Das Verfahren wird ausgesetzt.
1
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A. Streitig ist die Höhe des
Zinssatzes bei Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß
§ 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)
im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wehrte sich mit dem Einspruch und der Klage gegen
seine Veranlagung zur Einkommensteuer 2012. Auf Antrag des
Klägers setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -
FA - ) die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2012
in Höhe von 22.600 EUR (Einkommensteuer) und 1.350 EUR
(Solidaritätszuschlag) ab Fälligkeit aus. Die Klage war
erfolglos.
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Mit Bescheid vom 07.06.2021 setzte das FA
Zinsen bei AdV zur Einkommensteuer 2012 und zum
Solidaritätszuschlag 2012 für die Zeit vom 22.09.2014 bis
zum 15.04.2021 nach dem Zinssatz von einhalb Prozent für 78
volle Monate in Höhe von 8.814 EUR (für Einkommensteuer)
und 526 EUR (für Solidaritätszuschlag) fest. Auf den
Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 entfielen Zinsen von
3.051 EUR (für Einkommensteuer) und 182,25 EUR (für
Solidaritätszuschlag).
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4
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Dagegen legte der Kläger fristgerecht
Einspruch ein. Der Einspruch ruhte zunächst wegen
verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Höhe des
gesetzlichen Zinssatzes. Nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14
(BVerfGE 158, 282 = SIS 21 14 23) zur Unvereinbarkeit des
Zinssatzes bei der Vollverzinsung nach § 233a i.V.m. §
238 Abs. 1 Satz 1 AO mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) wies
das FA den Einspruch als unbegründet zurück
(Einspruchsentscheidung vom 10.08.2022).
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Mit der dagegen fristgerecht erhobenen
Klage zum Finanzgericht (FG) hat der Kläger geltend gemacht,
die AdV-Zinsen seien der Höhe nach seit dem 01.01.2019
verfassungswidrig und dürften nicht mehr erhoben
werden.
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6
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Das FG hat die Klage mit Urteil vom
08.03.2023 abgewiesen. Die Entscheidungsgründe sind in EFG
2023, 737 = SIS 23 06 28
veröffentlicht. Nach Auffassung des FG verstößt die
Höhe der AdV-Zinsen von einhalb Prozent pro Monat im zu
beurteilenden Zeitraum nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege
bereits keine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor. Aber
selbst wenn eine Ungleichbehandlung vorläge, wäre diese
gerechtfertigt. Da der Steuerpflichtige die AdV beantragen
müsse oder eine von Amts wegen gewährte AdV abwenden
könne, sei die Ungleichbehandlung im Verhältnis zur
Vollverzinsung nach § 233a AO nicht willkürlich. Die
Höhe der AdV-Zinsen verstoße zudem nicht gegen das
Rechtsstaatsprinzip in Form des Übermaßverbots.
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7
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Dagegen wendet sich der Kläger mit der
Revision. Er rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die
AdV-Zinsen seien der Höhe nach, jedenfalls seit dem
01.01.2019, verfassungswidrig. Zudem sei die Einheit der
Rechtsordnung verletzt. Der Kläger regt hilfsweise an, dem
Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die
Rechtsfrage zur Entscheidung vorzulegen, ob sich die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zum wucherähnlichen Kreditgeschäft
(§ 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ) auf das
Steuerrecht auswirke, da der in der Abgabenordnung für Zinsen
bei AdV bestimmte Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat
außer Verhältnis zur
„Gegenleistung“ stehe, was im Zivilrecht
zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führe.
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8
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Der Kläger beantragt
sinngemäß,
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das angefochtene FG-Urteil vom 08.03.2023
aufzuheben und den Zinsbescheid vom 07.06.2021 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 10.08.2022 dahin zu ändern, dass
die Zinsen bei AdV zur Einkommensteuer 2012 um 3.051 EUR niedriger,
auf 5.763 EUR, und die Zinsen bei AdV zum Solidaritätszuschlag
2012 um 181,75 EUR niedriger, auf 344,25 EUR, festgesetzt
werden.
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9
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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10
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B. Das Revisionsverfahren ist gemäß
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des
BVerfG einzuholen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der
Zinssatz bei AdV gemäß § 237 i.V.m. § 238 Abs.
1 Satz 1 AO insoweit der Höhe nach gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstößt, als der Zinsberechnung für die AdV
zwischen dem 01.01.2019 und dem 15.04.2021 ein Zinssatz von einhalb
Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird.
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11
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I. Zinsen im Steuerschuldverhältnis und
Rechtsentwicklung der im Streitfall maßgeblichen
Vorschriften
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1. Verzinsung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis
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13
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Die Verzinsung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den §§ 233
ff. AO. Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
(§ 37 Abs. 1 AO) werden gemäß § 233 Abs. 1
Satz 1 AO (nur) verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht
der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Zinsen sind
laufzeitabhängiges Entgelt für den Gebrauch eines auf
Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldkapitals (Urteile
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.05.1987 - II R 44/84, BFHE 150,
4, BStBl II 1988, 229 = SIS 87 17 51, Rz 13 und vom 30.08.2023 - X
R 2/22, BFHE 281, 365 = SIS 23 20 00, Rz 22). Sie sind
grundsätzlich vom Bestehen einer Steuerschuld abhängig
(BFH-Urteil vom 20.05.1987 - II R 44/84, BFHE 150, 4, BStBl II
1988, 229 = SIS 87 17 51, Rz 13, m.w.N.).
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Die §§ 233a bis 237 AO regeln die
Verzinsungstatbestände (Verzinsung von Steuernachforderungen
und Erstattungen, Stundungszinsen, Verzinsung von hinterzogenen
Steuern, Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge und Zinsen bei
AdV). § 238 AO regelt die Höhe und die Berechnung der
Zinsen und § 239 AO deren Festsetzung. Zinsen sind
gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO keine Steuern, sondern
steuerliche Nebenleistungen. Da Ansprüche auf steuerliche
Nebenleistungen gemäß § 233 Satz 2 AO nicht
verzinst werden, werden im Steuerschuldverhältnis keine
Zinseszinsen erhoben.
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2. Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
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a) Geltende Rechtslage
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17
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Einspruch und Klage haben im Anwendungsbereich
der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung (FGO)
grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Durch sie wird
insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten (§
361 Abs. 1 Satz 1 AO, § 69 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Die aufschiebende Wirkung von Einspruch und
Klage muss gesondert angeordnet werden. Sie wird durch AdV
gewährt. Die Finanzbehörde, die den angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder
teilweise aussetzen (§ 361 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 AO). Hat
die Finanzbehörde einen Antrag auf AdV ganz oder zum Teil
abgelehnt (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO), kann auf Antrag das
Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise
aussetzen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO). Auch ohne eine vorherige
Ablehnung durch die Finanzbehörde ist das Gericht für die
Anordnung der AdV zuständig, wenn die Finanzbehörde
über den Antrag in angemessener Zeit nicht entschieden hat
oder wenn eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 FGO).
Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, wird die Vollziehung nicht
ausgesetzt, sondern (rückwirkend) aufgehoben (§ 361 Abs.
2 Satz 3 AO, § 69 Abs. 2 Satz 7 FGO). Dann hat die
Finanzbehörde vorläufig den Zustand vor Beginn der
Vollziehung wiederherzustellen.
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19
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Der Begriff der Vollziehung ist in der
Abgabenordnung nicht näher bestimmt. Die
Vollstreckungsbehörde handelt durch Vollziehungsbeamte (§
285 AO). Aber auch vom Steuerpflichtigen freiwillig erbrachte
Erfüllungshandlungen bewirken, dass der Verwaltungsakt
vollzogen ist (Anwendungserlass zur Abgabenordnung - AEAO - zu
§ 361 Nr. 7.2.). Nach § 218 Abs. 1 AO bilden die dort
aufgezählten Bescheide die Grundlage für die
Verwirklichung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis (Erhebungsverfahren). Vor diesem
Hintergrund beseitigt die AdV vorübergehend die
Vollziehbarkeit eines Bescheids, der Grundlage für die
Verwirklichung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis ist. Die Aufhebung der Vollziehung
beseitigt vorübergehend mit Rückwirkung die Grundlage
(den formellen Rechtsgrund) für bereits verwirklichte
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.
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20
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Die AdV bewirkt, dass die Finanzbehörde
vorläufig nicht mehr vollstrecken darf. Eine begonnene
Vollstreckung wird vorübergehend eingestellt. Auch die
Aufrechnung mit einer Forderung, deren Vollziehung ausgesetzt ist,
ist ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 31.08.1995 - VII R 58/94, BFHE
178, 306, BStBl II 1996, 55 = SIS 95 22 50, unter 3.a [Rz 17]). Der
im Bescheid festgesetzte Anspruch aus dem
Steuerschuldverhältnis bleibt während der AdV aber
fällig (BFH-Urteil vom 17.09.1987 - VII R 50-51/86, BFHE 151,
304, BStBl II 1988, 366 = SIS 88 13 54, unter II.3.b [Rz 20]) und
erfüllbar. Aus der Sicht des Steuerpflichtigen bewirkt die AdV
wegen des fehlenden Aufschubs der Fälligkeit keinen echten
Zahlungsaufschub. Da er jedoch die Vollstreckung nicht
befürchten muss und weil auch keine weiteren
Säumnisfolgen eintreten, kann er die Zahlung für die
Dauer der AdV folgenlos zurückhalten. Ihm droht bei
endgültigem Misserfolg des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels
für die Dauer der AdV und in Höhe des ausgesetzten
Betrags nur die Belastung mit AdV-Zinsen.
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21
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Die Aufhebung der Vollziehung bewirkt, dass
die Finanzbehörde vorübergehend den Zustand vor Beginn
der Vollziehung des Bescheids wiederherstellen muss. Das bedeutet
unter anderem: Vollstreckungsmaßnahmen sind
rückgängig zu machen, freiwillige Zahlungen sind zu
erstatten, entstandene Säumniszuschläge entfallen
rückwirkend (BFH-Beschluss vom 10.12.1986 - I B 121/86, BFHE
149, 6, BStBl II 1987, 389 = SIS 87 09 51, unter II.3. [Rz
15]).
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22
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Die AdV ist an Voraussetzungen gebunden. Auf
Antrag des Steuerpflichtigen soll die Vollziehung ausgesetzt
werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung
für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte
zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO und § 69
Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO). Die Finanzbehörde oder das
angerufene FG als Gericht der Hauptsache müssen die
Vollziehung grundsätzlich aussetzen, wenn die Voraussetzungen
für die AdV vorliegen (vgl. Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 04.12.1967 - GrS 4/67, BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199
= SIS 68 01 29, unter 3. [Rz 10]).
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23
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In der Hauptsache muss der Verwaltungsakt
angefochten oder es muss Klage gegen den Verwaltungsakt erhoben
sein. Das Aussetzungsverfahren tritt selbstständig neben das
Hauptsacheverfahren. Im Aussetzungsverfahren findet nur eine
summarische Prüfung statt. Ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Steuerverwaltungsakts sind nach
ständiger Rechtsprechung des BFH anzunehmen, wenn bei
summarischer Prüfung neben den für die
Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige,
gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die
Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der
entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in
der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (ständige
Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2014 - II B 131/13,
BFH/NV 2015, 5 = SIS 14 32 48, Rz 10, m.w.N.). Es genügt, wenn
sowohl für das eine als auch für das andere Ergebnis
gewichtige Gründe sprechen und somit den Zweifeln an der
Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids das Merkmal der
Ernstlichkeit nicht abgesprochen werden kann (BFH-Beschluss vom
26.05.2010 - V B 80/09, BFH/NV 2010, 2079 = SIS 10 32 31, Rz 14).
Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs oder
Rechtsmittels ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom
03.12.2001 - XI B 84/01, BFH/NV 2002, 482 = SIS 02 58 16, unter
II.1. [Rz 11], m.w.N.).
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24
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Eine unbillige und nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte
liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des
angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die
durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen
Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen
sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der
wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen führen
würde. Auch bei Vorliegen einer unbilligen Härte kommt
eine AdV jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nicht
ausgeschlossen werden können (ständige Rechtsprechung,
BFH-Beschluss vom 02.04.2009 - II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146 = SIS 09 19 30, unter II.4.a [Rz 16], m.w.N.).
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25
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Die Finanzbehörde kann die Vollziehung
eines angefochtenen Verwaltungsakts auch von Amts wegen aussetzen
(§ 361 Abs. 2 Satz 1 AO, § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO). Von
dieser Möglichkeit ist insbesondere Gebrauch zu machen, wenn
der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist, der
Abhilfebescheid aber voraussichtlich nicht mehr vor Fälligkeit
der geforderten Steuer ergehen kann (AEAO zu § 361 Tz. 2.1
Satz 3).
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26
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Gegen eine von der Finanzverwaltung
„aufgedrängte“ AdV kann der
Steuerpflichtige Einspruch einlegen und gegebenenfalls Klage
erheben (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2012 - I R 91/10, BFH/NV 2012,
2004 = SIS 12 30 13, Rz 19). Noch nicht höchstrichterlich
geklärt ist, ob eine
„aufgedrängte“ AdV ermessenswidrig
sein kann (vgl. Klein/Rätke, AO, 17. Aufl., § 361 Rz 56).
