Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 17.06.2021 - 15 K 888/18 =
SIS 21 14 82 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Eltern des in der Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland) ansässigen Klägers und
Revisionsbeklagten (Kläger) waren Eigentümer eines im
Königreich Spanien (Spanien) belegenen Ferienhauses. Sie
brachten diese Immobilie gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten in eine „Sociedad de responsabilidad
limitada“ (S.L.), eine Kapitalgesellschaft
spanischen Rechts (A-Gesellschaft), ein. Im Jahr 2006
übertrugen die Eltern dem Kläger und dessen Bruder
jeweils 24 % der Anteile an der A-Gesellschaft, behielten sich
allerdings den Nießbrauch vor.
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Kurze Zeit nach Abgabe seiner
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 setzte
der Kläger das für ihn seinerzeit zuständige
Finanzamt (FA I) mit einem als „Berichtigungserklärung
gemäß § 153 AO“ benannten
Schreiben über den Erwerb des Ferienhauses, dessen Einbringung
in die A-Gesellschaft und die Übertragung von
Gesellschaftsanteilen in Kenntnis.
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Die Verfügung zur
Einkommensteuerveranlagung 2013 für den Kläger wurde am
21.11.2014 durch den zuständigen Sachbearbeiter gezeichnet und
ein Bescheid zum maschinellen Versand durch das Rechenzentrum der
Finanzverwaltung freigegeben. Die Veranlagung, die nicht unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung ergehen sollte, enthielt keine
Besteuerungsgrundlagen, die die Anteile des Klägers an der
A-Gesellschaft betrafen.
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Noch vor Bekanntgabe des
Einkommensteuerbescheids verstärkte sich im FA I die
Auffassung, dass die Revision des Abkommens vom 03.02.2011 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen - DBA Spanien - (BGBl II 2012, 18, BGBl II 2013,
329) durch die hiermit einhergehende Änderung des
Besteuerungsrechts von Gewinnen aus der Veräußerung von
Anteilen der in Art. 13 Abs. 2 DBA Spanien genannten
Immobilien-Kapitalgesellschaften eine Entstrickung der in der
Beteiligung des Klägers an der A-Gesellschaft ruhenden stillen
Reserven gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des
Außensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(AStG) zur Folge habe.
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In einer verakteten Notiz des
Sachgebietsleiters (Herr S) der Veranlagungsstelle des FA I vom
01.12.2014 heißt es: „[…] Die ESt-Veranlagung
2013 für […] wurde am 21.11.2014 abschließend
gezeichnet, mithin nach Eingang der Selbstanzeige. Der Vorgang
§ 6 AStG ist dort noch nicht berücksichtigt. Der Bescheid
ist auf den 02.12.2014 datiert (Zentralversand). Um sämtliche
Optionen offen zu halten ist der Bekanntgabewille für diesen
Bescheid aufzugeben […] und der Bescheid inhaltsgleich unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung erneut
bekanntzugeben.“
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Ebenfalls am 01.12.2014 verfügte Herr
S ein an die damaligen steuerlichen Vertreter des Klägers
gerichtetes Schreiben, in dem auf die Aufgabe des
Bekanntgabewillens für den Bescheid vom 02.12.2014 hingewiesen
und zugleich angekündigt wurde, dass in Kürze ein neuer
Bescheid ergehe. Aufgrund eines Postrückläufers wurde
dieses Schreiben später erneut versandt und ging den
steuerlichen Vertretern am 15.12.2014 zu. Bereits zuvor, am
03.12.2014, erhielten die steuerlichen Vertreter den
Einkommensteuerbescheid vom 02.12.2014.
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Das FA I erließ am 16.12.2014 und
erneut am 25.02.2015 Einkommensteuerbescheide für das
Streitjahr, die hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen keine
Änderungen zum Bescheid vom 02.12.2014 enthielten, aber
jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen.
