Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.03.2020 - 6
K 18/17 = SIS 20 16 24 aufgehoben,
soweit es die Körperschaftsteuer 2010 betrifft.
Insoweit wird die Sache an das
Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung zurückverwiesen.
Dem Niedersächsischen Finanzgericht wird
die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens
übertragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadt, die ein
staatlich anerkannter Luftkurort ist, unterhielt im Jahr 2010
(Streitjahr) unter der Bezeichnung X-Touristik einen nach
landesrechtlichen Bestimmungen geführten Eigenbetrieb, der auf
die Förderung des Tourismus im Gebiet der Klägerin
gerichtet war. Sie erhob von allen Übernachtungsgästen im
Stadtgebiet einen Kurbeitrag, der der Erneuerung und Pflege der
Fremdenverkehrseinrichtungen dienen sollte. Hierzu gehörten
unter anderem im Eigentum der Klägerin stehende Flächen,
die „allgemein zugänglich“ waren
und für deren Betreten kein gesondertes Entgelt erhoben
wurde.
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Im Einzelnen ordnete die Klägerin
ihrem Eigenbetrieb die folgenden Tätigkeiten und
Wirtschaftsgüter zu:
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Tourismus-Information mit dem Verkauf von
Werbeartikeln, Zimmervermittlung für den Fremdenverkehr sowie
Einziehung und Verwaltung der Kurbeiträge,
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Parkflächen,
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touristisch erschlossene Flächen mit
einem Garten und Wanderwegen,
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[Stege],
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Vermietung einer mobilen
Bühne,
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Vermietung einer
Freilichtbühne,
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Verpachtung eines Gastronomiebetriebs und
eines Kiosks,
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Verpachtung eines Grundstücks mit
einer Festhalle,
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Beweidungsvertrag,
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Beteiligung an einem
Energieversorgungsunternehmen.
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Im Rahmen ihrer
Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr ging
die Klägerin davon aus, dass sämtliche Tätigkeiten
und Wirtschaftsgüter in einem einzigen Betrieb gewerblicher
Art (BgA) „Kurbetrieb“ gemäß
§ 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu erfassen
seien, und erklärte demgemäß einen negativen
Gesamtbetrag der Einkünfte. Auf dieser Grundlage setzte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) mit dem unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden
Körperschaftsteuerbescheid 2010
erklärungsgemäß die Körperschaftsteuer auf 0
EUR fest und erließ einen Bescheid über die gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur
Körperschaftsteuer auf den 31.12.2010.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung gelangte das FA jedoch zu der Auffassung,
dass kein BgA „Kurbetrieb“, sondern
lediglich ein BgA „Touristik“ bestanden
habe. Die Aktivitäten, die die Klägerin ihrem BgA
„Kurbetrieb“ zugeordnet habe, seien in
wirtschaftliche Tätigkeiten des BgA
„Touristik“, in hoheitliche und in
wirtschaftlich unbedeutende Tätigkeiten aufzuteilen. Für
die Annahme eines BgA „Kurbetrieb“
reiche es nicht aus, dass Anlagen und Einrichtungen lediglich dem
Tourismus dienten, da dem Allgemeingebrauch gewidmete Flächen
nicht dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden könnten.
Der im BgA „Touristik“ zu erfassende
Verlust sei als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne
von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG anzusehen. Der mit der
Körperschaftsteuererklärung geltend gemachte
weitergehende Verlust in Höhe von … EUR, der auf die
anderen Tätigkeitsbereiche entfalle, sei ebenso wenig zu
berücksichtigen. Auf Grundlage dieser rechtlichen Bewertung
änderte das FA den ursprünglichen
Körperschaftsteuerbescheid 2010 mit Bescheid vom XX.XX.XXXX
dergestalt, dass nunmehr der - wegen eines Verlustabzugs
gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) weiterhin unveränderten -
Steuerfestsetzung auf 0 EUR ein positiver Gesamtbetrag der
Einkünfte zugrunde gelegt wurde.