Der Steuerpflichtige kann den Zinslauf zudem beenden, indem er die
streitige Steuerschuld tilgt (vgl. BFH-Urteile vom 27.11.1991 - X R
103/89, BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319 = SIS 92 09 57, unter
3.b. [Rz 21]; vom 25.04.2013 - V R 29/11, BFHE 241, 298, BStBl II
2013, 767 = SIS 13 23 11, Rz 26).
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27
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Die AdV kann von einer Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 Satz 5 AO, §
69 Abs. 2 Satz 3 FGO). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient der Vermeidung von
Steuerausfällen, die entstehen können, wenn der
Steuerpflichtige im Hauptsacheverfahren letztlich unterliegt und zu
diesem Zeitpunkt die Durchsetzung der Steuerforderung
gefährdet oder erschwert erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom
06.02.2013 - XI B 125/12, BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983 = SIS 13 04 78, Rz 18, m.w.N.).
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28
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Soweit der Einspruch oder die Anfechtungsklage
gegen einen der in § 237 Abs. 1 AO aufgezählten
Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der
von der Vollziehung ausgesetzte Betrag gemäß § 237
Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. Die Entstehung des Zinsanspruchs
knüpft an den Ausgang des eingelegten Rechtsbehelfs an (vgl.
BFH-Urteil vom 25.04.2013 - V R 29/11, BFHE 241, 298, BStBl II
2013, 767 = SIS 13 23 11, Rz 23). Auf die Festsetzung von
AdV-Zinsen sind gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 AO die
für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre.
Die Zinsen sind von der Finanzbehörde durch Bescheid
festzusetzen (§ 155 Abs. 1 AO). Bei der Festsetzung wird
grundsätzlich nicht (noch einmal) beurteilt, ob die Erhebung
von AdV-Zinsen im konkreten Einzelfall sachgerecht ist. Die
Festsetzung und Erhebung von AdV-Zinsen hängt insbesondere
nicht davon ab, ob die bestands- oder rechtskräftige
Aussetzungsentscheidung rechtmäßig war. Die
Fehlerhaftigkeit der bestandskräftigen Aussetzungsentscheidung
berührt den Zinsanspruch grundsätzlich nicht (BFH-Urteil
vom 09.12.1998 - XI R 24/98, BFHE 187, 400, BStBl II 1999, 201 =
SIS 99 08 43, unter II.1.a [Rz 28]). Zu verzinsen ist
grundsätzlich der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die
Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt war
(§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO).
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29
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§ 237 Abs. 2 AO regelt den
Verzinsungszeitraum. Der Zinslauf beginnt am Tag des Eingangs des
außergerichtlichen Rechtsbehelfs beziehungsweise am Tag der
Rechtshängigkeit bei Gericht, also mit Erhebung der
Anfechtungsklage (§ 66 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 FGO).
Sollte die Vollziehung erst später ausgesetzt werden, beginnt
der Zinslauf an dem Tag, an dem die Wirkung der AdV beginnt. Der
Zinslauf endet an dem Tag, an dem auch die AdV endet. Eine
Karenzzeit gibt es, anders als bei der Vollverzinsung (§ 233a
Abs. 2 AO), nicht.
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30
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b) Rechtsentwicklung
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31
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AdV-Zinsen wurden bundesrechtlich erstmals durch
Art. 17 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13.07.1961
(BGBl I 1961, 981, 996) eingeführt (§ 251a der
Reichsabgabenordnung - RAO - ). Die Vorschrift betraf nur
Rechtsmittel und lautete:
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„Soweit ein Rechtsmittel endgültig
keinen Erfolg hatte, sind für den Betrag, hinsichtlich dessen
die Vollziehung ausgesetzt wurde, Zinsen nach § 5 des
Steuersäumnisgesetzes zu entrichten.“
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32
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Zum Zweck der Erhebung von Zinsen bei AdV
äußerte sich der Gesetzgeber nur einmal bei deren
Einführung. Hierzu führt der Entwurf des
Steueränderungsgesetzes 1961 aus (BT-Drucks. 3/2573, S.
37):
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„Zu Artikel 12 Ziff. 10
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Der in die Reichsabgabenordnung neu
einzufügende § 251a ist das Gegenstück zu dem neuen
§ 155 AO (vgl. Artikel 12 Ziff. 6). Wenn von Beginn der
Rechtshängigkeit Überzahlungen verzinst werden, muß
das gleiche auch für Nachzahlungen gelten. Durch die
Einführung von Zinsen für die Aussetzung der Vollziehung
dürfte außerdem erreicht werden, daß unnötige
Steuerprozesse vermieden werden. Es kommt heute vor, daß
Steuerpflichtige, selbst wenn sie die Aussichten eines
Rechtsstreits für gering erachten, die Finanzgerichte anrufen,
da die Prozeßkosten in vielen Fällen geringer sind als
der Zinsvorteil, der ihnen infolge der Aussetzung der Vollziehung
und der damit bedingten späteren Zahlung
erwächst.“
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33
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Der neue § 155 RAO (Prozesszinsen) wurde
wie folgt begründet (BT-Drucks. 3/2573, S. 36 f.):
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„Zu Artikel 12 Ziff. 6
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Härten sind nach der derzeitigen
Rechtslage teilweise in den Fällen eingetreten, in denen der
Steuerpflichtige den angeforderten Betrag gezahlt und eine
Herabsetzung der Steuerschuld erst nach einem sich länger
hinziehenden Rechtsmittelverfahren erreicht hat. In diesen
Fällen wird von den Steuerpflichtigen beanstandet, daß
für die Zeit, in der der Betrag dem Steuerpflichtigen von der
Finanzverwaltung vorenthalten wurde, keine Zinsen vergütet
werden. Durch die vorliegende Bestimmung soll diesen Härten
durch Einführung einer Art von Prozeßzinsen abgeholfen
werden. […]“
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34
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Mit Einführung der seit dem 01.01.1966
geltenden Finanzgerichtsordnung vom 06.10.1965 (BGBl I 1965, 1477)
wurde die Regelung zunächst in § 112 FGO und durch Art. 3
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 24.06.1975 (BGBl I 1975, 1509, 1533) in § 4c des
Steuersäumnisgesetzes (StSäumG) überführt.
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35
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Seit dem Inkrafttreten der Abgabenordnung 1977
(BGBl I 1976, 613) am 01.01.1977 sind die Zinsen bei AdV in §
237 AO geregelt. Die Vorschrift erstreckt sich seitdem auch auf den
Zeitraum für außergerichtliche Rechtsbehelfe. Seit der
Neufassung des § 237 Abs. 1 AO durch Art. 1 Nr. 41 des
Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19.12.1985 (BGBl I 1985, 2436,
2440 f.) fallen Zinsen bei AdV auch an, wenn wegen eines
Rechtsstreits über einen Grundlagenbescheid ein Folgebescheid
von der Vollziehung ausgesetzt wird (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO,
§ 69 Abs. 2 Satz 4 FGO). Durch Art. 15 Nr. 6 des
Steuerreformgesetzes 1990 vom 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093, 1127)
ist § 237 Abs. 2 Satz 2 AO geändert worden. Der Zinslauf
beginnt seitdem erst mit dem Tag, an dem die Wirkung der AdV
beginnt. § 237 Abs. 5 AO wurde durch Art. 26 Nr. 31 des
Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes
vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310, 2347) eingefügt. Weitere
Änderungen des § 237 AO durch Art. 26 Nr. 7 des
Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250, 1406)
und die Neufassung der Abgabenordnung vom 01.10.2022 (BGBl I 2002,
3866) waren redaktioneller Art.
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36
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§ 237 AO ist zuletzt durch Art. 12 des
Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108, S.
18) angepasst worden. Mit Wirkung zum 01.01.2024 ist in einem neuen
Abs. 6 geregelt, dass die Abs. 1 bis 5 entsprechend für
festgesetzte Haftungsansprüche gelten, soweit sich die Haftung
auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen
erstreckt.
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37
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3. Höhe des Zinssatzes
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38
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§ 238 AO regelt die Höhe des
Zinssatzes sowie die Berechnung der Zinsen für alle
Verzinsungstatbestände der Abgabenordnung. Zinsen fallen
grundsätzlich nur für volle Monate nach Beginn des
Zinslaufs an. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§
238 Abs. 1 Satz 2 AO). Für die Berechnung der Zinsen wird der
zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch
50 EUR teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO). Der
Zinssatz beträgt grundsätzlich einhalb Prozent pro Monat
(§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO).
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39
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Der Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat
galt seit der bundesrechtlichen Einführung von Zinsen im
Steuerschuldverhältnis durch das Steueränderungsgesetz
1961 vom 13.07.1961 (BGBl I 1961, 981) zunächst einheitlich
und unverändert für alle Verzinsungstatbestände der
Abgabenordnung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 StSäumG;
unverändert übernommen in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO
i.d.F. der AO 1977 vom 01.01.1977).
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Mit Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14
(BVerfGE 158, 282 = SIS 21 14 23, Vollverzinsung) hat das BVerfG
§ 233a i.V.m.
§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO insoweit für unvereinbar mit
Art. 3 Abs. 1 GG erklärt, als der Zinsberechnung für
Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von
einhalb Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird. Durch die Höhe
des Zinssatzes werden zinszahlungspflichtige und nicht
zinszahlungspflichtige Steuerschuldner ungleich behandelt
(BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282
= SIS 21 14 23, Rz 104 f.). Die Ungleichbehandlung muss sich am
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen
(BVerfG-Beschluss vom
08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282 = SIS 21 14 23, Rz 109
ff.). Wegen der nachhaltigen Absenkung des allgemeinen
Zinsniveaus in der Folge der Finanzkrise ab dem Jahr 2008 bildet
der Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat seit dem 01.01.2014 den
Erhebungszweck der Abschöpfung des Liquiditätsvorteils
nicht mehr angemessen ab und erweist sich auch unter
Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des
Gesetzgebers als „evident nicht mehr
realitätsgerecht“ (BVerfG-Beschluss vom
08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282 = SIS 21 14 23, Rz 155
f.). Der Zinssatz von monatlich einhalb Prozent ist seitdem im
verfassungsrechtlichen Sinne in dieser Höhe nicht mehr
erforderlich (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14,
BVerfGE 158, 282 = SIS 21 14 23, Rz 140 ff.).
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41
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Für bis in das Jahr 2013 fallende
Verzinsungszeiträume bildet der Zinssatz von monatlich einhalb
Prozent den durch die Vollverzinsung auszugleichenden Vorteil
hingegen noch hinreichend ab (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1
BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282 = SIS 21 14 23, Rz 197). Der BFH
hatte im Ergebnis entsprechend in der Vergangenheit die für
eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG
erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des
Zinssatzes bei AdV-Zinsen für Verzinsungszeiträume vom
11.11.2004 bis zum 21.03.2011 (BFH-Urteil vom 01.07.2014 - IX R
31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925 = SIS 14 25 11)
beziehungsweise bis Dezember 2011 (BFH-Urteil vom 14.04.2015 - IX R
5/14, BFHE 250, 483, BStBl II 2015, 986 = SIS 15 23 77) nicht
gewinnen können.
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42
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Das BVerfG hat die
Unvereinbarkeitserklärung ausdrücklich nicht auf andere
Verzinsungstatbestände der Abgabenordnung ausgedehnt. Die
Verfassungsmäßigkeit der Teilverzinsungstatbestände
bedürfe einer eigenständigen verfassungsrechtlichen
Wertung (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, BVerfGE
158, 282 = SIS 21 14 23, Rz 242 f.).
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43
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Das BVerfG hat auch entschieden, dass das
bisherige Recht für Zinsen gemäß § 233a i.V.m.
§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO für bis einschließlich in
das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiterhin
anwendbar ist. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum
31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu
treffen, die sich rückwirkend auf alle
Verzinsungszeiträume nach dem Jahr 2018 erstreckt und insoweit
auch alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte
erfasst.
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44
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Mit Art. 1 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung vom 12.07.2022 (BGBl I 2022, 1142, 1142) ist der
Gesetzgeber dem Auftrag des BVerfG nachgekommen und hat den
Zinssatz bei der Vollverzinsung neu geregelt. Rückwirkend zum
01.01.2019 beträgt der Zinssatz gemäß § 238
Abs. 1a AO für die Vollverzinsung nach § 233a AO nun 0,15
Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für
jedes Jahr. Die Zinshöhe hat der Gesetzgeber unter Verwendung
einer Mischkalkulation von Habenzinsen und einem Mittelwert der
Zinsen für besicherte und unbesicherte Konsumentenkredite
festgelegt (vgl. BR-Drucks, 157/22, S. 5 und 19).
