Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.06.2021 - 8 K
8013/20 = SIS 21 13 30
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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Der Kläger legte auch gegen die
Bescheide über die als Neumasseverbindlichkeit festgesetzte
Kraftfahrzeugsteuer jeweils Einspruch ein.
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Wegen zwischenzeitlich erfolgter Abmeldung
einiger Fahrzeuge änderte das HZA die am 25.06.2018 als
Neumasseverbindlichkeit festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer für
die Fahrzeuge mit dem Kennzeichen …6 mit Bescheid vom
06.07.2018 auf 17 EUR, mit den Kennzeichen …1 und …2
mit Bescheiden vom 08.10.2018 auf 129 EUR beziehungsweise 73 EUR
und mit dem Kennzeichen …8 mit Bescheid vom 15.11.2018 auf
206 EUR.
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Mit Einspruchsentscheidungen vom 13.12.2019
wies das HZA die Einsprüche des Klägers gegen die
Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit als
unbegründet zurück. Die Insolvenzschuldnerin sei als
Halterin der Fahrzeuge eingetragen. Der Kläger trage daher die
Feststellungslast dafür, dass diese Fahrzeuge nicht zur
Insolvenzmasse gehörten. Entsprechende Nachweise habe der
Kläger für die 23 Fahrzeuge jedoch nicht
erbracht.
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Nach Ergehen der Einspruchsentscheidungen
erließ das HZA wegen weiterer zwischenzeitlich erfolgter
Abmeldungen für die beiden Fahrzeuge mit den amtlichen
Kennzeichen …76 und …06 hinsichtlich der am
25.06.2018 als Neumasseverbindlichkeit festgesetzten
Kraftfahrzeugsteuer am 19.12.2019 Änderungsbescheide, mit
denen es die Steuer auf 222 EUR beziehungsweise 127 EUR
festsetzte.
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Die gegen die
Kraftfahrzeugsteuer-Festsetzungen gerichteten Klagen verband das
Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg zu einem Klageverfahren und
wies diese Klage mit Urteil vom 22.06.2021 - 8 K 8013/20 als
unbegründet ab. Das HZA habe zu Recht für die 23
Fahrzeuge Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit im Sinne des
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO festgesetzt. Hierfür sei
maßgebend, dass das Fahrzeug, für das die Steuer
festgesetzt werde, Teil der Insolvenzmasse sei. Diese Voraussetzung
sei erfüllt. Der Kläger habe nicht nachweisen
können, dass die Kraftfahrzeuge nicht zur Masse gehörten.
Zwar habe das HZA keine Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt und
sich allein auf die Zulassung und die Haltereigenschaft berufen,
obwohl das HZA grundsätzlich die Feststellungslast für
steuererhöhende Tatsachen trage. Allerdings hätte es
wegen der Beweisnähe des Klägers allein diesem oblegen,
zureichende Anhaltspunkte gegen eine Masseeigenschaft vorzutragen.
Dem sei der Kläger weder nach insolvenzrechtlichen noch nach
steuerrechtlichen Maßstäben nachgekommen.
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Hiergegen richtet sich die Revision des
Klägers, mit der er eine Verletzung materiellen Bundesrechts
rügt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom
22.06.2021 - 8 K 8013/20, die Einspruchsentscheidungen vom
13.12.2019 sowie die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die
Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen … vom 11.05.2018,
jeweils geändert mit Bescheiden vom 25.06.2018 (betreffend die
Altmasse), und die Bescheide vom 25.06.2018 (betreffend die
Neumasse), Letztere für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen
…6 geändert mit Bescheid vom 06.07.2018, für die
Fahrzeuge mit den Kennzeichen …1 und …2 geändert
mit Bescheiden vom 08.10.2018, für das Fahrzeug mit dem
Kennzeichen …8 geändert mit Bescheid vom 15.11.2018 und
für die Fahrzeuge mit den Kennzeichen …76 und
…06 geändert mit Bescheiden vom 19.12.2019,
aufzuheben.
