Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15.04.2013 - 6 K
4270/10 K,F = SIS 13 33 49 wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob für sogenannte vororganschaftlich verursachte
Mehrabführungen, die nach § 14 Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 i.d.F. des
Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310,
berichtigt 3843, BStBl I 2004, 1158) - KStG 2002 - als
Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den
Organträger gelten, die Ausschüttungsbelastung nach
§ 38 Abs. 2 KStG 2002 herzustellen ist.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine ehemals
gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft in der Rechtsform einer
GmbH, schloss am 25.10.2002 mit der an ihr zu 94,9 % beteiligten
T-GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag ab (mit Wirkung ab dem
01.01.2002). Die fünfjährige Mindestlaufzeit des §
14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2002 endete am
31.12.2006.
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Nach dem Wegfall der persönlichen
Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungsbauunternehmen
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG 1984 durch das
Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I
1988, 224) hatte die Klägerin in ihrer steuerlichen
Anfangsbilanz zum 01.01.1991 abweichend von der Handelsbilanz ihre
Wohnungsbestände gemäß § 13 Abs. 2 und 3 KStG
1984 auf die höheren Teilwerte aufgestockt. Aus den
Ansatzdifferenzen ergaben sich in den streitgegenständlichen
Veranlagungszeiträumen höhere Abschreibungen in der
Steuerbilanz als in der Handelsbilanz (2004: 2.227.891,11 EUR;
2005: 2.183.542,80 EUR; 2006: 2.064.921,76 EUR). Im Weiteren
ergaben sich aufgrund der höheren Restbuchwerte in der
Steuerbilanz zudem geringere Erträge aus dem Verkauf einzelner
Grundstücke (2004: 2.256.457,03 EUR; 2005: 2.363.878,53 EUR;
2006: 2.775.946,30 EUR). Insgesamt überstiegen damit die
handelsbilanziellen Ergebnisse der Streitjahre die
steuerbilanziellen Ergebnisse um 4.484.348,14 EUR (2004),
4.547.421,33 EUR (2005) und um 4.840.868,06 EUR (2006).
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Erstmals ab dem Jahr 2002 bildete die
Klägerin in der Handelsbilanz Rückstellungen für
Instandhaltungen gemäß § 249 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs (Zuführungen: 4.707.017 EUR in 2004,
4.713.047 EUR in 2005 und 4.967.337 EUR in 2006), die in der
Steuerbilanz wegen des Passivierungsverbots für
Aufwandsrückstellungen nicht übernommen wurden. Nach
Bildung dieser Rückstellungen wurden für die Streitjahre
handelsrechtliche Gewinne in Höhe von 3.284.342 EUR (2004),
2.300.631 EUR (2005) und 2.569.643 EUR (2006) an die T-GmbH
abgeführt. Unter Berücksichtigung weiterer - von der
Vorinstanz im Einzelnen festgestellter - geringer Differenzen
hinsichtlich des Personalaufwands glichen sich die
handelsbilanziellen Mehrergebnisse und die handelsbilanziellen
Minderergebnisse in den Streitjahren jeweils aus. Dies führte
dazu, dass sich der an die T-GmbH abgeführte Gewinn und der
Gewinn in der Steuerbilanz betragsmäßig nicht
unterschieden.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) behandelte die Summe der Mehrabschreibungen und
der Mindererlöse
(„Mehrabführungen“) als
Gewinnausschüttungen im Sinne des § 14 Abs. 3 KStG 2002
und stellte dementsprechend bei der Klägerin die
körperschaftsteuerliche Ausschüttungsbelastung
gemäß § 38 KStG 2002 her. Die daraus resultierende
Körperschaftsteuererhöhung führte in den
Körperschaftsteuerbescheiden für die Streitjahre zu einer
entsprechend höheren Festsetzung von Körperschaftsteuer.
Die Rückstellungen für Bauinstandhaltung behandelte das
FA als Gewinnrücklage nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG 2002.
