Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.07.2021 - 5
K 1880/19 insoweit aufgehoben, als es die Feststellungsbescheide
vom 22.11.2012 (Steuernummer 111) und vom 22.05.2014 (Steuernummer
222) betrifft.
Die Klage hinsichtlich des
Feststellungsbescheids vom 18.10.2023 (Steuernummer 333), der
anstelle der Feststellungsbescheide vom 22.11.2012 (Steuernummer
111) und vom 22.05.2014 (Steuernummer 222) Gegenstand des
Verfahrens geworden ist, wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben bis
zum 18.10.2023 der Kläger zu 7 % und der Beklagte zu 93 % zu
tragen; ab diesem Zeitpunkt trägt der Kläger die Kosten
des gesamten Verfahrens.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) hat 50 % der Anteile der X GmbH gehalten. Die anderen
50 % der Anteile hat der Bruder des Klägers gehalten. Die X
GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks in A
(Grundbuchblatt 1, Flurstücknummer a/a). Der Kläger, sein
Bruder und die X GmbH haben jeweils 33,33 % der Anteile der Y GmbH
gehalten. Diese war Eigentümerin von zwei Grundstücken in
B (Grundbuchblatt 2 und 3) und eines Grundstücks in A
(Grundbuchblatt 1, Flurstücknummer a/b).
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
03.08.2012 zwischen dem Kläger und D hat sich der Kläger
verpflichtet, treuhänderisch für D 10 % der Anteile an
der X GmbH und 6,67 % der Anteile an der Y GmbH von seinem Bruder
zu erwerben.
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Mit notariell beurkundetem Geschäftsanteilskauf- und
Übertragungsvertrag vom 10.08.2012 hat der Kläger von
seinem Bruder dessen sämtliche Geschäftsanteile an beiden
GmbHs erworben. Die Abtretung der Anteile ist mit sofortiger
Wirkung in derselben Urkunde erfolgt.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) hat am 22.11.2012 unter der Steuernummer 111
einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer
gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der im Streitjahr
anwendbaren Fassung (GrEStG) - Feststellungsbescheid - für die
Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile an der Y GmbH durch
Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag vom
10.08.2012 erlassen. In der beigefügten Grundstücksliste
waren nur die beiden Grundstücke in B (Grundbuchblatt 2 und 3)
aufgelistet.
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Am 22.05.2014 hat das FA unter der
Steuernummer 222 einen weiteren Feststellungsbescheid für die
mindestens 95%ige Vereinigung der Anteile an der Y GmbH erlassen.
Als Rechtsgrund wurde aufgeführt „durch
Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag vom
...“. Ein Datum wurde nicht angegeben. Die
Grundstücksliste enthielt nun den Grundbesitz in A
(Grundbuchblatt 1, Flurstücknummer a/b).
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Ebenfalls am 22.05.2014 hat das FA unter
der Steuernummer 222/1 einen Feststellungsbescheid für die
Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile an der „…
GmbH“ (gemeint: X GmbH) durch
Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag vom
10.08.2012 erlassen. In der beigefügten Grundstücksliste
war das Grundstück in A (Grundbuchblatt 1,
Flurstücknummer a/a) angegeben.
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Gegen alle Feststellungsbescheide hat der
Kläger Einspruch eingelegt. Das FA hat die Einsprüche
hinsichtlich der Steuernummern 111 und 222 als unbegründet
zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung vom 24.11.2016).
Hinsichtlich der Steuernummer 222/1 hat das FA den Einspruch nicht
verbeschieden.
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Die Klage vor dem Finanzgericht (FG), die
hinsichtlich der Steuernummer 222/1 als Untätigkeitsklage
zulässig war, hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist in EFG 2022,
422 veröffentlicht.
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Dagegen richtet sich die Revision des
Klägers, mit der er eine Verletzung von § 1 Abs. 3 Nr. 1
i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG geltend macht. Das
zivilrechtlich und steuerrechtlich anzuerkennende
Treuhandverhältnis stehe einer Anteilsvereinigung nach §
1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG entgegen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) seien unter Beachtung
grunderwerbsteuerrechtlicher Besonderheiten treuhänderisch
gehaltene Anteile aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise
nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) dem Treugeber -
im Streitfall also D - zuzurechnen. Bei der Frage, ob für
Zwecke des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG alle Anteile in einer Hand
vereinigt wurden, seien deshalb vom Treuhänder gehaltene
Anteile allein beim Treugeber zu berücksichtigen. Aufgrund des
Vertrags vom 03.08.2012 seien somit D 10 % der Anteile an der X
GmbH und 6,67 % der Anteile an der Y GmbH zuzurechnen, sodass eine
mindestens 95%ige Anteilsvereinigung bei beiden GmbHs bei dem
Kläger ausscheide.
