Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.05.2022 - 15 K 26/20
E,F = SIS 22 12 25 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die
Einkünfte aus der Vermietung eines Objekts in A-Stadt erzielt.
Die Klägerin ist ferner seit dem 01.12.2003 mit 50.000 EUR
(entspricht seit 2015 einer Quote von 4,24 %) an der
„… GmbH & Co. KG“ (KG), die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, beteiligt. Die in dem
bestandskräftigen Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(Gewinnfeststellungsbescheid) der KG für das Jahr 2017
(Streitjahr) vom 06.04.2020 ausgewiesenen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb wurden der Klägerin in Höhe von ./.
5.481,13 EUR zugerechnet. Ausweislich des mit dem
Gewinnfeststellungsbescheid 2017 verbundenen Bescheids über
den verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - (Verlustfeststellungsbescheid)
2017 handelt es sich hierbei um einen verrechenbaren Verlust im
Sinne des § 15a EStG, so dass im Gewinnfeststellungsbescheid
2017 der im Folgebescheid anzusetzende laufende steuerpflichtige
Gewinn/Verlust der Klägerin mit 0 EUR ebenfalls
bestandskräftig festgestellt wurde.
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Aufgrund der von der KG bezogenen
Beteiligungseinkünfte qualifizierte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) nach den Feststellungen des
Finanzgerichts (FG) die Einkünfte der Klägerin aus
Vermietung und Verpachtung seit 2006 in Einkünfte aus
Gewerbebetrieb um, so auch im Gewinnfeststellungsbescheid für
das Streitjahr vom 14.08.2019.
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Der gegen diesen Bescheid gerichtete
Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg
(Einspruchsentscheidung vom 04.12.2019). Die nachfolgende Klage
wies das FG unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)
vom 06.06.2019 - IV R 30/16 (BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649 =
SIS 19 10 33) ab.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Bundesrechts. Sie
hält § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG für
verfassungswidrig.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des FG Münster vom
13.05.2022 - 15 K 26/20 E,F und die Einspruchsentscheidung vom
04.12.2019 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2017 vom
14.08.2019 dahin zu ändern, dass die in Höhe von
28.767,87 EUR als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellten
Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung
festgestellt werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Das dem Verfahren beigetretene
Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag
gestellt.
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FA und BMF sind der Auffassung, § 15
Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG sei auch ohne
Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze
verfassungsgemäß.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Klage zutreffend
als unbegründet abgewiesen. Es hat ohne Rechtsfehler
angenommen, dass die Klägerin im Streitjahr als
Mitunternehmerin der KG gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Satz 1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen hat und
diese Beteiligungseinkünfte dazu geführt haben, dass die
von der Klägerin unternommene vermögensverwaltende
Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2,
Satz 2 Alternative 2 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt.
Weder die Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2
beziehungsweise Satz 2 Alternative 2 EStG noch die Anordnung der
rückwirkenden Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2
Alternative 2 EStG im Streitjahr durch § 52 Abs. 23 Satz 1
EStG ist verfassungswidrig.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist
allein die im Gewinnfeststellungsbescheid 2017 vom 14.08.2019
erfolgte Qualifikation der im Streitjahr erzielten laufenden
Einkünfte der Klägerin.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung kann ein
Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und
damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten,
die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb
für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und
rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten
können. Eine solche selbständige Regelung (Feststellung)
ist auch die Qualifikation der Einkünfte (BFH-Urteile vom
16.03.2017 - IV R 31/14, BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24 = SIS 17 10 23, Rz 18; vom 09.11.2017 - IV R 37/14, BFHE 259, 545, BStBl II
2018, 227 = SIS 17 24 78, Rz 18 f., m.w.N.).
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b) Die Klägerin hat den
streitgegenständlichen Gewinnfeststellungsbescheid 2017 nur
insoweit angegriffen, als darin statt der erklärten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewerbliche
Einkünfte festgestellt sind. Sie wendet sich allein gegen die
aus ihrer Sicht unzutreffende Qualifizierung ihrer Einkünfte.
