Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 26.01.2022 - 7 K 896/19 F =
SIS 22 02 59 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
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I. An der mit Gesellschaftsvertrag vom
30.06.2004 gegründeten K1-K2 GbR (GbR) waren zunächst der
Kläger und Revisionsbeklagte zu 1. (Kläger zu 1. - K1 - )
zu 40 %, seine Mutter (M) zu 10 % und der Kläger und
Revisionsbeklagte zu 2. (Kläger zu 2. - K2 - ) zu 50 %
beteiligt. Gesellschaftszweck war nach § 3 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrags der gemeinschaftliche Betrieb eines
landwirtschaftlichen Betriebs nebst Tiermast und Handel mit
landwirtschaftlichen Produkten aller Art. M und K2 übertrugen
seinerzeit ihre landwirtschaftlichen Betriebe (Maschinen,
Feldinventar, Vieh und Vorräte) auf die GbR. Zudem brachte K2
seine vollständige Arbeitskraft und die Hälfte einer
weiteren Arbeitskraft in die GbR ein. K1 brachte
ausschließlich seine gesamte Arbeitskraft ein (§ 5 Abs.
3 sowie die Anlage des Gesellschaftsvertrags). Zum 01.07.2011
kündigte M ihre Gesellschafterstellung und K1 stockte seinen
Anteil an der GbR auf 50 % auf.
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Die GbR bewirtschaftete in den Jahren 2011
bis 2013 (Streitjahre) circa 200 ha landwirtschaftliche
Nutzfläche. Sie war im Bereich der Milchviehhaltung sowie der
Putenmast tätig und erzielte daraus Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft. Sämtliche Flächen waren von M, K2
und Dritten gepachtet.
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Zum 01.11.2011 gründeten die GbR als
Komplementärin und der Beigeladene (B) als Kommanditist die
K1-K2-B Tierhaltung KG (KG). Die GbR brachte 150 Vieheinheiten in
die KG ein, B 280 Vieheinheiten (§ 2 des
Gesellschaftsvertrags). Die KG hatte ein abweichendes
Wirtschaftsjahr nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Ihren Gewinn ermittelte sie durch
Betriebsvermögensvergleich.
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Mit Vertrag vom 28.12.2011 vermietete M an
K1 ab 01.01.2012 unbefristet eine Fläche von etwa 1.800 qm zur
Bebauung mit einem Schweinemaststall. K1 errichtete auf dieser
Fläche einen Schweinemaststall mit einer Nutzfläche von
768 qm und 990 Mastplätzen, den er seinerseits mit Mietvertrag
vom 01.03.2012 an die KG vermietete.
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Die KG reichte
Feststellungserklärungen beim Beklagten und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) ein und räumte dem
Prozessbevollmächtigten Empfangsvollmacht ein.
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Das FA stellte zunächst
erklärungsgemäß Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft in Höhe von … EUR für 2011,
… EUR für 2012 und … EUR für 2013 fest. Die
Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung.
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Am 29.06.2016 beschlossen die Kläger
die Auflösung der GbR, wobei K1 die
Komplementärbeteiligung an der KG im Wege der Realteilung
erhielt. Am selben Tag veräußerte B seine
Kommanditbeteiligung an K1, wodurch das Gesellschaftsvermögen
der KG im Wege der Anwachsung auf K1 überging. Das FA wurde
über diese Vorgänge im Jahr 2016 in Kenntnis gesetzt. Die
Eintragung im Handelsregister erfolgte im Februar 2019.
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Das Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung E-Stadt hatte zuvor eine
Außenprüfung bei der KG durchgeführt. Der
Prüfer gelangte zu der Ansicht, die KG habe in den
Streitjahren keine Einkünfte nach § 13 EStG, sondern
solche aus § 15 EStG erzielt; für die Verluste gelte das
Ausgleichs- und Abzugsverbot nach § 15 Abs. 4 EStG. Die
Voraussetzungen von § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des
Bewertungsgesetzes (BewG) seien nicht erfüllt. Auch seien die
Verluste dem Grunde nach nicht anzuerkennen, da die KG keine
Gewinnerzielungsabsicht gehabt habe.