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Am 29.06.2015 änderte das FA I die
Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) und berücksichtigte erstmals einen
Entstrickungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es
schätzte hierbei, dass in der Beteiligung des Klägers an
der A-Gesellschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten
DBA Spanien (01.01.2013) stille Reserven von 96.000 EUR (24 % von
400.000 EUR) geruht hätten, die nach Maßgabe des
Teileinkünfteverfahrens mit 57.600 EUR als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
AStG zu besteuern seien.
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Ebenfalls mit Bescheid vom 29.06.2015
sprach das FA I eine zinslose Stundung der auf den
Entstrickungsgewinn entfallenden Steuer gemäß § 6
Abs. 5 AStG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der
Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl I 2014,
2417) - ZollkodexAnpG, im Weiteren AStG i.d.F. des ZollkodexAnpG -
aus.
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Den gegen den geänderten
Einkommensteuerbescheid eingelegten Einspruch wies der inzwischen
zuständig gewordene Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) zurück.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in
EFG 2021, 1876 = SIS 21 14 82
veröffentlichtem Urteil statt. Ein Entstrickungsgewinn habe
bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht
nachträglich berücksichtigt werden dürfen. Eine
Änderung nach § 164 Abs. 2 AO sei nicht möglich
gewesen, da der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid vom
02.12.2014, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
ergangen sei, wirksam bekanntgegeben worden sei. Das FA I habe die
Aufgabe des Bekanntgabewillens nicht hinreichend dokumentiert. Im
Übrigen sei der Kläger weder zeitnah noch inhaltlich
eindeutig über die Aufgabe des Bekanntgabewillens in Kenntnis
gesetzt worden. Unabhängig hiervon lägen die
Voraussetzungen für die Besteuerung eines Entstrickungsgewinns
gemäß § 6 AStG nicht vor.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung von Bundesrecht. Die angegriffene Entscheidung verletze
§ 122, § 124 AO, in dem sie davon ausgehe, der
Einkommensteuerbescheid vom 02.12.2014 sei wirksam bekanntgegeben
worden. Die Würdigung des FG, die Aufgabe des
Bekanntgabewillens sei nicht klar und eindeutig dokumentiert
worden, sei unzutreffend. Eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen
sei von Rechts wegen nicht erforderlich. Die Entscheidung des FG
verletze zudem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG. Wortlaut und
Intention des Gesetzgebers ließen es zu, dass eine
Entstrickungsbesteuerung auch bei der Revision eines
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), die zu einem Ausschluss oder -
wie im Streitfall - einer Beschränkung des inländischen
Besteuerungsrechts führe, vorzunehmen sei.
Steuertatbestände seien nicht zwingend von einer Handlung des
Steuerpflichtigen abhängig. Eine unzulässige
Rückwirkung liege nicht vor. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG
sei durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen
zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur
Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom
07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) eingeführt worden; in jenem
Jahr seien dem Kläger die Anteile an der A-Gesellschaft von
den Eltern übertragen worden. Abweichend zur Ansicht der
Vorinstanz sei die - den Kläger begünstigende -
Stundungsregelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG i.d.F. des
ZollkodexAnpG zeitlich bereits anwendbar.
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Das FA beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Der Kläger tritt der Auffassung des FG
sowohl im verfahrensrechtlichen als auch im materiell-rechtlichen
Streitpunkt bei. Er weist zudem darauf hin, dass die Würdigung
der Vorinstanz, das FA I habe die Aufgabe des Bekanntgabewillens
nicht hinreichend dokumentiert, als Tatsachenfeststellung nicht
revisibel sei. Zudem meint der Kläger, ein Entstrickungsgewinn
könne jedenfalls nicht im Streitjahr 2013 besteuert werden.
Das revidierte DBA Spanien sei mit Wirkung zum 01.01.2013 (00:00
Uhr) in Kraft getreten. Das uneingeschränkte Recht
Deutschlands, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen
an einer in Art. 13 Abs. 2 DBA Spanien benannten
Kapitalgesellschaft zu besteuern, habe bis zum 31.12.2012 (24:00
Uhr) bestanden. Ein Entstrickungsgewinn hätte daher allenfalls
im Veranlagungszeitraum 2012 steuerlich erfasst werden
können.
