Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.12.2020 -
12 K 247/17 = SIS 21 19 18 wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Jahr 2002 in der
Rechtsform einer GmbH & Co. KG zum Zweck des Baus und Betriebs des
Motorschiffs „…“ (im Folgenden:
Handels- beziehungsweise Seeschiff) gegründet. Es handelt sich
bei ihr um eine Publikumsgesellschaft mit im Jahr 2004 (Streitjahr)
über 90 Kommanditisten. Ihre Komplementärin war im
Streitjahr die in B (Niedersachsen) ansässige A GmbH.
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Das Handelsschiff, ein
Mehrzweckfrachtschiff, das auch für die Beförderung von
Containern geeignet ist, wurde im Dezember 2002 fertiggestellt und
in Fahrt gesetzt. Im Streitjahr war das Handelsschiff verchartert.
Die Klägerin hatte hierzu am … 2002 mit der Reederei X
BV mit Sitz in N (Niederlande) einen Zeitchartervertrag
geschlossen.
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Am … 2002 schloss die Klägerin
mit der in B ansässigen G GmbH einen Vertrag über die
Bereederung ihres Handelsschiffs (Bereederungsvertrag). Die G GmbH
war eine Tochtergesellschaft der in W (Isle of Wight, England)
ansässigen L Ltd.
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Die G GmbH schloss ihrerseits am …
2002 mit der in W ansässigen M Ltd. ein „Technical
Management Agreement“. Zudem schloss sie am
… 2003 mit der S Ltd., einer Tochtergesellschaft der L Ltd.
mit Sitz auf den Turks- und Caicosinseln, sowie am … 2004
mit der in Rumänien ansässigen C S.R.L. jeweils ein
„Manning Agreement“. Schließlich
vereinbarte die G GmbH am … 2003 mit der Firma Y mit Sitz in
F (Niederlande) einen Maklervertrag, der den Abschluss von
Versicherungen betraf. Ein entsprechender Vertrag wurde auch mit
der Firma I Ltd. mit Sitz in P (Norwegen) geschlossen.
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Die Klägerin ermittelte für die
Jahre 2002 und 2003 ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb durch
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Für das Streitjahr beantragte
sie die Ermittlung des Gewinns nach Maßgabe der Tonnage
gemäß § 5a Abs. 1 EStG. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) stellte für das
Streitjahr mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
(Gewinnfeststellungsbescheid) vom 23.01.2006
erklärungsgemäß einen nach § 5a EStG
ermittelten Gesamthandsgewinn in Höhe von 10.409,80 EUR
fest.
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Während einer bei der Klägerin
durchgeführten Außenprüfung erging am 31.03.2008
für das Streitjahr ein geänderter
Gewinnfeststellungsbescheid. Der nach § 5a EStG ermittelte
Gesamthandsgewinn blieb darin zunächst
unverändert.
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Die Außenprüfung kam zu dem
Ergebnis, dass der Gewinn der Klägerin aus dem Betrieb ihres
Handelsschiffs für das Streitjahr nicht nach § 5a EStG zu
ermitteln sei, da die Bereederung des Seeschiffs nicht, wie im
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.06.2002
(BStBl I 2002, 614 = SIS 02 09 55) für die Anwendung des
§ 5a EStG vorausgesetzt werde, fast ausschließlich im
Inland durchgeführt worden sei.
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Das FA folgte dem Ergebnis der
Außenprüfung und erließ am 15.02.2017 für das
Streitjahr einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid, in
dem es nunmehr einen nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG
ermittelten Gesamthandsverlust in Höhe von 259.118,92 EUR
feststellte. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Klägerin
wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.2017 zurück;
zugleich erging ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid,
der allein der Korrektur einer fehlerhaften Bezeichnung eines
Beteiligten diente.
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Die nachfolgende Klage blieb erfolglos. Das
Niedersächsische Finanzgericht (FG), das zur Definition der
Tätigkeiten, die eine Bereederung ausmachen, an die im
BMF-Schreiben vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614 = SIS 02 09 55),
zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 10.07.2023 (BStBl I
2023, 1486 = SIS 23 12 64), genannten Tätigkeiten
angeknüpft hatte, war - wie die Klägerin - der
Auffassung, dass eine Bereederung im Inland bereits dann gegeben
sei, wenn diese überwiegend im Inland durchgeführt werde.
Ob dies der Fall sei, sei im Rahmen einer Gesamtabwägung im
Einzelfall zu beurteilen, wobei sämtliche qualitativen und
quantitativen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und zu
gewichten seien. Dass die Klägerin die Bereederung ihres
Handelsschiffs überwiegend im Inland durchgeführt habe,
konnte das FG jedoch nicht feststellen. Einzelne zur Bereederung
gehörende Tätigkeiten seien überwiegend im Inland
ausgeführt worden. Dies betreffe die Ausrüstung und
Verproviantierung, den Abschluss von Bunker- und
Schmierölverträgen, die Führung von Büchern und
die Rechnungslegung. Die den Einsatz und die Befrachtung des
Schiffs betreffenden Bereederungstätigkeiten seien - so das FG
- im Rahmen der Gesamtabwägung von untergeordneter Bedeutung,
da das Schiff bereits seit 2002 verchartert gewesen sei. Bei der
Führung der Bücher und der Rechnungslegung handele es
sich um Nebentätigkeiten, nicht um den Schwerpunkt einer
Reedereitätigkeit. Das Merkmal der Herbeiführung und
Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder sei im Streitfall
nicht einschlägig. Demgegenüber spreche die
Durchführung anderer Bereederungstätigkeiten dagegen,
dass die Bereederung im Streitjahr insgesamt überwiegend im
Inland durchgeführt worden sei. Dies betreffe die Einstellung
der Kapitäne und Schiffsoffiziere, den Bereich der Erhaltung
des Schiffs und den Abschluss von
Versicherungsverträgen.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 5a Abs. 1
Satz 1 EStG).
