Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 22.10.2020 - 5 K 1676/15 =
SIS 22 13 13 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist ein durch drei Kommunen gebildeter Zweckverband
in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört
es, ein künftiges Gewerbegebiet mit einer Größe von
etwa 24 ha zu planen und zu erschließen sowie die
hierfür notwendigen Grundstücke zu erwerben und zu
vermarkten. Eigentümer der im Planungsgebiet gelegenen
Grundstücke waren ganz überwiegend Privatpersonen. Den am
Zweckverband beteiligten Gemeinden gehörten circa 3,5 ha der
Gesamtfläche. Der Kläger selbst hatte vor der später
erfolgten Umlegung kein Grundstückseigentum im
Zweckverbandsgebiet.
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Im Jahr 2013 leitete der Kläger ein
Umlegungsverfahren gemäß §§ 45 ff. des
Baugesetzbuchs (BauGB) ein, in das die Gemeinden und die
Privateigentümer ihre Grundstücke einbrachten. Am
16.12.2013 stellte er einen Umlegungsplan mit dem in Aussicht
genommenen neuen Zuschnitt der eingebrachten Grundstücke auf.
Mit Inkrafttreten des Umlegungsplans am 25.01.2014 wurde dem
Kläger gemäß § 72 BauGB das Eigentum an einer
Grundstücksfläche von insgesamt 23,93 ha im
Umlegungsgebiet zugewiesen. Die früheren
Grundstückseigentümer erhielten zum Ausgleich für
den Verlust ihres Eigentums entsprechende Ausgleichszahlungen im
Sinne des § 59 Abs. 2 und 4 BauGB.
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Nachdem der Kläger dem zunächst
zuständigen Finanzamt den Umlegungsplan übersandt hatte,
setzte dieses mit Bescheid vom 27.05.2014 Grunderwerbsteuer in
Höhe von ... EUR fest. Als Bemessungsgrundlage legte es die
vom Kläger geleisteten Ausgleichszahlungen zugrunde. Hierbei
ging es von einem gezahlten Betrag in Höhe von insgesamt ...
EUR aus.
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Gegen den Bescheid vom 27.05.2014 erhob der
Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Im Laufe
des Klageverfahrens erließ der zwischenzeitlich
zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt
- FA - ) am 17.06.2020 einen geänderten
Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem die Grunderwerbsteuer auf ...
EUR herabsetzt wurde. Dies beruhte darauf, dass das FA den
Grundstückserwerb von den Gemeinden nach § 4 Nr. 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(GrEStG) von der Steuer freistellte und hinsichtlich des
Grundstückserwerbs von den Privateigentümern von
geringeren Ausgleichszahlungen des Klägers als
Bemessungsgrundlage ausging.
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Die von dem Kläger gegen den
Änderungsbescheid vom 17.06.2020 fortgeführte Klage wies
das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 22.10.2020 ab. Die
Gründe sind in EFG 2022, 1563 = SIS 22 13 13 mitgeteilt.
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Mit der hiergegen erhobenen Revision
rügt der Kläger die Verletzung materiellen
Rechts.
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Er macht geltend, die Regelung des § 1
Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG sei über ihren Wortlaut
hinaus anzuwenden, da er das Umlegungsverfahren stellvertretend
für die Gemeinden als Grundstückseigentümer
geführt habe. Eine vollständige Steuerbefreiung ergebe
sich jedenfalls bei einer wertenden Zusammenschau von § 1 Abs.
1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b i.V.m. § 4 Nr. 1 GrEStG, da es sich
bei dem Grundstückserwerb des Klägers im
Umlegungsverfahren lediglich um einen abgekürzten Leistungsweg
handele. Die Gemeinden hätten ihre Grundstücke auch
bereits vor Beginn des Umlegungsverfahrens auf den Kläger
übertragen oder aber die weiteren Grundstücke im Rahmen
der Umlegung selbst erwerben können, um sie anschließend
an den Kläger zu übertragen. In beiden Fällen
wäre der Grundstückserwerb des Klägers von der
Grunderwerbsteuer befreit gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 17.06.2020 dahin abzuändern,
dass die Grunderwerbsteuer auf 0 EUR herabgesetzt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) zurückzuweisen.
