Die Beschwerde der Kläger wegen
Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.07.2022 - 4 K 212/20
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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Die Beschwerde ist unbegründet, weil die
geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ) nicht vorliegen beziehungsweise
nicht in der gebotenen Form geltend gemacht werden.
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1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen,
weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des
Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2
Alternative 1 FGO).
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Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts
stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrunds der
grundsätzlichen Bedeutung dar. Die Revision ist zur
Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass
im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien
für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen
Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder
Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Der
Zulassungsgrund setzt ebenso wie die Grundsatzrevision (§ 115
Abs. 2 Nr. 1 FGO) eine klärungsbedürftige und
klärbare, abstrakte Rechtsfrage voraus (vgl. Senatsbeschluss
vom 24.05.2022 - VIII B 53/21, BFH/NV 2022, 804 = SIS 22 10 53).
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Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche
Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen
der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der
Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es
sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage
handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden
Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Ein im allgemeinen
Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer
Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres
aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch
die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt
ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der
Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute
Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage aber nicht schon
dann, wenn sie noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen
Entscheidung gewesen ist; vielmehr ist erforderlich, dass ihre
Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt (z.B. BFH-Beschluss vom
01.09.2010 - IV B 132/09, BFH/NV 2011, 27 = SIS 10 39 55,
m.w.N.).
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Die Kläger und Beschwerdeführer
(Kläger) werfen die Frage auf, ob § 152 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) in der gemäß Art. 97 § 8 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung anwendbaren Fassung vom
12.12.2019 eine Strafnorm im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist und -
bejahendenfalls - ob eine konventionskonforme Auslegung von §
152 Abs. 2 AO erfordert, dass die Norm eine
Entschuldigungsmöglichkeit beziehungsweise in der Rechtsfolge
ein überprüfbares Ermessen vorsieht.
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Diese Frage ist nicht
klärungsbedürftig, sondern im Ergebnis so zu beantworten,
wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. § 152 Abs. 2 AO
verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung in ihrer
Gewährleistung durch Art. 6 Abs. 2 EMRK. § 152 Abs. 2 AO
ist keine Norm mit Strafcharakter im Sinne dieser Vorschrift.
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a) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung
zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht
fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag
festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Vorschrift
gewährt im Grundsatz Ermessen. Abweichend von Abs. 1 ist
gemäß § 152 Abs. 2 AO ein Verspätungszuschlag
unter anderem festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die
sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten
Zeitpunkt bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem
Besteuerungszeitpunkt, beziehungsweise in den Fällen des
§ 149 Abs. 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem
Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde. Für
Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf
einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der
Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der
eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die festgesetzten
Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge
verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 EUR
für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung
(§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO). Der Verspätungszuschlag darf
höchstens 25.000 EUR betragen (§ 152 Abs. 10 AO).
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b) Die Kläger leiten aus der
Unschuldsvermutung von Art. 6 Abs. 2 EMRK ab, dass § 152 Abs.
2 AO konventionskonform dahingehend auszulegen sei, dass die Norm
eine Entschuldigungsmöglichkeit beziehungsweise in der
Rechtsfolge ein überprüfbares Ermessen vorsehen
müsse und daher - wie im Streitfall - ein Ermessensausfall
vorliege, wenn das FG kein Ermessen ausübe. Soweit die
Unschuldsvermutung durch Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistet
wird, steht sie einem Verständnis des § 152 Abs. 2 AO als
Norm mit gebundener Rechtsfolge allerdings nicht entgegen.
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Die Europäische Menschenrechtskonvention
ist im Streitfall grundsätzlich zu beachten (unter 1.a aa).
Allerdings kann die verspätete Abgabe einer
Steuererklärung auch bei Zugrundelegung der vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
vorgenommenen weiten Auslegung (unter 1.b cc) nicht als
„Straftat“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2
EMRK angesehen werden (unter 1.c).
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aa) Die Vorschriften der Europäischen
Menschenrechtskonvention gehen dem nationalen Gesetzesrecht nicht
vor. Als völkerrechtliche Verträge stehen die
Europäische Menschenrechtskonvention und ihre
Zusatzvereinbarungen im Range eines einfachen Bundesgesetzes.