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Der Senat hat über die Revision durch
Gerichtsbescheid vom 21.06.2023 entschieden. Er hat das FG-Urteil
und die Einspruchsentscheidung insoweit aufgehoben, als sie sich
jeweils auf die Feststellungsbescheide vom 22.11.2012 (Steuernummer
111) und vom 22.05.2014 (Steuernummer 222) bezogen haben. Die
Feststellungsbescheide vom 22.11.2012 (Steuernummer 111) und vom
22.05.2014 (Steuernummer 222) hat er ebenfalls aufgehoben. Den
Feststellungsbescheid vom 22.11.2012 (Steuernummer 111) hat der
Senat als rechtswidrig angesehen, da er nur Feststellungen zu den
beiden Grundstücken der Y GmbH in B (Grundbuchblatt 2 und 3),
nicht aber zu dem ebenfalls der Y GmbH gehörenden
Grundstück in A (Grundbuchblatt 1, Flurstücknummer a/b)
enthielt. Der Feststellungsbescheid vom 22.05.2014 (Steuernummer
222), durch den der Grundbesitz in A (Grundbuchblatt 1,
Flurstücknummer a/b) in unzulässiger Weise nachgeschoben
wurde, war nach Ansicht des Senats ebenfalls rechtswidrig. Eine
Ergänzung der Grundstücksliste hat er als nicht
möglich angesehen. Außerdem fehlte eine Benennung des
zutreffenden Steuerstichtags. Den Feststellungsbescheid vom
22.05.2014 (Steuernummer 222/1) hat der Senat hingegen als
rechtmäßig angesehen.
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Mit Schreiben vom 12.10.2023 hat das FA
Antrag auf mündliche Verhandlung - begrenzt auf die beiden
aufgehobenen Feststellungsbescheide vom 22.11.2012 (Steuernummer
111) und vom 22.05.2014 (Steuernummer 222) - gestellt und mit
Schreiben vom 20.10.2023 seinen Antrag auf mündliche
Verhandlung begründet. Es hatte mit Bescheid vom 18.10.2023
(Steuernummern 333, 111 und 222) die Feststellungsbescheide vom
22.11.2012 (Steuernummer 111) und vom 22.05.2014 (Steuernummer 222)
nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO aufgehoben und
unter der Steuernummer 333 einen neuen Feststellungsbescheid
dergestalt erlassen, dass die Besteuerungsgrundlagen
gemäß § 17 GrEStG zum 10.08.2012
(Bewertungsstichtag) für die Vereinigung von mindestens 95 %
der Anteile der Y GmbH durch Geschäftsanteilskauf- und
Übertragungsvertrag vom 10.08.2012 gesondert festgestellt
wurden. In der Anlage wurden alle drei der Y GmbH gehörenden
Grundstücke aufgelistet.
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Der Kläger macht hiergegen geltend,
dass die Voraussetzungen des § 171 Abs. 3a Satz 3 und des
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht vorliegen. Dem FA
sei es verwehrt, in dem Bescheid vom 18.10.2023 die
Besteuerungsgrundlagen auszutauschen und deshalb einen anderen
Erwerbsvorgang der Besteuerung zu Grunde zu legen. Zum ersten Mal
sei nunmehr das Grundstück in A (Grundbuchblatt 1,
Flurstücknummer a/b) Gegenstand der Feststellungen zum
Zeitpunkt 10.08.2012 geworden. Dem Erlass des
Feststellungsbescheids vom 18.10.2023 stehe jedoch die
Feststellungsverjährung entgegen. Die Hemmungswirkung des
§ 171 Abs. 3a Satz 3 AO greife nicht, da es sich um einen
neuen Lebenssachverhalt (Grundstück in A als Gegenstand des
Erwerbsvorgangs am 10.08.2012) handle.