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
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Die Entscheidung der Vorinstanz, den
angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 29.06.2015 und die
hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 26.03.2018 aufzuheben,
ist im Ergebnis richtig (§ 126 Abs. 4 FGO).
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Die angegriffene Entscheidung verletzt zwar
Bundesrecht, als das FG angenommen hat, die
Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2013 habe
bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr
geändert werden können (dazu unten 1.). Allerdings hat
die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend befunden, dass für das
Streitjahr keine materielle Rechtsgrundlage bestand, einen
Entstrickungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu
berücksichtigen (unten 2.).
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1. Die Einkommensteuerfestsetzung für das
Streitjahr stand zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Bescheids vom 29.06.2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
und hätte somit im Fall der Erforderlichkeit nach § 164
Abs. 2 Satz 1 AO aufgehoben oder geändert werden
können.
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a) Steuern können, solange der Steuerfall
nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im
Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt
werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf (§ 164
Abs. 1 Satz 1 AO). Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die
Steuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO
aufgehoben oder geändert werden.
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b) Im Streitfall hat das FA I den Vorbehalt
der Nachprüfung, eine Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt, im
Einkommensteuerbescheid vom 16.12.2014 wirksam gesetzt. Dem stand
der Bescheid vom 02.12.2014, der keinen Vorbehaltsvermerk enthielt,
nicht entgegen. Jener Bescheid wurde infolge einer vorherigen
Aufgabe des Bekanntgabewillens nicht wirksam gemäß
§ 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1 AO bekanntgegeben.
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aa) Ein Verwaltungsakt wird nach § 124
Abs. 1 AO wirksam, wenn er dem Adressaten mit Bekanntgabewillen der
Behörde zur Kenntnis gebracht wird. Durch die Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass ein
Steuerbescheid trotz eines formellen Bekanntgabeakts im Sinne von
§ 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1 AO nicht wirksam wird, wenn
der Wille zur Bekanntgabe aufgegeben wird, bevor der Bescheid den
Herrschaftsbereich der Behörde verlassen hat und dies in den
Akten eindeutig dokumentiert wird. Unabhängig hiervon gilt
Gleiches, wenn die Behörde dem Empfänger vor oder mit dem
Zugang des Bescheids mitteilt, der Bescheid solle nicht gelten und
ein neuer Bescheid werde erlassen (zuletzt BFH-Urteil vom
28.05.2009 - III R 84/06, BFHE 225, 11, BStBl II 2009, 949 = SIS 09 25 65, unter II.1.c und d, m.w.N.).
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bb) Diese Rechtssätze liegen - im
Wesentlichen - auch der angefochtenen Entscheidung zu Grunde.
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aaa) Zutreffend ist hierbei noch die
Erkenntnis des FG, die Unwirksamkeit des Einkommensteuerbescheids
vom 02.12.2014 lasse sich nicht mit dem Schreiben des FA I vom
01.12.2014 begründen. Denn jenes Schreiben ging den damaligen
steuerlichen Vertretern des Klägers erst am 15.12.2014 und
somit nach dem Bekanntgabeakt des Bescheids, der nach den
Feststellungen des FG am 02.12.2014 versandt worden war, zu.
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bbb) Dagegen ist die Würdigung der
Vorinstanz, die Aufgabe des Bekanntgabewillens für den
Bescheid vom 02.12.2014 durch die zuständigen Amtsträger
des FA I sei nicht hinreichend in den Akten dokumentiert,
unzutreffend. Sie bindet den Senat nicht gemäß §
118 Abs. 2 FGO, da sie Denkgesetze verletzt.
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(1) Die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
zu gewinnende Würdigung des FG ist nur dann ausreichend und
für das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer
logischen, verstandesmäßig einsichtigen Würdigung
beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen
entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden.
Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die
Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die
nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den
festgestellten Tatsachen und Umständen, liegt ein
Verstoß gegen die Denkgesetze vor (statt vieler BFH-Urteil
vom 19.02.2020 - III R 28/19, BFHE 268, 308, BStBl II 2020, 562 =
SIS 20 07 76, Rz 24, m.w.N.).