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Nach einem erfolglos durchgeführten
Einspruchsverfahren änderte das Finanzgericht (FG) mit dem in
EFG 2020, 1870 = SIS 20 16 24
veröffentlichten Urteil unter anderem den
Körperschaftsteuerbescheid 2010 dahingehend, dass ein zu
versteuerndes Einkommen in Höhe von ./. … EUR zugrunde
zu legen sei. Das FA sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass
lediglich ein BgA „Touristik“ -
bestehend aus dem Betrieb der Tourismus-Information und der
Beteiligung an dem Energieversorgungsunternehmen - vorgelegen habe.
Allerdings schließe die Anwendung der Übergangsregelung
des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des Art. 3 Nr. 11 Buchst. d
Doppelbuchst. bb des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom
19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) aus, den vom FA
insoweit der Höhe nach zutreffend ermittelten Verlust als vGA
zu behandeln.
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Einen weitere Tätigkeitsfelder
umfassenden BgA „Kurbetrieb“ habe das FA
zu Recht verneint, so dass der hierauf entfallende Verlust
unberücksichtigt zu bleiben habe. Mangels kurspezifischer
Anlagen liege kein Kurbetrieb vor. Die hierfür erforderlichen
medizinischen Behandlungsmöglichkeiten seien bei der
Klägerin nicht vorhanden. Die Einrichtungen der Klägerin
dienten lediglich allgemein der Förderung des Fremdenverkehrs,
woran auch der Status als Luftkurort nichts ändere. Ohne
Kurklinik oder Kurmittelhaus könnten sie auch nicht als Annex
einem Kurbetrieb zugeordnet werden. Darüber hinaus
könnten die in Rede stehenden Flächen und Wege schon
deshalb keinem BgA zugeordnet werden, weil sie zumindest faktisch
öffentlich gewidmet und somit auch für Besucher, die
keinen Kurbeitrag leisten müssten, nutzbar gewesen
seien.
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Mit ihrer auf die Verletzung materiellen
Rechts gestützten Revision macht die Klägerin geltend,
das FG habe den Umfang des BgA rechtsfehlerhaft zu eng gezogen. Der
BgA sei ein einheitlicher Gewerbebetrieb, da die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG, jedenfalls aber die des
§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG erfüllt seien. Kurorte
gleich welcher Art - und damit auch Luftkurorte - seien
grundsätzlich BgA. Ein Luftkurort sei keine
Fremdenverkehrseinrichtung, sondern nach den maßgeblichen
landesrechtlichen Bestimmungen ein Kurort mit politisch
gewünschter Gesundheitsfunktion. Begleitende touristische
Aspekte seien unbeachtlich. Alle für die Anerkennung als
Luftkurort nötigen Einrichtungen seien Teil des BgA
„Kurbetrieb“. Auch die öffentlich
zugänglichen Bereiche seien dem BgA zuzuordnen;
maßgeblich sei insoweit der Schwerpunkt der Nutzung.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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das FG-Urteil aufzuheben sowie den Bescheid
über Körperschaftsteuer vom XX.XX.XXXX in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom XX.XX.XXXX dahingehend zu ändern,
dass ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von ./.
