Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Nürnberg vom 05.11.2019 - 1 K 1550/17 =
SIS 20 12 30 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
13
|
Das FA beantragt,
|
|
das FG-Urteil aufzuheben, soweit es den
Veranlagungszeitraum 2004 betrifft, und die Klage
abzuweisen.
|
|
|
14
|
Die Klägerin beantragt,
|
|
die Revision zurückzuweisen und den
Bescheid über Körperschaftsteuer für 2004 vom
25.02.2020 dahingehend zu ändern, dass die
außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 InvStG
2004 in Höhe von 4.031.220 EUR rückgängig gemacht
wird.
|
|
|
15
|
Das dem Revisionsverfahren gemäß
§ 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
beigetretene BMF hat keinen Antrag gestellt.
|
|
|
16
|
II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt in dem durch den Revisionsantrag bestimmten Umfang
zur Aufhebung der Vorentscheidung und mangels Spruchreife zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
FGO).
|
|
|
17
|
1. Das angefochtene Urteil ist betreffend den
Körperschaftsteuerbescheid für 2004 schon aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben; während des
Revisionsverfahrens hat sich der Verfahrensgegenstand, über
dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte,
teilweise geändert.
|
|
|
18
|
Das FG hat über den
Körperschaftsteuerbescheid für 2004 vom 08.05.2017 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.11.2017 entschieden. An
die Stelle dieses Bescheides ist während des
Revisionsverfahrens der Änderungsbescheid vom 25.02.2020
getreten, der nach § 68 Satz 1 i.V.m. § 127 FGO
Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Da sich durch den
Änderungsbescheid die tatsächlichen Grundlagen des
Streitstoffes nicht geändert haben, kann der Senat dennoch
über die streitige Rechtsfrage selbst entscheiden und muss die
Sache nicht allein deswegen nach § 127 FGO an das FG
zurückverweisen (s. allgemein z.B. Senatsurteile vom 16.12.2009 - I R 56/08, BFHE
228, 356, BStBl II 2010, 492 = SIS 10 05 29; vom 11.08.2021 - I R 38/19, BFH/NV 2022, 334 = SIS 22 01 92 und vom 07.12.2022 - I R 15/19, BFH/NV 2023, 803 = SIS 23 06 82; jeweils m.w.N.). Dem steht auch nicht der Umstand
entgegen, dass die Klägerin ihren ursprünglichen
Klageantrag im Revisionsverfahren der Höhe nach aufgrund der
vom FA vorgenommenen Neuberechnung der Hinzurechnung nach § 8
InvStG 2004 angepasst und erweitert hat. Denn der Streitstoff ist
insoweit unverändert geblieben. Die Klageerweiterung ist
ungeachtet der Regelung des § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO aufgrund
der eingetretenen zusätzlichen formellen Beschwer
möglich, um eine Verkürzung der Rechte der Klägerin
wegen der Regelung des § 68 FGO zu verhindern (s. allgemein
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23.04.2008 - X R 32/06, BFHE 221, 102, BStBl II
2009, 7 = SIS 08 31 13, unter II.2.a bb; Rüsken in Gosch,
FGO § 123 Rz 21).
|
|
|
19
|
Das finanzgerichtliche Verfahren leidet an
keinem Verfahrensmangel. Die vom FG getroffenen tatsächlichen
Feststellungen sind durch die Aufhebung des Urteils nicht
entfallen. Sie bilden unverändert die Grundlage für die
Entscheidung des erkennenden Senats (ständige Rechtsprechung,
z.B. Senatsurteil vom 16.12.2020 - I R 50/17, BFHE 271, 528, BStBl II
2021, 443 = SIS 21 08 44, m.w.N.).