Durch die Feststellung der (vermeintlich) unzutreffenden
Einkunftsart ist die Klägerin - unabhängig von der
Höhe der festgestellten Einkünfte - auch beschwert (z.B.
BFH-Urteil vom 15.04.2004 - IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II
2004, 868 = SIS 04 33 37, unter I., m.w.N.).
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2. Die im Gewinnfeststellungsbescheid 2017
erfolgte Qualifizierung der Einkünfte der Klägerin als
solche aus Gewerbebetrieb ist - wie das FG zutreffend erkannt hat -
nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr.
1 Satz 1 Alternative 2, Satz 2 Alternative 2 EStG (sogenannte
Aufwärtsabfärbung) liegen vor.
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a) Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG
i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der
Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) -
WElektroMobFördG - gilt die mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer
Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die
Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt (Alternative 1) oder gewerbliche
Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
bezieht (Alternative 2). Dies gilt unabhängig davon, ob aus
der Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen
Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
positiv oder negativ sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG).
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Mit der am 18.12.2019 in Kraft getretenen
Neuregelung (vgl. Art. 39 Abs. 1 WElektroMobFördG) des §
15 Abs. 3 Nr. 1 EStG hat der Gesetzgeber zum einen in dem neuen
Satz 1 Alternative 1 den bis dahin in § 15 Abs. 3 Nr. 1
Alternative 1 EStG enthaltenen Zitierfehler korrigiert (statt
„... im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
...“; nun „... im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1 ...“), zum anderen die
Vorschrift um einen neuen Satz 2 ergänzt. Der neue Satz 1 ist
als bloße redaktionelle Klarstellung ohne Weiteres
rückwirkend anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022 - IV R
42/19, BFHE 278, 42, BStBl II 2023, 118 = SIS 22 18 29, Rz 30).
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG enthält keine
inhaltliche Änderung gegenüber der Vorgängerregelung
in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG, die wiederum
inhaltlich § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nach Einfügung der
Alternative 2 durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006
(BGBl I 2006, 2878) entspricht. Die zu dieser Regelung entwickelten
Grundsätze gelten daher unverändert fort (BFH-Urteil vom
05.09.2023 - IV R 24/20, BFHE 281, 374 = SIS 23 18 02, Rz 55). Der
neue Satz 2 Alternative 2 des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist
gemäß § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG auch für
Veranlagungszeiträume vor 2019 - und damit auch im Streitjahr
- anwendbar.
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b) Ausgehend von diesen gesetzlichen
Grundlagen ist das FG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die
von der Klägerin bezogenen Beteiligungseinkünfte im
Streitjahr zu einer Aufwärtsabfärbung gemäß
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 und Satz 2 Alternative
2 EStG geführt haben.
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aa) Die Klägerin, die als GbR - und damit
als „andere Personengesellschaft“ - der
Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG unterfällt
(vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.09.2023 - IV R 24/20, BFHE 281, 374 =
SIS 23 18 02, Rz 59, m.w.N.), hat im Streitjahr mit
Einkünfteerzielungsabsicht Grundbesitz vermietet und somit
eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt. Dies
ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher
keiner weiteren Erläuterung.
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bb) Die Klägerin hat im Streitjahr aus
ihrer Beteiligung an der KG als Mitunternehmerin gewerbliche
Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
bezogen.