… EUR zugrunde gelegt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Die Klägerin gehe zu Unrecht davon
aus, dass der Begriff des Kurbetriebs auf Luftkurorte auszudehnen
sei. Bei den von der Klägerin angebotenen Freizeit- und
Erholungsmöglichkeiten stehe nicht die Gesundheitspflege im
Vordergrund. Einrichtungen für eine Kur im Sinne eines unter
ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführten
Heilverfahrens fehlten. Die Erhebung von Kurbeiträgen reiche
zur Begründung eines Kurbetriebs nicht aus. Die der
Allgemeinheit gewidmeten Straßen, Wege und Plätze
betreibe die Klägerin rein hoheitlich. Dies gelte insbesondere
für die [Stege], da diese ebenso wie die darunter verlaufenden
Wege, die unpassierbar geworden seien, wenigstens faktisch als
für den Gemeingebrauch gewidmet anzusehen seien. Entgegen der
Auffassung der Klägerin seien der BgA
„Touristik“, der BgA
„Verpachtung“ und der BgA
„Vermietung mobile Bühne“ mangels
hinreichender Verflechtung nicht zusammenfassbar.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Das Urteil des FG ist hinsichtlich der
Körperschaftsteuer 2010 aufzuheben und die Sache insoweit an
das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Regelung des §
4 Abs. 1 Satz 1 KStG rechtsfehlerhaft ausgelegt. Die Sache ist
jedoch nicht spruchreif, da der Senat aufgrund fehlender
Feststellungen des FG nicht beurteilen kann, ob und in welchem
Umfang die Klägerin einen BgA unterhielt.
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1. BgA von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sind nach den Maßgaben der
§§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig.
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a) BgA sind nach der Legaldefinition des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 KStG - mit Ausnahme der Hoheitsbetriebe
(§ 4 Abs. 5 KStG) - alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen
wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen
außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich
innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person
wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und
die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht
erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG).
Beim Zuschnitt eines BgA hat es eine juristische Person des
öffentlichen Rechts in der Hand, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften die organisatorischen Maßnahmen so zu treffen,
wie sie es für zweckmäßig hält (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.07.2004 - I R 9/03, BFHE 207, 142 =
SIS 04 39 96, unter II.1.b; BFH-Beschluss vom 13.03.2019 - I R
18/19, BFHE 265, 23 = SIS 19 15 53, Rz 43).
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Der Begriff der Einrichtung im Sinne von
§ 4 Abs. 1 KStG ist als jegliche Betätigung zur Erzielung
von Einnahmen zu verstehen, die sich von der sonstigen
Tätigkeit funktionell abgrenzen lässt (BFH-Urteile vom
15.03.2023 - I R 49/20, BFH/NV 2023, 962 = SIS 23 08 99, Rz 10; vom
18.01.2023 - I R 9/19, BFH/NV 2023, 828 = SIS 23 08 60, Rz 16; vom
18.01.2023 - I R 16/19, BFHE 279, 426, BStBl II 2023, 1096 = SIS 23 08 66, Rz 12; vom 22.09.1976 - I R 102/74, BFHE 120, 53, BStBl II
1976, 793 = SIS 76 04 39; vom 13.03.1974 - I R 7/71, BFHE 112, 61,
BStBl II 1974, 391 = SIS 74 02 22, unter III.1.c; vom 12.07.1967 -
I 267/63, BFHE 89, 416, BStBl III 1967, 679 = SIS 67 04 23, unter
1.; BFH-Beschluss vom 03.02.2010 - I R 8/09, BFHE 228, 273, BStBl
II 2010, 502 = SIS 10 06 49, Rz 11). Dies erfolgt nach einer
ausschließlich tätigkeitsbezogenen Betrachtungsweise
(BFH-Urteile vom 16.12.2020 - I R 50/17, BFHE 271, 528, BStBl II
2021, 443 = SIS 21 08 44, Rz 26; vom 29.11.2017 - I R 83/15, BFHE
260, 327, BStBl II 2018, 495 = SIS 18 07 72, Rz 24) und ungeachtet
der Bezeichnung der Tätigkeit durch die Beteiligten.