|
|
|
20
|
2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
Änderung der bestandskräftig gewordenen Bescheide
über Körperschaftsteuer für 2004 und den
Gewerbesteuermessbetrag für 2004 zur Berücksichtigung von
Gewinnänderungen aufgrund eines korrigierten Wertansatzes der
Anteile am Fonds I und am Fonds II durch die angefochtenen
Änderungsbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, § 177 Abs. 1 AO formell rechtmäßig gewesen
ist. Der Senat kann allerdings auf der Grundlage der bisherigen
Feststellungen den zutreffenden Teilwert nicht bestimmen, mit dem
diese Anteile zum 31.12.2004 zu bewerten sind.
|
|
|
21
|
a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (EStG) sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens, zu denen die Anteile an den beiden
Spezial-Sondervermögen zählen, grundsätzlich mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert
angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung niedriger ist. Wirtschaftsgüter, die
bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum
Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG in den
folgenden Wirtschaftsjahren mit dem Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
Satz 1 EStG anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist
nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden
kann.
|
|
|
22
|
b) Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber
des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das
einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon
auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6
Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Deshalb ist bei der Ermittlung des
Teilwerts von Fondsanteilen grundsätzlich auf den
Wiederbeschaffungspreis abzustellen, zu dem die Anteilsscheine
erworben werden können (Senatsurteil vom 21.09.2011 - I R 7/11, BFHE 235,
273, BStBl II 2014, 616 = SIS 11 39 98, Rz 14; BFH-Urteil vom
13.02.2019 - XI R 41/17,
BFHE 263, 337, BStBl II 2021, 717 = SIS 19 03 98, Rz 21).
Dieser kann bei Fondsanteilen abhängig von den Umständen
des Einzelfalls dem Ausgabepreis (z.B. Senatsurteil vom 21.09.2011
- I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616 = SIS 11 39 98), dem
Rücknahmepreis (z.B. Senatsurteil vom 22.03.1972 - I R 199/69, BFHE 105, 141, BStBl II
1972, 489 = SIS 72 02 85) oder dem Börsenkurs der Anteile
am Zweitmarkt (z.B. BFH-Urteil vom 13.02.2019 - XI R 41/17, BFHE
263, 337, BStBl II 2021, 717 = SIS 19 03 98, Rz 26)
entsprechen.
|
|
|
23
|
c) Bei der Ermittlung des Teilwerts als
objektivem Wert handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung im
Sinne von § 118 Abs. 2 FGO (ständige Rechtsprechung, z.B.
BFH-Urteile vom 17.08.2017 - IV R 3/14, BFHE 259, 111, BStBl II
2023, 26 = SIS 17 16 47, Rz 21 und vom 13.02.2019 - XI R 41/17,
BFHE 263, 337, BStBl II 2021, 717 = SIS 19 03 98, Rz 19). Das FG
hat bisher keine ausreichenden Feststellungen zur Höhe der
Teilwerte der Anteile am Fonds I und am Fonds II zum Bilanzstichtag
31.12.2004 getroffen. Es hat die Rücknahmepreise zu Grunde
gelegt, ohne zu begründen, warum im vorliegenden Einzelfall
die Rücknahmepreise den Teilwerten entsprechen. Dies ist im
zweiten Rechtsgang nachzuholen. Gegebenenfalls sich aus
geänderten Bilanzansätzen ergebende innerbilanzielle
Gewinnänderungen sind zu berücksichtigen, soweit die
Korrekturvorschriften der Abgabenordnung eine Berücksichtigung
in den angefochtenen Steuerbescheiden zulassen und dadurch im
Klageverfahren keine sogenannte Verböserung eintritt.
|
|
|
24
|
3. Sollte nach den vom FG noch zu treffenden
Feststellungen ein Ansatz der Anteile am Fonds I und am Fonds II
zum 31.12.2004 mit unter den Anschaffungskosten liegenden
Teilwerten möglich sein, wird das FG im zweiten Rechtsgang den
gemäß § 8 Abs. 3 InvStG 2004 i.V.m. § 8b KStG
(i.V.m. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der für
das Streitjahr geltenden Fassung) zu berücksichtigenden Teil
der Einnahmen/der Vermögensminderungen zu ermitteln haben.
|
|
|
25
|
a) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1
InvStG 2004 ist auf Einnahmen aus der Rückgabe oder
Veräußerung von Investmentanteilen im
Betriebsvermögen (unter anderem) § 8b KStG anzuwenden,
soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder
als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits
realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung
des Investmentvermögens an Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren
Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des §
20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (positiver Aktiengewinn).