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Sie beantragt,
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das angefochtene Urteil des
Niedersächsischen FG vom 15.12.2020 - 12 K 247/17 und die
Einspruchsentscheidung vom 20.11.2017 aufzuheben sowie den Bescheid
für 2004 über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 20.11.2017 dahin zu
ändern, dass der Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt
wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Das BMF ist dem Verfahren beigetreten. Es
hat keinen Antrag gestellt.
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II. Die Revision ist zurückzuweisen, denn
die Klageabweisung durch das FG erweist sich im Ergebnis als
zutreffend (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Das FG ist zwar rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass § 5a
Abs. 1 Satz 1 EStG lediglich eine überwiegende, nicht aber
eine fast ausschließliche Durchführung der Bereederung
im Inland voraussetze. Gleichwohl ist seine Entscheidung im
Ergebnis richtig, denn auch bei Anwendung des zutreffenden
rechtlichen Maßstabs war die Klage als unbegründet
abzuweisen.
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1. a) Gegenstand des Verfahrens ist die Frage,
ob die Voraussetzungen des § 5a EStG vorliegen und demzufolge
bestimmte gewerbliche Einkünfte nach der in dieser Vorschrift
geregelten besonderen Gewinnermittlungsart zu ermitteln sind. Das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach
§ 5a EStG ist eine im Gewinnfeststellungsbescheid gesondert
festzustellende und selbständig anfechtbare
Besteuerungsgrundlage (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 16.07.2020 - IV R 3/18, BFHE 270, 119, BStBl II 2022, 668 = SIS 20 17 29, Rz 18; vom 13.04.2017 - IV R 14/14, BFHE 257, 413, BStBl
II 2022, 716 = SIS 17 10 22, Rz 24 ff.).
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b) Die Klägerin, die nach § 48 Abs.
1 Nr. 1 Buchst. a FGO bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F.
klagebefugt ist, ist durch die Feststellung, dass die
Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 5a EStG
nicht vorliegen, unabhängig von den konkreten Auswirkungen auf
die Höhe des Gesamthandsgewinns beschwert (ähnlich zur
Beschwer durch die Einkünftequalifikation z.B. BFH-Urteil vom
08.06.2017 - IV R 30/14, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061 = SIS 17 15 93, Rz 24, m.w.N.). Die Tatsache, dass die von ihr begehrte
Anwendung der Gewinnermittlung nach § 5a EStG im Streitjahr
statt des bisher festgestellten Gesamthandsverlusts zu einem
Gesamthandsgewinn führen würde, steht der
Zulässigkeit der Klage daher nicht entgegen.
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2. Das FG ist rechtsfehlerhaft davon
ausgegangen, dass § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG lediglich eine
überwiegende, nicht aber eine fast ausschließliche
Durchführung der Bereederung im Inland voraussetze. Seiner
Entscheidung liegt somit ein unzutreffender rechtlicher
Maßstab zugrunde.
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Das FG hat zur Konkretisierung der zum Begriff
der Bereederung eines Handelsschiffs gehörenden
Tätigkeiten zwar zutreffend auf die in Tz 1 des BMF-Schreibens
vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614 = SIS 02 09 55) genannten
Tätigkeiten zurückgegriffen (dazu unter b). Es hat jedoch
verkannt, dass § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG voraussetzt, dass die
Bereederung fast ausschließlich im Inland durchgeführt
wird (dazu unter c). Diese Auslegung des § 5a Abs. 1 Satz 1
EStG steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht (dazu unter d).
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a) Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist an
Stelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 oder §
5 EStG bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland
der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag
des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten
Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im
Inland durchgeführt wird.
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b) Der Begriff der Bereederung im Sinne des § 5a Abs. 1
Satz 1 EStG meint die Geschäftsbesorgung des Betriebs eines
Handelsschiffs in technischer, kommerzieller und personeller
Hinsicht (sog. „Ship-Management“,
vgl. z.B. Barche in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 5a EStG
Rz 27; Lamprecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff - KSM -, EStG,
§ 5a Rz B 10; Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 5a EStG Rz
20; Schmidt/Loschelder, EStG, 43. Aufl., § 5a Rz 11; BeckOK
EStG/Paetsch, 18. Ed. [15.03.2024], EStG § 5a Rz 33; Schindler
in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 5a Rz 11; Tonner in
Bordewin/Brandt, § 5a EStG Rz 15; Tormöhlen in Korn,
§ 5a EStG Rz 23).
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aa) Zur Konkretisierung der zur Bereederung
eines Handelsschiffs gehörenden Tätigkeiten kann auf die
im BMF-Schreiben vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614 = SIS 02 09 55)
unter Tz 1 (seitdem insoweit unverändert, vgl. BMF-Schreiben
vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486 = SIS 23 12 64, Tz 1) genannten
Tätigkeiten zurückgegriffen werden (so auch HHR/Barche,
§ 5a EStG Rz 27; Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 5a EStG
Rz 20; BeckOK EStG/Paetsch, 18. Ed. [15.03.2024], EStG § 5a Rz
34; Schindler in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 5a Rz 11),
auch wenn es sich hierbei weder um eine detaillierte noch um eine
abschließende Aufzählung handelt und sich die genannten
Tätigkeiten beziehungsweise Tätigkeitsbereiche nicht
immer trennscharf voneinander abgrenzen lassen.