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aaa) Für die Abfärbewirkung reicht
es nicht aus, dass eine an einer weiteren Personengesellschaft
beteiligte Personengesellschaft als Mitunternehmerin im Sinne von
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist. Vielmehr wird
auch ein „Bezug“ von Gewinnanteilen im
Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorausgesetzt. Deshalb
genügt allein das Vorliegen einer Mitunternehmerstellung
nicht, um die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1
Alternative 2 EStG eintreten zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom
26.06.2014 - IV R 5/11, BFHE 246, 319, BStBl II 2014, 972 = SIS 14 25 25, Rz 20). Das Merkmal des „Bezugs“
erfordert keinen Zufluss der Mittel. Als Bezug der
Beteiligungseinkünfte ist die Gewinnzurechnung am Ende des
Wirtschaftsjahres anzusehen. Dementsprechend sind die in § 15
Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG genannten Einkünfte im
Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in dem Veranlagungs-
beziehungsweise Feststellungszeitraum bezogen, in dem sie dem
Mitunternehmer nach den Gewinnermittlungsvorschriften zuzurechnen
sind (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2014 - IV R 5/11, BFHE 246, 319,
BStBl II 2014, 972 = SIS 14 25 25, Rz 21).
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bbb) Danach hat die Klägerin im
Streitjahr Gewinnanteile im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG von der KG bezogen. Dies ist durch den bestandskräftigen
Gewinnfeststellungsbescheid 2017 der KG vom 06.04.2020
(Grundlagenbescheid) mit bindender Wirkung für den
Gewinnfeststellungsbescheid der Klägerin (Folgebescheid)
festgestellt (§ 182 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -
).
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ccc) Dass der Klägerin im
Gewinnfeststellungsbescheid 2017 der KG vom 06.04.2020 negative
Einkünfte in Höhe von 5.481,13 EUR zugerechnet werden und
dass es sich hierbei - ausweislich des mit dem
Gewinnfeststellungsbescheid verbundenen
Verlustfeststellungsbescheids 2017 - um lediglich verrechenbare
Verluste handelt, so dass sich ein - nach Anwendung des § 15a
EStG - im Folgebescheid anzusetzender laufender steuerpflichtiger
Gewinn/Verlust der Klägerin von 0 EUR ergibt, steht dem nicht
entgegen.
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(1) Nach der Rechtsprechung des BFH führt
einkommensteuerrechtlich jede Beteiligung, aus der die Gesellschaft
gewerbliche Einkünfte bezieht, zu einer Umqualifizierung aller
weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solche aus
Gewerbebetrieb (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265,
157, BStBl II 2020, 649 = SIS 19 10 33, Rz 19). Eine
(ungeschriebene) sogenannte Bagatellgrenze gilt - anders als bei
der sogenannten Seitwärtsabfärbung (hierzu z.B.
BFH-Urteil vom 30.06.2022 - IV R 42/19, BFHE 278, 42, BStBl II
2023, 118 = SIS 22 18 29) - nicht (BFH-Urteile vom 06.06.2019 - IV
R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649 = SIS 19 10 33; vom
05.09.2023 - IV R 24/20, BFHE 281, 374 = SIS 23 18 02).
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Dementsprechend führt auch der Bezug
geringfügiger Beteiligungseinkünfte zur
Aufwärtsabfärbung. Ebenfalls ohne Bedeutung für die
Abfärbewirkung ist die Höhe der Beteiligung, aus der die
Beteiligungseinkünfte bezogen werden. Eine
Aufwärtsabfärbung tritt zudem auch ein, wenn die
bezogenen Beteiligungseinkünfte negativ sind (vgl. BFH-Urteil
vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649 =
SIS 19 10 33; anders zur Seitwärtsabfärbung noch
BFH-Urteil vom 12.04.2018 - IV R 5/15, BFHE 261, 157, BStBl II
2020, 118 = SIS 18 08 74, inzwischen allerdings aufgegeben durch
BFH-Urteil vom 30.06.2022 - IV R 42/19, BFHE 278, 42, BStBl II
2023, 118 = SIS 22 18 29) und - konsequenterweise - auch dann, wenn
sich ausnahmsweise (zufällig) Beteiligungseinkünfte in
rechnerischer Höhe von 0 EUR ergeben.
