Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Thüringer Finanzgerichts vom 14.10.2020 - 3 K 483/19 =
SIS 22 00 55 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger), der in den Streitjahren (2015 bis 2017) seinen
Wohnsitz im Inland hatte, war als Polizeibeamter beim Bundesland A
beschäftigt.
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Vom 17.11.2015 bis 23.12.2015, vom
27.02.2016 bis 28.03.2016 und vom 17.07.2017 bis 07.09.2017 war der
Kläger an das Bundespolizeipräsidium (BPOLP) in B
abgeordnet. Das BPOLP wies den Kläger seinerseits der
Küstenwache der Hellenischen Republik (Griechenland) zur
Verwendung auf der Insel C zu. Dies erfolgte zur Unterstützung
der griechischen Küstenwache im Rahmen von Frontex, der durch
die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26.10.2004
(Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - L 349 vom
25.11.2004, S. 1) - VO (EG) 2007/2004 - errichteten
Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an
den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die durch die Verordnung (EU) 2016/1624 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.09.2016 (ABlEU L
251 vom 16.09.2016, S. 1) - VO (EU) 2016/1624 - in
„Europäische Agentur für die Grenz- und
Küstenwache“ umbenannt wurde. Der
Kläger wurde auf der Insel C als „Fingerprint Expert
zgl. Escort Officer“ eingesetzt.
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Das Bundesland A zahlte die laufenden
Dienstbezüge des Klägers während der
Auslandseinsätze weiter. Außerdem hatte der Kläger
Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nach § 12 Abs. 7 der
Auslandstrennungsgeldverordnung. Daneben erhielt er für seine
Auslandseinsätze durch Frontex Gelder der Europäischen
Union (EU). Diese wurden der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland), hier dem BPOLP, zur Weiterleitung an den Kläger
zur Verfügung gestellt und durch dieses an den Kläger
ausgezahlt.
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Das BPOLP meldete dem Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) im Wege der Verwaltungshilfe
die weitergeleiteten EU-Gelder und rechnete diese in seinen
Reisekostenabrechnungen auf die Reisekostenvergütungen des
Klägers nach nationalem Recht an.
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Bei der Festsetzung der Einkommensteuer
für die Streitjahre behandelte das FA die EU-Gelder insoweit
als steuerpflichtig, als sie die vom BPOLP angesetzten Reisekosten
nach nationalem Recht überstiegen. Für das Streitjahr
2017 erkannte das FA außerdem Werbungskosten im Zusammenhang
mit der Auslandstätigkeit des Klägers in Höhe von
451 EUR an.
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Die Einsprüche des Klägers gegen
die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2015 und 2016
hatten insoweit Erfolg, als das FA auf die EU-Gelder fiktive
steuerfreie Reisekostenerstattungen nach § 3 Nr. 13 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) und steuerfreie
Auslandsdienstbezüge gemäß § 3 Nr. 64 EStG
steuermindernd anrechnete. Soweit keine Reisekostenerstattungen
durch das BPOLP errechnet worden waren, aber ein
Werbungskostenabzug der vom Kläger getragenen Aufwendungen
für die Auslandseinsätze möglich war,
berücksichtigte das FA diese Werbungskosten ebenfalls
steuermindernd. Für das Streitjahr 2017 ergab sich insoweit
keine Minderung der Einkommensteuer, so dass das FA diesen
Einspruch als unbegründet zurückwies.
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Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen
erhobene Klage mit den in EFG 2021, 436 = SIS 22 00 55 veröffentlichten
Gründen ab.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Er beantragt sinngemäß,
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das Urteil des FG aufzuheben und die
Einkommensteuerbescheide für 2015 und für 2016 vom
21.12.2017 sowie den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom
24.10.2018 jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
08.07.2019 dahin zu ändern, dass die gezahlten EU-Gelder in
voller Höhe als steuerfrei behandelt werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden,
dass die dem Kläger in den Streitjahren zugeflossenen
EU-Gelder nur in dem vom FA berücksichtigten Umfang steuerfrei
sind.