Dennoch hat die Europäische Menschenrechtskonvention mittelbar
verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der
Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes
beeinflusst (vgl. BFH-Urteil vom 20.02.2019 - X R 32/17, BFHE 264,
184, BStBl II 2019, 438 = SIS 19 08 96, Rz 37; Urteil des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19.05.2023 - 2 BvR 78/22,
NJW 2023, 2632, Rz 28 ff., m.w.N.).
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Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person, die
einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer
Schuld als unschuldig.
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bb) Der EGMR sieht den in Art. 6 Abs. 2 EMRK
verwendeten Begriff der „Straftat“ als
autonom und daher nicht durch das innerstaatliche Recht der
Vertragsstaaten determiniert an. Grund hierfür ist, dass die
Reichweite der fundamentalen Bestimmungen der Art. 6 und 7 EMRK dem
freien Willen der Vertragsstaaten unterläge, wenn diese nach
Belieben eine Verfehlung als nichtstrafrechtlichen Verstoß
definieren könnten (EGMR-Urteile vom 08.06.1976 - 5100/71 -
Engel u.a./Niederlande -, Rz 81 und vom 21.02.1984 - 8544/79 -
Öztürk/Deutschland -, NJW 1985, 1273, Rz 49; vgl. auch
BFH-Urteil vom 20.02.2019 - X R 32/17, BFHE 264, 184, BStBl II
2019, 438 = SIS 19 08 96, Rz 39).
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cc) Der EGMR legt den Begriff der
„Straftat“ sehr weit aus. Er hat dazu
drei - auch als „Engel-Kriterien“
bezeichnete - Merkmale entwickelt, anhand derer zu prüfen ist,
ob eine Sanktion strafrechtlicher Natur ist (EGMR-Urteile vom
31.08.2021 - 12951/18 - BRAGI GUÐMUNDUR KRISTJÁNSSON v.
ICELAND -, Rz 49; vom 08.06.1976 - 5100/71 - Engel u.a./Niederlande
-, Rz 82 und vom 21.02.1984 - 8544/79 -
Öztürk/Deutschland -, NJW 1985, 1273, Rz 48). Dabei geht
es um die Einordnung der maßgebenden Norm nach der
Rechtstechnik des betroffenen Staates (unter (1)), nach der Art der
Zuwiderhandlung (unter (2)) sowie nach der Art und Schwere der
angedrohten Sanktion (unter (3)).
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(1) Das erste Kriterium der Einordnung nach
der Rechtstechnik des nationalen Rechts hat nur „formellen
und relativen Wert“ (so EGMR-Urteil vom
08.06.1976 - 5100/71 - Engel u.a./Niederlande -, Rz 82); es ist in
der bisherigen Rechtsprechung des EGMR nur insoweit von Bedeutung
gewesen, als eine Norm, die schon nach nationalem Recht dem
Strafrecht angehört, stets auch strafrechtlicher Natur im
Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention ist. Im
umgekehrten Fall ist die vom nationalen Recht vorgenommene
Einordnung hingegen nicht bindend (BFH-Urteil vom 20.02.2019 - X R
32/17, BFHE 264, 184, BStBl II 2019, 438 = SIS 19 08 96, Rz
41).
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(2) Die Art der Zuwiderhandlung spricht vor
allem dann für einen strafrechtlichen Charakter der sie
sanktionierenden Norm, wenn die betreffende Tat ihrer Natur nach
als strafbar angesehen wird (EGMR-Urteil vom 23.11.2006 - 73053/01
- Jussila/Finnland -, Rz 31). Dies beurteilt der EGMR anhand von
Indizien.
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Ein Indiz für eine Strafnorm im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR darin zu
sehen, dass die Norm allgemein gilt und nicht nur für eine
einzelne Personengruppe (EGMR-Urteile vom 21.02.1984 - 8544/79 -
Öztürk/Deutschland -, NJW 1985, 1273, Rz 53 und vom
24.02.1994 - 12547/86 - Bendenoun/Frankreich -, Rz 47). In diesem
Zusammenhang hat die Europäische Menschenrechtskonvention
einen Steuerzuschlag, dessen Anwendungsbereich sich auf
umsatzsteuerpflichtige Unternehmer beschränkte, noch als
hinreichend allgemein angesehen (EGMR-Urteil vom 23.11.2006 -
73053/01 - Jussila/Finnland -, Rz 38).
