Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2023 - 7 K 7115/21
= SIS 24 02 34 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Eheleute und werden für das Jahr 2018
(Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Vertrag
vom 01.08.2006 verpachtete die Klägerin der Q Ltd. das ihr
gehörende und mit einem Hotelgebäude bebaute
Grundstück X-Straße 1 sowie einen Personenkraftwagen.
Der Kläger war Director der Q Ltd. mit Sitz in London und
Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Seit 2011 war
der Kläger auch Alleingesellschafter der Q Ltd. Die Q Ltd.
wurde im Jahr 2019 aufgelöst und die Zweigniederlassung
aufgehoben.
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Am 01.01.2008 gewährte die
Klägerin der Q Ltd. ein Darlehen über maximal 150.000
EUR, rückzahlbar zum Ende des Vertrags. Die Q Ltd. sollte
berechtigt sein, das Darlehen jederzeit bis zur maximalen Höhe
abzurufen oder zu tilgen. Die Zinsen wurden jährlich ermittelt
und am Ende des Jahres dem Darlehen zugeschlagen.
Rückzahlungen sollten vorrangig auf die Zinsen verrechnet
werden. Die Entwicklung des Darlehenskontos ergibt sich aus den
Jahreskontoauszügen 2008 bis 2018.
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Mit Auflösungsvereinbarung vom
31.12.2018 verzichtete die Klägerin zum 31.12.2018
vollständig auf die Rückzahlung des Darlehens. Das
Darlehen valutierte am 31.12.2018 mit 111.865,11 EUR.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr machten die Kläger den
Darlehensverzicht als der tariflichen Einkommensteuer
unterliegenden Verlust in voller Höhe bei den Einkünften
der Klägerin aus Kapitalvermögen geltend. Die Q Ltd. habe
bereits im Vorjahr einen Verlust von 54.000 EUR erzielt, der das
Eigenkapital der Gesellschaft überstiegen habe. Ohne den
Darlehensverzicht hätte der Verlust der Q Ltd. im Streitjahr
59.000 EUR betragen.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) erkannte den Verlust aus dem Darlehensverzicht
im Einkommensteuerbescheid vom 03.11.2020 nicht an. § 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Art. 1
des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 - UntStRefG
2008 - (BGBl I 2007, 1912) sei erstmals anwendbar auf
Kapitalforderungen, die nach dem 31.12.2008 begründet worden
seien. Die Kapitalforderung, auf die die Klägerin verzichtet
habe, sei aber mit Abschluss des Darlehensvertrags am 01.01.2008
begründet worden.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben
die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage haben
sie im Wesentlichen vorgetragen, die Kapitalforderung, auf deren
Rückzahlung die Klägerin verzichtet habe, sei erst 2014
entstanden. Bei dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Q
Ltd. handele es sich um ein Kontokorrent. Im Kontokorrent
würden die wechselseitigen Forderungen durch Verrechnung
erlöschen. Im Jahr 2014 sei es im Kontokorrent zu einer
Übertilgung gekommen. Die gesamte danach entstandene Forderung
sei deshalb eine neue Forderung, die nicht bereits vor dem
01.01.2009 begründet gewesen sei. Der Verlust aus dem
Forderungsverzicht sei daher steuerbar. Er unterliege auch der
tariflichen Einkommensteuer, denn die Klägerin sei eine dem
Anteilseigner nahestehende Person (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
Buchst. b Satz 2 EStG).
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Das Finanzgericht (FG) hat der Klage
stattgegeben (EFG 2023, 1682 = SIS 24 02 34).
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Bundesrechts (§ 52 Abs. 28 Satz 16
EStG).
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom
12.06.2023 - 7 K 7115/21 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG hat den Verzicht auf die Darlehensrückzahlung
zu Unrecht als steuerbar erachtet.
