Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24.11.2020 - 4 K
32/18 = SIS 21 08 28
aufgehoben.
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische
Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) im Jahr
2013 (Streitjahr) zugeflossene Beträge als Entgelt von dritter
Seite für einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz zu
qualifizieren sind oder ob sie sogenannte echte Zuschüsse
darstellen. Dabei handelt es sich konkret (nur noch) um eine
Landeszuweisung in Höhe von XXX.000 EUR, welche die
Klägerin im Jahr 2013 von der landeseigenen Z-GmbH erhalten
hat.
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Die Klägerin ist eine
kreisangehörige Gemeinde. Vom Gebiet der Klägerin aus
kann man über eine Anlegebrücke eine Anlegestelle
für Fährschiffe (Fähranleger) einer von der X-GmbH
betriebenen Fährlinie erreichen. Die Fährlinie der X-GmbH
ist Teil des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und
verfügt über weitere Anlegestellen in einer kreisfreien
Stadt (A) sowie in mehreren anderen kreisangehörigen Gemeinden
der Region.
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In den Jahren 2012 und 2013 ließ die
Klägerin eine neue Anlegebrücke für 1.XXX.XXX EUR
errichten, da sich die alte Anlegebrücke in einem schlechten
baulichen Zustand befand und eine Sanierung weder technisch noch
wirtschaftlich sinnvoll war. Die neu errichtete Anlegebrücke
ist über eine Stahlbetonbrücke zu erreichen. Etwa in der
Mitte der Brücke befindet sich eine Plattform mit zwei
Bänken.
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Die Klägerin überließ die
neue Anlegebrücke der X-GmbH ab dem 25.03.2013 auf unbestimmte
Zeit gegen Entgelt im Rahmen eines privatrechtlichen
Infrastruktur-Nutzungsvertrags. Die X-GmbH durfte die
Verkehrsinfrastruktur für die Erbringung ihrer
ÖPNV-Fährverkehre sowie ihr touristisches Angebot nutzen.
Das Nutzungsentgelt betrug X.XXX EUR pro Jahr zuzüglich
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Zum 01.01.2016 erhöhte
sich das Entgelt auf X.XXX EUR netto pro Jahr. Dieses Entgelt
entsprach dem Preis, der für vergleichbare Leistungen in der
Region entrichtet wurde. § 4 des Vertrags sah weiter vor, dass
die Klägerin die Verkehrsinfrastruktur auch Dritten zur
Verfügung stellen durfte, wobei jedoch die Belange der X-GmbH
Vorrang hatten und die Klägerin sicherstellen musste, dass
Dritte für die Nutzung ein Entgelt zu zahlen hatten.
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Um die für die Errichtung der
Anlegebrücke mit Fähranleger notwendigen Land- und
Wasserflächen nutzen zu können, schloss die Klägerin
mit D im Jahr 2012 einen Nutzungsvertrag. D überließ der
Klägerin ab 01.09.2012 die erforderlichen Flächen zur
Nutzung als Anlegebrücke mit Anlegestelle für den
ÖPNV und die Zuwegung. Die Überlassung erfolgte
kostenlos; die Entgeltfreiheit setzte nach § 19 des Vertrags
voraus, dass die Anlagen kostenlos von der Öffentlichkeit
genutzt werden dürfen.
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Die Kosten für die neue
Anlegebrücke sollten unter anderem durch Zahlungen der Z-GmbH
(nachfolgend: Landeszuweisung), des Landkreises K (nachfolgend:
Kreiszuweisung), der Stadt A (nachfolgend: städtische
Zuweisung) sowie durch Eigenmittel der Klägerin finanziert
werden.
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Die Z-GmbH vertrat das Bundesland bei der
Finanzierung und nahm die Erneuerung der Anlegebrücke mit
Schreiben vom 06.08.2012 in ihr Förderprogramm auf. Auf Antrag
der Klägerin bewilligte die Z-GmbH mit Bescheid vom 23.10.2012
zunächst eine Landeszuweisung in Höhe von XXX.XXX EUR.
Ausweislich des Bescheids hielt die Z-GmbH die Maßnahme nach
Art und Umfang zur Steigerung der Attraktivität und zur
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse des ÖPNV für
erforderlich. Die Landeszuweisung wurde zweckgebunden zur
Projektförderung vergeben und diente zur anteiligen Deckung
der notwendigen Ausgaben für die Erneuerung der
Anlegebrücke. Der diskriminierungsfreie Zugang aller
Verkehrsunternehmen war zu gewährleisten. Eine
Veräußerung, Verpachtung, Vermietung oder
Zweckentfremdung innerhalb von 20 Jahren für verbundene
Bestandteile und sechs Jahren für nicht mit dem
Grundstück verbundene Bestandteile war von der Zustimmung der
Z-GmbH abhängig. Im Falle einer zweckentfremdeten Nutzung war
ein Wertausgleich zu zahlen.
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Weitere Mittel wurden mit Bescheiden vom
06.05.2013 sowie vom 18.07.2013 bewilligt, nachdem der Beklagte und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) der Klägerin den
Vorsteuerabzug verwehrt und die Klägerin einen
ergänzenden Antrag gestellt hatte.
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K bewilligte durch Bescheide vom 12.07.2012
und vom 30.07.2012 eine Kreiszuweisung in Höhe von insgesamt
XXX.XXX EUR für den Abbruch und die Erneuerung der
Anlegebrücke. Der Bescheid nahm auf den Antrag der
Klägerin sowie die Mitfinanzierung durch die Z-GmbH und die
Stadt A Bezug. Er sah ferner vor, dass der noch zu
schließende Vertrag zwischen der Klägerin und der X-GmbH
dem K als Zuwendungsgeber zur Prüfung vorzulegen sei. Diese
Pflicht diente dem Nachweis, dass die Anlegestelle tatsächlich
im Rahmen des ÖPNV von der X-GmbH angelaufen und genutzt wird.
Die Zuschussbewilligung sollte unwirksam werden, wenn mit der
Maßnahme nicht innerhalb eines halben Jahres nach der
Ausstellung des Bescheids begonnen worden ist. Sollte die
Finanzierung des Projekts nicht zustande kommen oder die Stadt A
oder die Klägerin von dem zwischen ihnen geschlossenen
öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 15.09.2011
zurücktreten, waren von K bereits gezahlte Mittel
unverzüglich zurückzuerstatten.
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Die städtische Zuweisung der Stadt A
fußte auf dem im Bescheid des K in Bezug genommenen
öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Stadt A und der
Klägerin vom 15.09.2011. Dieser Vertrag sah in seiner
Präambel vor, dass die Anlegebrücke im Gebiet der
Klägerin aufgrund ihres Alters und des baulichen Zustandes im
notwendigen Maße abzubrechen und zu erneuern sei und dass die
Finanzierung des Vorhabens nach Förderung durch das Land,
vertreten durch die Z-GmbH, durch Mittel der Stadt A und des
Kreises K sowie der Klägerin dem Grunde nach gesichert sei.