Entsprechendes gilt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 InvStG
2004 beim Ansatz eines Teilwerts. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 1 InvStG 2004 ist beim Anleger ferner auf
Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens
§ 8b KStG anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen auf
Beteiligungen des Investmentvermögens an Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren
Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des §
20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (negativer Aktiengewinn).
|
|
|
26
|
Weitere Voraussetzung für die Anwendung
des § 8 InvStG 2004 ist, dass die Investmentgesellschaft
bewertungstäglich den positiven oder negativen Prozentsatz des
Werts des Investmentanteils, getrennt für natürliche
Personen und für Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen, ermittelt, der auf die in den Einnahmen
aus der Veräußerung enthaltenen Bestandteile im Sinne
des § 8 InvStG 2004 entfällt (Aktiengewinn) und mit dem
Rücknahmepreis veröffentlicht (§ 5 Abs. 2 Satz 1
InvStG 2004).
|
|
|
27
|
Zeitlich ist § 8 InvStG 2004 bei Anteilen
an einem inländischen Investmentvermögen gemäß
§ 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 erstmals auf Einnahmen
anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 zufließen, sowie auf
Gewinnminderungen, die nach dem 31.12.2003 entstehen.
|
|
|
28
|
b) Wenn ein Ansatz der Anteile am Fonds I und
am Fonds II nach den vom FG noch zu treffenden Feststellungen (s.
zu II.2.) mit unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwerten
zutreffend sein sollte, liegen die Voraussetzungen des § 8
Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 im
Streitjahr vor. Eine aus diesem Ansatz folgende Gewinnauswirkung
wäre nach dem 31.12.2003 entstanden/zugeflossen. Die
Investmentgesellschaften beider Fonds haben ferner die
Rücknahmepreise und den Aktiengewinn bewertungstäglich
ermittelt und veröffentlicht. Da dies zwischen den Beteiligten
nicht in Streit steht, wird von weiteren Ausführungen
abgesehen.
|
|
|
29
|
c) Der beim Ansatz eines unter die
Anschaffungskosten gefallenen Teilwerts nach § 8 Abs. 1 Satz 3
InvStG 2004 i.V.m. § 8b KStG zu berücksichtigende Teil
der Einnahmen/der Vermögensminderungen ist - entgegen der
Auffassung der Vorinstanz - wie folgt zu ermitteln:
|
|
|
30
|
aa) In einem ersten Schritt ist der
besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag
(hier: der 31.12.2004) zu ermitteln, soweit sich dieser auf den
Bilanzansatz ausgewirkt hat (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004).
Übersteigt der Betrag des negativen besitzzeitanteiligen
Anleger-Aktiengewinns die betragsmäßige Differenz aus
historischen Anschaffungskosten und Teilwertansatz, ist die
Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 nur im Umfang
dieser Differenz möglich; ein darüber hinausgehender
negativer besitzzeitanteiliger Anleger-Aktiengewinn bleibt
unberücksichtigt. Im umgekehrten Fall, in dem die Differenz
aus historischen Anschaffungskosten und Teilwertansatz den
negativen besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinn
übersteigt, ist die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2
InvStG 2004 auf den negativen besitzzeitanteiligen
Anleger-Aktiengewinn beschränkt (s. Neumann in Moritz/Jesch,
InvStG, 1. Aufl., § 8 Rz 134; BMF-Schreiben vom 18.08.2009,
BStBl I 2009, 931 = SIS 09 27 27, Rz 171). § 8 Abs. 3 Satz 2
InvStG 2004 gilt entsprechend für den nach § 8b KStG zu
berücksichtigenden Teil von Gewinnen aus einer
Teilwertzuschreibung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG
(§ 8 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004).
