Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.03.2021 - 13 K
1070/17 E aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
1
|
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war zu 50 % an der 1988 gegründeten X GmbH
(GmbH) beteiligt. Darüber hinaus erbrachte er im Rahmen eines
gewerblichen Einzelunternehmens Beratungsleistungen und vermietete
Wirtschaftsgüter, unter anderem an die GmbH.
|
|
|
2
|
Seinen Gewinn aus dem gewerblichen
Einzelunternehmen hatte der Kläger zunächst durch
Betriebsvermögensvergleich ermittelt. In den Bilanzen zum
31.12.2003, zum 31.12.2004 und zum 31.12.2005 hatte er sowohl die
GmbH-Beteiligung mit einem Wert von 79.250,24 EUR als auch diverse
Darlehensforderungen in Höhe von zuletzt 144.466,81 EUR (2005)
gegen die GmbH aktiviert. Diese Forderungen beruhten auf Darlehen,
die zum Teil seine Mutter (in den Jahren 1998 und 2000) und zum
Teil er selbst (in den Jahren 2000, 2002 und 2005) der GmbH
gewährt hatte. Eine Betriebsprüfung bei der GmbH im Jahr
2005 hatte die von der Mutter und ebenso das von ihm im Jahr 2000
gewährte Darlehen als verdeckte Einlagen behandelt.
|
|
|
3
|
Für das Jahr 2006 legte der
Kläger keine Bilanz vor, sondern lediglich eine
vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung. Für die
nachfolgenden Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 reichte er
bei dem seinerzeit noch zuständigen Betriebsfinanzamt keine
Feststellungserklärungen mehr ein, so dass die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb geschätzt werden mussten. In der Folgezeit
legte der Kläger für die Jahre 2009 bis 2011
Einnahmen-Überschuss-Rechnungen vor. Für die Jahre 2012
und 2013 reichte er beim Beklagten und Revisionsbeklagten
(Finanzamt - FA - ) Einkommensteuererklärungen ein, in denen
er seine gewerblichen Einkünfte ebenfalls durch
Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt hatte.
|
|
|
4
|
Bereits im Jahr 2007 hatte die GmbH ihren
Geschäftsbetrieb eingestellt. Im Jahr 2008 war über das
Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Der Insolvenzverwalter hatte im Juli 2008 berichtet, die GmbH sei
spätestens seit dem 31.12.2000 überschuldet gewesen.
Stille Reserven hätten nicht existiert. Eine Fortführung
des Unternehmens sei ausgeschlossen. Nennenswerte liquide Mittel
seien nicht vorhanden. Selbst die Gläubiger im Sinne von
§ 38 der Insolvenzordnung (InsO) hätten nur eine
äußerst geringe Quote zu erwarten (0,1 %). Einer im Juni
2013 beantragten Einstellung des Insolvenzverfahrens nach §
213 InsO kam das Amtsgericht nicht nach, weil ein Gläubiger
nicht zum Forderungsverzicht bereit gewesen war.
|
|
|
5
|
Mit seiner Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr 2012 erklärte der Kläger einen
Verlust aus der Auflösung der GmbH gemäß § 17
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das FA erkannte diesen
Verlust nicht an. Die Einsprüche gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 27.04.2016 und den am
selben Tage ergangenen Einkommensteuerbescheid für das weitere
Streitjahr 2013 blieben insoweit ohne Erfolg.
|
|
|
6
|
Der Kläger erhob daraufhin Klage und
begehrte im Hauptantrag die Berücksichtigung eines Verlustes
von 1.025.694 EUR nach § 17 Abs. 4 EStG für das Jahr 2013
(gemäß dem Teileinkünfteverfahren, das heißt
zu 60 %), hilfsweise die Berücksichtigung eines Verlustes von
1.025.694 EUR für das Jahr 2012 bei seinen gewerblichen
Einkünften. Der Betrag setzte sich den Feststellungen des
Finanzgerichts (FG) im ersten Rechtsgang zufolge aus gezeichnetem
Kapital, Kapitalrücklagen, Darlehen und Zahlungen nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zusammen.
|
|
|
7
|
Das FG wies die Klage im ersten Rechtsgang
mit Urteil vom 29.01.2019 - 13 K 1070/17 E (EFG 2019, 898 = SIS 19 07 24) ab. Auf die Revision des Klägers hin hob der
Bundesfinanzhof (BFH) dieses Urteil auf und verwies die Sache an
das FG zurück (BFH-Urteil vom 19.11.2019 - IX R 7/19, BFH/NV
2020, 675 = SIS 20 05 33). Für die weitere Sachbehandlung wies
der BFH darauf hin, dass der Kläger unwidersprochen in den
Jahren 2009 bis 2013 Zahlungen über insgesamt 47.228,46 EUR
aus seinem Privatvermögen geleistet habe, die als
nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung in Betracht
kämen.
|
|
|
8
|
Im zweiten Rechtsgang beantragte der
Kläger zusätzlich, mit einem weiteren Hilfsantrag, die
Berücksichtigung des Verlustes bei den gewerblichen
Einkünften für das Jahr 2013. Das FG wies die Klage
erneut ab. Zur Begründung führte es aus, ein Verlust
könne nicht nach § 17 Abs. 4 EStG berücksichtigt
werden, weil die GmbH-Beteiligung nicht zum Privatvermögen des
Klägers gehört habe. Sie sei vielmehr in den
Veranlagungszeiträumen 2003 bis 2006 notwendiges
Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers
gewesen und auch nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der
GmbH und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr
Vermögen weiterhin Betriebsvermögen geblieben. Denn der
Kläger habe die Beteiligung bis zum Ablauf des
Veranlagungszeitraums 2013 nicht entnommen. Anhaltspunkte
dafür, dass der Kläger die GmbH-Beteiligung habe
entnehmen wollen, lägen nicht vor und eine eindeutige
Entnahmeerklärung habe der Kläger gegenüber dem
damals zuständigen Finanzamt nicht abgegeben.
|
|
|
9
|
Der hilfsweise geltend gemachte gewerbliche
Beteiligungsverlust sei für die Streitjahre nicht
anzuerkennen. Teilwertabschreibungen seien bei der durch den
Kläger ab 2009 gewählten Art der Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht zulässig. Daher
hätte eine Teilwertabschreibung nur bis zum 31.12.2008
vorgenommen werden können. Der Kläger habe jedoch von
seinem diesbezüglichen Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht. Die
Teilwertabschreibung könne nicht im Wege der
Bilanzberichtigung im Jahr 2012 nachgeholt werden, da dies in den
Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht
möglich sei. Auch eine anderweitige Berücksichtigung des
Aufwands für die Veranlagungszeiträume 2012 und 2013
scheide aus. Die GmbH-Beteiligung sei bereits im Jahr 2008
endgültig verloren gegangen. Der gemäß § 4
Abs. 3 Satz 4 EStG - grundsätzlich -
berücksichtigungsfähige Aufwand hätte wegen des
Wechsels der Gewinnermittlungsart im Zuge der Ermittlung einer
Übergangsgewinnberechnung nur im Jahr 2009, dem ersten Jahr
der geänderten Gewinnermittlung, angesetzt werden können.
Eine Nachholung für die Streitjahre sei nicht
möglich.
|
|
|
10
|
Mit seiner Revision trägt der
Kläger vor, das FG habe zwar zutreffend die entsprechende
Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auf den
vollständigen Beteiligungsverlust bejaht. Unzutreffend sei
aber die Annahme, dass damit auch ein bestimmter Zeitpunkt für
die Vornahme des Betriebsausgabenabzug vorgegeben sei.
Tatsächlich komme dem Steuerpflichtigen in dieser Hinsicht ein
Wahlrecht zu.
|
|
|
11
|
Ungeachtet dessen habe der BFH mit Urteil
vom 19.11.2019 - IX R 7/19 (BFH/NV 2020, 675 = SIS 20 05 33)
bereits rechtlich und tatsächlich geklärt, dass der
streitige Verlust für Zwecke des § 17 EStG erst im
beziehungsweise jedenfalls nicht vor dem Jahr 2013 eingetreten sei.