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Eine funktionelle Einheit kann sich
insbesondere aus einer besonderen Leistung, einem geschlossenen
Geschäftskreis, der Buchhaltung oder aus einem ähnlichen,
auf eine Einheit hindeutenden Merkmal ergeben (BFH-Urteile vom
13.04.2021 - I R 2/19, BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777 = SIS 21 13 74, Rz 14; vom 26.05.1977 - V R 15/74, BFHE 123, 70, BStBl II 1977,
813 = SIS 77 04 53, unter 1.). Eine Einrichtung liegt schon dann
vor, wenn nur eines dieser Merkmale erfüllt ist (BFH-Urteil
vom 26.05.1977 - V R 15/74, BFHE 123, 70, BStBl II 1977, 813 = SIS 77 04 53, unter 1.).
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b) Dabei sind Tätigkeiten von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts jedenfalls dann
steuerpflichtig, soweit diese wettbewerbsrelevant sind (vgl.
BFH-Urteile vom 23.10.1996 - I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II
1997, 139 = SIS 97 04 20, unter II.A.2.d; vom 29.10.2008 - I R
51/07, BFHE 223, 232, BStBl II 2009, 1022 = SIS 08 43 31, Rz 13 ff.
und vom 12.07.2012 - I R 106/10, BFHE 238, 98, BStBl II 2012, 837 =
SIS 12 25 18, Rz 12). Dies ist der Fall, wenn die Körperschaft
Aufgaben übernimmt, mit denen sie - und sei es auch ungewollt
- in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu
privatwirtschaftlichen Unternehmen tritt (BFH-Urteile vom
14.03.1990 - I R 156/87, BFHE 161, 46, BStBl II 1990, 866 = SIS 90 19 19, unter II.4.a; vom 23.10.1996 - I R 1-2/94, BFHE 181, 322,
BStBl II 1997, 139 = SIS 97 04 20, unter II.A.1.; vom 08.01.1998 -
V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410 = SIS 98 13 34, unter
II.2.a). Davon ist auszugehen, wenn dieselbe Tätigkeit auch
von privaten Unternehmen wahrgenommen werden kann (BFH-Beschluss
vom 03.02.2010 - I R 8/09, BFHE 228, 273, BStBl II 2010, 502 = SIS 10 06 49, Rz 17), wobei Kapitalgesellschaften, bei denen die
Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische
Personen des öffentlichen Rechts entfällt (vgl. § 8
Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG), nicht als privatwirtschaftliche
Unternehmen anzusehen sind.
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Damit nicht vereinbar ist es, Tätigkeiten
einer Kurgemeinde deshalb vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1
KStG auszunehmen, weil ausschließlich
Gebietskörperschaften die Anerkennung als Kurort erhalten
können und daher private Anbieter keine vergleichbaren
Leistungen erbringen (so aber FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
10.01.2019 - 6 K 2360/17 = SIS 21 04 07, juris, Rz 36 zu § 2 des Umsatzsteuergesetzes). Denn
entscheidend ist nicht der rechtliche Status des Anbieters einer
Leistung, sondern ob er nach dem konkreten Inhalt seines Angebots
auf dem jeweils nach diesem Angebot zu bestimmenden relevanten
Markt (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.2008 - I R 51/07, BFHE 223, 232,
BStBl II 2009, 1022 = SIS 08 43 31, unter II.2.b bb) in einen
potentiellen Wettbewerb mit Privaten tritt. Dies ist nur dann zu
verneinen, wenn sich die Angebote - ohne Einnahmeerzielungsabsicht
- in der Bereitstellung von Infrastruktur erschöpfen, so dass
es an einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der
Körperschaft fehlt und es sich lediglich um eine Leistung in
Form der kommunalen Wirtschaftsförderung handelt, um die
wirtschaftliche Tätigkeit anderer - beispielsweise der
örtlichen Hoteliers und Gastronomen - zu
unterstützen.
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2. Diese Maßstäbe zur Auslegung von
§ 4 Abs. 1 KStG hat das FG trotz Wiedergabe des Wortlauts
dieser Vorschrift und trotz Bezugnahme auf ein BFH-Urteil seiner
Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Denn das FG verengt den
allgemeinen Begriff des BgA und stellt für einen „BgA
Kurbetrieb“ auf das Vorhandensein
„kurspezifischer“ Anlagen im Sinne
gesundheitsbezogener Einrichtungen ab, die - wie sich auch aus dem
Umkehrschluss aus § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG ergibt - von § 4
Abs. 1 KStG bereits seinem Wortlaut nach nicht verlangt werden.
