Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27.01.2022 - 5 K 640/20 =
SIS 22 06 53 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft
luxemburgischen Rechts, war als Kommanditistin zu 100 % am
Gesellschaftsvermögen der G-KG beteiligt. Komplementärin
der G-KG war ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen eine
GmbH.
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Mit privatschriftlichen
Anteilskaufverträgen vom 09.02.2012 erwarben die Klägerin
94 % und die G-KG 6 % der Anteile der in der Bundesrepublik
Deutschland grundbesitzenden GL, ebenfalls eine Kapitalgesellschaft
luxemburgischen Rechts.
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Der Vorgang wurde dem Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) am 04.04.2019
angezeigt.
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Das FA ging davon aus, dass der
Rechtsvorgang vom 09.02.2012 den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr.
1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der auf den Streitzeitraum
anwendbaren Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 -
StEntlG 1999/2000/2002 - (BGBl I 1999,402) - GrEStG - erfüllte
und setzte gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest, zuletzt
mit Bescheid vom 26.11.2019, der den Grunderwerbsteuerbescheid vom
16.07.2019 änderte. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde
mit Einspruchsentscheidung vom 20.04.2020 als unbegründet
zurückgewiesen.
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Den Antrag der Klägerin, die
Grunderwerbsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen (§
163 der Abgabenordnung - AO - ) auf 0 EUR festzusetzen, lehnte das
FA mit Bescheid vom 10.12.2019 ab. Der dagegen eingelegte Einspruch
wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14.05.2020 als
unbegründet abgewiesen.
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Die Klage vor dem Finanzgericht (FG), in
der das FG das Verfahren bezüglich der
Grunderwerbsteuerfestsetzung und das Billigkeitsverfahren zu
gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, ist im
Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag, der auf eine Änderung
der Steuerfestsetzung auf 0 EUR aufgrund einer Ermessensreduzierung
des FA auf Null gerichtet war, als unbegründet
zurückgewiesen worden. Lediglich im zweiten Hilfsantrag - der
Neubescheidung des Billigkeitsantrags unter Ausübung von
Ermessen durch das FA - hatte die Klage Erfolg. Das Urteil ist in
EFG 2022, 856 = SIS 22 06 53
veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
im Hauptantrag eine Verletzung von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
geltend.
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Das FG-Urteil verstoße gegen die zum
Zeitpunkt der Anteilsübertragungen am 09.02.2012 in der
Rechtsprechung und den Erlassen der Finanzverwaltung gesicherte
Auslegung des Begriffs des Anteils im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr.
1 GrEStG für die Ebene der zwischengeschalteten
Personengesellschaft. Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)
vom 08.08.2001 - II R 66/98 (BFHE 195, 427, BStBl II 2002, 156 =
SIS 01 12 94) sei für die Auslegung des Anteilsbegriffs bei
zwischengeschalteten Personengesellschaften auf die
sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen abgestellt
worden. Diese Pro-Kopf-Betrachtung sei kurz vor dem Rechtsvorgang
am 09.02.2012 durch das Urteil des FG Münster vom 22.02.2011 -
8 K 3034/08 GrE (EFG 2011, 1274 = SIS 11 22 28) bestätigt
worden. Auf diese gefestigte Rechtsprechung habe die Klägerin
vertrauen dürfen. Bereits von der vor dem 01.01.2000 geltenden
Rechtslage seien mittelbare Anteilsvereinigungen erfasst worden.
Darauf hätten beispielsweise die BFH-Urteile vom 11.06.1975 -
II R 38/69 (BFHE 116, 406, BStBl II 1975, 834 = SIS 75 04 82) und
vom 30.03.1988 - II R 76/87 (BFHE 153, 63, BStBl II 1988, 550 = SIS 88 14 05) hingewiesen. Auch nach Einfügung der mittelbaren
Anteilsvereinigung in § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG durch das
StEntlG 1999/2000/2002 sei es - entgegen der Auffassung des FG -
nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf den
Anteilsbegriff gekommen.