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45
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Den Zinssatz für die Zinsen bei AdV und
die anderen Teilverzinsungstatbestände hat der Gesetzgeber
nicht angepasst. Im Referentenentwurf zum Zweiten Gesetz zur
Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung vom 14.02.2022 (S. 8) wird unter anderem
ausgeführt, es sei noch eingehender zu prüfen, ob der
Zinssatz auch für andere Verzinsungstatbestände neu
geregelt werden solle:
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„Die Frage, ob und inwieweit diese
Regelungen angesichts der Entscheidung des BVerfG ebenfalls
anzupassen sind, bedarf noch eingehender
Prüfung.“
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46
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In der Begründung des Regierungsentwurfs
zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung findet sich diese
Aussage nicht mehr. Stattdessen wird dort ausgeführt
(BR-Drucks. 157/22, S. 6):
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„Die Frage, ob auch für andere
Zinsen nach der AO oder den Einzelsteuergesetzen als Nachzahlungs-
und Erstattungszinsen nach § 233a AO sowie für
Säumniszuschläge nach § 240 AO eine Neuregelung des
Zinssatzes erfolgen soll, soll nicht in diesem Gesetz beantwortet
werden. Hierbei ist insbesondere zu bedenken, dass das BVerfG eine
Erstreckung seiner zu §§ 233a und 238 AO ergangenen
Entscheidung auf Stundungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen
bewusst unterlassen hat, weil ‘die Verwirklichung
des Zinstatbestands und damit die Entstehung von Zinsen
grundsätzlich auf einen Antrag der Steuerpflichtigen
zurückzuführen ist oder - wie insbesondere im Fall der
Hinterziehungszinsen - jedenfalls von ihnen bewusst in Kauf
genommen wird. Steuerpflichtige haben daher - anders als bei der
Vollverzinsung - grundsätzlich die Wahl, ob sie den
Zinstatbestand verwirklichen und den in § 238 Absatz 1 Satz 1
AO geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld
tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur
Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren
Konditionen beschaffen’ (vgl. BVerfG, Beschluss vom
8.7.2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 = SIS 21 14 23, Rn. 243). Zudem haben die
Steuerpflichtigen die Möglichkeit, im Wege des Rechtsbehelfs
gegen eine ihnen gegen ihren Willen aufgedrängte Aussetzung
der Vollziehung oder Stundung vorzugehen und so die nachteiligen
Zinsfolgen zu vermeiden. Eine Differenzierung des für
Hinterziehungszinsen und andere Zinsen nach der AO geltenden
Zinssatzes wäre schwerlich zu rechtfertigen, da
Hinterziehungszinsen keinen Strafcharakter haben. Eine Senkung des
Zinssatzes für alle Zinsen könnte aber bei
Hinterziehungszinsen in der Öffentlichkeit den -
unzutreffenden - Eindruck erwecken, dass Steuerhinterziehung
weniger als bisher verfolgt und geahndet werden
soll.“
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47
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Ein Entschließungsantrag der Fraktion
der CDU/CSU im Deutschen Bundestag, der unter anderem zum Ziel
hatte, den niedrigeren Zinssatz für die Vollverzinsung auch
auf die Stundungs- und Prozesszinsen und die Zinsen bei AdV
anzuwenden (BT-Drucks. 20/2394), erhielt nicht die erforderliche
Mehrheit.
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48
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Seit dem 01.01.2019 gelten somit
unterschiedliche Zinssätze für die Vollverzinsung und die
anderen Zinstatbestände, einschließlich der Zinsen bei
AdV.
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49
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II. Entscheidungserheblichkeit und
einfachgesetzliche Beurteilung
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50
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Die Frage, ob § 237 i.V.m. § 238
Abs. 1 Satz 1 AO im Zeitraum zwischen dem 01.01.2019 und dem
15.04.2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der
Zinsberechnung für die Zinsen bei AdV ein Zinssatz von einhalb
Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird, ist entscheidungserheblich.
Die zulässige Revision ist unbegründet, wenn der
gesetzliche Zinssatz für die AdV-Zinsen
verfassungsgemäß ist (B.II.1.). Sie ist dagegen
begründet, wenn der Zinssatz verfassungswidrig ist (B.II.2.).
Eine verfassungskonforme Auslegung von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO
oder eine analoge Anwendung von § 238 Abs. 1a AO kommen nicht
in Betracht (B.II.3.). Der Entscheidungserheblichkeit steht nicht
entgegen, dass das FA auf die Erhebung von AdV-Zinsen verzichten
kann (B.II.4.).
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51
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1. Ist der gesetzliche Zinssatz bei AdV
verfassungsgemäß, ist die Revision des Klägers
unbegründet. In diesem Fall hat das FG die Klage
rechtsfehlerfrei abgewiesen. Der angefochtene Zinsbescheid ist
rechtmäßig, denn das FA hat die Zinsen bei AdV nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zutreffend ermittelt.
Darüber besteht auch kein Streit. Der Zinstatbestand ist dem
Grunde nach erfüllt. Die Klage des Klägers gegen seine
Veranlagung zur Einkommensteuer 2012 hatte endgültig keinen
Erfolg. Im zu beurteilenden Zeitraum war die Vollziehung des
angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 2012 in Höhe
von 22.600 EUR (wegen Einkommensteuer) und 1.350 EUR (wegen
Solidaritätszuschlags) von der Vollziehung ausgesetzt. Weitere
Tatbestandsmerkmale müssen für die Erhebung von Zinsen
bei AdV nicht erfüllt sein. Insbesondere hängt die
Festsetzung und Erhebung von AdV-Zinsen nicht davon ab, ob die
Aussetzungsentscheidung rechtmäßig war. Die Zinsen bei
AdV wegen Einkommensteuer betragen danach im Streitfall für
den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 3.051 EUR (27 volle
Monate x einhalb Prozent x 22.600 EUR). Die Zinsen bei AdV wegen
Solidaritätszuschlags betragen im Streitfall 182,25 EUR (27
volle Monate x einhalb Prozent x 1.350 EUR).
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52
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2. Ist der gesetzliche Zinssatz bei AdV im zu
beurteilenden Zeitraum dagegen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und
erklärt das BVerfG die einschlägigen Normen deshalb
für nichtig (§ 78 Satz 1 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - ), ist die Revision
des Klägers begründet. Dann hat das FG die Klage
rechtsfehlerhaft abgewiesen mit der Folge, dass das FG-Urteil
keinen Bestand haben kann. Die Anfechtungsklage ist begründet;
der angefochtene Zinsbescheid muss wie beantragt geändert
werden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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53
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Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass
das BVerfG bei Unvereinbarkeit einer entscheidungserheblichen Norm
mit dem Grundgesetz gemäß § 35 BVerfGG auch
anordnen kann, dass die Vorschrift vorübergehend weiter
angewendet werden darf. Zwar ist der Rechtsstreit dann
gegebenenfalls anders zu entscheiden. Für die
Entscheidungserheblichkeit genügt es jedoch, dass die
Unvereinbarkeitserklärung dem Kläger auch die
Möglichkeit offenhält, eine für ihn günstigere
Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (ständige
Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 25.09.1992 - 2 BvL
5/91, BVerfGE 87, 153 = SIS 92 21 01, Rz 96; vom 17.04.2008 - 2 BvL
4/05, BVerfGE 121, 108 = SIS 08 32 52, Rz 31, m.w.N.).
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54
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3. Eine verfassungskonforme Auslegung von
§ 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist nicht
möglich. Kann eine Norm unterschiedlich gedeutet werden, ist
sie so auszulegen, dass sie mit dem Grundgesetz in Einklang steht.
Dabei dürfen die Grenzen der anerkannten Auslegungsmethoden
nicht überschritten werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom
22.03.2018 - 2 BvR 780/16, BVerfGE 148, 69, Rz 150, m.w.N.).
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55
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Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen die
Zinsen für jeden (vollen) Monat einhalb Prozent. Nur in den
Fällen des § 233a AO (Vollverzinsung) beträgt der
Zinssatz 0,15 Prozent pro Monat (§ 238 Abs. 1a AO). Der
Wortlaut der Norm ist eindeutig, er lässt unterschiedliche
Deutungen nicht zu. Die Höhe des Zinssatzes für die
Erhebung von Zinsen bei AdV ist nicht auslegungsfähig. §
238 Abs. 1a AO kann auch nicht analog auf AdV-Zinsen angewandt
werden. Es fehlt insofern an einer planwidrigen
Unvollständigkeit des Gesetzes, da der Zinssatz bei AdV-Zinsen
in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO klar geregelt ist und der
Gesetzgeber eine Anpassung der Zinsen bei AdV abgelehnt hat.
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56
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Deswegen ist auch keine Entscheidung des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
darüber einzuholen, ob sich die Rechtsprechung des BFH zum
wucherähnlichen Kreditgeschäft (§ 138 Abs. 2 BGB)
auf die Bewertung der Zinshöhe im Steuerrecht auswirken
könnte. Die Frage stellt sich nicht, da die Höhe des
Zinssatzes gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO schon nicht
auslegungsfähig ist.
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57
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4. Die Entscheidungserheblichkeit
entfällt auch nicht deshalb, weil das FA auf die Erhebung der
AdV-Zinsen verzichten könnte. Ein Zinsverzicht nach § 237
Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO kommt im Streitfall nicht in
Betracht. Der Verzicht ist nicht beantragt worden. Es fehlt
insofern auch an einer Entscheidung des FA. Da das
Verzichtsverfahren eine verfahrensrechtlich eigenständige
Billigkeitsmaßnahme betrifft, könnte ein etwaiger
Verzicht jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
sein, in dem es nur um die Rechtmäßigkeit der
Zinsfestsetzung geht.
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58
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Aber auch die abstrakte Möglichkeit, dass
im Streitfall auf die Erhebung der AdV-Zinsen verzichtet werden
könnte, lässt die Entscheidungserheblichkeit nicht
entfallen, solange dies nicht geschehen ist. Nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des BVerfG als auch des BFH dürfen
Billigkeitsmaßnahmen zudem nicht die einem gesetzlichen
Tatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell
durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten
Überhang des gesetzlichen Tatbestands abhelfen. Daraus folgt,
dass mit verfassungsrechtlich gebotenen Billigkeitsmaßnahmen
nicht die Geltung des Gesetzes unterlaufen werden darf.
Müssten solche Maßnahmen ein Ausmaß erreichen,
dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben,
wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl.
BFH-Beschluss vom 19.05.2011 - X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659 = SIS 11 29 28, Rz 14, m.w.N.).
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III. Verfassungsrechtliche Beurteilung (Art. 3
Abs. 1 GG)
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1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und
wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für
ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche
Begünstigungen (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13 =
SIS 24 01 44, BGBl 2024 I Nr. 45,
Rz 139, m.w.N.). Zwar ist es grundsätzlich Sache des
Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er
dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich
gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht
treffen. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür,
unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz
verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in
Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und
Regelungsbereiche bestimmen. Dabei ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem
allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten
Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den
Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer
strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.
Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch
Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß
der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG-Beschluss vom
28.11.2023 - 2 BvL 8/13 = SIS 24 01 44, BGBl 2024 I Nr. 45, Rz 140, m.w.N.).
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61
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a) Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann
verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der
Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund
für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung
nicht finden lässt. Willkür des Gesetzgebers kann zwar
nicht schon dann bejaht werden, wenn er unter mehreren
Lösungen nicht die zweckmäßigste,
vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es
genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt
die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung
in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand. Der
Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung
der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar
ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche
Differenzierung fehlt. Willkür in diesem Sinne kann erst
festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung
evident ist (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13 =
SIS 24 01 44, BGBl 2024 I Nr. 45,
Rz 141, m.w.N.).
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62
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Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann
sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die
Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die
Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken
kann. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen
Anforderungen, je
weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung
anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind
(BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13 = SIS 24 01 44, BGBl 2024 I Nr. 45, Rz 142,
m.w.N.).
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63
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b) Der Gleichheitssatz belässt dem
Steuergesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als
auch bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden
Entscheidungsspielraum. Für die Auswahl des Zinsgegenstands
und die Bestimmung des Zinssatzes gilt das nicht in gleicher Weise.
Denn bei den erhobenen Zinsen handelt es sich nicht um eine Steuer,
sondern um eine steuerliche Nebenleistung im Sinne von § 3
Abs. 4 AO, also um Geldleistungspflichten, die neben einer Steuer
entstehen. Die Schuldner dieser Nebenleistungen sind
regelmäßig zugleich Steuerpflichtige, die bereits als
solche zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten
herangezogen werden. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme
bedürfen steuerliche Nebenleistungen, die die Einzelnen zu
einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der
Belastungsgleichheit eines über den Zweck der
Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen
Rechtfertigungsgrunds, der eine deutliche Unterscheidung
gegenüber der Steuer ermöglicht. Dabei können neben
den Zwecken etwa des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung auch
- was insbesondere für den Säumnis- und den
Verspätungszuschlag gilt - Zwecke der Verhaltenslenkung die
Bemessung einer steuerlichen Nebenleistung rechtfertigen (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282 =
SIS 21 14 23, Rz 113, m.w.N.). Zinsen müssen in Bezug auf
einen legitimen Zweck aber geeignet, erforderlich und
verhältnismäßig im engeren Sinne sein.
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Das verfassungsrechtliche Geeignetheitsgebot
verlangt keine vollständige Zielerreichung durch die in Frage
stehende Regelung, die zu der beanstandeten Ungleichbehandlung
führt, sondern lediglich eine Eignung zur Förderung des
Ziels (ständige Rechtsprechung, BVerfG-Beschluss vom
08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282 = SIS 21 14 23, Rz
131, m.w.N.).
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65
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Eine Ungleichbehandlung ist nur dann
erforderlich, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht,
mit dem der Gesetzgeber unter Bewirkung geringerer Ungleichheiten
das angestrebte Regelungsziel der Betroffenen gleich wirksam
erreichen oder fördern kann, ohne dabei Dritte oder die
Allgemeinheit stärker zu belasten. Auch bei der
Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber
über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Das BVerfG
prüft nicht, ob der Gesetzgeber die beste Lösung für
die hinter einem Gesetz stehenden Probleme gefunden hat.
