2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist
die Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 26 der
Richtlinie 77/388/EWG auch dann anzuwenden, wenn die nach Art. 26
Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 77/388/EWG als Besteuerungsgrundlage
geltende Marge negativ ist, weil die tatsächlichen Kosten den
vom Reisenden zu zahlenden „Gesamtbetrag ohne
Mehrwertsteuer“ übersteigen?
3. Falls die erste und die zweite Frage zu
bejahen sind: Ist Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG
auf die als Besteuerungsgrundlage geltende Marge im Sinne des Art.
26 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 77/388/EWG auch dann anzuwenden,
wenn die Marge negativ ist, so dass eine negative Marge zu einer
Erstattung an den Steuerpflichtigen führt?
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur
Entscheidung des EuGH ausgesetzt.
1
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG,
veranstaltete in den Jahren 1997 bis 1999 (Streitjahre)
Ausflugsfahrten mit dem Ziel, den Absatz der von ihr angebotenen
Waren zu fördern. Anlässlich dieser landläufig als
„Kaffeefahrten“ bezeichneten
Ausflugsfahrten wurden die Teilnehmer mit Bussen abgeholt und zu
touristisch interessanten Zielen befördert. Im Rahmen der
Ausflugsfahrten führte die Klägerin
Verkaufsveranstaltungen außerhalb ihrer
Geschäftsräume durch, bei denen sie den
Ausflugsteilnehmern Waren anbot, die diese gegen gesondertes
Entgelt von der Klägerin erwerben konnten.
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2
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Zur Beförderung der Ausflugsteilnehmer
bediente sich die Klägerin diverser Busunternehmen, deren
Leistungen den Ausflugsteilnehmern unmittelbar zugutekamen.
Für die streitgegenständlichen Ausflugsfahrten
vereinnahmte die Klägerin von den Ausflugsteilnehmern
Fahrtgelder. Die von den Busunternehmen der Klägerin in
Rechnung gestellten Buskosten überstiegen die eingenommenen
Fahrtgelder. Beispielsweise betrug die Kostendeckungsquote im
Streitjahr 1999 etwa 60 %.
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3
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Die Teilnehmer erhielten im Rahmen der
Ausflugsfahrten außerdem - jeweils ohne gesondertes Entgelt -
Verpflegung und konnten an einem touristischen Programm
(beispielsweise Schiffsausflugsfahrten) teilnehmen. Diese
Leistungen bezog die Klägerin teilweise ebenfalls von anderen
Steuerpflichtigen. In Bezug auf diese Kosten hat der Beklagte und
Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) den Vorsteuerabzug, soweit er
geltend gemacht wurde, nicht beanstandet.
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4
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung erließ das FA geänderte
Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen die
Fahrtgelder in der von der Klägerin erklärten Höhe
der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Gegen die
Umsatzsteueränderungsbescheide legte die Klägerin
Einspruch ein und beantragte ohne Erfolg den vollen Vorsteuerabzug
aus den Buskosten. Die hiergegen beim Finanzgericht (FG) eingelegte
Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Urteil des FG wurde auf
die Revision der Klägerin vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgehoben
und die Sache an das FG zurückverwiesen.
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5
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Während des zweiten Rechtsgangs
erließ das FA im Verfahren vor dem FG geänderte
Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, die
gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum
Gegenstand des Verfahren wurden und in denen es den begehrten
Vorsteuerabzug aus den Buskosten insoweit gewährte, als diese
Beträge mit unentgeltlichen Ausflugsfahrten im Zusammenhang
standen. Zudem schlossen die Klägerin und das FA eine
„tatsächliche Verständigung“
ab, die in Bezug auf Rechtsfragen für das gerichtliche
Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet.
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6
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In seinem Urteil im zweiten Rechtsgang wies
das FG die Klage sodann als unbegründet zurück. Ein
Vorsteuerabzug aus den Busbeförderungsleistungen, die die
Klägerin für die entgeltlichen Ausflugsfahrten von
anderen Unternehmern bezogen habe, stehe der Klägerin nicht
zu. Zwar führe die vollständige Erfassung der Fahrtgelder
in den Streitjahren dazu, dass die Marge im Sinne des § 25
Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren
geltenden Fassung (UStG) negativ sei. Dennoch sei die Einbeziehung
der vollständigen Aufwendungen für die Busfahrten in die
Margenbesteuerung gerechtfertigt. Die Anwendung des § 25 Abs.