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Die Finanzverwaltung selbst habe auch nach
Änderung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG durch das StEntlG
1999/2000/2002 an der sachenrechtlichen Betrachtungsweise
festgehalten. In Rz 5, Beispiel 5 der gleich lautenden Erlasse der
obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.10.2013 zur
Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG (BStBl I 2013, 1364 = SIS 13 30 88) werde ausgeführt, dass eine Besteuerung nach § 1
Abs. 3 GrEStG nicht in Betracht komme, weil aufgrund der
gesamthänderischen Mitberechtigung eines Fremden an der KG
nicht mindestens 95 % der Anteile an der grundbesitzenden GmbH
übertragen worden seien. Anlass zu einer anderen Auslegung des
Anteilsbegriffs im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG habe erst
das BFH-Urteil vom 12.03.2014 - II R 51/12 (BFHE 245, 381, BStBl II
2016, 356 = SIS 14 18 24) gegeben. Die Finanzverwaltung habe jedoch
in ihrem Nichtanwendungserlass vom 09.12.2015 (BStBl I 2016, 477 =
SIS 16 11 78) zu dem BFH-Urteil vom 12.03.2014 - II R 51/12 (BFHE
245, 381, BStBl II 2016, 356 = SIS 14 18 24) ausgeführt, dass
trotz der Änderung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG durch das
StEntlG 1999/2000/2002 an der bisherigen unterschiedlichen
Behandlung von zwischengeschalteten Personen- und
Kapitalgesellschaften festgehalten werde.
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Die erst durch das BFH-Urteil vom
27.09.2017 - II R 41/15 (BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667 = SIS 17 24 63) erfolgte Änderung der Rechtsprechung zur Auslegung des
Anteilsbegriffs bei zwischengeschalteten Personengesellschaften
habe nicht auf den Zeitpunkt des streitgegenständlichen
Erwerbsvorgangs am 09.02.2012 zurückwirken können. Eine
solche Rückwirkung, die das Vertrauen der Klägerin in die
bisherige Rechtsprechung zerstören würde, verstoße
gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes
(GG) und gegen Art. 3 GG.
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Der Grunderwerbsteuerbescheid sei zudem
erst ergangen, nachdem die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Eine
Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 AO wegen Nichterstattung einer Anzeige nach § 19 GrEStG
sei nicht eingetreten, da der Rechtsvorgang nach der Rechtslage im
Zeitpunkt seiner Vornahme am 09.02.2012 nicht nach § 1 Abs. 3
Nr. 1 GrEStG steuerbar gewesen sei. Für die Klägerin habe
danach keine Pflicht zur Anzeigenerstattung, auch nicht
rückwirkend aufgrund des BFH-Urteils vom 27.09.2017 - II R
41/15 (BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667 = SIS 17 24 63), bestanden.
Der Grunderwerbsteuerbescheid sei daher rechtswidrig, weil
Grunderwerbsteuer für den Rechtsvorgang nicht habe festgesetzt
werden dürfen.
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Im Hilfsantrag macht die Klägerin
einen Verstoß gegen § 163 AO geltend. Das Ermessen des
FA, die Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen auf 0 EUR
festzusetzen, sei auf Null reduziert gewesen.
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Entgegen der Auffassung des FG habe zum
Übertragungszeitpunkt am 09.02.2012 ein derart hohes Maß
an Vertrauen in die bisherige Rechtsprechung und Auffassung der
Finanzverwaltung bestanden, dass das Ermessen des FA auf Null
reduziert und die Steuer nach § 163 AO aus sachlichen
Billigkeitsgründen auf 0 EUR festzusetzen sei. Die
Finanzverwaltung habe sich in den zum Erwerbszeitpunkt anwendbaren
gleich lautenden Erlassen vom 21.03.2007 zur Anwendung des § 1
Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle (BStBl I
2007, 422 = SIS 07 16 51, Ziff. 7.) und vom 12.10.2007 zu
Erwerbsvorgängen im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG im
Zusammenhang mit Treuhandgeschäften und Auftragserwerben
beziehungsweise Geschäftsbesorgungen (BStBl I 2007, 761 = SIS 08 00 51, Ziff. 4.1.) dahingehend gebunden, dass auf die
sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen
abzustellen sei. Danach sei der Erwerbsvorgang der Klägerin
nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbar. Beide Erlasse
seien erst am 18.09.2018 außer Kraft getreten. Sie
hätten gemäß dem Gebot der gleichheitsgerechten
Rechtsanwendung zu einer Selbstbindung der Verwaltung
gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geführt.