|
|
|
31
|
bb) In einem zweiten Schritt ist der in
Schritt 1 nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 InvStG 2004 ermittelte
Wert um einen Korrekturbetrag zu kürzen (§ 8 Abs. 3 Satz
4 InvStG 2004). Dieser Korrekturbetrag ist der nach den Sätzen
2 beziehungsweise 3 ermittelte besitzzeitanteilige
Anleger-Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis
zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (hier: der
31.12.2003), soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat.
Diese Kürzung dient der Verhinderung einer
Mehrfachberücksichtigung von Korrekturen nach § 8 Abs. 3
InvStG 2004 i.V.m. § 8b KStG und damit der periodengerechten
Gewinnermittlung (Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.05.2023
- 6 K 75/21, EFG 2023, 1323 = SIS 23 12 17, Rz 56; BeckOK InvStG
2004/Hartmann, 21. Ed., § 8 Rz 56). Da in § 8 Abs. 3 Satz
2 und Satz 3 InvStG 2004 für die Ermittlung von Korrekturen
nach § 8b KStG auf den gesamten Zeitraum ab der Anschaffung
der Investmentanteile bis zum jeweiligen Bewertungsstichtag
abgestellt wird, würden ansonsten in früheren Jahren
bereits berücksichtigte Korrekturbeträge nach § 8
Abs. 3 InvStG 2004 nochmals erfasst werden (s. Neumann in
Moritz/Jesch, InvStG, 1. Aufl., § 8 Rz 146). Die
Beschränkung der Korrektur auf den besitzzeitanteiligen
Anleger-Aktiengewinn nur des Vorjahres, begrenzt auf die Höhe
des Bilanzansatzes des Vorjahres, ist zur Erreichung dieses Ziels
ausreichend, weil sowohl der besitzzeitanteilige
Anleger-Aktiengewinn als auch der Bilanzansatz des
Investmentanteils Wertveränderungen seit dem Erwerb des
Investmentanteils bis zum Wertermittlungsstichtag umfassen (s.
Neumann in Moritz/Jesch, InvStG, 1. Aufl., § 8 Rz 146; ebenso
Jacob/Geese/Ebner, Handbuch für die Besteuerung von
Fondsvermögen, 3. Aufl., S. 215).
|
|
|
32
|
cc) Abweichend zur Rechtsmeinung des FA und
des BMF ist die Korrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004
auch dann vorzunehmen, wenn § 8 InvStG 2004 im Vorjahr selbst
noch nicht anwendbar gewesen ist. Denn § 8 InvStG 2004 ist
gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 bei Anteilen
an inländischen Investmentvermögen uneingeschränkt
zeitlich anwendbar, wenn die dem § 8 Abs. 1 und 2 InvStG 2004
unterfallenden Einnahmen oder Vermögensminderungen nach dem
31.12.2003 zugeflossen oder entstanden sind. Ist dies der Fall, hat
die Anwendung des § 8 InvStG 2004 vollständig -
einschließlich des § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 - in
der zum Bewertungsstichtag anwendbaren Gesetzesfassung zu erfolgen.
Daher muss ein Korrekturbetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG
in der zum Bewertungsstichtag einschlägigen Fassung des
Gesetzes auch dann ermittelt werden, wenn dies eine Ermittlung des
Anleger-Aktiengewinns und des Bilanzansatzes für einen vor dem
31.12.2003 liegenden Zeitraum zur Folge hat (ebenso
Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.05.2023 - 6 K 75/21, EFG
2023, 1323 = SIS 23 12 17, Rz 57 f.).