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Der Kläger beantragt,
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die Vorentscheidung, soweit sie nicht
rechtskräftig ist, und den Feststellungsbescheid vom
18.10.2023 (Steuernummer 333) aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Der Kläger sei als Treuhänder
zivilrechtlicher Eigentümer der GmbH-Anteile geworden und habe
dadurch Sachherrschaft erlangt, sodass eine Zurechnung der
Geschäftsanteile beim Treugeber nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
nicht in Betracht komme. Die vom Kläger angeführte
Rechtsprechung (unter anderem BFH-Urteil vom 16.07.1997 - II R
8/95, BFH/NV 1998, 81 = SIS 97 23 30) sei wegen abweichender
Sachverhalte nicht anwendbar. Auch sei die Aufhebung der
Feststellungsbescheide vom 22.11.2012 (Steuernummer 111) und vom
22.05.2014 (Steuernummer 222) sowie der gleichzeitige Erlass des
Feststellungsbescheids vom 18.10.2023 (Steuernummer 333)
rechtmäßig. Feststellungsverjährung sei aufgrund
der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO noch nicht eingetreten
gewesen.
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II. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur
noch der Feststellungsbescheid vom 18.10.2023 (Steuernummer 333),
der an die Stelle der angefochtenen und durch das FA im Laufe des
Verfahrens am 18.10.2023 aufgehobenen Feststellungsbescheide vom
22.11.2012 (Steuernummer 111) und vom 22.05.2014 (Steuernummer 222)
getreten ist (vgl. nachfolgend unter III.). Das FA hat seinen
Antrag auf mündliche Verhandlung auf den Rechtsstreit
betreffend die durch den neuen Feststellungsbescheid vom 18.10.2023
ersetzten Feststellungsbescheide beschränkt. Eine solche
Beschränkung ist zulässig und wirksam. Es handelt sich
bei diesen Feststellungsbescheiden um abtrennbare
Klagegegenstände im Verhältnis zu dem durch den Senat als
rechtmäßig befundenen Feststellungsbescheid vom
22.05.2014 mit der Steuernummer 222/1 (§ 73 Abs. 1 Satz 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ; vgl. z.B. BFH-Urteile vom
05.06.2003 - I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822 = SIS 03 42 89, unter II. und vom 26.10.2006 - V R 58, 59/04, BFHE 215, 360,
BStBl II 2007, 487 = SIS 07 00 39, unter II.). Hinsichtlich dieses
Feststellungsbescheids vom 22.05.2014 (Steuernummer 222/1) wirkt
der Gerichtsbescheid des Senats vom 21.06.2023 gemäß
§ 90a Abs. 3 Halbsatz 1 FGO als Urteil.
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III. Das Urteil des FG war, soweit es die
Feststellungsbescheide vom 22.11.2012 (Steuernummer 111) und vom
22.05.2014 (Steuernummer 222) und die dazu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 24.11.2016 betrifft, bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sich
während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand,
über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden
hatte, geändert hat (§ 127 FGO). An die Stelle der
angefochtenen und im Laufe des Verfahrens durch das FA am
18.10.2023 aufgehobenen Feststellungsbescheide vom 22.11.2012
(Steuernummer 111) und vom 22.05.2014 (Steuernummer 222) ist der
Feststellungsbescheid vom 18.10.2023 (Steuernummer 333)
getreten.
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1. Wird der angefochtene Verwaltungsakt
nach Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der
neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens (§ 68 Satz 1
FGO). Die Vorschrift gilt nach § 121 Satz 1 FGO auch im
Revisionsverfahren. Die Begriffe
„ändern“ und
„ersetzen“ sind weit auszulegen. Eine
Änderung oder Ersetzung setzt voraus, dass der mit der Klage
angefochtene Verwaltungsakt partiell oder seinem ganzen Inhalt nach
durch Erlass eines anderen Verwaltungsakts geändert oder aus
formellen Gründen aufgehoben und durch einen anderen
Verwaltungsakt ersetzt wird. Ausreichend für die Anwendung des
§ 68 FGO ist es, wenn beide Bescheide „dieselbe
Steuersache“, das heißt dieselben
Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen
(BFH-Urteil vom 08.11.2023 - II R 22/20 = SIS 24 03 95, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt).