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1. Der Kläger, der seinen Wohnsitz
(§ 8 der Abgabenordnung) im Inland hat, ist gemäß
§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig. Bei den von ihm in den Streitjahren
bezogenen EU-Geldern im Zusammenhang mit seinen Einsätzen in
Griechenland auf der Insel C handelt es sich um Arbeitslohn
(Drittlohn) gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Die EU-Gelder sind mangels Zahlung aus (inländischen)
„öffentlichen Kassen“ nicht
gemäß § 3 Nr. 64 Satz 1 EStG oder § 3 Nr. 13
EStG steuerfrei. Da dies alles zwischen den Beteiligten zu Recht
nicht in Streit steht, sieht der Senat insoweit von weiteren
Ausführungen ab.
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Die Steuerfreiheit der EU-Gelder nach § 3
Nr. 64 Satz 2 EStG scheidet ebenfalls aus. Denn der Kläger
stand nach dem insoweit maßgeblichen nationalen Recht, das
grundsätzlich von einem zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff
ausgeht (s. Senatsurteil vom 04.11.2021 - VI R 22/19, BFHE 275, 85,
BStBl II 2022, 562 = SIS 22 03 83, Rz 14, m.w.N.), nicht in einem
Dienstverhältnis zu Frontex, sondern zum Bundesland A.
Außerdem hat § 3 Nr. 64 Satz 2 EStG zur weiteren
Voraussetzung, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des
Bundesbesoldungsgesetzes ermittelt wird (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.11.2021 - I R 17/20 = SIS 22 06 74, Rz 23, m.w.N.), was bei den
hier streitigen EU-Geldern ebenfalls nicht der Fall ist.
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2. Die dem Kläger in den Streitjahren
ausgezahlten EU-Gelder sind auch nicht gemäß Art. 12
Abs. 2 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und
Befreiungen der Europäischen Union (ABlEU C 326 vom
26.10.2012, S. 266) steuerbefreit. Nach dieser Vorschrift sind die
Beamten und sonstigen Bediensteten der Union von innerstaatlichen
Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne
und Bezüge befreit. Der Kläger, der als Beamter des
Bundeslands A für die Einsätze in Griechenland an das
BPOLP abgeordnet war und von diesem sodann der griechischen
Küstenwache im Rahmen von Frontex zugewiesen wurde, war aber
weder Beamter noch sonstiger Bediensteter der EU (s. dazu auch Art.
336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union), was für die Steuerbefreiung Voraussetzung ist. Die
Einstufung als Beamter oder Bediensteter der EU kann nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
nur durch einen formellen Rechtsakt des betreffenden
Gemeinschaftsorgans erfolgen (EuGH-Entscheidung AB vom 08.09.2005 -
C-288/04, Slg. 2005, I-7837 = SIS 05 41 93, Rz 31, m.w.N.). Ein solcher Rechtsakt liegt für den
Kläger nicht vor.
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Aus diesem Grund gilt die Steuerbefreiung nach
Art. 12 Abs. 2 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und
Befreiungen der Europäischen Union (ABlEU C 326 vom
26.10.2012, S. 266) für den Kläger auch nicht nach Art.
18 i.V.m. Art. 17 der VO (EG) 2007/2004 und Art. 59 i.V.m. Art. 58
VO (EU) 2016/1624. Zwar findet gemäß Art. 18 VO (EG)
2007/2004 und Art. 59 VO (EU) 2016/1624 auf Frontex das Protokoll
(Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Union (ABlEU C 326 vom 26.10.2012, S. 266)
Anwendung. Der Kläger wurde von Frontex aber nicht durch einen
Rechtsakt zum Beamten bestellt, als sonstiger Bediensteter
eingestellt oder für eine leitende Funktion an Frontex
abgeordnet. Er war der griechischen Küstenwache lediglich im
Rahmen von Frontex-Einsätzen durch das BPOLP als
„Fingerprint Expert zgl. Escort Officer“
zugewiesen und folglich insbesondere nicht für eine leitende
Funktion an Frontex abgeordnet.