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(2) An dieser Rechtsprechung hält der
Senat fest, zumal der durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen
Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften eingefügte Satz 2
Alternative 2 des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nunmehr
ausdrücklich auch für den Streitzeitraum (§ 52 Abs.
23 Satz 1 EStG) regelt, dass die Aufwärtsabfärbung
unabhängig davon eintritt, ob die Beteiligungseinkünfte
positiv oder negativ sind.
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(3) Danach kommt es für den Eintritt der
Aufwärtsabfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1
Satz 1 Alternative 2 EStG nur auf den Bezug von
Beteiligungseinkünften, nicht aber auf deren Höhe an.
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(4) Auch der Umstand, dass es sich bei den der
Klägerin zugerechneten Beteiligungseinkünften um
verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG handelt,
die im Streitjahr keine Auswirkungen auf die Höhe des
laufenden Gesamthandsgewinns der Klägerin haben, steht der
Aufwärtsabfärbung nicht entgegen. Ein Bezug von
Beteiligungseinkünften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1
EStG liegt auch dann vor, wenn es sich um lediglich verrechenbare
Verluste im Sinne des § 15a EStG handelt.
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Die Verlustausgleichsbeschränkung des
§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt - wie die Formulierung
„Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der
Kommanditgesellschaft“ zeigt - nach § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuzurechnende negative Einkünfte
voraus (vgl. z.B. auch Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl.,
§ 15a Rz 7). Dementsprechend bewirkt das aus § 15a EStG
resultierende Ausgleichs- und Abzugsverbot keine Änderung der
(im Gewinnfeststellungsbescheid erfolgten) Zuweisung des
Verlustanteils, sondern eine Umwandlung des Verlustanteils in einen
verrechenbaren Verlust, der einer Verwertungssperre unterliegt
(vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2024 - IV R 27/21 = SIS 24 09 15, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, Rz 40). Hieraus folgt zwar
einerseits, dass verrechenbare Verluste gemäß § 15a
EStG für den entsprechenden Mitunternehmer zunächst nicht
nutzbar sind. Eine Änderung der Zurechnung der gewerblichen
Beteiligungseinkünfte zur Klägerin ergibt sich hieraus
jedoch nicht, so dass ein Bezug im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1
Satz 1 Alternative 2 EStG gegeben ist. Maßgebend für die
Aufwärtsabfärbung ist, dass der Klägerin aufgrund
ihrer mitunternehmerischen Beteiligung an der KG ein Gewinnanteil
zugerechnet worden ist und die KG gewerbliche Einkünfte
erzielt. Ohne Belang ist - wie dargelegt - nicht nur dessen
Höhe, sondern auch, ob ein zugewiesener Verlust der KG sofort
abziehbar ist oder zunächst einer Verwertungssperre
unterliegt.
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3. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2
und Satz 2 Alternative 2 EStG sowie § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG
sind nicht verfassungswidrig.
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a) § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2
EStG ist in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne
Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu
deren Erreichen die gewerblichen (Beteiligungs-)Einkünfte
nicht auf die übrigen Einkünfte der Gesellschaft
abfärben, verfassungsgemäß. Die hiergegen erhobenen
Einwendungen der Klägerin führen zu keinem anderen
Ergebnis (vgl. hierzu zuletzt BFH-Urteil vom 05.09.2023 - IV R
24/20, BFHE 281, 374 = SIS 23 18 02, Rz 61, m.w.N.). Dies gilt auch
insoweit, als der neue Satz 2 Alternative 2 des § 15 Abs. 3
Nr. 1 EStG - im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom
06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649 = SIS 19 10 33) - nunmehr ausdrücklich regelt, dass eine
Aufwärtsabfärbung unabhängig davon eintritt, ob die
gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG positiv oder negativ sind. Entgegen der von der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen
Auffassung ergeben sich aus den Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 28.11.2023 - 2
BvL 8/13 = SIS 24 01 44 (BGBl 2024
I Nr. 47, Rz 160, 163, 174, 176, 178) keine neuen Gesichtspunkte,
die eine andere Entscheidung geboten erscheinen lassen.
