Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.01.2023 - 14 K 1638/20 E
= SIS 23 15 98 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Streitig ist die steuerliche
Berücksichtigung des Ausfalls von Darlehen im Zusammenhang mit
der Auflösung einer Kapitalgesellschaft.
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Die miteinander verheirateten Kläger
und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 2016
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war
Gesellschafter der … GmbH (GmbH) mit einem
Geschäftsanteil im Nennbetrag von 20.000 EUR (entspricht 80 %
des Stammkapitals). Der Kläger hatte die Beteiligung zum
Nennbetrag erworben.
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Die Klägerin hatte sich am 17.07.2013
selbstschuldnerisch gegenüber der … (Bank) zur
Absicherung verschiedener Verbindlichkeiten der GmbH, unter anderem
aus einem Kontokorrentkonto, verbürgt. Der Kläger schloss
mit der GmbH am 27.12.2015 zwei Darlehensverträge über
insgesamt 150.000 EUR. Am xx.xx.2016 wurde das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der GmbH eröffnet. In zeitlichem
Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag kündigte die Bank das
Kontokorrentverhältnis und stellte den auf dem Konto
befindlichen Negativsaldo fällig. Das Landgericht (LG)
… hat mit Urteil vom 17.06.2020 festgestellt, dass der Bank
gegen die Klägerin aus der Bürgschaft über die
hierauf erfolgte Zahlung von 18.500 EUR hinaus keine (weitere)
Forderung zusteht.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für den Veranlagungszeitraum 2016 erklärten die
Kläger einen Verlust nach § 17 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 170.000 EUR vor
Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Dieser setzte sich
zusammen aus dem Verlust des Stammkapitals an der GmbH in Höhe
von 20.000 EUR sowie dem Ausfall der
Rückzahlungsansprüche aus den Darlehen in Höhe von
150.000 EUR.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) berücksichtigte mit
Einkommensteuerbescheid 2016 vom 02.03.2018 lediglich den
Stammkapitalverlust (12.000 EUR nach Anwendung des
Teileinkünfteverfahrens).
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Mit Schreiben vom 05.09.2019 teilte der
Insolvenzverwalter mit, dass eine Rückzahlung der Darlehen in
Höhe von 150.000 EUR bis zur Insolvenzeröffnung nicht
ersichtlich gewesen sei. Mit weiterem Schreiben vom 27.01.2020
bestätigte der Insolvenzverwalter, dass bereits bei
Insolvenzeröffnung nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass an
den Kläger im Rahmen des Insolvenzverfahrens Zahlungen
fließen würden. Laut Zwischenbericht des
Insolvenzverwalters vom 22.08.2022 entfiel auf die
Insolvenzgläubiger eine Quote von rund 17,9 %. Ein
Verfahrensabschluss sei noch nicht absehbar.
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Der gegen den Einkommensteuerbescheid vom
02.03.2018 eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg und führte
nach erfolgtem Verböserungshinweis zu einer Heraufsetzung der
Einkommensteuer (Einspruchsentscheidung vom 05.06.2020). Das FA
erkannte keinen Verlust aus § 17 EStG mehr an.
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Die hiergegen erhobene Klage hat aus den in
EFG 2023, 1457 = SIS 23 15 98
abgedruckten Gründen zu einer Änderung der
Einkommensteuerfestsetzung dahingehend geführt, dass bei den
Einkünften des Klägers gemäß § 17 Abs. 4
EStG ein Verlust in Höhe von 12.000 EUR nach Anwendung des
Teileinkünfteverfahrens sowie bei den Einkünften des
Klägers aus Kapitalvermögen ein Verlust aus dem Ausfall
von Darlehensforderungen in Höhe von 150.000 EUR, der nach
§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG der tariflichen
Einkommensteuer unterfällt, berücksichtigt wurden
(Finanzgericht Düsseldorf - FG -, Urteil vom 19.01.2023 - 14 K
1638/20 E).
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Mit der vom FG zugelassenen Revision
rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Der
Auflösungsverlust könne nicht im Streitjahr, sondern erst
bei Abschluss des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden.