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3. Die EU-Gelder sind des Weiteren nicht nach
Art. XVII Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. XI des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Gewerbesteuer vom 18.04.1966 (BGBl II 1967,
852, BStBl I 1967, 50) - DBA-Griechenland - steuerfrei zu
stellen.
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a) Nach Art. XI Abs. 2 Satz 1 DBA-Griechenland
können Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem
Staate besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem
anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort
ausgeübt, so können die dafür bezogenen
Vergütungen in diesem anderen Staate besteuert werden (Art. XI
Abs. 2 Satz 2 DBA-Griechenland).
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Ungeachtet des Art. XI Abs. 2 DBA-Griechenland
können nach Art. XI Abs. 3 DBA-Griechenland Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine
in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige
Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden,
wenn
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„a) der Empfänger sich in dem
anderen Staate insgesamt nicht länger als 183 Tage
während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
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b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber
oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem
anderen Staate ansässig ist, und
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c) die Vergütungen nicht vom Gewinn einer
Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung abgezogen werden,
die der Arbeitgeber in dem anderen Staate
hat.“
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b) Danach gilt zunächst der Grundsatz,
dass nur dem Wohnsitzstaat (hier Deutschland) das Besteuerungsrecht
zusteht. Wird die unselbständige Arbeit nicht nur
vorübergehend in dem anderen Staat (hier Griechenland)
ausgeübt, steht diesem als Quellenstaat das Besteuerungsrecht
zu. Übt demnach ein in Deutschland ansässiger
Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend seine Arbeit in
Griechenland aus, steht das Besteuerungsrecht dem griechischen
Staat zu. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats entfällt
allerdings, wenn bei nur vorübergehender dortiger
Tätigkeit die Voraussetzungen des Art. XI Abs. 3
DBA-Griechenland (sogenannte 183-Tage-Klausel) erfüllt
sind.
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c) Bei Anwendung dieser Grundsätze steht
Deutschland als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht im Streitfall
zu.
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aa) Der Kläger hat sich in den
Streitjahren nicht länger als jeweils 183 Tage in Griechenland
aufgehalten.
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bb) Hinsichtlich der EU-Gelder ist Frontex als
Arbeitgeber des Klägers im abkommensrechtlichen Sinne
anzusehen.
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Arbeitgeber im Sinne des
Doppelbesteuerungsrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des
I. Senats des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt,
im Zweifel derjenige, der die Vergütungen für die ihm
geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, sei es, dass er die
Vergütungen unmittelbar dem betreffenden Arbeitnehmer
auszahlt, sei es, dass ein anderes Unternehmen für ihn mit
diesen Arbeitsvergütungen in Vorlage tritt (BFH-Urteile vom
21.08.1985 - I R 63/80, BFHE 144, 428, BStBl II 1986, 4 = SIS 85 24 38; vom 29.01.1986 - I R 109/85, BFHE 146, 141, BStBl II 1986, 442
= SIS 86 14 59 und vom 15.03.2000 - I R 28/99, BFHE 191, 325, BStBl
II 2002, 238 = SIS 00 09 56).
