Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den
Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.12.2023 - 1 V
1674/23 = SIS 24 00 64 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der
Antragsgegner zu tragen.
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Das FA setzte die Einkommensteuer für
das Streitjahr in Höhe von 52.280 EUR fest. Gegen den Bescheid
legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die
Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim FA. Unter Berufung auf den
Vorlagebeschluss des Senats vom 17.11.2020 - VIII R 11/18 (BFHE
271, 399, BStBl II 2021, 562 = SIS 21 08 94) zu
Aktienveräußerungsverlusten und des hierzu beim
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahrens 2 BvL
3/21 erhoben sie verfassungsrechtliche Einwände gegen die
Beschränkung des Verlustausgleichs der Gewinne und Verluste
aus den Termingeschäften des Streitjahrs und machten geltend,
dass nur der Gesamtgewinn nach Verrechnung der erzielten Gewinne
und Verluste aus Termingeschäften in Höhe von 23.342 EUR
der Besteuerung unterworfen werden dürfe. Bei einem
wirtschaftlichen Netto-Gewinn aus Termingeschäften in
Höhe von 23.342 EUR müssten sie aufgrund der Gesetzeslage
jedoch insgesamt 59.860,60 EUR an Steuern bezahlen.
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Das FA lehnte den Antrag auf AdV mit
Bescheid vom 11.07.2023 ab. Es wies auch die gegen die Ablehnung
der AdV und den Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs eingelegten
Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 31.08.2023 jeweils
als unbegründet zurück. Hiergegen erhoben die
Antragsteller Klage und stellten zugleich beim Finanzgericht (FG)
einen Antrag auf AdV für den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs.
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6
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Das FG gab dem AdV-Antrag mit Beschluss vom
05.12.2023 wegen erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken an der
Vereinbarkeit der Beschränkung der Verlustverrechnung
gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020
mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) statt. Die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr sei ernstlich
zweifelhaft.
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Der vom FG zugelassenen Beschwerde des FA
hat das FG mit Beschluss vom 13.12.2023 nicht abgeholfen.
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Das FA macht mit der Beschwerde geltend,
dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr bestünden, da
die Regelung in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG
verfassungsmäßig sei. Die Beschränkung des
Verlustausgleichs nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG
beeinträchtige zwar das Leistungsfähigkeitsprinzip, sei
aber sachlich gerechtfertigt, denn die Steuerzahlung in Höhe
von insgesamt 59.860,60 EUR könne aus den erwirtschafteten
Gewinnen aus Termingeschäften in Höhe von 250.631 EUR
geleistet werden. Die Verlustverrechnungsbeschränkung in
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG unterscheide sich wesentlich von der
Verlustverrechnungsbeschränkung bei
Aktienveräußerungsverlusten in § 20 Abs. 6 Satz 4
EStG, die Gegenstand des Vorlagebeschlusses des Senats vom
17.11.2020 - VIII R 11/18 (BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562 = SIS 21 08 94) gewesen sei. Die dortigen Bedenken des Senats
ließen sich nicht auf die Regelung in § 20 Abs. 6 Satz 5
EStG übertragen.
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Das FA beantragt,
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den Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom
05.12.2023 - 1 V 1674/23 über die Gewährung der AdV
aufzuheben und den Antrag der Antragsteller
zurückzuweisen.
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Die Antragsteller beantragen,
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die Beschwerde des FA
zurückzuweisen.
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II. Die nach § 128 Abs. 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist
unbegründet.
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Das FG hat den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr zu Recht von der
Vollziehung ausgesetzt. Bei der im vorläufigen Verfahren
gemäß § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen an der
Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids für das
Streitjahr ernstliche Zweifel. Der Senat hält die
Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte
gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020
bei summarischer Prüfung für nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar.
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1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69
Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines
angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung
für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge
hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die
Stelle der AdV die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 Satz
7 FGO).
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Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs.
2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer
Prüfung des angefochtenen Bescheids neben den für seine
Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit
in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der
Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken
(ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30.03.2021 - V B 63/20 (AdV), BFH/NV
2021, 1212 = SIS 21 12 83 und vom 08.04.2009 - I B 223/08, BFH/NV
2009, 1437 = SIS 09 26 67). Dass die für die Rechtswidrigkeit
sprechenden Gründe überwiegen, wird dabei nicht
vorausgesetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.04.2020 - IV B 9/20 (AdV),
BFH/NV 2020, 919 = SIS 20 07 34, m.w.N.). Ernstliche Zweifel
können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer
dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein
(ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
22.09.2023 - VIII B 64/22 (AdV), juris = SIS 23 16 33, Rz 16; vom
04.07.2019 - VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060 = SIS 19 12 30,
m.w.N.).
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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat
das FG die begehrte AdV des Einkommensteuerbescheids für das
Streitjahr zu Recht gewährt. Der Senat teilt bei der gebotenen
summarischen Prüfung und ausgehend von den bisherigen
Sachverhaltsfeststellungen des FG dessen ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids für das
Streitjahr.
