Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25.08.2021 - 3
K 435/17 = SIS 22 01 78 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Studierendenwerk mit
Sitz in A in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts.
Sie wurde durch die Vorläufige Satzung des Studentenwerkes vom
08.03.1991 und das Studentenwerksgesetz vom 23.02.1993 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1993,
165) - StudWG 1993 - errichtet. Seither obliegt ihr die Aufgabe der
Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das
studentische Wohnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Vorläufigen
Satzung des Studentenwerkes vom 08.03.1991, § 2 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 StudWG 1993, § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung des
Studentenwerkes A vom 11.01.2001 …).
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Die Klägerin bewirtschaftet unter
anderem ein Studierendenwohnheim in der XY Straße in A. Zur
Zeit der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) stand das
Grundstück im Eigentum des Volkes. Rechtsträger war der
Rat der Stadt A. Seit dem Jahr 1971 wurde das Grundstück
überwiegend als Studierendenwohnheim genutzt. Nachdem am
xx.xx.1991 zunächst die Stadt A als Eigentümerin in das
Grundbuch eingetragen worden war, wurde das Grundstück im Jahr
2003 nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1
des Einigungsvertrags vom 31.08.1990 (BGBl II 1990, 889) auf die
Universität der Stadt A (Universität) übertragen.
Diese bestellte mit notarieller Urkunde vom xx.xx.2011 ein
Erbbaurecht zugunsten der Klägerin an dem Grundstück. Die
Bestellung des Erbbaurechts erfolgte zum Zweck der Errichtung und
des Betreibens von Studierendenwohnheimen und mit diesen im
Zusammenhang stehenden Nebeneinrichtungen im Rahmen der
gesetzlichen Aufgabe der Klägerin.
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Wegen der Bestellung des Erbbaurechts
setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) mit
Bescheid vom 30.11.2016 Grunderwerbsteuer in Höhe von …
EUR gegen die Klägerin fest.
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Mit dem gegen den Grunderwerbsteuerbescheid
gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend, ihr Erwerb
sei nach § 4 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von
der Besteuerung ausgenommen.
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Das FA erließ am 18.08.2017 einen
geänderten Grunderwerbsteuerbescheid und setzte die Steuer -
aus nicht streitgegenständlichen Gründen - auf …
EUR herab. Den Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom
16.10.2017 als unbegründet zurück.
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Im anschließenden Klageverfahren ist
die Klägerin mit richterlichen Hinweisen vom 18.09.2020 und
16.02.2021 aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, die die
Bewirtschaftung des Studierendenwohnheims durch die
Universität belegen. Nach Übersendung der Unterlagen hat
die Klägerin das Gericht mit Schriftsatz vom 11.05.2021 um
einen Hinweis gebeten, sollte es diesen Nachweis als nicht erbracht
ansehen.
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Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG)
abgewiesen. Das Urteil ist in EFG 2022, 851 = SIS 22 01 78 veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
die Verletzung von § 4 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG, einen
Verstoß gegen Denkgesetze bei der Auslegung zweier vom
Ministerrat der DDR erlassener Regelwerke durch das FG sowie
Verfahrensverstöße geltend.
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Nach Ansicht der Klägerin verlangt
§ 4 Nr. 1 GrEStG keinen zeitlichen Gleichklang zwischen
Aufgabenerfüllung und Rechtsträgerschaft an dem
Grundstück. Die zeitliche Abfolge sei für die Anwendung
des § 4 Nr. 1 GrEStG nicht entscheidend. Es komme vielmehr
darauf an, dass eine öffentlich-rechtliche Aufgabe von einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts auf eine andere
übergehe und diesem Übergang eine
Grundstücksübertragung folge, die ihrem Sinn nach mit dem
Aufgabenübergang zusammenhänge. Dies sei im Streitfall
gegeben. Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer entspreche auch
der gesetzgeberischen Zielsetzung, die staatliche Selbstbesteuerung
einzugrenzen.