Denn dem Bericht des Insolvenzverwalters sei nicht zu entnehmen
gewesen, dass die GmbH mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bereits vermögenslos gewesen sei.
Gleichzeitig gehe der BFH in Fortführung ständiger
Rechtsprechung davon aus, dass über den Entstehungszeitpunkt
des Verlustes aus § 17 Abs. 4 EStG nach den Grundsätzen
der §§ 4 Abs. 1, 5 EStG zu entscheiden sei. Es sei aber
nicht nachvollziehbar, warum im Anwendungsbereich des § 4 Abs.
3 Satz 4 EStG der Verlust früher realisiert werden sollte als
bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.
Folglich könne im Streitfall der
„endgültige“ Verlust der für
die Beteiligung aufgewendeten Mittel frühestens mit Erledigung
des Antrags auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213
InsO angenommen werden.
|
|
|
12
|
Unzutreffend sei im Übrigen auch die
Annahme des FG, die GmbH-Beteiligung sei nach Einstellung des
Geschäftsbetriebs der GmbH und der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens noch Betriebsvermögen geblieben. Denn nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien Einlagen von
Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen dann nicht mehr
zulässig, wenn bereits beim Erwerb erkennbar sei, dass sie dem
Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen würden
(Hinweis auf BFH-Urteil vom 19.02.1997 - XI R 1/96, BFHE 182, 567,
BStBl II 1997, 399 = SIS 97 11 37, m.w.N.). Dieser Grundsatz
müsse auch dann gelten, wenn - wie im Streitfall - die
Eigenschaft eines Wirtschaftsguts als notwendiges
Betriebsvermögen wegfalle und die Zurechnungsentscheidung zum
Privatvermögen oder gewillkürten Betriebsvermögen
erstmals wieder getroffen werden könne. Dass die
GmbH-Beteiligung nur noch Verluste bringen würde, sei aufgrund
des Berichts des Insolvenzverwalters vom 17.07.2008 erkennbar
gewesen.
|
|
|
13
|
Darüber hinaus macht der Kläger
Verfahrensmängel geltend.
|
|
|
14
|
Der Kläger beantragt
sinngemäß,
|
|
|
|
das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Einspruchsentscheidung vom 22.03.2017 sowie den Bescheid über
Einkommensteuer für 2013 vom 27.04.2016 dahingehend zu
ändern, dass die Einkünfte gemäß § 15
EStG um 1.025.694 EUR gemindert werden,
|
|
|
|
hilfsweise, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Einspruchsentscheidung vom 22.03.2017 sowie den
Bescheid über Einkommensteuer für 2012 vom 27.04.2016
dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte
gemäß § 15 EStG um 1.025.694 EUR gemindert
werden,
|
|
|
|
hilfsweise, für den Fall, dass die
Beteiligung an der GmbH dem Privatvermögen zuzuordnen ist, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Einspruchsentscheidung vom
22.03.2017 sowie den Bescheid über Einkommensteuer für
2013 vom 27.04.2016 dahingehend zu ändern, dass die
Einkünfte gemäß § 17 EStG um 1.025.694 EUR
gemindert werden.
|
|
|
15
|
Das FA beantragt,
|
|
|
|
die Revision zurückzuweisen.
|
|
|
16
|
Zur Begründung verweist das FA im
Wesentlichen auf die Ausführungen des FG.
|
|
|
17
|
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
|
|
|
18
|
Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise entschieden, dass die Beteiligung des
Klägers an der GmbH und die streitigen Darlehensforderungen
bis 2013 zum Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs
gehört haben (unter 1.). Als Betriebsausgabe sind
Beteiligungs- und Darlehensverluste im Rahmen der
Einnahmen-Überschuss-Rechnung in dem Zeitpunkt abzuziehen, in
dem die jeweils aufgewendeten Mittel endgültig verloren
gegangen sind; ein Wahlrecht besteht insoweit nicht (unter 2.).
Ausgehend hiervon hat das FG revisionsrechtlich ebenfalls
bedenkenfrei erkannt, dass die streitigen Verluste - jedenfalls im
Wesentlichen - nicht in den Streitjahren (2013, hilfsweise 2012)
gewinnmindernd berücksichtigt werden können (unter 3.).
Eine Berücksichtigung der Verluste nach § 17 Abs. 4 EStG
scheidet ebenfalls aus (unter 4.). Mangels tatsächlicher
Feststellungen vermag der Senat jedoch nicht zu beurteilen, ob der
Kläger in den Streitjahren weitere abziehbare Ausgaben
für die Beteiligung getätigt hat (unter 5.).
|
|
|
19
|
1. Die GmbH-Beteiligung einschließlich
der streitigen Darlehensforderungen haben jedenfalls bis zum
Streitjahr 2013 zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens
des Klägers gehört.
|
|
|
20
|
Eine Beteiligung, die zum notwendigen
Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört,
verliert ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen
grundsätzlich erst durch Entnahme (unter a). Das FG hat
rechtlich zutreffend und hinsichtlich der tatsächlichen
Würdigung revisionsrechtlich bindend erkannt, dass die
Beteiligung an der GmbH ursprünglich notwendiges
Betriebsvermögen gewesen ist (unter b), die nachträgliche
Änderung der Verhältnisse den betrieblichen Zusammenhang
nicht gelöst (unter c) und der Kläger die Beteiligung bis
2013 auch nicht entnommen hat (unter d). Die Darlehensforderungen
folgen dieser Qualifikation (unter e).
|
|
|
21
|
a) Die Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen
Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie dazu
bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des
Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu
dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu
gewährleisten (s. ausführlich Senatsurteile vom
10.04.2019 - X R 28/16, BFHE 264, 226, BStBl II 2019, 474 = SIS 19 09 49, Rz 28 ff. und vom 12.06.2019 - X R 38/17, BFHE 265, 182,
BStBl II 2019, 518 = SIS 19 10 05, Rz 33 ff., jeweils m.w.N.).
|
|
|
22
|
aa) Ob diese Voraussetzungen erfüllt
sind, ist im Wesentlichen Tatfrage und somit in erster Linie vom FG
festzustellen. Dessen Tatsachenwürdigung ist gemäß
§ 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich bindend, soweit sie
verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und nicht
durch Denkfehler oder durch die Verletzung von
Erfahrungssätzen beeinflusst ist (Senatsurteil vom 12.06.2019
- X R 38/17, BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518 = SIS 19 10 05, Rz
40).
|
|
|
23
|
bb) Die Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen
eines Einzelgewerbetreibenden gehört, verliert diese Zuordnung
nicht dadurch, dass sich die Umstände ändern, die ihre
Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen begründet
haben. Ob eine - erneute - Zuführung zum Betriebsvermögen
nach Änderung der Verhältnisse noch möglich
wäre, ist für den Fortbestand der Zugehörigkeit zum
Betriebsvermögen deshalb unerheblich. Die
Betriebsvermögenseigenschaft wird grundsätzlich erst
dadurch beendet, dass der Steuerpflichtige die Beteiligung aus dem
Betriebsvermögen entnimmt (vgl. BFH-Urteile vom 31.01.1985 -
IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395 = SIS 85 13 17,
unter 2.a und vom 10.11.2004 - XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II
2005, 334 = SIS 05 13 15, unter II.1.; Senatsurteile vom 29.07.2015
- X R 37/13, BFH/NV 2016, 536 = SIS 16 04 92, Rz 34 und vom
12.06.2019 - X R 38/17, BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518 = SIS 19 10 05, Rz 57).