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2. Ausgehend von diesem weiten
Verständnis des § 68 FGO ist der neue
Feststellungsbescheid vom 18.10.2023 (Steuernummer 333) Gegenstand
des Verfahrens geworden und hat die bislang vom Kläger
angefochtenen Bescheide ersetzt. Er wurde wiederum gegenüber
dem Kläger erlassen und betrifft denselben Regelungsgegenstand
wie die aufgehobenen Bescheide (Anteilsvereinigung bei der Y GmbH
aufgrund des notariell beurkundeten Vertrags vom 10.08.2012).
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3. Das angefochtene Urteil ist zu den zwischenzeitlich
aufgehobenen Bescheiden ergangen und daher gegenstandslos und
aufzuheben. Einer Zurückverweisung der Sache an das FG nach
§ 127 FGO bedarf es nicht, da sich aufgrund des neuen
Feststellungsbescheids an den zwischen den Beteiligten streitigen
Punkten im Übrigen nichts geändert hat. Die vom FG
getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor
die Grundlage für die Entscheidung des BFH, sodass der Senat
in der Sache selbst entscheiden kann (BFH-Urteil vom 08.11.2023
- II R 22/20 = SIS 24 03 95, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
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IV. Die Klage hinsichtlich des
Feststellungsbescheids vom 18.10.2023 (Steuernummer 333) ist
unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig. Durch den
notariell beurkundeten Vertrag vom 10.08.2012 haben sich erstmals
alle Anteile an der grundbesitzenden Y GmbH in der Hand des
Klägers vereinigt. Der Bescheid ist innerhalb der
Feststellungsfrist ergangen.
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1. Der Feststellungsbescheid vom 18.10.2023
(Steuernummer 333) stellt zutreffend nach § 17 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 GrEStG die Besteuerungsgrundlagen für den nach § 1
Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang fest.
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a) Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG
werden die Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 1
Abs. 3 GrEStG durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die
Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, gesondert
festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks dieses
Finanzamts liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines
anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieses
Finanzamts liegenden Grundstücks betroffen wird. Zu den nach
§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG gesondert festzustellenden
Besteuerungsgrundlagen gehören die verbindliche Entscheidung
über die Steuerpflicht des jeweiligen Erwerbsvorgangs dem
Grunde nach, über die als Steuerschuldner in Betracht
kommenden natürlichen oder juristischen Personen und über
die Finanzämter, die zur Steuerfestsetzung berufen sind. Zu
den Besteuerungsgrundlagen gehört auch die Angabe der
betroffenen Grundstücke. Gesondert festzustellen ist
außerdem der Zeitpunkt, auf den der Grundbesitz der
Gesellschaft nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG zu bewerten
ist (BFH-Urteil vom 16.03.2022 - II R 24/20, BFH/NV 2022, 1196 =
SIS 22 14 55, Rz 15).
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b) Das FA hat in dem Feststellungsbescheid vom
18.10.2023 mit dem 10.08.2012 den zutreffenden Steuerstichtag
angegeben. An diesem Tag wurde der Vertrag notariell beurkundet,
mit dem erstmals alle Anteile der Y GmbH in der Hand des
Klägers vereinigt wurden. Das FA hat außerdem in der
Anlage zu dem Feststellungsbescheid den gesamten Grundbesitz der Y
GmbH zutreffend aufgelistet. Das FA hat schließlich
richtigerweise ausgeführt, dass die Vereinigung der Anteile
der Y GmbH (nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) der
Grunderwerbsteuer unterliegt. Der Umstand, dass der Kläger
einen Teil der Anteile treuhänderisch für einen Dritten
(D) erworben hat, lässt keine andere Beurteilung zu.
