Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.03.2021 - 1 K 382/20 =
SIS 22 04 84 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c des
Körperschaftsteuergesetzes in der für das Jahr 2018
(Streitjahr) geltenden Fassung (KStG) von der
Körperschaftsteuer befreite eingetragene Genossenschaft, die
als Molkerei Milch und Milchprodukte vermarktet. An ihr waren im
Streitjahr etwa … Landwirte beteiligt, die in
Abhängigkeit von der gelieferten Menge Genossenschaftsanteile
gezeichnet hatten. Die Anzahl der zu zeichnenden
Genossenschaftsanteile wurde in einem 3-Jahres-Rhythmus an die vom
Landwirt gelieferten Mengen angepasst.
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Mit Schreiben vom 29.07.2008 hatte die
Klägerin einen Antrag zur Weiteranwendung des § 38 des
Körperschaftsteuergesetzes in der am 27.12.2007 geltenden
Fassung gestellt. Dadurch kam es bei ihr nicht zu einer
ausschüttungsunabhängigen Festsetzung des
Körperschaftsteuererhöhungsbetrags gemäß
§ 38 Abs. 5 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F.
des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl I
2007, 3150, BStBl I 2008, 218).
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Die Generalversammlung der Klägerin
beschloss am xx.xx.2017 im Wege der Satzungsänderung die
Herabsetzung des Werts je Geschäftsanteil der
Genossenschaftsmitglieder von 75 EUR auf 1 EUR. Die Eintragung ins
Genossenschaftsregister erfolgte am xx.xx.2017.
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Der Gesamtbetrag der Herabsetzung des
Geschäftsanteilswerts betrug … EUR und wurde zum
31.12.2017 als Verbindlichkeit gegenüber den
Genossenschaftsmitgliedern in der Bilanz der Klägerin erfasst.
Im März 2018 erfolgte nach Ablauf der sechsmonatigen
Gläubigerschutzfrist nach § 22 Abs. 2 des
Genossenschaftsgesetzes (GenG) die tatsächliche Auszahlung der
Herabsetzungsbeträge an die Genossenschaftsmitglieder. Dabei
entfielen … EUR auf die zum 31.12.2017 ausgeschiedenen und
… EUR auf die in der Genossenschaft verbliebenen
Mitglieder.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) stellte unter anderem den Bestand des
sogenannten EK 02 zum 31.12.2017 mit … EUR fest. Im Zuge
einer Außenprüfung ging das FA davon aus, dass die
Auszahlung an die Genossenschaftsmitglieder eine Leistung
darstelle, die mit Wirkung im Auszahlungsjahr eine
Körperschaftsteuererhöhung gemäß § 38
Abs. 1 und 2 KStG auslöst. Den Betrag der
Körperschaftsteuererhöhung setzte das FA mit 452.870 EUR
an. Dieser Berechnung lag unter anderem ein ausschüttbarer
Gewinn von … EUR, ein auf die zum 31.12.2017 verbliebenen
Genossenschaftsmitglieder entfallender Herabsetzungsbetrag von
… EUR, der Bestand des EK 02 und der sich aus § 38 Abs.
2 KStG ergebende Faktor von 3/7 zugrunde (…). Den
verbleibenden Bestand des EK 02 stellte das FA mit … EUR
fest. Schließlich setzte es die Körperschaftsteuer
für das Streitjahr auf … EUR fest.
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Gegen die gemäß § 164 Abs.
2 der Abgabenordnung ergangenen Änderungsbescheide vom
24.02.2020 erhob die Klägerin mit Zustimmung des FA
Sprungklage (§ 45 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ) zum
Finanzgericht (FG) Nürnberg. Das FG gab der Klage statt
(Urteil vom 23.03.2021 - 1 K 382/20, EFG 2022, 1056 = SIS 22 04 84).
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf
Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des
FA.
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Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet, das
Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Klage abzuweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die
streitgegenständliche Zahlung der Klägerin an ihre
Mitglieder löst eine Körperschaftsteuererhöhung
gemäß § 38 Abs. 2 KStG aus.