|
|
|
24
|
Eine Entnahme setzt eine
unmissverständliche, von einem Entnahmewillen getragene
Entnahmehandlung voraus. Die Entnahmehandlung kann auch in einem
schlüssigen Verhalten liegen, durch das die Verknüpfung
des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar
gelöst wird (BFH-Urteile vom 31.01.1985 - IV R 130/82, BFHE
143, 335, BStBl II 1985, 395 = SIS 85 13 17, unter 2.a; vom
10.11.2004 - XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334 = SIS 05 13 15, unter II.1. und vom 21.08.2012 - VIII R 11/11, BFHE 239,
195, BStBl II 2013, 117 = SIS 12 32 52, Rz 22 f.). In besonders
gelagerten Fällen kann auch ein Rechtsvorgang genügen,
der das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheiden
lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom
07.10.1974 - GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168 = SIS 75 00 97, unter C.II.1.c).
|
|
|
25
|
cc) Die Änderung der Gewinnermittlungsart
wirkt sich auf die Zusammensetzung des Betriebsvermögens nicht
aus und führt insbesondere nicht zur Entnahme der zum
Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter oder zu
einer Aufdeckung der stillen Reserven. Dies ist für den
Übergang zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG in § 4
Abs. 1 Satz 6 EStG ausdrücklich geregelt, gilt darüber
hinaus aber allgemein, sofern die Besteuerung der stillen Reserven
gewährleistet ist (ausdrücklich für den Fall eines
mit einem Wechsel der Gewinnermittlungsart einhergehenden
Strukturwandels: Beschluss des Großen Senats des BFH vom
07.10.1974 - GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168 = SIS 75 00 97, unter C.II.1.; ferner etwa Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach
- HHR -, § 4 EStG Rz 180 und 261;
Brandis/Heuermann/Drüen, § 4 EStG Rz 236; Seiler in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz B 190; Hennrichs
in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., Kap. 9 Rz 9.461).
|
|
|
26
|
b) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen
hat das FG nachvollziehbar und für den Senat bindend (§
118 Abs. 2 FGO) entschieden, dass die streitige Beteiligung bis zur
Einstellung des Geschäftsbetriebs der GmbH im Jahr 2007 zum
notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des
Klägers gehört hat. Zutreffend hat das FG auf den Umstand
abgestellt, dass beide Unternehmen in derselben Branche tätig
gewesen sind, dass die Umsätze, die das Einzelunternehmen des
Klägers in den Veranlagungszeiträumen 2003 bis 2006 durch
Leistungen an die GmbH erzielt hat, zwischen 43,59 % und 81,26 %
seines Gesamtumsatzes betrugen und dass nach Einstellung des
Geschäftsbetriebs der GmbH auch die Umsätze des
Einzelunternehmens einbrachen. Die Rechtsprechung ist schon bei
deutlich geringeren Umsatzanteilen davon ausgegangen, dass
notwendiges Betriebsvermögen vorliegt oder doch jedenfalls
vorliegen kann (s. Senatsurteil vom 29.07.2015 - X R 37/13, BFH/NV
2016, 536 = SIS 16 04 92, Rz 33, m.w.N.).
|
|
|
27
|
c) Weder die Einstellung des
Geschäftsbetriebs der GmbH im April 2007 noch der folgende
Umsatzrückgang des Einzelunternehmens des Klägers bis zur
Insolvenz hatten zur Folge, dass die Beteiligung ihre bisherige
Eigenschaft als Betriebsvermögen des Einzelunternehmens
verloren hätte. Der Einwand des Klägers, aufgrund des
Berichts des Insolvenzverwalters vom 17.07.2008 sei erkennbar
gewesen, dass die GmbH-Beteiligung nur noch Verluste bringen
würde, so dass sie nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht einlagefähig sei (BFH-Urteil vom
19.02.1997 - XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399 = SIS 97 11 37, unter II.2.d, m.w.N.), ist nach den dargestellten
Grundsätzen (s. oben, unter II.1.a bb) unbeachtlich. Dasselbe
gilt für den Umstand, dass der Kläger seinen Gewinn ab
dem Jahr 2009 nicht mehr durch Betriebsvermögensvergleich,
sondern durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt hat (s.
oben, unter II.1.a cc).
|
|
|
28
|
d) Das FG hat schließlich in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise und damit nach
§ 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindend entschieden, dass
die GmbH-Beteiligung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums 2013
nicht entnommen worden ist. Den Feststellungen des FG zufolge
fehlte es sowohl an einer Entnahmehandlung als auch an
Anhaltspunkten für einen Entnahmewillen des Klägers. Die
hiergegen erhobenen Verfahrensrügen des Klägers greifen
nicht durch.
|
|
|
29
|
aa) Die Rüge, das FG habe gegen den
klaren Inhalt der Akten verstoßen, weil es Teile der
beigezogenen Bilanzakten nicht beziehungsweise nicht einwandfrei
berücksichtigt habe, ist unzulässig.
|
|
|
30
|
(1) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das
Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das
Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des
Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten
Prozessstoff. Hierzu zählen insbesondere die Schriftsätze
der Beteiligten, ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung,
ihr Verhalten, die den Streitfall betreffenden Steuerakten,
beigezogene Akten eines anderen Verfahrens, vom Gericht eingeholte
Auskünfte, Urkunden und die aufgrund einer gegebenenfalls
durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse
(vgl. BFH-Beschlüsse vom 05.02.2021 - VIII B 70/20, BFH/NV
2021, 642 = SIS 21 06 05, Rz 9 und vom 20.09.2022 - VIII B 135/21,
BFH/NV 2022, 1301 = SIS 22 16 99, Rz 4).
|
|
|
31
|
Das Gericht darf weder Umstände, die zum
Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund
ausblenden noch seine Überzeugung auf Umstände
gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen.
Es darf auch nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt
ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder nicht
durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird
(vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23.04.2020 - X B 156/19, BFH/NV
2020, 1077 = SIS 20 12 73, Rz 10, 11 und vom 05.06.2020 - VIII B
38/19, BFH/NV 2020, 1267 = SIS 20 13 03, Rz 3).
|
|
|
32
|
Die schlüssige Rüge eines
Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO wegen
Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten setzt voraus, dass
der Beteiligte, der sich auf den Verstoß beruft, darlegt,
inwieweit die Berücksichtigung der seiner Ansicht nach nicht
berücksichtigten Tatumstände auf der Grundlage des
materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen
Entscheidung hätte führen können (vgl.
BFH-Beschlüsse vom 15.02.2012 - IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774
= SIS 12 10 65, Rz 12 und vom 13.05.2020 - VIII B 146/19, BFH/NV
2020, 1082 = SIS 20 12 84, Rz 10).
|
|
|
33
|
(2) Ausgehend hiervon hat der Kläger den
von ihm behaupteten Verfahrensmangel nicht schlüssig
dargelegt.
|
|
|
34
|
Der Kläger macht geltend, das FG habe
ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass er die GmbH-Beteiligung aus seinem Betrieb habe entnehmen
wollen. Tatsächlich sei aber seiner Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG für das Streitjahr 2012 ein
Anlagenverzeichnis beigefügt gewesen, das die GmbH-Beteiligung
nicht ausgewiesen habe.
|
|
|
35
|
Zuzugeben ist dem Kläger, dass das FG das
Anlagenverzeichnis tatsächlich nicht berücksichtigt hat.
Der Kläger hat allerdings nicht dargelegt, inwiefern eine
Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung hätte
führen können. Da einerseits die Entnahme eines
Wirtschaftsguts eine von einem unmissverständlichen
Entnahmewillen getragene Entnahmehandlung voraussetzt (s. oben,
unter II.1.a bb) und andererseits das Anlagenverzeichnis für
sich genommen keine Entnahme abbildet, sondern allenfalls ein Indiz
für eine vorausgegangene Entnahme sein kann, wäre es nach
dem Rechtsgedanken des § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 138 Abs.