§ 1 des Vertrags (Regelungen für die Klägerin) sah
unter anderem vor, dass die Klägerin die Bauherrenschaft des
neu zu errichtenden Anlegers übernahm. In § 2 (Regelungen
für die Stadt A) war unter anderem vorgesehen, dass die Stadt
A für den im notwendigen Maße erforderlichen Abbruch des
abgängigen Anlegers einschließlich dessen Finanzierung
verantwortlich war und für die Klägerin die Aufsicht
über alle Grund- und nötigen besonderen Leistungen in
Annäherung an die Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure übernahm. Die Bauleitungs- und Baubetreuungskosten
sollten von der Stadt A intern getragen werden. Auf Grundlage
dieses Vertrags erging eine Zahlungsanforderung, ausweislich derer
A zunächst XXX.XXX EUR zu leisten hatte.
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Im Streitjahr erhielt die Klägerin
eine Kreiszuweisung in Höhe von XXX.XXX EUR sowie eine
Landeszuweisung in Höhe von XXX.XXX EUR.
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Die Klägerin ging davon aus, dass sie
die Vorsteuern für die zur Errichtung der Anlegebrücke
bezogenen Leistungen voll geltend machen könne. Die mit den
Eingangsleistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang
stehende Ausgangsleistung sei die steuerpflichtige Vermietung der
Anlegebrücke an die X-GmbH. Die Landeszuweisung und die
Kreiszuweisung seien keine Entgelte von dritter Seite, sondern
nicht steuerbare („echte“)
Zuschüsse. Auf Basis dieser Rechtsauffassung erklärte die
Klägerin unter anderem in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate Januar bis April 2013
Vorsteuerüberhänge.
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Nach einer Außenprüfung bei der
Klägerin vertrat der Prüfer die Auffassung, die
Anlegebrücke sei ein dem Gemeingebrauch gewidmetes Bauwerk.
Ihre Errichtung sei im Rahmen der Neuordnung und Umgestaltung der
(den Bürgern und Touristen dienenden) Flächen und Wege im
Strandbereich erfolgt. Wegen des niedrigen Kostendeckungsgrads von
unter X % komme der wirtschaftlichen Nutzung (Vermietung gegen
Entgelt an die X-GmbH) nur eine geringe Bedeutung zu. Ein
Vorsteuerabzug für die zu über XX % nichtwirtschaftlichen
Zwecken dienende Brücke komme nicht in Betracht.
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Das FA folgte der Auffassung des
Prüfers in den Änderungsbescheiden über die
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Januar, Februar,
März und April 2013 vom 29.05.2013.
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Mit ihrem Einspruch machte die
Klägerin geltend, die Anlegebrücke werde zu 100 %
für die steuerpflichtige Vermietung an die X-GmbH und damit
vollständig unternehmerisch genutzt. Folglich stehe ihr der
volle Vorsteuerabzug für die streitigen Eingangsleistungen
zu.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 19.03.2014
(nur) wegen Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat April
2013 ließ das FA den Vorsteuerabzug in Höhe von X,XX %
zu und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet
zurück. Es nahm an, es handle sich bei der Anlegebrücke
um ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut. Die Vorsteuer sei
folglich aufzuteilen, wobei der Anteil der nicht abzugsfähigen
Vorsteuer zu schätzen sei. Im Streitfall sei eine
Schätzung des Anteils der unternehmerischen Nutzung der
Anlegebrücke an der Gesamtnutzung mit X,XX %
sachgerecht.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
seinem (ersten) Urteil vom 16.02.2017 - 4 K 35/14 (EFG 2017, 776 =
SIS 17 07 34, mit Anmerkung Hütte) ab. Es nahm an, dass die
Tätigkeit der Klägerin zwar in vollem Umfang
unternehmerisch sei, so dass der Klägerin der Vorsteuerabzug
in vollem Umfang zustehe. Jedoch sei im April 2013 aufgrund der
Kreiszuweisung die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen
Umsätze der Klägerin zu erhöhen und mit dem
zusätzlich zu gewährenden Vorsteuerabzug zu saldieren, so
dass im Ergebnis die Umsatzsteuer-Festsetzung im streitigen
Voranmeldungszeitraum nicht zu verringern sei. Zwischen der
Erneuerung der Anlegebrücke und der Kreiszuweisung bestehe ein
direkter und unmittelbarer Zusammenhang, so dass der Zuschuss des K
als Entgelt für eine Leistung der Klägerin (Errichtung
der Anlegebrücke) anzusehen sei.
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In ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung
für das Jahr 2013, die vor Ergehen des Urteils im Verfahren
vom 16.02.2017 - 4 K 35/14 (EFG 2017, 776 = SIS 17 07 34, mit
Anmerkung Hütte) eingereicht wurde, erklärte die
Klägerin Lieferungen und sonstige Leistungen an die X-GmbH und
Vorsteuern aus Rechnungen von anderen Unternehmern. Die
Steueranmeldung führte zu einer Steuervergütung.
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Das FA bearbeitete die
Umsatzsteuer-Jahreserklärung erst nach Ergehen des Urteils im
Verfahren vom 16.02.2017 - 4 K 35/14 (EFG 2017, 776 = SIS 17 07 34,
mit Anmerkung Hütte). Es stimmte der Steueranmeldung nicht zu,
sondern erhöhte im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013
vom 12.10.2017, der gemäß § 365 Abs. 1 der
Abgabenordnung unter anderem die angefochtenen
Vorauszahlungsbescheide für Januar bis März 2013
ersetzte, die Umsätze zu 19 % auf … EUR; die
Umsatzsteuer wurde dabei aus den vereinnahmten Zuschüssen
herausgerechnet. Diese Summe setzte sich zusammen aus den von der
Klägerin selbst erklärten Umsätzen, der
Kreiszuweisung und der Landeszuweisung. Das FA nahm an, auch die
Landeszuweisung sei auf den Leistungsaustausch zwischen der
Klägerin und K bezogen und damit ein Entgelt von dritter
Seite. Aus den Zuwendungsbescheiden der Z-GmbH gehe hervor, dass
die Mittel gerade wegen einer bestimmten Handlung gezahlt worden
seien. Der Bescheid ist für die „Gemeinde … [Name
der Klägerin] - Anlegebrücke“
erteilt.