Damit nicht vereinbar ist die weitere Annahme des FG, für
einen derartigen BgA „ein breites Spektrum von
Therapieverfahren, die je nach Schwere des Krankheitszustandes
differenziert zur Vorsorge, Rehabilitation bzw. Linderung bei
chronischen Erkrankungen eingesetzt werden“,
zu verlangen und „dieses Begriffsverständnis (…)
auf die hier zu beurteilende körperschaftsteuerliche
Fragestellung übertragbar“ zu halten.
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Abweichendes folgt nicht aus der bisherigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des
Reichsfinanzhofs vom 02.07.1940 - I 298/39, RStBl 1940, 797;
BFH-Urteile vom 15.10.1962 - I 53/61 U, BFHE 75, 757, BStBl III
1962, 542 = SIS 62 03 46; vom 12.07.1967 - I 267/63, BFHE 89, 416,
BStBl III 1967, 679 = SIS 67 04 23; vom 01.10.1981 - V R 34/76,
juris und vom 15.03.2023 - I R 49/20, BFH/NV 2023, 962 = SIS 23 08 99), bei der nach Maßgabe der jeweiligen Fallkonstellation
die erforderliche Einnahmeerzielungsabsicht bei Kurbetrieben ohne
weitergehende Prüfung unterstellt werden konnte.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif.
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a) Zwar hat das FG - wenn auch ohne
Begründung - zu Recht angenommen, dass der Klägerin trotz
der auf 0 EUR festgesetzten Körperschaftsteuer nicht die
Klagebefugnis fehlt.
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Gemäß § 40 Abs. 2 FGO muss ein
Kläger geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen
Rechten verletzt zu sein. Bei der Anfechtung eines sogenannten
Nullbescheids ist dies nur ausnahmsweise möglich, wenn dieser
für den Kläger nachteilig wirkt, weil in ihm angesetzte
Besteuerungsgrundlagen für andere Verfahren verbindliche
Entscheidungsvorgaben liefern (ständige Rechtsprechung, z.B.
BFH-Urteile vom 15.03.2023 - I R 41/19, BFHE 280, 131 = SIS 23 09 38, Rz 16; vom 04.05.2022 - I R 25/19, BFH/NV 2022, 1313 = SIS 22 17 86, Rz 25 und vom 28.11.2018 - I R 41/18, BFH/NV 2019, 1109 =
SIS 19 12 00, Rz 17).
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Diese Voraussetzung ist im Streitfall in Bezug
auf den Ansatz des im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung
ermittelten Gesamtbetrags der Einkünfte im Bescheid über
die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur
Körperschaftsteuer auf den 31.12.2010 erfüllt. Nach der
Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl I 2010,
1768, BStBl I 2010, 1394), die im Streitfall angesichts der Abgabe
der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags durch die Klägerin am 17.11.2011
gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010
Anwendung findet, sind für das Verhältnis von
Körperschaftsteuerbescheid und Bescheid über die
gesonderte Feststellung von verbleibenden Verlustvorträgen zur
Körperschaftsteuer die für das Verhältnis von
Grundlagen- zu Folgebescheiden geltenden Vorschriften (§ 171
Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 der
Abgabenordnung sowie § 42 FGO) entsprechend anwendbar (vgl.
BFH-Urteil vom 15.03.2023 - I R 41/19, BFHE 280, 131 = SIS 23 09 38, Rz 17).
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b) In der Sache kann der Senat aber auf der
Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht entscheiden,
ob und in welchem Umfang die Klägerin mit einem BgA eine auf
Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit ausgeübt hat.