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Rechtslage
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a) Der durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur
Einführung einer Pflicht zur Mitteilung
grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 (BGBl
I 2019, 2875) geschaffene und durch das Jahressteuergesetz 2020
modifizierte § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, der auf nach dem
31.12.2020 entstehende Verluste aus Termingeschäften und damit
im Streitfall anzuwenden ist (§ 52 Abs. 28 Satz 25 EStG),
schafft - vergleichbar dem Verlustverrechnungskreis für
Aktienverluste gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG -
neben dem allgemeinen Verlustverrechnungsverbot des § 20 Abs.
6 Satz 1 EStG einen speziellen Verlustverrechnungskreis für
Termingeschäfte, indem Verluste aus Termingeschäften
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG nur mit
Gewinnen aus Termingeschäften gemäß § 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 EStG und solchen aus Stillhalterprämien
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG, nicht aber mit
Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen und verrechnet
werden dürfen. Darüber hinaus sind der Verlustausgleich und
die Verlustverrechnung - anders als bei Aktienverlusten - auch
noch der Höhe nach auf jährlich 20.000 EUR
beschränkt.
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Die Regelung ist nur im Rahmen der Veranlagung
der Kapitalerträge anzuwenden, nicht im Rahmen des
Steuerabzugs. Verluste aus Termingeschäften dürfen nicht
in den Verlustverrechnungstopf für allgemeine Verluste
eingestellt werden; dem Steuerpflichtigen ist eine entsprechende
Bescheinigung auch ohne Antrag zu erteilen (Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 11.07.2023, BStBl I
2023, 1471 = SIS 23 11 13, Tz.
118, 229a, 233, als Ergänzung zum BMF-Schreiben vom
19.05.2022, BStBl I 2022, 742 = SIS 22 08 12).
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19
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Nicht ausgeglichene Verluste aus
Termingeschäften sind in die Folgejahre vorzutragen und dort
jeweils in Höhe von 20.000 EUR mit Gewinnen aus
Termingeschäften oder mit Einkünften aus
Stillhalterprämien zu verrechnen, wenn nach dem
unterjährigen Ausgleich mit Verlusten aus
Termingeschäften dieses Jahres ein verrechenbarer Gewinn
verbleibt und das Verrechnungsvolumen in Höhe von 20.000 EUR
durch den unterjährigen Verlustausgleich noch nicht verbraucht
ist. Verbleiben nach Durchführung des sachlich und
betragsmäßigen Verlustausgleichs und der
Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in
einem Veranlagungszeitraum positive Kapitalerträge aus
Termingeschäften, können diese in diesem Jahr mit
sonstigen negativen Kapitalerträgen des
Verlustentstehungsjahrs verrechnet werden; sie können zudem
mit vorgetragenen Verlusten gemäß § 20 Abs. 6 Satz
3 i.V.m. Abs. 6 Satz 6 EStG und mit vorgetragenen Verlusten
gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 EStG
verrechnet werden (s. im Einzelnen ergänzendes BMF-Schreiben
vom 11.07.2023, BStBl I 2023, 1471 = SIS 23 11 13, Tz. 118;
Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 20 Rz 168;
Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 20 Rz 244, 246).
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20
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Die dargelegte doppelte Begrenzung des
Verlustausgleichs und der Verlustverrechnung führt zu einer
zeitlichen Streckung der Verrechnung von Verlusten aus
Termingeschäften. Durch die betragsmäßige
Begrenzung wirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG schärfer als die
Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus der
Veräußerung von Aktien des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG.
Bei beiden Verlustverrechnungskreisen handelt es sich um
„Schedulen innerhalb der Schedule“ der
Kapitaleinkünfte (Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl.,
§ 20 Rz 177a).
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Entscheidungserheblichkeit/Anwendbarkeit
des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG im Streitfall
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22
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b) Der Kläger hat im Streitjahr Gewinne
und Verluste aus Termingeschäften erzielt. Gemäß
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehört zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus
Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen
Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer
veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag
oder Vorteil erlangt.
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aa) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a
EStG erfasst Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige
einen Differenzausgleich erlangt. Nach der Rechtsprechung des BFH
folgt der Begriff des Termingeschäfts den Regelungen des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG); Termingeschäfte in diesem
Sinne sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG unter anderem
Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich
verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich
unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines
bestimmten Basiswerts ableitet (BFH-Urteil vom 24.10.2017 - VIII R
35/15, BFHE 259, 540, BStBl II 2018, 189 = SIS 17 24 69, Rz 13,
m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit die Zweckbestimmung des
Termingeschäfts, die von dem anhand objektiver Umstände
nachvollziehbaren Willen der Vertragsbeteiligten abhängt.