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Das FA wies anschließend mit
Einspruchsentscheidung vom 31.01.2018 den Einspruch der
„Gemeinde … [Name der Klägerin] -
Anlegebrücke“ als unbegründet
zurück. Es stellte klar, dass die angefochtenen
Vorauszahlungsbescheide für Januar, Februar und März 2013
durch den Jahresbescheid ersetzt worden seien. In der Sache hielt
das FA daran fest, dass die Landeszuweisung ein Entgelt von dritter
Seite gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 des
Umsatzsteuergesetzes a.F. (UStG a.F.) sei. Nach dem
Bewilligungsbescheid würden die Mittel zweckgebunden
gewährt und dienten zur anteiligen Deckung der notwendigen
Ausgaben für die Erneuerung der Anlegebrücke. Aus der
Berechnung der zuwendungsfähigen Kosten ergebe sich direkt,
dass eine Preisauffüllung vorliege. Die Klägerin sei ohne
die Landeszuweisung nicht in der Lage gewesen, die Brücke zu
erneuern. Die Klägerin müsse einen Verwendungsnachweis
erbringen. Die Veräußerung, Verpachtung, Vermietung oder
Zweckentfremdung innerhalb von 20 Jahren nach Inbetriebnahme sei
von der Zustimmung der Z-GmbH abhängig. Es sei mittlerweile
unstreitig, dass zwischen der Klägerin und K ein
Leistungsaustausch vorliege (Errichtung der Brücke zwecks
Überlassung für den ÖPNV). Die Landeszuweisung
beziehe sich auf eben diesen Leistungsaustausch; sie diene nicht
der Förderung der Klägerin, sondern erfolge im Interesse
des K zur Stärkung des ÖPNV, für den K
zuständig sei. Mit der Verpflichtung der
zuschussgewährenden Z-GmbH gehe das Recht der Klägerin
auf Auszahlung des Zuschusses einher. Schließlich sei
Folgendes zu bedenken: Hätte K seinerseits den Antrag bei der
Z-GmbH gestellt, den Zuschuss erhalten und an die Klägerin
weitergeleitet, wäre der weitergeleitete Betrag als (weiteres)
Entgelt des K zu werten. Es könne keinen Unterschied machen,
dass statt K die Klägerin den Zuschuss beantragt habe.
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Dagegen richtete sich die zweite Klage, mit
der die Klägerin vortrug, es sei nunmehr unstreitig, dass die
erklärten Vorsteuern in vollem Umfang abziehbar und die
Kreiszuweisung sowie die städtische Zuweisung Entgelte seien.
Jedoch gehe das FA zu Unrecht davon aus, dass die Landeszuweisung
ein Entgelt für eine oder mehrere steuerpflichtige
Leistung(en) sei.
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22
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Das FG gab der Klage mit Urteil vom
24.11.2020 - 4 K 32/18 (EFG 2021, 1240 = SIS 21 08 28, mit
Anmerkung Hütte) statt. Es hielt - wie im Verfahren vom
16.02.2017 - 4 K 35/14 (EFG 2017, 776 = SIS 17 07 34, mit Anmerkung
Hütte) - daran fest, dass die Tätigkeit der Klägerin
in vollem Umfang als unternehmerisch einzuordnen sei und ihr somit
der geltend gemachte Vorsteuerabzug zustehe. Die Klägerin sei
im Streitjahr als Unternehmerin im Sinne des § 2 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) tätig gewesen. Mit der Errichtung
der Anlegebrücke sowie ihrer steuerpflichtigen Vermietung an
die X-GmbH für die Zwecke des ÖPNV habe die Klägerin
eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt. Dem stehe weder
§ 19 des Überlassungsvertrags mit D noch die geringe
Höhe des mit der X-GmbH vereinbarten Entgelts
entgegen.
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Die Landeszuweisung sei, anders als die
Kreiszuweisung, kein Entgelt von dritter Seite für eine
Leistung der Klägerin an den K. Im Falle einer bloß
technischen Anknüpfung einer Zuwendung an eine bestimmte
Handlung liege - obgleich auch hier die Handlung der Auslöser
des Geldflusses ist - kein Entgelt (von dritter Seite) vor. Dem FA
sei zwar zuzugestehen, dass aus dem der Förderung
zugrundeliegenden Rechtsverhältnis erkennbar sei, welche
konkrete Handlung den Auslöser für die festgesetzte
Zahlung darstelle. Gleichwohl liege ein echter Zuschuss vor, weil
die Zahlung der Z-GmbH vorrangig zur allgemeinen Förderung aus
strukturpolitischen Gründen erfolgt sei und die aus dem
zugrundeliegenden Rechtsverhältnis resultierende Verbindung
zwischen der Errichtung der Anlegebrücke und der Zahlung eine
bloß technische Anknüpfung darstelle. Die Z-GmbH sei
(anders als der Kreis oder die Stadt) kein originärer
Aufgabenträger des ÖPNV. Dieser Umstand spreche gegen ein
individualisiertes Interesse der Z-GmbH an der konkreten
streitgegenständlichen Maßnahme und damit gegen die
Annahme, dass die Z-GmbH Leistungsempfängerin sei.
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Weiter sei zu beachten, dass die Z-GmbH
ihre Zahlungen auf Grundlage des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes i.d.F. vom 15.12.2006 - GVFG
SH - (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
2006, 358) erbracht habe. Dieses Gesetz regele die Verteilung von
Mitteln, welche den Ländern seit dem Jahr 2007 aus dem
Bundeshaushalt zustehen. Die Gelder unterlägen einer
Zweckbindung. Die zweckgerechte Mittelverwendung werde durch eine
für die Auszahlung erforderliche Aufnahme in ein
Förderprogramm nach § 5 GVFG SH sichergestellt. Als mit
der Verteilung der Gelder beauftragte Gesellschaft fungiere die
Z-GmbH damit letztlich als Institution, welche zweckgebundene
Haushaltsmittel lediglich durchleite. Der Zweck liege im
Wesentlichen in der finanziellen Ertüchtigung der
Klägerin zur Durchführung einer strukturellen
Verbesserung der Verkehrsversorgung in ihrem Bereich. Somit sei
zwar ein klar definiertes Vorhaben als Auslöser der Zahlung
erkennbar. Zugleich aber liege ein Fördervorgang vor, bei dem
die Konkretisierung eines Vorhabens vom Gesetz zwingend verlangt
werde (und damit nicht der Disposition des Zuwendenden unterliege).
Zum anderen lasse der rechtliche Rahmen, in dem die Zahlung
erfolgte, erkennen, dass die Z-GmbH als durchleitende Stelle weder
ein wesentliches eigenes Interesse (mit-)verfolge noch vorrangig
die Förderung des K bezwecke. Letztlich diente der
Zahlungsvorgang einer gesetzeskonformen, vorhabenbezogenen
Zuweisung, ohne dass die Z-GmbH dabei eine Aufgabe aus ihrem
Kompetenzbereich auf die Klägerin übertragen oder die
Subvention des K bezweckt habe.
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Anders als bei K oder der Stadt A als
Träger des ÖPNV werde der nur mittelbare Vorteil, den die
Z-GmbH in ihrer Funktion als Vertreterin des Landes aus der
Maßnahme ziehen könnte, durch das unmittelbare Ziel der
Förderung der Klägerin überlagert.
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Dagegen richtet sich die Revision des FA,
mit der es die Verletzung des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F.
rügt.