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Das HZA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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B. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung
(hierzu unter I.) und zur Zurückverweisung der Sache an das FG
(hierzu unter II.).
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I. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Das FG
ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für
die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit
nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegen den Kläger als
Insolvenzverwalter (hierzu unter 2.) bei Anwendung der Regeln
über die Feststellungslast (hierzu unter 3.), die nur
nachrangig anzuwenden sind (hierzu unter 4.), im vorliegenden Fall
zu Lasten des Klägers als erfüllt anzusehen sind (hierzu
unter 5.).
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1. Gegenstand des Verfahrens sind die
Kraftfahrzeugsteuer-Festsetzungen für alle 23 Fahrzeuge, das
heißt auch die am 19.12.2019 und damit erst nach Bekanntgabe
der jeweiligen Einspruchsentscheidung, aber noch vor Erhebung der
jeweiligen Klage ergangenen Änderungsbescheide. Denn auch
insoweit gilt § 68 Satz 1 FGO, demzufolge ein nach Bekanntgabe
der Einspruchsentscheidung geänderter Verwaltungsakt
Gegenstand des (späteren) Klageverfahrens wird (vgl. Krumm in
Tipke/Kruse, § 68 FGO Rz 16; Gräber/Herbert,
Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 68 Rz 55 f.; Paetsch in
Gosch, FGO § 68 Rz 37).
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2. Auch Kraftfahrzeugsteuer kann als
Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegen den
Insolvenzverwalter als Steuerschuldner festzusetzen sein.
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a) Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des
Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen
(§ 35 InsO) zu verwalten, auf den Insolvenzverwalter
über, der als Vermögensverwalter gemäß §
34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) die steuerlichen
Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen hat, soweit
seine Verwaltung reicht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 10.02.2015 - IX R 23/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367 =
SIS 15 11 59, Rz 39; vom 11.04.2018 - X R 39/16 = SIS 18 12 35, Rz 23; BFH-Beschluss vom
08.09.2009 - II B 63/09, BFH/NV 2010, 68 = SIS 09 37 37, unter
II.2.b, zur Kraftfahrzeugsteuer).
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20
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Im Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bereits begründete Steueransprüche
sind zur Insolvenztabelle anzumelden. Später begründete
Steueransprüche sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 55 Abs. 1 InsO Masseverbindlichkeiten (vgl. z.B. BFH-Urteil
vom 16.07.2015 - III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251 =
SIS 15 28 90, Rz 19). Alle sonstigen Ansprüche sind
insolvenzfrei (BFH-Urteil vom 14.12.2022 - X R 9/20, BFHE 279, 491,
BStBl II 2024, 227 = SIS 23 10 77, Rz 35).
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Der Insolvenzverwalter ist als
Vermögensverwalter Steuerpflichtiger und damit richtiger
Bekanntgabe- und Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen
eine Finanzbehörde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend
macht. Demgegenüber sind Steuerforderungen, die sich nicht
gegen die Insolvenzmasse, sondern gegen das insolvenzfreie
Vermögen des Insolvenzschuldners richten, gegen den
Insolvenzschuldner selbst festzusetzen (BFH-Urteile vom 13.04.2011
- II R 49/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944 = SIS 11 30 14, Rz
10; vom 08.09.2011 - II R 54/10, BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149 =
SIS 11 37 55, Rz 9; vom 01.08.2012 - II R 28/11, BFHE 238, 319,
BStBl II 2013, 131 = SIS 12 30 33, Rz 14; vom 10.02.2015 - IX R
23/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367 = SIS 15 11 59, Rz 39; vom
11.04.2018 - X R 39/16 = SIS 18 12 35, Rz 23).
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b) Zu den Masseverbindlichkeiten gehören
gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch die
Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters
oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und
Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den
Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.