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass der im
Wege der Umlegung erfolgte Grundstückserwerb des Klägers
der Grunderwerbsteuer unterliegt (hierzu 1.) und eine
Steuerbefreiung weder aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
Buchst. b GrEStG (hierzu 2. und 3.) noch aufgrund von § 4 Nr.
1 GrEStG (hierzu 4.) noch aufgrund einer wertenden Zusammenschau
von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b i.V.m. § 4 Nr. 1
GrEStG in Betracht kommt (hierzu 5.).
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1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
der mit Inkrafttreten des Umlegungsplans gemäß § 72
Abs. 1 Satz 1 BauGB kraft Gesetzes bewirkte Grundstückserwerb
des Klägers nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der
Grunderwerbsteuer unterliegt.
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a) Der Grunderwerbsteuer unterliegt
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der
Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf
Übereignung begründendes Rechtsgeschäft
vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ein
grunderwerbsteuerbarer Vorgang in diesem Sinne ist auch der Erwerb
des Eigentums an einem Grundstück im Rahmen eines
Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB, soweit die
einem Beteiligten zugeteilten Grundstücke nicht mit den ihm
schon bisher gehörenden Grundstücken flächen- und
deckungsgleich sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
29.10.1997 - II R 36/95, BFHE 183, 269, BStBl II 1998, 27 = SIS 98 03 23 und vom 28.07.1999 - II R 25/98, BFHE 190, 225, BStBl II
2000, 206 = SIS 00 03 53). Zwar tritt die neue im Umlegungsplan
zugewiesene Grundstücksfläche als Surrogat an die Stelle
des alten Grundstücks mit der Folge, dass sich das Eigentum an
dem neu zugeteilten Grundstück ungebrochen fortsetzt.
Gleichwohl liegt darin ein die Steuer auslösender
Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne, da
sich das Eigentum nunmehr auf einen anderen abgegrenzten Teil der
Erdoberfläche bezieht, sodass es im Hinblick auf ein
(tatsächliches) Grundstück zu einem Wechsel der
eigentumsmäßigen Zuordnung kommt. An einem
grunderwerbsteuerbaren Rechtsvorgang fehlt es lediglich dann, wenn
und soweit das Zuteilungsgrundstück mit dem
Einwurfgrundstück identisch, das heißt flächen- und
deckungsgleich ist, da in einem solchen Fall auch
grunderwerbsteuerrechtlich kein Rechtsträgerwechsel
hinsichtlich eines Grundstücks stattgefunden hat (vgl.
BFH-Urteile vom 29.10.1997 - II R 36/95, BFHE 183, 269, BStBl II
1998, 27 = SIS 98 03 23, unter II. und vom 28.07.1999 - II R 25/98,
BFHE 190, 225, BStBl II 2000, 206 = SIS 00 03 53, unter II.1.).
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b) Ausgehend hiervon hat das FG die
Steuerbarkeit des Grundstückserwerbs des Klägers
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG zu Recht
bejaht. Der Kläger hat mit der Bekanntmachung des
Umlegungsplans kraft Gesetzes gemäß § 71 Abs. 1
Satz 1, § 72 Abs. 1 Satz 1 BauGB Eigentum an den ihm
zugeteilten Grundstücken erlangt, ohne dass ein
Rechtsgeschäft, das einen Übereignungsanspruch
begründet, vorausgegangen ist, und ohne dass es einer
Auflassung bedurft hat. Dieser Vorgang führte zu einem
Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne. Der
Kläger hat von vorneherein kein Einwurfgrundstück in die
Umlegungsmasse eingebracht. Daher können die von ihm
erworbenen Grundstücke nicht mit ihm bereits vor
Durchführung des Umlegungsverfahrens gehörenden
Grundstücken flächen- und deckungsgleich gewesen
sein.