Erfasst sind demnach Termingeschäfte, die auf die Erzielung
eines Differenzausgleichs gerichtet sind, nicht aber
Termingeschäfte, die auf die tatsächliche
(„physische“) Lieferung des Basiswerts
am Ende der Laufzeit gerichtet sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2017
- VIII R 35/15, BFHE 259, 540, BStBl II 2018, 189 = SIS 17 24 69,
Rz 14, 15, m.w.N. zum Devisentermingeschäft).
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24
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bb) Auf der Grundlage der bisherigen
Sachverhaltsfeststellungen des FG ist es nicht zu beanstanden, dass
das FG die vom Antragsteller im Streitjahr über einen Broker
gehandelten CFD-Differenzkontrakte als Termingeschäfte im
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG angesehen
hat. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein
Streit. Nach den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen des FG
folgten aus den CFD-Investitionen ausländische
Kapitalerträge aus Termingeschäften des Antragstellers in
Höhe von 250.631 EUR und Verluste des Antragstellers aus
Termingeschäften in Höhe von 227.289 EUR. Auch dies ist
zwischen den Beteiligten unstreitig.
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25
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Verfassungsrechtliche Beurteilung
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c) Der Senat legt seiner Prüfung die
folgenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe zugrunde:
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Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG
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aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und
wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zwar ist es
grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte
auszuwählen, die er mit gleichen Rechtsfolgen belegt und damit
als „wesentlich gleich“ qualifiziert.
Diese Auswahl muss jedoch sachgerecht in Bezug auf die jeweils
betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche erfolgen
(vgl. nur BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BGBl
I 2024, Nr. 47 = SIS 24 01 44,
m.w.N.). Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im
Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit orientierten
Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den
Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer
strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.
Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch
Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß
der Ungleichbehandlung angemessen sind (ständige Rechtsprechung, zuletzt
BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BGBl I 2024, Nr. 47 =
SIS 24 01 44, m.w.N.).
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29
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bb) Art. 3 Abs. 1 GG bindet den
Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der es
erfordert, die Besteuerung an der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit auszurichten. Das gilt insbesondere im
Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des
jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist. Im Interesse
verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss
darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher
Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale
Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die
Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der
Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot
genügen muss (ständige Rechtsprechung, zuletzt
BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BGBl I 2024, Nr. 47 =
SIS 24 01 44, Rz 143, m.w.N.).
Abweichungen vom Grundsatz der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit im Einkommensteuerrecht bedürfen nach
Art. 3 Abs. 1 GG der Rechtfertigung (BVerfG-Beschluss vom
29.03.2017 - 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082 =
SIS 17 08 86, Rz 100).
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30
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aaa) Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann
verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der
Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund
für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung
nicht finden lässt (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom
05.10.1993 - 1 BvL 34/81, BVerfGE 89, 132 und vom 18.07.2005 - 2
BvF 2/01, BVerfGE 113, 167, unter C.IV.2. [Rz 126]). Willkür
des Gesetzgebers liegt zwar nicht schon dann vor, wenn er unter
mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste,
vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es
genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt
die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung
in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand. Der
Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung
der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar
ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche
Differenzierung fehlt (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom
05.10.1993 - 1 BvL 34/81, BVerfGE 89, 132, unter B.I. [Rz 39]; vom
29.03.2017 - 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082 =
SIS 17 08 86, Rz 101, m.w.N.). Die Anforderungen an
Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen
steigen bis hin zu einer strengen
Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn
und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder
Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter
Freiheiten auswirken kann. Insoweit ist speziell im Steuerrecht
dessen Qualität als intensives Eingriffsrecht zu
berücksichtigen. Zudem verschärfen sich die
verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an
die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den
Einzelnen verfügbar sind (vgl. zuletzt BVerfG-Beschluss vom
28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BGBl I 2024, Nr. 47 = SIS 24 01 44, Rz 142, m.w.N.).
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31
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bbb) Bei der Auswahl des Steuergegenstands
belässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber ebenso wie bei der
Bestimmung des Steuersatzes zwar einen weitreichenden
Entscheidungsspielraum. Unter dem Gebot möglichst
gleichmäßiger Belastung der betroffenen
Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des vom Gesetzgeber
gewählten steuerrechtlichen Ausgangstatbestands aber
folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen
(BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BGBl I 2024, Nr. 47
= SIS 24 01 44, Rz 144, m.w.N.).