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Zur weitergehenden Konkretisierung der zur
Bereederung gehörenden Tätigkeiten können auch
Verlautbarungen von fachkundigen privaten oder
öffentlich-rechtlichen Stellen herangezogen werden. Auf
zivilrechtliche Regelungen zum Seehandel (§§ 476 ff. des
Handelsgesetzbuchs) kann ebenfalls ergänzend abgestellt werden
(vgl. BFH-Urteil vom 03.07.1997 - IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl
II 1998, 86 = SIS 98 04 38, unter B.II.2.b cc [Rz 40]).
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bb) Da der Begriff der Bereederung eines
Handelsschiffs das Management des Schiffsbetriebs meint, bestimmt
sich der Ort der Durchführung der Bereederung danach, wo die jeweils
maßgeblichen (Management-)Entscheidungen getroffen werden und
deren Durchführung beziehungsweise Umsetzung
überwacht wird.
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cc) Da § 5a EStG lediglich vorschreibt,
dass die Bereederung des Handelsschiffs im Inland, also in der
Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), erfolgt, ist es für
die Inanspruchnahme der Besteuerung nach der Tonnage
unschädlich, wenn die Bereederungstätigkeit von
verschiedenen Personen beziehungsweise Unternehmen
durchgeführt wird.
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c) § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist dahin auszulegen,
dass er eine fast ausschließliche Durchführung der
Bereederung im Inland voraussetzt (dazu unter aa; wie hier
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 22.04.2010 - 3 K 66/08 =
SIS 10 25 77; BMF-Schreiben vom
12.06.2002, BStBl I 2002, 614 = SIS 02 09 55, Tz 2 beziehungsweise
nunmehr vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486 = SIS 23 12 64, Tz 2;
HHR/Barche, § 5a EStG Rz 27; Lamprecht in KSM, EStG, § 5a
Rz B 14; Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 5a EStG Rz 20;
Schindler in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 5a Rz 11;
Weiland in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar,
§ 5a Rz 33; Dißars in Frotscher/Geurts, EStG, § 5a
Rz 24b; Schmidt/Loschelder, EStG, 43. Aufl., § 5a Rz 11;
BeckOK EStG/Paetsch, 18. Ed. [15.03.2024], EStG § 5a Rz 36;
anderer Ansicht Kahl-Hinsch in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz
39; Tormöhlen in Korn, § 5a EStG Rz 24; Tonner in
Bordewin/Brandt, § 5a EStG Rz 15). Ob dies der Fall ist, ist
auf der Grundlage einer Würdigung der Gesamtumstände des
Einzelfalls zu entscheiden (dazu unter bb).
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aa) Dass § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG eine
fast ausschließliche Durchführung der Bereederung im
Inland verlangt, ergibt sich aus der Auslegung des
Gesetzeswortlauts (dazu unter (1)) unter Berücksichtigung der
Gesetzesmaterialien (dazu unter (2)) und der inneren
Regelungssystematik (dazu unter (3)) des § 5a Abs. 1 Satz 1
EStG. Eine andere Auslegung folgt nicht - wie die Klägerin
meint - aus der Rechtsprechung des BFH zum Ort der
Geschäftsleitung im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG
(dazu unter (4)) oder unter Einbeziehung des Genehmigungsschreibens
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11.12.1998
(dazu unter (5)).
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(1) Der Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 1
EStG spricht von der Durchführung der Bereederung des
Handelsschiffs im Inland, ohne den erforderlichen Umfang näher
zu beschreiben. Er nimmt keine weitergehende Konkretisierung oder
Beschränkung dieser Voraussetzung vor. Er verlangt auch nicht,
dass die Bereederung des Handelsschiffs ausschließlich im
Inland durchgeführt wird.
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Dabei kennt § 5a EStG durchaus
entsprechende Konkretisierungen beziehungsweise
Einschränkungen. So sieht § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG vor,
dass Handelsschiffe bereits dann im internationalen Verkehr
betrieben werden, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im
Wirtschaftsjahr überwiegend (Hervorhebung nur hier) in einem
inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem
Wirtschaftsjahr überwiegend (Hervorhebung nur hier) zur
Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder
zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines
ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen
Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.
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Die Tatsache, dass der Gesetzgeber im
Regelungskontext des § 5a EStG nur in § 5a Abs. 2 EStG,
nicht aber auch in § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG die
Einschränkung „überwiegend“
verwendet, spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass er
eine überwiegende Durchführung der Bereederung im Inland
nicht genügen lassen wollte. Der Verzicht des Gesetzgebers auf
ein Ausschließlichkeitserfordernis in § 5a Abs. 1 Satz 1
EStG macht zugleich deutlich, dass er geringfügige Ausnahmen
als unschädlich erachtet. Der Gesetzeswortlaut spricht somit
dafür, dass die Bereederung deutlich mehr als
überwiegend, aber weniger als ausschließlich im Inland
durchgeführt werden muss. Danach setzt § 5a Abs. 1 EStG
voraus, dass die Bereederung fast ausschließlich im Inland
durchgeführt wird.
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(2) Auch die Gesetzesmaterialien sprechen
für dieses Auslegungsergebnis. Nach der
Gesetzesbegründung soll die abweichende Gewinnermittlung bei
Handelsschiffen im internationalen Verkehr gemäß §
5a EStG als steuerliche Privilegierung dazu dienen, Deutschland als Standort
für die Seeschifffahrt zu sichern und auszubauen (BT-Drucks.