Maßnahmen, die der Gesetzgeber zur Erreichung des
Gesetzeszwecks für erforderlich hält, können daher
verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem
Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher
gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass die in Betracht
kommenden alternativen Mittel zwar die gleiche Wirksamkeit
versprechen, aber zu geringerer Ungleichheit führen. Die
sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur
Zweckerreichung muss dabei in jeder Hinsicht eindeutig feststehen
(ständige Rechtsprechung, BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1
BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282 = SIS 21 14 23, Rz 142, m.w.N.).
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66
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Der Gesetzgeber muss nicht alle Ungleichheiten
durch Sonderregelungen beseitigen. Unter bestimmten Voraussetzungen
sind Typisierungen zulässig. Sie kommen insbesondere in
Betracht, wenn ungewisse Umstände oder Geschehnisse zu regeln
sind, die sich selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht
sicher bestimmen lassen. Typisierungen bewirken Ungleichheiten. Der
Gesetzgeber muss daher realitätsgerecht den typischen Fall als
Leitbild zugrunde legen. Die aus der Typisierung erwachsenden
Vorteile müssen im rechten Verhältnis zu der damit
notwendig verbundenen Ungleichheit stehen. Werden Zinsen zum Zweck
des Vorteilsausgleichs erhoben, muss die Differenzierung nach
Maßgabe des Vorteils vorgenommen werden, dessen
Nutzungsmöglichkeit mit dem Zins abgegolten werden soll. Wegen
des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des
Gesetzgebers muss sich der typisierende Zinssatz lediglich in einem
der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen halten. Eine
typisierende Regelung, der eine Einschätzung und Bewertung der
tatsächlichen Verhältnisse zugrunde liegt, ist aber dann
nicht mehr gerechtfertigt, wenn sie sich unter veränderten
tatsächlichen Bedingungen als evident nicht mehr
realitätsgerecht erweist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021
- 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282 = SIS 21 14 23, Rz 149 ff.,
m.w.N.).
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67
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Eine Ungleichbehandlung ist nur dann
verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn das
Maß der Ungleichbehandlung in einem angemessenen
Verhältnis zur Bedeutung des mit der Differenzierung
verfolgten Ziels und zum Ausmaß und Grad der durch die
Ungleichbehandlung bewirkten Zielerreichung steht (BVerfG-Beschluss
vom 07.04.2022 - 1 BvL 3/18, BVerfGE 161, 163 = SIS 22 09 25, Rz
314, m.w.N.).
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68
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2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe
ist ein Zinssatz für die Zinsen bei AdV in Höhe von
einhalb Prozent pro Monat gemäß § 237 i.V.m. §
238 Abs. 1 Satz 1 AO im maßgeblichen Zeitraum mit Art. 3 Abs.
1 GG unvereinbar (gleicher Ansicht BFH-Beschlüsse vom
03.09.2018 - VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279 = SIS 18 16 86 und vom
04.07.2019 - VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060 = SIS 19 12 30;
Klein/Rüsken, AO, 17. Aufl., § 238 Rz 11; Loose in
Tipke/Kruse, § 237 AO Rz 2a; Zugmaier/Nöcker/Hermes,
§ 238 AO Rz 4; Roser, GmbHR 2023, 388, 389; Seer, DB 2022,
1795, 1800 f.; von Streit/Streit, DStR 2022, 121; Haupt, DStR 2022,
126, 131).
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a) Die Belastung mit AdV-Zinsen in Höhe
von einhalb Prozent pro Monat gemäß § 237 i.V.m.
§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO führt zu einer der Höhe nach
nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der
Steuerpflichtigen, die ein endgültig erfolglos gebliebenes
Rechtsbehelfsverfahren oder eine endgültig erfolglos
gebliebene Anfechtungsklage gegen einen der in § 237 Abs. 1 AO
aufgezählten Verwaltungsakte betrieben haben.
Steuerpflichtige, bei denen der angefochtene Verwaltungsakt von der
Vollziehung ausgesetzt war und die deshalb die fällige Steuer
zunächst nicht entrichtet haben, müssen AdV-Zinsen in
Höhe von einhalb Prozent pro Monat zahlen. Steuerpflichtige,
bei denen die Vollziehung nicht ausgesetzt war und die die
Steuerschuld beglichen haben, werden nicht mit AdV-Zinsen belastet.
Diese Ungleichbehandlung ist zwar dem Grunde nach, aber nicht der
Höhe nach gerechtfertigt. Zumindest während einer
anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist der gesetzliche
Zinssatz der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um
den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren
Liquiditätsvorteil abzuschöpfen (B.III.3.).
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70
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b) Seit dem 01.01.2019 werden zudem
Steuerpflichtige, die AdV-Zinsen schulden, weil sie die Steuer nach
AdV des Verwaltungsakts nicht bezahlt haben, und Steuerpflichtige,
die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, weil ihre
Steuerfestsetzung zu einem Unterschiedsbetrag (§ 233a Abs. 3
AO) geführt hat und sie die materiell-rechtlich von Anfang an
geschuldete Steuer deshalb erst später zahlen müssen,
ungleich behandelt. Die Zinsen bei AdV betragen einhalb Prozent pro
Monat. Nachzahlungszinsen werden seit dem 01.01.2019 mit einem
Zinssatz von 0,15 Prozent für jeden Monat berechnet. Auch
diese Ungleichbehandlung (Zinssatzspreizung) ist
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Angemessenheit der
Nachzahlungszinsen vorausgesetzt, ergibt sich auch daraus, dass der
Zinssatz bei AdV-Zinsen verfassungswidrig zu hoch ist
(B.III.4.).
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3. Unverhältnismäßigkeit des
Zinssatzes bei AdV-Zinsen
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Steuerpflichtige, deren Einspruch oder
Anfechtungsklage gegen einen der in § 237 Abs. 1 AO
aufgezählten Verwaltungsakte endgültig erfolglos
geblieben ist, werden im maßgeblichen Zeitraum ungleich
behandelt. Diejenigen, deren Steuerbescheid von der Vollziehung
ausgesetzt war und die deshalb die Steuer nicht entrichtet haben,
müssen für die Dauer der Aussetzung AdV-Zinsen von
einhalb Prozent pro Monat bezahlen. Diejenigen, die den
geschuldeten Betrag schon bei Fälligkeit entrichtet und die
AdV nicht in Anspruch genommen haben, obwohl die Voraussetzungen
hierfür vorlagen, werden davon verschont. Die
Ungleichbehandlung entfällt nicht deshalb, weil die
Steuerpflichtigen ihr im Prinzip ausweichen können
(B.III.3.a). Die Ungleichbehandlung ist an einem am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit orientierten
verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab zu messen
(B.III.3.b). Mit der Erhebung von AdV-Zinsen verfolgt der
Gesetzgeber legitime Zwecke (B.III.3.c). In erster Linie geht es ihm darum, den durch die
spätere Zahlung der Steuer typischerweise entstehenden
Liquiditätsvorteil abzuschöpfen (B.III.3.c aa). Dem vom
historischen Gesetzgeber daneben angeführten Zweck der
Vermeidung unnötiger Prozesse misst der Senat kein für
die Bemessung der Höhe der AdV-Zinsen entscheidendes Gewicht
bei (B.III.3.c bb). Die Erhebung von AdV-Zinsen ist ein geeignetes
Mittel (B.III.3.d), um einen Liquiditätsvorteil
abzuschöpfen (B.III.3.d aa). Ob AdV-Zinsen auch geeignet sind,
um unnötige Prozesse zu verhindern, lässt der Senat offen
(B.III.3.d bb). AdV-Zinsen in Höhe von einhalb Prozent pro
Monat sind unter den zu beurteilenden Umständen
(Niedrigzinsphase) aber im verfassungsrechtlichen Sinne nicht
erforderlich, um den Liquiditätsvorteil abzuschöpfen oder
um unnötige Prozesse zu verhindern (B.III.3.e). Die Höhe
der AdV-Zinsen von einhalb Prozent pro Monat wäre darüber
hinaus auch unverhältnismäßig im engeren Sinne
(B.III.3.f).
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a) Wie dargelegt, werden beide
Vergleichsgruppen vom Gesetzgeber ungleich behandelt. Das
Differenzierungskriterium für die Ungleichbehandlung ist, wenn
man auf den Tatbestand des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO abstellt,
die AdV des geschuldeten Betrags. Maßgeblich ist
grundsätzlich der Verwaltungsakt, mit dem die zuständige
Finanzbehörde die Vollziehung eines Bescheids vorläufig
ausgesetzt hat. Im Hinblick darauf, dass die AdV auch endet, sobald
der Steuerpflichtige den geschuldeten Betrag (trotz AdV) freiwillig
entrichtet, kommt es für die Entstehung von AdV-Zinsen darauf
an, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit (wegen AdV)
nicht bezahlt worden ist. AdV-Zinsen fallen dann nur für den
Zeitraum von der AdV bis zur Zahlung des geschuldeten Betrags an.
Im Normalfall wird die AdV begehrt, um den geschuldeten Betrag
nicht sofort bezahlen zu müssen. Demgemäß ist davon
auszugehen, dass der von der Vollziehung ausgesetzte Betrag
vorübergehend auch nicht entrichtet wird. Davon geht auch
§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO aus, soweit dort nur auf die
rechtlichen Voraussetzungen abgestellt wird.
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Eine Ungleichbehandlung ist nicht deshalb von
vornherein ausgeschlossen, weil die Vergleichsgruppen so
unterschiedlich sind, dass sie nicht miteinander verglichen werden
können. Die
relevante Gleichheit zwischen den Gruppen besteht darin, dass ihre
Mitglieder gegen einen Steuerbescheid endgültig erfolglos
Einspruch eingelegt oder eine Anfechtungsklage geführt haben,
obwohl (ex ante) ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Bescheids bestanden. Die relevante
Ungleichheit besteht darin, dass die einen AdV beantragt und
erhalten und deshalb den geschuldeten Betrag bei Fälligkeit
nicht bezahlt haben, wohingegen die anderen den geschuldeten Betrag
bei Fälligkeit bezahlt haben.
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Eine verfassungsrechtlich relevante
Ungleichbehandlung kann insbesondere nicht mit der Begründung
verneint werden, die Steuerpflichtigen hätten es (mehr oder
weniger) in der Hand, ob AdV-Zinsen entstehen. Die gegenteilige
Annahme des FG überzeugt den Senat nicht. Zwar können
Steuerpflichtige beeinflussen, ob AdV-Zinsen entstehen. Sie
entscheiden grundsätzlich frei, ob sie die AdV beantragen oder
ob sie den geschuldeten Betrag sofort entrichten. Auch eine
sogenannte aufgedrängte AdV muss nicht hingenommen werden.
Betroffene können dagegen Rechtsschutz in Anspruch nehmen oder
die Verzinsungspflicht durch Zahlung des ausgesetzten Betrags
(jederzeit) beenden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR
2237/14, BVerfGE 158, 282 = SIS 21 14 23, Rz 243).
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Dabei handelt es sich jedoch - ungeachtet des
Umstands, dass diese Optionen vor allem aus wirtschaftlichen
Gründen nicht allen Steuerpflichtigen jederzeit offenstehen -
um Ausweichoptionen. Ausweichoptionen von Grundrechtsträgern
beseitigen eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung
aber grundsätzlich nicht. Sie führen insbesondere nicht
dazu, dass eine Ungleichbehandlung bereits nicht am allgemeinen
Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gemessen werden könnte.
Eine Ungleichbehandlung wäre sonst unabhängig von ihrem
Zweck und ihrer Intensität immer schon dann
verfassungsrechtlich unbeachtlich, wenn der benachteiligte
Grundrechtsträger eine Ausweichoption in dem Sinne hat, dass
die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands, dessen Rechtsfolge
die Ungleichbehandlung ist, von seinem Verhalten abhängt. Auf
den Streitfall bezogen: Der Gesetzgeber könnte dann auch einen
Zinssatz in beliebiger Höhe festsetzen, ohne dass dies
verfassungsrechtlich überprüft werden könnte. Die
Möglichkeit, der Belastung effektiv ausweichen zu können,
ist daher - wenn überhaupt - erst im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zu würdigen (vgl.
beispielsweise BVerfG-Beschlüsse vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13 =
SIS 24 01 44, BGBl 2024 I Nr. 45,
Rz 160; vom 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1 = SIS 10 02 74, Rz 78 und vom 15.01.2008 - 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1 = SIS 08 25 65, Rz 134).
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Dies gilt in der hier zu beurteilenden Frage
umso mehr, als die Steuerpflichtigen bei Wahl der Ausweichoptionen
auf die (Wirkung der) AdV verzichten müssen. Die AdV wird aber
als Form des vorläufigen Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4
GG geschützt. Auf die AdV besteht ein verfassungsrechtlich
garantierter Anspruch, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Die
Frage, ob die Ausweichoptionen unter Berücksichtigung dessen
gleichwohl angesonnen werden können, bedarf einer
verfassungsrechtlichen Güterabwägung, die im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Prüfung anzustellen ist. Das Ergebnis
der Abwägung kann, auch wenn es eindeutig wäre, die
verfassungsrechtliche Prüfung nicht erübrigen.
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b) Die verfassungsrechtlich relevante
Ungleichbehandlung ist
an einem am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
orientierten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab zu
messen.