Der Darlehensausfall sei nicht bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen zu berücksichtigen, sondern dem
Anwendungsbereich des § 17 EStG zuzuordnen.
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Das FA beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage als unbegründet abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Revision zurückzuweisen.
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Zutreffend sei der Auflösungsverlust
bereits im Streitjahr berücksichtigt worden, da nach den
bindenden Feststellungen des FG bereits in 2016 festgestanden habe,
dass eine Rückzahlung des Gesellschaftsvermögens
ausscheide und nicht mehr mit einer Änderung des
Auflösungsverlusts zu rechnen gewesen sei. Im Übrigen sei
der Darlehensausfall nicht bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb zu berücksichtigen. Soweit dies allenfalls auf
der Grundlage der Fortgeltungsanordnung der Senatsentscheidung vom
11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 = SIS 17 16 44, Rz 40) möglich sei, könne sich diese
Fortgeltungsanordnung als Vertrauensschutzregelung nicht zu
Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil ist aufzuheben, und die Sache ist zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat mit rechtsfehlerhafter
Begründung den Ausfall der
Darlehensrückzahlungsansprüche des Klägers den
Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zugeordnet. Es ist nicht
auszuschließen, dass dieser Verlust ganz oder zumindest
teilweise den Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG zuzuordnen ist, sodass das Urteil
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist.
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1. Zu Unrecht geht das FG davon aus, dass eine
Berücksichtigung der Darlehensverluste bei den Einkünften
aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG
nicht in Betracht kommt.
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a) Der Kläger hat im Streitjahr 2016
einen Verlust aus der insolvenzbedingten Auflösung der GmbH
gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EStG
realisiert.
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aa) Nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG
gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb unter den
dort genannten Voraussetzungen der Gewinn aus der Auflösung
von Kapitalgesellschaften. Steuerbar ist auch ein aus der
Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehender Verlust
(ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 20.08.2013 -
IX R 1/13 = SIS 14 03 80, Rz 13,
m.w.N.).
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Ein Auflösungsverlust kann im Sinne von
§ 17 Abs. 4 EStG nach der ständigen Senatsrechtsprechung
bereits in dem Jahr erfasst werden, in dem mit einer wesentlichen
Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu
rechnen ist (Senatsurteil vom 19.11.2019 - IX R 7/19 = SIS 20 05 33, Rz 16, m.w.N.). Ein
Auflösungsverlust steht fest, wenn der gemeine Wert des dem
Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten
Vermögens einerseits (§ 17 Abs. 4 Satz 2 EStG) und die
Liquidations- und Anschaffungskosten des Gesellschafters
andererseits (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) feststehen. Gleiches
gilt, wenn sicher ist, dass eine Zuteilung oder Zurückzahlung
von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausscheidet
und wenn die durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen
feststehen (Senatsurteil vom 19.11.2019 - IX R 7/19 = SIS 20 05 33, Rz 17, m.w.N.). Bei der
Auflösung einer Gesellschaft infolge der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ist dies regelmäßig erst bei
Beendigung der Liquidation der Fall (vgl. Senatsurteil vom
19.11.2019 - IX R 7/19 = SIS 20 05 33, Rz 32). Etwas anderes kommt ausnahmsweise dann in
Betracht, wenn aufgrund des Inventars und der
Insolvenzöffnungsbilanz des Insolvenzverwalters (§§
151, 153 der Insolvenzordnung - InsO - ) oder einer
Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO) ohne weitere
Ermittlungen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu
Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein
Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (vgl. Senatsurteil vom
19.11.2019 - IX R 7/19 = SIS 20 05 33, Rz 19).
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19
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bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist
das FG in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen,
dass der Verlust des Klägers aus seiner Beteiligung an der
GmbH im Streitjahr bereits feststand.
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Die für den Senat nach § 118 Abs. 2
FGO bindende Feststellung des FG, bereits bei
Insolvenzeröffnung im Jahr 2016 sei nicht damit zu rechnen
gewesen, dass an den Kläger als Gesellschafter der GmbH im
Rahmen des Insolvenzverfahrens Zahlungen fließen würden,
ist vor dem Hintergrund des vom FG angeführten Berichts des
Insolvenzverwalters vom 18.08.2016, wonach einer freien Masse in
Höhe von 1.418.869,89 EUR prognostizierte
Masseverbindlichkeiten von rund 225.000 EUR, Verfahrenskosten in
Höhe von rund 240.000 EUR und Insolvenzforderungen in
Höhe von 4.010.418,21 EUR gegenüberstünden,
plausibel und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze.