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aa) Gehört zum Vermögen einer
Gesellschaft ein inländisches Grundstück, unterliegt nach
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Steuer - soweit eine Besteuerung
nach Abs. 2a der Vorschrift nicht in Betracht kommt - ein
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines
oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch
die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 %
(heute 90 %) der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers
vereinigt werden würden. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist
gleichermaßen auf grundbesitzende Personen- und
Kapitalgesellschaften anwendbar. Der Wortlaut der Vorschrift, der
von „Vermögen“ und
„Anteil“ an einer grundbesitzenden
„Gesellschaft“ spricht, differenziert
insoweit nicht. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG knüpft die
Steuerpflicht an das Rechtsgeschäft und nicht an die
tatsächliche Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer
Hand (BFH-Urteil vom 16.03.2022 - II R 24/20, BFH/NV 2022, 1196 =
SIS 22 14 55, Rz 19 ff.). Dieser Tatbestand erfasst die infolge der
Vereinigung der Anteile der grundbesitzenden Gesellschaft in einer
Hand spezifisch grunderwerbsteuerrechtlich veränderte
Zuordnung von Grundstücken. Die Vorschrift will die
Sachherrschaft erfassen, die jemand hinsichtlich des
Gesellschaftsgrundstücks aufgrund der rechtlichen
Verfügungsmacht über die Gesellschaftsanteile erlangt
(ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22.01.2019 -
II B 98/17, BFH/NV 2019, 412 = SIS 19 02 29, Rz 15, m.w.N.).
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bb) Die mögliche Anteilsvereinigung im
Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kann dadurch erfolgen, dass
sich die Anteile in der Hand des Erwerbers teils unmittelbar und
teils mittelbar vereinigen (BFH-Urteil vom 04.03.2020 - II R 2/17,
BFHE 270, 240, BStBl II 2020, 511 = SIS 20 06 97, Rz 15). Der
Erwerber erwirbt einen Anteil an der grundbesitzenden Gesellschaft
unmittelbar, wenn er zivilrechtlich Gesellschafter dieser
Gesellschaft wird (BFH-Urteil vom 27.09.2017 - II R 41/15, BFHE
260, 94, BStBl II 2018, 667 = SIS 17 24 63, Rz 14). Dies gilt auch
für einen Treuhänder, der die sich in seiner Hand
vereinigenden Anteile der grundbesitzenden Gesellschaft für
Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt. Er kann Erwerber
im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG sein (vgl. Gleich lautende
Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom
19.09.2018, BStBl I 2018, 1074 = SIS 18 15 48, Tz 3.1; vgl. auch
Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz,
20. Aufl., § 1 Rz 1167). Ein Treuhandverhältnis kann
unter anderem dadurch begründet werden, dass der
Treuhänder Anteile an einer grundbesitzenden
Kapitalgesellschaft im Auftrag des Treugebers von einem Dritten
erwirbt (Erwerbstreuhand; vgl. Meßbacher-Hönsch in
Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 20. Aufl., § 1 Rz 128).
Der Treuhänder ist
dann unmittelbarer und der Treugeber mittelbarer Gesellschafter
(vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2015 - II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl
II 2015, 777 = SIS 15 11 54, Rz 16).
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cc) Die BFH-Rechtsprechung zur Steuerbarkeit
der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands nach
§ 1 Abs. 2a GrEStG bei Personengesellschaften durch
schuldrechtliche Bindungen hinsichtlich des Anteils am
Gesellschaftsvermögen (z.B. BFH-Urteile vom 09.07.2014 - II R
49/12, BFHE 246, 215, BStBl II 2016, 57 = SIS 14 23 84; vom
25.11.2015 - II R 18/14, BFHE 251, 492, BStBl II 2018, 783 = SIS 16 00 87 und vom 30.08.2017 - II R 39/15, BFHE 260, 87, BStBl II 2018,
786 = SIS 17 22 59) steht der Annahme einer nach § 1 Abs. 3
Nr. 1 GrEStG steuerbaren Anteilsvereinigung bei Erwerb durch einen
Treuhänder nicht entgegen. Sie ist zu anderen Sachverhalten
ergangen. Sie enthält keine Aussage zu der Frage, ob auch in
der Hand eines Treuhänders, der zivilrechtlicher
Eigentümer von Gesellschaftsanteilen wird, durch die
Übertragung dieser Anteile, die zu einer erstmaligen
Vereinigung von mindestens 95 % (heute 90 %) der Anteile
führt, der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
verwirklicht werden kann.
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dd) Auch hindert das BFH-Urteil vom 03.03.2015
- II R 30/13 (BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777 = SIS 15 11 54)
nicht die Annahme einer steuerbaren Anteilsvereinigung bei dem
erwerbenden Treuhänder. Diese Entscheidung besagt lediglich,
dass bei Begründung eines Treuhandverhältnisses
hinsichtlich eines Anteils an einer grundstücksbesitzenden
Gesellschaft der Treuhänder unmittelbarer und der Treugeber
mittelbarer Gesellschafter ist (Rz 16 des Urteils). Danach
erfüllt auch der Treuhänder den Tatbestand des § 1
Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, wenn er Inhaber von mindestens 95 % der
Gesellschaftsanteile und dadurch unmittelbarer Gesellschafter der
Gesellschaft wird.