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2. Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass
der Eigentumserwerb des Klägers nicht gemäß §
1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG von der Besteuerung
ausgenommen ist.
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a) Nach dieser Vorschrift ist der nach §
1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG steuerbare Übergang des Eigentums
im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils
geltenden Fassung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, wenn der
neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines
im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.
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b) Die nach dem ausdrücklichen Wortlaut
der Vorschrift für eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer
erforderliche Voraussetzung, dass der Erwerber an dem
Umlegungsverfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet
gelegenen Grundstücks teilgenommen haben muss, ist im
Streitfall nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob der
Kläger angesichts seiner Übernahme planerischer Aufgaben
von den Gemeinden gemäß § 205 Abs. 4 BauGB als
Beteiligter des Umlegungsverfahrens im Sinne des § 48 Abs. 1
Nr. 4 BauGB angesehen werden kann, denn jedenfalls hat er nicht als
Eigentümer eines Grundstücks am Umlegungsverfahren
teilgenommen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke
gehörten vor Durchführung der Umlegung entweder den
Privateigentümern oder den Gemeinden. Der Umstand, dass die an
dem Kläger beteiligten Gemeinden selbst Grundstücke in
das Umlegungsverfahren eingebracht haben, führt zu keinem
anderen Ergebnis. Der Kläger ist als Körperschaft des
öffentlichen Rechts ein eigenständiges Rechtssubjekt und
daher auch in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht als
selbständiger Rechtsträger zu betrachten. Für eine
Zurechnung der im Eigentum der Gemeinden stehenden Grundstücke
an den Kläger fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
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3. Wie das FG zu Recht entschieden hat, ist
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG nicht in dem von dem
Kläger begehrten Sinne erweiternd auszulegen.
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a) Eine erweiternde Auslegung gegen den
Wortlaut des Gesetzes wird von der Rechtsprechung des BFH nur dann
für zulässig erachtet, wenn aufgrund des unklaren
Wortlauts der Vorschrift eine Regelungslücke anzunehmen ist
und eine wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis
führen würde, das vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann
(vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.07.2020 - II R 32/18, BFHE 270, 266,
BStBl II 2021, 167 = SIS 20 19 08, Rz 45, m.w.N.). Dass eine
gesetzliche Regelung rechtspolitisch als verbesserungswürdig
anzusehen ist („rechtspolitischer
Fehler“), reicht hingegen nicht aus. Die
Unvollständigkeit muss sich vielmehr aus dem
gesetzesimmanenten Zweck ergeben (BFH-Urteil vom 08.06.2021 - II R
2/19, BFHE 273, 560, BStBl II 2022, 384 = SIS 21 18 11, m.w.N.).
Die Gesetzeslücke ist in einem solchen Fall in einer dem
Gesetzeszweck, der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik
entsprechenden Weise durch Analogie, teleologische Extension oder
Reduktion zu schließen (BFH-Urteil vom 29.11.2017 - II R
14/16, BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362 = SIS 18 02 90, Rz 16
f.).
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b) Nach diesen Maßstäben kommt eine
erweiternde Anwendung der Steuerbefreiung des § 1 Abs. 1 Nr. 3
Satz 2 Buchst. b GrEStG auf Fälle, in denen ein neuer
Eigentümer nicht als Eigentümer von im Umlegungsgebiet
gelegenen Grundstücken am Umlegungsverfahren beteiligt war,
nicht in Betracht.