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23
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Die nach der Insolvenzeröffnung
entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist als Abgabenforderung nach
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO den „in anderer
Weise“ durch die Verwaltung, Verwertung und
Verteilung der Masse begründeten Verbindlichkeiten zuzuordnen,
soweit sie die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist der Fall, wenn die
erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete
Abgabenforderung selbst einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweist
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2009 - 8 C 9.09;
BFH-Urteile vom 13.04.2011 - II R 49/09, BFHE 234, 97, BStBl II
2011, 944 = SIS 11 30 14, Rz 13; vom 01.08.2012 - II R 28/11, BFHE
238, 319, BStBl II 2013, 131 = SIS 12 30 33, Rz 16).
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aa) Im Streitfall liegen zwar nach
Insolvenzeröffnung entstandene Verbindlichkeiten vor. Denn
Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) das Halten von
inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen
Straßen (BFH-Urteil vom 08.09.2011 - II R 54/10, BFHE 235, 1,
BStBl II 2012, 149 = SIS 11 37 55, Rz 13). Die Steuerpflicht dauert
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bei einem
inländischen Fahrzeug - auch im Falle der Insolvenz des
Halters - so lange an, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist
(BFH-Urteil vom 21.03.2019 - III R 30/18, BFHE 264, 106 = SIS 19 09 53, Rz 12; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 5 KraftStG Rz
26).
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bb) Die nach Insolvenzeröffnung
entstandene Kraftfahrzeugsteuer weist aber nur dann einen Bezug zur
Insolvenzmasse auf und ist Masseverbindlichkeit im Sinne von §
55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die
Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist
und der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des
Insolvenzverwalters unterliegt (BFH-Urteil vom 01.08.2012 - II R
28/11, BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131 = SIS 12 30 33, Rz 16).
Denn der Insolvenzverwalter kann dann über die Art und Weise
der Verwendung oder Verwertung des Fahrzeugs bestimmen und
gegebenenfalls verhindern, dass weiterhin Kraftfahrzeugsteuer
entsteht, indem er das Fahrzeug veräußert oder
außer Betrieb setzt und der Zulassungsbehörde dies
anzeigt (BFH-Urteil vom 13.04.2011 - II R 49/09, BFHE 234, 97,
BStBl II 2011, 944 = SIS 11 30 14, Rz 15, mit Hinweis auf § 5
Abs. 4 und Abs. 5 KraftStG, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - in der für den
Streitzeitraum gültigen Fassung). Maßgebend ist danach,
ob das Fahrzeug (tatsächlich/körperlich) Teil der
Insolvenzmasse ist (BFH-Urteile vom 13.04.2011 - II R 49/09, BFHE
234, 97, BStBl II 2011, 944 = SIS 11 30 14, Rz 15; vom 08.09.2011 -
II R 54/10, BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149 = SIS 11 37 55, Rz 14;
vom 01.08.2012 - II R 28/11, BFHE 238, 319, BStBl II 2013, 131 =
SIS 12 30 33, Rz 16; vom 21.03.2019 - III R 30/18, BFHE 264, 106 =
SIS 19 09 53, Rz 13).
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(1) Zur Insolvenzmasse wird gemäß
§ 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen gerechnet, das dem
Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört
und das er während des Verfahrens erlangt. Die Insolvenzmasse
umfasst die Soll- und die Istmasse. Während die Sollmasse die
Summe einzelner geldwerter (körperlicher und
unkörperlicher) Rechtsgegenstände darstellt, die von
Rechts wegen vom Insolvenzbeschlag erfasst und den Gläubigern
haftungsrechtlich zugewiesen sind, umfasst die Istmasse alle
Gegenstände, die der Insolvenzverwalter tatsächlich in
Besitz nimmt (BFH-Urteil vom 21.03.2019 - III R 30/18, BFHE 264,
106 = SIS 19 09 53, Rz 14; s.a. Müller in Jaeger,
Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 35 Rz 7;
Uhlenbruck/Hirte/Praß, Insolvenzordnung, 15. Aufl., § 35
Rz 46 ff.).
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Der Sollmasse und der Istmasse gemeinsam ist
das Vermögenswert-Erfordernis. Denn nach dem Sinn und Zweck
des § 35 InsO wird den Insolvenzgläubigern nur der Teil
des Vermögens des Schuldners zugewiesen, der für dessen
Schulden haftet, also Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung
ist. Zwar spielt die Verwertbarkeit des Gegenstands für die
Feststellung der Massezugehörigkeit keine Rolle.