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(2) Abweichend zur Würdigung des FG hat
Herr S als für die Steuerfestsetzung des Klägers
zuständiger Sachgebietsleiter des FA I am 01.12.2014 und damit
rechtzeitig vor dem Versand des auf den 02.12.2014 datierten
Einkommensteuerbescheids den Bekanntgabewillen aufgegeben. Der
hierzu verfasste - von der Vorinstanz festgestellte - Aktenvermerk
des Herrn S lässt die vom FG gezogene, gegenteilige
Schlussfolgerung unter keinen Umständen zu. Hinzu kommt, dass
in der von Herrn S am selben Tag paraphierten und verakteten
Verfügung des Schreibens an die seinerzeitigen steuerlichen
Vertreter des Klägers vom 01.12.2014 ebenfalls unzweideutig
der fehlende Bekanntgabewille des Bescheids zum Ausdruck gebracht
wird. Die Würdigung des FG, die tatsächlichen
Abläufe seien „im Detail“ nicht
hinreichend dokumentiert, ist für den Senat in Anbetracht der
aufgezeigten klaren Aktenlage und der ebenso klaren Rechtslage,
dass ein für die Steuerfestsetzung zuständiger
Sachgebietsleiter zur Aufgabe des Bekanntgabewillens für einen
Steuerverwaltungsakt berechtigt ist (BFH-Urteile vom 27.06.1986 -
VI R 23/83, BFHE 147, 205, BStBl II 1986, 832 = SIS 86 21 52, unter
2.a; vom 24.11.1988 - V R 123/83, BFHE 155, 466, BStBl II 1989, 344
= SIS 89 07 53, unter 1. und 2.; vom 23.08.2000 - X R 27/98, BFHE
193, 19, BStBl II 2001, 662 = SIS 01 04 71, unter II.1.b), nicht
nachvollziehbar.
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ccc) Der Senat muss nicht entscheiden, ob er
der von Rechtswegen erhobenen Forderung der Vorinstanz, die oben
genannte höchstrichterliche Rechtsprechung sei nur anzuwenden,
wenn dem Steuerpflichtigen „zeitnah und
eindeutig“ die Aufgabe des Bekanntgabewillens
mitgeteilt werde, folgt. Selbst wenn dies aus
Transparenzerwägungen geboten erschiene, könnte eine
Mitteilung, die den Steuerpflichtigen - wie im Streitfall - noch
vor Erlass eines „neuen“ Bescheids
erreicht, nicht als verspätet angesehen werden.
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ddd) Einen Anspruch auf Begründung,
weshalb der Bekanntgabewille aufgegeben worden ist, hat der
Steuerpflichtige nicht. Trotz Bekanntgabeakts bleibt ein nicht von
einem durchgängigen Bekanntgabewillen getragener
„Bescheid“ ein Verwaltungsinternum.
Zudem ist unerheblich, aus welchem Grund die Finanzbehörde
ihren Willen, einen bereits verfügten Steuerbescheid
bekanntzugeben, aufgegeben hat.
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c) Der Einkommensteuerbescheid vom 16.12.2014,
in dem der Vorbehalt der Nachprüfung angebracht wurde, ist
nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig.
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Der Einwand des Klägers, jener Bescheid
stehe ohne Verhältnis zum Bescheid vom 02.12.2014 und sei
deshalb unbestimmt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 23.08.2000 - X R
27/98, BFHE 193, 19, BStBl II 2001, 662 = SIS 01 04 71, unter
II.2.), geht bereits deshalb fehl, weil es an einem wirksamen
Bescheid vom 02.12.2014 mangelt. Ob der zum Bescheid vom 16.12.2014
inhaltsgleiche Bescheid vom 25.02.2015, der ebenfalls unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung erging, nichtig ist, bedarf keiner
Entscheidung. Wäre dies der Fall, berührte dies
jedenfalls nicht die Wirksamkeit des zeitlich vorangegangenen
Bescheids.