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Der Kläger war von seinem
inländischen Dienstherrn, dem Bundesland A, für die
Einsätze in Griechenland jeweils an das BPOLP abgeordnet und
von diesem wiederum der griechischen Küstenwache zur
Verwendung auf der Insel C zugewiesen. Seine Einsätze bei der
griechischen Küstenwache fanden nach den bindenden
Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) im Rahmen von
Frontex statt. Nach Art. 15 VO (EG) 2007/2004 und Art. 56 Abs. 1
und Abs. 2 VO (EU) 2016/1624 ist Frontex eine Einrichtung der
Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit und in jedem
Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und
Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen
Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
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Aufgrund der vorgenannten Zuweisung war der
Kläger in die Organisation der Frontex-Einsätze
eingebunden (s. zu Zusammensetzung und Einsatz der
europäischen Grenz- und Küstenwachenteams im Rahmen von
Frontex auch Art. 20 VO (EU) 2016/1624) und weisungsabhängig
(s. dazu auch Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 2016/1624) als
„Fingerprint Expert zgl. Escort Officer“
tätig. Ausweislich der Abordnungs- und
Zuweisungsverfügung des Klägers war insoweit auch ein
„Frontexbriefing“ auf der Insel C
vorgesehen, für das sich der Kläger nach seiner Ankunft
mit dem Ansprechpartner in Verbindung setzen sollte. Das FG hat
ferner bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), dass die vom
Kläger für seine Einsätze in Griechenland bezogenen
EU-Gelder wirtschaftlich von Frontex getragen wurden. Sie wurden
Deutschland von Frontex bereitgestellt und vom BPOLP an den
Kläger weitergeleitet.
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Folglich war Frontex - jedenfalls partiell und
neben dem Bundesland A (als den auch weiterhin eigentlichen
Dienstherrn des Klägers) - während seiner Tätigkeit
in Griechenland dessen Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne.
Für die Tätigkeit des Klägers in Griechenland wurden
EU-Gelder gezahlt. Der Umstand, dass die Grundbesoldung des
Klägers gemäß der nach wie vor im Inland besetzten
beamtenrechtlichen Planstelle weitergezahlt wurde, widerspricht dem
nicht (s. dazu auch BFH-Urteil vom 15.03.2000 - I R 28/99, BFHE
191, 325, BStBl II 2002, 238 = SIS 00 09 56).
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cc) Frontex ist auch nicht in Griechenland im
Sinne von Art. XI Abs. 3 Buchst. b DBA-Griechenland
ansässig.
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Nach Art. 15 VO (EG) 2007/2004 entscheidet der
Rat einstimmig über den Sitz von Frontex. Gemäß
Art. 56 Abs. 5 VO (EU) 2016/1624 befindet sich der Sitz von Frontex
vorbehaltlich der Durchführung des Art. 57 VO (EU) 2016/1624
in Warschau. Eine abkommensrechtliche Ansässigkeit von Frontex
in Griechenland, die eine Steuerpflicht in Griechenland erfordern
würde, scheidet damit aus.
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Auch eine in Griechenland gelegene
Betriebsstätte oder feste Einrichtung von Frontex würde -
entgegen der Auffassung des Klägers - zur Begründung der
Ansässigkeit im Rahmen des Art. XI Abs. 3 Buchst. b
DBA-Griechenland nicht ausreichen (s. BFH-Urteil vom 15.04.2015 - I
R 73/13 = SIS 15 25 99, Rz 16,
m.w.N.). Die vom Kläger betonte
„Besonderheit“ der Aufgaben von Frontex,
die nach seiner Auffassung dazu führen soll, Frontex als in
jedem EU-Staat mit einer EU-Außengrenze ansässig
anzusehen, findet weder in der VO (EG) 2007/2007, der VO (EU)
2016/1624 noch abkommensrechtlich eine hinreichende
Stütze.
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dd) Die vom Kläger bezogenen EU-Gelder
wurden schließlich nicht vom Gewinn einer Betriebsstätte
oder einer festen Einrichtung abgezogen, die der Arbeitgeber in dem
anderen Staate hat (Art. XI Abs. 3 Buchst. c DBA-Griechenland).