4 der Zivilprozessordnung Aufgabe des Klägers gewesen, das
Anlagenverzeichnis in einen konkreten Sachzusammenhang zu stellen,
der den Schluss zulässt, dass dieses Indiz unter
Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls
tatsächlich auf eine - zumindest schlüssige - Entnahme
hinweist. Hierzu hätte der Kläger vor allem darlegen
müssen, dass er die Beteiligung hat entnehmen wollen und wann
und warum beziehungsweise in welchem Zusammenhang er dies dann
tatsächlich auch getan haben will. Der schlichte Hinweis auf
das Fehlen der GmbH-Beteiligung im Anlagenverzeichnis ersetzt diese
Darstellung schon deshalb nicht und beweist keine vorangegangene
Entnahme, weil die Beteiligung auch irrtümlich im
Anlagenverzeichnis nicht erfasst worden sein kann. Der Umstand,
dass bei nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen die
äußere Dokumentation des Entnahmewillens in der
Erklärung der Entnahme gegenüber dem Finanzamt liegen
kann (Senatsurteil vom 20.09.1995 - X R 46/94, BFH/NV 1996, 393,
unter 3.b, m.w.N.), führt hier schließlich schon deshalb
zu keinem anderen Ergebnis, weil das FG gerade nicht hat
feststellen können, dass eine solche Erklärung abgegeben
wurde.
|
|
|
36
|
(3) Ergänzend weist der Senat darauf hin,
dass ein entsprechender Vortrag des Klägers im Übrigen
auch widersprüchlich gewesen wäre. Die Würdigung des
FG stützt sich maßgebend auf den Schriftsatz des
Klägers vom 16.10.2020. Darin hat der Kläger selbst
erklärt, dass weder eine Entnahmehandlung noch ein
Entnahmewillen vorgelegen hätten, da sich die Beteiligung seit
jeher in seinem Privatvermögen befunden habe. Auf diesen
Vortrag hat der Kläger im Revisionsverfahren noch einmal
hingewiesen (auf S. 38 seiner Revisionsbegründung). Dann
hätte er aber - aufgrund dieser irrigen Ansicht -
tatsächlich keinen Anlass gehabt, die Beteiligung aus seinem
Betriebsvermögen zu entnehmen.
|
|
|
37
|
Soweit der Kläger nunmehr, im
Revisionsverfahren, sinngemäß einwendet, er habe dies
lediglich im erstinstanzlichen Klageverfahren so vorgetragen, noch
bevor in Vorbereitung der ersten mündlichen Verhandlung die
Bilanzen des Einzelunternehmens der Jahre 1999, 2004 und 2005
aufgefunden worden seien, und damit offenbar sein Vorbringen als
Irrtum oder Versehen darstellen möchte, ist dies als neuer
Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren unbeachtlich und
darüber hinaus vor allem auch unschlüssig; denn der
Schriftsatz vom 16.10.2020 datiert nach der mündlichen
Verhandlung vor dem FG im ersten Rechtsgang.
|
|
|
38
|
bb) Die weitere Rüge, das FG habe gegen
§ 96 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO
verstoßen, weil es in Bezug auf die Bilanzierung der
Beteiligung im Jahre 2008 den Sachverhalt nicht hinreichend
aufgeklärt habe, ist ebenfalls unzulässig.
|
|
|
39
|
(1) Die schlüssige Darlegung des
Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG nach § 76 Abs. 1
Satz 1 FGO von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht
erfordert unter anderem Angaben dazu, welche Tatsachen das FG mit
welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und
weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter
Berücksichtigung seines - insoweit maßgeblichen -
Rechtsstandpunkts hätte aufdrängen müssen, obwohl
der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt
hat. Weiter muss vorgetragen werden, welches Ergebnis die
Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu
einer für den Kläger günstigeren Entscheidung
hätte führen können (ständige Rechtsprechung,
vgl. BFH-Beschluss vom 26.04.2018 - XI B 117/17, BFH/NV 2018, 953 =
SIS 18 10 37, Rz 33, m.w.N.).
|
|
|
40
|
(2) An solchen - schlüssigen -
Darlegungen fehlt es im Streitfall.
|
|
|
41
|
Der Kläger hat zur Begründung seiner
Verfahrensrüge vorgetragen, das FG habe es versäumt, die
„besagte Akte, deren Inhalt die Bilanzen der
Veranlagungszeiträume vor 2011 gewesen sein
müssten“, beizuziehen.
|
|
|
42
|
Allerdings hat das FG entgegen diesem Vortrag
die Bilanzakten des Klägers tatsächlich beigezogen; mehr
kann das FG im Rahmen der Sachaufklärung nicht tun. Nur findet
sich in diesen Akten für das Jahr 2008 keine Bilanz.
Dementsprechend hat das FG ausdrücklich festgestellt, dass der
Kläger bereits für das Jahr 2006 keine Bilanz mehr
vorgelegt hatte, sondern lediglich eine vorläufige Gewinn- und
Verlustrechnung (auf S. 4 des angefochtenen Urteils, oben), und
dass er für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 auch
keine Feststellungserklärungen mehr vorgelegt hatte (auf S. 5
des angefochtenen Urteils). In Anbetracht dessen genügt es
nicht, wenn der Kläger nunmehr sinngemäß
mutmaßt, es müsse eine weitere Akte geben, die (auch)
die Bilanz des Jahres 2008 enthalte. Der Kläger hätte
vielmehr entweder vortragen und belegen müssen, dass er eine
Bilanz für das Jahr 2008 erstellt und dem FA vorgelegt habe,
oder er hätte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Bilanz
nunmehr dem FG vorlegen müssen. Die weiteren Akten, auf die
sich der Kläger hier letztlich beruft, gibt es, soweit der
Senat dies nachvollziehen kann, nicht.
|
|
|
43
|
cc) Soweit der Kläger schließlich
rügt, das FG habe ihm in Bezug auf diese Akten keine
Akteneinsicht gewährt, begründet der Vorwurf schon
deshalb keinen Verfahrensmangel, weil sich der
Akteneinsichtsanspruch nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO auf die
tatsächlich dem Gericht vorgelegten Akten bezieht.
|
|
|
44
|
e) Ebenso wie die Beteiligung waren auch die
streitigen Darlehensforderungen gegen die GmbH dem
Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers
zuzurechnen und sind jedenfalls bis zum Streitjahr 2013 nicht
entnommen worden. Das FG hat knapp, aber zutreffend auf die in dem
Senatsurteil vom 15.01.2019 - X R 34/17 (BFH/NV 2019, 530 = SIS 19 05 14) enthaltenen Grundsätze hingewiesen und festgestellt,
dass es, soweit es sich nicht bereits um verdeckte Einlagen
handelt, jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine private
Veranlassung der Darlehensgewährungen gegeben hat. Diese
Würdigung ist nicht angegriffen worden und bindet den Senat
nach § 118 Abs. 2 FGO. Entnahmetatbestände sind in Bezug
auf die Darlehensforderungen ebenso wenig erkennbar wie
hinsichtlich der Beteiligung.
|
|
|
45
|
2. Bei der Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist in entsprechender Anwendung
des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auch der Verlust eines der in
dieser Regelung genannten Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe
zu berücksichtigen (unter a). Die Betriebsausgabe ist in dem
Zeitpunkt anzusetzen, in dem die für das Wirtschaftsgut
aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind (unter
b). Dem Steuerpflichtigen kommt hinsichtlich des Zeitpunkts der
Verlustberücksichtigung kein Wahlrecht zu (unter c).
|
|
|
46
|
a) Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4
EStG sind bei Steuerpflichtigen, die als Gewinn den Überschuss
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen
(§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG), die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, für Anteile an
Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht
verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie
Gebäude des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt des
Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme
im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen.
|
|
|
47
|
Nicht geregelt ist in § 4 Abs. 3 Satz 4
EStG, welche Folgen sich aus dem Verlust eines der dort genannten
Wirtschaftsgüter ergeben. Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist auch in solchen Fällen, wenn der Verlust
des betreffenden Wirtschaftsguts betrieblich beziehungsweise nicht
privat veranlasst ist, eine Betriebsausgabe in Höhe des
aufgezeichneten Buchwertes (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG) zu
berücksichtigen.