4 Satz 1 UStG scheide hinsichtlich der Buskosten nicht deswegen
aus, weil der einzige Zweck der durchgeführten Reiseleistungen
darin bestehe, den Warenverkauf bei den Verkaufsveranstaltungen zu
fördern. Die Buskosten als Eingangsleistung stünden
objektiv in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den
von der Klägerin gegen Entgelt durchgeführten
Ausflugsfahrten als Ausgangsleistung. Sie seien zwangsläufig
Kostenelemente für die Entgelte der Ausflugsfahrten und
stünden allenfalls mittelbar im Zusammenhang mit dem
Warenverkauf, der eine von der Ausflugsfahrt verschiedene,
selbständige Leistung darstelle. Hiergegen wendet sich die
Klägerin mit ihrer Revision.
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7
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II. Der Senat legt dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) die in dem Tenor bezeichneten Fragen
zur Auslegung des Art. 26 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) vor
und setzt das Verfahren bis zur Entscheidung durch den EuGH aus.
Soweit die Beteiligen neben der Frage der zutreffenden Beurteilung
in Bezug auf die Busfahrten über weitere Fragen - wie die
zutreffende Besteuerung der Lieferung von
„Q-Ampullen“ als Bestandteil von
Kurpaketen - streiten, stellen sich keine Zweifelsfragen zur
zutreffenden Auslegung des Unionsrechts.
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1. Rechtlicher Rahmen
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a) Unionsrecht
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Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG (später
Art. 306 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) bestimmte:
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„(1) Die Mitgliedstaaten wenden die
Mehrwertsteuer auf die Umsätze der Reisebüros nach den
Vorschriften dieses Artikels an, soweit die Reisebüros
gegenüber den Reisenden im eigenen Namen auftreten und
für die Durchführung der Reise Lieferungen und
Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen. ...
Im Sinne dieses Artikels gelten als Reisebüros auch
Reiseveranstalter.
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(2) Die bei Durchführung der Reise vom
Reisebüro erbrachten Umsätze gelten als eine einheitliche
Dienstleistung des Reisebüros an den Reisenden. Sie wird in
dem Mitgliedstaat besteuert, in dem das Reisebüro den Sitz
seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste
Niederlassung hat, von wo aus es die Dienstleistung erbracht hat.
Für diese Dienstleistung gilt als Besteuerungsgrundlage und
als Preis ohne Steuer im Sinne des Artikels 22 Absatz 3 Buchstabe
b) die Marge des Reisebüros, das heißt die Differenz
zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne
Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten, die dem
Reisebüro durch die Inanspruchnahme von Lieferungen und
Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger entstehen, soweit diese
Umsätze dem Reisenden unmittelbar zugute kommen.
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…
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(4) Beim Reisebüro ist der
Vorsteuerabzug oder die Rückerstattung der Steuern in jedem
Mitgliedstaat für die Steuern ausgeschlossen, die dem
Reisebüro von anderen Steuerpflichtigen für die in Absatz
2 bezeichneten Umsätze in Rechnung gestellt werden, welche dem
Reisenden unmittelbar zugute kommen.“
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11
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Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie
77/388/EWG lautete:
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„(1) Auf die steuerpflichtigen
Umsätze ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu
dem der Steuertatbestand eintritt.“
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12
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Art. 1 Abs. 1 erster Spiegelstrich der
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den
Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Richtlinie
85/577/EWG - (nachfolgend: Art. 2 Nr. 8 Buchst. d der Richtlinie
2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur
Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und
der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates - Richtlinie 2011/83/EU - ) regelte:
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„Diese Richtlinie gilt für
Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren
liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher
geschlossen werden:
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- während eines vom Gewerbetreibenden
außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten
Ausflugs, oder
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…“
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b) Nationales Recht
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§ 25 UStG sah vor:
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„(1) Die nachfolgenden Vorschriften
gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht
für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt
sind, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem
Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und
Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers
ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an
einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere
Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige
Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach §
3a Abs. 1. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige
Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute
kommen.
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…
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(3) Die sonstige Leistung bemißt sich
nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der
Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und
dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen
aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur
Bemessungsgrundlage. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage
statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von
Leistungen oder für die gesamten innerhalb des
Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln.
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(4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der
Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die
Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten
Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im übrigen bleibt
§ 15 unberührt. ...“
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15
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§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über den
Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen
Geschäften in der in den Streitjahren geltenden Fassung
(später § 312b ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs -
BGB - ) lautete:
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„Eine auf den Abschluß eines
Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichtete
Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde)
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…
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2. anläßlich einer von der anderen
Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem
Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
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…
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bestimmt worden ist, wird erst wirksam, wenn
der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich
widerruft.“
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2. Vorbemerkungen
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17
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Die Auslegung von Art. 26 der Richtlinie
77/388/EWG im Hinblick auf die hier vorliegenden
„Kaffeefahrten“, bei denen es sich
möglicherweise um eine deutsche Besonderheit handelt, die in
anderen Sprachen als „promotional
excursions“ oder als „excursions
promotionnelles“ bezeichnet werden
könnten, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des EuGH weder von vornherein eindeutig („acte
clair“) noch durch Rechtsprechung in einer
Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel
offenlässt („acte
éclairé“).