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aa) Für die Anwendung eines
qualifizierten Prüfungsmaßstabs spricht insbesondere,
dass die Erhebung von (hohen) Zinsen bei AdV zumindest tendenziell
rechtsschutzhemmend wirkt. Damit ist das Grundrecht der
Steuerpflichtigen auf effektiven Rechtsschutz betroffen (so auch
Haselmann/Maciejewski, Die Unternehmensbesteuerung 2022, 422, 426
f.). Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht jedermann, der sich durch
die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt fühlt,
der Rechtsweg zu den Gerichten offen (BVerfG-Beschluss vom
31.05.1988 - 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214 = SIS 88 22 02, Rz 34).
Art. 19 Abs. 4 GG gebietet darüber hinaus, soweit als
möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung
einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die
auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher
Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr
rückgängig gemacht werden können (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166, Rz
33, m.w.N.).
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Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz
gewährleistet auch den einstweiligen Rechtsschutz. Da
Rechtsbehelfe und Klagen im Abgabenrecht grundsätzlich keine
aufschiebende Wirkung haben, kommt dem vorläufigen
Rechtsschutz in diesem Bereich eine besondere Bedeutung zu. Die
innere Rechtfertigung für die vorläufige Vollziehbarkeit
von Steuerbescheiden, die Vermutung ihrer Richtigkeit, nimmt in dem
Maße ab, wie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsakts bestehen. Der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz
- hier in Form der AdV - darf durch den Gesetzgeber nicht in
unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert werden (ständige
Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 04.05.2004 - 1 BvR
1892/03, BVerfGE 110, 339 = SIS 04 35 40, Rz 24 und vom 18.06.2019
- 1 BvR 587/17, BVerfGE 151, 173, Rz 27). Insbesondere darf eine
Regelung nicht so gestaltet sein, dass sie in ihrer
tatsächlichen Auswirkung tendenziell dazu führt, den
Rechtsschutz vornehmlich nach Maßgabe wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit zu eröffnen (vgl.
BVerfG-Beschlüsse vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76, BVerfGE 50,
217, Rz 46; vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04, BVerfGE 117, 163, Rz
102 und vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11, BVerfGE 133, 1, Rz 81).
Effektiver Rechtsschutz muss gerade im Abgabenrecht
„bezahlbar“ sein.
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Aus dem Umstand, dass Steuerpflichtige
grundsätzlich die Wahl haben, ob sie AdV in Anspruch nehmen
wollen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, oder ob
sie die fällige Steuer sofort entrichten (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282 =
SIS 21 14 23, Rz 243), ergibt sich nichts anderes. Die drohenden
AdV-Zinsen in Höhe von einhalb Prozent pro Monat können
die Entscheidung in der Weise beeinflussen, dass sich
Steuerpflichtige aus wirtschaftlichen Erwägungen dazu
veranlasst sehen, vorläufigen Rechtsschutz nicht in Anspruch
zu nehmen. Auf diese Weise beschränkt die Zinshöhe den
Zugang zu effektivem Rechtsschutz zumindest mittelbar (vgl. Seer,
DB 2014, 1945, 1949; Drüen, FR 2014, 218, 220; Loose in
Tipke/Kruse, § 237 AO Rz 2b).
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bb) Für eine am
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte
Prüfung spricht ferner, dass ein Teil der Steuerpflichtigen
wirtschaftlich nicht auf die AdV verzichten kann. Insbesondere
Steuerpflichtige, die nicht über ausreichende Eigenmittel
verfügen und auch nicht (rechtzeitig) ausreichend hohe
Fremdmittel beschaffen können, um den geschuldeten Betrag
sofort zu begleichen, werden dadurch entlastet (vgl. auch
Klein/Rüsken, AO, 17. Aufl., § 238 Rz 11; von
Streit/Streit, DStR 2022, 121, 123 f.; dieselben, DStR 2023, 2081,
2086; Haupt, DStR 2022, 126, 131; Niestedt, ZfZ 2022, 331, 334).
Auch dies kann im Rahmen einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung
berücksichtigt werden, wäre aber bei einer reinen
Willkürprüfung von vornherein ohne Bedeutung.
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83
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Steuerpflichtige, die aktuell nicht über
ausreichende Mittel verfügen, können auch nicht generell
darauf verwiesen werden, die Stundung des geschuldeten Betrags zu
beantragen. Nach § 222 Satz 1 AO können Ansprüche
aus dem Steuerschuldverhältnis gestundet werden, wenn die
Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für
den Steuerschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die
Stundung nicht gefährdet erscheint. Selbst wenn die
Tatbestandsvoraussetzungen für eine Stundung erfüllt
sind, ist die AdV für Steuerpflichtige wirtschaftlich
sinnvoller, soweit es darum geht, den geschuldeten Betrag nicht
sofort entrichten zu müssen. Zum einen soll eine Stundung in
der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (§
222 Satz 2 AO). Zum anderen werden nach § 234 i.V.m. §
238 Abs. 1 Satz 1 AO auch auf gestundete Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis Zinsen in Höhe von einhalb Prozent
pro Monat erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung
aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt,
bleiben die bis dahin entstandenen Stundungszinsen bestehen (§
234 Abs. 1 Satz 2 AO). Zwar kann auf die Erhebung von
Stundungszinsen gemäß § 234 Abs. 2 AO verzichtet
werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig
wäre. Bei dem Zinsverzicht handelt es sich aber um eine
Ermessensentscheidung. Bei der AdV werden hingegen keine Zinsen
erhoben, soweit der Steuerpflichtige mit seinem Rechtsbehelf gegen
einen Verwaltungsakt erfolgreich war.
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cc) Für eine am
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte
Prüfung spricht schließlich, dass Steuerpflichtige,
denen AdV gewährt worden ist und die deshalb den geschuldeten
Betrag nicht sofort bezahlt haben, auf die Höhe der
entstehenden Zinsen kaum noch Einfluss nehmen können. Das Ende
der Zinspflicht hängt im Regelfall davon ab, wann der Fall
entschieden und die ernstlichen Zweifel beseitigt sind
beziehungsweise wann die AdV beendet ist. Darauf haben bei
fehlender Zahlungsfähigkeit weder der Einspruchsführer
noch der Kläger entscheidenden Einfluss. Die Dauer
außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren
hängt entscheidend von der Arbeitsweise der zuständigen
Finanzbehörde oder des zuständigen FG ab.
Einspruchsführer können unter den Voraussetzungen von
§ 46 FGO Untätigkeitsklage erheben. Kläger
können ihren prozessualen Mitwirkungspflichten, insbesondere
den Erklärungspflichten, nach § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO
zeitnah nachkommen. Sie können gerichtliche Aufforderungen
zeitnah erfüllen, eine zeitnahe Entscheidung anmahnen oder die
Verzögerungsrüge (§ 198 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) erheben. Eine rasche Entscheidung
erzwingen können sie nicht.
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85
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c) Mit der Erhebung von AdV-Zinsen verfolgt
der Gesetzgeber legitime Zwecke. Sie dient der Abschöpfung von
Liquiditätsvorteilen (B.III.3.c aa) und nach Angaben des
historischen Gesetzgebers daneben auch der Verhinderung
unnötiger Steuerprozesse (B.III.3.c bb). Weitere Zwecke sind
nicht ersichtlich (B.III.3.c cc).
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aa) Die Erhebung von Zinsen bei AdV beruht vor
allem auf der Annahme, dass Steuerpflichtige, denen AdV
gewährt worden ist und die deshalb den geschuldeten Betrag
nicht sofort entrichten, einen Liquiditätsvorteil
gegenüber denjenigen haben, die unter vergleichbaren
Umständen eine AdV nicht in Anspruch nehmen und den
geschuldeten Betrag sofort entrichten. Durch die spätere
Zahlung steht der geschuldete Betrag (wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit vorausgesetzt) länger zur
Verfügung und kann zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil
genutzt werden. Vorrangiger Zweck der AdV-Zinsen ist es, diesen
Vorteil in typisierter Höhe abzuschöpfen.
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Von diesem Zweck hat sich der Gesetzgeber
schon bei der Einführung der AdV-Zinsen erkennbar leiten
lassen. Mit der bundesrechtlich erstmaligen Einführung der
Zinsen bei AdV durch das Steueränderungsgesetz 1961 vom
13.07.1961 wurden auch die Prozesszinsen erstmalig geregelt (BGBl I
1961, 981). Nach der Entwurfsbegründung sollten die
Prozesszinsen Härten für die Steuerpflichtigen
ausgleichen, da die ihnen von der Finanzverwaltung vorenthaltenen
Beträge bis dahin nicht verzinst wurden (vgl. BT-Drucks.
3/2573, S. 36 f.; s.a. unter B.I.2.b). Wenn aber von Beginn der
Rechtshängigkeit an Überzahlungen verzinst werden, so der
Gesetzgeber, müsse dies auch für Nachzahlungen gelten
(vgl. BT-Drucks. 3/2573, S. 37).
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88
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Auch der BFH geht in ständiger
Rechtsprechung davon aus, dass die AdV-Zinsen in erster Linie der
Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen dienen (vgl.
BFH-Urteile vom 24.07.1979 - VII R 67/76, BFHE 128, 331, BStBl II
1979, 712 = SIS 79 03 66, Rz 10; vom 21.02.1991 - V R 105/84, BFHE
163, 313, BStBl II 1991, 498 = SIS 91 11 17, unter II.3.c bb [Rz
34]; vom 20.09.1995 - X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53 =
SIS 96 04 52, unter 2.a cc [Rz 13]; vom 05.06.1996 - X R 234/93,
BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503 = SIS 96 21 49, unter 3.c [Rz 19]
und vom 10.10.2012 - VIII R 56/10, BFHE 238, 530, BStBl II 2013,
107 = SIS 12 33 91, Rz 18).
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Für den Abschöpfungszweck spricht
auch, dass grundsätzlich alle Verzinsungstatbestände der
Abgabenordnung einen Vor- oder Nachteilsausgleich bezwecken (zur
Vollverzinsung BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14,
BVerfGE 158, 282 = SIS 21 14 23, Rz 123 ff., m.w.N.; zu
Stundungszinsen Kögel in Gosch, AO § 234 Rz 5.1; zur
Verzinsung hinterzogener Steuern BFH-Urteil vom 28.08.2019 - II R
7/17, BFHE 266, 485, BStBl II 2020, 247 = SIS 20 02 19, Rz 15,
m.w.N.; zu Prozesszinsen BFH-Urteil vom 16.05.2013 - II R 20/11,
BFHE 241, 320, BStBl II 2013, 770 = SIS 13 23 06, Rz 15, m.w.N.).
Dementsprechend hatte der Gesetzgeber den Vor- oder Nachteil, der
sich durch die Heranziehung der Steuerpflichtigen zu
unterschiedlichen Zeiten ergibt, ursprünglich einheitlich mit
einhalb Prozent pro Monat bemessen.
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Der Zweck, Liquiditätsvorteile
abzuschöpfen und Liquiditätsnachteile auszugleichen, ist
auch zweifellos legitim. Die Erhebung von Zinsen bei AdV dient
damit unmittelbar auch dem aus dem Gleichbehandlungsgebot
abgeleiteten Grundsatz der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14,
BVerfGE 158, 282 = SIS 21 14 23, Rz 129).
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bb) Der historische Gesetzgeber hat die
Einführung von Zinsen bei AdV auch mit der Erwägung
begründet, so könnten unnötige Steuerprozesse
vermieden werden. Der Zinsvorteil infolge der AdV könne die
Prozesskosten übersteigen (vgl. BT-Drucks. 3/2573, S. 37). Den
Senat überzeugen diese Erwägungen nicht. Es ist schon
unklar, welche Verfahren konkret vermieden werden sollen.
Jedenfalls dann, wenn die Zinsen niedrig und die typischerweise
erzielbaren Liquiditätsvorteile gering sind, dürften
„unnötige“ Steuerprozesse im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von AdV kaum vorkommen. Der
Senat misst dem Zweck der Verhinderung unnötiger
Steuerprozesse deshalb jedenfalls unter den zu beurteilenden
Umständen kein für die Höhe der AdV-Zinsen
relevantes, eigenständiges Gewicht bei (B.III.3.c bb (1)). Die
Legitimität des Gesetzeszwecks steht zwar grundsätzlich
nicht in Frage. Der Gesetzgeber darf grundsätzlich auch den
Zweck verfolgen, leichtfertige oder gar missbräuchliche
Rechtsbehelfe zu verhindern (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom
06.02.1979 - 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217, Rz 46 und vom 19.12.2012
- 1 BvL 18/11, BVerfGE 133, 1, Rz 80, m.w.N.). Der Senat hat aber
erhebliche Zweifel an der Legitimität dieses Zwecks, soweit es
darum geht, den verfassungsrechtlich garantierten und gesetzlich
ausformulierten Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz effektiv
einzuschränken (B.III.3.c bb (2)).
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(1) Der Senat misst dem vom historischen
Gesetzgeber angeführten Zweck der Verhinderung unnötiger
Steuerprozesse jedenfalls unter den zu beurteilenden Umständen
(Niedrigzinsphase) kein für die Höhe der AdV-Zinsen
relevantes, eigenständiges Gewicht bei.
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Es ist schon unklar, ob nur gerichtliche oder
auch außergerichtliche Rechtsbehelfe vermieden werden sollen.