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Das FA erließ auf der Grundlage der
Prüfungsfeststellungen für die Streitjahre im Oktober
2017 Änderungsbescheide, in denen es Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von jeweils … EUR feststellte.
Die Bescheide gab es gegenüber dem
Prozessbevollmächtigten als Empfangsbevollmächtigten
für K2 als gesetzlichen Vertreter der KG bekannt. Sie
enthielten den Hinweis, dass sie mit Wirkung für und gegen
alle Feststellungsbeteiligten ergingen.
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Der vom Prozessbevollmächtigten im
Namen der KG gegen die Änderungsbescheide eingelegte Einspruch
blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in
EFG 2022, 471 = SIS 22 02 59
veröffentlichten Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,
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das FG-Urteil aufzuheben und die Klage als
unbegründet abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Der Beigeladene stellt keinen
Antrag.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Das FG hat die im Namen der zu diesem
Zeitpunkt bereits vollbeendeten KG erhobene Klage zu Recht
rechtsschutzgewährend dahin ausgelegt, dass sie als von den
Klägern als ehemaligen Gesellschaftern der ebenfalls
aufgelösten Komplementär-GbR erhoben anzusehen ist (vgl.
z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30.11.2023 - IV R
13/21 = SIS 24 01 66, Rz 19 ff.,
m.w.N.). Da dies zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist,
sieht der erkennende Senat von einer weiteren Begründung
ab.
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2. Zutreffend ist das FG weiter davon
ausgegangen, dass die Kläger durch die - wirksam bekannt
gegebenen - geänderten gesonderten und einheitlichen
Feststellungsbescheide beschwert sind. Denn die Feststellung einer
unzutreffenden Einkunftsart stellt eine Rechtsverletzung im Sinne
des § 40 Abs. 2 FGO dar. Dabei ist nicht zu ermitteln, wie
sich die Einkommensteuer der Mitunternehmer durch die begehrte
Änderung der Einkunftsart gestalten würde (Senatsurteil
vom 03.07.2019 - VI R 49/16, BFHE 266, 43, BStBl II 2020, 86 = SIS 19 15 58, Rz 18, m.w.N.).
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3. Zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus Tierzucht
und Tierhaltung (§
13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Voraussetzung ist, dass die
Tierbestände die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
geregelte Anzahl der Vieheinheiten bezogen auf die vom Inhaber des
Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten
Flächen nicht überschreiten. Die Einkünfte aus
Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft (Mitunternehmerschaft)
gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG auch dann zu
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die
Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind. In
persönlicher Hinsicht setzt dies gemäß § 51a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG voraus, dass alle Gesellschafter
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a) Inhaber eines Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig
landwirtschaftlich genutzten Flächen sind,
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b) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
hauptberuflich Land- und Forstwirte sind,
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c) Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und dies
durch eine Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse
nachgewiesen wird und
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d) die sich nach § 51 Abs. 1a BewG
für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen
Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise
auf die Genossenschaft, Gesellschaft oder den Verein
übertragen haben.
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4. Nach dem vorliegend im Revisionsverfahren
allein noch streitigen Erfordernis des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 Buchst. a BewG müssen alle Gesellschafter Inhaber eines
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten
regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen
sein, wobei § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG dabei
kein bewertungsrechtliches
„tatsächliches“, sondern ein
ertragsteuerrechtliches Verständnis zu Grunde zu legen ist
(Senatsurteil vom 18.11.2020 - VI R 39/18, BFHE 271, 429, BStBl II
2021, 532 = SIS 21 04 61, Rz 16, m.w.N.).