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2. Trotz wirksamen Vorbehalts der
Nachprüfung bestand im Streitfall jedenfalls aus den vom FA
angeführten Gründen keine Veranlassung, die
Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres zu ändern.
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33
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Es bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob
das zum 01.01.2013 in Kraft getretene - revidierte - DBA Spanien
den steuerlichen Entstrickungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 AStG ausgelöst hat (dazu unten a). Selbst wenn dies zu
bejahen wäre, hätte ein Entstrickungsgewinn für das
Streitjahr 2013 nicht erfasst werden dürfen (unten b).
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a) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der
Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am
Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1
% beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG). Anteile an einer
Kapitalgesellschaft sind nach Satz 3 der Vorschrift unter anderem
Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH) und „ähnliche
Beteiligungen“. Zu letzteren gehören auch
Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wenn sie
nach dem betreffenden ausländischen Recht Gesellschafterrechte
verkörpern, wie sie nach deutschem Recht beispielsweise mit
Aktien oder GmbH-Anteilen verbunden sind (Senatsurteil vom
14.02.2023 - IX R 23/21, BFHE 280, 12, BStBl II 2023, 557 = SIS 23 05 44, Rz 20, m.w.N.).
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aa) Bei einer natürlichen Person, die
insgesamt mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 EStG
unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte
Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthalts endet, ist auf Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1
Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten
Steuerpflicht § 17 EStG auch ohne Veräußerung
anzuwenden, wenn im Übrigen für die Anteile zu diesem
Zeitpunkt die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind
(§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG), sogenannte Wegzugsteuer. Der im
Streitfall einzig in Betracht kommende - die vorgenannte Norm
ersetzende - Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG
stellt den Ausschluss oder die Beschränkung des
Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der
Veräußerung der Anteile aufgrund anderer als der in Satz
1 oder Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Vorschrift genannten Ereignisse der
Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
gleich.
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bb) Die Regelungen sollen sicherstellen, dass
dem deutschen Fiskus durch den Wegzug oder die von § 6 Abs. 1
Satz 2 AStG erfassten Ersatztatbestände kein im Inland
entstandener Wertzuwachs entzogen wird. Deshalb erstreckt § 6
AStG systematisch den Anwendungsbereich des § 17 EStG auf
Sachverhalte, in denen es jenseits einer transaktionsbedingten
Realisierung der in den Anteilen angesammelten Wertzuwächse
nach dem Willen des Gesetzgebers einer vorgelagerten Abrechnung der
stillen Reserven bedarf, um das deutsche Besteuerungsrecht hieran
abzusichern (BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 30/19, BFHE 275, 331,
BStBl II 2022, 763 = SIS 22 08 66, Rz 13, m.w.N.).
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37
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Der mit dem Gesetz über steuerliche
Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen
Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher
Vorschriften vom 07.12.2006 eingeführte - erstmals ab dem
Veranlagungszeitraum 2007 geltende - Ersatztatbestand des § 6
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG soll „alle sonstigen
Fälle“ erfassen, in denen Deutschland
nach einem DBA den Veräußerungsgewinn freistellen oder
die ausländische Steuer anrechnen muss; nach der Vorstellung
des Gesetzgebers des Gesetzes über steuerliche
Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen
Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher
Vorschriften sind dies Fälle, in denen das geltende DBA dem
ausländischen Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft
ein Besteuerungsrecht zuweist (BT-Drucks. 16/3369, S. 14). Der
Gesetzgeber des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den
Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2014 konkretisierte durch
§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG i.d.F. des ZollkodexAnpG für
Fälle, in denen das deutsche Besteuerungsrecht aufgrund der
Änderung eines DBA, das erstmals dem Quellenstaat in
Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens
ein Besteuerungsrecht hinsichtlich der Veräußerung der
Anteile einer Kapitalgesellschaft zuweist, ausgeschlossen oder
beschränkt wird (BT-Drucks. 18/3017, S. 54).