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Das FA teilt mit, dass es zwar mit dem FG
der Auffassung ist, dass die Klägerin keine steuerbare
Leistung an die Z-GmbH erbracht habe. Darüber bestehe
Einigkeit. Allerdings sei die Landeszuweisung Entgelt von dritter
Seite. Für die Frage eines unmittelbaren Zusammenhangs
zwischen Subvention und Leistung sei zu prüfen, ob die
Subvention unmittelbar mit dem Preis des Umsatzes
zusammenhänge. Dies sei der Fall, wenn die Subvention für
eine bestimmte Leistung gezahlt werde, der Preis sich um die
Subvention ermäßige, die Subvention daher dem
Leistungsempfänger zugutekomme und der Begünstigte einen
Anspruch auf die Subvention habe. Die Subvention müsse sich
auf den Preis der Leistung auswirken und nicht nur allgemein zur
Deckung der betrieblichen Kosten dienen. Dies sei nach Auffassung
des FA der Fall, da der Zuschuss der Z-GmbH die Höhe der von K
zu finanzierenden Baukosten beeinflusst habe. Ob die Förderung
des K von der Z-GmbH beabsichtigt gewesen sei, sei nicht erheblich;
entscheidend sei, dass der Zuschuss der Z-GmbH es der Klägerin
objektiv gesehen ermöglicht habe, die Leistung zu einem
niedrigeren Preis zu erbringen. Hätte die Klägerin die
Zahlung der Z-GmbH nicht erhalten, hätten K und die Stadt A
sowie die Klägerin selbst wesentlich mehr für die
Errichtung der Brücke zahlen müssen. All dies ergebe sich
aus dem Zuwendungsbescheid.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene
Vorentscheidung. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass sie,
die Klägerin, keinen Preis für eine Leistung an K
kalkuliert, sondern Finanzierungsquellen neben dem Eigenanteil
gesucht habe.
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II. Die Revision ist aus anderen Gründen
als vom FA geltend gemacht begründet; sie führt zur
Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zwar zu Recht
angenommen, dass die Klägerin eine zum vollen Vorsteuerabzug
berechtigte Unternehmerin ist und die Landeszuweisung kein Entgelt
von dritter Seite für eine Leistung an den Kreis ist.
Allerdings bestehen aufgrund der Adressierung des angefochtenen
Bescheids Zweifel, ob das FA im angefochtenen Bescheid
sämtliche Umsätze der Klägerin erfasst hat (s. dazu
unter 5.).
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1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die
Klägerin im Streitjahr steuerbare Umsätze ausgeführt
hat.
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a) Ein steuerbarer Umsatz in Form einer
Leistung gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
setzt voraus, dass der Leistungsempfänger identifizierbar sein
und einen Vorteil erhalten muss, der zu einem Verbrauch im Sinne
des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt (vgl. z.B. Urteile
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.08.2016 - XI R 41/14, BFHE 255,
300, BStBl II 2017, 590 = SIS 16 25 42, Rz 32; vom 23.09.2020 - XI
R 35/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344 = SIS 21 03 43, Rz 43;
vom 12.10.2023 - V R 11/21, BFHE 282, 151, BStBl II 2024, 276 = SIS 24 00 34, Rz 15; BFH-Beschluss vom 18.12.2019 - XI R 31/17, BFH/NV
2020, 565 = SIS 20 03 00, Rz 13, m.w.N.).
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b) Diese Voraussetzungen hat das FG in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für zwei
Umsätze bejaht.
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aa) Beide Beteiligte und das FG (Rz 20 der
Vorentscheidung sowie Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom
16.02.2017 - 4 K 35/14, EFG 2017, 776 = SIS 17 07 34, mit Anmerkung
Hütte, Rz 31) gehen zu Recht davon aus, dass die Verpachtung
der Anlegebrücke (Grundstück mit Betriebsvorrichtungen)
an die X-GmbH gegen Entgelt eine einheitliche, jedenfalls aufgrund
der Option der Klägerin insgesamt umsatzsteuerpflichtige
sonstige Leistung ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023 - V R 7/23 (V
R 22/20), BFHE 282, 52 = SIS 23 14 09). Das Entgelt für diese
Leistung besteht nach dem Urteil vom 16.02.2017 - 4 K 35/14 (EFG
2017, 776 = SIS 17 07 34, mit Anmerkung Hütte) aus den
Zahlungen der X-GmbH.
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bb) Daneben hat die Klägerin nach
Auffassung des FG (Rz 27 der Vorentscheidung sowie Urteil vom
16.02.2017 - 4 K 35/14, EFG 2017, 776 = SIS 17 07 34, mit Anmerkung
Hütte, Rz 40 ff.) mit der Errichtung der Anlegebrücke zum
Zwecke der Vermietung an die X-GmbH eine weitere steuerbare
Leistung als Unternehmerin an K ausgeführt und dafür die
Kreiszuweisung als Gegenleistung erhalten. Außerdem hat das
FG angedeutet, dass es diese Beurteilung auf den städtischen
Zuschuss der Stadt A für übertragbar hält (Rz 69 der
Vorentscheidung). Beide Beteiligte greifen dies mit der Revision
nicht an.
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cc) Da diese Auslegung durch das FG
möglich ist (vgl. zur Errichtung eines Gebäudes als
Leistung z.B. BFH-Urteil vom 12.10.2023 - V R 11/21, BFHE 282, 151,
BStBl II 2024, 276 = SIS 24 00 34; vgl. zur Übernahme der
Betriebsführung einer defizitären Tätigkeit
BFH-Urteile vom 19.07.2007 - V R 11/05, BFHE 219, 220, BStBl II
2007, 966 = SIS 07 37 84; vom 10.08.2016 - XI R 41/14, BFHE 255,
300, BStBl II 2017, 590 = SIS 16 25 42) und nicht gegen die
Grundsätze der Vertragsauslegung, Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verstößt, bindet sie den Senat
gemäß § 118 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Urteile vom
29.10.2008 - XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795 = SIS 09 12 85; vom
11.12.2020 - IX R 33/18, BFHE 271, 63, BStBl II 2021, 488 = SIS 21 05 01). Einer Äußerung des Senats zu der Frage, ob es
nähergelegen hätte, die Kreiszuweisung als Entgelt von
dritter Seite für eine Leistung der Klägerin an die (zum
Vorsteuerabzug berechtigte) X-GmbH anzusehen, bedarf es daher
nicht. Ob die tatsächliche Würdigung des FG zwingend oder
naheliegend ist, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl.
BFH-Urteile vom 02.07.2021 - XI R 29/18, BFHE 274, 8, BStBl II
2022, 205 = SIS 21 17 35, Rz 28; vom 18.10.2023 - XI R 22/20,
BFH/NV 2024, 182 = SIS 23 20 20, Rz 43). Außerdem würde
es zu keiner anderen Besteuerung der Klägerin führen,
wenn die Kreiszuweisung preisauffüllenden Charakter in Bezug
auf die Leistung der Klägerin an die X-GmbH hätte.
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2. Auch die Auffassung des FG, dass die
Landeszuweisung kein Entgelt (von dritter Seite) für eine
Leistung der Klägerin an die Z-GmbH (dazu a), K (dazu b) oder
die X-GmbH (dazu c) sei, hält revisionsrechtlicher
Überprüfung stand.
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a) Beide Beteiligte und das FG haben zu Recht
angenommen, dass die Landeszuweisung kein Entgelt für eine
Leistung an die Z-GmbH (oder das von ihr vertretene Land) ist.
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aa) Für die Beantwortung der Frage, ob
eine Leistung derart mit einer Zahlung verknüpft ist, dass sie
sich auf die Erlangung der Gegenleistung (Zahlung) richtet, kommt
es auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden an (vgl.
