Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2020 - 9 K 9167/17
= SIS 21 05 75 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist die Steuerfreiheit einer
Zahlung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat
in einer kommunalen GmbH nach § 3 Nr. 26a des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung
(EStG). Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten
Rechtsgang.
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Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Eheleute, die für das Jahr 2015
(Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der
Kläger erzielte im Streitjahr hauptberuflich Einkünfte
als selbständig tätiger Rechtsanwalt.
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Nebenberuflich war er im Streitjahr
Mitglied des Aufsichtsrats der Q GmbH. Er erhielt eine als
Aufwandsentschädigung bezeichnete Zahlung in Höhe von 620
EUR. Mehrheitsgesellschafterin der Q GmbH ist zu 90,5 % die Stadt
D; die weiteren Gesellschaftsanteile halten die Stadt A sowie die
Gemeinden B und C. Die Q GmbH nimmt die kommunalen Pflichtaufgaben
der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die
beteiligten Kommunen wahr (§ 56 des Wasserhaushaltsgesetzes,
§§ 56, 59 des Brandenburgischen Wassergesetzes i.V.m.
§ 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - BbgKVerf -
).
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Die Stadt D wird in der
Gesellschafterversammlung der Q GmbH vom Oberbürgermeister
vertreten (§ 97 BbgKVerf). Neben der Gesellschafterversammlung
ist weiteres Organ der Q GmbH der Aufsichtsrat. Die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt D bestellte den Kläger
nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) durch Beschluss zum
Mitglied des Aufsichtsrates der Q GmbH und entsandte ihn als ihren
Vertreter in dieses Gremium.
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Die Höhe des Entgelts, das der
Kläger für die Tätigkeit erhielt, richtete sich nach
der gemeindlichen Satzung der Stadt D über die
Entschädigung der Gemeindevertreter in rechtlich
selbständigen Unternehmen der Stadt D. Die Zahlung an den
Kläger erfolgte aus dem Vermögen der Q GmbH.
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Dem Kläger entstanden im Streitjahr im
Zusammenhang mit seiner Aufsichtsratstätigkeit Aufwendungen in
Höhe von insgesamt 224,70 EUR (Fahrtkosten 200,70 EUR,
Verpflegungsmehraufwendungen 24 EUR).
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Im zweiten Rechtsgang ist der Bescheid des
Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA - ) für
das Streitjahr vom 16.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 23.10.2017 streitig. In diesem Bescheid wurden die
Einkünfte des Klägers aus der Aufsichtsratstätigkeit
unter Abzug der Aufwendungen (gerundet 225 EUR) in Höhe von
395 EUR als Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG angesetzt. Das FG gab im zweiten Rechtsgang mit in EFG 2021,
825 = SIS 21 05 75
veröffentlichtem Urteil vom 12.11.2020 der Klage hinsichtlich
der Steuerfreiheit der Einkünfte aus der
Aufsichtsratstätigkeit und eines Teils der begehrten
Sonderausgaben statt, im Übrigen wies es die Klage ab.
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Das FA rügt mit seiner Revision die
Behandlung der Aufwandsentschädigung als steuerfrei nach
§ 3 Nr. 26a EStG.
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Das FA beantragt
sinngemäß,
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das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom
12.11.2020 - 9 K 9167/17 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid
für 2015 vom 16.07.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 23.10.2017 dahingehend zu ändern, dass steuerpflichtige
Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Höhe von
395 EUR erfasst werden.
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Die Kläger beantragen,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und Abs. 4 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat der Klage im Ergebnis
zu Recht stattgegeben. Die Einnahmen des Klägers aus der
Tätigkeit als Aufsichtsrat der Q GmbH unterfallen § 18
Abs. 1 Nr. 3 EStG (1.) und sind nach § 3 Nr. 26a EStG in
voller Höhe steuerfrei (2.).
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1. Das FG hat zutreffend erkannt, dass die
streitgegenständliche Zahlung an den Kläger für die
Aufsichtsratstätigkeit unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
fällt.
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a) Zu den Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit gehören nach § 18 Abs.