Zudem bedarf es zur Ermittlung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in der
Einkommensteuer eines Ausgleichs zwischen den vom ihm
erwirtschafteten steuerbaren Einnahmen und den zur Erzielung dieser
Einnahmen aufgewendeten Ausgaben. Das damit beschriebene objektive
Nettoprinzip ist jedenfalls einfachgesetzlich in § 2 Abs. 2
EStG angelegt (BVerfG-Beschluss vom 12.05.2009 - 2 BvL 1/00,
BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685 = SIS 09 21 10, unter B.I.1.c
[Rz 28]). Das objektive Nettoprinzip ist jedoch auch im Hinblick
auf beschränkende Regelungen zum Verlustausgleich und
Verlustabzug berührt. Es kann zur sachgerechten Bemessung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vom Zeitabschnitt der
Verlustentstehung ausgehend
„geöffnet“ werden, indem der
Gesetzgeber Verlustrücktrags- oder -vortragsmöglichkeiten
schafft (vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 14.10.2015 - I R 20/15,
BFHE 252, 44, BStBl II 2017, 1240 = SIS 16 01 39, Rz 25). Dabei ist
eine zeitliche Streckung der Verlustverrechnung
verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden
(Vorlagebeschluss des BFH vom 26.02.2014 - I R 59/12, BFHE 246, 27,
BStBl II 2014, 1016 = SIS 14 22 37 zur
Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei
Definitiveffekten). Der Kernbereich einer Nettoertragsbesteuerung
wird aber verletzt, wenn die Gefahr besteht, dass der
Verlustausgleich in der Totalperiode gänzlich ausgeschlossen
ist (vgl. auch Vorlagebeschluss des BFH vom 26.02.2014 - I R 59/12,
BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016 = SIS 14 22 37, Rz 30).
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32
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ccc) Hat der Gesetzgeber seiner
Belastungsentscheidung das objektive Nettoprinzip zugrunde gelegt,
bedürfen Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung eines
besonderen, sachlich rechtfertigenden Grunds (BVerfG-Beschluss vom
12.05.2009 - 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685 = SIS 09 21 10, unter B.I.1.c [Rz 28]). Der rein fiskalische Zweck
staatlicher Einnahmenerhöhung ist nicht als besonderer
sachlicher Grund in diesem Sinne anzuerkennen (BVerfG-Beschluss vom
28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BGBl I 2024, Nr. 47 = SIS 24 01 44, Rz 147, m.w.N.). Als besondere
sachliche Gründe kommen unter anderem außerfiskalische
Lenkungszwecke oder Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse
in Betracht (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13, BGBl I
2024, Nr. 47 = SIS 24 01 44,
m.w.N.).
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33
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Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1
GG
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34
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d) Ausgehend von den dargelegten
verfassungsrechtlichen Maßstäben hält der Senat bei
der gebotenen summarischen Prüfung § 20 Abs. 6 Satz 5
EStG i.d.F. des JStG 2020 für nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar (so auch die herrschende Sichtweise im Schrifttum, etwa
Bron, BB 2020, 535, 536; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -,
§ 20 EStG Rz J 20-4; Dahm/Hoffmann, DStR 2020, 81, 83, 84;
Dinkelbach/Briesemeister, DB 2020, 579, 582; Drüen, FR 2020,
663, 672; Geberth/Bartelt, DB 2019, 2603, 2605; Jachmann-Michel in
Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 1618; Jachmann-Michel, juris Die
Monatszeitschrift - jM - 2020, 120, 122; Jachmann-Michel, BB 2020,
727, 729; Jochum in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, §
20 Rz H 68d; Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 20 Rz
240).
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§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bewirkt eine
doppelte Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die Verluste aus
Termingeschäften erzielen. Der besondere Verrechnungskreis
für Verluste aus Termingeschäften führt zu einer
Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, je nachdem, ob diese
Verluste aus Termingeschäften oder aus anderen Kapitalanlagen
erzielt haben (unter II.2.d bb). Innerhalb des besonderen
Verrechnungskreises für Verluste aus Termingeschäften
kommt es darüber hinaus zu einer Ungleichbehandlung der vom Steuerpflichtigen
erzielten Gewinne und Verluste aus Termingeschäften (unter
II.2.d cc). Bei summarischer Prüfung ist diese doppelte
Ungleichbehandlung sachlich nicht durch ausreichend tragfähige
Gründe gerechtfertigt (unter II.2.d dd).
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36
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aa) In § 20 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG hat
der Gesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass negative
Kapitalerträge zwar nicht mit positiven Einkünften
anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen, aber
innerhalb der Schedule positive und negative Kapitalerträge
ausgeglichen und miteinander verrechnet werden können.
Während eine Verlustverrechnungsbeschränkung für
negative Kapitalerträge, die dem gesonderten Tarif (§ 32d
Abs. 1 EStG) unterliegen, folgerichtig ist, gilt dies nicht
für spezielle Verlustverrechnungskreise innerhalb der Schedule
für dem gesonderten Tarif unterliegende positive und negative
Kapitalerträge. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die
Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit einer abgeltenden
Besteuerung der Kapitalerträge anderen Regelungen zu
unterwerfen als bei den anderen Einkunftsarten, um hierdurch den
Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung
tragen zu können, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung,
die Besteuerung innerhalb der Schedule der Kapitaleinkünfte
folgerichtig, das heißt gleichheitsgerecht auszugestalten
(BFH-Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 - VIII R 11/18, BFHE 271, 399,
BStBl II 2021, 562 = SIS 21 08 94, Rz 51). Diese Verpflichtung
beinhaltet auch, positive und negative Kapitalerträge
innerhalb der Schedule folgerichtig zu besteuern (vgl.