Dementsprechend können auch wertlose Gegenstände als
Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse gehören. Ist
der Gegenstand hingegen verbraucht oder veräußert, so
ist er dem Gläubigerzugriff - vorbehaltlich der
Gläubigeranfechtung - entzogen. Dasselbe gilt, wenn die Sache
vollständig zerstört und nicht mehr existent ist, da sie
dann keine Haftungsfunktion mehr erfüllen kann. Deshalb
fällt ein Fahrzeug, das bereits vor Insolvenzeröffnung
untergegangen ist, nicht unter den Insolvenzbeschlag
gemäß § 35 Abs. 1 InsO (BFH-Urteil vom 21.03.2019 -
III R 30/18, BFHE 264, 106 = SIS 19 09 53, Rz 14 f.).
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(2) Allein aus der Haltereigenschaft für
ein Fahrzeug entsteht kein Bezug der Kraftfahrzeugsteuer zur
Insolvenzmasse. Die Rechtsposition des Halters eines Kraftfahrzeugs
ist kein geldwertes Recht oder Gut und damit kein
„Vermögen“ im Sinne des § 35
InsO (BFH-Urteil vom 13.04.2011 - II R 49/09, BFHE 234, 97, BStBl
II 2011, 944 = SIS 11 30 14, Rz 19).
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(3) Auch bei insolvenzfreien Fahrzeugen
besteht der notwendige Bezug der Kraftfahrzeugsteuer zur
Insolvenzmasse nicht. Denn die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters beschränkt
sich auf die zur Masse gehörenden
Vermögensgegenstände. Der Insolvenzverwalter kann daher
das Entstehen von Kraftfahrzeugsteuer für insolvenzfreie
Kraftfahrzeuge nicht verhindern. Ebenso wenig ist
Kraftfahrzeugsteuer allein deshalb als Masseverbindlichkeit zu
beurteilen, weil das (insolvenzfreie) Fahrzeug für die Masse
genutzt worden ist. Denn nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr.
1 Alternative 2 InsO („durch die Verwaltung ... der
Insolvenzmasse“) liegen Masseverbindlichkeiten
nur vor, wenn ein Massegegenstand verwaltet wird und daraus eine
(Steuer-)Verbindlichkeit resultiert (BFH-Urteil vom 13.04.2011 - II
R 49/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944 = SIS 11 30 14, Rz 16,
m.w.N.).
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3. Die Feststellungslast für den
erforderlichen Bezug einer Kraftfahrzeugsteuer-Verbindlichkeit zur
Insolvenzmasse trägt grundsätzlich das HZA.
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31
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a) Eine Rechtsnorm darf nur angewendet werden,
wenn feststeht, dass die tatsächlichen Voraussetzungen, an die
die Rechtsnorm bestimmte Rechtsfolgen knüpft, vorliegen. Die
notwendige Folge ist, dass es für jeden Rechtsstreit, so auch
für den Steuerprozess, eine objektive Beweislast
(Feststellungslast) geben muss (vgl. BFH-Urteile vom 24.06.1976 -
IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562 = SIS 76 03 06,
unter 2.; vom 19.08.2015 - X R 30/12 = SIS 16 00 42, Rz 29). Danach muss das Gericht
den Rechtsstreit nach bestimmten Regeln zu Gunsten eines
Beteiligten entscheiden, wenn nicht festzustellen ist, ob bestimmte
rechtserhebliche Tatsachen gegeben sind (BFH-Urteil vom 24.06.1976
- IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562 = SIS 76 03 06,
unter 2.).
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32
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b) Im Allgemeinen gilt für den
Steuerprozess, dass die Finanzbehörde die objektive
Feststellungslast für die steuerbegründenden und
-erhöhenden Tatsachen trägt, während den
Steuerpflichtigen die Feststellungslast für die
steuerentlastenden und -mindernden Tatsachen trifft (z.B.