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Die Klägerin beantragt,
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die Vorentscheidung, die
Grunderwerbsteuerbescheide vom 16.07.2019 und vom 26.11.2019 sowie
die Einspruchsentscheidung vom 20.04.2020 aufzuheben,
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hilfsweise das FA unter Aufhebung des ablehnenden
Bescheids vom 10.12.2019 und der Einspruchsentscheidung vom
14.05.2020 zu verpflichten, die Grunderwerbsteuer aus
Billigkeitsgründen auf 0 EUR festzusetzen.
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Das FG beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass der Erwerbsvorgang vom 09.02.2012 nach § 1 Abs. 3 Nr. 1
GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt und bei Erlass des
Grunderwerbsteuerbescheids vom 16.07.2019 die Festsetzungsfrist
noch nicht abgelaufen ist. Das FG hat ferner zutreffend
entschieden, dass die Steuer nicht aus Billigkeitsgründen
aufgrund einer Ermessensreduzierung des FA auf Null mit 0 EUR
festzusetzen ist.
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1. Der Hauptantrag der Klägerin, die
Grunderwerbsteuerbescheide vom 16.07.2019 und vom 26.11.2019 sowie
die Einspruchsentscheidung vom 20.04.2020 aufzuheben, hat keinen
Erfolg.
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a) Das FG hat zutreffend entschieden, dass die
erstmalige teilweise unmittelbare und teilweise mittelbare
Vereinigung aller Anteile der GL bei der Klägerin aufgrund der
Anteilskaufverträge vom 09.02.2012 gemäß § 1
Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt.
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aa) Gehört zum Vermögen einer
Gesellschaft ein inländisches Grundstück, unterliegt nach
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Steuer - soweit eine Besteuerung
nach Abs. 2a der Vorschrift nicht in Betracht kommt - ein
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines
oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch
die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der
Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt
werden würden. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom
27.09.2017 - II R 41/15 (BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667 = SIS 17 24 63) entschieden hat, kann auch der Anteilserwerb bei einer
zwischengeschalteten Personengesellschaft zu einer mittelbaren
Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
führen, wenn dem Erwerber nach dem Anteilserwerb mindestens 95
% der Beteiligung am Gesellschaftskapital der Personengesellschaft
zuzurechnen sind. Dabei ist bei einer zwischengeschalteten
Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer
grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, als Anteil im Sinne
von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG - wie bei einer
zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft - die Beteiligung am
Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am
Gesamthandsvermögen maßgebend. Es kommt entscheidend auf
die rechtlich begründeten Einflussmöglichkeiten auf die
grundbesitzende Gesellschaft an (BFH-Urteil vom 27.05.2020 - II R
45/17, BFHE 270, 247, BStBl II 2021, 315 = SIS 20 18 59, Rz 12
ff.).
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20
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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen
wurde durch die Anteilskaufverträge vom 09.02.2012 der
Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt. Der
Klägerin waren nach den Anteilskaufverträgen 94 % der
Anteile an der GL unmittelbar und die restlichen 6 % der Anteile
mittelbar über ihre 100%ige Beteiligung an der G-KG
zuzurechnen. Es wurden hierdurch erstmals alle Anteile der
grundbesitzenden GL in der Hand der Klägerin vereinigt. Die
Beteiligung der Komplementär-GmbH steht dem nicht entgegen,
denn diese war nicht am Vermögen der G-KG beteiligt.
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b) Das FG hat außerdem zutreffend
erkannt, dass sich die Klägerin in Bezug auf die
Steuerfestsetzung nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen
kann. Ein solcher wurde nicht durch eine gefestigte Rechtsprechung
zur Auslegung des Anteilsbegriffs im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr.
1 GrEStG bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft
geschaffen, die Eingang in die Richtlinien der Finanzverwaltung
gefunden hat. Ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG liegt -
entgegen der Auffassung der Klägerin - danach nicht vor.
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aa) Ein dem Schutz vor einer
verschärfenden Gesetzesänderung entsprechender oder
jedenfalls angenäherter Vertrauensschutz ist bei einer
Rechtsprechungsänderung nur dann geboten, wenn die
Entscheidung des BFH von einer Jahrzehnte währenden
höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, die
langjährige Rechtsprechung Eingang in die Richtlinien der
Finanzverwaltung (Art. 108 Abs. 7 GG) gefunden hat und der BFH bei
einem derartigen Rechtsfindungsprozess ähnlich einem Normgeber
tätig geworden ist (BFH-Urteil vom 27.09.2017 - II R 41/15,
BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667 = SIS 17 24 63, Rz 32, m.w.N.).