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38
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cc) Nach Art. 13 Abs. 3 des
ursprünglichen DBA Spanien vom 05.12.1966 (BGBl II 1968, 9,
BGBl II 1968, 140) konnten Gewinne aus der Veräußerung
bestimmter Vermögensgegenstände, zu denen auch Anteile an
Kapitalgesellschaften gehörten, nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig
war. Dagegen sieht das am 03.02.2011 revidierte, durch Gesetz vom
16.01.2012 (BGBl II 2012, 18) ratifizierte und am 01.01.2013 in
Kraft getretene DBA Spanien in Art. 13 Abs. 2 vor, dass Gewinne,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der
Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft - oder
vergleichbarer Beteiligungen - erzielt, deren Aktivvermögen zu
mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem
Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, (nunmehr
auch) im anderen Staat besteuert werden können. Zur Vermeidung
einer Doppelbesteuerung aufgrund des fortbestehenden
Besteuerungsrechts Deutschlands besteht die Pflicht, die gezahlte
spanische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen (Art. 22 Abs.
2 Buchst. b Doppelbuchst. ii DBA Spanien sowie § 34c Abs. 6
Satz 2 EStG).
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39
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dd) Ob bereits die Einführung einer
Anrechnungsverpflichtung durch ein revidiertes DBA zu einer
Beschränkung des Besteuerungsrechts führt und damit den
Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG erfüllt
(sogenannte passive Entstrickung), wird nicht einheitlich
beurteilt.
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40
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Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht,
dass § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG - ebenso wie für
Fälle des Betriebsvermögens § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG
und § 12 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes -
unabhängig von einer aktiven Handlung des Steuerpflichtigen
nur durch eine Änderung der rechtlichen Ausgangssituation
ausgelöst werde (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
- BMF - vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104 = SIS 18 16 02, Tz 1;
ebenso BMF-Schreiben vom 22.12.2013, BStBl 2023, Sondernummer
1/2023, 2, Rz 88). Dieser Sichtweise haben sich weite Teile des
Schrifttums angeschlossen (vgl. u.a. Kraft in Kraft, AStG, 2.
Aufl., § 6 Rz 382; BeckOK AStG/Benecke, 7. Ed. [01.11.2023],
AStG § 6 Rz 68; Blank in Haase, Wegzugsbesteuerung, 1. Aufl.,
Teil 3: Steuerrecht, Rz 558; Schaumburg in Schaumburg,
Internationales Steuerrecht, 5. Aufl., Rz 6.421 i.V.m. Rz 6.386;
trotz Zweifeln Strunk/Kaminski in Strunk/Kaminski/Köhler,
AStG/DBA, § 6 AStG Rz 116.4; Schöbel, Internationale
SteuerRundschau 2023, 337, 339 ff.).
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41
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Nach der Gegenansicht müsse der zu weit
geratene Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG
teleologisch reduziert werden. Zum einen genüge für eine
Beschränkung des deutschen Steuerrechts nicht die nur
abstrakte Verpflichtung, im (späteren)
Veräußerungsfall ausländische auf die
inländische Steuer anzurechnen (Häck in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht,
Lfg. 93, April 2020, § 6 AStG Rz 354). Vielmehr sei zum
Zeitpunkt des Eintritts des tatbestandsrelevanten Ereignisses zu
fragen, ob eine konkrete Gefahr der Anrechnung ausländischer
Steuer bestehe, was nicht der Fall sei, wenn der ausländische
Quellenstaat zu jenem Zeitpunkt keine Besteuerung von
Veräußerungsgewinnen vorsehe (Möller-Gosoge in
Haase, AStG/DBA, 3. Aufl., § 6 AStG Rz 113). Zum anderen
könne ein Ereignis im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
AStG kein solches sein, das ohne aktives Zutun des
Steuerpflichtigen, sondern nur durch staatliches Handeln in Gestalt
einer Rechtsänderung einen Besteuerungstatbestand
gemäß § 38 AO begründe (Binnewies/Wollweber,
DStR 2014, 628, 632; Brandis/Heuermann/Pohl, § 6 AStG Rz
61).