Hierfür wären Feststellungen zu der die Kurabgabenpflicht
begründenden Satzung und insbesondere dazu erforderlich
gewesen, welche konkreten Leistungen die kurabgabenpflichtigen
Personen aufgrund der Abgabenpflicht von der Klägerin erlangen
können. Denn Tätigkeiten dienen nur dann
„zur“ Erzielung von Einnahmen, wenn die
Einnahmen als Gegenleistung gerade für eine oder mehrere
Tätigkeit(en) der juristischen Person des öffentlichen
Rechts anzusehen sind, wobei es aber nicht erforderlich ist, dass
die Einnahmeerzielung das Hauptziel der Tätigkeit darstellt
(BFH-Beschluss vom 03.02.2010 - I R 8/09, BFHE 228, 273, BStBl II
2010, 502 = SIS 10 06 49, Rz 13). Die Einnahmeerzielungsabsicht
folgt allerdings nicht bereits daraus, dass Einnahmen in der
abgabenrechtlichen Form eines Beitrags erzielt werden, der für
die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung
oder Leistung erhoben wird und dazu bestimmt ist, die Kosten der
Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. zu Beiträgen
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 25.06.2014 -
1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, BVerfGE 137, 1, Rz 43; BVerfG-Urteil
vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95, 2 BvR 2391/95, BVerfGE 113, 128, Rz
110; vgl. auch BFH-Urteil vom 12.07.2012 - I R 106/10, BFHE 238,
98, BStBl II 2012, 837 = SIS 12 25 18, Rz 13).
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25
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c) Dementsprechend kann der Senat auch nicht
über die Anwendung von § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des
JStG 2009 entscheiden. Nach dieser Vorschrift sind, sofern im
Einzelfall vor dem 18.06.2008 bei der Einkommensermittlung nach
anderen Grundsätzen als nach § 8 Abs. 7 KStG i.d.F. des
JStG 2009 verfahren worden ist, diese Grundsätze insoweit
letztmals für den Veranlagungszeitraum 2011 - und damit auch
für das Streitjahr - maßgebend.
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26
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Aus der für den Streitfall
maßgeblichen Inbezugnahme von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
KStG folgt dabei, dass § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG einen
tatsächlich bestehenden BgA im Sinne von § 4 Abs. 1 KStG
in dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Umfang voraussetzt.
Dabei kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin
nicht in Betracht, unabhängig hiervon eine Anwendung von
§ 34 Abs. 6 Satz 5 KStG in dem Umfang zu bejahen, in dem die
Klägerin oder die Finanzverwaltung Tätigkeiten der
Klägerin bislang - faktisch - als BgA behandelt hatten.
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4. Seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang
hat das FG Folgendes zugrunde zu legen:
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a) Das FG hat zu prüfen, ob und inwieweit
die Klägerin die Einrichtungen, die sie als zu einem BgA
zugehörig ansieht, mit der Zielsetzung einer Einnahmeerzielung
unterhalten hat, wobei es im Hinblick auf die Eigenständigkeit
des § 4 Abs. 1 KStG unerheblich ist, ob Einrichtungen
vorliegen, um den Status als Kurort nach den entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften zu erlangen.