13/10271, S. 7 f.). Dementsprechend setzt die Möglichkeit der
Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung neben der
Bereederung im Inland auch „eine langfristige Bindung des
aktiven Schiffahrtsbetriebes an den Standort
voraus“ (BT-Drucks. 13/10271, S. 8).
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Den Gesetzesmaterialien zu § 5a EStG
lassen sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass
eine Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung auch dann
möglich sein soll, wenn der Steuerpflichtige die Bereederung
seines Handelsschiffs lediglich überwiegend im Inland
(Deutschland) durchführt, also der aktive Schifffahrtsbetrieb
nur teilweise im Inland gemanagt wird.
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(3) Eine derart weitgehende Einschränkung
des Umfangs der Bereederung im Inland widerspräche auch der
inneren Systematik und dem Zweck des § 5a EStG.
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Die Vorschrift knüpft die
Begünstigung der Gewinnermittlung nach der Tonnage an die
Erfüllung von Voraussetzungen, die sich für den
Steuerpflichtigen im internationalen Wettbewerb nachteilig
auswirken können. Wie die Gesetzesbegründung zeigt,
bestand die Befürchtung, dass inländische Reedereien ihre
Tätigkeiten, zu denen insbesondere die Durchführung der
Bereederung ihrer Handelsschiffe gehört, in das Ausland
verlagern, weil sie dort unter für sie günstigeren
Konditionen tätig sein können. Zum Ausgleich der aus
Sicht des Gesetzgebers im internationalen Vergleich nachteiligen
Rahmenbedingungen am inländischen Standort und zur Herstellung
einer Wettbewerbsfähigkeit inländischer Reedereien
sollten diese steuerlich privilegiert werden. Auf diese Weise
sollten die wirtschaftlichen Anreize für ein Ausflaggen der
Seeschiffe gemindert und Arbeitsplätze in Deutschland im
Bereich der Seeschifffahrt gesichert und geschaffen werden (vgl.
BT-Drucks. 13/10271, S. 8 f.).
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Dieser in der Regelungssystematik des §
5a EStG angelegten Verknüpfung von wirtschaftlichen
(finanziellen) Vor- und (möglichen) Nachteilen
widerspräche es, wenn einem Steuerpflichtigen der Vorteil der
Gewinnermittlung nach der Tonnage gewährt würde, obwohl
er gleichzeitig fast die Hälfte der
Bereederungstätigkeiten ins Ausland verlagern könnte, um
dort wirtschaftlich günstigere Rahmenbedingungen in Anspruch
zu nehmen.
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(4) Entgegen der Auffassung des FG und der
Klägerin ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH zur
Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung im Sinne des §
5a Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 03.07.1997
- IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86 = SIS 98 04 38,
unter B.II.3.b [Rz 52]) kein anderes Auslegungsergebnis.
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Zwar setzt § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG neben
der Durchführung der Bereederung im Inland voraus, dass die
Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs im Inland liegt.
Allerdings handelt es sich hierbei um eine eigenständige
Voraussetzung der Norm (vgl. HHR/Barche, § 5a EStG Rz 27;
Dißars in Frotscher/Geurts, EStG, § 5a Rz 24b; Lamprecht
in KSM, EStG, § 5a Rz B 8; BeckOK EStG/Paetsch, 18. Ed.
[15.03.2024], EStG § 5a Rz 33; Tonner in Bordewin/Brandt,
§ 5a EStG Rz 15; Weiland in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 5a Rz 32). Dafür
spricht auch die im Gesetz verwendete Konjunktion
„und“ (vgl. Tonner in Bordewin/Brandt,
§ 5a EStG Rz 15).
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Das gesetzliche Merkmal einer
inländischen Geschäftsleitung soll gewährleisten,
dass der Vorteil der pauschalierenden Gewinnermittlung nur in
Anspruch genommen werden kann, wenn Deutschland hinsichtlich des
Gewinns auch das Besteuerungsrecht zusteht (vgl. HHR/Barche, §
5a EStG Rz 21). Demgegenüber dient das Merkmal der
Durchführung der Bereederung im Inland dem Zweck, hochwertige
Arbeitsplätze im Bereich des Schiffsmanagements und der damit
verbundenen Tätigkeiten zu erhalten und zu schaffen
(HHR/Barche, § 5a EStG Rz 27; Weiland in Littmann/Bitz/Pust,
Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 5a Rz 32). In
Anbetracht dieser unterschiedlichen Zielrichtungen müssen
beide Tatbestandsmerkmale hinsichtlich des Umfangs des
Inlandsbezugs nicht gleich ausgelegt werden.
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(5) Eine andere Auslegung des § 5a Abs. 1
Satz 1 EStG ist auch nicht mit Blick auf das Genehmigungsschreiben
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11.12.1998
- SG(98) D/11575 zur Einführung der Besteuerung nach der
Tonnage gemäß § 5a EStG als Beihilfe geboten. Das
Genehmigungsschreiben gehört nicht zu den für die
Auslegung der Norm unmittelbar relevanten Gesetzesmaterialien, denn
das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des § 5a EStG
war im Dezember 1998 bereits abgeschlossen. Das
Seeschiffahrtsanpassungsgesetz vom 09.09.1998 (BGBl I 1998, 2860)
ist am 18.09.1998 verkündet worden.