Das FA erließ Bescheide über die gesonderte Feststellung
der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27, 28, 37
und § 38 Abs. 1 KStG, in dem es die Mehrabführungen sowie
die darauf entfallenden Körperschaftsteuererhöhungen vom
Einlagekonto abzog und das Einlagekonto um die in die
Gewinnrücklage nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG 2002
eingestellten Beträge als Minderabführungen nach §
27 Abs. 6 Satz 2 KStG 2002 erhöhte.
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Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wies
die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 15.04.2013 - 6 K
4270/10 K,F (EFG 2013, 1262 = SIS 13 33 49) ab.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit
ihrer Revision, die sie auf eine Verletzung materiellen Rechts
stützt.
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Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss
vom 27.11.2013 - I R 36/13 (BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651 = SIS 14 16 81) nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m.
§ 80 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG)
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur
Entscheidung vorgelegt, ob § 34 Abs. 9 Nr. 4 i.V.m. § 14
Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 infolge Verstoßes gegen das
verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verfassungswidrig
ist.
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Mit Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13,
2 BvL 18/14 (BVerfGE 165, 103 = SIS 23 05 12) hat das BVerfG
festgestellt, dass § 34 Abs. 9 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 3
Satz 1 KStG 2002 in bestimmten Sachverhaltskonstellationen gegen
den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art.
20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt, und die
Vorschrift teilweise für nichtig erklärt (§ 82 Abs.
1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG).
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Der Senat hat den Rechtsstreit unter dem
Aktenzeichen I R 16/23 (I R 36/13) wieder aufgenommen.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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das Urteil des FG Düsseldorf vom
15.04.2013 - 6 K 4270/10 K,F sowie die geänderten
Körperschaftsteuerbescheide 2004, 2005 und 2006 und die
geänderten Bescheide über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen zum 31.12.2004, 31.12.2005 und 31.12.2006
gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs.
2 und § 38 Abs. 1 KStG, jeweils vom 20.08.2009 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 02.11.2010, aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass die steuerlichen Mehrabschreibungen aufgrund des höheren
steuerlichen Wertansatzes der Wohngebäude der Klägerin
sowie die damit verbundenen geringeren Erträge aus dem Verkauf
einzelner Grundstücke zu vororganschaftlich verursachten
Mehrabführungen im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002
geführt haben, für die als Leistung im Sinne des §
38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 gemäß § 38 Abs. 2 KStG
2002 eine entsprechende Körperschaftsteuererhöhung
festzusetzen ist. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002
verstößt in der Konstellation des Streitfalls nicht
gegen Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und unterliegt deshalb
nicht der Nichtigerklärung durch das BVerfG.
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1. Nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 erhöht
sich die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem
das Wirtschaftsjahr endet, in dem Leistungen erfolgt sind, um 3/7
des Betrags der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem
Endbetrag im Sinne des § 38 Abs. 1 KStG 2002 als verwendet
gilt. Der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 fortgeschriebene
Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 i.d.F. des
Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen
vom 14.07.2000 (BGBl I 2000, 1034, BStBl I 2000, 1192) - KStG 1999
- (= Alt-EK 02) gilt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG
2002 als verwendet, soweit die Summe der Leistungen, die die
Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den Bestand
nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 verminderten
ausschüttbaren Gewinn (§ 27 KStG 2002) übersteigt.
Als Leistungen sind dabei alle Auskehrungen an die Gesellschafter,
die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, anzusehen
(Senatsurteil vom 30.01.2013 - I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl II
2013, 560 = SIS 13 14 76; Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen - BMF - vom 04.06.2003, BStBl I 2003, 366 = SIS 03 28 90,
Rz 11). Dies können sowohl offene Gewinnausschüttungen
als auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), aber auch
andere Auskehrungen aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses
wie etwa Auszahlungen aus der Kapitalrücklage oder die
Rückzahlung von Nachschüssen sein. Erfasst werden dabei
Leistungen, die im Wirtschaftsjahr erbracht (das heißt
abgeflossen) sind (Senatsurteile vom 29.05.1996 - I R 118/93, BFHE
180, 405, BStBl II 1997, 92 = SIS 96 21 23; vom 19.12.2007 - I R
52/07, BFHE 220, 180, BStBl II 2008, 431 = SIS 08 16 53; vom
09.06.2010 - I R 43/09, BFH/NV 2010, 2117 = SIS 10 32 65;
BMF-Schreiben vom 06.11.2003, BStBl I 2003, 575 = SIS 03 47 05, Rz
7). Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 gelten
Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit
haben, als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den
Organträger. § 14 Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 bestimmt, dass
sie in dem Zeitpunkt als erfolgt gelten, in dem das Wirtschaftsjahr
der Organgesellschaft endet. Ein Teilwertansatz nach § 13 Abs.