|
|
|
48
|
aa) Ursprünglich hatte der BFH im Jahr
1964 entschieden, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach
§ 4 Abs. 3 EStG ermitteln, den Verlust eines aus betrieblichem
Anlass gegebenen Darlehens nicht gewinnmindernd geltend machen
könnten, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei
der Darlehenshingabe um einen Vorgang „im
Ertragskreis“ gehandelt habe. Zur
Begründung führte der BFH aus, es sei für die
vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
begriffswesentlich, dass ein Vermögensvergleich nicht
stattfinde und demgemäß Wertverschiebungen im
Vermögensbereich des Steuerpflichtigen auf den Gewinn ohne
Einfluss blieben (BFH-Urteil vom 08.10.1964 - IV 88/62, HFR 1965,
23).
|
|
|
49
|
bb) Diese Auffassung gab der BFH im Jahr 1971
wieder auf und entschied, dass ein Steuerpflichtiger, der seinen
Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, den endgültigen
Verlust einer betrieblich veranlassten Darlehensforderung
gewinnmindernd geltend machen könne und zwar für den
Veranlagungszeitraum, in dem der Verlust endgültig eingetreten
sei. Das sei der Fall, wenn zweifelsfrei feststehe, dass das
Darlehen weder ganz noch teilweise zurückgezahlt werden
würde. Zwar könne die Gewinnermittlung nach § 4 Abs.
3 EStG in den einzelnen Veranlagungszeiträumen zu Gewinnen
führen, die beträchtlich von den nach § 4 Abs. 1
EStG ermittelten Gewinnen abwichen. Die befristete Verschiebung des
Gewinnausweises werde aus Gründen der Vereinfachung in Kauf
genommen. Aber im Ganzen und auf Dauer gesehen solle im Rahmen des
Möglichen die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
denselben Gesamtgewinn wie der Vermögensvergleich ergeben
(BFH-Urteil vom 02.09.1971 - IV 342/65, BFHE 104, 311, BStBl II
1972, 334 = SIS 72 01 96; ähnlich auch BFH-Urteil vom
11.03.1976 - IV R 185/71, BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380 = SIS 76 01 96, unter 2.1.).
|
|
|
50
|
cc) An diese Rechtsprechung knüpfte der
BFH im Jahr 1978 an und entschied, dass auch im Falle des
entschädigungslosen Verlustes einer Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft (infolge des Konkurses der AG) im Zeitpunkt des
Verlustes beziehungsweise Untergangs ein Betriebsausgabenabzug
vorzunehmen sei. Ob ein solcher Verlust als „faktische
Entnahme“ anzusehen sei oder ob § 4 Abs.
3 Satz 4 EStG eine Regelungslücke enthalte, könne offen
gelassen werden (BFH-Urteil vom 23.11.1978 - IV R 146/75, BFHE 126,
298, BStBl II 1979, 109 = SIS 79 00 58, unter c).
|
|
|
51
|
dd) Inzwischen ist in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass
der Verlust eines Wirtschaftsguts im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz
4 EStG entsprechend dieser Regelung als Betriebsausgabe zu
berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteile vom 14.01.1982 - IV R 168/78,
BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345 = SIS 82 15 10, unter 1. und 3.:
Beteiligung eines Architekten an einer Bauträger-AG und vom
05.11.2015 - III R 12/13, BFHE 252, 304, BStBl II 2016, 420 = SIS 16 05 99, Rz 31: Beteiligung eines gewerblichen Einzelunternehmers
an einer GmbH; s.a. BFH-Beschlüsse vom 09.02.2006 - IV B 60/04
= SIS 06 49 17, unter II.d cc; vom
31.03.2006 - IV B 189/04, unter 1.d und vom 11.07.2007 - XI B
184/06, BFH/NV 2007, 1880 = SIS 07 32 33, unter b). Die Höhe
dieses Betriebsausgabenabzugs richtet sich nach dem verzeichneten
Wert (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG) und ist folglich (nur)
möglich, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
tatsächlich noch nicht berücksichtigt worden sind.
|
|
|
52
|
ee) Diese Auffassung wird auch von der
Finanzverwaltung (H 4.5 Abs. 2 des Amtlichen
Einkommensteuerhandbuchs „Darlehens- und
Beteiligungsverlust“) und ebenso vom
Schrifttum geteilt (s. HHR/Reddig, § 4 EStG Rz 632;
Brandis/Heuermann/Drüen, § 4 EStG Rz 164 und 202;
Steinhauff in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz 1350; Korn in Korn,
§ 4 EStG Rz 563; BeckOK EStG/Weitemeyer/Rehr, 18. Ed.
[15.03.2024], EStG § 4 Rz 1779; Bode in Kirchhof/Seer, EStG,
23. Aufl., § 4 Rz 148; Schmidt/Loschelder, EStG, 43. Aufl.,
§ 4 Rz 409; Kahle/Kopp, Finanz-Rundschau, 2020, 1117,
1121).
|
|
|
53
|
b) Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang
der Betriebsausgabenabzug zu erfolgen hat, richtet sich danach,
wann und in welcher Höhe die Mittel, die für das
Wirtschaftsgut aufgewendet wurden, endgültig verlorengegangen
sind (BFH-Urteil vom 05.11.2015 - III R 12/13, BFHE 252, 304, BStBl
II 2016, 420 = SIS 16 05 99, Rz 31; ähnlich auch schon
BFH-Urteile vom 23.11.1978 - IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II
1979, 109 = SIS 79 00 58, unter c: „im Zeitpunkt des
Verlustes“ und vom 14.01.1982 - IV R 168/78,
BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345 = SIS 82 15 10, unter 3.:
„endgültig verausgabt“). Wann der
Verlust in diesem Sinne endgültig ist, ist eine Frage der
konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (so auch
HHR/Reddig, § 4 EStG Rz 632).
|
|
|
54
|
aa) Auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur
Berücksichtigung eines Beteiligungsverlustes nach § 17
Abs. 4 EStG kann in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen
werden.
|
|
|
55
|
Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1
i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn oder Verlust aus
der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, wenn der
Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der
Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt war. Die Beteiligung muss
zum Privatvermögen gehören.
|
|
|
56
|
(1) Die Ermittlung des Gewinns oder Verlustes
erfordert eine Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt seiner
Entstehung. Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem bei einer
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG nach den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung der Gewinn oder Verlust realisiert wäre. Ein
Verlust kann bereits in dem Jahr erfasst werden, in dem mit einer
wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes
nicht mehr zu rechnen ist (s. im Einzelnen BFH-Urteile vom
01.07.2014 - IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786 = SIS 14 21 90, Rz 18; vom 13.10.2015 - IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385 = SIS 16 02 49, Rz 13; vom 10.05.2016 - IX R 16/15, BFH/NV 2016, 1681 =
SIS 16 23 32, Rz 17 und vom 19.11.2019 - IX R 7/19, BFH/NV 2020,
675 = SIS 20 05 33, Rz 16, jeweils m.w.N.).
|
|
|
57
|
Ein Auflösungsverlust steht fest, wenn
der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder
zurückgezahlten Vermögens einerseits (§ 17 Abs. 4
Satz 2 EStG) und die Liquidations- und Anschaffungskosten des
Gesellschafters andererseits (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG)
feststehen. Gleiches gilt, wenn sicher ist, dass eine Zuteilung
oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die
Gesellschafter ausscheidet, und wenn die durch die Beteiligung
veranlassten Aufwendungen feststehen. Die Frage ist aus der Sicht
ex ante zu beurteilen; nachträgliche Ereignisse wie der
tatsächliche Ausgang eines Insolvenzverfahrens sind nicht zu
berücksichtigen (BFH-Urteil vom 19.11.2019 - IX R 7/19, BFH/NV
2020, 675 = SIS 20 05 33, Rz 17, m.w.N.).