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39
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Entgegen der Auffassung der Klägerin
strahlt das Genehmigungsschreiben auch nicht dergestalt auf die
Auslegung des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG aus, dass es für
die Gewinnermittlung nach dieser Vorschrift genügt, wenn die
Bereederung fast ausschließlich in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union (EU) und überwiegend im Inland
durchgeführt wird. Für ein solches Verständnis
ergeben sich weder aus dem Genehmigungsschreiben
einschließlich der darin enthaltenen Fußnote 2 - die
bestimmt, dass auch deutsche Tochterunternehmen, deren
Geschäftsleitungen sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat
befinden, grundsätzlich von der
„Tonnagesteuer“ Gebrauch machen
können - noch aus den Leitlinien der Gemeinschaft für
staatliche Beihilfen im Seeverkehr (97/C 205/05) hinreichende
Anhaltspunkte. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Umfang der im
Inland durchgeführten Bereederung als auch auf den im Gesetz
verwendeten Inlandsbegriff.
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bb) Ob die Bereederung eines im
internationalen Verkehr eingesetzten Handelsschiffs - wie von
§ 5a Abs. 1 Satz 1 EStG danach vorausgesetzt - fast
ausschließlich im Inland erfolgt, entzieht sich einer
allgemeinen Definition. Die Frage lässt sich nur nach einer
Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls
beantworten. In diese Würdigung sind die zur Bereederung des
Handelsschiffs des Steuerpflichtigen gehörenden und
durchgeführten Tätigkeiten einzubeziehen und in
quantitativer und qualitativer Hinsicht zu gewichten. Je nach den
Umständen des Einzelfalls kann einzelnen
Bereederungstätigkeiten mehr oder weniger Gewicht beizumessen
sein. Auch können sich einzelne Bereederungstätigkeiten
wandeln. So gehört im Fall der Vercharterung eines
Handelsschiffs das Management des Chartervertrags zur
Bereederungstätigkeit.
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Den Tätigkeiten in den Bereichen des
technischen Managements, der Befrachtung und der Bemannung des
Handelsschiffs mit einem Kapitän und Schiffsoffizieren kommt
dabei regelmäßig ein besonderes Gewicht zu. Wird einer
dieser für die Bereederung von Handelsschiffen bedeutsamen
Tätigkeitsbereiche ganz, überwiegend oder in wesentlichen
Teilen nicht im Inland durchgeführt, rechtfertigt dies in der
Regel den Schluss, dass die Bereederung nicht fast
ausschließlich im Inland erfolgt.
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d) Die Auslegung des § 5a Abs. 1 Satz 1
EStG dahingehend, dass die Anwendung der Gewinnermittlung nach der
Tonnage eine fast ausschließliche Bereederung der
Handelsschiffe im Inland voraussetzt, ist mit den Vorgaben des
Unionsrechts vereinbar (vgl. zu dieser streitigen Frage u.a.
HHR/Barche, § 5a EStG Rz 7; Dißars in Frotscher/Geurts,
EStG, § 5a Rz 25; Lamprecht in KSM, EStG, § 5a Rz A 27;
Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 5a EStG Rz 20; Kahl-Hinsch in
Lademann, EStG, § 5a EStG Rz 42; Tonner in Bordewin/Brandt,
§ 5a EStG Rz 16; Tormöhlen in Korn, § 5a EStG Rz 24;
BeckOK EStG/Paetsch, 18. Ed. [15.03.2024], EStG § 5a Rz 37;
Schindler in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 5a Rz 11). Der
Einwand der Klägerin, § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG
verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß
Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) oder gegen andere
EU-Grundfreiheiten, wenn die Norm dahin ausgelegt werde, dass die
Bereederung fast ausschließlich im Inland durchgeführt
werden müsse, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der
erkennende Senat kann über diese Frage im vorliegenden
Verfahren nicht entscheiden.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist ein nationales
Gericht für die Beurteilung der Vereinbarkeit der
Modalitäten einer Beihilferegelung mit denjenigen
Vertragsbestimmungen, die unmittelbare Wirkung haben und nicht die
staatlichen Beihilfen betreffen, nur befugt, wenn dies isoliert
möglich ist, diese Modalitäten also zwar zu dieser
Regelung gehören, zur Verwirklichung ihres Zwecks oder zu
ihrem Funktionieren aber nicht unerlässlich sind (z.B.
EuGH-Urteile A-Fonds vom 02.05.2019 - C-598/17, EU:C:2019:352 =
SIS 19 08 35, Rz 47; Nygard vom
23.04.2002 - C-234/99, EU:C:2002:244, Rz 57; Iannelli & Volpi vom
22.03.1977 - 74/76, EU:C:1977:51, Rz 14; vgl. Ukrow/Ress in
Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union,
Art. 63 AEUV Rz 401; zustimmend Cremer in Calliess/Ruffert,
EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 107 AEUV Rz 87; differenzierend Englisch
in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl., Rz
9.56; kritisch zur EuGH-Rechtsprechung Dobratz in
Musil/Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl., Art.
107 AEUV Rz 17).
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Dagegen können die Modalitäten einer
Beihilfe derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe selbst
verbunden sein, dass es nicht möglich ist, sie für sich
allein zu beurteilen, sodass ihre Auswirkung auf die Vereinbarkeit
oder die Unvereinbarkeit der Beihilfe insgesamt zwangsläufig
nach dem Verfahren des Art. 108 AEUV zu prüfen ist (z.B.
EuGH-Urteile Ryanair/Kommission vom 23.11.2023 - C-210/21 P,
EU:C:2023:908 = SIS 23 19 45, Rz
84; Ryanair/Kommission vom 28.09.2023 - C-320/21 P, EU:C:2023:712 =
SIS 23 16 20, Rz 133;
Kommission/Anthony Braesch u.a. vom 31.01.2023 - C-284/21 P,
EU:C:2023:58, Rz 97).