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Des Weiteren spricht für den
strafrechtlichen Charakter einer Norm, wenn sie nicht in erster
Linie einen finanziellen Ausgleich für einen Schaden
gewähren soll, sondern sowohl abschreckende (präventive)
als auch bestrafende (repressive) Zwecke verfolgt, weil dies die
üblichen Merkmale strafrechtlicher Sanktionen sind
(EGMR-Urteile vom 21.02.1984 - 8544/79 -
Öztürk/Deutschland -, NJW 1985, 1273, Rz 53; vom
24.02.1994 - 12547/86 - Bendenoun/Frankreich -, Rz 44 und vom
23.07.2002 - 34619/97 - Janosevic/Schweden -, Rz 68).
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(3) Das dritte
„Engel-Kriterium“ ist erfüllt, wenn
die Tat eine Sanktion nach sich zieht, die aufgrund ihrer Art und
Schwere in den strafrechtlichen Bereich fällt (EGMR-Urteil vom
23.11.2006 - 73053/01 - Jussila/Finnland -, Rz 31). Dabei ist
weniger auf die im konkreten Einzelfall verhängte Sanktion
abzustellen, sondern auf die im Gesetz angedrohte
Höchstsanktion (EGMR-Urteil vom 19.02.2013 - 4795/06 -
Müller-Hartburg/Österreich -, NJW 2014, 1791, Rz 46).
Dabei zählen nach der Rechtsprechung des EGMR zum Strafrecht -
unabhängig von ihrer Einordnung im nationalen Recht - zwingend
alle Freiheitsentziehungen, die über unwesentliche Nachteile
hinausgehen (EGMR-Urteil vom 08.06.1976 - 5100/71 - Engel
u.a./Niederlande -, Rz 82); ebenso Geldzahlungen, die sehr hoch
ausfallen und bei Nichtzahlung zu einer Ersatzhaft führen
können (EGMR-Urteil vom 24.02.1994 - 12547/86 -
Bendenoun/Frankreich -, Rz 47). In Abgrenzung dazu hat der EGMR zu
einem berufsgerichtlichen Disziplinarverfahren entschieden, in dem
eine Geldbuße von maximal 36.000 EUR (im Jahr 1995)
verhängt werden konnte, dass allein die Schwere dieser
Sanktion sie noch nicht in den Bereich des Strafrechts bringt
(EGMR-Urteil vom 19.02.2013 - 4795/06 -
Müller-Hartburg/Österreich -, NJW 2014, 1791, Rz 47).
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(4) Für die Zuordnung einer Norm zum
Strafrecht im Sinne des Art. 6 Abs. 2 EMRK genügt es, wenn
entweder das zweite oder das dritte
„Engel-Kriterium“ erfüllt ist. Die
„Engel-Kriterien“ stehen
grundsätzlich selbständig nebeneinander. Wenn allerdings
die Einzelbetrachtung der Kriterien noch keine eindeutigen
Schlussfolgerungen zulässt, kann auch eine kumulative
Würdigung geboten sein (EGMR-Urteile vom 23.07.2002 - 34619/97
- Janosevic/Schweden -, Rz 67 und vom 23.11.2006 - 73053/01 -
Jussila/Finnland -, Rz 31).
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c) Unter Zugrundlegung dieser Grundsätze
ist das in § 152 Abs. 2 AO vorgesehene Verspätungsgeld
nicht dem Bereich des Strafrechts zuzurechnen. Zwar ist dafür
die im deutschen Recht vorgenommene Einordnung als
verwaltungsrechtliche Geldleistung nicht ausschlaggebend (unter 1.c
aa). Weder die Art der Zuwiderhandlung (unter 1.c bb) noch die Art
und Schwere der Sanktion (unter 1.c cc) lassen aber - sowohl bei
alternativer als auch bei kumulativer Prüfung - eine Zuordnung
zum Strafrecht zu.
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aa) § 152 AO ist, anders als die
strafrechtliche Blankettnorm des § 370 AO, im deutschen Recht
eindeutig keine Norm, die dem Strafrecht zuzurechnen ist. Die
Zuordnung des Verspätungszuschlags nach nationalem Recht zum
steuerlichen Verfahrensrecht schließt die Annahme einer Norm
mit Strafrechtscharakter allerdings nicht aus.