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Zur Begründung der geltend gemachten
Verfahrensverstöße trägt die Klägerin vor, sie
habe um einen gerichtlichen Hinweis für den Fall gebeten, dass
das FG die Bewirtschaftung des Studierendenwohnheims durch die
Universität als nicht nachgewiesen erachten sollte. Für
diesen Fall habe sie weitere Beweisangebote angekündigt. Das
Gericht habe keinen entsprechenden Hinweis erteilt, im Urteil aber
ausgeführt, die Klägerin habe keine Unterlagen vorgelegt,
aus denen ersichtlich sei, dass das Grundstück der
Universität zur eigenen Verwaltung und Aufgabenerfüllung
überlassen worden sei. Damit habe das FG gegen seine
Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie gegen seine Hinweispflicht nach
§ 76 Abs. 2 FGO verstoßen. Das Urteil beruhe auf diesen
Rechtsverletzungen, da das FG in seiner Begründung
ausführe, die Errichtung und Bewirtschaftung von
Studierendenwohnheimen sei zu keinem Zeitpunkt Aufgabe der
Universität gewesen. Dass die Universität das
Studierendenwohnheim bis zur Gründung der Klägerin
tatsächlich verwaltet habe, ergebe sich aus den der Revision
beigefügten Unterlagen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 18.08.2017 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 16.10.2017 dahingehend zu ändern,
dass die Grunderwerbsteuer auf … EUR festgesetzt
wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat
zutreffend entschieden, dass die Bestellung des Erbbaurechts
zugunsten der Klägerin ein steuerbarer Vorgang (unter 1.) und
nicht nach § 4 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG von der Besteuerung
ausgenommen (unter 2.) ist. Das Urteil des FG beruht auch nicht auf
Verfahrensverstößen (unter 3.).
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1. Der notariell beurkundete Vertrag vom
xx.xx.2011 über die Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten
der Klägerin ist ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
steuerbarer Vorgang. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines
Grundstücks begründet. Gemäß § 2 Abs. 2
Nr. 1 GrEStG stehen Erbbaurechte den Grundstücken gleich,
sodass auch deren Bestellung der Grunderwerbsteuer unterliegt
(Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.11.1967 - II R 37/66,
BFHE 91, 191, BStBl II 1968, 223 = SIS 68 01 44, unter II.1.d).
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2. Der Erwerb des Erbbaurechts durch die
Klägerin von der Universität ist nicht nach § 4 Nr.
1 Alternative 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Die
Bestellung des Erbbaurechts erfolgte nicht aus Anlass des
Übergangs einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe von der
Universität auf die Klägerin.
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a) Nach § 4 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG
ist von der Besteuerung der Erwerb eines Grundstücks durch
eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgenommen,
wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von
öffentlich-rechtlichen Aufgaben von der einen auf die andere
juristische Person des öffentlichen Rechts übergeht und
nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient. Die
Vorschrift findet auch auf die erstmalige Bestellung eines
Erbbaurechts Anwendung, da diese dem Erwerb eines Grundstücks
gleichsteht (s. hierzu unter II.1.).
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b) Die Regelung begünstigt den
Grundstückserwerb zwischen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts aus Anlass des Übergangs von
öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Nach ihrem Wortlaut und Sinn
und Zweck soll sie den Wechsel des Trägers einer
(öffentlich-rechtlichen) Aufgabe von der Belastung mit
Grunderwerbsteuer freihalten, sofern mit diesem Trägerwechsel
auch ein (rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher)
Übergang des Eigentums an Grundstücken verbunden ist
(vgl. BFH-Urteile vom 17.05.1989 - II R 98/86, BFH/NV 1990, 263,
unter II. und vom 01.09.2011 - II R 16/10, BFHE 235, 182, BStBl II
2012, 148 = SIS 11 34 39, Rz 12). Die Regelung bezweckt hingegen
nicht, eine Besteuerung der öffentlichen Hand generell zu
begrenzen und den Steuerzugriff nur zur Sicherung der
Wettbewerbsneutralität zuzulassen. Eine Steuerbefreiung
gewährt § 4 Nr. 1 GrEStG vielmehr nur, wenn - neben
weiteren Voraussetzungen - der Grundstückserwerb aus Anlass
eines Aufgabenübergangs von der einen juristischen Person des
öffentlichen Rechts auf die andere erfolgt.
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c) Dieser Veranlassungszusammenhang fehlt
jedenfalls dann, wenn die öffentlich-rechtliche Aufgabe und
das Eigentum an dem Grundstück bei der juristischen Person des
öffentlichen Rechts, die das Grundstück
überträgt, zu keinem Zeitpunkt zusammengefallen sind. Das
Tatbestandsmerkmal des § 4 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG
„aus Anlass“ setzt voraus, dass sich die
öffentlich-rechtliche Aufgabe und das Grundstückseigentum
vor deren Übergang auf die andere juristische Person des
öffentlichen Rechts einmal zeitgleich in der Hand der
übertragenden juristischen Person des öffentlichen Rechts
befunden haben. Eine Grundstücksübertragung kann nicht
anlässlich eines Aufgabenübergangs im Sinne von § 4
Nr. 1 Alternative 1 GrEStG stattfinden, wenn die übertragende
juristische Person des öffentlichen Rechts niemals zugleich
Inhaberin der öffentlich-rechtlichen Aufgabe und der
Eigentumsrechte an dem der Erfüllung dieser Aufgabe dienenden
Grundstück gewesen ist.