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a) Inhaber eines Betriebs der Landwirtschaft
im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG ist
daher der Unternehmer einer Landwirtschaft, das heißt
derjenige, der sie betreibt. Das ist der Landwirt, auf dessen
Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird (Senatsurteil vom
16.05.2018 - VI R 45/16, BFHE 261, 508, BStBl II 2019, 60 = SIS 18 14 09, Rz 12 und BFH-Urteil vom 27.11.2019 - II R 43/16, BFHE 267,
269, BStBl II 2020, 739 = SIS 20 06 22, Rz 25).
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b) Auch eine Mitunternehmerschaft kann
Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein
(Senatsurteil vom 16.05.2018 - VI R 45/16, BFHE 261, 508, BStBl II
2019, 60 = SIS 18 14 09, Rz 13, m.w.N.).
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aa) Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der gemäß § 13 Abs. 7 EStG bei
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft entsprechend
anzuwenden ist, kann dabei nur sein, wer zivilrechtlich
Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder - in
Ausnahmefällen - eine diesem wirtschaftlich vergleichbare
Stellung innehat, Mitunternehmerrisiko trägt und
Mitunternehmerinitiative entfaltet sowie die Absicht zur
Gewinnerzielung hat (s. Senatsurteil vom 18.11.2020 - VI R 39/18,
BFHE 271, 429, BStBl II 2021, 532 = SIS 21 04 61, Rz 19 und
BFH-Urteil vom 05.09.2023 - IV R 24/20, BFHE 281, 374 = SIS 23 18 02, Rz 33).
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bb) Ist eine GbR landwirtschaftlich
tätig, ist sie aus ertragsteuerrechtlicher Sicht Inhaberin des
Betriebs (s. Senatsurteil vom 16.05.2018 - VI R 45/16, BFHE 261,
508, BStBl II 2019, 60 = SIS 18 14 09, Rz 13). Ihre Gesellschafter
sind als Mitunternehmer Inhaber (Mitinhaber) dieses Betriebs im
Sinne von § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG (BFH-Urteil
vom 27.11.2019 - II R 43/16, BFHE 267, 269, BStBl II 2020, 739 =
SIS 20 06 22, Rz 26).
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c) Wird der land- und forstwirtschaftliche
Betrieb von einer Personengesellschaft oder von einer
wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft betrieben, ist
Voraussetzung, dass alle Mitunternehmer der
Tierhaltungsgemeinschaft beitreten oder gemeinsam einen Anteil
übernehmen. Denn die auf die Tierhaltungsgemeinschaft zu
übertragenden Vieheinheiten stehen nicht dem einzelnen
Gesellschafter oder Gemeinschafter (Mitunternehmer), sondern der
Gesellschaft oder Gemeinschaft (Mitunternehmerschaft) zu
(Senatsurteil vom 18.11.2020 - VI R 39/18, BFHE 271, 429, BStBl II
2021, 532 = SIS 21 04 61, Rz 23, m.w.N.).
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5. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze
hat das FG zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen der
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i.V.m. § 51a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchst. a und d BewG im Streitfall erfüllt sind, weil
alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig
landwirtschaftlich genutzten Flächen waren und diese die sich
für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen
Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise
auf die KG übertragen hatten.
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a) Gesellschafter der KG, der
Tierhaltungsgemeinschaft, war zum einen die GbR, zum anderen B. Das
FG hat bindend festgestellt, dass die GbR auf gepachteten
landwirtschaftlichen Flächen in den Bereichen der
Milchviehhaltung und Putenmast tätig war und den Betrieb daher
auf selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich
genutzten Flächen geführt hat. Dass die GbR daraus
Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG erzielte,
wird im Übrigen auch vom FA nicht in Frage gestellt.