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1. Dem angefochtenen Urteil liegt die Annahme
zugrunde, „begründet“ im Sinne der
Übergangsregel (§ 52 Abs. 28 Satz 16 EStG) sei eine
Kapitalforderung erst, wenn sie entstanden sei. Bei einem
Kontokorrent entstehe die Rückzahlungsforderung des
Darlehensgebers erst mit der Inanspruchnahme des Darlehens durch
den Darlehensnehmer. Werde die Forderung im Kontokorrent
vollständig getilgt, bestehe sie nicht mehr. Durch erneute
Inanspruchnahme des Kreditrahmens entstehe eine neue Forderung.
Nach diesen Maßstäben habe die Klägerin die
Rückzahlungsforderung erst im Jahr 2014 und danach erworben,
denn es sei im Jahr 2014 vorübergehend zu einer
vollständigen Tilgung des Darlehens gekommen.
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Auf den Vertragsschluss könne dagegen
nicht abgestellt werden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehe
nur eine Forderung des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber,
aber keine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur
Rückzahlung.
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2. Diese Ausführungen halten
revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats
führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten
Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer
grundsätzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259,
535, BStBl II 2020, 831 = SIS 17 22 45). Auch der
Forderungsverzicht führt in Höhe des nicht werthaltigen
Teils der Forderung im Verzichtszeitpunkt zu einem gemäß
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerbaren
Abtretungsverlust (BFH-Urteil vom 06.08.2019 - VIII R 18/16, BFHE
265, 531, BStBl II 2020, 833 = SIS 19 16 60).
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b) Der Anwendungsbereich des durch das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 neu eingeführten
Veräußerungstatbestands in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
EStG ist im Streitfall jedoch nicht eröffnet.
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aa) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.d.F.
des UntStRefG 2008 ist für private Darlehens- und
Gesellschafterforderungen gemäß § 52 Abs. 28 Satz
16 EStG nur dann anwendbar, wenn die Forderung nach dem 31.12.2008
angeschafft oder begründet wurde. Denn nach dieser Regelung
ist für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum
Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar
Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der
am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG 2008), nicht aber
Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG
2008 sind, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht anzuwenden
(vgl. BFH-Urteile vom 09.07.2019 - X R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl
II 2021, 418 = SIS 19 18 51; vom 14.01.2020 - IX R 9/18, BFHE 268,
61, BStBl II 2020, 490 = SIS 20 07 80 und vom 18.07.2023 - IX R
21/21, BFHE 281, 472, BStBl II 2024, 169 = SIS 23 18 01).
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§ 52 Abs. 28 Satz 15 und 16 EStG regeln
in zeitlicher und sachlicher Hinsicht den Übergang zum neuen
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. § 52 Abs. 28 Satz 15 EStG
bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich. Er definiert den
Zeitpunkt (nach dem 31.12.2008) und das Ereignis (Zufluss des
Kapitalertrags aus der Veräußerung sonstiger
Kapitalforderungen) für die Anwendung des neuen Rechts.
Grundsätzlich ist neues Recht anwendbar, wenn diese beiden
Voraussetzungen erfüllt sind. § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG
schränkt die Grundregel in sachlicher Hinsicht ein, indem er
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG für unanwendbar („ist
nicht anzuwenden“) bei der
Veräußerung bestimmter Kapitalforderungen erklärt.
Das Kriterium für die Nichtanwendung ist der Zeitpunkt des
„erfolgten Erwerbs“ der
veräußerten Kapitalforderung.
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Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht
streitig, dass der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers,
auf den die Klägerin verzichtet hat, eine Kapitalforderung im
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist und dass der
Kapitalertrag aus der Veräußerung der Forderung nach dem
31.12.2008 zugeflossen ist. Die Klägerin hat am 31.12.2018 zum
31.12.2018 auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Damit
ist ihr der „Ertrag“ aus der
Veräußerung der Kapitalforderung (Verzicht) mit Ablauf
des 31.12.2018 im Sinne der Übergangsvorschrift
„zugeflossen“. Streitig ist allein, ob
die Forderung im Sinne von § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG vor dem
01.01.2009 angeschafft oder begründet war.
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bb) Der vertragliche Rückzahlungsanspruch
des Darlehensgebers ist im Sinne des § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG
mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags
„begründet“.