Die Äußerung des historischen Gesetzgebers bezog sich
nur auf gerichtliche Verfahren (Prozesse). Zwar hat der BFH die
Äußerung des historischen Gesetzgebers teilweise
aufgegriffen und inhaltlich auch auf das außergerichtliche
Rechtsbehelfsverfahren ausgedehnt. Die Zahlung der Abgaben solle
nicht zinslos dadurch hinausgeschoben werden können, dass ein
Rechtsbehelf ohne ernsthafte Erfolgsaussichten eingelegt wird (vgl.
BFH-Urteile vom 24.07.1979 - VII R 67/76, BFHE 128, 331, BStBl II
1979, 712 = SIS 79 03 66, Rz 10; vom 21.02.1991 - V R 105/84, BFHE
163, 313, BStBl II 1991, 498 = SIS 91 11 17, unter II.3.c bb [Rz
34] und vom 10.10.2012 - VIII R 56/10, BFHE 238, 530, BStBl II
2013, 107 = SIS 12 33 91, Rz 18). Dieses Verständnis
kollidiert aber damit, dass die AdV nur gewährt wird, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Verwaltungsakts bestehen.
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Unklar ist auch, mit welchem Ziel der
Gesetzgeber unnötige Steuerprozesse verhindern wollte. Denkbar
ist, dass die Gerichte entlastet werden sollten. Denkbar ist aber
auch, dass nur das Steueraufkommen gesichert und verzögerte
Zahlungen verhindert werden sollten. Aus den Quellen lässt
sich die Frage nicht beantworten.
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Unklar ist weiter, ob nur das
Hauptsacheverfahren oder auch die (ungerechtfertigte)
Inanspruchnahme von AdV vermieden werden sollte. Vermieden werden
unnötige Steuerprozesse nur, wenn das Hauptsacheverfahren
unterbleibt, wenn also kein Einspruch eingelegt oder keine Klage
erhoben wird. Höhere AdV-Zinsen verhindern aber unmittelbar
nur die Inanspruchnahme von AdV. Im Rückblick unnötige
Rechtsbehelfe und Klagen können so grundsätzlich nicht
verhindert werden. Ob der Gesetzgeber daneben auch die
„unnötige“ Inanspruchnahme von AdV
verhindern wollte, bleibt unklar.
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Unklar ist schließlich, welche Relevanz
der vom historischen Gesetzgeber in den Blick genommene Fall hat.
Die Erwägung, dass der Liquiditätsvorteil durch die
spätere Zahlung höher sein könne als die
Prozesskosten, ist zwar theoretisch klar, aber praktisch kaum
nachvollziehbar. Sie beruht auf der Annahme, dass es
Steuerpflichtige gibt, die nur deshalb einen Rechtsbehelf einlegen
oder Klage erheben, weil sie in den Genuss der AdV
(Zahlungsaufschub) kommen und sich dadurch letztlich einen (nicht
gerechtfertigten) wirtschaftlichen Vorteil verschaffen wollen. Sie
setzt weiter voraus, dass es diesen Steuerpflichtigen auch gelingt,
die AdV unter den gesetzlichen Voraussetzungen (ernstliche Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts)
zu erwirken und dass es sich trotz der im Fall eines endgültig
erfolglosen Hauptsacheverfahrens eventuell anfallenden
Verfahrenskosten finanziell lohnen kann, den Rechtsbehelf
gleichwohl einzulegen. Ob sich der Rechtsbehelf trotz der
Verfahrenskosten wirtschaftlich lohnt, hängt ersichtlich unter
anderem davon ab, ob der durch die AdV entstandene
Liquiditätsvorteil ohnehin abgeschöpft wird. Legt man
dies zugrunde, weil die Abschöpfung des
Liquiditätsvorteils einen eigenständigen legitimen
Gesetzeszweck bildet, stellt sich die Frage, ob der Zinssatz bei
AdV-Zinsen über den Anteil hinaus, der auf die
Abschöpfung des Liquiditätsvorteils entfällt, einen
Aufschlag für die Verhinderung unnötiger Steuerprozesse
enthält. Dafür sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
Jedenfalls dann, wenn die Zinsen niedrig und die typischerweise
erzielbaren Liquiditätsvorteile deshalb gering sind,
dürften „unnötige“
Steuerprozesse im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von AdV kaum
noch vorkommen. Dieser Zweck verliert unter diesen Umständen
jedenfalls seine Relevanz.
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Wenn der Liquiditätsvorteil durch die
Zinsen bei AdV bereits abgeschöpft wird (selbständiger
Normzweck), bietet die AdV zudem regelmäßig keinen
(messbaren) darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Anreiz,
Rechtsbehelfe ohne ernsthafte Erfolgsaussichten einzulegen (so wohl
auch BFH-Urteil vom 24.07.1979 - VII R 67/76, BFHE 128, 331, BStBl
II 1979, 712 = SIS 79 03 66, Rz 10). Das gilt jedenfalls in einem
strukturellen Niedrigzinsumfeld, in dem bereits der durch den
Zahlungsaufschub erzielbare Liquiditäts- und Zinsvorteil
gering ist.
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Sollte der Zweck speziell darauf gerichtet
gewesen sein, die Inanspruchnahme von AdV einzuschränken,
bestünden dagegen auch rechtliche Bedenken. Ein allgemeines
Misstrauen des Gesetzgebers gegenüber allen Steuerpflichtigen,
die Rechtsbehelfe gegen Steuerverwaltungsakte einlegen und AdV
begehren, wäre nicht sachgerecht und stünde zudem im
Wertungswiderspruch zu Art. 19 Abs. 4 GG. Aus dem Umstand, dass
AdV-Zinsen nur anfallen, wenn der Rechtsbehelf oder die Klage
endgültig erfolglos geblieben sind, kann nicht geschlossen
werden, dass die Rechtsbehelfe oder Klagen von vornherein
„unnötig“ waren. Häufig ist ex
ante nicht abzusehen, ob ein Rechtsbehelf gegen einen
Steuerverwaltungsakt erfolgreich sein wird. Gerade bei offenen
Rechtsfragen, aber auch bei unklarer Tatsachenlage ist der Ausgang
des Verfahrens kaum sicher vorhersehbar. Grundsätzlich darf
unter den gesetzlichen Voraussetzungen einstweiliger Rechtsschutz
in Anspruch genommen werden. Für eine Verhaltenslenkung, die
mit der Erhebung von Zinsen bei AdV vorsorglich den einstweiligen
Rechtsschutz durch AdV einschränkt, wäre vor diesem
Hintergrund kein Raum. Dies vorausgesetzt, verbleibt für
„unnötige“ AdV-Verfahren kein
Anwendungsbereich. Steuerpflichtige, die einen von vornherein
aussichtslosen Rechtsbehelf einlegen, in der Hoffnung, gleichwohl
AdV zu erhalten und sich so einen (nicht gerechtfertigten) Vorteil
zu verschaffen, müssten auf eine unrichtige Entscheidung im
AdV-Verfahren setzen.
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Die Irrelevanz des Zwecks der Verhinderung
unnötiger Steuerprozesse sieht der Senat auch dadurch
bestätigt, dass der Gesetzgeber die Höhe der Zinsen bei
den Teilverzinsungstatbeständen der Abgabenordnung einheitlich
geregelt hat, und zwar auch, soweit die einzelnen
Verzinsungstatbestände über den Ausgleich von
Liquiditätsvorteilen hinaus keinen weiteren Zwecken dienen.
Daraus ergibt sich, dass der Zweck der Verhinderung unnötiger
Steuerprozesse die Höhe der AdV-Zinsen jedenfalls nicht
beeinflusst hat. Wenn es sich um einen zusätzlichen Zweck
handeln würde, der sich auf die Höhe der AdV-Zinsen
auswirkt, müssten diese höher sein als die Zinsen in
anderen Fällen. Die Stundungszinsen nach § 234 AO und die
Hinterziehungszinsen nach § 235 AO bezwecken lediglich,
Liquiditätsvorteile auszugleichen (für die
Stundungszinsen Kögel in Gosch, AO § 234 Rz 5.1; zur
Verzinsung hinterzogener Steuern BFH-Urteil vom 28.08.2019 - II R
7/17, BFHE 266, 485, BStBl II 2020, 247 = SIS 20 02 19, Rz 15,
m.w.N.). Eine Verhaltenslenkung bezwecken sie nicht. Zweck der
Stundungs- und Hinterziehungszinsen ist es insbesondere nicht, dass
Steuerschulden nicht gestundet oder dass Steuern nicht hinterzogen
werden. Auch die Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach
§ 236 AO bezwecken lediglich einen Liquiditätsausgleich
(BFH-Urteil vom 16.05.2013 - II R 20/11, BFHE 241, 320, BStBl II
2013, 770 = SIS 13 23 06, Rz 15, m.w.N.). Eine Verhaltenslenkung
sollen die Prozesszinsen nicht bewirken. Sie sollen insbesondere
nicht dazu anreizen, Rechtsbehelfe mit Erfolgsaussichten gegen
Steuerverwaltungsakte einzulegen.
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100
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Im Unterschied dazu dienen die in der
Abgabenordnung geregelten Säumniszuschläge, die ein
Prozent pro Monat betragen (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO),
wirtschaftlich und rechtlich in erster Linie als Druckmittel. Sie
bezwecken auch, dass fällige Steuerschulden rechtzeitig
gezahlt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom
08.11.1955 - V 90/55 S, BFHE 61, 521, BStBl III 1955, 399 = SIS 55 02 43, Rz 2; vom 21.09.1973 - III R 153/72, BFHE 110, 318, BStBl II
1974, 17 = SIS 74 00 10, unter 2.b [Rz 15]; vom 16.07.1997 - XI R
32/96, BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7 = SIS 98 04 80, unter 2. [Rz
22]; vom 30.03.2006 - V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612 =
SIS 06 23 05, unter II.2. [Rz 17]; vom 15.11.2022 - VII R 55/20,
BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621 = SIS 23 05 18, Rz 22).
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101
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(2) Wenn der Lenkungszweck der Verhinderung
unnötiger Steuerprozesse schon kein relevantes Gewicht hat,
erübrigt sich auch die umfassende Prüfung, ob es sich um
einen legitimen Zweck handelt.
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102
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Rechtliche Zweifel an der Legitimität
dieses Zwecks bestehen zumindest, soweit es darum geht,
Rechtsbehelfe mit gesteigerten Erfolgsaussichten zu verhindern.
Soweit es dem Gesetzgeber insbesondere darum gehen sollte, gezielt
die Inanspruchnahme von AdV zu verhindern, obwohl die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine AdV vorliegen, kann ein legitimes
Interesse kaum noch erkannt werden. Das wäre mit Art. 19 Abs.
4 GG nicht vereinbar. In diesem Fall müsste der Gesetzgeber
gegebenenfalls die Voraussetzungen verschärfen, unter denen
AdV gewährt werden kann, wenn er die Inanspruchnahme von AdV
effektiv zurückdrängen will. Der verfassungsrechtlich
garantierte und im Gesetz ausformulierte einstweilige Rechtsschutz
darf aber nicht über die Verteuerung des Zugangs in der Breite
mittelbar versperrt oder effektiv eingeschränkt werden.
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103
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cc) Weitere Gesetzeszwecke der AdV-Zinsen sind
nicht ersichtlich. Die Erhebung von Zinsen bei AdV hat insbesondere
keinen Strafcharakter (Seer, Steuer und Wirtschaft 2019, 212, 220).
Mit ihr sollen auch nicht staatliche Einnahmen erzielt oder die
Kosten der Rechtsbehelfsverfahren gedeckt werden. Bei der AdV
handelt es sich entgegen der Ansicht des FG auch nicht um einen
staatlichen Steuerkredit ohne Bonitätsprüfung
gegenüber den Steuerpflichtigen. Die AdV und eine
Kreditaufnahme am Kapitalmarkt sind schon nicht vergleichbar. Die
AdV verwirklicht einstweiligen Rechtsschutz. Sie ist an
Voraussetzungen geknüpft. Liegen diese vor, müssen die
Steuerpflichtigen (faktisch) solange nicht bezahlen, bis über
die zweifelhafte Steuerschuld entschieden ist.
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104
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d) Die Erhebung von AdV-Zinsen ist ein
geeignetes Mittel, um bei späterer Zahlung typischerweise
entstehende Liquiditätsvorteile abzuschöpfen (B.III.3.d
aa). Ob sie auch geeignet ist, um unnötige Steuerprozesse zu
verhindern, lässt der Senat offen (B.III.3.d bb).
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105
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aa) Die Erhebung von Zinsen bei AdV ist
grundsätzlich geeignet, um die bei späterer Zahlung
typischerweise entstehenden Liquiditätsvorteile
abzuschöpfen. Die Vorteile, die Steuerpflichtige durch noch
nicht gezahlte Steuerschulden während der Dauer der AdV
erlangen (können), unterscheiden sich je nach ihrer
individuellen Refinanzierungssituation. Sie reichen von Null- oder
Negativzinsen auf risikolose Giroeinlagen bis hin zu Renditen
risikoreicher Anlageklassen, die ein Vielfaches des Zinssatzes bei
AdV betragen können. Die Erhebung von Zinsen bei AdV
schöpft diese unterschiedlichen Vorteile ohne
Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls
typisierend in Höhe von einhalb Prozent pro Monat ab. Die
Typisierung mit einem festen Zinssatz bedingt dabei notwendig
Über- und Unterkompensationen. Trotz dieser Zielungenauigkeit
sind AdV-Zinsen im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, diesen
Zweck zumindest zu fördern.