BFH-Urteile vom 24.06.1976 - IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II
1976, 562 = SIS 76 03 06, unter 2.; vom 11.07.2006 - VIII R 67/04,
BFHE 215, 86, BStBl II 2007, 553 = SIS 07 03 27, unter II.2.b bb;
vom 25.06.2021 - II R 31/19, BFHE 275, 240, BStBl II 2022, 497 =
SIS 22 05 06, Rz 25).
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33
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Danach trägt grundsätzlich das HZA
die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen für
die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit
nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegen. Bei der Regelung des
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt es sich zwar weder um eine dem
materiellen Steuerrecht zuzuordnende, den Steueranspruch
begründende Norm, noch um eine Vorschrift, die eine
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung regelt oder den
Steueranspruch aufhebt oder einschränkt. Die Norm bestimmt
jedoch, unter welchen Voraussetzungen eine Finanzbehörde
berechtigt ist, einen Steueranspruch als Masseverbindlichkeit
unmittelbar gegen den Insolvenzverwalter zu Lasten der
Insolvenzmasse geltend zu machen. Die Norm ist danach - zu Lasten
der Finanzbehörde - nicht anzuwenden, wenn ihre
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Lassen sich keine
Tatsachen feststellen, die die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllen, geht dies daher zu
Lasten des vermeintlichen Massegläubigers, hier des HZA (vgl.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 06.07.2006 - 6 U 29/06, unter
I.2., zur grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast eines
Massegläubigers im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
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34
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4. Die Anwendung der Regeln über die
Feststellungslast ist allerdings nicht das vorrangige Instrument
richterlicher Entscheidungsfindung; es handelt sich vielmehr um
eine „ultima ratio“, die
regelmäßig erst zur Anwendung gelangt, wenn alle anderen
Möglichkeiten der Beweisführung innerhalb der
Untersuchungspflicht des FG ausgeschöpft sind (BFH-Urteile vom
15.02.1989 - X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462 = SIS 89 15 53; vom 23.03.2011 - X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011,
884 = SIS 11 23 90, Rz 17; vom 02.07.2019 - IX R 13/18, BFHE 265,
333, BStBl II 2020, 89 = SIS 19 16 61, Rz 18). Vorrangig sind in
jedem Fall eigene Bemühungen des FG zur Aufklärung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1
FGO). Dabei sind die Beteiligten mit heranzuziehen (§ 76 Abs.
1 Satz 2 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 23.03.2011 - X R 44/09, BFHE 233,
297, BStBl II 2011, 884 = SIS 11 23 90, Rz 18).
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35
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Bleiben die Bemühungen des Gerichts zur
Sachaufklärung erfolglos, weil ein Beteiligter die ihm
zumutbare Mitwirkung an der Sachaufklärung (vgl. § 76
Abs. 1 Satz 3 FGO) verweigert und damit seine Mitwirkungspflichten
verletzt, so können sich die Ermittlungspflicht der
Finanzbehörde und des FG sowie das Beweismaß mindern.