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bb) Allein die Nichterfüllung der Pflicht
zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der dafür
vorgesehenen gesetzlichen Frist stellt aber keine
„Tat“ dar, die ihrer Natur nach als
strafbar angesehen werden könnte.
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Der Senat lässt offen, ob § 152 Abs.
2 AO nach dem Verständnis des EGMR nicht
„jedermann“ betrifft, sondern nur eine
vorbestimmte Gruppe mit besonderem Status. Einerseits sind (nur)
diejenigen Steuerpflichtigen vom persönlichen
Anwendungsbereich der Norm erfasst, die verpflichtet sind, eine
Steuererklärung innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben. Es
muss sich zudem um eine Steuererklärung handeln, die sich auf
ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt
bezieht. Dieser enge persönliche Anwendungsbereich könnte
dafür sprechen, dass es sich um eine Sonderregelung handelt,
die schon deshalb nicht zum Strafrecht gehört. Andererseits
ist nicht nur eine große Anzahl von Steuerpflichtigen
betroffen. Die Norm gilt daher allgemein, nämlich für
„jedermann“, der die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt.
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Im Rahmen der vorzunehmenden
Gesamtabwägung (vgl. hierzu EGMR-Urteil vom 23.11.2006 -
73053/01 - Jussila/Finnland -, Rz 31) gibt jedenfalls der
eindeutige Normzweck des § 152 Abs. 2 AO den Ausschlag
dafür, dass die Norm auch im Hinblick auf die Art des
Verstoßes keinen strafrechtlichen Charakter hat.
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Der Verspätungszuschlag dient dazu, den
rechtzeitigen Eingang der Steuererklärungen und damit auch die
rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuer sicherzustellen
(BT-Drucks. VI/1982, S. 129). Als Druckmittel eigener Art, das auf
die besonderen Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist,
hat der Verspätungszuschlag zwar repressiven und
präventiven Charakter (BFH-Urteile vom 28.03.2007 - IX R
22/05, BFH/NV 2007, 1450 = SIS 07 23 74, Rz 9; vom 26.06.2002 - IV
R 63/00, BFHE 198, 399, BStBl II 2002, 679 = SIS 02 93 41, unter 1.
[Rz 10]). Der repressive Charakter von § 152 Abs. 2 AO, der in
der Anknüpfung an einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang
(Unterlassen) zum Ausdruck kommt, ist aber nicht mit einem
sozial-ethischen Unwerturteil verbunden; eine abschreckende,
generalpräventive Wirkung ist nicht beabsichtigt. § 152
Abs. 2 AO hat damit nicht die vorrangige Funktion der Bestrafung
von begangenem Unrecht. Vielmehr sanktioniert § 152 Abs. 2 AO
lediglich eine (objektive) verfahrensrechtliche Pflichtverletzung
im Hinblick auf die dadurch typischerweise bewirkte
Verzögerung des Ablaufs im Verwaltungsverfahren.
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Wie § 370 AO zeigt, ist die
verspätete Abgabe einer Steuererklärung erst dann mit
einem sozial-ethischen Unwerturteil verbunden, wenn sie zum einen
unrichtige Angaben enthält und wenn zum anderen auch der
subjektive Tatbestand der Strafnorm erfüllt ist. Beides setzt
§ 152 Abs. 2 AO nicht voraus.
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cc) Auch die Art und Schwere der in § 152
Abs. 2 AO angedrohten Höchstsanktion sprechen gegen eine
Zuordnung zum Strafrecht. Typische strafrechtliche Sanktionen wie
die Freiheitsentziehung oder die Eintragung ins Strafregister (vgl.
hierzu BFH-Urteil vom 20.02.2019 - X R 32/17, BFHE 264, 184, BStBl
II 2019, 438 = SIS 19 08 96, Rz 51) sieht die Norm nicht vor. Die
Höhe der - allein möglichen - finanziellen Sanktion
lässt auch unter Berücksichtigung der ständigen
Rechtsprechung des EGMR einen strafrechtlichen Charakter nicht
erkennen. Das gilt sowohl in Bezug auf die im Gesetz angedrohte
Höchstsanktion als auch in Bezug auf die im konkreten
Einzelfall verhängte Sanktion.