Für den Vertrauensschutz ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in
dem der Steuerpflichtige die für ihn endgültige
wirtschaftliche Disposition getroffen hat (BFH-Urteil vom
11.07.2017 - IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 = SIS 17 16 44, Rz 42).
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bb) Nach diesen Grundsätzen konnte die
Klägerin am 09.02.2012, als sie den Vertrag über den
unmittelbaren und mittelbaren Erwerb der Anteile an der GL
abschloss, nicht auf die nach ihrer Ansicht zu diesem Zeitpunkt
geltende Rechtslage vertrauen, dass bei der Beurteilung, ob die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorliegen, auf die
gesamthänderische und nicht auf die kapitalmäßige
Beteiligung an der zwischengeschalteten Personengesellschaft
abgestellt wird.
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(1) Ein solches schützenswertes Vertrauen
wurde nicht durch eine gefestigte Rechtsprechung zur Auslegung des
Anteilsbegriffs im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bei einer
zwischengeschalteten Personengesellschaft geschaffen. Wie der Senat
in seinem Urteil vom 27.09.2017 - II R 41/15 (BFHE 260, 94, BStBl
II 2018, 667 = SIS 17 24 63, Rz 34) entschieden hat, gab es bereits
im Jahr 2005 keine Jahrzehnte währende höchstrichterliche
Rechtsprechung des BFH mit dem Inhalt, dass bei einer
Personengesellschaft auch auf der Beteiligungsebene die
gesamthänderische Mitberechtigung maßgeblich sein soll.
Eine gefestigte Rechtsprechung zur Auslegung des Anteilsbegriffs im
Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bestand danach auch im
Streitfall zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs am
09.02.2012 nicht. Diese bildete sich erst durch die BFH-Urteile vom
12.03.2014 - II R 51/12 (BFHE 245, 381, BStBl II 2016, 356 = SIS 14 18 24) und vom 27.09.2017 - II R 41/15 (BFHE 260, 94, BStBl II
2018, 667 = SIS 17 24 63).
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Die von der Klägerin angeführten
BFH-Urteile vom 11.06.1975 - II R 38/69 (BFHE 116, 406, BStBl II
1975, 834 = SIS 75 04 82) und vom 30.03.1988 - II R 76/87 (BFHE
153, 63, BStBl II 1988, 550 = SIS 88 14 05) sind noch zu einer
anderen Rechtslage ergangen. Nach dem für die damaligen
Streitjahre geltenden § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a.F. sollte der
Steuer unter anderem ein Rechtsgeschäft unterliegen, das den
Anspruch auf Übertragung mehrerer Anteile der Gesellschaft
begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der
Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden
würden. Die Vorschrift stellte auf eine erforderliche
Inhaberschaft von 100 % der Anteile der Gesellschaft ab; zudem
fehlte das Tatbestandsmerkmal der mittelbaren Anteilsvereinigung.
Auch das von der Klägerin erwähnte BFH-Urteil vom
08.08.2001 - II R 66/98 (BFHE 195, 427, BStBl II 2002, 156 = SIS 01 12 94) erging zu dieser alten Rechtslage.
