Auf die Revision des Beklagten wird der
Gerichtsbescheid des Hessischen Finanzgerichts vom 06.04.2020 - 4 K
1112/18 = SIS 20 14 22 aufgehoben,
soweit der Klage wegen Körperschaftsteuer 2009, gesonderter
Feststellung zur Körperschaftsteuer 2010 und 2011, gesonderter
Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge zur
Körperschaftsteuer zum 31.12.2009 und 31.12.2010 in den
Fällen des § 8 Abs. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes, gesonderter Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 und
31.12.2010 sowie Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge 2010
und 2011 stattgegeben wurde.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Zwischen der Klägerin und
Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, deren
Alleingesellschafterin eine Stadt ist, und der A-GmbH, an der die
Klägerin etwa 95 % der Anteile hielt und deren
Unternehmensgegenstand die Beförderung von Personen und
Gegenständen mit Kraftfahrzeugen und Bahnen war, bestand seit
2001 ein Gewinnabführungsvertrag und eine
körperschaftsteuerrechtliche Organschaft. Zudem war die
Klägerin - neben weiteren Beteiligungen - mit über 50 %
an der im Bereich diverser Versorgungstätigkeiten tätigen
B-AG beteiligt.
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Nach der Einführung der sogenannten
Spartenrechnung durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008
(BGBl I 2008, 2794) bildete die Klägerin zum Beginn des Jahres
2009 für die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte
die Sparte „Verkehr und Versorgung“
(Sparte 1) einerseits sowie die Sparte
„Immobilienwirtschaft“ (Sparte 2)
andererseits. Der Sparte 1 waren aus Sicht der Klägerin -
neben weiteren Beteiligungen - das ihr im Rahmen der Organschaft
zugerechnete Einkommen der A-GmbH sowie die von der B-AG bezogenen
Dividenden zuzuordnen. Dementsprechend reichte die Klägerin
ihre Steuererklärung für das Jahr 2009 im März 2011
ein. Mit Wirkung ab 01.01.2010 begründete sie durch den
Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags eine
körperschaftsteuerrechtliche Organschaft mit der B-AG.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung ging das zu diesem Zeitpunkt für die
Besteuerung der Klägerin zuständige Finanzamt A (FA A)
davon aus, dass im Jahr 2009 neben der
„Immobilienwirtschaft“ (Sparte 2) als
weitere Sparte nur die Sparte „Verkehr“
(Sparte 1) bestanden habe. Die Begründung der Organschaft
zwischen der Klägerin und der B-AG im Jahr 2010 habe zur
Bildung einer neuen und dabei die Bereiche „Verkehr und
Versorgung“ umfassenden Sparte (Sparte 3)
geführt, da die Tätigkeit der Organgesellschaft nicht
gleichartig im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 3 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu einer bereits bestehenden
Sparte der Organträgerin sei. Die Verlustvorträge aus der
Sparte 1 seien einzufrieren und könnten erst dann aufleben,
wenn wieder nur noch eine Sparte
„Verkehr“ bestehe. In der Folge
erließ das FA A entsprechende Änderungsbescheide
für die Jahre 2009 bis 2011 (Streitjahre), gegen welche die
Klägerin ohne Erfolg Einspruch einlegte.
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Der hiergegen gerichteten Klage gab das
Finanzgericht (FG) mit dem in EFG 2020, 1526 = SIS 20 14 22 veröffentlichten
Gerichtsbescheid überwiegend statt. Zwar sei die Klage gegen
die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §
27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 Satz 3 KStG unzulässig. Im
Übrigen bestünden jedoch keine Bedenken gegen die
Zulässigkeit. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der
isolierten Anfechtung der Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes für das Jahr 2009, deren Zulässigkeit
der Umstand, dass der Bescheid über den auf 0 EUR lautenden
Gewerbesteuermessbetrag für 2009 nicht angefochten worden sei,
nicht entgegen stehe, sowie für die Anfechtung des auf 0 EUR
lautenden Körperschaftsteuerbescheides für 2009. Die
Klage sei insoweit begründet. Die Verlustvorträge zum
31.12.2009 seien nicht einzufrieren und könnten in der
Folgezeit mit Gewinnen aus der Organschaft mit der B-AG verrechnet
werden.
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Hiergegen hat sich das FA A mit seiner auf
die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gewandt.