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Zwar hat der EGMR nationale pauschale
Steuerzuschläge in Fällen falscher oder unterbliebener
Angaben in Steuererklärungen in Einzelfällen dem Bereich
des Strafrechts zugerechnet (vgl. die Nachweise in Rz 51 des
BFH-Urteils vom 20.02.2019 - X R 32/17, BFHE 264, 184, BStBl II
2019, 438 = SIS 19 08 96). Dabei handelte es sich jedoch
insbesondere um der Höhe nach nicht begrenzte Zuschläge,
die nicht mit der Höhe des Verspätungszuschlags
gemäß § 152 Abs. 2 AO vergleichbar sind. Vor allem
der Höchstbetrag für den Verspätungszuschlag von
25.000 EUR liegt noch innerhalb des Rahmens bis 36.000 EUR, den der
EGMR im Jahr 1995 nicht als in den Bereich des Strafrechts fallend
eingeordnet hat (vgl. Urteil vom 19.02.2013 - 4795/06 -
Müller-Hartburg/Österreich -, NJW 2014, 1791, Rz 47).
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Der im Streitfall festgesetzte
Verspätungszuschlag beträgt circa 2 % der festgesetzten
Steuer und 275 EUR. Sowohl der prozentuale Anteil als auch der
absolute Betrag liegen deutlich unter denjenigen
Steuerzuschlägen, bei denen der EGMR eine
Strafnormqualität erkannt hat. Auch der Umstand, dass im
Streitfall der in § 152 Abs. 5 Satz 2 AO geregelte
Mindestbetrag von 25 EUR zum Ansatz gekommen ist, ändert
nichts am fehlenden Strafnormcharakter. Zwar ist der Mindestbetrag
nicht abhängig von der Höhe der Steuer, deren Festsetzung
sich durch die nicht fristgerechte Abgabe der Erklärung
mutmaßlich verzögert hat. Der Mindestbetrag dient der
Vereinfachung. Gerade in Fällen objektiver
Geringfügigkeit ist damit ein sozial-ethisches Unwerturteil
erst recht nicht verbunden.
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2. Die von den Klägern pauschal
gerügte Verletzung von Art. 48 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union erfüllt nicht die
Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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3. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2
Alternative 2 FGO, hier der Vermeidung einer Divergenzentscheidung,
zuzulassen.
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a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.
Die Revisionszulassung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass
das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer
entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung
vertritt als der BFH, das BVerfG, der Gemeinsame Senat der obersten
Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht
oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen
tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den
ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der
Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht
übereinstimmt. Zur schlüssigen Darlegung einer
Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört
unter anderem eine hinreichend genaue Bezeichnung der
vermeintlichen Divergenzentscheidungen sowie die
Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze aus
dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten
Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich
erkennbar zu machen (BFH-Beschluss vom 29.11.2022 - VIII B 141/21,
BFH/NV 2023, 143 = SIS 22 21 66, Rz 23).
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b) Hieran fehlt es. Die Kläger haben auf
Seite 10 folgende ihrer Beschwerdebegründung keine konkreten
Entscheidungen beziehungsweise in diesen Entscheidungen
aufgestellte Rechtssätze dargelegt und deren fehlende
Übereinstimmung mit von ihnen dargestellten tragenden
Rechtsgrundsätzen des angefochtenen FG-Urteils erläutert.
Hierfür ist es nicht ausreichend, die bisherigen
Entscheidungen des BFH zu Art. 6 EMRK aufzuführen (S. 3 f. der
Beschwerdebegründung). In Bezug auf das BFH-Urteil vom
20.02.2019 - X R 32/17 (BFHE 264, 184, BStBl II 2019, 438 = SIS 19 08 96) ist der Vortrag zur behaupteten Divergenz unschlüssig,
weil die Kläger zum einen eine Abweichung des angegriffenen
Urteils behaupten, aber andererseits ausführen, die Fälle
seien nicht vergleichbar (S. 10 und S. 5 der
Beschwerdebegründung).
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4. Von einer Darstellung des Tatbestands und
einer weiteren Begründung wird gemäß § 116
Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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