Die Finanzbehörde und das FG können sich damit
begnügen, zu einem geringeren Grad als nach § 88 AO
beziehungsweise § 96 FGO geboten davon überzeugt zu sein,
dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt; das Beweismaß kann
sich auf eine „größtmögliche
Wahrscheinlichkeit“ verringern (BFH-Beschluss
vom 07.05.2004 - IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367 = SIS 04 35 67,
unter 1.d; BFH-Urteil vom 23.03.2011 - X R 44/09, BFHE 233, 297,
BStBl II 2011, 884 = SIS 11 23 90, Rz 19). Berühren die
verletzten abgabenrechtlichen Mitwirkungspflichten Tatsachen oder
Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des
Steuerpflichtigen, kann das FG aus seinem Verhalten nachteilige
Schlüsse ziehen. Es kann auch einen belastenden Sachverhalt im
Rahmen der Beweiswürdigung unterstellen, um zu vermeiden, dass
demjenigen, der sich seinen Mitwirkungspflichten entzieht, daraus
ein Vorteil entsteht. Als Kriterien für die Minderung der
Sachaufklärungspflicht und des Beweismaßes sind die
Schwere der Pflichtverletzung, die
Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit sowie das
vorausgegangene Tun des Steuerpflichtigen und insbesondere die
Beweisnähe heranzuziehen. Seine Verantwortung für die
Aufklärung des Sachverhalts ist umso größer und die
der Finanzbehörde und des FG umgekehrt umso geringer, je mehr
Tatsachen und Beweismittel der von ihm beherrschten Informations-
und Tätigkeitssphäre angehören (BFH-Urteile vom
15.02.1989 - X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462 = SIS 89 15 53; vom 09.06.2005 - IX R 75/03, BFH/NV 2005, 1765 = SIS 05 40 27, unter 1.b). Zu Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der
Beweislast kann es führen, wenn ein Prozessbeteiligter einen
Gegenstand vernichtet oder vernichten lässt, obwohl für
ihn erkennbar ist, dass jenem eine Beweisfunktion zukommen kann,
oder er dem Gegner auf sonstige Weise die Beweisführung
schuldhaft unmöglich macht (schuldhafte Beweisvereitelung,
vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2004 - X R 17/98, BFH/NV 2004, 1237 = SIS 04 32 55, unter II.4.; BFH-Beschluss vom 11.03.2015 - V B 83/14 =
SIS 15 10 91, Rz 11).
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36
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Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der
Beteiligten kann im Allgemeinen allerdings erst dann angenommen
werden, wenn ein Beteiligter auf ausdrückliche Aufforderung
des FG (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGO) eine ihm mögliche
Äußerung zu Tatsachen oder die Herausgabe von Unterlagen
verweigert (BFH-Urteile vom 19.10.2011 - X R 65/09, BFHE 235, 304,
BStBl II 2012, 345 = SIS 12 04 23, Rz 60; vom 03.12.2019 - VIII R
23/16 = SIS 20 08 85, Rz 25).
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37
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5. Danach ist das Urteil des FG aufzuheben. Es
hat in der Sache eine Entscheidung nach der Feststellungslast zu
Lasten des Klägers getroffen, obwohl die Voraussetzungen
für eine solche Entscheidung nicht vorlagen. Zwar ist das FG
im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass das HZA die
Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO trägt. Rechtlich unzutreffend hat
es jedoch im Weiteren angenommen, dass der Kläger aufgrund
seiner Beweisnähe die Nichtzugehörigkeit der Fahrzeuge
zur Insolvenzmasse nachweisen müsse und dass ihm dieser
Nachweis nicht gelungen sei.
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38
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a) Eine abweichende Verteilung der
Feststellungslast folgt im Streitfall jedoch weder aus einer
besonderen Beweisnähe des Klägers noch aus dessen
steuerlichen und insolvenzrechtlichen Pflichten beziehungsweise aus
einer etwaigen Verletzung dieser Pflichten. Denn in diesen
Fällen bliebe die Verteilung der Feststellungslast
grundsätzlich unberührt; das FG hätte lediglich zu
erwägen, ob im konkreten Einzelfall das für die
richterliche Überzeugungsbildung erforderliche, aber auch
ausreichende Beweismaß gegenüber dem
Regelbeweismaß zu reduzieren wäre. Das Beweismaß
kann sich dann auf eine „größtmögliche
Wahrscheinlichkeit“ verringern (dazu oben
unter B.I.4.). Das FG hat in seiner Entscheidung jedoch nicht
darauf abgestellt, dass es unter Anwendung eines geringeren
Beweismaßes davon überzeugt sei, dass die 23 Fahrzeuge
Teil der Insolvenzmasse gewesen seien, sondern darauf, dass der
Kläger das Gegenteil nicht zur Überzeugung des Gerichts
dargelegt (und bewiesen) habe. Eine Entscheidung nach der
Feststellungslast hätte das FG jedoch überhaupt erst im
Fall der fehlenden weiteren Aufklärbarkeit des Sachverhalts
treffen dürfen. Entsprechende Feststellungen des FG fehlen
allerdings.