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1. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1
KStG erhöht sich die Körperschaftsteuer des
Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die
Leistungen erfolgen, um 3/7 des Betrags der Leistungen, für
die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne des Absatzes 1 als
verwendet gilt (Körperschaftsteuererhöhung). Nach §
38 Abs. 1 Satz 3 KStG verringert sich der in Satz 1 geregelte
positive Endbetrag jeweils, soweit er als für Leistungen
verwendet gilt. Er gilt nach Satz 4 des § 38 Abs. 1 KStG als
verwendet, soweit die Summe der Leistungen, die die Gesellschaft im
Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den Bestand des Satzes 1
verminderten ausschüttbaren Gewinn (§ 27 KStG)
übersteigt. Nach Satz 6 des § 38 Abs. 1 KStG stellt die
Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende
Mitglieder von Genossenschaften, soweit es sich dabei nicht um
Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG handelt,
keine Leistung im Sinne der Sätze 3 und 4 dar.
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Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht
im Streit, dass, abgesehen vom Tatbestandsmerkmal
„Leistung“, die übrigen
Voraussetzungen für den Ansatz einer
Körperschaftsteuererhöhung erfüllt sind. Denn die
Klägerin verfügte über einen positiven Bestand an EK
02 im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 KStG, der für die
Auszahlung an die Mitglieder im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 4
KStG als verwendet galt, weil kein ausschüttbarer Gewinn
vorhanden war. Auch greift die Sonderregelung zur Rückzahlung
von Geschäftsguthaben an ausscheidende
Genossenschaftsmitglieder gemäß § 38 Abs. 1 Satz 6
KStG nicht ein, weil sich der streitgegenständliche Vorgang
als Rückzahlung von Geschäftsguthaben an die in der
Genossenschaft weiterhin verbliebenen Mitglieder infolge einer
Herabsetzung des Geschäftsanteils im Sinne des § 22 Abs.
1 GenG darstellt. Zahlungen aufgrund einer Herabsetzung des
Geschäftsanteils an Genossen, die Mitglieder der
Genossenschaft bleiben, werden vom Wortlaut des § 38 Abs. 1
Satz 6 KStG nicht erfasst.
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2. Die im März 2018 vollzogene Auszahlung
der Herabsetzungsbeträge an die Mitglieder der Genossenschaft
ist eine „Leistung“ im Sinne des §
38 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 1 KStG. Der davon abweichenden
Rechtsauffassung der Klägerin und des FG ist nicht zu
folgen.
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a) Der in § 38 Abs. 1 und 2 KStG
verwendete Leistungsbegriff erfasst bereits nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch Zahlungsvorgänge jeglicher Art (vgl. Duden,
Onlinewörterbuch, www.duden.de). Aber auch im juristischen
Sprachgebrauch sind Zahlungen ohne Weiteres vom Begriff der
Leistung umfasst. So wird dieser Begriff in der Rechtsprechung
dahin definiert, dass alle Auskehrungen an den Gesellschafter
gemeint sind, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis
haben (Senatsbeschluss vom 06.06.2013 - I R 38/11, BFHE 241, 530,
BStBl II 2014, 398 = SIS 13 23 38). Anders als beispielsweise im
Falle des von § 37 Abs. 2 KStG verwendeten Begriffs der
Gewinnausschüttung belegen damit der Wortlaut des § 38
Abs. 1 KStG und der systematische Zusammenhang mit Normen, die
speziellere Leistungsbegriffe verwenden, die Geltung eines weiten
Leistungsbegriffs.
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b) Bestätigt wird dies durch die
Entstehungsgeschichte des § 38 Abs. 1 KStG. Mit dem
Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I
2007, 28) hat der Gesetzgeber die Sätze 6 und 7 in den ersten
Absatz des § 38 KStG eingefügt. Satz 6 bestimmt, dass die
Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende
Mitglieder von Genossenschaften, soweit es sich dabei nicht um
Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG handelt,
keine Leistung im Sinne der Sätze 3 und 4 darstellt. In der
Begründung des Gesetzentwurfs wird zur Einführung dieser
ergänzenden Regelung Folgendes ausgeführt (BT-Drucks.
16/2712, S. 72 f.):
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„In der Übergangszeit vom
Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren kann jede
Leistung einer Körperschaft, einschließlich der
Rückzahlung von Nennkapital und der Rückgewähr von
Einlagen, eine Körperschaftsteuererhöhung auslösen,
wenn für die Leistung EK 02 als verwendet gilt. Die
Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende
Mitglieder von Genossenschaften wird von den Regelungen zur
Nachversteuerung des EK 02 ausgenommen, es sei denn, es wird
Nennkapital zurückgezahlt, das aus Rücklagen gebildet
worden ist. Die Ausnahmeregelung trägt der Besonderheit
Rechnung, dass Genossenschaften anders als Kapitalgesellschaften
über ein variables Kapital verfügen, das sich durch den
Beitritt und das Ausscheiden von Mitgliedern verändert.