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Mit Urteil vom 12.03.2014 - II R 51/12 (BFHE
245, 381, BStBl II 2016, 356 = SIS 14 18 24, Rz 20) hat der BFH
für das Jahr 2004 im Hinblick auf die Auslegung des
Anteilsbegriffs im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bei einer
zwischengeschalteten Personengesellschaft und einer
grundbesitzenden Personengesellschaft entschieden, dass die
zwischengeschaltete Personengesellschaft ebenso zu behandeln ist
wie eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft und es nicht auf
die Beteiligung aller Gesellschafter am Gesamthandsvermögen,
sondern auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital der
zwischengeschalteten Personengesellschaft ankommt. Zur
Begründung führte er aus, eine qualifizierte Beteiligung
von 95 % und mehr am Gesellschaftsvermögen der
zwischengeschalteten Personengesellschaft gewährleistet, dass
der Anteilsinhaber bei der zwischengeschalteten Gesellschaft
(Zwischengesellschaft) und bei der grundbesitzenden Gesellschaft
selbst in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise die
rechtliche Möglichkeit hat, seinen Willen durchzusetzen. In
seinem Urteil vom
27.09.2017 - II R 41/15 (BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667 = SIS 17 24 63, Rz 18 ff.) hat der BFH diese Sichtweise dann
ausdrücklich für eine Konstellation wie im Streitfall
bestätigt, bei der eine zwischengeschaltete
Personengesellschaft an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft
beteiligt ist. In Rz 21 dieses Urteils hat er klarstellend
dargelegt, dass er an der im BFH-Urteil vom 08.08.2001 - II R 66/98 (BFHE 195, 427,
BStBl II 2002, 156 = SIS 01 12 94) zum Anteilsbegriff des § 1
Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a.F. geäußerten Rechtsauffassung
nicht mehr festhält.
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27
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(2) Mangels Existenz einer jahrzehntelangen
höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des
Anteilsbegriffs im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bei
zwischengeschalteten Personengesellschaften kann sich die
Klägerin auch nicht darauf berufen, eine solche Rechtsprechung sei von der
Finanzverwaltung in ihren Richtlinien niedergelegt und in steter,
ebenfalls Jahrzehnte andauernder Verwaltungsübung praktiziert
worden. Die von der Klägerin zitierten gleich lautenden
Erlasse vom 21.03.2007 zur Anwendung des § 1 Abs. 3 i.V.m.
Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle (BStBl I 2007, 422 = SIS 07 16 51, Ziff. 7.) und vom 12.10.2007 zu Erwerbsvorgängen im
Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG im Zusammenhang mit
Treuhandgeschäften und Auftragserwerben beziehungsweise
Geschäftsbesorgungen (BStBl I 2007, 761 = SIS 08 00 51, Ziff.
4.1.) ergingen zudem nicht zu der Frage, wie der Anteil im Sinne
des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bei einer sogenannten
RETT-Blocker-Struktur mit zwischengeschalteter Personengesellschaft
zu bestimmen ist. Die gleich lautenden Erlasse sprechen in den
vorgenannten Ziffern lediglich mittelbar die Auffassung der
Finanzverwaltung zum Anteilsbegriff bei einer zwischengeschalteten
Personengesellschaft in ihrem jeweiligen Regelungskreis an,
entfalten darüber hinaus aber keine Vertrauensschutzwirkung.
Der Steuerpflichtige kann lediglich dann verlangen, nach
Maßgabe der Verwaltungsanweisung besteuert zu werden, wenn
der Sachverhalt offensichtlich von der Verwaltungsanweisung gedeckt
ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Die von der Klägerin
angeführten gleich lautenden Erlasse vom 09.10.2013 zur
Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG (BStBl I 2013, 1364 = SIS 13 30 88) und der Nichtanwendungserlass vom 09.12.2015 (BStBl I 2016,
477 = SIS 16 11 78) zu dem BFH-Urteil vom 12.03.2014 - II R 51/12
(BFHE 245, 381, BStBl II 2016, 356 = SIS 14 18 24) waren zum
Zeitpunkt des Anteilserwerbs am 09.02.2012 noch nicht in Kraft. Ein
Vertrauenstatbestand muss aber ursächlich für
Maßnahmen, Handlungen oder Dispositionen des
Steuerpflichtigen gewesen sein (BFH-Urteile vom 30.10.2014 - IV R
61/11, BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478 = SIS 14 33 08, Rz 34 und
vom 07.09.2016 - I R 23/15, BFHE 255, 190, BStBl II 2017, 472 = SIS 16 25 06, Rz 19), was bezüglich dieser Verwaltungsanweisungen
nicht der Fall ist.
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cc) Die
„rückwirkende“ Anwendung der
Grundsätze des BFH-Urteils vom 27.09.2017 - II R 41/15 (BFHE
260, 94, BStBl II 2018, 667 = SIS 17 24 63) auf den Streitfall
verletzt auch nicht das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG.