Jachmann-Michel in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 1618;
Jachmann-Michel, jM 2020, 120, 122; Jachmann-Michel, BB 2020, 727,
729).
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Der Senat vermag in der Einführung des
weiteren Verlustverrechnungskreises in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG
keinen Systemwechsel des Gesetzgebers weg von dem nach wie vor in
§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG geregelten Grundprinzip der
Gleichbehandlung positiver und negativer Kapitalerträge
innerhalb der nach dem gesonderten Tarif zu besteuernden
Kapitalerträge zu erkennen.
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Jeder der gesonderten
Verlustverrechnungskreise ist danach für sich betrachtet an
Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Aus dem Vorhandensein mehrerer
Verlustverrechnungskreise innerhalb der Schedule der
Kapitaleinkünfte lässt sich auch nicht ableiten, dass
für die einzelnen Verlustverrechnungskreise geringere
Anforderungen für die folgerichtige Ausgestaltung des Gesetzes
und für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zu stellen
sind, als vom Senat im Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 - VIII R
11/18 (BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562 = SIS 21 08 94) zur
Verlustverrechnungsbeschränkung für
Aktienveräußerungsverluste dargelegt wurden.
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bb) Steuerpflichtige, die Verluste aus
Termingeschäften erzielt haben, werden durch § 20 Abs. 6
Satz 5 EStG gegenüber Steuerpflichtigen mit Verlusten aus
anderen Kapitalanlagen daher insoweit ungleich behandelt, als die
Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus
Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 EStG und solchen aus Stillhalterprämien gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG, nicht aber mit Gewinnen aus anderen
Kapitalanlagen ausgeglichen und verrechnet werden können. Es
bedarf nach den unter II.2.c bb und unter II.2.d aa dargelegten
Grundsätzen einer tragfähigen verfassungsrechtlichen
Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung.
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cc) Die Ungleichbehandlung negativer
Kapitalerträge aus Termingeschäften gemäß
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG wird dadurch verschärft, dass die
Vorschrift entgegen den Vorgaben des objektiven Nettoprinzips zu
einer asymmetrischen Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus
Termingeschäften auch innerhalb des Verlustverrechnungskreis
führt (unter II.2.d cc aaa). Diese Asymmetrie bewirkt, dass in
einem Verlustentstehungsjahr wirtschaftlich nicht erzielte Gewinne
aus Termingeschäften besteuert werden können, sofern die
Differenz von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften den
Betrag von 20.000 EUR im Verlustentstehungsjahr übersteigt
(unter II.2.d cc bbb). Schließlich kann nicht im Wege einer
typisierenden Betrachtung von einem vollständigen Ausgleich
von Verlusten aus Termingeschäften in der Totalperiode
ausgegangen werden (unter II.2.d cc ccc).
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aaa) Während § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG
eine Verrechnung von Verlusten und Gewinnen innerhalb artgleicher
Aktienveräußerungsgeschäfte im
Verlustentstehungsjahr unbegrenzt zulässt, wird die
Verlustverrechnung durch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG innerhalb der
artgleichen Termingeschäfte betragsmäßig
eingeschränkt. Verluste aus Termingeschäften, denen
(artgleiche) Gewinne aus Termingeschäften
gegenüberstehen, werden im Verlustentstehungsjahr hingegen
oberhalb der Verlustverrechnungsgrenze von 20.000 EUR vom
Verlustausgleich ausgeschlossen, während verbleibende Gewinne
aus Termingeschäften - vorbehaltlich der Verrechnung mit
sonstigen Verlusten aus Kapitalvermögen - vollumfänglich
der Besteuerung unterworfen werden. Diese asymmetrische Besteuerung
von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften widerspricht
dem objektiven Nettoprinzip, dessen Ausfluss es gerade ist, dass
Gewinne und Verluste steuerlich gleich behandelt werden (HHR/Buge,
EStG, § 20 EStG Rz J 20-4; vgl. auch Jachmann-Michel, jM 2020,
120, 122).
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Die Regelung widerstreitet auch den
grundsätzlichen Einkünfteermittlungsregeln für
Kapitalerträge, die unter den gesonderten Tarif
gemäß § 32d Abs. 1 EStG fallen. Die
Beschränkung des Verlustausgleichs innerhalb der artgleichen
Termingeschäfte, soweit die Verluste 20.000 EUR
übersteigen, steht im Gegensatz zum Grundprinzip, dass andere
Kapitalerträge erst nach dem Verlustausgleich in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (s. § 20 Abs. 6 Satz 2
EStG).