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18
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Der Senat hält es daher für
erforderlich, dem EuGH die beiden ersten Fragen in Bezug auf den
Anwendungsbereich dieser Bestimmung und die dritte Frage in Bezug
auf die Rechtsfolgen bei Anwendung dieser Bestimmung
vorzulegen.
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19
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Dem liegt zugrunde, dass nach Maßgabe
der Rechtsprechung des EuGH (vergleiche - vgl. - zum Beispiel -
z.B. - EuGH-Urteil Bog u.a. vom 10.03.2011 - C-497/09,
EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256 = SIS 11 06 35, Rz 53 ff.), der
sich der Senat angeschlossen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
14.02.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350 = SIS 19 03 78, Rz 15 ff.), davon auszugehen ist, dass die durch das
Fahrtgeld vergütete und damit gegen Entgelt erbrachte
Ausflugsfahrt und die gegen gesondertes Entgelt ausgeführten
Warenlieferungen mehrwertsteuerrechtlich als zwei
eigenständige Leistungen anzusehen sind.
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3. Zur ersten Vorlagefrage
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21
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a) Zur Anwendung der Richtlinie
85/577/EWG
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22
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Bei den Ausflugsfahrten, die die Klägerin
für Zwecke des Absatzes der von ihr angebotenen Waren als
„Kaffeefahrten“ durchführte,
handelt es sich um Ausflüge im Sinne von Art. 1 Abs. 1 erster
Spiegelstrich der Richtlinie 85/577/EWG, die von einem
Gewerbetreibenden außerhalb von dessen
Geschäftsräumen organisiert werden. Die vom EuGH für
einen derartigen Ausflug als maßgeblich angesehenen Kriterien
(EuGH-Urteil Travel Vac vom 22.04.1999 - C-423/97, EU:C:1999:197,
Rz 35 ff.) liegen vor.
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23
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Die Anwendung der Richtlinie auf
„Kaffeefahrten“ ergibt sich auch aus der
heute geltende Regelung des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB
(zur Umsetzung des Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/83/EU siehe -
s. - BT-Drucks. 17/12637, S. 33 und 49 und zur Anwendung auf
„Kaffeefahrten“ s. BT-Drucks. 17/12637,
S. 49 sowie Erman/Koch, BGB, 17. Aufl., § 312b Rz 25 und
MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312b Rz 52).
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24
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b) Bedeutung der Sonderregelung
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25
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Die Sonderregelung des Art. 26 der Richtlinie
77/388/EWG erfasst auch den Fall, dass der leistende
Steuerpflichtige kein Reisebüro oder Reiseveranstalter im
üblichen Wortsinne ist, aber gleichartige Umsätze im
Rahmen einer anderen Tätigkeit erbringt (vgl. EuGH-Urteile IST
vom 13.10.2005 - C-200/04, EU:C:2005:608 = SIS 05 46 11, Rz 22 sowie Madgett und Baldwin
vom 22.10.1998 - C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496 = SIS 98 23 41, Rz 20), da eine abweichende
Auslegung zur Folge hätte, dass gleiche Leistungen je nach der
formalen Eigenschaft des Wirtschaftsteilnehmers verschiedenen
Bestimmungen unterlägen (EuGH-Urteil IST vom 13.10.2005 -
C-200/04, EU:C:2005:608 = SIS 05 46 11, Rz 22) und zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen
den Wirtschaftsteilnehmern führten (vgl. EuGH-Urteil Madgett
und Baldwin vom 22.10.1998 - C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496 =
SIS 98 23 41, Rz 22).