Unabhängig davon, dass es für die vorliegende Frage noch
keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gab, auf
die sich die Klägerin berufen kann, schafft eine
höchstrichterliche Rechtsprechung kein Gesetzesrecht und
erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der
Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben,
verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die
über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher
Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft
ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des
Gerichts. Es bedarf deswegen nicht des Nachweises wesentlicher
Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen
Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20
Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann.
Kein Prozessbeteiligter kann daher darauf vertrauen, der Richter
werde stets an einer bestimmten Rechtsauffassung aus der bisherigen
Judikatur festhalten. Die Änderung einer ständigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann
unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im
Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält
(Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2015
- 1 BvR 1667/15, DB 2015, 2927, Rz 12).
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29
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c) Das FG hat schließlich zutreffend
entschieden, dass bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids am
16.07.2019 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten
war.
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aa) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre
Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn
die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO).
Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die
vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 AO unter anderem dann, wenn eine Anzeige zu erstatten ist, mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige eingereicht wird,
spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
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bb) § 19 GrEStG begründet eine
gesetzliche Anzeigepflicht im Sinne des § 170 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 AO. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG müssen
Steuerschuldner Anzeige erstatten über schuldrechtliche
Geschäfte, die auf die Vereinigung von mindestens 95 % der
Anteile einer Gesellschaft gerichtet sind, wenn zum Vermögen
der Gesellschaft ein Grundstück gehört. Anzeigepflichtig
ist auch die Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile einer
Gesellschaft, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein
Grundstück gehört (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrEStG;
BFH-Urteil vom 27.09.2017 - II R 41/15, BFHE 260, 94, BStBl II
2018, 667 = SIS 17 24 63, Rz 37). Nach § 19 Abs. 3 GrEStG
haben die Anzeigepflichtigen innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie
von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den
Vorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der
Besteuerung ausgenommen ist.
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cc) Die grunderwerbsteuerrechtliche
Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG besteht unabhängig davon,
ob und inwieweit die Beteiligten erkannt haben, dass der
Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt beziehungsweise
wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht besteht. Die
Anlaufhemmung einer Festsetzungs- oder Feststellungsfrist tritt
deshalb unabhängig von subjektiven Merkmalen schon bei
objektiver Anzeigepflichtverletzung ein (BFH-Urteil vom 27.09.2017
- II R 41/15, BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667 = SIS 17 24 63, Rz
39). Eine solche objektive Anzeigepflicht kann sich demnach auch
ergeben, wenn durch die Rechtsprechung ein bereits erfolgter
Erwerbsvorgang als steuerbar angesehen wird, bei dem der
Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Durchführung subjektiv davon
ausging, dass er nicht steuerbar und deshalb auch keine Anzeige
abzugeben sei. In einem solchen Fall führt die nicht
ordnungsgemäße Erstattung der Anzeige aufgrund der
Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO dazu, dass die
(reguläre) vierjährige Festsetzungsfrist maximal drei
Jahre später zu laufen beginnt und - wie im Streitfall - erst
nach sieben Jahren abläuft.
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dd) Im Streitfall ist die Steuer
gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG mit Abschluss des
Vertrages am 09.02.2012 entstanden (Viskorf in Viskorf,
Grunderwerbsteuergesetz, 20. Aufl., § 14 Rz 34). Der Anlauf
der Festsetzungsfrist war mangels einer Anzeige des Anteilserwerbs
nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO drei Jahre gehemmt. Da die
Anzeigepflichten objektiver Natur sind, kommt es nicht darauf an,
ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Anteilskaufverträge am
09.02.2012 und der sich anschließenden gesetzlichen Frist von
zwei Wochen wusste, dass sie eine Anzeige zu erstatten hatte. Die
vierjährige Frist begann somit erst mit Ablauf des Jahres 2015
zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2019. Die
Festsetzungsverjährung war somit zum Zeitpunkt des Erlasses
des ersten Grunderwerbsteuerbescheids vom 16.07.2019 noch nicht
eingetreten.
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2. Auch der Hilfsantrag der Klägerin, die
Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen auf 0 EUR
festzusetzen, hat in der Sache keinen Erfolg.
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a) Die Klägerin ist insoweit vor dem FG
unterlegen (vgl. BFH-Urteil vom 03.08.1976 - VII R 103/75, BFHE
120, 97, BStBl II 1976, 800 = SIS 76 04 42) und im
Revisionsverfahren beschwert.