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d) Nach diesen Grundsätzen hat das FG
zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG bei der
Bestellung des Erbbaurechts im Jahr 2011 nicht vorlagen. Die
Universität hatte zu keinem Zeitpunkt zeitgleich das Eigentum
an dem mit dem Studierendenwohnheim bebauten Grundstück und
die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Bewirtschaftung dieses
Studierendenwohnheims inne. Die Klägerin bewirtschaftet das
Studierendenwohnheim seit ihrer Gründung durch die
Vorläufige Satzung des Studentenwerkes vom 08.03.1991. Ob die
Universität vor dem 08.03.1991 mit der Aufgabe der
Bewirtschaftung des Studierendenwohnheims betraut war, kann daher
dahinstehen, da sie das Eigentum an dem streitgegenständlichen
Grundstück erstmals im Jahr 2003 erworben hat. Die
Erbbaurechtsbestellung im Jahr 2011 kann daher nicht aus Anlass der
Aufgabenzuweisung an die Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 1
Alternative 1 GrEStG erfolgt sein.
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e) Unerheblich für die Entscheidung des
Rechtsstreits ist danach die Frage, ob der Universität durch
die vom Ministerrat der DDR erlassenen Vorschriften die Aufgabe der
Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das
studentische Wohnen zugewiesen worden ist. Selbst wenn dies -
entgegen der Auslegung des FG, an die der BFH nach § 118 Abs.
2 FGO gebunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 04.07.1996 - VII R 32/95,
BFH/NV 1997, 317, unter II.2.d und vom 21.08.1996 - I R 85/95, BFHE
181, 437, BStBl II 1997, 194 = SIS 97 06 78, unter II.2.a) - der
Fall gewesen wäre, hat die Universität das Eigentum an
dem Grundstück im Jahr 2003 erst zu einem Zeitpunkt erlangt,
zu dem die Aufgabe der Bewirtschaftung des Studierendenwohnheims
bereits - seit dem Jahr 1991 - bei der Klägerin lag.
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3. Schließlich führen auch die von
der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler der Verletzung
der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO
sowie der Verletzung der Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO
nicht zum Erfolg der Revision, da diese - selbst wenn sie vorliegen
würden - für die Entscheidung des FG nicht
entscheidungserheblich waren.
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a) Zwar hat das FG die Klägerin mit
richterlichen Hinweisen vom 18.09.2020 und 16.02.2021 aufgefordert,
Nachweise zu der Frage vorzulegen, ob die Universität für
die Bewirtschaftung der Studierendenwohnheime zuständig war.
Diesbezüglich hatte die Klägerin um einen Hinweis
gebeten, ob die von ihr vorgelegten Unterlagen zum Nachweis
ausreichen. Das FG hat seine Entscheidung - ohne eine weitere
Sachaufklärung durchzuführen oder einen Hinweis an die
Klägerin zu erteilen - jedoch nicht allein darauf
gestützt, dass nach seiner Auffassung die von der
Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, um
nachzuweisen, dass das Grundstück der Universität bereits
zu DDR-Zeiten zur eigenen Verwaltung und eigenen
Aufgabenerfüllung diente. Es hat seine Entscheidung vielmehr
auch damit begründet, dass es an einem unmittelbaren
Zusammenhang zwischen der Aufgabenübertragung und der
Übertragung des für die Aufgabenerfüllung
notwendigen Grundstücks nach § 4 Nr. 1 Alternative 1
GrEStG bereits deshalb fehle, weil bei der Universität zu
keinem Zeitpunkt Aufgabenerfüllung und Rechtsträgerschaft
an dem Grundstück zusammengefallen seien.
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b) Bei einer kumulativen Begründung mit
selbständig tragenden Begründungssträngen ist das
Urteil des FG nur aufzuheben, wenn sich der Verfahrensfehler auf
jeden der tragenden Begründungsstränge auswirkt oder sich
beide Begründungsstränge aus verschiedenen Gründen
als verfahrens- oder rechtsfehlerhaft darstellen (ständige
Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2016 - VIII R 41/14,
BFH/NV 2017, 1180 = SIS 17 14 12, Rz 19, m.w.N.). Diese
Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Begründung des FG, die
Bestellung des Erbbaurechts zugunsten der Klägerin sei
jedenfalls nicht aus Anlass eines Aufgabenübergangs im Sinne
des § 4 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG erfolgt, da die
Aufgabenerfüllung hinsichtlich des Betriebs eines
Studierendenwohnheims und die Rechtsträgerschaft an dem
Grundstück bei der Universität niemals zeitgleich
zusammengefallen seien, trägt die Entscheidung des FG
selbständig. Die geltend gemachten
Verfahrensverstöße wirken sich somit nicht auf diesen
revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Begründungsstrang
aus.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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