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ee) Schließlich führt auch die
BFH-Rechtsprechung, nach der die bloße Auswechslung eines
Treuhänders nicht zu einem steuerbaren Erwerbsvorgang nach
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG führt (z.B. BFH-Urteil vom
16.07.1997 - II R 8/95, BFH/NV 1998, 81 = SIS 97 23 30;
BFH-Beschluss vom 22.01.2019 - II B 98/17, BFH/NV 2019, 412 = SIS 19 02 29, Rz 11), nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese
Rechtsprechung erging zu der Frage, ob der Treugeber den Tatbestand
des § 1 Abs. 3 GrEStG bei der Auswechslung des
Treuhänders erfüllt, wenn sich Anteile an einer
Gesellschaft mittelbar in seiner Hand vereinigen. Die im
vorliegenden Fall zu beurteilende Frage, ob ein Treuhänder bei
dem unmittelbaren (Zu-)Erwerb von Gesellschaftsanteilen den
Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklichen kann,
betrifft einen anderen Sachverhalt, zu dem die zitierte
Rechtsprechung keine Aussage enthält.
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ff) Nach diesen Grundsätzen haben sich
aufgrund des notariell beurkundeten Geschäftsanteilskauf- und
Übertragungsvertrag vom 10.08.2012 erstmals alle Anteile der Y
GmbH in der Hand des Klägers vereinigt und diese Vereinigung
hat die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
ausgelöst. Die Anteile an der grundbesitzenden Y GmbH haben vor der
Übertragung am 10.08.2012 jeweils zu 33,33 % der Kläger,
sein Bruder und die X GmbH gehalten. Durch den notariell
beurkundeten Geschäftsanteilskauf- und
Übertragungsvertrag vom 10.08.2012 hat der Kläger
unmittelbar die restlichen 50 % der Anteile an der X GmbH und
dadurch mittelbar weitere 33,33 % der Anteile an der Y GmbH
erworben. Im Übrigen hat er in derselben notariell
beurkundeten Vereinbarung die restlichen 33,33 % an der Y GmbH von
seinem Bruder erworben. Deshalb war der Kläger nach der
Übertragung am 10.08.2012 zu 2/3 unmittelbarer und zu 1/3
mittelbarer Gesellschafter der Y GmbH. Alle Anteile der
grundbesitzenden Y GmbH haben sich damit zum ersten Mal in der Hand
des Klägers gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
vereinigt. Der Umstand, dass der Kläger einen Teil dieser
Geschäftsanteile durch die nach den Feststellungen des FG
zivilrechtlich und steuerrechtlich wirksame Treuhandvereinbarung
vom 03.08.2012 für einen Dritten (D) erworben hat, ist
unerheblich, da er auch als Treuhänder unmittelbarer
Gesellschafter der Y GmbH war.
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2. Bei Erlass des Feststellungsbescheids am
18.10.2023 war die vierjährige Feststellungsfrist noch nicht
abgelaufen. Der Ablauf war nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 171 Abs. 3a Satz 1 und 3 AO gehemmt.
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a) Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten
für die gesonderte Feststellung die Vorschriften über die
Durchführung der Besteuerung nach §§ 169 ff. AO
sinngemäß. Eine Feststellung sowie ihre Aufhebung oder
Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die
Feststellungsfrist abgelaufen ist (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 169 Abs. 1 Satz 1
AO). Die reguläre Feststellungsfrist beträgt vier
Jahre (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).
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b) Wird ein Feststellungsbescheid mit einem
Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die
Feststellungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf
unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf
erst nach Ablauf der Feststellungsfrist eingelegt wird (§ 181
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO).