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26
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Dabei ist das Ziel der Sonderregelung zu
berücksichtigen, das anwendbare Recht den besonderen Merkmalen
dieser Tätigkeit anzupassen. Die Dienstleistungen der
Reisebüros und Reiseveranstalter zeichnen sich dadurch aus,
dass sie im Allgemeinen aus mehreren Leistungen, insbesondere
Transport- und Beherbergungsleistungen, bestehen, die sowohl
innerhalb als auch außerhalb des Gebiets des Mitgliedstaats
erbracht werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz oder eine
Niederlassung hat. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
über den Ort der Besteuerung, die Besteuerungsgrundlage und
den Vorsteuerabzug würde allerdings aufgrund der Vielzahl und
der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen
zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung
ihrer Tätigkeit behindern würden. Die Sonderregelung
dient damit der Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften
für Reisebüros. Ferner soll sie die Einnahmen aus der
Erhebung dieser Steuer in ausgewogener Weise zwischen den
Mitgliedstaaten verteilen, indem sie zum einen die
Mehrwertsteuereinnahmen für jede Einzelleistung dem
Mitgliedstaat des Endverbrauchs der Dienstleistung und zum anderen
die Mehrwertsteuereinnahmen im Zusammenhang mit der Marge des
Reisebüros dem Mitgliedstaat, in dem dieses ansässig ist,
zufließen lässt (vgl. EuGH-Urteil Kommission/Spanien vom
26.09.2013 - C-189/11, EU:C:2013:587 = SIS 13 27 58, Rz 58 und 59).
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c) Zur Beantwortung der ersten
Vorlagefrage
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Fraglich ist, ob die gegen Entgelt
gewährte Teilnahme an einem Ausflug im Sinne des Art. 1 Abs. 1
erster Spiegelstrich der Richtlinie 85/577/EWG (jetzt Art. 2 Nr. 8
Buchst. d der Richtlinie 2011/83/EU) ein Umsatz im Sinne des Art.
26 der Richtlinie 77/388/EWG ist, der den Leistungen von
Reisebüros oder Reiseveranstaltern im üblichen Wortsinne
gleichartig ist und somit im Wettbewerb zu diesen steht.
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29
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Für eine derartige Gleichartigkeit
könnte sprechen, dass sich die Ausflugsteilnahme nach
Maßgabe des reinen Beförderungsaspekts nicht von einer
sonstigen Busausflugsfahrt, die unter die Sonderregelung fallen
kann, unterscheidet. Der Anwendungsbereich der Sonderregelung wird
nicht anhand des Zwecks der Reise begrenzt, wie der EuGH zu
Sprachreisen entschieden hat (EuGH-Urteil IST vom 13.10.2005 -
C-200/04, EU:C:2005:608 = SIS 05 46 11, Rz 36 und 37).
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30
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Gegen eine Gleichartigkeit kann aber
angeführt werden, dass sich die Ausflugsfahrt - über den
reinen Zweck der Beförderungsleistung hinaus - wegen der mit
der Ausflugsteilnahme nach dem Geschäftsmodell der
Klägerin bezweckten Ermöglichung weiterer
eigenständiger Leistungen von den durch Reisebüros und
Reiseveranstaltern erbrachten Reiseleistungen unterscheidet.
Reisebüros und Reiseveranstalter kalkulieren
üblicherweise mit einer Kostenüberdeckung, da sie mit den
Reiseleistungen typischerweise Gewinne erzielen wollen. Das
Geschäftsmodell der Klägerin ist dagegen darauf
ausgerichtet, Gewinne durch Warenumsätze zu erzielen, mit
denen sie die von ihr einkalkulierten Verluste aus den
Ausflugsfahrten abdeckt, was ihr in den Streitjahren auch
erfolgreich gelang. Ihre als organisierter Ausflug erbrachte
Leistung erstreckte sich nach ihrem Geschäftskonzept damit
nicht ausschließlich auf die Zuwendung eines Nutzens an die
Ausflugsteilnehmer, wie es bei Reisebüros und
Reiseveranstaltern der Fall ist. Damit könnte ein Wettbewerb
zu Reisebüros zu verneinen sein.
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Es fehlt auch an weitergehenden
Leistungselementen wie „die Unterrichtung und Beratung
…, durch die das Reisebüro für Ferien- und
Wohnungsbuchungen eine große Auswahl
anbietet“ (EuGH-Beschluss Star Coaches vom
01.03.2012 - C-220/11, EU:C:2012:120 = SIS 12 11 53, Rz 20). Allerdings liegen
gegenüber der vorstehenden Beratung andersartige, nicht gegen
gesondertes Entgelt ausgeführte Leistungselemente vor, wie sie
bei einer „Kaffeefahrt“ typischerweise
hinzutreten, etwa die Beköstigung am Zielort oder
beispielsweise eine gegebenenfalls hinzutretende Hafenrundfahrt am
Zielort.