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Ohne dass dabei eine Bindung an die
umsatzsteuerrechtliche Beurteilung zur Entgeltlichkeit der
Leistungserbringung in Bezug auf Kureinrichtungen und damit im
Zusammenhang stehende Kurbeiträge besteht (Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union Gemeinde A vom 13.07.2023
- C-344/22, EU:C:2023:580 = SIS 23 11 50, Rz 40; dem folgend BFH-Urteil vom 18.10.2023 - XI R
21/23 (XI R 30/19), zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt,
BFH/NV 2024, 609 = SIS 24 05 66, Rz 22; vgl. auch BFH-Urteil vom
06.12.2023 - XI R 33/21, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, BFH/NV 2024, 615 = SIS 24 05 68, Rz 37; zur
Eigenständigkeit der körperschaftsteuerrechtlichen
Beurteilung BFH-Urteil vom 10.12.2019 - I R 58/17, BFHE 271, 514,
BStBl II 2021, 945 = SIS 21 00 28, Rz 17), liegt es bei
Einrichtungen, die - wie beispielsweise einem Park - der
Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit
dem Zweck der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird,
und daher auch von der Allgemeinheit zum Verkehr oder zur Erholung
genutzt werden können, nahe, dass es an einer wirtschaftlichen
Tätigkeit zur Einnahmeerzielung fehlt. Allerdings kann die
erforderliche Einnahmeerzielungsabsicht bei Einrichtungen, die frei
zugänglich sind und deren Herstellung und Erhaltung durch die
Kurabgabe finanziert werden, ausnahmsweise auch dann gegeben sein,
wenn diese, wie es etwa bei einem Gradierwerk in Abgrenzung zu
einem Kurpark der Fall sein könnte, Merkmale aufweisen, die
auf eine ganz überwiegende Nutzung gerade durch
kurabgabenpflichtige Personen hinweisen. Die Nutzung derartiger,
speziell auf die Bedürfnisse der Personengruppe, von der der
Kurbeitrag erhoben wird, zugeschnittenen Einrichtungen durch die
Allgemeinheit ist dann eine lediglich unbeachtliche
Begleiterscheinung.
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Ob der Senat dabei an seinem zur Umsatzsteuer
ergangenen BFH-Urteil vom 18.08.1988 - V R 18/83 (BFHE 154, 269,
BStBl II 1988, 971 = SIS 88 21 23, unter II.1.), in dem er auch die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KStG bejaht, festhalten
könnte (zur Aufgabe dieses Urteils im Bereich der Umsatzsteuer
BFH-Urteile vom 18.10.2023 - XI R 21/23 (XI R 30/19), zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2024, 609 = SIS 24 05 66 und
vom 06.12.2023 - XI R 33/21, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, BFH/NV 2024, 615 = SIS 24 05 68), ist nach dem bisherigen
Verfahrensstand, in dem es an noch zu treffenden Feststellungen
fehlt, nicht zu entscheiden.
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b) Für Straßen, Wege und
Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet und daher
dem Hoheitsbereich zuzuordnen sind (BFH-Urteile vom 17.05.2000 - I
R 50/98, BFHE 192, 92, BStBl II 2001, 558 = SIS 00 11 40, unter
II.1.a; vom 10.12.2019 - I R 24/17, BFHE 267, 354, BStBl II 2022,
815 = SIS 20 08 80, Rz 15; vgl. zur Umsatzsteuer BFH-Urteile vom
26.04.1990 - V R 166/84, BFHE 161, 182, BStBl II 1990, 799 = SIS 90 17 31, unter II.; vom 11.06.1997 - XI R 65/95, BFHE 183, 283, BStBl
II 1999, 420 = SIS 97 22 51, unter B.2.), hat das FG weiter
Feststellungen zu den landesrechtlichen Vorschriften wie etwa
§ 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom
24.09.1980 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt -
GVBl ND - 1980, 359) nachzuholen. Soweit es von „(wenn auch
nur faktisch) öffentlich gewidmete[n] Wege[n] und
Flächen“ ausgegangen ist, wird es auch
der Frage nachzugehen haben, ob es sich um Grünflächen
handelt, die durch Satzung (§ 6 der Niedersächsischen
Gemeindeordnung i.d.F. vom 28.10.2006 [GVBl ND 2006, 473]) oder
Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 des
Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) zur Benutzung
durch die Allgemeinheit bestimmt sind und daher gleichfalls dem
Hoheitsbereich zuzuordnen sind. Ebenso sind § 56 Satz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der bis zum 28.02.2010
geltenden Fassung - BNatSchG 2002 - (BGBl I 2002, 1193) und seit
dem 01.03.2010 auch § 59 Abs. 1 BNatSchG i.d.F. vom 29.07.2009
- BNatSchG 2010 - (BGBl I 2009, 2542) zu beachten, wonach das
Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie
auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung gestattet
ist.