|
|
|
58
|
(2) Im Fall der Liquidation der Gesellschaft
muss diese regelmäßig abgeschlossen sein. Nur
ausnahmsweise kann dafür auf einen früheren Zeitpunkt
abgestellt werden, etwa wenn die Eröffnung des Konkurs- oder
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder aus
anderen Gründen feststeht, dass die Gesellschaft bereits im
Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war. Die
Auflösung der Gesellschaft infolge der Eröffnung des
Konkurs- oder Insolvenzverfahrens genügt regelmäßig
nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn aufgrund des Inventars und
der Konkurs- beziehungsweise Insolvenzeröffnungsbilanz
(§§ 123, 124 der Konkursordnung - KO - bzw. §§
151, 153 f. InsO) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 132
Abs. 2 KO bzw. § 66 Abs. 2 InsO) ohne weitere Ermittlungen und
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen
ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten
die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich
ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteil vom 19.11.2019 - IX R 7/19,
BFH/NV 2020, 675 = SIS 20 05 33, Rz 18 f., m.w.N.).
|
|
|
59
|
(3) Zudem setzt die Entstehung eines
Auflösungsverlustes voraus, dass die Höhe der
nachträglichen Anschaffungskosten feststeht. Es muss absehbar
sein, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch
nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des
§ 17 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige
Veräußerungs- oder Aufgabekosten entstehen. Insofern
dürfen keine wesentlichen Änderungen mehr eintreten. Ist
ein Rechtsstreit offen, der zu weiteren nachträglichen
Anschaffungskosten führen kann, ist der Auflösungsverlust
jedenfalls nicht vor Beendigung des Klageverfahrens realisiert (s.
im Einzelnen BFH-Urteil vom 19.11.2019 - IX R 7/19, BFH/NV 2020,
675 = SIS 20 05 33, Rz 20).
|
|
|
60
|
(4) Grundlage dieser Rechtsprechung ist der
Umstand, dass es sich bei § 17 EStG um eine
Gewinnermittlungsvorschrift eigener Art handelt (so bereits
BFH-Urteil vom 17.10.1957 - IV 64/57 U, BFHE 65, 544, BStBl III
1957, 443 = SIS 57 02 90). Sie fingiert gewerbliche Einkünfte,
obwohl das Wirtschaftsgut, auf dessen Veräußerung diese
Einkünfte beruhen, keinem Betriebsvermögen zugerechnet
werden kann (s. BFH-Urteile vom 06.02.1970 - VI R 186/67, BFHE 98,
346, BStBl II 1970, 400 = SIS 70 02 23 und vom 31.05.2017 - I R
37/15, BFHE 258, 484, BStBl II 2018, 144 = SIS 17 18 93, Rz 16;
vgl. ferner BFH-Urteile vom 19.01.1993 - VIII R 74/91, BFH/NV 1993,
714, unter II.2.e und vom 17.04.1997 - VIII R 47/95, BFHE 184, 275,
BStBl II 1998, 102 = SIS 98 04 02, unter II.1.b;
BFH-Beschlüsse vom 27.11.1995 - VIII B 16/95, BFH/NV 1996,
406, unter 2.c und vom 14.09.2007 - VIII B 15/07, BFH/NV 2008, 61 =
SIS 08 04 79, Rz 17).
|
|
|
61
|
(5) Folge dieser Rechtsprechung ist, dass der
Veräußerungsgewinn als einmaliger Gewinn auf der
Grundlage eines einzelnen - stichtagsbezogenen -
Veräußerungsvorgangs erfasst werden muss.
|
|
|
62
|
Das Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG
gilt hier prinzipiell nicht (ständige Rechtsprechung, z.B.
BFH-Urteile vom 12.2.1980 - VIII R 114/77, BFHE 130, 378, BStBl II
1980, 494 = SIS 80 02 59, unter I.2.a bb; vom 02.10.1984 - VIII R
20/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428 = SIS 85 15 15, unter 1.a
und vom 06.12.2016 - IX R 18/16, BFHE 256, 308, BStBl II 2017, 676
= SIS 17 04 09, Rz 19; BFH-Beschluss vom 01.04.2008 - IX B 257/07,
BFH/NV 2008, 1331 = SIS 08 28 24, unter 1.; zur Vergleichbarkeit
mit § 16 EStG als
„Einmaltatbestand“ s.a. BFH-Urteil vom
21.12.1993 - VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648 = SIS 94 15 51, unter 2.a).
|
|
|
63
|
Es gibt keine laufende Gewinnermittlung
(BFH-Urteile vom 03.06.1993 - VIII R 23/92, BFH/NV 1994, 459 = SIS 93 25 28; vom 07.03.1995 - VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II
1995, 693 = SIS 95 20 24, unter II.2.c bb und vom 17.04.1997 - VIII
R 47/95, BFHE 184, 275, BStBl II 1998, 102 = SIS 98 04 02, unter
II.2.). Daher können auch nachträgliche Änderungen
nicht in einem späteren Veranlagungszeitraum
berücksichtigt werden; sie beeinflussen als rückwirkende
Ereignisse im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung (AO) die Höhe des Veräußerungs- oder
Auflösungsgewinns und sind auf den Zeitpunkt der
Veräußerung oder Auflösung zurückzubeziehen
(vgl. BFH-Urteile vom 21.12.1993 - VIII R 69/88, BFHE 174, 324,
BStBl II 1994, 648 = SIS 94 15 51, unter 2.b und vom 01.07.2014 -
IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786 = SIS 14 21 90, Rz 19
und 22, m.w.N.).
|
|
|
64
|
bb) Demgegenüber stellt der Verlust eines
der in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Wirtschaftsgüter
im Fall eines Steuerpflichtigen, der seinen gewerblichen Gewinn
durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
ermittelt, in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 4
EStG eine „reguläre“
Betriebsausgabe dar. Diese ist im Rahmen der laufenden Gewinnermittlung
zu erfassen. Eine hiervon abweichende, punktuelle -
stichtagsbezogene - Gewinnermittlung mit einem Rückbezug aller
nachträglich eintretenden Umstände auf den
Veräußerungs- beziehungsweise Verlustzeitpunkt, bei der
der Anteilseigner den Verlust in einem einzigen zutreffenden
Veranlagungszeitraum geltend machen muss, ist der
Einnahmen-Überschuss-Rechnung fremd.
|
|
|
65
|
Es besteht auch kein Bedürfnis nach einer
solchen Form der Gewinnermittlung. Nachträgliche
Änderungen - zum Beispiel wider Erwarten zurückgezahltes
Gesellschaftsvermögen einerseits oder nachträgliche
Anschaffungskosten und sonstige Veräußerungs- oder
Aufgabekosten andererseits - können ohne weiteres in einem
späteren Veranlagungszeitraum im Rahmen der (weiterhin)
laufenden Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Hat der
Steuerpflichtige zwischenzeitlich seinen Gewerbebetrieb aufgegeben,
können nachträgliche Zuflüsse und nachträgliche
Anschaffungskosten über § 24 Nr. 2 EStG erfasst
werden.
|
|
|
66
|
Somit gibt es auch aus systematischen
Erwägungen heraus keinen Grund, den gemäß § 4
Abs. 3 Satz 4 EStG entsprechend zu berücksichtigenden
Beteiligungsverlust den Regeln einer stichtagsbezogenen
Gewinnermittlung im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG zu
unterwerfen.
|
|
|
67
|
c) Dem Steuerpflichtigen kommt hinsichtlich
des Zeitpunkts der Verlustberücksichtigung kein Wahlrecht
zu.
|
|
|
68
|
aa) Das folgt bereits aus dem Umstand, dass
die eingangs dargestellte Rechtsprechung an § 4 Abs. 3 Satz 4
EStG anknüpft (s. BFH-Urteil vom 05.11.2015 - III R 12/13,
BFHE 252, 304, BStBl II 2016, 420 = SIS 16 05 99, Rz 31) und dass
auch diese Regelung kein Wahlrecht vorsieht.
|
|
|
69
|
Der Verlust ist daher zwingend in dem
Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Mittel,
die für das Wirtschaftsgut aufgewendet wurden, endgültig
verlorengegangen sind (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.1978 - IV R
146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109 = SIS 79 00 58, unter c:
„… vorzunehmen ist“),
gegebenenfalls nach Maßgabe der §§ 172 ff. AO. Hat
es der Steuerpflichtige versäumt, den Verlust geltend zu
machen, kommt eine Berücksichtigung in einem späteren
Veranlagungszeitraum nicht in Betracht. Insoweit unterscheidet sich
die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung von
der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, bei der
die Bilanzberichtigung gewinnwirksame Nachholungen ermöglicht
(BFH-Urteil vom 28.11.2013 - IV R 58/10, BFHE 243, 572, BStBl II
2014, 966 = SIS 14 01 04, Rz 19; gleicher Ansicht: HHR/Reddig,
§ 4 EStG Rz 632).
|
|
|
70
|
bb) Der Einwand des Klägers, systematisch
betrachtet seien Wahlrechte der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.