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Diese Rechtsprechungsgrundsätze gelten
insbesondere für die Grundfreiheiten als Vertragsbestimmungen
mit unmittelbarer Wirkung (vgl. zur Warenverkehrsfreiheit
EuGH-Urteil Iannelli & Volpi vom 22.03.1977 - 74/76, EU:C:1977:51;
zur Kapitalverkehrsfreiheit EuGH-Urteil A-Fonds vom 02.05.2019 -
C-598/17, EU:C:2019:352 = SIS 19 08 35; zur Dienstleistungsfreiheit EuGH-Urteil
Ryanair/Kommission vom 23.11.2023 - C-210/21 P, EU:C:2023:908 =
SIS 23 19 45, Rz 81, 83, 84).
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bb) Danach ist der erkennende Senat nicht
befugt, im vorliegenden Verfahren die Vereinbarkeit des Merkmals
einer fast ausschließlichen Durchführung der Bereederung
im Inland nach § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG mit der
Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV oder anderen
EU-Grundfreiheiten zu beurteilen.
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(1) Bei der Besteuerung nach der Tonnage
gemäß § 5a EStG handelt es sich um eine
(steuerliche) Beihilfe, die von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften als mit dem EG-Vertrag,
insbesondere mit dessen Art. 92 Abs. 3 Buchst. c (seit dem
01.12.2009: Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV), vereinbar angesehen
und durch das Schreiben des Generalsekretärs der Kommission
vom 11.12.1998 an den Bundesminister des Auswärtigen (SG(98)
D/11575) genehmigt wurde.
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(2) Eine isolierte Prüfung des
Tatbestandsmerkmals der fast ausschließlichen
Durchführung der Bereederung im Inland anhand der
EU-Grundfreiheiten ist nicht möglich. Es handelt sich um eine
Modalität, die zur Verwirklichung des mit der Beihilferegelung
des § 5a EStG verfolgten Zwecks und zu ihrem Funktionieren
unerlässlich ist.
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Die Regelung des § 5a EStG bezweckt neben
der Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der
deutschen Reedereien auch die Förderung der Seeschifffahrt am
inländischen Standort (vgl. BT-Drucks. 13/10271, S. 8). Um
dieses Ziel zu erreichen, setzt die Inanspruchnahme der
steuerlichen Begünstigung der Besteuerung nach der Tonnage
nach § 5a Abs. 1 EStG „eine langfristige Bindung des
aktiven Schiffahrtsbetriebes an den Standort“
voraus (BT-Drucks. 13/10271, S. 7 f.; vgl. auch BFH-Urteil vom
26.09.2013 - IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296 = SIS 13 34 17, Rz 23).
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Das Tatbestandsmerkmal der Durchführung
der Bereederung im Inland ist - wie auch das Merkmal der
Geschäftsleitung im Inland - untrennbar mit den vorgenannten
Zwecken verbunden. Mit diesen beiden Voraussetzungen wird
sichergestellt, dass die steuerliche Begünstigung der
Reedereien auch zu einer Stärkung des Standorts Deutschland
führt. Ohne diesen weitgehenden Inlandsbezug wäre es
möglich, ohne Verlust der Begünstigung in nicht
unerheblichem Umfang Tätigkeiten im Bereich der Bereederung in
das Ausland zu verlegen. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu
der Absicht des Gesetzgebers, durch das Tatbestandsmerkmal der
Bereederung im Inland Arbeitsplätze in der Seeschifffahrt zu
schaffen und zu sichern.
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Folglich sind die Auswirkungen des
Inlandsbezugs der Durchführung der Bereederung als
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beihilferegelung des
§ 5a EStG auf ihre Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit
Bestimmungen oder allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts
insgesamt zwangsläufig nach dem in Art. 108 AEUV geregelten
Beihilfeverfahren zu prüfen.
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(3) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist
nicht nur der Inlandsbezug als solcher als Modalität
untrennbar mit dem Zweck des § 5a EStG verbunden, sondern auch
die Frage, in welchem Umfang die Bereederung im Inland
durchgeführt wird. Denn dieser hängt ebenso unmittelbar
mit den durch die Beihilfe geförderten Zwecken zusammen. Daher
kann das Merkmal des Inlandsbezugs der Bereederungstätigkeit
dem Grunde und dem Umfang nach nur gemeinsam auf eine Vereinbarkeit
mit den EU-Grundfreiheiten geprüft werden.
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cc) Der erkennende Senat hat - anders als die
Klägerin meint - die Frage, ob er befugt ist, die
Vereinbarkeit des Merkmals einer fast ausschließlichen
Durchführung der Bereederung im Inland mit EU-Grundfreiheiten
zu prüfen, nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267
Abs. 3 AEUV vorzulegen.
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(1) Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein
nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht aus
Art. 267 Abs. 3 AEUV nachkommen, wenn sich in einem bei ihm
schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt (vgl.
EuGH-Urteile Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi
vom 06.10.2021 - C-561/19, EU:C:2021:799, Rz 26 ff.; Intermodal
Transports vom 15.09.2005 - C-495/03, EU:C:2005:552 = SIS 05 46 18, Rz 28; CILFIT vom 06.10.1982 -
C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 21).
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Keine Vorlagepflicht besteht hingegen, wenn
das Gericht festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht
entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche
Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war
(„acte éclairé“, vgl.
hierzu z.B. BFH-Urteile vom 20.06.2023 - VII K 1/22 = SIS 23 17 33, Rz 20; vom 13.07.2016 - VIII K
1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198 = SIS 16 22 88, Rz 35;
Wegener in
Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267 AEUV Rz 33;
Karpenstein in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der
Europäischen Union, Art. 267 AEUV Rz 59) oder dass die
richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass
für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt
(„acte clair“, vgl. hierzu Wegener in
Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267 AEUV Rz 33, m.w.N.).
Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung
der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten
seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender
Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (z.B.
BFH-Urteil vom 20.06.2023 - VII K 1/22 = SIS 23 17 33, Rz 20).
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(2) Aus Sicht des erkennenden Senats ist in
der Rechtsprechung des EuGH geklärt (s. dazu die bereits oben
unter II.2.d aa zitierten EuGH-Urteile), ob und unter welchen
Voraussetzungen ein nationales Gericht für die Beurteilung der
Vereinbarkeit der Modalitäten einer Beihilferegelung mit
denjenigen Vertragsbestimmungen, die unmittelbare Wirkung haben und
nicht die staatlichen Beihilfen betreffen, zuständig ist. Eine
solche Zuständigkeit besteht nur dann, wenn die Prüfung
der Modalitäten isoliert möglich ist, diese
Modalitäten also zwar zu dieser Regelung gehören, zur
Verwirklichung ihres Zwecks oder zu ihrem Funktionieren aber nicht
unerlässlich sind („acte
éclairé“; ebenso Hummel,
Internationale SteuerRundschau 2019, 395, 396).
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So hat der EuGH bereits in seinem
grundlegenden Urteil Iannelli & Volpi vom 22.03.1977 - 74/76,
EU:C:1977:51, Rz 16 entschieden, dass die einzelstaatlichen
Gerichte eine Beihilferegelung nicht deshalb insgesamt für
vertragswidrig erklären können, weil einer ihrer
Bestandteile möglicherweise eine zur Erreichung des
Beihilfezwecks nicht erforderliche Maßnahme gleicher Wirkung
wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt. In
seinem Urteil A-Fonds vom 02.05.2019 - C-598/17, EU:C:2019:352 =
SIS 19 08 35, Rz 47 hat der EuGH
unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rechtssache Iannelli &
Volpi und die darin aufgestellten Grundsätze bestätigt,
dass ein nationales Gericht für die Beurteilung der
Vereinbarkeit der Modalitäten einer Beihilferegelung mit
denjenigen Vertragsbestimmungen, die unmittelbare Wirkung haben und
nicht die staatlichen Beihilfen betreffen, nur befugt ist, wenn
dies isoliert möglich ist, diese Modalitäten also zwar zu
dieser Regelung gehören, zur Verwirklichung ihres Zwecks oder
zu ihrem Funktionieren aber nicht unerlässlich sind. Auf die
vorgenannten Grundsätze und Urteile hat der EuGH auch in
weiteren aktuellen Entscheidungen Bezug genommen (z.B. in seinem
Urteil Ryanair/Kommission vom 23.11.2023 - C-210/21 P,
EU:C:2023:908 = SIS 23 19 45, Rz
83).
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3. Danach hat das FG seiner Entscheidung zwar
einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt,
indem es angenommen hat, § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG setze voraus,
dass die Bereederung überwiegend und nicht fast
ausschließlich im Inland durchgeführt werden müsse.
Seine Entscheidung, die Klage der Klägerin als
unbegründet abzuweisen, erweist sich gleichwohl als im
Ergebnis zutreffend (§ 126 Abs. 4 FGO). Denn ausgehend von den
vom FG getroffenen und für den Senat bindenden Feststellungen
(§ 118 Abs. 2 FGO) fehlt es an einer fast
ausschließlichen Bereederung des Handelsschiffs der
Klägerin im Inland.
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a) Wesentliche Bereederungstätigkeiten
aus den Bereichen des technischen Managements (dazu unter aa), der
Bemannung des Handelsschiffs mit Kapitänen und
Schiffsoffizieren (dazu unter bb) sowie des Abschlusses von
Versicherungsverträgen für das Handelsschiff (dazu unter
cc) wurden nicht im Inland durchgeführt.
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aa) Zwar hat das FG festgestellt, dass
einzelne Bereederungstätigkeiten - wie die Führung der
Bücher und die Rechnungslegung - im Inland erfolgt sind und
die Klägerin selbst bereits im Jahr 2002 einen
Zeitchartervertrag für ihr Handelsschiff abgeschlossen hatte.
Auch einzelne Tätigkeiten, die dem Bereich des technischen
Schiffsmanagements zuzurechnen sind, wurden nach den Feststellungen
des FG durch die G GmbH veranlasst. Dabei handelt es sich um die
Ausrüstung und Verproviantierung des Seeschiffs sowie den
Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen.
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61
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Zugleich hat das FG aber auch festgestellt,
dass weitere, nicht unwesentliche Bereiche des technischen
Schiffsmanagements im Rahmen des sogenannten „Technical
Management Agreement“ auf die M Ltd.
übertragen wurden. Dies betraf zum Beispiel die Veranlassung
von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten einschließlich der
Beschaffung technischer Lagerartikel und Ersatzteile für das
Schiff sowie die Vergabe diesbezüglicher Verträge. Ebenso
hatte die in England ansässige M Ltd. sicherzustellen, dass
das Schiff zu allen Zeiten den geltenden seerechtlichen
Vorschriften, Übereinkommen sowie anderweitig geltenden
Regelungen gerecht wird und insofern über gültige
Compliance-Zertifikate verfügt. Darüber hinaus wurden
nach den Feststellungen des FG Maßnahmen im Bereich des
International Safety Management Code maßgeblich von der in
England ansässigen L Ltd. beeinflusst. So wurden
Besichtigungen und Inspektionen des Seeschiffs der Klägerin
durch Superintendanten der L Ltd. durchgeführt. Zudem war die
L Ltd. im Streitjahr auch in die Behebung technischer Mängel
involviert.