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Da § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG im Rahmen des
Steuerabzugs nicht anzuwenden ist, werden nur positive
Kapitalerträge aus Termingeschäften dem Steuerabzug
unterworfen (§ 43 Abs. 1 Nr. 11 EStG). Negative
Kapitalerträge aus Termingeschäften wirken sich im Rahmen
des Steuerabzugs bis zum Betrag von 20.000 EUR nicht aus. Sie
werden zwar vom Steuerentrichtungspflichtigen unaufgefordert
bescheinigt (vgl. ergänzendes BMF-Schreiben vom 11.07.2023,
BStBl I 2023, 1471 = SIS 23 11 13, Tz. 118, 229a, 233), der
Steuerpflichtige muss jedoch stets einen Antrag gemäß
§ 32d Abs. 4 EStG stellen und die Verluste veranlagen lassen,
um deren Verrechnung in Höhe von 20.000 EUR und den
Verlustvortrag gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 2
i.V.m. Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG sicherzustellen.
Auch hierin liegt eine Schlechterstellung der Gewinne und Verluste
aus Termingeschäften gegenüber anderen
Kapitalerträgen, die bereits im Rahmen des Steuerabzugs
ausgeglichen werden können.
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bbb) § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bewirkt bei
einem Sachverhalt wie im Streitfall, bei dem Gewinne aus
Termingeschäften und den Betrag von 20.000 EUR
übersteigende Verluste aus Termingeschäften vorliegen,
darüber hinaus, dass im Verlustentstehungsjahr Gewinne aus
Termingeschäften besteuert werden, die der Steuerpflichtige
wirtschaftlich nicht erzielt hat. Dies führt zu einer
Nachschusspflicht des Steuerpflichtigen aus anderen Einkünften
oder versteuertem Vermögen, wenn die anfallende
Einkommensteuer nicht aus den durch Termingeschäfte
erwirtschafteten Einnahmen entrichtet werden kann (vgl. auch
Drüen, FR 2020, 663, 672). So übersteigt im Streitfall
die auf die Einnahmen aus Termingeschäften anfallende
Einkommensteuer (213.826 EUR * 25 % = 53.456 EUR) den
wirtschaftlichen Gesamtgewinn aus den Termingeschäften des
Streitjahrs (23.342 EUR).
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ccc) § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG kann zudem
einen vollständigen Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten
aus Termingeschäften oberhalb eines Betrags von 20.000 EUR in
der Totalperiode begünstigen.
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(1) Die doppelte Begrenzung des
Verlustausgleichs und der Verlustverrechnung führt zu einer
zeitlichen Streckung der Verrechnung von Verlusten aus
Termingeschäften. Die Grundkonzeption einer zeitlichen
Streckung der Verlustverrechnung ist verfassungsrechtlich nur dann
nicht zu beanstanden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der
Verlustausgleich in der Totalperiode gänzlich ausgeschlossen
ist (vgl. hierzu unter II.2.c bb bbb). Hiervon ist bei § 20
Abs. 6 Satz 5 EStG aber gerade nicht auszugehen.
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(2) Ebenso wie bei der
Verlustverrechnungsbeschränkung für
Aktienveräußerungsverluste (vgl. Vorlagebeschluss des
Senats vom 17.11.2020 - VIII R 11/18, BFHE 271, 399, BStBl II 2021,
562 = SIS 21 08 94, Rz 47) kann bei der
Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte
in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nicht wie bei einer
einkünfteübergreifenden
Verlustverrechnungsbeschränkung im Wege typisierender
Betrachtung davon ausgegangen werden, dass Verluste aus
Termingeschäften in der Totalperiode vollständig
ausgeglichen werden, so dass dem Steuerpflichtigen die ganze oder
teilweise Nichtberücksichtigung des Verlustes droht. Da ein
Verlustrücktrag nicht möglich ist, besteht bereits zu
Lebzeiten des Steuerpflichtigen die typische Gefahr einer
weitgehenden Nichtverrechenbarkeit, wenn nach der Realisation eines
Verlustes aus Termingeschäften keine gleichartigen Gewinne
nachfolgen. Es müssen vielmehr erst wieder neue Gewinne aus
Termingeschäften oder Stillhalterprämien erzielt werden,
um im Wege des Verlustvortrags eine Verrechnung mit entstandenen
Verlusten zu erreichen. Vom Erblasser nicht genutzte
Verlustvorträge gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG,
die gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 und 3 i.V.m. §
10d Abs. 4 EStG in der Vergangenheit festgestellt wurden,
können auch vom Rechtsnachfolger nicht im Rahmen seiner
eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden
(vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 -
GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 = SIS 08 13 73; s.a.
Vorlagebeschluss des Senats vom 17.11.2020 - VIII R 11/18, BFHE
271, 399, BStBl II 2021, 562 = SIS 21 08 94, Rz 48).
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48
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(3) Die jährliche Betragsgrenze von
20.000 EUR verschärft diesen Effekt. Sie begünstigt bei hohen
Verlusten die Gefahr eines endgültigen Verlustuntergangs.