3 EStG nicht fremd, trifft zwar grundsätzlich zu, rechtfertigt
hier aber kein anderes Ergebnis.
|
|
|
71
|
(1) Zutreffend ist, dass § 4 Abs. 3 Satz
3 EStG auf die Wahlrechte des § 6 Abs. 2 und 2a EStG sowie auf
die Regelungen über die Absetzung für Abnutzung oder
Substanzverringerung verweist, die teilweise ebenfalls Wahlrechte
enthalten (§ 7 Abs. 1 Satz 6 und 7, Abs. 2 EStG).
Demgegenüber ist § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG, an den die
Berücksichtigung von Beteiligungs- und Darlehensverlusten im
Betriebsvermögen anknüpft, gerade nicht als Wahlrecht
ausgestaltet.
|
|
|
72
|
Zudem ist auch die grundsätzlich als
Wahlrecht ausgestaltete Absetzung für
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzung (AfaA) gemäß § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG nach
ganz überwiegender Auffassung in den Fällen, in denen ein
Wirtschaftsgut zerstört worden ist oder - wie im Streitfall -
aus einem anderen Grund seinen Nutzen für die
Einkünfteerzielung vollständig verloren hat, zwingend im
Jahr des Schadenseintritts vorzunehmen (BFH-Urteile vom 07.05.1969
- I R 47/67, BFHE 95, 437, BStBl II 1969, 464 = SIS 69 02 93, unter
2. und vom 01.12.1992 - IX R 333/87, BFHE 170, 113, BStBl II 1994,
12 = SIS 93 08 10, unter 1.; Brandis/Heuermann/Brandis, § 7
EStG Rz 395; BeckOK EStG/Graw, 16. Ed. [01.07.2023], EStG § 7
Rz 301; Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 7 Rz 192; Grube,
DStZ 2000, 469; Mirbach/Mirbach, DStZ 2021, 840 f.; Meinert, EFG
2014, 440; ebenso im Ergebnis: HHR/Anzinger, § 7 EStG Rz 239,
der allerdings ein Wahlrecht ohnehin allgemein ablehnt, und Bartone
in Korn, § 7 EStG Rz 137, der jedenfalls ein Wahlrecht
hinsichtlich des Zeitpunkts der AfaA ablehnt). Der erkennende Senat
ist ebenfalls der Auffassung, dass - ungeachtet der Frage, ob nicht
abnutzbare Wirtschaftsgüter in den sachlichen
Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG fallen - in
solchen Fällen ausnahmsweise eine Pflicht zur Vornahme der
AfaA und somit gerade kein Wahlrecht besteht.
|
|
|
73
|
(2) Auf die Ausgestaltung der
Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
EStG kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang schon deshalb
nicht berufen, weil bei einer Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3
EStG nach ständiger Rechtsprechung eine Teilwertabschreibung
nicht zulässig ist (Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 12.06.1978 - GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620 = SIS 78 03 42, unter D.I.1.b; BFH-Urteil vom 05.11.2015 - III R 12/13,
BFHE 252, 304, BStBl II 2016, 420 = SIS 16 05 99, Rz 28,
m.w.N.).
|
|
|
74
|
(3) Der weitere Einwand des Klägers, der
BFH habe die in den zitierten Entscheidungen verwendete
Formulierung, dass „in einem solchen Fall ein Abzug …
im Zeitpunkt des Verlustes bzw. des Untergangs des Wirtschaftsguts
vorzunehmen ist“ (BFH-Urteile vom 23.11.1978 -
IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109 = SIS 79 00 58,
unter c) in dem Leitsatz des genannten Urteils abgeschwächt,
rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar heißt es dort, eine
gewinnmindernde Berücksichtigung des Verlustes der Beteiligung
komme „auch“ dann in Betracht, wenn der
Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.
Doch ergibt sich aus den Entscheidungsgründen - insbesondere
aus der Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 02.09.1971 - IV 342/65
(BFHE 104, 311, BStBl II 1972, 334 = SIS 72 01 96) und unter
Berücksichtigung der dortigen Ausführungen zum Grundsatz
der Gesamtgewinngleichheit -, dass sich dieses
„auch“ auf die Behandlung von Verlusten
bei einem nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn bezieht. Die
mit dem Leitsatz getroffene Aussage lautet also: Eine
gewinnmindernde Berücksichtigung des Verlustes der Beteiligung
kommt nicht nur bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
in Betracht, sondern „auch“ dann, wenn
der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG
ermittelt. Dasselbe gilt für die von dem Kläger
angeführte Aussage, dem BFH zufolge sei es
„möglich“, den Verlust einer
betrieblichen Beteiligung auch im Rahmen einer
Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewinnmindernd zu
berücksichtigen (s. BFH-Urteil vom 05.11.2015 - III R 12/13,
BFHE 252, 304, BStBl II 2016, 420 = SIS 16 05 99, Rz 31).
|
|
|
75
|
3. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen
hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
entschieden, dass die Mittel, die der Kläger - bis zum Jahr
2008 - für die streitige GmbH-Beteiligung und die
Darlehensforderungen aufgewendet hat, im Jahr 2008 endgültig
verlorengegangen sind und daher nicht in den Streitjahren 2013 oder
(hilfsweise) 2012 berücksichtigt werden können.
|
|
|
76
|
a) Das FG hat sich (auf S. 17 der
Entscheidungsgründe) zum einen auf den Umstand gestützt,
dass die GmbH im April 2007 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt
hatte, und zum anderen darauf, dass sie nach dem Bericht des
Insolvenzverwalters vom Juli 2008 nicht nur spätestens seit
dem 31.12.2000 überschuldet gewesen war und weder über
liquide Mittel noch über stille Reserven verfügte,
sondern dass auch die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) nur
eine äußerst geringe Quote von 0,1 % zu erwarten hatten.
Die Schlussfolgerung, die das FG daraus (auf S. 20 der
Entscheidungsgründe) gezogen hat, dass nämlich der
Verlust der GmbH-Beteiligung unter Berücksichtigung der von
dem Kläger getragenen Aufwendungen dem Veranlagungszeitraum
2008 zuzurechnen ist, ist möglich und verstößt
weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze.