BFH-Urteile vom 13.11.1997 - V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II
1998, 169 = SIS 98 04 39, unter II.1.; vom 22.07.1999 - V R 74/98,
BFH/NV 2000, 240 = SIS 00 51 42, unter II.; vom 26.10.2000 - V R
12/00, BFH/NV 2001, 494 = SIS 01 58 92, unter II.1.a; vom
22.04.2015 - XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862 = SIS 15 18 60, Rz 19; vom 18.12.2019 - XI R 31/17, BFH/NV 2020, 565 = SIS 20 03 00, Rz 14). Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die
Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben,
liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor
(vgl. BFH-Urteile vom 10.08.2016 - XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl
II 2017, 590 = SIS 16 25 42, Rz 33; vom 18.11.2021 - V R 17/20,
BFHE 275, 276 = SIS 22 03 81, Rz 20). Eine Leistung gegen Entgelt
liegt dagegen nicht vor, wenn ein
„Zuschuss“ lediglich der Förderung
des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und
nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des
Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (z.B.
BFH-Urteile vom 10.08.2016 - XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II
2017, 590 = SIS 16 25 42, Rz 34; vom 18.11.2021 - V R 17/20, BFHE
275, 276 = SIS 22 03 81, Rz 20).
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41
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist das FG zu
Recht davon ausgegangen, dass die Z-GmbH die Landeszuweisung nicht
für eine Leistung der Klägerin, die sie selbst bezogen
hat, gezahlt hat. Die Z-GmbH hat bereits keine Leistung von der
Klägerin bezogen, für die die Landeszuweisung das Entgelt
sein könnte. Sie war insbesondere nicht Aufgabenträgerin
des ÖPNV und hat der Klägerin keine Aufgabe
übertragen. Dies stellt die Revision nicht in Frage.
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b) Entgegen der Auffassung der Revision ist
die Landeszuweisung auch kein Entgelt von dritter Seite für
eine Leistung der Klägerin an K.
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43
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aa) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3
UStG a.F. gehörte „zum Entgelt [auch], was ein anderer
als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die
Leistung gewährt“.
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(1) Dies setzte Art. 73 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) um, wonach zur
Besteuerungsgrundlage alles zählt, was den Wert der
Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende
für diese Umsätze vom Abnehmer oder
Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält
oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem
Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen (vgl.
dazu auch Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union -
EuGH - Office des produits wallons vom 22.11.2001 - C-184/00,
EU:C:2001:629 = SIS 02 01 34;
Kommission/Deutschland vom 15.07.2004 - C-144/02, EU:C:2004:444 =
SIS 04 35 11). Die Bestimmung
betrifft Fallkonstellationen mit drei Beteiligten: die Person
(öffentliche Einrichtung), die die Subvention gewährt,
den Wirtschaftsteilnehmer, der die Subvention erhält, und den
Empfänger der vom subventionierten Wirtschaftsbeteiligten
erbrachten Leistung (vgl. EuGH-Urteil Keeping Newcastle Warm vom
13.06.2002 - C-353/00, EU:C:2002:369 = SIS 02 93 23, Rz 23). Es werden Subventionen
erfasst, die vollständig oder teilweise die Gegenleistung
für den Umsatz sind und dem Leistenden von einem Dritten
gezahlt werden (EuGH-Urteil Office des produits wallons vom
22.11.2001 - C-184/00, EU:C:2001:629 = SIS 02 01 34). Alle anderen Subventionen
werden nicht davon erfasst (vgl. BFH-Beschluss vom 13.06.2018 - XI
R 5/17, BFHE 262, 233 = SIS 18 13 69, Rz 48).
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45
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Unabhängig von dieser besonderen
Situation ist Besteuerungsgrundlage einer Leistung alles, was als
Gegenleistung für die Leistung empfangen wird (vgl.
EuGH-Urteil Le Rayon d’Or vom 27.03.2014 -
C-151/13, EU:C:2014:185 = SIS 14 10 46, Rz 30 und 31; BFH-Urteile vom 22.02.2017 - XI R 17/15,
BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812 = SIS 17 06 22, Rz 25; vom
24.02.2021 - XI R 15/19, BFHE 272, 252, BStBl II 2021, 729 = SIS 21 10 52, Rz 17).
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(2) Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile
vom 09.10.2003 - V R 51/02, BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322 = SIS 04 03 98; vom 26.09.2012 - V R 22/11, BFHE 239, 369, BStBl II 2020,
126 = SIS 13 02 61; vom 22.04.2015 - XI R 10/14, BFHE 250, 268,
BStBl II 2015, 862 = SIS 15 18 60; Beschluss vom 13.06.2018 - XI R
5/17, BFHE 262, 233 = SIS 18 13 69, Rz 53) gehören Zahlungen
der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Leistungen an
Dritte erbringt - unabhängig von der Bezeichnung als
„Zuschuss“ -, gemäß § 10
Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. zum Entgelt für diese Umsätze,
wenn
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- der Zuschuss dem Leistungsempfänger
zugutekommt,
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- der Zuschuss gerade für die Erbringung
einer bestimmten Leistung gezahlt wird und
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- mit der Verpflichtung der den Zuschuss
gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des
Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des
Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt
hat.
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bb) Die auf tatsächlichem Gebiet liegende
(vgl. BFH-Urteile vom 09.11.2006 - V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl
II 2007, 285 = SIS 07 07 86, unter II.1.b bb; vom 22.02.2017 - XI R
17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812 = SIS 17 06 22, Rz 28)
Würdigung des FG, dass zwischen der Leistung der Klägerin
an K und den Zahlungen der Z-GmbH kein unmittelbarer Zusammenhang
besteht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(1) Das FG hat angenommen, dass aus dem der
Förderung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zwar
erkennbar sei, welche konkrete Handlung den Auslöser für
die festgesetzte Zahlung darstellt. Trotzdem liege ein echter
Zuschuss vor, weil die Zahlung der Z-GmbH vorrangig zur allgemeinen
Förderung aus strukturpolitischen Gründen (Förderung
der Verkehrsinfrastruktur) erfolgt sei und die Verbindung zwischen
der Errichtung der Anlegebrücke und der Zahlung eine
bloß technische Anknüpfung darstelle. Die Zahlungen
seien auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
i.d.F. vom 15.12.2006 erfolgt. Als mit der Verteilung der Gelder
beauftragte Gesellschaft leite die Z-GmbH zweckgebundene
Haushaltsmittel lediglich durch. Der Zweck liege im Wesentlichen in
der finanziellen Ertüchtigung der Gemeinde zur
Durchführung einer strukturellen Verbesserung der
Verkehrsversorgung in ihrem Bereich. Die Maßnahme zur
Förderung des ÖPNV im Bereich der Klägerin habe
zugleich nicht nur die Verkehrsinfrastruktur im Kreisgebiet,
sondern auch im Gebiet des Bundeslandes verbessert. Der nur
mittelbare Vorteil des Landes und des Kreises aus der
Maßnahme werde durch das unmittelbare Ziel der Förderung
der Klägerin überlagert.
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49
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(2) Diese Würdigung ist gleichfalls
möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze; sie bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2
FGO). Soweit das FG das unter II.2.b aa (2) genannte
Prüfprogramm nicht im Einzelnen angewandt hat, ist dies
unschädlich, da sich aus den tatsächlichen Feststellungen
des FG klar ergibt, dass das FG angenommen hat, dass der Zuschuss
nicht für die Erbringung einer bestimmten Leistung an K
gezahlt wurde.