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b) Der Senat muss in diesem Verfahren nicht
entscheiden, welcher der vorgenannten Ansichten er folgt. Selbst
wenn auch passive Entstrickungen dem Tatbestand des § 6 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 AStG unterfielen, wäre der vom FA I ermittelte
Gewinn von 57.600 EUR im Streitjahr 2013 nicht als Einkünfte
aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Hierbei kann wiederum offenbleiben,
ob der Kläger als nießbrauchsbelasteter Inhaber der
Anteile an der A-Gesellschaft überhaupt Subjekt einer
Wegzugsbesteuerung sein kann (dazu unten aa). Bejahendenfalls
wäre dies allenfalls im Veranlagungszeitraum 2012 zu
berücksichtigen gewesen (dazu unten bb).
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aa) Die Beteiligten gehen offenkundig davon
aus, dass der Kläger infolge der Übertragung von Anteilen
an der A-Gesellschaft durch die Eltern im Jahr 2006 eine relevante
Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 EStG
erlangt hat und somit als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Person (§ 1 Abs. 1 EStG)
grundsätzlich Subjekt einer Wegzugsbesteuerung
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 AStG hätte sein können.
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Hieran trifft zu, dass es sich bei der
A-Gesellschaft um eine der GmbH typenvergleichbare
ausländische Kapitalgesellschaft handelt, die für den
Gesellschafter eine „ähnliche
Beteiligung“ im Sinne von § 17 Abs. 1
Satz 3 EStG vermittelt. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht
auch nicht im Streit, dass die A-Gesellschaft eine
Immobilien-Kapitalgesellschaft im Sinne von Art. 13 Abs. 2 DBA
Spanien ist, bei der Gewinne aus der Veräußerung von
Anteilen seit dem 01.01.2013 auch im Quellenstaat (Spanien)
besteuert werden können. Das FG hat allerdings nicht
geprüft, ob dem Kläger in Anbetracht des
Nießbrauchvorbehalts der Eltern die Beteiligung
steuerrechtlich überhaupt zuzurechnen war. Dies wäre
ausgeschlossen, wenn die Beteiligung in der wirtschaftlichen
Inhaberschaft (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) der Eltern verblieben
wäre (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24.01.2012 - IX R 51/10,
BFHE 236, 356, BStBl II 2012, 308 = SIS 12 07 57, Rz 15 ff.;
Oellerich in Bordewin/Brandt, § 17 EStG Rz 138).
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bb) Selbst wenn dem Kläger die
Beteiligung für Zwecke des § 6 AStG, § 17 EStG
steuerrechtlich zuzurechnen gewesen wäre, verböte sich
der Ansatz eines Entstrickungsgewinns.
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aaa) Der Senat teilt zwar nicht die Ansicht
des FG, die Berücksichtigung eines Entstrickungsgewinns
für das Streitjahr verletze sowohl Unions- als auch
Verfassungsrecht. Zum einen wurde durch das Gesetz zur Anpassung
der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung
weiterer steuerrechtlicher Vorschriften - gerade zwecks Wahrung der
unionsrechtlichen Grundfreiheiten (BT-Drucks. 18/3017, S. 54) -
eine umfassende, dauerhafte und zinslose Stundung der Steuer auch
auf Fälle des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG erstreckt
(§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG i.d.F. des ZollkodexAnpG). Diese
Neuregelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die
geschuldete Steuer noch nicht entrichtet ist (§ 21 Abs. 23
AStG i.d.F. des ZollkodexAnpG). Die von der Vorinstanz gerügte
- verfassungsrechtlich unzulässige - echte Rückwirkung
jener Regelung kann der Senat nicht erkennen, da die Stundung einer
Steuer im Kern ausschließlich begünstigende Wirkung hat
(so auch Häck in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld,
Außensteuerrecht, Lfg. 93, April 2020, § 6 AStG Rz 562).