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Auch standen im Jahr 2016 nach den
Feststellungen des FG bereits die durch die Beteiligung des
Klägers veranlassten Aufwendungen fest. Soweit das FA darauf
hinweist, dass erst am 17.06.2020 ein Verfahren vor dem LG …
wegen einer Inanspruchnahme aufgrund der Bürgschaft für
Verbindlichkeiten der GmbH geendet habe, übersieht es, dass
Bürgin nur die Klägerin war. Die Inanspruchnahme der
Klägerin aus der von ihr eingegangenen Bürgschaft
führt nicht zu Aufwendungen des Klägers auf seine
Beteiligung an der GmbH.
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b) Bei der Ermittlung des
Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1,
Abs. 2 EStG ist der Verlust des Klägers aus seinen
Stammeinlagen in Höhe von 20.000 EUR zu berücksichtigen.
Nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.
40 Buchst. c Satz 1 und 2 i.V.m. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG sind
insoweit 12.000 EUR (20.000 EUR x 60 %) abziehbar. Da dies zwischen
den Beteiligten unstreitig ist, verzichtet der Senat auf weitere
Erläuterungen.
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c) Die Auffassung der Vorinstanz und der
Kläger, der Verlust aus dem Ausfall der
Darlehensrückzahlungsansprüche gegen die GmbH müsse
nicht als nachträgliche Anschaffungskosten den Einkünften
aus § 17 Abs. 4 EStG, sondern könne wahlweise -
steuerlich günstiger - den Einkünften aus
Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
EStG zugeordnet werden, sofern kein Antrag nach § 52 Abs. 25a
Satz 2 EStG gestellt werde, ist unzutreffend.
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aa) Die bisherige Rechtsprechung nahm auf der
Grundlage des Eigenkapitalersatzrechts, das durch eine weitgehende
Gleichbehandlung der eigenkapitalersetzenden
Finanzierungsleistungen mit dem nach §§ 30, 31 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung i.d.F. bis zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts
und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 (BGBl
I 2008, 2026) - GmbHG a.F. - gebundenen Kapital gekennzeichnet war,
unter anderem beim Ausfall eines Gesellschafters mit seinem
Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten
Darlehens bei § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigende
nachträgliche Anschaffungskosten an, wenn die Hingabe des
Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war
(Senatsurteil vom 19.08.2008 - IX R 63/05, BFHE 222, 474, BStBl II
2009, 5 = SIS 08 40 75, unter II.1.a, m.w.N.). Für die
Beurteilung, ob eine Finanzierungshilfe durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, stellte der BFH darauf
ab, ob sie eigenkapitalersetzend war (z.B. BFH-Urteil vom
23.05.2000 - VIII R 3/99, BFH/NV 2001, 23 = SIS 01 50 16, unter 2.,
m.w.N.). Er bejahte dies, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft
zu einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche
Kaufleute nur noch Eigenkapital zugeführt hätten (Krise
der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt, eine
Bürgschaft zur Verfügung gestellt oder eine
wirtschaftlich entsprechende andere Rechtshandlung im Sinne des
§ 32a Abs. 1 und 3 GmbHG a.F. vorgenommen hatte (sogenanntes
funktionelles Eigenkapital). Lagen diese Voraussetzungen nicht vor,
hatte die Finanzierungshilfe (auch gesellschaftsrechtlich) nicht
die Funktion von Eigenkapital und der Gesellschafter war insofern
wie jeder Drittgläubiger zu behandeln - Fremdkapital -
(Senatsurteile vom 07.12.2010 - IX R 16/10 = SIS 11 12 42, Rz 24, m.w.N. und vom 11.07.2017
- IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 = SIS 17 16 44, Rz
18).