3 Satz 1 KStG 2002 ist dabei nach § 14 Abs. 3 Satz 4 KStG 2002
der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.
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2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze
ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass die steuerlichen
Mehrabschreibungen aufgrund des höheren steuerlichen
Wertansatzes der Wohngebäude der Klägerin sowie die damit
verbundenen geringeren Erträge aus dem Verkauf einzelner
Grundstücke zu vororganschaftlich verursachten
Mehrabführungen im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002
geführt haben.
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a) Der Begriff der Mehrabführung im Sinne
des § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 ist als rein rechnerische
Differenz zwischen dem handelsbilanziellen Jahresüberschuss
und dem Steuerbilanzgewinn zu verstehen (Senatsbeschlüsse vom
06.06.2013 - I R 38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398 = SIS 13 23 38 und vom 27.11.2013 - I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II 2014,
651 = SIS 14 16 81). Dem Begriff der Mehrabführung ist zudem
nicht das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal eines
tatsächlichen Vermögensübergangs zu entnehmen. Zur
näheren Begründung wird auf die Senatsbeschlüsse vom
06.06.2013 - I R 38/11 (BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398 = SIS 13 23 38) und vom 27.11.2013 - I R 36/13 (BFHE 245, 108, BStBl II
2014, 651 = SIS 14 16 81) verwiesen. Auch unter
Berücksichtigung der in der Literatur an diesen
Beschlüssen mitunter geäußerten Kritik (Suchanek,
GmbHR 2013, 1096; Suchanek, GmbHR 2014, 823; Neumann in Gosch,
KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 416b; Neumann/Suchanek, Die
Unternehmensbesteuerung 2013, 549; Rödder/Joisten in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 568
f.) hält der Senat an dieser Auslegung des § 14 Abs. 3
Satz 1 KStG 2002 nach nochmaliger Überprüfung fest.
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b) Hieraus ergibt sich zum einen, dass eine
Mehrabführung nicht der Höhe nach auf den Betrag des
handelsbilanziellen Jahresüberschusses begrenzt sein kann, den
die Organgesellschaft (tatsächlich) an den Organträger
abgeführt hat (Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - I R 36/13,
BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651 = SIS 14 16 81).
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c) Zum anderen folgt daraus, dass eine
tatbestandlich verwirklichte Mehrabführung nicht durch
Saldierung mit weiteren vororganschaftlichen und/oder
organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen dem Betrag nach
begrenzt werden kann. Es ist vielmehr auf die einzelnen
Geschäftsvorfälle abzustellen (sogenannte
geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise, vgl.
Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II
2014, 651 = SIS 14 16 81).
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d) Die streitgegenständlichen
Abweichungen in der Steuerbilanz gegenüber dem
handelsbilanziellen Jahresüberschuss der Klägerin haben
ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit (vgl. Senatsurteil vom
21.02.2022 - I R 51/19, BFHE 276, 101, BStBl II 2023, 725 = SIS 22 10 02 zu einem rein zeitbezogenen Verständnis des Begriffs).