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bb) Auch in Bezug auf die Bemannung des
Handelsschiffs der Klägerin mit Kapitänen und
Schiffsoffizieren hat das FG festgestellt, dass die in England
ansässige M Ltd. im Rahmen des sogenannten „Technical
Management Agreement“ vom … 2002 unter
anderem mit der Bereitstellung von Offizieren und
Besatzungsmitgliedern für das Handelsschiff der Klägerin
beauftragt war. Dass diese Tätigkeit - abweichend hiervon - im
Inland durchgeführt worden ist, hat das FG demgegenüber
nicht festgestellt. Zudem wurden im Ausland ansässige
Agenturen (S Ltd. - Turks- und Caicosinseln - und C S.R.L. -
Rumänien -) mit der Anheuerung von Seeleuten, und zwar auch
von Kapitänen und Schiffsoffizieren, beauftragt. Sowohl die L
Ltd. als auch die C S.R.L. (Rumänien) waren im Streitjahr in
den Prozess der Einstellung von Schiffspersonal eingebunden. Die C
S.R.L. hat eine Vorauswahl an potentiell einzustellenden
Kapitänen und Schiffsoffizieren getroffen. Die L Ltd. hat an
den Vertragsabschlüssen mitgewirkt und für die G GmbH die
Höhe der Heuerzahlungen für das Schiffspersonal sowie
fehlende Bankdaten ermittelt.
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cc) Schließlich hat das FG festgestellt,
dass die G GmbH Maklerverträge mit zwei im Ausland
ansässigen Unternehmen geschlossen hat, nach deren Inhalt
diese sämtliche Versicherungsverträge für die von
der G GmbH verwalteten Schiffe - und damit auch für das
Handelsschiff der Klägerin - auszuhandeln und
abzuschließen hatten.
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b) In Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung
der nicht im Inland erfolgten Bereederungstätigkeiten gelangt
der Senat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu dem
Ergebnis, dass die Bereederung des Handelsschiffs der Klägerin
im Streitjahr nicht fast ausschließlich im Inland
durchgeführt worden ist.
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Zum einen sind - wie dargelegt - sowohl in
quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht bedeutsame
Tätigkeiten aus dem Bereich des technischen Managements -
einem zentralen Bereich der Bereederungstätigkeit - nicht im
Inland durchgeführt worden. Dieser Bereich war im Streitfall
auch relevant, da die Klägerin nach dem Zeitchartervertrag vom
… 2002 gegenüber dem Charterer, der Reederei X BV,
verpflichtet war, ein in technischer Hinsicht einsatzbereites
Handelsschiff zur Verfügung zu stellen und dessen technische
Einsatzfähigkeit fortlaufend zu gewährleisten.
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Gleiches gilt für Tätigkeiten aus
dem Bereich der Bemannung des Handelsschiffs mit Kapitänen und
Schiffsoffizieren. Auch diese wurden jedenfalls zum Teil nicht im
Inland durchgeführt. Diesen Tätigkeiten kommt in der
Gesamtschau in qualitativer Hinsicht ebenfalls erhebliche Bedeutung
zu, denn die entsprechende Bemannung mit Kapitänen und
Offizieren betrifft einen zentralen Bereich der
Bereederungstätigkeit.
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In der Gesamtschau ist weiter zu
berücksichtigen, dass das FG auch in Bezug auf die
Versicherung des Handelsschiffs der Klägerin festgestellt hat,
dass der Abschluss der entsprechenden Verträge in erheblichem
Umfang auf ausländische Unternehmen delegiert wurde. Auch wenn
dieser Tätigkeit in quantitativer und qualitativer Hinsicht im
Vergleich zu den vorgenannten Tätigkeiten ein geringeres
Gewicht zukommt, kann sie im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht
außer Betracht bleiben.
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c) Im Rahmen seiner Würdigung
übersieht der Senat nicht, dass das kaufmännische
Management (auch) im Streitjahr einen erheblichen Teil der
Bereederungstätigkeit ausgemacht hat. Dieser Umstand
ändert jedoch nichts daran, dass - ausgehend von den bindenden
Feststellungen des FG - gleichwohl nicht angenommen werden kann,
dass die Bereederung des Handelsschiffs der Klägerin im
Streitjahr fast ausschließlich im Inland durchgeführt
wurde. Letztlich behauptet selbst die Klägerin nicht, dass
dies der Fall gewesen sei. Ihren Ausführungen ist lediglich zu
entnehmen, dass sie meint, die Bereederung sei fast
ausschließlich im Inland und in Mitgliedstaaten der EU
beziehungsweise überwiegend im Inland durchgeführt
worden. Dies aber genügt - wie dargelegt - nicht, um die
Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG zu
erfüllen.
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d) Ob der Senat der Würdigung des FG
folgen könnte, wonach die Durchführung der Bereederung
nicht überwiegend im Inland erfolgt ist, kann dahingestellt
bleiben, denn hierauf kommt es - weil ein anderer rechtlicher
Maßstab anzulegen ist - nicht an. Aus diesem Grund kann auch
offen bleiben, ob die entsprechende Würdigung des FG - wie die
Klägerin meint - eine Überraschungsentscheidung
darstellt, zumal das Vorliegen eines entsprechenden
Verfahrensfehlers nicht hinreichend dargetan worden ist.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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