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106
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bb) Der Senat hat jedoch Zweifel, ob die
AdV-Zinsen auch dazu geeignet sind, um unnötige Steuerprozesse
zu verhindern. Da die AdV-Zinsen unmittelbar nur den einstweiligen
Rechtsschutz (im Misserfolgsfall) verteuern, sind sie
grundsätzlich nicht dazu geeignet, unnötige
Hauptsacheverfahren (Einspruch und Klage) zu verhindern. Nur wenn
der Steuerpflichtige das Hauptsacheverfahren ohne die Aussicht auf
AdV von vornherein unterlassen hätte, kommt eine
Zweckerreichung überhaupt in Betracht. Ungeachtet der
rechtlichen Hürden, die auf diesem Weg überwunden werden
müssen, ist ein solches Verhalten umso unwahrscheinlicher, je
niedriger die Marktzinsen sind und je niedriger deshalb auch der
Liquiditätsvorteil durch die angestrebte AdV ausfallen wird.
Kein Zweifel besteht daran, dass hohe AdV-Zinsen die
Inanspruchnahme von AdV verhindern können. Bedenken bestehen
insofern aber - wie dargelegt - schon gegen die Legitimität
dieses Zwecks. Der Senat lässt die Frage der Geeignetheit
offen, da er jedenfalls die Erforderlichkeit im
verfassungsrechtlichen Sinne verneint.
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107
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e) AdV-Zinsen in Höhe von einhalb Prozent
pro Monat sind in dem zu beurteilenden Zeitraum unter den zu
beurteilenden Umständen (Niedrigzinsphase) im
verfassungsrechtlichen Sinne jedenfalls nicht erforderlich, um den
typischerweise durch die spätere Zahlung entstehenden
Liquiditätsvorteil abzuschöpfen (B.III.3.e aa). Sie
wären in einer Höhe von einhalb Prozent pro Monat auch
nicht erforderlich, um unnötige Steuerprozesse oder
Rechtsbehelfe ohne ernsthafte Erfolgsaussichten zu verhindern
(B.III.3.e bb).
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108
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aa) Für in den zu beurteilenden Zeitraum
fallende Verzinsungszeiträume ist der Zinssatz von einhalb
Prozent pro Monat als Typisierung evident nicht mehr in der Lage,
den für die Höhe der AdV-Zinsen relevanten Erhebungszweck
der Vorteilsabschöpfung realitätsgerecht abzubilden. Der
gesetzliche Zinssatz ist damit in dieser Höhe nicht mehr zur
Förderung dieses Gesetzeszwecks erforderlich. Die dafür
verantwortliche anhaltende, strukturelle Niedrigzinsphase, auf die
der Gesetzgeber nicht reagiert hat, endete erst im Jahr 2022. Der
Senat erkennt insoweit weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht erhebliche Unterschiede zu der Entscheidung
des BVerfG zum Zinssatz bei der Vollverzinsung nach § 233a AO
(vgl. zur Vollverzinsung insgesamt BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021
- 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282 = SIS 21 14 23, Rz 140 ff.). Der
im Streitfall anwendbare AdV-Zinssatz in Höhe von einhalb
Prozent pro Monat ist unter den zu beurteilenden tatsächlichen
Umständen gleichermaßen evident realitätsfern wie
der vom BVerfG verworfene Zinssatz bei Nachzahlung. Mit einem
deutlich niedrigeren AdV-Zinssatz hätte der Gesetzgeber den
angestrebten Regelungszweck bei geringerer Ungleichbehandlung
gleich wirksam fördern können. Er hätte dabei auch
nicht Dritte oder die Allgemeinheit stärker belastet. Die
Entscheidung des Gesetzgebers, den AdV-Zinssatz angesichts dieser
Umstände unverändert zu lassen, war für den hier zu
beurteilenden Verzinsungszeitraum nicht mehr von seiner
Einschätzungsprärogative gedeckt und auch sonst nicht
gerechtfertigt. Insbesondere war das baldige Ende der
Niedrigzinsphase nicht absehbar und ist auch nicht
berücksichtigt worden.
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109
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Mit der Beibehaltung des AdV-Zinssatzes von
einhalb Prozent während der andauernden Niedrigzinsphase setzt
sich der Gesetzgeber zudem in Widerspruch zu seinem eigenen
Verhalten. Mit der (rückwirkenden) deutlichen Absenkung des
Zinssatzes für Nachzahlungen und Erstattungen gemäß
§ 233a i.V.m. § 238 Abs. 1a AO auf nur noch 0,15 Prozent
pro Monat hat er zum Ausdruck gebracht, dass er diesen Zinssatz
jedenfalls während der andauernden Niedrigzinsphase für
ausreichend erachtet, um den durch spätere Zahlung
entstehenden Liquiditätsvorteil typisierend in voller
Höhe abzuschöpfen.
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110
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bb) AdV-Zinsen von einhalb Prozent pro Monat
wären in dieser Höhe auch nicht erforderlich, um
unnötige Steuerprozesse zu verhindern. Es erscheint schon
generell zweifelhaft, ob die Verteuerung der AdV dem Grunde nach
erforderlich sein kann, um Rechtsbehelfe zu verhindern, die sich
rückwirkend als erfolglos darstellen. Als milderes und
zielgenaueres Mittel kommt die einschränkende Regulierung der
Voraussetzungen in Betracht, unter denen (vorläufiger)
Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Hinzu kommt, dass
der Anreiz, „unnötige“ Verfahren zu
führen, umso geringer ist, je niedriger der potentielle
Liquiditätsvorteil ausfällt, der durch die spätere
Zahlung entstehen kann. Die Beibehaltung des Zinssatzes in der
bisherigen Höhe könnte allenfalls dann erforderlich sein,
wenn der Anreiz für unnötige Steuerprozesse mit dem
Absinken des allgemeinen Zinsniveaus zunehmen würde. Das
Gegenteil ist aber der Fall.
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111
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f) Die Höhe des AdV-Zinssatzes von
einhalb Prozent pro Monat wäre darüber hinaus auch
unverhältnismäßig im engeren Sinne. Ist der
gesetzliche Zinssatz verfassungsrechtlich schon nicht erforderlich,
weil er die wirtschaftliche Realität evident verfehlt, kann
seine Erhebung auch nicht im engeren Sinne
verhältnismäßig sein. Im Übrigen ergibt die
Abwägung, dass in der Niedrigzinsphase die negativen Wirkungen
der AdV-Zinsen an Gewicht gewinnen und letztlich außer
Verhältnis zu den mit der Erhebung von AdV-Zinsen verfolgten
Zwecken geraten (B.III.3.f aa). Weitere Gründe, die den
gesetzlichen Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat bei AdV-Zinsen
unter den zu beurteilenden Umständen rechtfertigen
könnten, sind nicht ersichtlich (B.III.3.f bb).
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112
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aa) Je niedriger angesichts des Zinsumfelds
der Vorteil ist, den der Steuerpflichtige aus der späteren
Zahlung erwarten kann, umso geringer wiegen die Zwecke der
Liquiditätsabschöpfung oder der Verhinderung
unnötiger Rechtsbehelfe. Bleiben die AdV-Zinsen in dieser
Situation unverändert hoch, verstärken sie in gleichem
Maß die Veranlassung, einstweiligen Rechtsschutz durch AdV
aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Anspruch zu nehmen und
hemmen damit umso stärker, wenn auch mittelbar, den Zugang zu
effektivem Rechtsschutz. Davon werden nicht nur Steuerpflichtige
betroffen, die ohne die Aussicht auf AdV einen Rechtsbehelf gar
nicht eingelegt hätten, sondern auch alle Steuerpflichtigen,
die bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts AdV zu
Recht in Anspruch nehmen können und angesichts ihrer
finanziellen Verhältnisse vielleicht auch müssen. Die
rechtsschutzhemmende Wirkung der gleichbleibend hohen AdV-Zinsen
erhält so eine deutlich überschießende Tendenz, die
nicht mehr im Verhältnis zu den mit der Erhebung von
AdV-Zinsen verfolgten Zwecken steht. Dieser Zusammenhang hat in der
Vergangenheit zur Überzeugung des Senats dazu geführt,
dass AdV aus wirtschaftlichen Gründen vielfach nicht mehr in
Anspruch genommen worden ist, auch wenn die Voraussetzungen
dafür vorgelegen haben.
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113
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bb) Andere gewichtige Gründe für die
Beibehaltung des Zinssatzes von einhalb Prozent pro Monat für
AdV-Zinsen sind nicht ersichtlich.
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114
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(1) Unergiebig ist, dass der Zinssatz für
Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 i.V.m.
§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO ebenfalls (weiterhin) einhalb Prozent
pro Monat beträgt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass
AdV-Zinsen in derselben Höhe gerechtfertigt sind. Selbst wenn
AdV-Zinsen und Prozesszinsen aus verfassungsrechtlichen
Gründen gleich hoch sein müssten, würde dies zur
Überzeugung des Senats nicht dazu führen, dass die
AdV-Zinsen in der gesetzlichen Höhe gerechtfertigt wären.
Geboten wäre stattdessen eine Absenkung des Zinssatzes bei
Prozesszinsen.
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115
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(2) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass
auf Zinsen bei AdV nach § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2
AO ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn ihre Erhebung
nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Auch dies
rechtfertigt nicht die Erhebung von AdV-Zinsen in Höhe von
einhalb Prozent pro Monat. Während der gesetzliche Zinssatz
für alle gilt, kommt ein Zinsverzicht nur im Einzelfall in
Betracht. Bei der gebotenen Abwägung ist zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Ausgang des
Rechtsbehelfsverfahrens als das beste Mittel ansieht, um einen
Ausgleich zwischen den Geldnutzungsinteressen des
Steuergläubigers und denen des Steuerpflichtigen
herbeizuführen. Daher ist die Festsetzung von AdV-Zinsen
regelmäßig als automatische Folge des Verfahrensausgangs
über die Steuerfestsetzung anzusehen, so dass hiervon nur in
besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann
(vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2013 - V R 29/11, BFHE 241, 298, BStBl
II 2013, 767 = SIS 13 23 11, Rz 23, m.w.N.).
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116
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(3) Auch der Umstand, dass das BVerfG seinen
Unvereinbarkeitsbeschluss zur Vollverzinsung nicht auf die
Teilverzinsungstatbestände der Abgabenordnung erstreckt hat,
führt zu keiner anderen Bewertung. Das BVerfG hat insoweit
ausgeführt, die Teilverzinsungstatbestände bedürften
einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282 =
SIS 21 14 23, Rz 243). Ausführungen zur
Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes
für die AdV sind dem Beschluss des BVerfG zur Vollverzinsung
dementsprechend nicht zu entnehmen.
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117
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4. Verfassungswidrigkeit der
Zinssatzspreizung
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118
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Seit dem 01.01.2019 werden Steuerpflichtige,
die AdV-Zinsen schulden, weil sie den geschuldeten Betrag nach AdV
nicht bezahlt haben, und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen
entrichten müssen, weil ihre Steuerfestsetzung zu einem
Unterschiedsbetrag (§ 233a Abs. 3 AO) geführt hat und sie
die materiell-rechtlich von Anfang an geschuldete Steuer deshalb
erst später zahlen müssen, ungleich behandelt
(B.III.4.a). Auch diese Ungleichbehandlung ist an einem am
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten
verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab zu messen
(B.III.4.b). Es fehlt aber schon bei der Prüfung anhand des
Willkürmaßstabs an einem hinreichend rechtfertigenden
Grund für die Ungleichbehandlung (B.III.4.c). Unter
Berücksichtigung der Ausführungen zur
Verfassungswidrigkeit der Höhe der AdV-Zinsen (B.III.3.) und
der Annahme, dass der neu eingeführte Zinssatz für
Nachzahlungszinsen prima facie verfassungsgemäß ist,
ergibt sich auch aus der nicht gerechtfertigten Zinssatzspreizung,
dass der Zinssatz bei AdV-Zinsen verfassungswidrig zu hoch ist
(B.III.4.d).
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119
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a) Steuerpflichtige, die AdV-Zinsen schulden
und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen schulden, werden wie
dargelegt ungleich behandelt. Während die AdV-Zinsen mit
einhalb Prozent pro Monat berechnet werden, beträgt der
Zinssatz für Nachzahlungszinsen seit dem 01.01.2019 nur noch
0,15 Prozent pro Monat. Die AdV-Zinsen sind damit mehr als dreimal
so hoch wie die Nachzahlungszinsen. Werden Nachzahlungszinsen
für denselben Zeitraum wie AdV-Zinsen festgesetzt, sind die
Nachzahlungszinsen auf die AdV-Zinsen anzurechnen (§ 237 Abs.
4 i.V.m. § 234 Abs. 3 AO). Es verbleibt dabei, dass bei der
Inanspruchnahme von AdV die höheren AdV-Zinsen bezahlt werden
müssen.
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120
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Die relevante Gleichheit zwischen den Gruppen
besteht darin, dass ihre Mitglieder den materiell-rechtlich
geschuldeten Betrag später entrichten als der Großteil
der Steuerpflichtigen, die zeitnah veranlagt werden und die
geschuldete Steuer auch zeitnah bezahlen. In beiden Gruppen ist der
durch die spätere Zahlung typischerweise erzielbare
Liquiditätsvorteil gleich hoch. Ungleichheit besteht darin,
dass die einen AdV beantragt und erhalten und deshalb den
geschuldeten Betrag bei Fälligkeit nicht bezahlt haben,
wohingegen bei den anderen eine Steuerfestsetzung zu einem
Unterschiedsbetrag (§ 233a Abs. 3 AO) geführt hat und sie
die materiell-rechtlich von Anfang an geschuldete Steuer deshalb
erst später bezahlen müssen.