1 Nr. 3 EStG die Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Tätigkeit, zum Beispiel für die Tätigkeit als
Aufsichtsratsmitglied. Hierunter fallen Mitglieder von Organen
einer Körperschaft wie Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat oder
andere Personen, die mit der Überwachung der
Geschäftsführung beauftragt sind. Wesentliches Merkmal
der Überwachung ist das Recht und die Pflicht zur Kontrolle
der Geschäftsführung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 14.01.2020 - VIII R 27/17, BFHE 268, 43, BStBl II 2020,
222 = SIS 20 02 48, Rz 28, m.w.N.; vom 28.08.2003 - IV R 1/03, BFHE
203, 438, BStBl II 2004, 112 = SIS 03 53 51, Rz 34 f.). Für
die Einordnung kommt es nicht auf die Bezeichnung dieser Personen,
sondern auf die von ihnen ausgeübte Tätigkeit an
(BFH-Urteil vom 28.08.2003 - IV R 1/03, BFHE 203, 438, BStBl II
2004, 112 = SIS 03 53 51). Der Begriff der überwachenden
Tätigkeit ist weit auszulegen (BFH-Urteil vom 14.01.2020 -
VIII R 27/17, BFHE 268, 43, BStBl II 2020, 222 = SIS 20 02 48, Rz
28, m.w.N.).
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b) Nach diesen Rechtsgrundsätzen
unterfällt die Aufsichtsratstätigkeit des Klägers
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Nach den Feststellungen des FG war
Inhalt der Aufsichtsratstätigkeit des Klägers, im
Interesse der Stadt D als Gesellschafterin der Q GmbH die
Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen.
Diese Tätigkeit übte der Kläger - jedenfalls im
Außenverhältnis - selbständig aus. Auf die vom FG
aufgeworfene und bejahte Frage, ob der Kläger im
Innenverhältnis gegenüber der juristischen Person des
öffentlichen Rechts beziehungsweise dem entsendenden Gremium
weisungsgebunden war, kommt es nicht an (vgl. zur strittigen Frage
der Weisungsgebundenheit von Aufsichtsräten in einer
kommunalen GmbH Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2011
- 8 C 16.10, BVerwGE 140, 300; Sächsisches
Oberverwaltungsgericht - OVG -, Beschluss vom 03.07.2012 - 4 B
211/12, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 12.12.2006 - 15 B 2625/06, juris; Heidel, Neue Zeitschrift
für Gesellschaftsrecht 2012, 48).
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2. Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon
ausgegangen, dass die Zahlung, die der Kläger als Aufsichtsrat
der Q GmbH bezogen hat, in voller Höhe nach § 3 Nr. 26a
Satz 1 EStG steuerfrei ist.
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Nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG sind
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder
Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in
einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer
unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
(KStG) fallenden Einrichtung zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
(§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung - AO - ) bis zur
Höhe von insgesamt 720 EUR im Jahr steuerfrei. Die
Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus
der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b gewährt wird (§ 3 Nr.
26a Satz 2 EStG).
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a) Unstreitig hat der Kläger seine
Tätigkeit als Aufsichtsrat nebenberuflich ausgeübt. Das
FG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seine
Aufsichtsratstätigkeit im Auftrag einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU
belegen ist, ausgeübt hat.
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aa) Eine Tätigkeit im Auftrag einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts ist jedenfalls
dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige nach außen für
die juristische Person des öffentlichen Rechts aufgrund eines
förmlichen Bestellungsakts als deren Vertreter auftritt. Der
Vertreter wird dann im Auftrag des Vertretenen tätig. Auf die
Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen der Vertretenen
und dem Vertreter kommt es auch hier nicht an (vgl. hierzu
II.1.b).
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bb) Die Stadt D hatte als Gesellschafterin der
Q GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit,
Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Aufgrund des
Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung - eines förmlichen
Bestellungsakts - war der Kläger als ihr Vertreter in den
Aufsichtsrat der Q GmbH bestellt. Der Kläger trat auch nach
außen als Vertreter der Stadt D auf, indem er an den
Aufsichtsratssitzungen der Q GmbH teilnahm.