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c) Im Hinblick auf die Vermietungs- und
Verpachtungstätigkeiten der Klägerin (mobile Bühne,
Freilichtbühne, Gastronomiebetrieb, Kiosk sowie
Grundstück mit Festhalle) wird außerdem zu prüfen
sein, ob es sich dabei um einen oder mehrere eigenständige BgA
handelt (vgl. z.B. zu einem Verpachtungs-BgA BFH-Urteil vom
13.04.2021 - I R 2/19, BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777 = SIS 21 13 74, Rz 11) oder ob sie - gegebenenfalls als Hilfstätigkeit -
einem (hinsichtlich seines Umfangs im Übrigen vom FG noch zu
bestimmenden) BgA zuzuordnen sind. Zu berücksichtigen ist
dann, dass zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG die
Körperschaft des öffentlichen Rechts, soweit sie BgA
unterhält, selbst Subjekt der Körperschaftsteuer im
Hinblick auf jeden einzelnen Betrieb ist, dass aber steuerliches
Gewinnermittlungssubjekt nicht die juristische Person des
öffentlichen Rechts mit ihren BgA, sondern jeweils der
einzelne BgA ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile
vom 15.03.2023 - I R 49/20, BFH/NV 2023, 962 = SIS 23 08 99, Rz 10;
vom 13.04.2021 - I R 2/19, BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777 = SIS 21 13 74, Rz 12). Sofern das FG zu dem Ergebnis kommt, dass die
streitgegenständlichen Tätigkeiten mehreren BgA der
Klägerin zugehörig sind, ist weiter zu prüfen, ob
die Klägerin diese nach § 4 Abs. 6 KStG zusammenfassen
kann (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 31.01.2024 - V R 43/21, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2024, 599 = SIS 24 03 98, Rz 13 sowie BFH-Urteile vom 15.03.2023 - I R 49/20, BFH/NV
2023, 962 = SIS 23 08 99, Rz 10 und vom 12.07.1967 - I 267/63, BFHE
89, 416, BStBl III 1967, 679 = SIS 67 04 23, unter 1.).
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d) Sollte das FG zu dem Ergebnis kommen, dass die
Klage auf der Grundlage der nachgeholten Feststellungen ganz oder
teilweise begründet ist, und sich hierbei auf § 34 Abs. 6
Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 stützen, wird es sich mit der
Frage zu befassen haben, ob diese Regelung eine staatliche Beihilfe
im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von
Lissabon zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft - AEUV - (Amtsblatt der
Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) darstellt und damit
dem Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegt,
weil sie ohne Beachtung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen
Vorprüfungsverfahrens eingeführt worden ist (vgl.
BFH-Beschluss vom 13.03.2019 - I R 18/19, BFHE 265, 23 = SIS 19 15 53, Rz 47). Dabei wird das FG auch zu berücksichtigen haben,
dass bei einer Aufhebung der Vorentscheidung und
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung das dort ursprüngliche Verfahren
fortgesetzt wird und daher das Verbot der Verböserung anders
als im Revisionsverfahren nur noch gegenüber dem angefochtenen
Verwaltungsakt, nicht aber gegenüber dem aufgehobenen Urteil
im ersten Rechtsgang besteht (BFH-Urteile vom 14.12.2023 - V R
28/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2024,
702 = SIS 24 06 17, Rz 50; vom 16.05.2007 - II R 36/05, BFH/NV
2007, 1827 = SIS 07 31 99, unter II.5.; vom 26.09.1975 - III R
15/74, BFHE 117, 257, BStBl II 1976, 110 = SIS 76 00 62, unter
4.).
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO.
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