Die Klägerin hat in ihrer steuerlichen Anfangsbilanz zum
01.01.1991 ihre Wohnungsbestände gemäß § 13
Abs. 2 und 3 KStG 1984 auf die höheren Teilwerte aufgestockt,
während sie in der Handelsbilanz die Buchwerte
fortgeführt hat. Infolge der daraus resultierenden
höheren Abschreibungsbeträge sowie der geringeren
Erträge aus dem Verkauf einzelner Grundstücke wurden in
den Streitjahren niedrigere Ergebnisse ausgewiesen. Nach der
ausdrücklichen Bestimmung in § 14 Abs. 3 Satz 4 KStG 2002
ist ein Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 der
vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen. Dieser Bilanzansatz hat die
streitgegenständlichen Mehrabführungen ausgelöst,
wodurch diese wiederum, wie von § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002
gefordert, vororganschaftlich
„verursacht“ sind (zur abweichenden Rechtslage vor
der gesetzlichen Neuregelung vgl. Senatsurteil vom 18.12.2002 - I R
51/01, BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49 = SIS 03 16 82).
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3. Die streitgegenständlichen
vororganschaftlichen Mehrabführungen gelten gemäß
§ 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 als Gewinnausschüttungen und
stellen in dieser Höhe Leistungen im Sinne des § 38 Abs.
1 Satz 3 KStG 2002 mit der Folge entsprechender
Körperschaftsteuererhöhungen nach § 38 Abs. 2 KStG
2002 dar. Ein tatsächlicher Vermögensabfluss ist schon
nach der Wortbedeutung in § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 nicht
erforderlich (s. dazu ausführlich Senatsbeschlüsse vom
06.06.2013 - I R 38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398 = SIS 13 23 38 und vom 27.11.2013 - I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II 2014,
651 = SIS 14 16 81). Indem § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002
vororganschaftliche Mehrabführungen als
Gewinnausschüttungen fingiert, ordnet das Gesetz zugleich an,
dass es sich hierbei auch um Leistungen im Sinne des § 38 Abs.
1 Satz 3 KStG 2002 handelt. Dass es sich tatsächlich nicht um
Gewinnausschüttungen handelt, führt nicht zu einer
abweichenden Wertung (Senatsbeschlüsse vom 06.06.2013 - I R
38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398 = SIS 13 23 38 und vom
27.11.2013 - I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651 = SIS 14 16 81; vgl. auch Senatsurteile vom 20.08.2008 - I R 29/07, BFHE
222, 500, BStBl II 2010, 142 = SIS 08 40 96 und vom 18.03.2009 - I
R 13/08, BFH/NV 2009, 1613 = SIS 09 29 32 zu der Frage, ob bei
Vergütungen für Fremdkapital, die nach § 8a Abs. 1
Satz 1 KStG 1999 als vGA „gelten“,
Kapitalertragsteuern erhoben werden können; allerdings a.A. Suchanek, GmbHR
2013, 1104 und wohl auch Thiel in
Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel, Steuer- und Gesellschaftsrecht
zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für
Arndt Raupach, S. 543, 554 zur Einlagefiktion in § 14 Abs. 3
Satz 2 KStG 2002).
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4. Der streitgegenständliche Sachverhalt
fällt nicht unter die (Teil-)Nichtigerklärung der
Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 4
KStG 2002 durch das BVerfG.
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a) Das BVerfG hat mit Beschluss vom 14.12.2022
- 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (BVerfGE 165, 103 = SIS 23 05 12)
entschieden, dass § 34 Abs. 1 und Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002 gegen
den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus
Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen und nichtig
sind, „soweit sie § 14 Absatz 3 [KStG 2002] auf der
Ebene der Organgesellschaft zur Anwendung bringen auf
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1) Mehrabführungen der Organgesellschaft
an ihren Organträger, die auf der Grundlage eines zwischen dem
5.3.2003 und dem 13.8.2004 abgeschlossenen
Ergebnisabführungsvertrags vor dem 1.1.2007 erfolgen,
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2) Mehrabführungen der Organgesellschaft
an ihren Organträger, die auf der Grundlage eines vor dem
5.3.2003 abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags
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a) auf den Schluss eines in 2004 endenden
Wirtschaftsjahres erfolgen, wenn der Ergebnisabführungsvertrag
nach dem 4.3.2003 eine Kündigung spätestens zum
31.12.2003 zugelassen hätte, oder
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b) auf den Schluss des ersten in 2005 endenden
Wirtschaftsjahres erfolgen, wenn der Ergebnisabführungsvertrag
nach dem 4.3.2003 eine Kündigung spätestens zum
31.12.2004 zugelassen hätte, oder
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c) auf den Schluss eines vor dem 16.12.2004
endenden Wirtschaftsjahres erfolgen,
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soweit durch die jeweilige Mehrabführung
oder die Summe der jeweiligen Mehrabführungen in dem
betreffenden Veranlagungszeitraum eine
Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Absatz 2 [KStG
i.d.F. des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 16.5.2003,
BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321] ausgelöst wird, die die
durch die jeweilige Mehrabführung oder die Summe der
jeweiligen Mehrabführungen in dem betreffenden
Veranlagungszeitraum ausgelöste
Körperschaftsteuerminderung gemäß § 37 Absatz
2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 [KStG 2002]
übersteigt“.