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Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts
zum 01.11.2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts
und zur Bekämpfung von Missbräuchen ist die Grundlage der
bisherigen Rechtsprechung weggefallen. Es wurde deshalb
erforderlich, neue Maßstäbe für die steuerliche
Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus
bisher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen zu entwickeln
(Senatsurteile vom 11.07.2017 - IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II
2019, 208 = SIS 17 16 44, Rz 32 sowie vom 20.07.2018 - IX R 5/15,
BFHE 262, 135, BStBl II 2019, 194 = SIS 18 17 45, Rz 19).
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Die bisherigen Grundsätze zur
Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten
aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind nach dem
Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II
2019, 208 = SIS 17 16 44) allerdings weiter anzuwenden, wenn der
Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis
zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils (27.09.2017)
geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters
bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist (Senatsurteile
vom 11.07.2017 - IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 =
SIS 17 16 44, Rz 40 und 41; vom 02.07.2019 - IX R 13/18, BFHE 265,
333, BStBl II 2020, 89 = SIS 19 16 61, Rz 17; vom 14.01.2020 - IX R
9/18, BFHE 268, 61, BStBl II 2020, 490 = SIS 20 07 80, Rz 23 sowie
vom 18.07.2023 - IX R 21/21, BFHE 281, 472, BStBl II 2024, 169 =
SIS 23 18 01, Rz 19). Dem schloss sich im Ergebnis auch die
Finanzverwaltung an (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
- BMF - vom 05.04.2019, BStBl I 2019, 257 = SIS 19 03 85).
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Der Gesetzgeber reagierte auf die
Senatsurteile vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II
2019, 208 = SIS 17 16 44) sowie vom 20.07.2018 - IX R 5/15 (BFHE
262, 135, BStBl II 2019, 194 = SIS 18 17 45) mit dem Gesetz zur
weiteren Förderung der Elektromobilität und zur
Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
(BGBl I 2019, 2451). Er führte in § 17 EStG mit Abs. 2a
eine Definition der Anschaffungskosten von Anteilen an
Kapitalgesellschaften im Sinne von § 17 EStG in Anlehnung an
§ 255 des Handelsgesetzbuchs ein (BR-Drucks. 356/19, S. 122).
Der in diesem Kontext eingefügte § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr.
2 EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen auch nach der
Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts Darlehensverluste als
nachträgliche Anschaffungskosten bei den Einkünften im
Sinne von § 17 EStG zu berücksichtigen sind.
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§ 17 Abs. 2a EStG ist nach § 52 Abs.
25a Satz 1 EStG erstmals für Veräußerungen im Sinne
von § 17 Abs. 1, 4 oder 5 EStG nach dem 31.07.2019 anzuwenden.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 17 Abs. 2a Satz 1 bis 4
EStG nach § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG auch für
Veräußerungen vor diesem Datum anzuwenden.
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bb) Allein die Existenz des Wahlrechts des
Steuerpflichtigen, auch für Veräußerungen vor dem
31.07.2019 rückwirkend die Neuregelung des § 17 Abs. 2a
EStG in Anspruch nehmen zu können, hat die im Senatsurteil vom
11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 = SIS 17 16 44, Rz 40 und 41) angeordnete befristete Fortgeltung der
herkömmlichen Rechtsgrundsätze zur Behandlung von
(ehemals) eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen im Rahmen des
§ 17 EStG nicht überholt.
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30
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Wie der Senat bereits entschieden hat, sind
die bis zum Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258,
427, BStBl II 2019, 208 = SIS 17 16 44) anerkannten Grundsätze
zur Berücksichtigung von nachträglichen
Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine
eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017
geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des
Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden
war und er keinen Antrag auf Anwendung der Neuregelung in § 17
Abs. 2a EStG i.V.m. § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG gestellt hat
(Senatsurteil vom 14.01.2020 - IX R 9/18, BFHE 268, 61, BStBl II
2020, 490 = SIS 20 07 80). Der Regelung des § 52 Abs. 25a Satz
2 EStG ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die mit
Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II
2019, 208 = SIS 17 16 44, Rz 41) entschiedene Fortgeltung
beseitigen wollte. Auch in den Gesetzesmaterialien finden sich
hierfür keine Anhaltspunkte. Aufgrund der Kenntnis des
Gesetzgebers vom Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE
258, 427, BStBl II 2019, 208 = SIS 17 16 44, Rz 41) hätte es
jedoch für eine Abkehr von der entschiedenen Fortgeltung der
alten Rechtsgrundsätze einer ausdrücklichen Verlautbarung
des Gesetzgebers bedurft.