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30
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b) Die in § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG i.d.F.
des WElektroMobFördG angeordnete rückwirkende Geltung des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG, die dazu
führt, dass diese Regelung auch im Streitjahr Anwendung
findet, unterliegt ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender
Gesetze ist durch eine formal rückwirkende Norm nur dann
betroffen, wenn diese Vorschrift konstitutiven Charakter hat, die
Rechtslage also nicht nur klarstellt (vgl. BVerfG-Beschlüsse
vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1 = SIS 14 07 79, Rz 44
ff.; vom 12.07.2023 - 2 BvR 482/14 = SIS 23 12 92, Rz 33 ff.). Dies ist in Bezug auf § 15 Abs. 3
Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG nicht der Fall. Die Neuregelung
führt nicht zu einer Änderung der Rechtslage.
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31
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aa) Im Steuerrecht liegt eine echte
Rückwirkung beziehungsweise eine Rückbewirkung von
Rechtsfolgen nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene
Steuerschuld nachträglich abändert. Umgekehrt bedeutet
dies für den Bereich des Einkommensteuerrechts, dass die
Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden
Veranlagungszeitraum jedenfalls in formaler Hinsicht der Kategorie
der unechten Rückwirkung beziehungsweise der tatbestandlichen
Rückanknüpfung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO
i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit
dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt des
Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG, vgl. z.B. BVerfG-Beschluss
vom 12.07.2023 - 2 BvR 482/14 = SIS 23 12 92, Rz 33, m.w.N.).
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32
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bb) Die verfassungsrechtlichen Grundsätze
des Verbots von Gesetzen mit echter Rückwirkung beanspruchen
Geltung, wenn eine Regelung - anders als in ihrer Begründung
angenommen - aus verfassungsrechtlicher Sicht gegenüber der
alten Rechtslage als konstitutive Änderung zu behandeln ist.
Ob eine rückwirkende Gesetzesänderung gegenüber dem
alten Recht deklaratorisch oder konstitutiv wirkt, hängt vom
Inhalt des alten und des neuen Rechts ab, der - abgesehen von
eindeutigen Gesetzesformulierungen - zumeist erst durch Auslegung
ermittelt werden muss. Die in der Begründung eines
Gesetzentwurfs vertretene Auffassung, die Vorschrift habe lediglich
klarstellenden Charakter, ist für die Gerichte nicht
verbindlich. Sie schränkt weder die Kontrollrechte und
-pflichten der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts ein,
noch relativiert sie die für sie maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Maßstäbe (z.B. BVerfG-Beschluss
vom 12.07.2023 - 2 BvR 482/14 = SIS 23 12 92, Rz 34, m.w.N.).
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33
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Der Wunsch des Gesetzgebers, eine Rechtslage
rückwirkend klarzustellen, verdient grundsätzlich nur in
den durch das Rückwirkungsverbot vorgegebenen Grenzen
verfassungsrechtliche Anerkennung. Anderenfalls könnte der
Gesetzgeber auch jenseits dieser verfassungsrechtlichen Bindung
einer Rechtslage unter Berufung auf ihre
Klärungsbedürftigkeit ohne Weiteres die von ihm für
richtig gehaltene Deutung geben, ohne dass von den dafür
letztlich zuständigen Gerichten geklärt wäre, ob
dies der tatsächlichen Rechtslage entsprochen hat. Eine von
Vertrauensschutzerfordernissen weitgehend freigestellte Befugnis
zur rückwirkenden Klarstellung des geltenden Rechts
eröffnete dem Gesetzgeber den weitreichenden Zugriff auf
zeitlich abgeschlossene Rechtslagen, ließe im Nachhinein
politischen Opportunitätserwägungen Raum, die das
einfache Recht zum Zeitpunkt der später als
korrekturbedürftig empfundenen Auslegung nicht prägten,
und beeinträchtigte so das Vertrauen in die Stabilität
des Rechts erheblich (z.B. BVerfG-Beschluss vom 12.07.2023 - 2 BvR
482/14 = SIS 23 12 92, Rz 35,
m.w.N.).