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32
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4. Zur zweiten Vorlagefrage
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a) Rechtsprechung des EuGH
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34
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Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt die
für Reisebüros geltende Mehrwertsteuer-Sonderregelung als
solche keine unabhängige und abschließende
Steuerregelung dar, sondern enthält lediglich Vorschriften,
die von bestimmten Regeln des allgemeinen Mehrwertsteuersystems
abweichen, so dass die übrigen Regeln dieses allgemeinen
Systems auf mehrwertsteuerpflichtige Umsätze von
Reisebüros anwendbar sind. Daher können mit Ausnahme der
Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Berechnung der
Steuerbemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug alle Bestimmungen
des allgemeinen Mehrwertsteuersystems auf Umsätze angewandt
werden, die unter die Sonderregelung für Reisebüros
fallen (EuGH-Urteil Skarpa Travel vom 19.12.2018 - C-422/17,
EU:C:2018:1029 = SIS 18 20 95, Rz
29 und 30). Zudem hat der EuGH entschieden, dass die Sonderregelung
als Ausnahme von der normalen Regelung der Richtlinie 77/388/EWG
nur angewandt werden darf, soweit dies zur Erreichung des Ziels der
Richtlinie erforderlich ist (EuGH-Urteil Minerva Kulturreisen vom
09.12.2010 - C-31/10, EU:C:2010:762 = SIS 11 00 38, Rz 16).
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35
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Den Vereinfachungscharakter bejaht der EuGH
auch in Bezug auf die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs. Denn
nach der Sonderregelung entrichtet der Wirtschaftsteilnehmer die
Mehrwertsteuer auf die verschiedenen Leistungen, die er im Vorfeld
erwirbt, und zieht sie dann im Unterschied zu den
Wirtschaftsteilnehmern, die der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung
unterliegen, nach vereinfachten Modalitäten ab.
Wirtschaftsteilnehmer, für die die Sonderregelung gilt,
beziehen nämlich die Vorsteuer in den Preis ein, der ihren
Kunden danach in Rechnung gestellt wird, und berechnen die
Mehrwertsteuer, indem sie als Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage die
Marge des Reisebüros zugrunde legen, also die Differenz
zwischen dem vom Kunden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne
Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten
einschließlich der Mehrwertsteuer, die ihnen für die
Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger entstanden sind
(EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 08.02.2018 - C-380/16,
EU:C:2018:76 = SIS 18 00 70, Rz
54). Durch die Festlegung eines einheitlichen Ortes der Besteuerung
und die Wahl der Marge des Reisebüros oder des
Reiseveranstalters als Besteuerungsgrundlage sollen die praktischen
Schwierigkeiten bei den Reisebüros und Reiseveranstaltern
vermieden und speziell ein vereinfachter Abzug der gezahlten
Vorsteuer, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie
erhoben wurde, gewährleistet werden (EuGH-Urteil First Choice
Holidays vom 19.06.2003 - C-149/01, EU:C:2003:358 = SIS 03 29 32, Rz 25).
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36
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b) Zur Beantwortung der zweiten
Vorlagefrage
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37
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Übersteigen die tatsächlichen Kosten
den vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, so
dass eine negative Marge vorliegt, stellt sich die Frage, ob dies
der Anwendung der Sonderregelung im Hinblick auf den mit ihr
bezweckten vereinfachten Abzug der Vorsteuer entgegensteht.
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38
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Rechtssystematisch ist dies zu verneinen, da
sich die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregelung
aus Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergeben, während
sich Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG
„lediglich“ mit den Rechtsfolgen bei
einer bereits bejahten Anwendung der Sonderregelung befasst.
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39
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Indes bezeichnet der EuGH die
Besteuerungsgrundlage, das heißt „die Differenz
zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne
Mehrwertsteuer und den tatsächlichen
Kosten“, auch als
„Gewinnmarge“ (EuGH-Urteile Skarpa
Travel vom 19.12.2018 - C-422/17, EU:C:2018:1029 = SIS 18 20 95, Rz 38 und Rz 43 ff.;
Kommission/Österreich vom 27.01.2021 - C-787/19, EU:C:2021:72
= SIS 21 01 42, Rz 59 und 62 und
Kommission/Deutschland vom 08.02.2018 - C-380/16, EU:C:2018:76 =
SIS 18 00 70, Rz 89 und 92). Dabei
wird der Vereinfachungszweck der Sonderregelung in Bezug auf den
Vorsteuerabzug bei einer Gewinnmarge erreicht. Denn beim Vorliegen
einer Gewinnmarge ist durch die Anwendung der Sonderregelung
gewährleistet, dass es durch die Margenbildung zu einem Abzug
der Mehrwertsteuer auf die bezogenen Eingangsleistungen kommt
(EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 08.02.2018 - C-380/16,
EU:C:2018:76 = SIS 18 00 70, Rz
54), wobei in grenzüberschreitenden Fällen die sich aus
verschiedenen Steuersätzen ergebenden unterschiedlichen
Rechtsfolgen aus Gründen der Vereinfachung hingenommen
werden.