Während des zuletzt unter dem Aktenzeichen V R 51/20
geführten Revisionsverfahrens ist infolge einer Neuorganisation der
Finanzbehörden der nunmehrige Beklagte und
Revisionskläger (Finanzamt B - FA B - ) für die
Besteuerung der Klägerin zuständig geworden. Mit
Beschluss vom 12.03.2024 - V R 51/20 hat der erkennende Senat das
Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2009, gesonderter
Feststellung zur Körperschaftsteuer 2010 und 2011, gesonderter
Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge zur
Körperschaftsteuer zum 31.12.2009 und 31.12.2010 in den
Fällen des § 8 Abs. 9 KStG, gesonderter Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 und
31.12.2010 sowie Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge 2010
und 2011 gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) unter dem hier vorliegenden
Aktenzeichen abgetrennt.
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Das FA B beantragt
sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des FG aufzuheben,
soweit der Klage wegen Körperschaftsteuer 2009, gesonderter
Feststellung zur Körperschaftsteuer 2010 und 2011, gesonderter
Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge zur
Körperschaftsteuer zum 31.12.2009 und 31.12.2010 in den
Fällen des § 8 Abs. 9 KStG, gesonderter Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 und
31.12.2010 sowie Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge 2010
und 2011 stattgegeben wurde, und die Klage insoweit
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Das FA B ist mit Wirkung zum 01.10.2022
aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung in die
Zuständigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen
Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des FA A eingetreten
(vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.11.2019 - I R
40/19 (I R 14/16), BFHE 268, 1 = SIS 20 11 48; BFH-Beschlüsse
vom 31.08.2016 - I B 146/15, BFH/NV 2016, 1756 = SIS 16 23 72 und
vom 02.04.2014 - I B 21/13, BFH/NV 2014, 1216 = SIS 14 19 06).
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III. Die Revision des FA B ist aus anderen als
den geltend gemachten Gründen begründet. Der
Gerichtsbescheid des FG ist insoweit aufzuheben, soweit der Klage
wegen Körperschaftsteuer 2009, gesonderter Feststellung zur
Körperschaftsteuer 2010 und 2011, gesonderter Feststellung der
verbleibenden Verlustvorträge zur Körperschaftsteuer zum
31.12.2009 und 31.12.2010 in den Fällen des § 8 Abs. 9
KStG, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 und 31.12.2010 sowie Zerlegung
der Gewerbesteuermessbeträge 2010 und 2011 stattgegeben wurde.
Die Klage ist insoweit abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
FGO).
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1. Hinsichtlich des Bescheids über die
gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge in
den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG zum 31.12.2010 und des
Bescheids über die Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 ist die Klage - anders als es
das FG angenommen hat - bereits unzulässig. Die Klägerin
ist insoweit nicht beschwert (§ 40 Abs. 2 FGO), da die von ihr
für das Streitjahr 2010 begehrte Verrechnung der Verluste aus
der Sparte 1 mit den vom FA A für die Sparte 3 festgestellten
- jeweils positiven - Beträgen für den Gesamtbetrag der
Einkünfte sowie den Gewerbeertrag zur Folge hätte, dass
für die Sparte 1 nur noch ein geringerer Verlustvortrag und
ein geringerer vortragsfähiger Gewerbeverlust festzustellen
wären (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2020 - I R 41/17, BFHE 271,
521, BStBl II 2021, 872 = SIS 21 08 43, Rz 12).
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2. Die Klage, soweit sie sich gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2009 und gegen den Bescheid
über die gesonderte Feststellung der verbleibenden
Verlustvorträge in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG
zum 31.12.2009 sowie den Bescheid über die Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 richtet,
ist unzulässig, da eine Rechtsverletzung nicht hinreichend
geltend gemacht ist (§ 40 Abs. 2 FGO).
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a) Da die Organschaft mit der B-AG erst im
Jahr 2010 begründet wurde, kann das Einkommen der B-AG als
Organgesellschaft der Klägerin als Organträgerin erstmals
im Streitjahr 2010 zugerechnet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2
KStG).