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(3) Der Einwand des FA, der Zuschuss der
Z-GmbH habe preisauffüllenden Charakter, da er die Höhe
des von K zu finanzierenden Anteils an den Baukosten beeinflusse,
greift schon deshalb nicht, weil er von einem Sachverhalt ausgeht,
der den Vereinbarungen nicht entspricht und den das FG so nicht
festgestellt hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG
haben der Kreis und die Stadt A die Höhe ihrer Zuweisungen
vorab betragsmäßig festgelegt. Eine Erhöhung der
Kreiszuweisung für den Fall, dass die Landeszuweisung nicht
gezahlt wird, war in der Vereinbarung mit K gerade nicht
vorgesehen. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass
aufgrund der Versagung des Vorsteuerabzugs der Kreis - anders als
die Z-GmbH - seinen Zuschuss nicht erhöht hat. Auch die
städtische Zuweisung beruht nach den tatsächlichen
Feststellungen des FG nicht auf einer Vereinbarung, die eine
Erhöhung im Falle der Versagung der Landeszuweisung vorgesehen
hätte. Hätte die Z-GmbH keinen Zuschuss gezahlt,
wäre die Finanzierung gescheitert und die Klägerin
hätte die von K bereits gezahlten Mittel unverzüglich
zurückerstatten müssen.
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(4) Als nicht durchgreifend erweist sich
außerdem der Einwand des FA, es sei nicht darauf abzustellen,
ob die Förderung beabsichtigt war; vielmehr komme es allein
darauf an, ob der Leistungsempfänger einen um die Subvention
geminderten Preis zu zahlen habe. Denn nach der Rechtsprechung des
BFH wird auch beim Entgelt von dritter Seite die Abgrenzung von
Entgelt und „echtem Zuschuss“ nach der
Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen;
bloß technische Anknüpfungen von
Förderungsmaßnahmen an Leistungen eines Unternehmers
führen nicht dazu, die Förderung zum (zusätzlichen)
Entgelt „für die Leistungen“ zu
machen, wenn das Förderungsziel nicht die Subvention der
Preise zugunsten der Abnehmer, sondern die Subvention des
leistenden Unternehmers ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.10.2003 - V R
51/02, BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322 = SIS 04 03 98, unter
II.2.c; vom 26.09.2012 - V R 22/11, BFHE 239, 369, BStBl II 2020,
126 = SIS 13 02 61, Rz 15, 22 ff.; s.a. BFH-Beschluss vom
13.06.2018 - XI R 5/17, BFHE 262, 233 = SIS 18 13 69, Rz 57).
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52
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Ziel der Förderung durch die Z-GmbH war
nach den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht, dass K
(oder X) für die Errichtung beziehungsweise Überlassung
der Anlegebrücke einen niedrigeren Preis zahlen müssen,
sondern dass die bisherige Anlegestelle erhalten und damit die
Klägerin (als leistende Unternehmerin) an den ÖPNV
(Fährverkehr) angeschlossen bleibt. Dies war ohne den Zuschuss
der Z-GmbH nicht gewährleistet; denn wenn die
Gesamtfinanzierung gescheitert wäre, hätten nicht K (oder
A) eine höhere Zuweisung gezahlt, sondern die Finanzierung
wäre gescheitert (und die Anlegestelle im Gebiet der
Klägerin wäre nicht neu errichtet worden).
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53
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(5) Soweit das FA in der
Einspruchsentscheidung die Alternativüberlegung angestellt
hat, dass ein Entgelt von dritter Seite vorläge, wenn K den
Antrag bei der Z-GmbH gestellt hätte, und es keinen
Unterschied machen könne, dass statt K die Klägerin den
Zuschuss beantragt hat, greift diese Erwägung schon deshalb
nicht durch, weil der Steuerpflichtige bei einer
Wahlmöglichkeit zwischen zwei Umsätzen nicht verpflichtet
ist, den Umsatz zu wählen, der die höhere Umsatzsteuer
nach sich zieht, sondern das Recht hat, seine Tätigkeit so zu
gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält.
Insbesondere können die Steuerpflichtigen die
Organisationsstrukturen und die Geschäftsmodelle, die sie als
für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Begrenzung
ihrer Steuerlast am besten geeignet erachten, im Allgemeinen frei
wählen (vgl. EuGH-Beschluss A.T.S. 2003 vom 09.01.2023 -
C-289/22, EU:C:2023:26 = SIS 23 12 26, Rz 40; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie
(Mehrwertsteuer - fiktiver Erwerb) vom 25.05.2023 - C-114/22,
EU:C:2023:430 = SIS 23 09 60, Rz
45). Überdies würde wohl auch aus Sicht des FA
wirtschaftlich gesehen ein anderes Ergebnis eintreten, wenn die
vorsteuerabzugsberechtigte X-GmbH den Zuschuss beantragt und an die
Klägerin weitergeleitet hätte.
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c) Nicht ausdrücklich auseinandergesetzt
hat sich das FG bei seiner Beurteilung zwar damit, dass die
Klägerin auch eine steuerpflichtige Leistung an die X-GmbH
erbringt, so dass in Betracht kommt, dass die Zahlung der Z-GmbH
preisauffüllenden Charakter im Hinblick auf die entgeltliche
Nutzungsüberlassung an die X-GmbH haben könnte (vgl. dazu
z.B. BFH-Beschluss vom 29.03.2007 - V B 208/05, BFH/NV 2007, 1542 =
SIS 07 24 52). Allerdings hat das FG angenommen, dass die Zahlung
vorrangig zur allgemeinen Förderung der Klägerin aus
strukturpolitischen Gründen (Förderung der
Verkehrsinfrastruktur) erfolgt sei. Wenn dies aus Sicht des FG das
entscheidende Ziel war und die Zahlung aus Sicht des FG nur
technisch an die Errichtung der Anlegebrücke anknüpft,
gilt für die sich an die Errichtung anschließende
steuerpflichtige Verpachtung der Anlegebrücke an die X-GmbH
nichts anderes.
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3. Ebenfalls zu Recht hat das FG angenommen,
dass die Klägerin mit der Verpachtung der Anlegebrücke
wirtschaftlich tätig und daher eine zum Vorsteuerabzug
berechtigte Unternehmerin ist.
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a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
kann „der Unternehmer“ die gesetzlich
geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen,
die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die
Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der
Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte
Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).
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57
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aa) Unternehmer war im Streitjahr nach §
2 Abs. 1 Satz 1 UStG a.F., wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder
beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht,
Gewinn zu erzielen, fehlt. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 9
Abs. 1 MwStSystRL (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2021 - XI R 19/18,
BFHE 275, 401 = SIS 22 08 64, Rz 31).
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bb) Eine juristische Person des
öffentlichen Rechts wie die Klägerin war nach dem im
Streitjahr maßgebenden - unionsrechtskonform auszulegenden
(vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2021 - XI R 10/21, BFHE 274, 342 = SIS 22 03 77, Rz 40, m.w.N.) - § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG a.F. unter
anderem Unternehmerin, wenn sie - wie hier - auf privatrechtlicher
Grundlage eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte (vgl.
