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Ernstliche rechtliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen nach § 237 AO, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ab 1.1.2019

Kapitel:
Verschiedenes > AO, Verschiedenes
Fundstellen
  1. FG München 24.06.2024, 7 V 11/24
    EFG 2024 S. 1817
Normen
[AO 1977] § 233 a, § 233 Satz 1, § 237 Abs. 1 Satz 1, § 237 Abs. 2 Satz 1, § 238 Abs. 1 a, § 238 Abs. 1 Satz 1, § 238 Abs. 2, § 239 Abs. 2
[FGO] § 69 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 3 Satz 1
[GG] Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: III B 67/24 (AdV), Aussetzung, Verfassung, Aussetzungszinsen, Vollziehung, ernstliche Zweifel, Höhe
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