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Dementsprechend kommt auch eine Zuordnung der
Einkommen der A-GmbH und der B-AG zu einer (oder mehreren)
Sparte(n) der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1
i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG erst im Streitjahr 2010
in Betracht, so dass auch über die
Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 8 Abs. 9 Satz 4
und 5 KStG in den diesen Veranlagungszeitraum betreffenden
Bescheiden zu entscheiden ist. Denn bei Aufnahme einer weiteren
Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft, auf die § 8
Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG Anwendung findet, ist erst mit der
getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Sinne
des § 8 Abs. 9 Satz 2 KStG und mit dem Unterlassen einer
Verlustverrechnung im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 4 KStG oder
eines Verlustabzugs im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 5 KStG eine
Entscheidung darüber verbunden, ob eine neue, gesonderte
Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG
vorliegt. Daher kann eine Rechtsverletzung durch eine Zuordnung der
weiteren Tätigkeit zu den Sparten im Sinne des § 8 Abs. 9
Satz 1 KStG erstmals für den Veranlagungszeitraum geltend
gemacht werden, in dem die weitere Tätigkeit aufgenommen
wurde. Dies gilt entsprechend für den Veranlagungszeitraum, in
dem eine Organschaft neu begründet wird, mit der Folge, dass
das Einkommen der Organgesellschaft erstmals dem Organträger
in diesem Veranlagungszeitraum zugerechnet und somit in der
Spartenrechnung des Organträgers berücksichtigt wird
(§ 8 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
KStG).
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Im Übrigen folgt aus der Bezeichnung der
Sparte 1 („Verkehr“) in dem
Bescheid über die gesonderte Feststellung der verbleibenden
Verlustvorträge in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG
zum 31.12.2009 und in Anlage 7 zum Bericht der
Außenprüfung vom XX.XX.XXXX, auf die der
Körperschaftsteuerbescheid 2009 verweist, keine
Rechtsverletzung der Klägerin im Sinne des § 40 Abs. 2
FGO.
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Weiter hat die Klägerin auch keine
Rechtsverletzung im Hinblick auf die Anwendung von § 8 Abs. 7
Satz 1 Nr. 2 KStG oder zur Höhe des von dem FA A bei der
Festsetzung der Körperschaftsteuer 2009 für die Sparte 1
zu Grunde gelegten negativen Gesamtbetrags der Einkünfte
geltend gemacht.
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b) Gleiches gilt für die Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009.
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Auch in diesem Bescheid wurde - neben einer
nicht in Streit stehenden weiteren Sparte - lediglich der auf die
Sparte 1 entfallende vortragsfähige Gewerbeverlust
festgestellt. Eine Entscheidung darüber, ob die
Begründung der Organschaft mit der B-AG zu einer neuen,
gesonderten Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG i.V.m.
§ 10a Satz 9 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) führt,
ist hiermit nicht verbunden.
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Demgemäß kommt dem Umstand, dass
die Klägerin die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
für 2009 nicht angefochten hat, keine Bedeutung zu. Insoweit
verweist der Senat darauf, dass § 10d Abs. 4 Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes (EStG), der nach § 10a Satz 9 GewStG
i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG auch bei der
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zu beachten
ist, Bindungswirkung für die Feststellung des auf die
einzelnen Sparten des § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG entfallenden
vortragsfähigen Gewerbeverlustes entfaltet (vgl. zur
gerichtlichen Überprüfbarkeit von Folgebescheiden
BFH-Urteil vom 27.06.2018 - I R 13/16, BFHE 262, 340, BStBl II
2019, 632 = SIS 18 20 61, Rz 21). Ebenso ist unerheblich, ob die in
§ 10d Abs. 4 Satz 5 EStG i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 8
Halbsatz 2 KStG und § 10a Satz 9 GewStG angeordnete Ausnahme
von der Bindungswirkung angesichts der im Streitfall vorliegenden
Unanfechtbarkeit des Gewerbesteuermessbescheids 2009 und des
Fehlens verfahrensrechtlicher Korrekturmöglichkeiten Anwendung
findet (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 29/19, BFHE 274, 72,
BStBl II 2023, 562 = SIS 21 17 82, Rz 27, 38 und 42).