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Der Zweck des Umlegungsverfahrens nach
§§ 45 ff. BauGB, welches seinem Wesen nach ein
förmliches und zwangsweises Grundstückstauschverfahren
darstellt, besteht darin, für erforderliche
städtebauliche Neu- und Umstrukturierungen ein
öffentlich-rechtliches Instrumentarium bereitzustellen, um die
Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse notfalls durch
hoheitlichen Zwang umzugestalten (BFH-Urteil vom 07.09.2011 - II R
68/09, BFH/NV 2012, 62 = SIS 11 39 13, Rz 22). Zwar räumt das
Baugesetzbuch dem Grundsatz des wertgleichen Tauschs keine so
beherrschende Stellung ein, dass eine Steuerbefreiung für nach
dem Baugesetzbuch erfolgende Grundstücksübertragungen auf
wert- oder flächengleiche Zuteilungen oder auf
Grundstückszuteilungen bis zur Höhe des jeweiligen
Sollanspruchs (§ 57 Satz 1 und 2 BauGB) beschränkt ist
(vgl. BFH-Urteil vom 28.07.1999 - II R 25/98, BFHE 190, 225, BStBl
II 2000, 206 = SIS 00 03 53, unter II.3.; anders noch BFH-Urteil
vom 01.08.1990 - II R 6/88, BFHE 162, 146, BStBl II 1990, 1034 =
SIS 90 23 11, unter II.; vgl. nunmehr auch § 1 Abs. 1 Nr. 3
Satz 2 Buchst. b GrEStG n.F.). Die Möglichkeit, im
Umlegungsverfahren Grundstücke auch gegen teilweise
Geldleistung (also auch ohne gleichwertige Grundstückshingabe)
zu erhalten, lässt die grundsätzliche Rechtsnatur des
Umlegungsverfahrens als gesetzliches Tauschverfahren nach dem
Surrogationsprinzip jedoch unberührt.
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Wie insbesondere die Regelung in § 59
Abs. 1 BauGB zeigt, erfolgen die Zuteilungen aus der Umlegungsmasse
grundsätzlich nur an die im Umlegungsverfahren beteiligten
Grundstückseigentümer, die im Austausch für die von
ihnen eingebrachten Grundstücke neue
Grundstücksflächen erhalten, an denen sich ihr Eigentum -
entsprechend dem Surrogationsgedanken - ohne inhaltliche
Änderung fortsetzt. Zuteilungen aus der Umlegungsmasse an
außenstehende Dritte, die nicht nach § 48 Abs. 1 BauGB
am Umlegungsverfahren beteiligt sind, sind dagegen nicht vorgesehen
(vgl. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 31.07.2003 - 16 U (Baul)
8/02, NVwZ - Rechtsprechungs-Report 2004, 16, unter II. und
III.).
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An den Charakter der Umlegung als
Grundstückstauschverfahren, das für die am Verfahren
beteiligten Grundstückseigentümer zu einer
Eigentumsumformung führt, knüpft ersichtlich auch die
Vorschrift in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG an,
indem sie regelt, dass zur Gewährung der Steuerbefreiung der
neue Eigentümer im Verfahren als Eigentümer eines im
Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks beteiligt sein muss.
Dieser für die Ausnahme von der Besteuerung wesentliche
Umstand entfiele, wenn das Eigentum im Umlegungsverfahren
steuerfrei auf einen Rechtsträger übergehen könnte,
der - wie der Kläger - nicht zuvor Eigentümer eines im
Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks war. Insofern
führt, wie das FG zu Recht entschieden hat, die wortgetreue
Auslegung der Vorschrift nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis, das
vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann, sondern vielmehr
entspricht dieses gerade den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zielen.
Geht nämlich das Eigentum im Umlegungsverfahren auf einen
Rechtsträger über, der nicht zuvor Eigentümer eines
im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks war, wird dem
Surrogationsprinzip nicht entsprochen, sodass auch die
Rechtfertigung für die Ausnahme von der Besteuerung
entfällt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die
Möglichkeit der Durchführung eines Umlegungsverfahrens
durch einen interkommunalen Zweckverband nicht gesehen und bei
Kenntnis der Lücke gegebenenfalls eine entsprechende
Steuerbefreiung für solche Fälle normiert hätte,
liegen nicht vor.