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40
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Bei einer negativen Marge kommt es
demgegenüber in Bezug auf die tatsächlichen Kosten
für Eingangsleistungen, die den vom Reisenden zu zahlenden
Gesamtpreis übersteigen, bei Anwendung der Sonderregelung nach
Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG zu keinem Vorsteuerabzug,
während die Anwendung der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung
in Fällen, in denen die Vorsteuer auf die Eingangsleistungen
die Steuer auf die Ausgangsleistungen, deren Besteuerungsgrundlage
nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG
„positiv“ ist, übersteigt, zu einer
„Erstattung“ an den Steuerpflichtigen
führt. Das ergibt sich insbesondere aus Art. 18 Abs. 4 der
Richtlinie 77/388/EWG (im nationalen Recht kommt es bei einem
sogenannten Vorsteuerüberhang zu einer
„Steuervergütung“ im Sinne von
§ 168 Satz 2 der Abgabenordnung). Allerdings ist fraglich, ob
der unternehmerische Erfolg, der zu einer Gewinnmarge wie auch zu
einer negativen Marge führen kann, über die Anwendung der
Sonderregelung entscheiden soll.
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41
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5. Zur dritten Vorlagefrage
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42
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a) Problemstellung
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Ist die Anwendung der Sonderregelung nach
Maßgabe der Antworten auf die beiden ersten Fragen zu
bejahen, stellt sich die dritte Frage, ob im Rahmen der
Sonderregelung zu gewährleisten ist, dass ihre Anwendung im
Hinblick auf ihren Vereinfachungscharakter (s. oben II.3.b, II.4.a
und b) zu einem zumindest dem Grunde nach gleichen
Besteuerungsergebnis wie bei Anwendung der allgemeinen
Mehrwertsteuerregelung führt. Für den Fall der
Gewinnmarge ist dies gewährleistet, nicht aber auch für
den Fall der negativen Marge, falls es in diesem Fall nicht zu
einer „Erstattung“ an den
Steuerpflichtigen kommt, wie das nachfolgende Beispiel zeigt.
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b) Vergleichsbetrachtung
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aa) Erbringt ein Reisebüro zu dem in den
Streitjahren geltenden Steuersatz von 16 % (§ 12 Abs. 1 UStG)
eine Reiseleistung für einen vom Reisenden zu zahlenden
Gesamtbetrag von 1.392 EUR (Entgelt: 1.200 EUR und Umsatzsteuer:
192 EUR) und hat es tatsächliche Kosten von 1.160 EUR
(Entgelt: 1.000 EUR und Umsatzsteuer: 160 EUR), die durch die
Inanspruchnahme von Lieferungen und Dienstleistungen anderer
Steuerpflichtiger entstehen und die dem Reisenden unmittelbar
zugutekommen (Reisevorleistungen), würde die Anwendung der
allgemeinen Mehrwertsteuerregelung, bei dem der Steuerpflichtige
die Leistung zu versteuern hat und bei dem er aufgrund der
Steuerpflicht seiner Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
dazu führen, dass einer Steuer von 192 EUR für seine
Leistung ein Vorsteuerabzug von 160 EUR gegenüberstünde.
Damit ergäbe sich für den Steuerpflichtigen eine
Steuerschuld von 32 EUR.
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Zum selben Ergebnis im Beispielsfall
führt die Sonderregelung. Die Marge als Besteuerungsgrundlage
nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 77/388/EWG berechnet sich
nach der Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden
Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten
für die Reisevorleistungen. Als Gesamtbetrag ohne
Mehrwertsteuer ist dabei aus der Sicht des Senats im vorstehenden
Beispiel der vom Reisenden zu zahlende Gesamtbetrag von 1.392 EUR
anzusehen. Die tatsächlichen Kosten der Reisevorleistungen
belaufen sich aufgrund des Vorsteuerabzugsverbots des Art. 26 Abs.
4 der Richtlinie 77/388/EWG auf 1.160 EUR. Damit ergibt sich ein
„Preis mit Steuer“, aus dem die Steuer
herauszurechnen ist, von 232 EUR und somit bei einem Steuersatz von
16 % eine Marge von 200 EUR, die unter Anwendung dieses
Steuersatzes zu einer Steuerschuld von 32 EUR führt.