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b) Eine Umkehr der Beweislast kann zwar auch
im Fall einer schuldhaften Beweisvereitelung anzunehmen sein. Ein
entsprechendes Verhalten des Klägers hat das FG jedoch nicht
festgestellt. Ein unkooperatives Verhalten des
Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin wäre dem
Kläger jedenfalls nicht zuzurechnen. Dem steht der Einwand des
HZA nicht entgegen, dass es einem unkooperativen Insolvenzschuldner
nicht zugutekommen dürfe, wenn der Insolvenzverwalter seine
ihm in dieser Funktion obliegenden zivilrechtlichen Pflichten
erfülle. Dabei übersieht das HZA, dass die
Nichtinanspruchnahme der Masse nicht unmittelbar der vermeintlich
unkooperativen Insolvenzschuldnerin, sondern den Gläubigern
zugutekäme, und damit, wenn auch nur nach Maßgabe einer
eventuellen Insolvenzquote, im vorliegenden Fall auch dem HZA
selbst. Hinzu kommt, dass das HZA die entstandene
Kraftfahrzeugsteuer weiterhin gegenüber dem insolvenzfreien
Vermögen und damit
unmittelbar gegen die Insolvenzschuldnerin selbst geltend
machen kann.
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c) Entgegen der Auffassung des HZA
begründet auch die Haltereigenschaft der Insolvenzschuldnerin
keine (widerlegbare) Vermutung dafür, dass ihr die auf sie
zugelassenen Fahrzeuge gehörten und diese damit Teil der
Insolvenzmasse seien. Denn das Fahrzeugregister gibt nur Auskunft
über die Person des Halters des Fahrzeugs sowie über
bestimmte Fahrzeugdaten (§ 32 Abs. 2 Nr. 2, § 33 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. a des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - ).
Halter eines Fahrzeugs ist aus verkehrsrechtlicher Sicht diejenige
Person, auf die das Fahrzeug zugelassen und die als Halter
eingetragen ist. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei
nicht an. Wird das Fahrzeug - wie zum Beispiel im Rahmen eines
Leasingverhältnisses - vom Eigentümer an eine andere
Person längerfristig ohne die gleichzeitige Übertragung
des Eigentums zur Nutzung überlassen, fallen das
zivilrechtliche Eigentum und die verkehrsrechtliche
Haltereigenschaft regelmäßig auseinander. Allein aus der
Haltereigenschaft eines Insolvenzschuldners kann danach nicht
darauf geschlossen werden, dass er auch Eigentümer des
Fahrzeugs ist und dieses zur Insolvenzmasse gehört.
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II. Die Sache ist nicht spruchreif.
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1. Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen
des FG kann der Senat nicht selbst entscheiden, ob die
Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der
Kraftfahrzeugsteuer-Verbindlichkeiten zur Insolvenzmasse nach
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegen. Erst nach den gebotenen
Sachverhaltsermittlungen durch das FG, gegebenenfalls unter
Heranziehung der Beteiligten, kann auch festgestellt werden, ob die
Voraussetzungen für eine Entscheidung auf Grundlage eines
geringeren Beweismaßes gegeben sind, oder ob
schließlich nach Maßgabe der Feststellungslast zu
Lasten des HZA eine Massezugehörigkeit zu verneinen ist.
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2. Ohne Bindungswirkung für das weitere
Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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Beide Beteiligte sind zur Mitwirkung bei der
Aufklärung der Frage verpflichtet, ob die 23 Fahrzeuge im
maßgeblichen Besteuerungszeitraum existierten, ob sie im
Eigentum der Insolvenzschuldnerin standen und ob der Kläger
über die Art und Weise der Verwendung oder Verwertung der
Fahrzeuge bestimmen und gegebenenfalls verhindern konnte, dass
weiterhin Kraftfahrzeugsteuer entsteht, indem er die Fahrzeuge
veräußert oder außer Betrieb setzt und der
Zulassungsbehörde dies anzeigt (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5
KraftStG a.F. - seit dem 12.06.2015: § 5 Abs. 4 KraftStG -,
§ 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1 FZV a.F. - seit dem 01.09.2023:
§ 15 Abs. 5, § 16 Abs. 1 FZV - ; vgl. BFH-Urteil vom
13.04.2011 - II R 49/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944 = SIS 11 30 14, Rz 15).