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34
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Eine rückwirkende Klärung der
Rechtslage durch den Gesetzgeber ist daher in jedem Fall als
konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn der
Gesetzgeber damit nachträglich einer höchstrichterlich
geklärten Auslegung des Gesetzes den Boden zu entziehen sucht.
Der Gesetzgeber hat es für die Vergangenheit
grundsätzlich hinzunehmen, dass die Gerichte das damals
geltende Gesetzesrecht in den verfassungsrechtlichen Grenzen
richterlicher Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung verbindlich
auslegen. Entspricht diese Auslegung nicht oder nicht mehr dem
politischen Willen des Gesetzgebers, kann er das Gesetz für
die Zukunft ändern (z.B. BVerfG-Beschluss vom 12.07.2023 - 2
BvR 482/14 = SIS 23 12 92, Rz 36,
m.w.N.).
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35
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cc) Danach greifen die verfassungsrechtlichen
Grundsätze des Verbots von Gesetzen mit echter
Rückwirkung vorliegend nicht ein, da die Regelung in § 15
Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG aus verfassungsrechtlicher
Sicht gegenüber der alten Rechtslage nicht als konstitutive
Änderung zu behandeln ist.
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36
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Zwar liegt in formaler Hinsicht eine echte
Rückwirkung vor, da die mit Wirkung zum 18.12.2019 in Kraft
getretene Neuregelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative
2 EStG gemäß § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG auch für
Veranlagungszeiträume vor 2019 - und damit auch im Streitjahr
- gilt.
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Materiell-rechtlich betrachtet handelt es sich
jedoch um eine deklaratorische Ergänzung des Gesetzes.
Während der Gesetzgeber mit der Einführung des § 15
Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 EStG eine auch
materiell-rechtlich rückwirkende Regelung geschaffen hat (vgl.
hierzu BFH-Urteil vom 30.06.2022 - IV R 42/19, BFHE 278, 42, BStBl
II 2023, 118 = SIS 22 18 29), kommt § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2
Alternative 2 EStG lediglich deklaratorische Wirkung zu (vgl. auch
Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und
ihrer Gesellschafter, 5. Aufl., Tz 1.2.2, Rz 1.70, S. 25). Wie
dargelegt (s. unter II.2.b bb ccc), ging die BFH-Rechtsprechung
(Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020,
649 = SIS 19 10 33) bereits vor der Einfügung des Satzes 2
Alternative 2 des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG davon aus, dass eine
Aufwärtsabfärbung unabhängig davon eintritt, ob die
Beteiligungseinkünfte positiv oder negativ sind. Insoweit hat
der Gesetzgeber die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung
des BFH zur Aufwärtsabfärbung in den Gesetzestext
übernommen, und zwar ohne damit auf das Merkmal des
„Bezugs“ der Beteiligungseinkünfte
zu verzichten. Hierzu bestand auch kein Anlass, denn aus diesem
Merkmal lassen sich keine Aussagen zur Höhe der
Beteiligungseinkünfte herleiten (vgl. BFH-Urteil vom
26.06.2014 - IV R 5/11, BFHE 246, 319, BStBl II 2014, 972 = SIS 14 25 25, Rz 21). Aus der Gesetzesbegründung zur Einfügung
des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG, die sich lediglich auf die
durch das BFH-Urteil vom 12.04.2018 - IV R 5/15 (BFHE 261, 157,
BStBl II 2020, 118 = SIS 18 08 74) veranlasste Einfügung des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 EStG bezieht, kann
ebenfalls nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber auf das
Merkmal des „Bezugs“ verzichten oder
aber in anderer Weise die bestehende Rechtslage ändern
wollte.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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