Aufgrund dieser Besonderheit kann es durch das Ausscheiden von
Mitgliedern zu einer Körperschaftsteuererhöhung kommen.
Im Gegensatz dazu verändert sich das gezeichnete Kapital einer
Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafterwechsel nicht. Von
der Nachversteuerung waren in besonderem Maße
Wohnungsgenossenschaften betroffen, die systembedingt über
hohe Bestände an EK 02
verfügen.“
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Diese Begründung zeigt zum einen, dass
der Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2007 mit der
„Weiterverwendung“ des weiten
Leistungsbegriffs die Rückzahlung von Nennkapital und die
Rückgewähr von Einlagen als tatbestandsauslösend
qualifiziert hat. Auch wenn sich in den Materialien zum
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl I
2001, 3858, BStBl I 2002, 35), mit dem terminologische
Unschärfen beseitigt werden sollten (vgl. BR-Drucks. 638/01,
S. 64), keine hinreichenden Belege für das gesetzgeberische
Verständnis des Leistungsbegriffs finden lassen, spricht die
Entstehungsgeschichte des Jahressteuergesetzes 2007 dafür,
dass der Gesetzgeber mit der angeordneten Fortgeltung der
Regelungen in § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 KStG die Anwendung
eines weiten Leistungsbegriffs, der die Rückzahlung von
Nennkapital einschließt, in seinen Willen aufgenommen
hat.
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Zum anderen verdeutlicht die Einfügung
der genossenschaftsspezifischen Sonderregelung des § 38 Abs. 1
Satz 6 KStG, dass das von der Vorinstanz der Sache nach angezogene
„argumentum a minore ad maius“ nicht
zulässig ist. Das FG misst dieser Sonderregelung lediglich
klarstellenden Charakter bei. Die Vorschrift verdeutliche „im
Kleinen“ (Nennkapitalrückzahlungen an
ausscheidende Genossen sind keine Leistungen), was auch „im
Großen“ gelte, nämlich
Nennkapitalrückzahlungen allgemein vom Leistungsbegriff des
§ 38 Abs. 1 KStG auszunehmen. Dem ist nicht zu folgen. Die
Entstehungsgeschichte (unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - in dem
im Gesetzgebungsverfahren bekannten Schreiben vom 06.11.2003, BStBl
I 2003, 575 = SIS 03 47 05, Rz 44) und die systematische Stellung
des § 38 Abs. 1 Satz 6 KStG (gerade auch im Zusammenhang mit
dem Anwendungsausschluss in § 38 Abs. 1 Satz 7 KStG) lassen
nur den gegenteiligen Schluss zu: Der (Änderungs-)Gesetzgeber
ging im Allgemeinen davon aus, dass Nennkapitalrückzahlungen
den Leistungsbegriff erfüllen. Nur in dem besonderen Fall,
dass Mitglieder gegen Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben
aus einer Genossenschaft austreten, ist davon eine Ausnahme zu
machen. § 38 Abs. 1 Satz 6 KStG hat damit einen konstitutiven
Charakter (z.B. Witt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 38 KStG Rz
23 und 30; Falk, EFG 2022, 1060).
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c) Da die Regelungsabsichten des Gesetzgebers,
wonach zwecks Sicherstellung der Nachversteuerung des EK 02
grundsätzlich auch Nennkapitalrückzahlungen und die
Einlagenrückgewähr eine
Körperschaftsteuererhöhung auslösen können,
wovon (nur) beim Austritt von Mitgliedern einer Genossenschaft
Ausnahmen zu machen sind, in den Gesetzesmaterialien und im
Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck gekommen sind, ist für eine
teleologische Reduktion oder eine rechtsformspezifische
Interpretation des Leistungsbegriffs oder für eine analoge
Anwendung des § 38 Abs. 1 Satz 6 KStG für den
streitgegenständlichen Fall der Zurückzahlung von
Geschäftsguthaben nach einem Herabsetzungsbeschluss im Sinne
des § 22 Abs. 1 GenG kein Raum. Gegen eine analoge Anwendung
des § 38 Abs. 1 Satz 6 KStG im Streitfall spricht zudem, dass
der Gesetzgeber mit der Herausnahme des Austritts von Genossen eine
Gleichbehandlung der Genossenschaft mit der GmbH bei der Frage der
Körperschaftsteuererhöhung angestrebt hat. Da sich bei
Letzterer das Nennkapital durch einen Gesellschafterwechsel nicht
ändert, sollten auch Wechsel im Mitgliederbestand einer
Genossenschaft keine nachteiligen Folgen nach sich ziehen. Dieser
Gleichbehandlungsgesichtspunkt rechtfertigt es aber nicht, die sich
ohne Änderung des Mitgliederbestands vollziehende Herabsetzung
des Geschäftsanteils mittels analoger Anwendung des § 38
Abs. 1 Satz 6 KStG zu begünstigen.