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4. Das FG hat im Ergebnis zu Recht angenommen,
dass auch eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 1
GrEStG ausscheidet.
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Nach § 4 Nr. 1 GrEStG ist der Erwerb
eines Grundstücks durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts von der Besteuerung ausgenommen, wenn das
Grundstück aus Anlass des Übergangs von
öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlass von
Grenzänderungen von der einen auf die andere juristische
Person übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb
gewerblicher Art dient. Die Steuerbefreiung kommt nur in Betracht,
wenn sowohl der Grundstücksveräußerer als auch der
Grundstückserwerber eine juristische Person des
öffentlichen Rechts sind (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019 - II
R 40/16, BFHE 267, 519, BStBl II 2020, 233 = SIS 20 02 46). Daran
fehlt es im Streitfall schon deswegen, weil es vorliegend nur noch
um die Steuerbefreiung des Grundstückserwerbs des Klägers
von den Privateigentümern geht. Im Änderungsbescheid vom
17.06.2020, der dem angefochtenen FG-Urteil nach § 68 Satz 1
FGO zugrunde liegt, wurde die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1
GrEStG hinsichtlich des Grundstückserwerbs von den Gemeinden
bereits gewährt, sodass ein Grundstückserwerb von einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht (mehr)
streitig ist.
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5. Ebenfalls zu Recht ist das FG davon
ausgegangen, dass der Grundstückserwerb des Klägers nicht
aufgrund einer Zusammenschau der Befreiungstatbestände von
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b i.V.m. § 4 Nr. 1 GrEStG
steuerfrei zu stellen ist.
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a) In der Rechtsprechung des BFH ist
anerkannt, dass auch in den Fällen, in denen der
Erwerbsvorgang für sich genommen keinen Befreiungstatbestand
erfüllt, gleichwohl die Zusammenschau mehrerer
Befreiungsvorschriften oder die mehrfache Anwendung derselben
Befreiungsvorschrift eine Steuerbefreiung im Wege der Zusammenschau
eröffnen kann, die im Wortlaut der Einzelvorschriften, je
für sich allein betrachtet, nicht zum Ausdruck kommt. Die
Zusammenschau kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich der
tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als
abgekürzter Leistungsweg darstellt und die unterbliebenen
Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären,
ebenfalls steuerfrei wären. Modell des abgekürzten
Leistungswegs ist das Dreiecksverhältnis der Anweisung
(§§ 783 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ),
in dem der Anweisende den Angewiesenen veranlasst, eine Leistung
nicht an ihn, den Anweisenden, sondern an einen Dritten, den
Anweisungsempfänger, zu erbringen.
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In einem solchen Fall bestehen
Rechtsbeziehungen einerseits zwischen dem Anweisenden und dem
Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis (§ 787
BGB), andererseits zwischen dem Anweisenden und dem
Anweisungsempfänger im sogenannten Valutaverhältnis
(§ 788 BGB), während im Verhältnis zwischen dem
Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger zwar die Leistung
tatsächlich erbracht wird, jedoch kein Grundverhältnis,
das heißt kein eigener Rechtsgrund, besteht (BFH-Urteil vom
25.08.2020 - II R 30/18, BFHE 270, 553, BStBl II 2021, 322 = SIS 21 00 29, Rz 24, m.w.N.).
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Dieser Auslegungsmethode der interpolierenden
Betrachtung sind allerdings Schranken gesetzt. So darf diese stets
nur an einen real verwirklichten, nicht aber an einen fiktiven
Sachverhalt anknüpfen. Sie darf auch nicht zu einer
Erweiterung des Anwendungsbereichs einer Befreiungsvorschrift
über ihren Zweck hinaus führen. Des Weiteren darf kein
Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung
vorliegen (BFH-Urteile vom 28.04.1970 - II 109/65, BFHE 99, 250,
BStBl II 1970, 600 = SIS 70 03 35; vom 07.11.2018 - II R 38/15,
BFHE 263, 459, BStBl II 2019, 325 = SIS 18 22 84 und vom 10.05.2023
- II R 24/21, BFHE 281, 149, BStBl II 2023, 1060 = SIS 23 13 92).