Sie ist daher für den erkennenden Senat als Revisionsgericht
bindend (vgl. Senatsurteil vom 03.12.2019 - X R 5/18, BFH/NV 2020,
698 = SIS 20 05 21, Rz 46, m.w.N.).
|
|
|
77
|
b) Eine Berücksichtigung der streitigen
Beteiligungsverluste ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Gesamtgewinngleichheit geboten.
|
|
|
78
|
aa) Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen,
dass Steuerpflichtige, die als Kaufleute nach § 4 Abs. 1,
§ 5 EStG verpflichtet gewesen sind, Bücher zu
führen, nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden
handelsrechtlichen Niederstwertprinzip verpflichtet waren, im Fall
der dauernden Wertminderung einer Beteiligung eine
Teilwertabschreibung vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2006 -
I R 2/06, BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469 = SIS 07 08 83, unter
II.2.a), während Steuerpflichtigen, die den Gewinn mangels
Kaufmannseigenschaft nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt haben,
schon damals ein Wahlrecht zustand (s.a. Senatsurteil vom
09.12.2014 - X R 36/12, BFH/NV 2015, 821 = SIS 15 10 75, Rz 20,
m.w.N.).
|
|
|
79
|
Den Feststellungen des FG zufolge ermittelte
der Kläger seinen Gewinn bis zum Veranlagungszeitraum 2008
(einschließlich) durch Betriebsvermögensvergleich nach
§ 4 Abs. 1 EStG. Folglich war er berechtigt, aber nicht
verpflichtet, zum 31.12.2008 eine Teilwertabschreibung auf die
Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung und der
Darlehensforderungen vorzunehmen. Von diesem Wahlrecht hat der
Kläger keinen Gebrauch gemacht.
|
|
|
80
|
bb) Ebenfalls zutreffend ist der Hinweis des
FG, dass der Kläger die streitigen Beteiligungsverluste
aufgrund seines Wechsels der Gewinnermittlungsart zum 31.12.2008 -
vom Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zur
Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG - im
Rahmen einer Überleitungsrechnung für den
Veranlagungszeitraum 2009 hätte geltend machen
müssen.
|
|
|
81
|
(1) Wechselt der Steuerpflichtige die
Gewinnermittlungsart, ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln,
der auch ein Übergangsverlust sein kann. Da die verschiedenen
Gewinnermittlungsarten wegen des Realisationsprinzips auf der einen
Seite und des Zufluss-Abfluss-Prinzips auf der anderen Seite zu
unterschiedlichen Periodengewinnen führen können, sind
Zu- und Abrechnungen vorzunehmen, damit sich
Geschäftsvorfälle weder doppelt noch überhaupt nicht
auswirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom
01.10.2015 - X R 32/13, BFHE 251, 298, BStBl II 2016, 139 = SIS 15 26 29, Rz 13, m.w.N.).
|
|
|
82
|
Bei einem Übergang vom
Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) zur
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sind die
Korrekturen nach Auffassung der Finanzverwaltung im ersten Jahr
nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG vorzunehmen (R 4.6 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien).
Dies ist zutreffend, da das vorherige Wirtschaftsjahr mit der
bisherigen Gewinnermittlung abschließt und sich der
tatsächliche Übergangsgewinn aus den erforderlichen
Korrekturen erst im Laufe des folgenden Wirtschaftsjahrs
(Übergangsjahr) überblicken und ermitteln lässt
(gleicher Ansicht: HHR/Schober, Vor §§ 4-7 EStG Rz 74;
Brandis/Heuermann/Drüen, § 4 EStG Rz 239; Seiler in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz D 60; Korn in
Korn, § 4 EStG Rz 579; ebenso für den umgekehrten Fall
eines Übergangs von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum
Betriebsvermögensvergleich: Senatsurteil vom 01.10.2015 - X R
32/13, BFHE 251, 298, BStBl II 2016, 139 = SIS 15 26 29, Rz 14,
m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn der Gewinn durch
Vollschätzung ermittelt wurde und sodann zur Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG übergegangen wird (vgl. Korn in
Korn, § 4 EStG Rz 578).
|
|
|
83
|
Fehler bei der Ermittlung des
Übergangsgewinns im Übergangsjahr können nur durch
eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für das
Übergangsjahr korrigiert werden (so zutreffend
Brandis/Heuermann/Drüen, § 4 EStG Rz 238; BeckOK
EStG/Weitemeyer/Rehr, 17. Ed. [01.10.2023], EStG § 4 Rz 2001;
ebenso für den umgekehrten Fall eines Übergangs von der
Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum
Betriebsvermögensvergleich: BFH-Urteil vom 05.10.1973 - VIII R
20/68, BFHE 111, 40, BStBl II 1974, 303 = SIS 74 01 64).
|
|
|
84
|
(2) Nach den Feststellungen des FG hat der
Kläger nach Wechsel der Gewinnermittlungsart seit 2009 seinen
Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Die
hiergegen erhobene (weitere) Verfahrensrüge des Klägers
greift nicht durch. Der Kläger meint, weder dem Tatbestand des
angefochtenen Urteils noch den Entscheidungsgründen lasse sich
dieser Schluss entnehmen. Das trifft nicht zu. Dass der Kläger
ab dem Jahr 2009 nur noch Einnahmen-Überschuss-Rechnungen
vorgelegt hat, ergibt sich aus den Ausführungen des FG im
Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort auf S. 5 und 6).
|
|
|
85
|
Ausgehend hiervon wäre es im Streitfall
durchaus möglich gewesen, den streitigen Beteiligungsverlust
trotz des Wechsels der Gewinnermittlungsart steuerlich zu
berücksichtigen, und zwar im Veranlagungszeitraum 2009. Der
Grund dafür, dass dies inzwischen nicht mehr möglich ist,
liegt den - insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des FG
zufolge darin, dass der Kläger den Feststellungsbescheid
für 2009 nicht angefochten hat, so dass dieser
bestandskräftig geworden ist.
|
|
|
86
|
Die Nichtberücksichtigung des
Beteiligungsverlustes beruht damit nicht auf Unterschieden zwischen
der vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
einerseits und dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4
Abs. 1 EStG andererseits, sondern allein auf dem Umstand, dass es
der Kläger versäumt hat, seinen Verlust im zutreffenden
Veranlagungszeitraum geltend zu machen. Eine nachträgliche
Korrektur dieses Versäumnisses ist steuerlich weder vorgesehen
noch geboten.
|
|
|
87
|
c) Dass dem IX. Senat zufolge nach
Maßgabe der dargestellten - abweichenden -
Rechtsprechungsgrundsätze zu § 17 EStG ein
Beteiligungsverlust im Privatvermögen nicht dem Jahr 2009,
sondern im Zweifel eher dem Streitjahr 2013 zuzurechnen gewesen
wäre (s. BFH-Urteil vom 19.11.2019 - IX R 7/19, BFH/NV 2020,
675 = SIS 20 05 33, Rz 26 ff. und 33), ist in Anbetracht dessen
für den Streitfall nicht maßgeblich.
|
|
|
88
|
4. Einen Verlust aus der Auflösung der GmbH nach
§ 17 Abs. 4 EStG kann der Kläger nach alledem schon
deshalb nicht geltend machen, weil seine Beteiligung nicht zum
Privatvermögen gehört hat (s.a. BFH-Urteil vom 19.11.2019
- IX R 7/19, BFH/NV 2020, 675 = SIS 20 05 33, Rz 15,
m.w.N.).
|
|
|
89
|
5. Die Sache ist nicht spruchreif; denn der
Kläger hat in den Streitjahren 2012 und 2013
möglicherweise noch weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit
der GmbH-Beteiligung getragen, die gegebenenfalls als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
|
|
|
90
|
Der IX. Senat hat bereits in seinem Urteil vom
19.11.2019 - IX R 7/19 (BFH/NV 2020, 675 = SIS 20 05 33/19, Rz 28)
darauf hingewiesen, dass der Kläger seinem (bislang)
unwidersprochenen Vortrag zufolge in den Jahren 2009 bis 2013 noch
Zahlungen aus seinem Privatvermögen über insgesamt
47.228,46 EUR geleistet hat. Einer mit Telefax vom 28.01.2019
übersandten Aufstellung des Klägers zufolge (Bl. 106 der
E-Akte des FG) entfielen jedenfalls auf das Streitjahr 2013
Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.020,82 EUR. Gegebenenfalls
wären diese Zahlungen nach den dargelegten
Rechtsgrundsätzen als Betriebsausgaben der Streitjahre zu
berücksichtigen. Das FG hat hierzu - von seinem Standpunkt aus
zu Recht - keine Feststellungen getroffen. Es erhält hiermit
Gelegenheit, dies im dritten Rechtsgang nachzuholen.
|