Ein Steuerpflichtiger müsste beispielsweise zur Verrechnung
eines Verlustes aus einem Termingeschäft in Höhe von 1
Mio. EUR noch weitere 50 Jahre leben und in jedem dieser 50 Jahre
hinreichende Gewinne aus Termingeschäften und
Stillhalterprämien erzielen, um eine vollständige
Verlustverrechnung zu erreichen; würde er in den Folgejahren
auch jeweils Verluste aus Termingeschäften erzielen,
würde sich die Verrechnung der Verluste entsprechend
verlängern. Auch im Streitfall bräuchte der Antragsteller
für die Verrechnung des gesondert festgestellten Verlustes in
Höhe von 207.289 EUR über zehn Jahre, um die Verluste
auszugleichen, vorausgesetzt, er würde in den Folgejahren
jedes Jahr positive Einkünfte aus Termingeschäften und
Stillhalterprämien in Höhe von mindestens 20.000 EUR und
keine weiteren ausgleichsfähigen Verluste aus
Kapitalvermögen erzielen. Hinzu kommt, dass dann, wenn der
Steuerpflichtige im Folgejahr der Verlustentstehung weitere
Termingeschäfte tätigt und hieraus Verluste erzielt,
diese neuen Verluste vorrangig mit aktuellen Gewinnen aus
Termingeschäften und solchen aus Stillhalterprämien
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG dieses Jahres bis zur
absoluten Verlustverrechnungsgrenze von 20.000 EUR auszugleichen
sind. In Fällen wie im Streitfall ist deshalb nicht nur eine
sofortige vollständige Berücksichtigung ausgeschlossen,
sondern die Verlustberücksichtigung kann endgültig
unmöglich sein (vgl. auch Drüen, FR 2020, 663, 670).
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dd) Der Senat sieht bei der gebotenen, aber
ausreichenden summarischen Prüfung keine tragfähigen
sachlichen Rechtfertigungsgründe für die dargelegten
Ungleichbehandlungen.
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aaa) Es liegen aus Sicht des Senats
hinreichende Gründe für eine strengere, am
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte
Prüfung der gesetzgeberischen Differenzierung vor. § 20
Abs. 6 Satz 5 EStG kann sich, ebenso wie § 20 Abs. 6 Satz 4
EStG (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 17.11.2020 - VIII R
11/18, BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562 = SIS 21 08 94, Rz 52) auf
die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten
auswirken. Die vom Grundrecht der wirtschaftlichen
Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützte
Entscheidung, zwischen verschiedenen Kapitalanlageobjekten und
-formen frei auszuwählen, wird zumindest mittelbar dadurch
beeinträchtigt, dass der Steuerpflichtige gedrängt wird,
wenn er seine Verluste ausgleichen will, wieder in bislang schon
nicht erfolgreiche Termingeschäfte zu investieren. Er wird von
der durch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bewirkten Verluststreckung
deshalb dazu angehalten, seine Investition in Termingeschäfte
auch dann nicht zu beenden, wenn die eingetretene Verlustsituation
ihn ansonsten zum Ausstieg aus diesem Anlagesegment motivieren
würde (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 17.11.2020 - VIII
R 11/18, BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562 = SIS 21 08 94, Rz
52).
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bbb) Die Verlustausgleichs- und
-verrechnungsbeschränkung hält aber auch einer
Prüfung am Maßstab des Willkürverbots nicht stand.
Es fehlt ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche
Differenzierung zwischen solchen Steuerpflichtigen, die Verluste
aus Termingeschäften erzielen, und solchen mit Verlusten aus
anderen Kapitalanlagen.
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(1) Nach der Gesetzesbegründung sollen
Verluste aus Termingeschäften in einem besonderen
Verlustverrechnungskreis berücksichtigt werden, um das
Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden
Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen zu begrenzen
(BT-Drucks. 19/15876, S. 61). Termingeschäfte seien, so die
Gesetzesbegründung, durch ihre begrenzte Laufzeit und durch
Hebeleffekte in wesentlichem Umfang spekulativ. Es könnten
einerseits hohe Gewinne und andererseits der Totalverlust der
Anlage eintreten. Diese Effekte würden bei anderen
Kapitalanlagen nicht in vergleichbarem Ausmaß auftreten.
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(2) Dieser Gesichtspunkt trägt auch unter
Berücksichtigung eines weiten gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraums die dargelegten Ungleichbehandlungen nicht.
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ist nicht geeignet, die für
Anleger bestehenden Verlustrisiken zu begrenzen. Der
Steuerpflichtige wird durch die Verluststreckung im Gegenteil dazu
angehalten, weiterhin in Termingeschäfte zu investieren, um
die entstandenen Verluste mit künftigen Gewinnen verrechnen zu
können (vgl. unter II.2.d dd aaa).