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Da die Margenbesteuerung auch in
grenzüberschreitenden Fallgestaltungen anzuwenden ist, kann
das Ergebnis der Margenbesteuerung bei unterschiedlichen
Steuersätzen für die Reiseleistung und die
Reisevorleistungen allerdings von dem Ergebnis abweichen, das sich
nach der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung ergäbe. Im Rahmen
des Vereinfachungszwecks und des Zwecks der ausgewogenen Verteilung
der Mehrwertsteuereinnahmen zwischen den Mitgliedstaaten
dürfte dies jedoch hinzunehmen sein.
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bb) Zu einem im Wesentlichen gleichen Ergebnis
kommen die allgemeine Mehrwertsteuerregelung und die Sonderregelung
im Falle einer negativen Marge hingegen nur dann, wenn die negative
Marge zu einer Erstattung des Betrags führt, der einem
Steueranspruch auf die Marge oder einer in gleicher Höhe
abziehbaren Vorsteuer entspräche, wie das folgende Beispiel
verdeutlicht:
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Erhält der Steuerpflichtige im
vorstehenden Beispiel vom Reisenden einen Gesamtbetrag von 696 EUR
(Entgelt: 600 EUR und Umsatzsteuer: 96 EUR), während sich die
tatsächlichen Kosten der Reisevorleistungen unverändert
auf 1.160 EUR (Entgelt: 1.000 EUR und Umsatzsteuer: 160 EUR)
belaufen, ergäbe sich nach der allgemeinen
Mehrwertsteuerregelung ein Überschuss, ähnlich wie bei
Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG, zugunsten des
Steuerpflichtigen und damit ein an den Steuerpflichtigen zu
erstattender Betrag von 64 EUR.
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Bei Anwendung des Art. 26 Abs. 2 Satz 3 der
Richtlinie 77/388/EWG ergibt sich eine negative Marge in Höhe
von 400 EUR. Gehen Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Art. 10 Abs.
1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG davon aus, dass - als
allgemeiner Grundsatz des Mehrwertsteuersystems - die
Besteuerungsgrundlage nur positiv sein kann und wird dieser
allgemeine Grundsatz durch die Sonderregelung nicht verdrängt,
kann sich keine Steuer auf die negative Marge ergeben. Zudem kann
der Unternehmer die für die Reisevorleistungen gezahlte
Vorsteuer - auch soweit sie rechnerisch in Höhe von 64 EUR (=
400 EUR [negative Marge] x 16 % Steuersatz auf die negative Marge)
entfällt - nach dem Wortlaut des Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie
77/388/EWG weder abziehen noch ist sie diesem zu erstatten.
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Dasselbe Ergebnis wie nach der allgemeinen
Mehrwertsteuerregelung ergäbe sich dagegen, wenn der
Steuersatz des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG auf eine
sich nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 77/388/EWG
ergebende, als Besteuerungsgrundlage anzuerkennende negative Marge
anzuwenden wäre. Als negativer „Preis mit
Steuer“ ergäbe sich ein Betrag von 464
EUR. Die (negative) Besteuerungsgrundlage betrüge dann 400 EUR
und die „negative“, an den
Steuerpflichtigen zu erstattende Steuer beliefe sich auf 64
EUR.
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c) Zur Beantwortung der dritten
Vorlagefrage
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Die dritte Vorlagefrage betrifft die
Rechtsfolge bei Anwendung der Sonderregelung im Hinblick auf Art.
12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit (i.V.m.) Art. 26 der Richtlinie
77/388/EWG.
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aa) Ausgehend vom Wortlaut des Art. 26 Abs. 2
Satz 3 der Richtlinie 77/388/EWG kann sich für die
einheitliche Dienstleistung des Reisebüros eine negative
Besteuerungsgrundlage (negative Marge) ergeben. Auf diese
Besteuerungsgrundlage kann nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1
Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG der auch ansonsten geltende
Steuersatz anzuwenden sein. Sofern der Steuersatz auf eine negative
Marge angewendet wird, ergäbe sich demgemäß eine
„negative Steuer“ und somit ein an den
leistenden Unternehmer zu erstattender Betrag. Sofern das oben
angeführte Beispiel auf den Streitfall übertragen wird,
beliefe sich der zu erstattende Betrag auf 64 EUR.
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bb) Für die Anerkennung eines Anspruchs
auf Erstattung eines Betrags bei negativer Marge kann neben dem
Vereinfachungscharakter der Sonderregelung, sofern dieser die
allgemeine Mehrwertsteuerregelung verdrängen kann (s. oben
II.3.b, II.4.a und b), auch der Grundsatz der steuerlichen
Neutralität sprechen, der bei der Auslegung der Richtlinie
77/388/EWG zu berücksichtigen ist.