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b) Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a
EStG stellt tatbestandlich nicht darauf ab, aus welchem
Vermögen das Entgelt für die begünstigte
Tätigkeit entrichtet wird. Daher muss - anders als zum
Beispiel bei § 3 Nr. 12 EStG - im Rahmen von § 3 Nr. 26a
EStG das Entgelt nicht aus dem Vermögen der auftraggebenden
juristischen Person des öffentlichen Rechts stammen (zu §
3 Nr. 26 EStG vgl. Stahl in Bordewin/Brandt, § 3 Nr. 26 EStG
Rz 72).
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c) Die ausgeübte
Aufsichtsratstätigkeit ist vollumfänglich von § 3
Nr. 26a EStG begünstigt.
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aa) Anders als § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG
(„Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder,
Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen
Tätigkeiten“) enthält § 3 Nr.
26a Satz 1 EStG keinen Katalog begünstigter
Tätigkeiten.
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bb) Ist die ehrenamtlich tätige Person im
Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im
Sinne von § 3 Nr. 26a Alternative 1 EStG tätig, muss
deren ehrenamtlich unterstützte Tätigkeit nicht der
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke dienen.
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(1) Wie das FG zu Recht ausgeführt hat,
ist der Wortlaut von § 3 Nr. 26a EStG im Hinblick auf den
Förderzweck, den die von der Norm begünstigte
Tätigkeit im Fall von § 3 Nr. 26a Satz 1 Alternative 1
EStG haben muss, auslegungsbedürftig. Der Textteil „zur
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung)“ kann als Beschreibung des
begünstigten Tätigkeitszwecks verstanden werden, der dann
auch eine Tätigkeit für eine juristische Person des
öffentlichen Rechts betreffen würde; er kann aber auch
allein auf die „unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes fallende(n)
Einrichtung“ bezogen werden.
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(2) In der Rechtsprechung ist die Frage bisher
nicht ausdrücklich behandelt worden (vgl. zu § 3 Nr. 26
EStG bei einer Lehrtätigkeit an einer Universität
BFH-Urteil vom 22.07.2008 - VIII R 101/02, BFHE 222, 453, BStBl II
2010, 265 = SIS 08 33 42; zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a
EStG von ehrenamtlichen Richtern BFH-Urteil vom 31.01.2017 - IX R
10/16, BFHE 256, 250, BStBl II 2018, 571 = SIS 17 04 08). Im
Schrifttum ist - soweit die Frage erörtert wird - umstritten,
ob der Textteil „zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung)“ die Tätigkeit oder
ausschließlich die begünstigte Körperschaft im
Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG als Auftraggeber betrifft
(gegen Tätigkeitsbezug Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl.,
§ 3 Nr. 26a Rz 96; für Tätigkeitsbezug wohl
Brandis/Heuermann/Valta, § 3 Nr. 26a Rz 3 und Bergkemper in
Herrmann/Heuer/Raupach § 3 Nr. 26a EStG Rz 2 i.V.m. § 3
Nr. 26 EStG Rz 7; wohl offen BeckOK EStG/Niklaus, 18. Ed.
[15.03.2024] EStG § 3 Nr. 26a Rz 34).
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(3) Die Auslegung der Norm nach ihrem Sinn und
Zweck sowie nach dem Willen des Gesetzgebers ergibt, dass sich der
Satzteil „zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung)“ nicht auf eine Tätigkeit
im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts bezieht.