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Frontex verfügt in Griechenland nicht
über eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, von
deren Gewinn die Vergütungen des Klägers abgezogen
wurden. Da Frontex in Griechenland weder einer unternehmerischen
noch einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen ist, sind
etwaige von Frontex in Griechenland unterhaltene Einrichtungen - zu
deren Vorliegen das FG keine tatsächlichen Feststellungen
getroffen hat - weder als Betriebsstätten noch als feste
Einrichtungen im abkommensrechtlichen Sinne anzusehen. Denn ebenso
wie eine Betriebsstätte nach abkommensrechtlicher Definition
eine unternehmerische Tätigkeit eines gewerblichen
Unternehmens im Sinne des Art. II Abs. 1 Nr. 5 DBA-Griechenland
voraussetzt (Art. II Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a DBA-Griechenland),
erfordert das Vorliegen einer festen Einrichtung im Sinne des Art.
XI Abs. 3 Buchst. c DBA-Griechenland eine selbständige
Tätigkeit im Sinne des Art. XI Abs. 1 DBA-Griechenland. Die
Erwähnung der festen Einrichtung dient lediglich dazu,
diejenigen Fälle abzudecken, in denen der Arbeitgeber keine
unternehmerische, sondern eine selbständige Tätigkeit
ausübt (ebenso BFH-Urteil vom 15.04.2015 - I R 73/13 =
SIS 15 25 99, Rz 17, m.w.N.).
Hierfür spricht auch der Abkommenstext. Denn ein Abzug der
Vergütungen vom Gewinn (Art. XI Abs. 3 Buchst. c
DBA-Griechenland) ist letztlich nur in den Fällen denkbar, in
denen der die Vergütung zahlende Arbeitgeber einer
unternehmerischen oder selbständigen Tätigkeit nachgeht.
Solches ist bei Frontex indessen nicht der Fall.
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4. Eine Besteuerung der vom Kläger
bezogenen EU-Gelder in Polen kommt - anders als dieser meint -
ebenfalls nicht in Betracht. Nach Art. 15 Abs. 1 des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen vom 14.05.2003 (BGBl II 2004, 1304,
BStBl I 2005, 349) - DBA-Polen - können vorbehaltlich der Art.
16, 17, 18 und 19 DBA-Polen Gehälter, Löhne und
ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur
in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im
anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort
ausgeübt, so können die dafür bezogenen
Vergütungen im anderen Staat besteuert werden, soweit sich aus
Art. 15 Abs. 2 DBA-Polen (183-Tage-Klausel) nichts anderes
ergibt.
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Im Streitfall hat der Kläger seine Arbeit
im Rahmen der Frontex-Einsätze nach den bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) jedoch nicht in Polen
als dem Sitzstaat von Frontex ausgeübt, sondern in
Griechenland. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des DBA-Polen
kommt eine vom Kläger befürwortete erweiternde Auslegung
dergestalt, dass seine Tätigkeit in Griechenland
„funktional dem Sitz von Frontex in Polen
zuzuordnen“ sei, nicht in Betracht.
Maßgeblich ist vielmehr der Ort der (tatsächlichen)
Arbeitsausübung (Wassermeyer/Schwenke in Wassermeyer MA Art.
15 Rz 31 und 72), also der Ort, wo sich der Arbeitnehmer zur
Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält
(Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 15 Rz 62).
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5. Soweit das FG die vom Kläger bezogenen
EU-Gelder bei der Einkommensbesteuerung um (fiktive) steuerfreie
Reisekostenerstattungen und Auslandsdienstbezüge gekürzt
(s. dazu auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
12.04.2006, BStBl I 2006, 340 = SIS 06 20 30, unter 5.) sowie unter
Berücksichtigung von § 3c Abs. 1 EStG Werbungskosten zum
Abzug zugelassen hat, hat der Kläger keine Einwendungen gegen
die Vorentscheidung erhoben. Rechtsfehler zum Nachteil des
Klägers sind insoweit auch nicht erkennbar.
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6. Der Senat hat die vom Kläger erhobenen
Verfahrensrügen geprüft. Er erachtet sie jedoch nicht
für durchgreifend und sieht insoweit von einer weiteren
Begründung ab (§ 126 Abs. 6 FGO).
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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