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Gemeinsames Mehrwertsteuersystem, Ort der Dienstleistung, Begriff der festen Niederlassung, Eignung, von der personellen und technischen Ausstattung her Dienstleistungen für den eigenen Bedarf zu empfangen und zu verwenden, Dienstleistungen der Herstellung von Sitzverkleidungen für Kraftfahrzeuge, die von einer Gesellschaft für Rechnung einer anderen Gesellschaft erbracht werden, die zum selben Konzern gehört und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsätze: Lieferungen, sonstige Leistungen
Fundstellen
  1. EuGH 13.06.2024, Rs C-533/22 (ECLI:EU:C:2024:501)
    DStR 2024 S. 1490
    UR 2024 S. 532
    HFR 2024 S. 794
    DStRE 2024 S. 891 (nur Leitsatz)
Normen
[DVO (EU) Nr. 282/2011] Art. 10, Art. 11 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2
[RL 2006/112/EG] Art. 2 Abs. 1, Art. 44, 192 a Buchst. b
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Tribunalul Arges (Rumänien), EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Rumänien, feste Niederlassung, Dienstleistungen, juristische Person, Steuerschuldner, Verarbeitung, Lieferung, Ort
Fachaufsätze
  • LIT 05 07 25 M. Hennigfeld, DB 35/2024 S. 2133: Umsatzsteuerliche Betriebsstätte - Lit.; M. Hennigfeld, DB 35/2024 S. 2133; EuGH v. 13.6.2024 - C-533/22 ...
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