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Die Sonderregelung für Reisebüros
führt, soweit die Marge positiv ist oder 0 EUR beträgt, -
zumindest beim Vorliegen gleicher Steuersätze für den
Ein- und Ausgangsumsatz - zu dem gleichen Ergebnis wie eine
Besteuerung nach der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung (s. oben
II.5.b aa). In diesen Fällen tritt - im Einklang mit dem
Grundsatz der steuerlichen Neutralität - eine
vollständige Entlastung von der im Rahmen aller
wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten
Mehrwertsteuer ein. Dagegen werden durch die Sonderregelung
Steuerpflichtige, bei denen eine negative Marge nach Art. 26 Abs. 2
Satz 3 der Richtlinie 77/388/EWG entsteht, mit
Vorsteuerbeträgen für Leistungen, die sie für ihr
Unternehmen bezogen haben, wirtschaftlich belastet (s. oben II.5.b
bb), falls ein Vorsteuerabzug oder die Rückerstattung der
Steuern nach Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG in jedem
Mitgliedstaat für die Steuern ausgeschlossen ist, die dem
Steuerpflichtigen von anderen Steuerpflichtigen für
Reisevorleistungen in Rechnung gestellt werden. Die auf die
Reisevorleistung gezahlte Vorsteuer würde danach zum
Kostenfaktor für den Steuerpflichtigen, wobei die negative
Marge - wie im vorliegenden Fall - einkalkuliert sein kann, um die
Möglichkeit zu erhalten, andere Umsätze auszuführen.
Die wirtschaftliche Belastung kann der Steuerpflichtige nicht durch
eine Option zur allgemeinen Mehrwertsteuerregelung abwenden. Denn
Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG sieht kein derartiges
Optionsrecht vor.
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cc) Demgegenüber ist aber auch zu
berücksichtigen, dass die Sonderregelung die Einnahmen aus der
Erhebung dieser Steuer in ausgewogener Weise zwischen den
Mitgliedstaaten verteilen soll (EuGH-Urteil Kommission/Spanien vom
26.09.2013 - C 189/11, EU:C:2013:587, Rz 59; s. oben II.3.b). Daher
könnte gegen die Anerkennung eines Anspruchs auf Erstattung
eines Betrags bei negativer Marge sprechen, dass bei
grenzüberschreitenden Fällen eine Vergütung
„negativer“ Umsatzsteuer wirtschaftlich
im Ergebnis zu einer Erstattung ausländischer
Vorsteuerbeträge durch den Staat führen kann, in dem die
Reiseleistung steuerpflichtig ist. Zudem sind auch hier die
Unterschiede zu bedenken, die sich aus Steuersatzunterschieden
zwischen den Mitgliedstaaten ergeben können und die je nach
Ausgestaltung dieser Unterschiede dazu führen können,
dass der Steuerpflichtige bei einer Erstattung aufgrund einer
negativen Marge günstiger behandelt wird, als bei Anwendung
der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung in den verschiedenen
Mitgliedstaaten. Dem könnte der Zweck der Sonderregelung
entgegenstehen, für eine ausgewogene Verteilung der
Mehrwertsteuereinnahmen zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen.
Dabei könnte der Grundsatz der Neutralität als
Auslegungsregel zu betrachten sein (vgl. EuGH-Urteil Generali
Seguros vom 09.03.2023 - C-42/22, EU:C:2023:183 = SIS 23 04 01, Rz 54), wobei zu entscheiden
wäre, ob ein solcher Auslegungsgrundsatz eine Sonderregelung -
wie Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG -, die als
abschließende Regelung zu verstehen sein könnte,
verdrängen kann.
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6. Entscheidungserheblichkeit
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Sofern der Anwendungsbereich des Art. 26 der
Richtlinie 77/388/EWG für die Ausflugsfahrten nicht
eröffnet ist, würde sich die Besteuerung nach der
allgemeinen Mehrwertsteuerregelung richten und die Revision der
Klägerin hätte bezogen auf diesen Streitpunkt Erfolg.
Dies wäre auch der Fall, wenn Art. 26 der Richtlinie
77/388/EWG zwar die oben genannte Leistung erfassen würde,
aber Art. 26 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der
Richtlinie 77/388/EWG der Klägerin einen Anspruch auf
Erstattung des sich hieraus ergebenden Betrags gewährte, da
das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen ist.
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7. Zur Rechtsgrundlage der Vorlage
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Die Einleitung des Vorabentscheidungsersuchens
an den EuGH beruht auf Art. 267 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union.
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8. Zur Verfahrensaussetzung
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Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf
§ 121 Satz 1 i.V.m. § 74 FGO.
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