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b) Das Klagebegehren bleibt aber in der Sache
erfolglos. Das FG hat zutreffend erkannt, dass die
Grunderwerbsteuer nicht aus Billigkeitsgründen mit 0 EUR
festzusetzen ist. Das Ermessen des FA im Billigkeitsverfahren war
nicht auf Null reduziert.
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aa) Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO
können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung
der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die
Erhebung der Steuer ist unbillig, wenn die Besteuerung eines
Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand
fällt, im Einzelfall mit dem Sinn des Steuergesetzes nicht
vereinbar ist. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die
Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als
tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu
beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte.
Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge,
die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat,
rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteil
vom 17.05.2022 - VIII R 26/20, BFHE 277, 218, BStBl II 2022, 829 =
SIS 22 14 00, Rz 15). Die Unbilligkeit kann in der Sache selbst
oder in der Person des Steuerpflichtigen begründet liegen
(BFH-Urteil vom 17.07.2019 - III R 64/18, BFH/NV 2020, 7 = SIS 19 18 10, Rz 12).
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Die Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO
ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde im Sinne des
§ 5 AO, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen
Nachprüfung unterliegt (§§ 102, 121 FGO). Sie kann
im finanzgerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft
werden, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des
Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des
Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer
dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht wurde. Hingegen ist das Gericht nicht befugt, eine eigene
Ermessensentscheidung zu treffen und diese an die Stelle der
behördlichen Ermessensentscheidung zu setzen (BFH-Urteil vom
17.05.2022 - VIII R 26/20, BFHE 277, 218, BStBl II 2022, 829 = SIS 22 14 00, Rz 17). Stellt das Gericht einen Ermessensfehler fest,
ist es grundsätzlich auf die Aufhebung der angefochtenen
Verwaltungsentscheidung beschränkt. Nur in den Fällen der
sogenannten Ermessensreduzierung auf Null ist es befugt, seine
Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der
Verwaltungsbehörde zu setzen (BFH-Urteil vom 19.05.2022 - III
R 16/20, BFH/NV 2022, 1160 = SIS 22 15 14, Rz 14 ff.).
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist das FG im
Streitfall zu Recht davon ausgegangen, dass das Ermessen des FA
nicht auf Null reduziert war und keine andere Entscheidung als eine
Billigkeitsfestsetzung auf 0 EUR hätte getroffen werden
können. Persönliche Billigkeitsgründe wurden weder
vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Auch in der Revision
verfolgt die Klägerin nur eine Herabsetzung der Steuer aus
sachlichen Billigkeitsgründen. Solche sind ebenfalls nicht
gegeben. Wie das FG zutreffend ausführte, entsprach die
Grunderwerbsteuerfestsetzung der Gesetzeslage in § 1 Abs. 3
Nr. 1 GrEStG zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Rechtsvorgangs im
Jahr 2012. Dies hat der BFH im Urteil vom 27.09.2017 - II R 41/15
(BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667 = SIS 17 24 63) ausdrücklich
erkannt. Nicht ausschlaggebend ist, ob das FG Münster in
seinem Urteil vom 22.02.2011 - 8 K 3034/08 GrE (EFG 2011, 1274 =
SIS 11 22 28) eine andere Auffassung vertrat. Eine verbindliche
Auskunft ist nicht erteilt worden. Auch aus den von der
Klägerin zitierten gleich lautenden Erlassen der
Finanzverwaltung lässt sich keine Ermessensreduzierung
gemäß Art. 3 Abs. 1 GG auf Null ableiten, da diese
für die Besteuerung des Erwerbs vom 09.02.2012 nach § 1
Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht einschlägig sind (s. hierzu die
Ausführungen unter II.1.b bb (2)).
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cc) Unberührt von den vorigen
Ausführungen bleibt die Verpflichtung des FA zur erneuten
Bescheidung des klägerischen Antrags auf abweichende
Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abs.
1 Satz 1 AO unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG. Der
diesbezügliche zweite Hilfsantrag der Klägerin hatte vor
dem FG Erfolg. Das FG-Urteil hat bezüglich dieses
erfolgreichen Antrags weiterhin Bestand, da dieser - mangels
Beschwer der Klägerin - nicht Gegenstand des
Revisionsverfahrens geworden ist.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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