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31
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Ziel der Einfügung von § 17 Abs. 2a
EStG als Reaktion auf die vorgenannte Senatsrechtsprechung war es
sicherzustellen, dass Darlehensverluste als nachträgliche
Anschaffungskosten berücksichtigt werden, wenn bereits die
Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen bei einer Krise
der Kapitalgesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war,
selbst wenn das Darlehen nach den Grundsätzen des Gesetzes zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen zu behandeln ist (BR-Drucks. 356/19, S. 122).
Dementsprechend sollte durch die Einführung des Wahlrechts
für eine rückwirkende Anwendung von § 17 Abs. 2a
EStG sichergestellt werden, dass der Steuerpflichtige
Darlehensverluste weiterhin unbeschränkt nach § 17 EStG
gewinnmindernd berücksichtigen kann und diese bei
Beteiligungen von unter 10 % nicht im Rahmen der Einkünfte aus
Kapitalvermögen in einem gesonderten Verlustverrechnungskreis
eingesperrt werden (BR-Drucks. 356/19, S. 134). Hingegen kommt in
den Gesetzesmaterialien nicht zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber
mit § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG die mit dem Senatsurteil vom
11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 = SIS 17 16 44, Rz 41) ausgesprochene Fortgeltung entfallen lassen wollte.
Vielmehr tritt das Wahlrecht aus § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG
neben die mit Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258,
427, BStBl II 2019, 208 = SIS 17 16 44, Rz 41) ausgesprochene
zeitlich befristete Fortgeltung der alten
Rechtsgrundsätze.
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32
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Der Kläger hat keinen Antrag nach §
52 Abs. 25a Satz 2 EStG gestellt. Infolgedessen findet die bis
dahin gültige Rechtslage, mithin auch die Grundsätze zur
Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten
aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen nach der bisherigen
Rechtsprechung, Anwendung.
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cc) Verluste aus dem Ausfall von
Finanzierungshilfen eines relevant im Sinne von § 17 Abs. 1
Satz 1 EStG beteiligten Gesellschafters - was auf den Kläger
zutrifft - sind nur insoweit dessen Einkünften aus
Kapitalvermögen zuzuweisen, als sie nicht
gesellschaftsrechtlich veranlasst sind; im Übrigen greift die
Sperrwirkung des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG (Senatsurteil vom
20.06.2023 - IX R 2/22, BFHE 280, 531 = SIS 23 13 61, Rz 37). Dies
gilt - abweichend zur Rechtsansicht des FG und der Kläger -
auch, wenn sich für Zeiträume, für die die in dem
Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II
2019, 208 = SIS 17 16 44, Rz 41) angeordnete Fortgeltung der
bisherigen Rechtslage noch anwendbar war, ein steuerlich
günstigeres Ergebnis bei Zuweisung des Verlusts zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen ergäbe (so im
Ergebnis auch BMF-Schreiben vom 05.04.2019, BStBl I 2019, 257 = SIS 19 03 85; Brandis/Heuermann/Vogt, § 17 EStG Rz 646;
Brandis/Heuermann/Ratschow, § 20 EStG Rz 479a; Krumm, FR 2020,
197, 204; Brombach-Krüger, Die Unternehmensbesteuerung - Ubg -
2018, 172, 180; a.A. Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 17 Rz
195; Werth, FR 2020, 530, 532; Förster/von Cölln/Lentz,
DB 2020, 353, 359; Desens, DStR 2019, 1071, 1072 und 1074; Ott,
DStZ 2020, 189, 198 f.; Neyer, DB 2019, 1640, 1644;
Jachmann-Michel, BB 2018, 2329, 2331; Stenert/Selle, Ubg 2018, 172,
183; Förster, DB 2018, 336, 340; Korn/Strahl, Kölner
Steuerdialog 2018, 20973, 21000; Deutschländer, Neue
Wirtschafts-Briefe 2018, 3531, 3532; Uhländer, DB 2017, 2761,
2764; Schießl, Steuern und Bilanzen 2017, 765, 770).