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b) Im Streitfall ist keine der vom BVerfG als
vertrauensschutzwürdig beschriebenen Konstellationen gegeben.
Die Klägerin hat den Ergebnisabführungsvertrag am
25.10.2002 und damit vor dem 05.03.2003 abgeschlossen. In dieser
Fallkonstellation ist nach der Entscheidung des BVerfG das
Vertrauen (nur) derjenigen steuerpflichtigen Organgesellschaften
uneingeschränkt schutzwürdig, die im Jahr 2003
beziehungsweise 2004 eine dann gegebene Möglichkeit der
ordentlichen Kündigung im Hinblick auf die zwischenzeitlich
ergangene Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18.12.2002 - I R
51/01, BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49 = SIS 03 16 82 und vom
18.12.2002 - I R 68/01, juris und vom 18.12.2002 - I R 50/01,
juris) verstreichen ließen. Darin liegt eine neue
steuerrelevante Disposition, bei der die Steuerpflichtigen bis zum
Gesetzesbeschluss auf die geltende - durch den Bundesfinanzhof
geklärte - Rechtslage vertrauen durften. Dieses Vertrauen ist
für Mehrabführungen auf den Schluss von im Jahr 2004
endenden Wirtschaftsjahren sowie auf das erste im Jahr 2005 endende
Wirtschaftsjahr uneingeschränkt schutzwürdig
(BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE
165, 103 = SIS 23 05 12, Rz 158).
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Abzustellen ist damit in der
streitgegenständlichen Fallkonstellation darauf, ob der
Ergebnisabführungsvertrag eine Kündigung spätestens
zum Ende des Jahres 2003 beziehungsweise zum Ende des Jahres 2004
zugelassen hätte. Dies ist nicht der Fall, da - worauf das FA
zutreffend hinweist - die fünfjährige Mindestlaufzeit
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2002) des Vertrages erst
zum 31.12.2006 geendet hat (s. allgemein BVerfG-Beschluss vom
14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103 = SIS 23 05 12, Rz 162).
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Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei Abschluss
eines Ergebnisabführungsvertrags vor dem 05.03.2003, der
danach weder zum 31.12.2003 noch zum 31.12.2004 gekündigt
werden konnte, schutzwürdiges Vertrauen allein unter dem
Gesichtspunkt der Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung
besteht. Diese greift aber nach den Maßgaben des BVerfG nur
für Mehrabführungen ein, die sich auf den Schluss eines
nach dem 31.12.2003, aber spätestens am 15.12.2004 endenden
Wirtschaftsjahres ergeben, nicht aber für die
streitgegenständlichen, sich auf den Schluss von nach dem
15.12.2004 endenden Wirtschaftsjahren ergebenden
Mehrabführungen. Für diese überwiegt bei einer
Gesamtabwägung vielmehr das berechtigte
Änderungsinteresse des Gesetzgebers (BVerfG-Beschluss vom
14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103 = SIS 23 05 12, Rz 170).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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6. Der Senat entscheidet durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 Satz
1 FGO).
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