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(3) Die Einschränkung der
Verlustverrechnung erhöht zudem die aus wirtschaftlicher Sicht
nachteiligen Folgen für den Steuerpflichtigen, da er die
Möglichkeit verliert, seine Verluste aus Termingeschäften
steuerlich geltend zu machen und sie damit zum Teil wirtschaftlich
auszugleichen (Drüen, FR 2020, 663, 670). Für die im
Streitfall zu beurteilende Situation, dass der Antragsteller
Gewinne und Verluste aus Termingeschäften in demselben Jahr
erzielt und die Gewinne die Verluste sowie Letztere den Betrag von
20.000 EUR übersteigen, bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 5
Halbsatz 1 EStG, wie dargestellt, dass der Antragsteller einen
wirtschaftlichen „Scheingewinn“
versteuern muss. Dies legt zumindest nahe, dass der Gesetzgeber
weniger den Anleger davor schützen wollte, zu hohe
Verlustrisiken einzugehen, als den Fiskus vielmehr vor den Risiken
für das Steueraufkommen, die aber weder beziffert noch
inhaltlich konkretisiert werden (Drüen, FR 2020, 663, 669;
Jachmann-Michel, jM 2020, 120, 122). Ein solches fiskalisches Ziel
kann die Beschränkung des Verlustausgleichs mit den
dargelegten Folgen für den Steuerpflichtigen nicht
rechtfertigen (so auch Drüen, FR 2020, 663, 669).
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(4) Auch ein etwaiger Abschreckungscharakter
für die Durchführung von Termingeschäften, den die
Regelung in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG aufgrund der dargelegten
gravierenden Folgen für den Steuerpflichtigen bei einem hohen
Verlust beinhaltet, stellt aus der Sicht des Senats keinen
tragfähigen Rechtfertigungsgrund dar. Entgegen der Annahme in
der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/15876, S. 61) sind
Termingeschäfte im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
EStG nicht in jedem Fall hochspekulative Anlagen, sondern dienen
regelmäßig als Absicherungsgeschäfte, etwa zur
Absicherung von Kurs-, Währungs- oder Zinsrisiken, und
entfalten als solche risikomindernde Wirkung (Drüen, FR 2020,
663, 666; Dinkelbach/Briesemeister, DB 2020, 579, 58; Bron, BB
2020, 535, 536).
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(5) Weitere Rechtfertigungsgründe werden
in der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG
nicht angesprochen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
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e) Ob und inwieweit § 20 Abs. 6 Satz 5
EStG bei der gebotenen summarischen Prüfung auch mit Art. 2
Abs. 1 und Art. 14 GG unvereinbar ist, weil die Entscheidung des
Steuerpflichtigen, zwischen verschiedenen Kapitalanlageobjekten und
-formen frei auszuwählen, zumindest mittelbar dadurch
beeinträchtigt wird, dass der Steuerpflichtige gedrängt
wird, wieder in bislang schon nicht erfolgreiche
Termingeschäfte zu investieren (vgl. hierzu unter II.2.d dd
aaa), lässt der Senat offen.
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Berechtigtes Interesse der
Antragsteller
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3. Das FG hat zu Recht auch ein berechtigtes
Interesse der Antragsteller an der AdV des angefochtenen
Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr bejaht. Dabei kann
offenbleiben, ob es in den Fällen, in denen die ernstlichen
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf
verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der dem
Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm beruhen, eines besonderen
Aussetzungsinteresses bedarf (vgl. zum Streitstand BFH-Beschluss
vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1030 = SIS 22 12 06,
Rz 22 f., m.w.N.; vgl. auch BVerfG-Beschlüsse vom 24.10.2011 -
1 BvR 1848/11, 1 BvR 2162/11, HFR 2012, 89 = SIS 12 07 62, Rz 4 und
vom 06.05.2013 - 1 BvR 821/13, HFR 2013, 639 = SIS 13 24 82, Rz 7).
Jedenfalls im Streitfall fällt die Interessenabwägung
zugunsten der Antragsteller aus. Bei dieser Abwägung hat sich
der Senat davon leiten lassen, dass die Bedenken bezüglich der
Verfassungsmäßigkeit der
Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5
EStG i.d.F. des JStG 2020 von hinreichendem Gewicht sind und die
Anwendung der Vorschrift im Streitfall für die Antragsteller
Auswirkungen von erheblichem Gewicht hat, da sie dazu führt,
dass die Antragsteller auf einen wirtschaftlich im Streitjahr
erzielten Gesamtgewinn aus Termingeschäften in Höhe von
23.342 EUR Einkommensteuer in Höhe von 53.456 EUR zahlen
müssen. Außerdem ist weder dargelegt noch sonst
ersichtlich, dass die Gewährung der AdV im Streitfall das
öffentliche Interesse an einer geordneten
Haushaltsführung berühren könnte. Angesichts dessen
ist dem Interesse der Antragsteller an einer AdV des
Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr Vorrang zu
geben.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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