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b) Eine Steuerbefreiung aufgrund einer
Zusammenschau von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG und
§ 4 Nr. 1 GrEStG scheidet danach im Streitfall aus.
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Der tatsächliche Übergang der
Grundstücke sowohl von den Gemeinden als auch von den
Privateigentümern im Wege der Umlegung auf den Kläger
stellt sich im Verhältnis zu der vom Kläger aufgezeigten
Alternativgestaltung - eine bereits vor Beginn des
Umlegungsverfahrens durchgeführte Übertragung der im
Eigentum der Gemeinden befindlichen Grundstücke auf den
Kläger, der sodann als Eigentümer eines im
Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks die weiteren
Grundstücke der Privateigentümer hätte erwerben
können - nicht als abgekürzter Weg dar. Es fehlt bereits
an dem einem abgekürzten Weg typischerweise zugrunde liegenden
Dreiecksverhältnis. An dem Umlegungsverfahren haben zwar der
Kläger, die jeweiligen Mitgliedsgemeinden und die privaten
Dritten teilgenommen. Jedoch haben die Mitgliedsgemeinden (als
mögliche Angewiesene) nicht aufgrund einer Anweisung des
Klägers (als möglicher Anweisender) eine Leistung in
Gestalt einer Übertragung der Grundstücke an die privaten
Dritten (als mögliche Anweisungsempfänger) erbracht.
Vielmehr haben sie die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke
in eigenem Namen und auf eigene Rechnung in das Umlegungsverfahren
eingebracht und sind die eingebrachten Grundstücke daraufhin
unmittelbar kraft Gesetzes an den Kläger übertragen
worden (vgl. § 72 Abs. 1 BauGB).
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Hinzu kommt, dass der vor Beginn des
Umlegungsverfahrens unterbliebene Erwerb der zuvor im Eigentum der
Gemeinden befindlichen Grundstücke durch den Kläger nicht
einen Zwischenerwerb der im Eigentum der privaten Dritten stehenden
Grundstücke beim Kläger bewirkt hätte, sodass
insoweit ebenfalls kein abgekürzter Leistungsweg gegeben ist.
Beide Erwerbsvorgänge knüpfen vielmehr an
unterschiedliche Grundstücke an. Insofern liegt in der
aufgezeigten Alternativgestaltung im Verhältnis zu der
tatsächlich gewählten Übertragung kein
„verlängerter Leistungsweg“,
sondern vielmehr eine andere Sachverhaltsgestaltung, die für
die Besteuerung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben
hat. Dies gilt auch für die weitere vom Kläger
beschriebene Möglichkeit, dass nicht er, sondern die Gemeinden
im Umlegungsverfahren das Eigentum an sämtlichen
Grundstücken hätten erwerben und diese anschließend
auf den Kläger steuerfrei hätten übertragen
können. Denn diese beiden gedachten Erwerbsvorgänge
stellen ebenfalls einen fiktiven Sachverhalt dar. Tatsächlich
wurde nicht dieser Weg und auch kein diesen abkürzender
Leistungsweg, sondern ein anderer Leistungsweg gewählt. Dessen
Besteuerung kann nicht durch diejenige eines fiktiven Sachverhalts
ersetzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.2021 - II R 22/19, BFHE
273, 190, BStBl II 2021, 636 = SIS 21 11 54, Rz 30 und vom
25.08.2020 - II R 30/18, BFHE 270, 553, BStBl II 2021, 322 = SIS 21 00 29, Rz 31).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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