|
|
|
33
|
Etwas anderes folgt nicht aus § 18 Abs. 1
Satz 4 InvStG 2004. Dieser Satz betrifft ausschließlich
ausländische Fonds. Außerdem bezieht er sich lediglich
auf die Verpflichtung der Investmentgesellschaft, nach § 5
Abs. 2 InvStG 2004 den Aktiengewinn in Prozent des
Rücknahmepreises bewertungstäglich zu ermitteln und
bekannt zu geben. Nur für diese Ermittlungs- und
Veröffentlichungspflicht wird ein Ansatz bei der erstmaligen
Ermittlung in Höhe von null Prozent angeordnet. Der
bewertungstäglich ermittelte und veröffentlichte
Fondsaktiengewinn ist für die Ermittlung des
besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns im Sinne des § 8
Abs. 3 InvStG 2004 jedoch nicht bindend (s. Senatsurteile vom
21.09.2016 - I R 63/15,
BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357 = SIS 16 28 04, Rz 26 und vom
29.09.2021 - I R 40/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127 = SIS 22 02 80, Rz 73).
|
|
|
34
|
dd) Eine Korrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 4
InvStG 2004 setzt schließlich - anders als es das FA meint -
auch nicht voraus, dass eine auf einem negativen oder positiven
Anleger-Aktiengewinn beruhende innerbilanzielle Gewinnauswirkung in
den vorangegangenen Jahren tatsächlich außerbilanziell
korrigiert wurde. Eine solche Voraussetzung lässt sich §
8 InvStG 2004 nicht entnehmen (Niedersächsisches FG, Urteil
vom 24.05.2023 - 6 K 75/21, EFG 2023, 1323 = SIS 23 12 17, Rz 59;
Bacmeister/Reislhuber in Haase, InvStG, 1. Aufl., § 8 Rz
412).
|
|
|
35
|
ee) Da über § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG
2004 eine nochmalige Korrektur von in den Vorjahren realisierten
Wertminderungen bereits verhindert wird, bedarf es - anders als es
die Vorinstanz meint - keines Ansatzes eines vom Gesetz nicht
vorgesehenen Korrekturpostens zwecks Vermeidung einer
unzulässigen Rückwirkung.
|
|
|
36
|
ff) Ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 4
InvStG 2004 ermittelte Betrag negativ, ist in Höhe dieses
Betrags eine außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8
Abs. 1 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG vorzunehmen.
Ist er hingegen positiv - was im Streitfall bei einer Berechnung
unter Berücksichtigung der bisher vom FG als Teilwerte
angesetzten Rücknahmepreise der Fall wäre - ist der
Gewinn insoweit grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 2
InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG
außerbilanziell zu kürzen (vgl. BMF-Schreiben vom
02.06.2005, BStBl I 2005, 728 = SIS 05 25 04, Rz 179). Allerdings
scheidet eine außerbilanzielle Kürzung nach § 8
Abs. 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG dann aus,
wenn - wie im Streitfall - in früheren Jahren bereits eine
steuerwirksame Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert
stattgefunden hat, soweit diese durch den Ansatz des höheren
Teilwerts bisher nicht wieder ausgeglichen worden ist.
|
|
|
37
|
gg) Schließlich wird das FG noch zu
prüfen haben, ob sich die aus unionsrechtlichen Gründen
eingeschränkte Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 KStG im
Veranlagungszeitraum 2001 (vgl. Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union STEKO Industriemontage vom 22.01.2009 -
C-377/07, EU:C:2009:29, Slg. 2009, I-299 = SIS 09 08 64; Senatsurteile vom 22.04.2009 - I R 57/06, BFHE
231, 35, BStBl II 2011, 66 = SIS 10 38 99; vom 28.10.2009 - I R 27/08, BFHE
227, 73, BStBl II 2011, 229 = SIS 10 02 04 und vom 06.03.2013 - I R 10/11, BFHE
241, 157, BStBl II 2013, 707 = SIS 13 18 23) auf die Berechnung
des nach § 8 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004 i.V.m. § 8b KStG
zu berücksichtigenden Teils der Einnahmen/der
Vermögensminderungen im Streitjahr auswirkt.
|
|
|
38
|
4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
|