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c) Sind daher weder der
Körperschaftsteuerbescheid 2009 noch der Bescheid über
die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge
in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG zum 31.12.2009 noch der
Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 auf ihre materiell-rechtliche
Richtigkeit hin zu überprüfen, kann dahinstehen, ob die
durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl
I 2010, 1768) eingeführten Regelungen des § 8 Abs. 9 Satz
8 KStG, die eine derartige gesonderte Feststellung erstmalig
ausdrücklich anordnet, und des § 10a Satz 9 GewStG zur
entsprechenden Anwendung für Zwecke der Gewerbesteuer im
Streitfall auch für die das Streitjahr 2009 betreffenden
Bescheide zeitlich anwendbar sind. Insbesondere bedarf es keiner
Entscheidung, ob in § 34 Abs. 6 Satz 13 KStG i.d.F. des JStG
2010, wonach § 8 Abs. 9 Satz 8 KStG erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden ist, und/oder in der
gewerbesteuerrechtlichen entsprechenden erstmaligen Anwendbarkeit
des § 8 Abs. 9 Satz 8 KStG für den Erhebungszeitraum 2009
(§ 10a Satz 9, § 36 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 GewStG
i.d.F. des JStG 2010) ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs.
3, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgende rechtsstaatliche
Rückwirkungsverbot zu sehen ist.
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3. Soweit sich die Klägerin mit ihrer
Klage gegen die Bescheide für 2010 und 2011 über die
gesonderten Feststellungen im Zusammenhang mit der
Körperschaftsteuerfestsetzung richtet, in denen jeweils nach
§ 4h Abs. 4 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8a und
§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG der verbleibende EBITDA-Vortrag zum
Ende des Veranlagungszeitraums festgestellt wurde, ist eine
Rechtsverletzung im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO nicht
hinreichend geltend gemacht worden. Auch insoweit ist die Klage als
unzulässig abzuweisen.
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a) Dem Vorbringen der Klägerin ist schon
nicht zu entnehmen, welche Auswirkungen die begehrte Verrechnung
der für die Sparte 1 festgestellten Verluste mit dem vom FA A
der Sparte 3 zu Grunde gelegten Gesamtbetrag der Einkünfte auf
das verrechenbare EBITDA im Sinne des § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG,
das - soweit es die um die Zinserträge geminderten
Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt - nach § 4h Abs.
1 Satz 3 Halbsatz 1 EStG in die folgenden fünf
Wirtschaftsjahre vorzutragen ist (EBITDA-Vortrag), für die
Streitjahre 2010 und 2011 haben soll. Hierzu hätte
insbesondere aufgrund des Umstandes Veranlassung bestanden, dass
bei der Ermittlung des nach § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m.
§ 8a Abs. 1 Satz 1 KStG für die Berechnung des
verrechenbaren EBITDA heranzuziehenden maßgeblichen
Einkommens § 10d EStG keine Anwendung findet.
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b) Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens
gemäß § 74 FGO im Hinblick auf das beim
Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 2 BvL 1/16 (vgl.
BFH-Beschluss vom 14.10.2015 - I R 20/15, BFHE 252, 44, BStBl II
2017, 1240 = SIS 16 01 39) zur Vereinbarkeit der Zinsschranke
(§ 4h EStG, § 8a KStG) mit Art. 3 Abs. 1 GG kommt
insoweit von vornherein nicht in Betracht, da dem Senat aufgrund
der Unzulässigkeit der Klage eine Sachentscheidung über
die - möglicherweise - vorgreifliche Rechtsfrage verwehrt ist
(vgl. BFH-Beschluss vom 29.12.2010 - III R 30/09, BFH/NV 2011, 1158
= SIS 11 19 18).
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4. Die gegen die Bescheide über die
Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2010 und 2011 gerichtete
Klage ist aufgrund der vorrangigen Anfechtung der
Gewerbesteuermessbescheide unbegründet. Der
Gewerbesteuermessbescheid ist insbesondere hinsichtlich des
Steuermessbetrags Grundlagenbescheid für den
Zerlegungsbescheid (BFH-Urteile vom 13.05.1993 - IV R 1/91, BFHE
172, 97, BStBl II 1993, 828 = SIS 93 21 16; vom 20.04.1999 - VIII R
13/97, BFHE 188, 536, BStBl II 1999, 542 = SIS 99 18 47; vom
28.06.2000 - I R 84/98, BFHE 192, 222, BStBl II 2001, 3 = SIS 00 14 31). In der Folge ist eine Klage gegen den Zerlegungsbescheid
unbegründet, die mit der Begründung erhoben wird, ein
niedrigerer Gewerbesteuermessbetrag sei nach § 8 Abs. 9 Satz 5
KStG i.V.m. § 10a Satz 9 GewStG festzusetzen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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