BFH-Beschlüsse vom 18.07.2017 - XI B 24/17, BFH/NV 2018, 60 =
SIS 17 21 89, Rz 19, m.w.N.; vom 15.12.2021 - XI R 30/19, BFHE 275,
414, BStBl II 2022, 577 = SIS 22 08 65, Rz 37 sowie zukünftig
§ 2b Abs. 1 UStG). Dies beruhte auch schon im Streitjahr auf
Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL.
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cc) Der für die Unternehmereigenschaft
zentrale Begriff der „wirtschaftlichen
Tätigkeit“ umfasst nach Art. 9 Abs. 1
Unterabs. 2 MwStSystRL alle Tätigkeiten eines Erzeugers,
Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der
Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien
Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche
Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen
oder nichtkörperlichen Gegenständen zur nachhaltigen
Erzielung von Einnahmen.
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(1) Der Begriff erfasst die Tätigkeit an
sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis (Art. 9
Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL). Es spielt keine Rolle, ob die
Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist (vgl.
EuGH-Urteile Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 -
C-219/12, EU:C:2013:413 = SIS 13 17 61, Rz 25; Lajver vom 02.06.2016 - C-263/15, EU:C:2016:392 =
SIS 16 11 87, Rz 35).
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(2) Für die Feststellung, ob eine
Tätigkeit gegen Entgelt erbracht wurde und zu einer
wirtschaftlichen Tätigkeit führt, sind alle Umstände
zu prüfen, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist. Dabei
sind die Umstände, unter denen der Betreffende die Leistung
erbringt, und die Umstände, unter denen eine derartige
Leistung gewöhnlich erbracht wird, zu vergleichen (vgl.
BFH-Urteile vom 22.06.2022 - XI R 35/19, BFH/NV 2023, 39 = SIS 22 18 55, Rz 17; vom 29.09.2022 - V R 29/20, BFHE 278, 363, BStBl II
2023, 986 = SIS 23 00 28, Rz 25; EuGH-Urteile Enkler vom 26.09.1996
- C-230/94, EU:C:1996:352 = SIS 97 10 36, Rz 28 und Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom
20.06.2013 - C-219/12, EU:C:2013:413 = SIS 13 17 61, Rz 21). Der Vergleich erfolgt,
indem darauf abgestellt wird, worin die typische Tätigkeit
eines in dem betreffenden Bereich tätigen Unternehmers
bestehen würde (EuGH-Urteile Gmina L. vom 30.03.2023 -
C-616/21, EU:C:2023:280 = SIS 23 06 05, Rz 43 und 47; Gmina O. vom 30.03.2023 - C-612/21,
EU:C:2023:279 = SIS 23 06 04, Rz
35 und 38). Aus einer Asymmetrie zwischen den dem Leistenden
entstehenden Kosten und den für die Dienstleistungen
erhaltenen Beträgen kann im Rahmen der erforderlichen
Gesamtbetrachtung folgen, dass es an dem erforderlichen
Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der
Leistung fehlt (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele vom 12.05.2016 -
C-520/14, EU:C:2016:334 = SIS 16 09 60, Rz 29 ff.; vgl. auch BFH-Urteile vom 15.12.2016 - V R
44/15, BFHE 256, 557 = SIS 17 04 05 und vom 28.06.2017 - XI R
12/15, BFHE 258, 532 = SIS 17 14 66). Das nationale Gericht hat
festzustellen, ob die Vermietung eines körperlichen
Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen
wird (EuGH-Urteil Enkler vom 26.09.1996 - C-230/94, EU:C:1996:352 =
SIS 97 10 36, Rz 30).
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(3) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die
Bewirtschaftung von Bauten durch eine nicht gewinnorientierte
Person, die eine gewerbliche wirtschaftliche Tätigkeit nur
ergänzend ausübt, eine wirtschaftliche Tätigkeit,
unbeschadet dessen, dass diese Bauten in erheblichem Maße mit
staatlichen Beihilfen finanziert wurden und ihre Bewirtschaftung
lediglich Einnahmen aus der Erhebung einer geringfügigen
Gebühr erbringt, soweit diese Einnahmen aufgrund der
vorgesehenen Dauer der Gebührenerhebung nachhaltig sind (vgl.
EuGH-Urteil Lajver vom 02.06.2016 - C-263/15, EU:C:2016:392 =
SIS 16 11 87, Leitsatz 1).
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b) Ausgehend davon ist das FG mit den
Beteiligten und entgegen den zwischenzeitlich geäußerten
Bedenken des FA in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
davon ausgegangen, dass die Verpachtung der Anlegebrücke an X
eine wirtschaftliche Tätigkeit ist.
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aa) Das FG ist von den unter II.3.a genannten
Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat angenommen, dass die
Überlassung der hier streitigen Anlegebrücke
ausschließlich entgeltlich erfolgt sei, da eine
planmäßige unentgeltliche Nutzung des Anlegers für
Zwecke des Personennahverkehrs durch eine andere Person
(Fährgesellschaft) weder zulässig war noch
tatsächlich erfolgt sei. Das Entgelt habe demjenigen
entsprochen, welches für vergleichbare Leistungen erhoben
wurde, und sei unter den örtlichen Gegebenheiten als
marktüblich anzusehen. Außerdem habe die Klägerin
mit der Errichtung der Anlegebrücke auch weitere - über
die Mieterträge hinausgehende - Entgelte (zumindest die
Kreiszuweisung) vereinnahmt.
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bb) Diese tatsächliche Würdigung,
die im Revisionsverfahren von keinem Beteiligten angegriffen wird,
ist auf Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen möglich,
verstößt nicht gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze; sie bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2
FGO).
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66
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(1) Es trifft zwar zu, dass sich ein
Unternehmer typischerweise bemüht, durch die Festsetzung
seiner Preise seine Kosten zu decken und eine Gewinnspanne zu
erzielen (vgl. EuGH-Urteile Gmina L. vom 30.03.2023 - C-616/21,
EU:C:2023:280 = SIS 23 06 05, Rz
43 und 47; Gmina O. vom 30.03.2023 - C-612/21, EU:C:2023:279 =
SIS 23 06 04, Rz 35 und 38). Aber
die Ergebnisse der betreffenden Tätigkeit können für
sich genommen für die Prüfung des wirtschaftlichen
Charakters der in Betracht genommenen Tätigkeit nicht
ausschlaggebend sein, da diese Prüfung unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände vorzunehmen
ist, unter denen diese Tätigkeit ausgeübt wird (vgl.
EuGH-Urteil EQ vom 15.04.2021 - C-846/19, EU:C:2021:277 =
SIS 21 05 98, Rz 53, m.w.N.).
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(2) Unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände teilt der erkennende Senat die
Einschätzung des FG und der Beteiligten, dass die
Tätigkeit der Klägerin insoweit eine wirtschaftliche ist.
Im Streitfall waren die von der Klägerin verlangten Preise
nach den tatsächlichen Feststellungen des FG marktüblich.