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Der Senat hält an seiner Rechtsprechung
zur Fortgeltung der bisherigen Rechtslage im Senatsurteil vom
11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 = SIS 17 16 44, Rz 41) fest. Die bisherigen Grundsätze zur
Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten
aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter
anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende
Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses
Urteils geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des
Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden
ist (dort Rz 40). Dem steht nicht entgegen, dass es im Einzelfall
für den Steuerpflichtigen - wie im vorliegenden Fall -
günstiger sein möge, auf die Fortgeltung der bisherigen
Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen
Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
zu verzichten, da der Darlehensausfall dann bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG
berücksichtigt werden kann. Bei seiner Entscheidungsfindung im
Verfahren IX R 36/15 = SIS 17 16 44 musste der Senat davon
ausgehen, dass der Ausfall eines im Privatvermögen
befindlichen Gesellschafterdarlehens allenfalls bei den
Einkünften aus § 17 EStG steuerliche
Berücksichtigung finden und sich ansonsten nicht steuerlich
auswirken kann. Demnach wirkte sich die Fortgeltung
regelmäßig vorteilhaft für den Steuerpflichtigen
aus. Erst zeitlich nach dem Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R
36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 = SIS 17 16 44) hat der
VIII. Senat entschieden, dass der endgültige Ausfall einer
Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der
privaten Vermögenssphäre nach der Einführung der
Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG führen kann
(BFH-Urteil vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II
2020, 831 = SIS 17 22 45, Rz 10). Mithin war es das Ziel der
Fortgeltung, übergangsweise den Rechtszustand vor der
Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts zu konservieren, um
Steuerpflichtige vorübergehend vor der Situation zu
schützen, dass ihre Finanzierungsverluste keine steuerliche
Berücksichtigung finden. Die in dem Senatsurteil vom
11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 = SIS 17 16 44, Rz 41) aufgestellten Rechtsgrundsätze beruhen auf
Vertrauensschutzgesichtspunkten.
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2. Die Sache ist nicht spruchreif. Der
erkennende Senat kann auf Grundlage der bisherigen Feststellungen
des FG nicht abschließend befinden, in welcher Höhe
für den Kläger aus der insolvenzbedingten Auflösung
der GmbH im Streitjahr Verluste anzuerkennen sind. Feststellungen
hierzu wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.
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a) Zunächst wird die Vorinstanz zu
ermitteln haben, wann der Eintritt der Krise der GmbH erfolgte.
Sollte die Krise vor der Gewährung der
streitgegenständlichen Darlehen eingetreten sein, wären
diese als krisenbedingte Darlehen mit ihrem Nennbetrag als
nachträgliche Anschaffungskosten bei den Einkünften aus
§ 17 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 24.04.1997 -
VIII R 16/94, BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339 = SIS 97 23 36,
unter II.3.b, m.w.N.).
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b) Sofern die Krise dagegen erst nach der
Darlehensgewährung eingetreten sein sollte, hätte die
Vorinstanz auch zu ermitteln, inwiefern die Darlehen für die
Krise bestimmt gewesen wären und somit eine
Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten als
krisenbestimmte Darlehen zu erfolgen hätte (vgl. BFH-Urteil
vom 24.04.1997 - VIII R 16/94, BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339 =
SIS 97 23 36, unter II.3.c, m.w.N.).
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c) Sollte das FG nicht zu der Feststellung
gelangen, dass die Darlehen vor Eintritt der Krise gewährt
worden und die Darlehen nicht krisenbestimmt gewesen wären,
müsste es den Wert der Rückzahlungsansprüche der
Darlehen in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger sie mit
Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abgezogen
hätte (stehengelassenes Darlehen), ermitteln. Mit diesem Wert
wäre der Ausfall als nachträgliche Anschaffungskosten im
Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom
24.04.1997 - VIII R 16/94, BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339 = SIS 97 23 36, unter II.3.b, m.w.N.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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