerhalb der Drehrohröfen als einheitlicher Vorgang zu
betrachten, auch wenn die Aktivkohle dort drei verschiedene
Temperaturzonen durchläuft, weil diese keinem
unterschiedlichen Zweck dienen. Alle drei Temperaturzonen tragen
dazu bei, die Schadstoffe aus der kontaminierten Aktivkohle
herauszulösen.
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c) Das Verbrennen von Erdgas in den
Drehrohröfen zum Herauslösen der Schadstoffe aus der
kontaminierten Aktivkohle dient neben dem Verheizen einem zweiten
Verwendungszweck und ist aus diesem Grund gemäß §
51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG von der Energiesteuer zu entlasten. In
den Drehrohröfen findet eine chemische Reaktion statt,
für die ein Verbrennungsprodukt des Erdgases zwingend
erforderlich ist.
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Nach den nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen und daher für den Senat gemäß §
118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG werden die schwerer
flüchtigen Schadstoffe - durch Oxidation des Kohlenstoffs zu
gasförmigem Kohlenmonoxid - aus dem Porensystem entfernt. Dies
ist der wesentliche Vorgang des Reaktivierungsprozesses. Der
für diese chemische Reaktion benötigte Sauerstoff stammt
sowohl aus dem durch die Verbrennung des Erdgases erzeugten
Kohlendioxid als auch aus dem zugeführten Wasserdampf. Das
Kohlendioxid reagiert mit dem Kohlenstoff mit der Folge, dass
Kohlenmonoxid entsteht und die Schadstoffe auf diesem Wege in einen
gasförmigen Zustand überführt werden (CO2
+ C -> 2 CO). Dass das für diese chemische Reaktion
benötigte Kohlendioxid nicht nur aus der Verbrennung des
Erdgases, sondern auch aus zugeführtem Wasserdampf stammt,
ändert nichts daran, dass ein Verbrennungsprodukt des Erdgases
- Kohlendioxid - an der chemischen Reaktion teilnimmt und für
die Reinigung der Aktivkohle erforderlich ist. Dies ergibt sich
insbesondere aus den weiteren Feststellungen des FG, wonach sich
das Kohlendioxid nicht alternativ aus dem in die Drehrohröfen
eingebrachten Wasserdampf und dessen Reaktion mit dem Kohlenstoff
generieren und sich die erforderliche Porenqualität durch eine
ausschließlich mit Wasserdampf hervorgerufene Oxidation nicht
erreichen ließe (…). Daraus schließt der
erkennende Senat, dass zwar neben dem durch die Verbrennung von
Erdgas entstehenden Kohlendioxid auch der Wasserdampf für das
Herauslösen der Schadstoffe aus der Aktivkohle erforderlich
ist, dass aber gerade das aus der Verbrennung des Erdgases
entstehende Kohlendioxid für die Durchführung dieses
Prozesses unerlässlich ist und insbesondere die
gewünschte Porenqualität anderenfalls nicht erreicht
werden könnte.
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Ausgehend von den Feststellungen des FG
entsteht somit infolge der Verbrennung des Erdgases ein Stoff
(Kohlendioxid), ohne den der Prozess (Herauslösen der
Schadstoffe aus der kontaminierten Aktivkohle) nicht
durchgeführt werden könnte. Die Klägerin verwendet
auch nicht lediglich einen Rückstand aus der Verbrennung von
Erdgas, sondern setzt dieses gezielt zur Durchführung des
Prozesses ein. Schließlich nutzt sie auch nicht nur die
dadurch entstehende thermische Energie aus, sondern benötigt
das durch die Verbrennung entstehende Kohlendioxid.
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Dass sich das Kohlendioxid theoretisch aus
anderen Energiequellen gewinnen ließe oder isoliert zugesetzt
werden könnte, steht der Annahme eines zweiten
Verwendungszwecks nicht entgegen, weil es in diesem Zusammenhang
allein auf den konkreten Prozess beziehungsweise das
tatsächlich durchgeführte Produktionsverfahren ankommt
und nicht auf alternative Herstellungsverfahren (vgl. dazu
Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330 = SIS 22 21 39, Rz 27 ff.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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