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121
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Unterschiede bestehen auch bei der Frage, in
welchem Maße die Merkmale, an die die Differenzierung
anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind.
Gleichheit besteht in beiden Gruppen insoweit, als ihre Mitglieder
im Ausgangspunkt keinen maßgeblichen Einfluss auf den
Zeitpunkt der Veranlagung haben. Ob ein Steuerpflichtiger zeitnah
veranlagt wird und sich gegen die seiner Ansicht nach unzutreffende
Festsetzung (erfolglos) unter Inanspruchnahme von AdV wehrt oder ob
er zum Beispiel erst nach einer Betriebsprüfung zutreffend
veranlagt wird, hängt häufig vom Zufall ab. Ab dem
Zeitpunkt der Veranlagung bestehen dagegen relevante Unterschiede,
inwieweit die jeweils Betroffenen auf die Entstehung von Zinsen
einwirken können. Auf die Entstehung von Nachzahlungszinsen
haben die Betroffenen kaum Einfluss. Den AdV-Zinsen können
Steuerpflichtige dagegen theoretisch ausweichen. Auf die Dauer der
AdV und die Höhe der letztlich zu entrichtenden AdV-Zinsen
haben Steuerpflichtige, die AdV in Anspruch nehmen, im Regelfall
(vorzeitige freiwillige Zahlung trotz AdV ausgenommen) jedoch
keinen maßgeblichen Einfluss.
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122
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Diese Unterschiede rechtfertigen es indes
nicht, von vornherein eine Ungleichbehandlung zu verneinen. Das
gilt insbesondere, wie bereits dargelegt, für den Umstand,
dass der Entstehung von AdV-Zinsen ausgewichen werden kann, indem
auf die zustehende AdV verzichtet wird. Gerade weil die Erhebung
von Zinsen bei AdV rechtsschutzhemmend wirkt, ist eine
verfassungsrechtliche Prüfung erforderlich. Das
Spannungsverhältnis mit Art. 19 Abs. 4 GG ist bei der
Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217, Rz
46). Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann daher nicht
bereits die Vergleichbarkeit der beiden Gruppen verneint
werden.
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123
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b) Die Ungleichbehandlung ist an einem am
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten
verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab zu messen. Das
ergibt sich schon daraus, dass die AdV-Zinsen tendenziell
rechtsschutzhemmend wirken und den Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz berühren (B.III.3.b). Aber auch die
Nachzahlungszinsen sind an einem am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit orientierten
verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab zu messen, da
ihre Entstehung vom Steuerpflichtigen kaum beeinflusst werden kann
(BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282
= SIS 21 14 23, Rz 109 ff.). Für den Vergleich der beiden
Zinstatbestände kann kein geringerer Maßstab gelten. Die
Frage kann aber letztlich offenbleiben. Für die gesetzliche
Spreizung der Zinssätze bei AdV-Zinsen und Nachzahlungszinsen
fehlt es schon bei einer Prüfung am allgemeinen
Willkürmaßstab an einer hinreichenden
Rechtfertigung.
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124
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c) Die Ungleichbehandlung von
Steuerpflichtigen, die Nachzahlungszinsen schulden und
Steuerpflichtigen, die AdV-Zinsen schulden, ist im Hinblick auf die
unterschiedlich hohen gesetzlichen Zinssätze schon bei einer
Prüfung am allgemeinen Willkürmaßstab nicht
gerechtfertigt. Es fehlt an einem einleuchtenden Grund für das
Ausmaß der gesetzlichen Differenzierung. Die mangelnde
sachliche Begründung für die Ungleichbehandlung ist auch
evident. Die vom Gesetzgeber für die Nichtanpassung des
AdV-Zinssatzes angeführten Gründe rechtfertigen die
Ungleichbehandlung zur Überzeugung des vorlegenden Senats
nicht (B.III.4.c aa). Andere rechtfertigende Gründe sind nicht
ersichtlich (B.III.4.c bb).
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125
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aa) In der Entwurfsbegründung zum Zweiten
Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022 (BGBl I
2022, 1142, 1142) hat der Gesetzgeber dargelegt, weshalb er den
Zinssatz für die Vollverzinsung, nicht aber den Zinssatz
für die anderen Verzinsungstatbestände der Abgabenordnung
anpasst (vgl. BR-Drucks. 157/22, S. 6 f.). Der Gesetzgeber hat dort
zur Begründung angeführt, es sei den Steuerpflichtigen
möglich, mit einem Rechtsbehelf gegen eine aufgedrängte
AdV oder Stundung vorzugehen, um die nachteiligen Zinsfolgen zu
vermeiden (B.III.4.c aa (1)). Zudem dürfe er eine
rückwirkende Änderung des Zinssatzes bei anderen
Verzinsungstatbeständen ohne eine entsprechende Verpflichtung
durch das BVerfG nicht auf offene Fälle beschränken
(B.III.4.c aa (2)). Eine Differenzierung zwischen
Hinterziehungszinsen und anderen Zinsen nach der Abgabenordnung
hinsichtlich des Zinssatzes sei wegen des fehlenden Strafcharakters
von Hinterziehungszinsen schwerlich zu rechtfertigen. Eine
Absenkung des Zinssatzes für Hinterziehungszinsen könne
aber den (unzutreffenden) Eindruck erwecken, dass die
Steuerhinterziehung weniger als bisher verfolgt und geahndet werden
solle (B.III.4.c aa (3)). Eine über die Anpassung des
Zinssatzes bei der Vollverzinsung hinausgehende Rechtsänderung
wäre zudem mit erheblichem Programmieraufwand verbunden.
Dadurch wäre eine rechtzeitige Umsetzung der vom BVerfG
geforderten Rechtsänderung nicht möglich (B.III.4.c aa
(4)).
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126
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Diese vom Gesetzgeber angeführten
Gründe können die Zinssatzspreizung bei AdV-Zinsen und
Nachzahlungszinsen zur Überzeugung des Senats nicht
rechtfertigen.
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127
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(1) Die Ungleichbehandlung kann nicht damit
gerechtfertigt werden, dass die Steuerpflichtigen den AdV-Zinsen
theoretisch ausweichen können, wohingegen die Voraussetzungen,
unter denen Nachzahlungszinsen entstehen, vom Steuerpflichtigen
nicht beeinflusst werden können. Eine solche Rechtfertigung
würde einerseits diejenigen Steuerpflichtigen, die AdV
beanspruchen können und wollen, darauf verweisen, aus
wirtschaftlichen Gründen auf den zustehenden einstweiligen
Rechtsschutz durch AdV zu verzichten. Dies stünde im
Widerspruch zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Andererseits können
Ausweichmöglichkeiten des Steuerpflichtigen nur dann als
belastungsmindernd berücksichtigt werden, wenn das zugedachte
Ausweichverhalten zweifelsfrei legal ist, keinen unzumutbaren
Aufwand für den Steuerpflichtigen bedeutet und ihn auch sonst
keinem nennenswerten finanziellen oder rechtlichen Risiko aussetzt
(vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 15.01.2008 - 1 BvL 2/04, BVerfGE
120, 1 = SIS 08 25 65, Rz 134 und vom 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05,
BVerfGE 125, 1 = SIS 10 02 74, Rz 78). Diese Voraussetzungen liegen
nicht vor. Der Verzicht auf die (zustehende) AdV ist zumindest
für einen Teil der Steuerpflichtigen unzumutbar und setzt sie
zudem in Form der AdV-Zinsen auch einem nennenswerten finanziellen
Risiko aus.
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128
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Es trifft außerdem nicht zu, dass
Steuerpflichtige keinen Einfluss darauf haben, ob und in welcher
Höhe Nachzahlungszinsen entstehen. Nachzahlungszinsen
können beispielsweise vermieden werden, indem die Höhe
der Steuervorauszahlungen auf Antrag nach oben angepasst wird,
freiwillige Zahlungen erbracht werden (§ 233a Abs. 8 AO) oder
indem die Steuerpflichtigen ihren Mitwirkungspflichten nach §
90 AO zeitnah nachkommen (s. hierzu Roser, GmbHR 2023, 388,
389).
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129
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(2) Die Ungleichbehandlung kann auch nicht
damit gerechtfertigt werden, dass eine rückwirkende
Änderung des Zinssatzes für die Erhebung von Zinsen bei
AdV nicht auf offene Fälle beschränkt werden dürfte.
Fiskalische Zwecke allein können die Erhebung von Zinsen von
vornherein nicht rechtfertigen. Zinsen bedürfen als
steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AO) eines
über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden,
besonderen legitimen Rechtfertigungsgrunds (vgl. BVerfG-Beschluss
vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282 = SIS 21 14 23, Rz
113, m.w.N.).
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130
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(3) Eine hinreichende verfassungsrechtliche
Rechtfertigung ergibt sich ferner nicht aus den vom Gesetzgeber
mitgeteilten Bedenken gegen eine Absenkung des
Hinterziehungszinssatzes. Unabhängig von der Frage, ob Art. 3
Abs. 1 GG bei einer Anpassung des AdV-Zinssatzes auch eine
Anpassung des Zinssatzes für Hinterziehungszinsen gebietet,
ist nicht ersichtlich, dass die vom Gesetzgeber bei einer Absenkung
des Hinterziehungszinssatzes befürchtete negative
Öffentlichkeitswirkung einträte. Jedenfalls ist nicht
erkennbar, wie Überlegungen zur Öffentlichkeitswirkung
abgesenkter Hinterziehungszinsen die verfassungsrechtliche
Rechtfertigung des Zinssatzes für AdV-Zinsen beeinflussen
können sollten.
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131
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(4) Ob eine über die Anpassung des
Zinssatzes bei der Vollverzinsung hinausgehende Rechtsänderung
mit erheblichem Programmieraufwand verbunden und dadurch eine
rechtzeitige Umsetzung der vom BVerfG geforderten
Rechtsänderung bei der Vollverzinsung nicht möglich
gewesen wäre, kann der Senat nicht beurteilen. Jedenfalls
ergäbe sich daraus keine sachliche Rechtfertigung für die
geltende Zinssatzspreizung zwischen den AdV-Zinsen und den
Nachzahlungszinsen. Der AdV-Zinssatz kann zeitlich nach der
Anpassung des Zinssatzes bei der Vollverzinsung angepasst
werden.
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bb) Neben den vom Gesetzgeber angeführten
Gründen sind auch keine anderen sachlich einleuchtenden und
damit hinreichend rechtfertigenden Gründe für die
Ungleichbehandlung ersichtlich. Vielmehr hatte der Gesetzgeber
wegen der bei sinkendem Zinsniveau zunehmenden
rechtsschutzhemmenden Wirkung der gleichbleibend hohen AdV-Zinsen
Veranlassung, mit erhöhter Sorgfalt zu prüfen, ob die
Höhe der AdV-Zinsen eine (ungewollte)
überschießende Wirkung entfaltet. Das ist offenbar nicht
geschehen.
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d) Die nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen, die im zu beurteilenden
Zeitraum AdV-Zinsen schulden und der Steuerpflichtigen, die
Nachzahlungszinsen schulden, ist dahin aufzulösen, dass der
Zinssatz bei den AdV-Zinsen verfassungswidrig zu hoch ist. Das
ergibt sich schon daraus, dass die Belastung mit AdV-Zinsen von
einhalb Prozent pro Monat unter den zu beurteilenden Umständen
verfassungsrechtlich nicht erforderlich ist (B.III.3.). Für
die Verfassungsgemäßheit des Zinssatzes von 0,15 Prozent
pro Monat bei den AdV-Zinsen streitet prima facie, dass der
Gesetzgeber diesen Zinssatz in Reaktion auf die Entscheidung des
BVerfG zur Vollverzinsung, unter Berücksichtigung der dort
aufgestellten Grundsätze und der tatsächlichen
Gegebenheiten (andauernde, strukturelle Niedrigzinsphase) als
angemessen festgelegt hat. Diese Einschätzung dürfte von
der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt sein. Auch daraus
ergibt sich, dass der Zinssatz bei AdV-Zinsen verfassungswidrig zu
hoch ist.
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IV. Weitere Verfassungsverstöße
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Ob und inwieweit der Zinssatz für die
Erhebung von Zinsen bei AdV gemäß § 237 i.V.m.
§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO auch unter anderen rechtlichen
Gesichtspunkten verfassungswidrig ist, lässt der Senat offen.
Insbesondere muss sich der AdV-Zinssatz in seiner konkreten
Höhe, soweit gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren in den
Verzinsungszeitraum fallen, auch an Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG messen
lassen. Steuerpflichtige haben zudem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.
20 Abs. 3 GG einen Anspruch, nur im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung zur Leistung von Zinsen
herangezogen zu werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 03.09.2009 - 1
BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115 = SIS 09 34 42, Rz 27). Hierauf ist
die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Art. 3 Abs.
1 GG zur Überzeugung des Senats übertragbar. Die
Beurteilung etwaiger weiterer Verfassungsverstöße
obliegt dem BVerfG (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL
1/12, BVerfGE 141, 1 = SIS 16 06 95, Rz 31, m.w.N.) und gehört
nicht zur Begründung eines Vorlagebeschlusses.
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