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d) An die in § 38 KStG klar und eindeutig
niedergelegten Vorgaben des Gesetzgebers ist der Senat gebunden. Er
ist daher nicht befugt, eine tatbestandsmäßig
ausgelöste und vom FA entsprechend festgesetzte
Körperschaftsteuererhöhung mit Blick auf einen
allgemeinen Grundsatz der
„Nichtsteuerbarkeit“ von
Nennkapitalrückzahlungen rechtlich zu beanstanden. Die
dahingehenden Einwendungen der Klägerin, die auch von Teilen
der Literatur geteilt werden (z.B. Bauschatz in Gosch, KStG, 4.
Aufl., § 38 Rz 36; Frotscher in Frotscher/Drüen,
KStG/GewStG/UmwStG, § 38 KStG Rz 11; Dötsch in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
§ 38 KStG Rz 14a), rechtfertigen daher kein anderes
Entscheidungsergebnis (Witt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 38
KStG Rz 23; Helios in Beck’sches Handbuch der
Genossenschaft, 2009, § 9 Rz 134; Schmidt in Lademann,
Körperschaftsteuergesetz, § 38 Rz 31; Lange in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 38 Rz 20;
Brandis/Heuermann/Werning, § 38 KStG Rz 13; Falk, EFG 2022,
1060; wohl auch Kiontke in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl.,
§ 38 Rz 17; s.a. BMF-Schreiben vom 06.11.2003, BStBl I 2003,
575 = SIS 03 47 05, Rz 44).
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In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten,
dass die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Allgemeinen
nicht notwendig und vollumfänglich mit der Rückzahlung
von Nennkapital gleichgesetzt werden kann. Bei dem
Geschäftsguthaben der Mitglieder einer Genossenschaft handelt
es sich um eine variable Größe, die sich neben der
tatsächlichen Einzahlung auf den Geschäftsanteil
gegebenenfalls auch aus späteren Gewinn- und Zinsgutschriften
abzüglich Verlustanteil zusammensetzt (vgl. Senatsurteil vom
23.01.2013 - I R 70/11, BFH/NV 2013, 987 = SIS 13 14 43).
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Die Klägerin kann sich auch nicht mit
Erfolg auf das Senatsurteil vom 12.10.2011 - I R 107/10 (BFHE 235,
398, BStBl II 2012, 610 = SIS 11 39 71) berufen. Denn dort hatte
der Senat zu § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG i.d.F. des JStG 2008 und
damit zu einer abweichenden Regelungslage zu entscheiden. Bei
dieser Norm ging es um die Frage, ob sich die dort vorgesehene
Begrenzung der Körperschaftsteuererhöhung in dem im Jahr
2008 eingeführten System der
ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung des EK 02 auf das
ausschüttbare Eigenkapital unter Ausschluss des Nennkapitals
bezieht, was der Senat unter Auslegung der Gesetzesformulierung
„Eigenkapital laut Steuerbilanz für eine
Ausschüttung“ bejaht hat. Dagegen ist
vorliegend eine tatsächlich geleistete Zahlung im Rahmen der
unverändert gebliebenen Bestimmungen des § 38 Abs. 1 und
2 KStG bei der ausschüttungsabhängigen Ermittlung des
Körperschaftsteuererhöhungsbetrags zu beurteilen. Bereits
diese tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede lassen eine
Übertragung der Entscheidung auf den vorliegenden Fall
angesichts der vom Senat als eindeutig erachteten Auslegung des
Leistungsbegriffs in § 38 Abs. 1 und 2 KStG nicht zu.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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