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c) Der Kläger hatte rechtzeitig Einspruch
eingelegt, Klage erhoben und Revision eingelegt. Über die
Revision hat der BFH vor Erlass des Änderungsbescheids vom
18.10.2023 noch nicht abschließend entschieden. Zwar hat der
Senat am 21.06.2023 einen Gerichtsbescheid nach § 90a Abs. 1
FGO erlassen. Nachdem das FA aber am 12.10.2023 rechtzeitig den
zulässigen beschränkten Antrag auf mündliche
Verhandlung gestellt hat (vgl. oben unter II.), gilt der
Gerichtsbescheid hinsichtlich der Feststellungsbescheide vom
22.11.2012 (Steuernummer 111) und vom 22.05.2014 (Steuernummer 222)
als nicht ergangen (§ 90a Abs. 3 Halbsatz 2 FGO). Die Revision
war bei Erlass des neuen Feststellungsbescheids vom 18.10.2023
insoweit nach wie vor anhängig.
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d) Die Aufhebung der Feststellungsbescheide
vom 22.11.2012 (Steuernummer 111) und vom 22.05.2014 (Steuernummer
222) am 18.10.2023 führt nicht dazu, dass der
Feststellungsbescheid vom 18.10.2023 (Steuernummer 333) nicht mehr
hätte ergehen dürfen. Der Kläger hatte im
Einspruchs-, Klage- und Revisionsverfahren die Aufhebung der
ursprünglichen Feststellungsbescheide beantragt. Das FA hat
diese Feststellungsbescheide antragsgemäß nach §
172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2
AO - wie im Bescheid vermerkt - aufgehoben. In demselben
Verwaltungsakt vom 18.10.2023 hat es den neuen
Feststellungsbescheid erlassen. Die Aufhebung der
Feststellungsbescheide und der Neuerlass des Feststellungsbescheids
sind zeitgleich erfolgt, sodass von einem Ablauf der
Feststellungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des
Feststellungsbescheids am 18.10.2023 (Steuernummer 333) nicht
ausgegangen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.2004 - VII R
18/03, BFHE 208, 292, BStBl II 2005, 323 = SIS 05 17 04, unter
II.2.).
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e) Der neue Feststellungsbescheid vom
18.10.2023 (Steuernummer 333) ist entgegen der Auffassung des
Klägers auch zu demselben Lebenssachverhalt wie die
aufgehobenen Feststellungsbescheide (Steuernummern 111 und 222)
ergangen, nämlich zu der Vereinigung aller Anteile der Y GmbH
in der Hand des Klägers aufgrund notariell beurkundeter
Vereinbarung vom 10.08.2012. Dass die ursprünglichen
Feststellungsbescheide rechtswidrig waren, weil in der Auflistung
des Feststellungsbescheids vom 22.11.2012 (Steuernummer 111) ein
der Y GmbH gehörendes Grundstück fehlte und der
Feststellungsbescheid vom 22.05.2014 (Steuernummer 222), in dem
dann dieses Grundstück ergänzt wurde, den Steuerstichtag
nicht benannte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Während
des Laufes der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO kann
für denselben Lebenssachverhalt ein neuer
Feststellungsbescheid erlassen werden, der die
Besteuerungsgrundlagen rechtmäßig feststellt und den
Kläger nicht schlechter stellt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2, § 136 Abs. 1 und § 137 Satz 2 FGO.
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a) Es war über die Kosten des gesamten
Verfahrens zu entscheiden. Der Antrag auf mündliche
Verhandlung durch das FA, obgleich er beschränkt war, hat die
im Gerichtsbescheid getroffene Kostenentscheidung vollständig
entfallen lassen. Wird auch nur ein von der Kostenentscheidung
umfasster selbständiger Streitgegenstand nicht
rechtskräftig, ist die gesamte Kostenentscheidung
hinfällig.
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b) Die Kosten des gesamten Verfahrens sind bis
zum Erlass des neuen Feststellungsbescheids am 18.10.2023 nach dem
Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zwischen dem
Kläger und dem FA aufzuteilen, da das FA erst nach den
Ausführungen im Gerichtsbescheid einen rechtmäßigen
Feststellungsbescheid hinsichtlich der erstmaligen Vereinigung
aller Anteile an der grundbesitzenden Y GmbH durch notariell
beurkundeten Vertrag vom 10.08.2012 erlassen hat. Ab diesem
Zeitpunkt sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger insgesamt
aufzuerlegen, da er in Bezug auf den im Revisionsverfahren
ergangenen rechtmäßigen Feststellungsbescheid vom
18.10.2023 die Revision weiterhin aufrechterhalten hat und
unterlegen ist.
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