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Für den Kläger als
Insolvenzverwalter ist seine Verpflichtung nach § 148 Abs. 1
InsO zu berücksichtigen, Massegegenstände möglichst
lückenlos aufzuspüren (vgl. MüKoInsO/Jaffé,
4. Aufl., § 148 Rz 2). Hierzu kann er von der
Insolvenzschuldnerin die Herausgabe der in deren Gewahrsam
befindlichen Sachen (§ 148 Abs. 2 Satz 1 InsO), Auskunft
über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§
97 Abs. 1 Satz 1 InsO) sowie die Unterstützung bei der
Erfüllung seiner Aufgaben verlangen. Hierbei ist an
Informationen aus Bankunterlagen der Insolvenzschuldnerin über
Zahlungen an etwaige Leasinggesellschaften oder Mahnungen solcher
Firmen über ausstehende Raten zu denken. Als
Insolvenzverwalter hat der Kläger auch die Möglichkeit,
Auskunft etwa aus dem Fahrzeugregister für Fahrzeuge zu
erlangen, für die die Insolvenzschuldnerin als Halterin
eingetragen ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 15 StVG i.V.m. § 802l
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung für den Zeitpunkt
der Eröffnung des hiesigen Insolvenzverfahrens). Ab dem
01.11.2022 ist dies nach § 98 Abs. 1a InsO n.F., § 35
Abs. 1 Nr. 20 StVG n.F. direkt ohne Zwischenschaltung eines
Gerichtsvollziehers möglich (vgl. zum Ganzen Hergenröder,
Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht 2022,
505). Zudem besteht für ihn grundsätzlich die
Möglichkeit, bei Vorliegen des Verdachts einer Straftat - hier
kommen etwa Diebstahl, Unterschlagung oder unbefugter Gebrauch
eines Fahrzeugs (§§ 242, 246, 248b des Strafgesetzbuchs)
in Betracht - eine Strafanzeige, gegebenenfalls auch gegen einen
unbekannten Täter, zu stellen und auf diesem Weg zumindest
mittelbar über die Strafermittlungsbehörden an der
Aufklärung des Sachverhalts über den Verbleib der
Fahrzeuge mitzuwirken (§ 36b StVG erlaubt die
Datenübermittlung aus dem Polizeilichen Informationssystem des
Bundeskriminalamts an das Kraftfahrt-Bundesamt).
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Auf der anderen Seite obliegt es dem HZA als
zuständiger Finanzbehörde, den für die von ihm
vorgenommenen Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen
entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln
(§ 88 Abs. 1 Satz 1 AO). Dies betrifft insbesondere die Frage,
ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1
InsO für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer als
Masseverbindlichkeit gegen den Kläger vorliegen. Hierzu kann
das HZA im Rahmen der Gesetze sowohl Auskünfte von der als
Halterin eingetragenen Insolvenzschuldnerin beziehungsweise ihren
(ehemaligen) Geschäftsführern sowie von anderen
Behörden, insbesondere von der für die
Insolvenzschuldnerin als Halterin beziehungsweise für die auf
diese zugelassenen Fahrzeuge zuständigen
Fahrzeug-Zulassungsstelle einholen (§§ 93 ff. AO).
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Schließlich hat das FG auch selbst die
Möglichkeit, Maßnahmen zur Aufklärung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts zu ergreifen und sich
hierfür zum Beispiel an frühere Geschäftsführer
der Insolvenzschuldnerin oder an die Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle
zu wenden, um Auskünfte einzuholen und diesen gegebenenfalls
weiter nachzugehen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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