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Zivilrechtlich handelt es sich beim
Darlehensrückzahlungsanspruch um einen vertraglichen Anspruch,
der durch zweiseitigen verpflichtenden Vertrag zustande kommt
(sogenannte Konsensualtheorie). Davon ist auch der Gesetzgeber bei
der Neuregelung des Schuldrechts ausgegangen (vgl. BT-Drucks.
14/6040, S. 252). Ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits von
einer Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers
gesprochen werden kann (so z.B. MüKoBGB/Berger, 9. Aufl.,
§ 488 Rz 43) oder ob eine Rückzahlungsverpflichtung
zivilrechtlich erst nach Auszahlung der Darlehenssumme entsteht (so
z.B. Staudinger/Freitag (2015) BGB § 488 Rz 161;
Jauernig/Berger, BGB, 19. Aufl., § 488 BGB, Rz 26; BeckOK
BGB/Rohe, 68. Ed. [01.11.2023], BGB § 488 Rz 34), bedarf hier
keiner Entscheidung.
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Zwar knüpft § 52 Abs. 28 Satz 16
EStG mit dem Begriff der
„Kapitalforderung“ an den
Besteuerungstatbestand an (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG).
§ 52 Abs. 28 Satz 16 EStG regelt aber - wie dargelegt - nur
den sachlichen Anwendungsbereich des neuen Steuertatbestands und
beeinflusst darüber hinaus nicht dessen Inhalt.
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Aus der Verwendung des Begriffs der
Kapitalforderung in der Übergangsvorschrift ist insbesondere
nicht zu schließen, dass am 31.12.2008 bereits eine
Kapitalforderung im Sinne eines Wirtschaftsguts vorhanden gewesen
sein musste. Der Begriff der Kapitalforderung ist in erster Linie
ein Tatbestandsmerkmal des materiellen Besteuerungstatbestands. Er
muss im Rahmen der Übergangsvorschrift nicht gleichbedeutend
ausgelegt werden. Vollzieht sich der
„Erwerb“ einer Kapitalforderung wie bei
einem vertraglichen Darlehensrückzahlungsanspruch in mehreren
Schritten, die zeitlich auseinanderfallen können (Abschluss
des Vertrags, Auszahlung des Darlehens), ergibt sich allein aus der
begrifflichen Anknüpfung an den materiellen Steuertatbestand
nicht, dass bei der Anwendung der Übergangsvorschrift auf die
Entstehung des Anspruchs (hier auf die Darlehensrückzahlung)
abgestellt werden muss, zumal auch der Besteuerungstatbestand nicht
an die Entstehung der Forderung, sondern an deren
Veräußerung beziehungsweise Ausfall anknüpft.
Umgekehrt ergeben sich aus der Auslegung der
Übergangsvorschrift keinerlei Rückschlüsse auf die
Auslegung der Besteuerungsnorm.
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Der Wortlaut der Übergangsvorschrift ist
offen. Der Gesetzgeber hat nicht auf den zivilrechtlich
vorgeprägten Begriff der Entstehung der Forderung abgestellt,
sondern unspezifisch auf den „erfolgten
Erwerb“ der Forderung. Das schließt den
originären und den derivativen Erwerb ein. Der BFH hat die
Formulierung des Gesetzes deshalb dahin konkretisiert, dass die
Forderung vor dem gesetzlichen Stichtag „angeschafft oder
begründet“ worden sein muss. Beide
Formulierungen sind nicht zivilrechtlich zu verstehen und
knüpfen auch nicht an die Auslegung des
Besteuerungstatbestands an.
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Der Senat legt die Übergangsvorschrift
unter Berücksichtigung der bisherigen Interpretation durch den
BFH dahin aus, dass es für den sachlichen Anwendungsbereich
der Besteuerungsnorm auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der
Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist. Das ist der
Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da es sich bei dem
Darlehensrückzahlungsanspruch um einen vertraglichen Anspruch
handelt. Zu diesem Zeitpunkt ist auch der
„Erwerb“ des Rückzahlungsanspruchs
erfolgt, denn der Darlehensnehmer verpflichtet sich bereits im
Darlehensvertrag zur Rückzahlung des Darlehens.