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Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl I 2007,
2332), mit dem § 3 Nr. 26a EStG eingeführt worden ist,
wollte der Gesetzgeber gezielt das
„bürgerschaftliche“ beziehungsweise
„ehrenamtliche“ Engagement stärken
(BT-Drucks. 16/5926, S. 1 f.). Eine Auslegung, wonach auch die
Tätigkeit für eine juristische Person des
öffentlichen Rechts zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke erfolgen muss, wäre
zur Umsetzung dieses Gesetzeszwecks nicht geeignet, weil die in
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bzw. §§ 51 ff. AO verankerte
Unterscheidung zwischen ideellen Bereichen einer unter § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung und nicht begünstigten
Bereichen nicht der Struktur einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts entspricht. Dies zeigt sich insbesondere
daran, dass schon die Frage, ob die öffentliche Hand generell
„gemeinnützigkeitsunfähig“
ist, uneinheitlich beantwortet wird (vgl. zu Eigengesellschaften
BFH-Urteil vom 27.11.2013 - I R 17/12, BFHE 244, 194, BStBl II
2016, 68 = SIS 14 12 91, Rz 20 ff., m.w.N.). Es ist angesichts des
vom Gesetzgeber breit angelegten Anwendungsbereichs im Hinblick auf
die begünstigungsfähigen Tätigkeiten (s. unter
II.1.c aa und cc) nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die
Gewährung der Steuerbefreiung für Tätigkeiten im
Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts von einer solchen Zusatzprüfung
abhängig machen wollte.
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Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass
der Gesetzgeber in Bezug auf § 3 Nr. 26a EStG in den
Gesetzesmaterialien ausgeführt hat, es solle ein
„Freibetrag für Einnahmen aus allen nebenberuflichen
Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Bereich“ (BT-Drucks. 16/5926, S.
2; vgl. BFH-Beschluss vom 25.04.2012 - VIII B 202/11, BFH/NV 2012,
1330 = SIS 12 19 20, Rz 4) eingeführt werden. Diese Aussage
ist nicht so zu verstehen, dass damit die genannten Kriterien auch
für nebenberufliche Tätigkeiten im Auftrag einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts gelten sollten.
Denn die in § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG vorgenommene
Gleichstellung von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts wird in den Gesetzesmaterialien nicht erörtert (vgl.
BT-Drucks. 16/5926; zu § 3 Nr. 26 FG Köln, Urteil vom
20.01.2022 - 15 K 1317/19, juris = SIS 22 04 49, Rz 16).
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cc) Eine von § 3 Nr. 26a EStG
begünstigte Tätigkeit ist danach (ohne weitere
Voraussetzungen) schon dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige
im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts tätig wird.
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Daher sind die Einnahmen des Klägers aus
seiner Aufsichtsratstätigkeit von § 3 Nr. 26a EStG
vollständig erfasst. Auf die Art der Tätigkeit des
Klägers für die Stadt D kommt es ebenso wenig an wie auf
die von der Q GmbH entfaltete(n) Tätigkeit(en) und deren
Gewichtung.
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d) Die Steuerbefreiung der Einkünfte des
Klägers aus der Aufsichtsratstätigkeit scheitert nicht an
§ 3 Nr. 26a Satz 2 EStG, da keine Steuerbefreiung nach einer
der dort genannten Vorschriften zu gewähren ist.
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Das Vermögen der Q GmbH als
selbständige juristische Person des Privatrechts ist weder
eine Bundes- oder Landeskasse im Sinne von § 3 Nr. 12 Satz 1
EStG (vgl. zur Zahlung aus dem Vermögen einer
selbständigen juristischen Person des öffentlichen Rechts
BFH-Urteil vom 03.07.2018 - VIII R 28/15, BFHE 261, 537, BStBl II
2018, 715 = SIS 18 12 63, Rz 24) noch eine öffentliche Kasse
im Sinne von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom
07.08.1986 - IV R 228/82, BFHE 147, 365, BStBl II 1986, 848 = SIS 86 21 44, unter 1.b [Rz 13], m.w.N.).
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Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG
greift bereits nicht ein, weil keiner der in der Vorschrift
genannten Tätigkeitsbereiche vorliegt.
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e) Die Betriebsausgaben in Höhe von 225
EUR, die im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit
angefallen sind, dürfen gemäß § 3c Abs. 1 EStG
nicht von anderen Einkünften des Klägers abgezogen werden
(vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2017 - III R 23/15, BFHE 260, 271, BStBl
II 2019, 469 = SIS 18 04 58, Rz 15).
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f) Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die angefochtene Entscheidung
ist insoweit rechtsfehlerhaft. Das Urteil des FG stellt sich indes
im Ergebnis aus den dargelegten Gründen als richtig dar
(§ 126 Abs. 4 FGO).
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3. Der Senat entscheidet mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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