Zum anderen hat der I. Senat des BFH jüngst entschieden, dass
etwaige Mängel im nationalen Recht, eine Wegzugsteuer aus
unionsrechtlichen Gründen zinslos und dauerhaft bis zur
Veräußerung zu stunden, die Frage der
Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Steuer nicht
berührt (BFH-Urteil vom 06.09.2023 - I R 35/20, BFHE 282, 252
= SIS 24 00 33, Rz 26, 28). Dieser Rechtsprechung schließt
sich der erkennende Senat an.
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bbb) Allerdings wäre ein
Entstrickungsgewinn gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
AStG nicht im Streitjahr, sondern im vorangegangenen
Veranlagungszeitraum 2012 zu erfassen gewesen.
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(1) Die Wegzugsteuer gemäß § 6
Abs. 1 Satz 1 AStG tritt im Zeitpunkt der Beendigung der
unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ein. Der BFH hat
klargestellt, dass der Steuerzugriff letztmals an der
unbeschränkten Steuerpflicht des Wegziehenden anknüpft
und eben nicht als deren erster Akt nach Eintritt der
beschränkten Steuerpflicht erfolgt (BFH-Beschluss vom
23.09.2008 - I B 92/08, BFHE 223, 73, BStBl II 2009, 524 = SIS 08 39 11, unter II.2.c). Besteuert wird somit in der letzten
juristischen Sekunde der unbeschränkten Steuerpflicht des
Wegziehenden (Häck in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht,
Lfg. 93, April 2020, § 6 AStG Rz 377).
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Für den Ersatztatbestand des § 6
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG, der den Ausschluss oder die
Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands einer
Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
gleichstellt, gilt zur Überzeugung des Senats im Ergebnis
nichts anderes. Ein Entstrickungsgewinn ist somit in dem Zeitpunkt
in Ansatz zu bringen, in dem Deutschland abkommensrechtlich
letztmalig das (unbeschränkte) Besteuerungsrecht für
einen Veräußerungsgewinn inne hatte (vgl. auch
Kühn/Weiss, Internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht 2020,
46, 49). Die gegenteilige - allerdings nicht begründete -
Ansicht der Finanzverwaltung, die insoweit den Zeitpunkt der
erstmaligen Anwendbarkeit des erstmals abgeschlossenen oder
revidierten DBA für maßgeblich hält (BMF-Schreiben
vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104 = SIS 18 16 02, Tz 1), ist mit
den obigen Ausführungen zum Grundtatbestand des § 6 Abs.
1 Satz 1 AStG nicht in Einklang zu bringen.
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Das vom Senat vertretene Verständnis wird
inzwischen auch vom Gesetzgeber getragen. Durch das
ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2035)
wurde für Fälle des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG
(jetzt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG) erstmals
ausdrücklich - grundsätzlich mit Wirkung zum
Veranlagungszeitraum 2022 - festgelegt, dass die
„Veräußerung“ unmittelbar vor
dem Zeitpunkt, zu dem der Ausschluss oder die Beschränkung des
Besteuerungsrechts eintritt, erfolgt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
AStG i.d.F. des ATADUmsG). In der Gesetzesbegründung wird
angeführt, dass die fingierte Veräußerung im Fall
eines beispielsweise zum 01.01.01 anzuwendenden DBA mit Ablauf des
31.12.00 erfolge (BT-Drucks. 19/28652, S. 48). Nach Auffassung des
Senats handelt es sich dabei um eine Klarstellung der schon zuvor
geltenden Rechtslage. Anhaltspunkte für eine Kehrtwende in der
rechtlichen Beurteilung des maßgeblichen Zeitpunkts für
die Besteuerung eines Entstrickungsgewinns gemäß §
6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG finden sich in der
Gesetzesbegründung nicht.
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(2) Nach diesen Maßstäben wäre
im Streitfall ein Entstrickungsgewinn nur im Veranlagungszeitraum
2012 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen gewesen. Das
revidierte DBA Spanien ist gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst.
b DBA Spanien erstmals zum 01.01.2013 anzuwenden. Ein
Entstrickungsgewinn gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3
EStG, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG wäre daher mit Ablauf
des 31.12.2012 zu berücksichtigen gewesen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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