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Nach den vorstehenden Ausführungen war
deshalb die an der KG beteiligte GbR Inhaberin des von ihr
betriebenen Betriebs. Aufgrund ihrer Beteiligung als Mitunternehmer
der landwirtschaftlich tätigen GbR waren aber auch die
Kläger (Mit-)Inhaber dieses Betriebs der Landwirtschaft mit
selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich
genutzten Flächen im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchst. a BewG. Dass der weitere Gesellschafter der KG, der
Beigeladene, die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchst. a BewG erfüllte, steht nicht in Streit.
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aa) Wie das FG zutreffend ausführt, ist
es unerheblich, dass die GbR nicht über eigene
landwirtschaftliche Flächen verfügte, sondern ihren
Betrieb auf gepachteten Flächen unterhielt. Entscheidend ist,
dass die GbR Inhaberin eines aktiven landwirtschaftlichen Betriebs
war. Durch die Vorschrift des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchst. a BewG soll allein sichergestellt werden, dass Inhaber von
Verpachtungsbetrieben kein Mitglied einer Tierhaltungsgemeinschaft
sein können (vgl. z.B. Bruschke in Stenger/Loose,
Bewertungsrecht, § 51a BewG Rz 33).
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bb) Entgegen der Auffassung des FA ist auch
nicht erforderlich, dass die Gesellschafter (Mitunternehmer) einer
an einer Tierhaltungsgemeinschaft beteiligten Gesellschaft neben
ihrer über die Gesellschaft vermittelten Mitinhaberschaft
eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zusätzlich noch
als Einzelunternehmer Inhaber eines (weiteren) Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten
regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen
sind (ebenso Paul in Herrmann/Heuer/Raupach, § 13 EStG Rz 80;
Reverts/Wessels in Bordewin/Brandt, § 13b EStG Rz 64). Ebenso
wenig kommt es darauf an, ob die Gesellschafter in die land- und
forstwirtschaftliche Gesellschaft, die sich an der
Tierhaltungsgemeinschaft beteiligt hat, landwirtschaftliche
Grundstücke oder landwirtschaftliche Betriebe eingebracht
haben. Maßgebend ist allein, dass alle Gesellschafter
(Mitunternehmer) der land- und forstwirtschaftlichen Gesellschaft
der Tierhaltungsgemeinschaft beitreten oder gemeinsam einen Anteil
übernehmen (Senatsurteil vom 18.11.2020 - VI R 39/18, BFHE
271, 429, BStBl II 2021, 532 = SIS 21 04 61, Rz 23). Letzteres war
nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO)
mit der im Gesamthandsvermögen der GbR befindlichen
Kommanditbeteiligung an der KG der Fall.
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b) Da die auf die Tierhaltungsgemeinschaft zu
übertragenden Vieheinheiten nicht dem einzelnen Gesellschafter
oder Gemeinschafter (Mitunternehmer), sondern der Gesellschaft oder
Gemeinschaft (Mitunternehmerschaft) zustehen, hat das FG auch das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchst. d BewG zutreffend bejaht. Denn sowohl die GbR als auch der
Beigeladene haben Vieheinheiten auf die KG übertragen. Auch
hier kommt es entgegen der Ansicht des FA nicht darauf an, dass K1
neben der mitunternehmerschaftlichen landwirtschaftlichen
Betätigung im Rahmen der GbR keine eigenen
landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftete und daher nicht
in eigener Person über Vieheinheiten verfügte, die er
hätte auf die KG übertragen können.
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6. Das Vorliegen der weiteren
persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 51a
Abs. 1 BewG steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in
Streit. Insbesondere hat das FA keine Einwände gegen die
Feststellungen des FG erhoben, wonach K2 seine Arbeitskraft ganz
überwiegend - das heißt zu weit mehr als 50 % - für
den landwirtschaftlichen Betrieb der GbR eingesetzt hat und daher
als hauptberuflicher Landwirt anzusehen ist. Der erkennende Senat
sieht deshalb von weiteren Ausführungen ab.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO. Die außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§
139 Abs. 4 FGO). Dies entspricht der Billigkeit, da der Beigeladene
keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko getragen
hat.
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