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Dieses Verständnis ermöglicht die
einfache und rechtssichere Anwendung der Übergangsvorschrift.
Aus der Begründung zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008
ergibt sich nichts anderes (vgl. BT-Drucks. 16/4841, S. 73).
Hingegen würde die vom FG vertretene Auffassung unter
Umständen - wie schon das angefochtene Urteil zeigt - eine
aufwändige Aufklärung des Sachverhalts erfordern, um im
Einzelfall das anwendbare Recht bestimmen zu können. Zumindest
müsste in jedem Fall der Zeitpunkt der Auszahlung des
Darlehens ermittelt werden.
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Dementsprechend hat auch der X. Senat des BFH
bei der Anwendung der Übergangsvorschrift ausdrücklich
darauf abgestellt, dass die dort streitigen Darlehensforderungen
„durch Verträge“ in den Jahren 2006
bis 2008 begründet worden seien (BFH-Urteil vom 09.07.2019 - X
R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418 = SIS 19 18 51, Rz 46).
Die Formulierung kann nur so verstanden werden, dass der X. Senat
auf den Abschluss der schuldrechtlichen Verträge abgestellt
hat. Hätte er auf die Auszahlung der Darlehen abstellen
wollen, wäre die Formulierung „durch
Verträge“ nicht verständlich. Der
erkennende Senat schließt sich der Entscheidung insoweit
an.
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3. Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen
Bestand haben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist
abzuweisen.
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Das FG hat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO)
festgestellt, dass der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin
und der Q Ltd. vor dem 01.01.2009 wirksam zustande gekommen ist.
Davon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Damit
ist der Rückzahlungsanspruch der Klägerin als
Darlehensgeberin vor dem 01.01.2009 im Sinne des
Übergangsrechts „begründet“
worden, weil sein Rechtsgrund zu diesem Zeitpunkt gelegt war.
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Auf dieser Grundlage ist der Anspruch, auf den
die Klägerin verzichtet hat, entgegen der Auffassung der
Kläger, nicht erst 2014 (neu) entstanden. Der Rechtsgrund
für den Anspruch ist der Vertrag vom 01.01.2008. Ein anderer
Darlehensvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Abweichendes
behaupten auch die Kläger nicht. Unerheblich ist deshalb auch,
ob die Q Ltd. als Darlehensnehmerin das Darlehen zwischenzeitlich
vollständig getilgt oder sogar übertilgt hatte. Die
Tilgung hat jedenfalls auch nach der Auffassung der Kläger
nicht zum Erlöschen des Darlehensvertrags und zum Abschluss
eines neuen Vertrags geführt, sondern die Q Ltd. als
Darlehensnehmerin hat dasselbe Darlehen nach zwischenzeitlicher
Rückführung erneut in Anspruch genommen. Damit wird im
Sinne der Übergangsvorschrift in § 52 Abs. 28 Satz 16
EStG keine neue Kapitalforderung nach dem 31.12.2008
„begründet“.
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Ob etwas anderes gelten könnte, wenn es
sich um ein Kontokorrent handeln würde, bedarf keiner
Entscheidung. Die dahin gehende Annahme des FG ist
rechtsfehlerhaft. Sie wird nicht von ausreichenden
tatsächlichen Feststellungen getragen und bindet den BFH
deshalb nicht (§ 118 Abs. 2 FGO). Es fehlt im Darlehensvertrag
eine Regelung über die Verrechnung und Feststellung des
laufenden Saldos in regelmäßigen Abständen (vgl.
§ 355 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs - HGB - ) oder eine
abweichende Vereinbarung. Damit handelt es sich im Streitfall nicht
um ein Kontokorrent, so dass auch § 355 Abs. 2 HGB nicht
eingreifen kann. Das FG hat zudem keine Feststellungen dazu
getroffen, dass die Parteien des Darlehensvertrags den Saldo des
Kontos tatsächlich im Jahr 2014 (oder zu anderen Zeitpunkten)
anerkannt und festgestellt haben.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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