Die Klägerin hat sich wie eine typische Unternehmerin
verhalten, die in ihrer Region Anlegebrücken für den
ÖPNV gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Ein typisches,
marktübliches Verhalten ist auch im Verlustfall
unternehmerisch (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.10.2023 - XI B
41/23 (AdV), BFH/NV 2024, 179 = SIS 23 19 96; BFH-Urteile vom
28.06.2017 - XI R 12/15, BFHE 258, 532 = SIS 17 14 66, Rz 47 und
55; vom 20.10.2021 - XI R 10/21, BFHE 274, 342 = SIS 22 03 77; vom
06.12.2023 - XI R 33/21, DStR 2024, 753 = SIS 24 05 68, Rz 54);
denn es spielt nach der Rechtsprechung des EuGH keine Rolle, dass
eine bestimmte Nutzung nicht auf die Erzielung von Gewinnen
gerichtet ist (vgl. Urteile Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom
20.06.2013 - C-219/12, EU:C:2013:413 = SIS 13 17 61, Rz 25; Lajver vom 02.06.2016 -
C-263/15, EU:C:2016:392 = SIS 16 11 87, Rz 35). Dies entspricht im Übrigen auch der
Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 12.02.2009 - V R 61/06,
BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828 = SIS 09 16 49, unter II.3.a; vom
02.12.2015 - V R 67/14, BFHE 251, 547, BStBl II 2017, 560 = SIS 16 00 93, Rz 12; vom 28.06.2017 - XI R 12/15, BFHE 258, 532 = SIS 17 14 66; Beschlüsse vom 18.07.2017 - XI B 24/17, BFH/NV 2018, 60
= SIS 17 21 89; vom 31.08.2021 - XI B 33/21, BFH/NV 2022, 247 = SIS 21 20 70, Rz 13).
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(3) Unschädlich ist, dass die
Tätigkeit teilweise durch Beihilfen finanziert wurde (vgl.
EuGH-Urteil Lajver vom 02.06.2016 - C-263/15, EU:C:2016:392 =
SIS 16 11 87). Der Umstand, dass
die Klägerin die Finanzierung der Anlegebrücke auf
mehrere Beine gestellt hat, führt dazu, dass sich ihr
Eigenanteil an den Gesamtkosten auf einen Betrag reduziert hat, den
sie unter Berücksichtigung des Entgelts für die
Nutzungsüberlassung an die X-GmbH tragen konnte.
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4. Die Auffassung des FG, dass die
Klägerin die Eingangsleistungen vollständig für ihr
Unternehmen und nicht auch für nichtwirtschaftliche
Tätigkeiten bezogen hat, ist ebenfalls frei von
Rechtsfehlern.
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a) Ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht unter
anderem, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen
einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren
Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug
eröffnen, bestehen; das Abzugsrecht ist gegeben, wenn die
Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug
berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B.
EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom
14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683 = SIS 17 16 05, Rz 28; Vos Aannemingen vom
01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785 = SIS 20 14 44, Rz 25; BFH-Urteile vom
07.05.2020 - V R 1/18, BFHE 270, 146 = SIS 20 08 99, Rz 23; vom
16.12.2020 - XI R 13/19, BFHE 272, 185, BStBl II 2022, 389 = SIS 21 07 30, Rz 59).
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aa) Maßgebend für den
Vorsteuerabzug ist dabei nicht nur die Verwendung der vom
Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen
(vgl. EuGH-Urteil Sonaecom vom 12.11.2020 - C-42/19, EU:C:2020:913
= SIS 20 17 94, Rz 66), sondern
auch der ausschließliche Entstehungsgrund des
Eingangsumsatzes, da dieser ein Kriterium für die Bestimmung
des objektiven Inhalts ist (vgl. EuGH-Urteile Becker vom 21.02.2013
- C-104/12, EU:C:2013:99 = SIS 13 07 58, Rz 29; Baštová vom 10.11.2016 - C-432/15,
EU:C:2016:855 = SIS 16 23 84, Rz
45; C&D Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17,
EU:C:2018:888 = SIS 18 17 25, Rz
37; Finanzamt R vom 08.09.2022 - C-98/21, EU:C:2022:645 =
SIS 22 15 29, Rz 49; BFH-Urteil
vom 07.12.2022 - XI R 16/21, BFHE 279, 314 = SIS 23 05 80, Rz
16).
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bb) Hängen die Eingangsleistungen mit
steuerfreien Umsätzen oder mit nicht vom Anwendungsbereich der
Mehrwertsteuer erfassten Umsätzen zusammen, kommt es nicht zum
Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil Finanzamt R vom 08.09.2022 - C-98/21,
EU:C:2022:645 = SIS 22 15 29, Rz
48; ebenso bereits zuvor EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 - C-29/08,
EU:C:2009:665 = SIS 09 37 71, Rz
59; Ryanair vom 17.10.2018 - C-249/17, EU:C:2018:834 = SIS 18 17 23, Rz 29; BFH-Urteil vom 07.12.2023
- V R 15/21, BFH/NV 2024, 621 = SIS 24 04 54, Rz 14).
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cc) Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, die
auch Dritten zugutekommt, um eine eigene unternehmerische
Tätigkeit zu ermöglichen, steht ihm der Vorsteuerabzug
zu, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht über das
hinausgeht, was erforderlich/unerlässlich war, um diesen Zweck
zu erfüllen, die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch)
im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind
und der Vorteil des Dritten (hier: der Allgemeinheit) allenfalls
nebensächlich ist (vgl. EuGH-Urteile Sveda vom 22.10.2015 -
C-126/14, EU:C:2015:712 = SIS 15 25 71; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom
14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683 = SIS 17 16 05; Mitteldeutsche
Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19, EU:C:2020:712 =
SIS 20 12 33; Vos Aannemingen vom
01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785 = SIS 20 14 44; BFH-Urteile vom 16.12.2020 - XI
R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240, BStBl II 2024, 146 = SIS 21 07 67; vom 20.10.2021 - XI R 10/21, BFHE 274, 342 = SIS 22 03 77).
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b) Nach diesen Grundsätzen steht, wie das
FG angenommen hat, der Klägerin im Streitfall der volle
Vorsteuerabzug aus den hier streitigen Eingangsleistungen zur
Errichtung der Anlegebrücke zu.
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aa) Das FG ist von den unter II.3.a genannten
Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat angenommen, dass die
Tatsache, dass die Anlegebrücke kostenlos von der
Öffentlichkeit betreten werden könne, nicht zu einer
(teilweisen) hoheitlichen Nutzung führe, weil das Recht, die
Anlegebrücke zu betreten, nicht auf einer Widmung beruhe,
sondern darauf, dass die X-GmbH die von ihr gemietete
Anlegebrücke ihren Kunden zum Erreichen des Anlegers frei
zugänglich mache und dabei rein faktisch auch das kostenlose
Betreten von Spaziergängern (Nichtkunden) dulde. Eine
hoheitliche Nutzung durch die Gemeinde werde durch diese Form der
Verwendung der Anlegebrücke durch die X-GmbH nicht
begründet.
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bb) Der erkennende Senat teilt diese
Einschätzung. Die X-GmbH durfte die Verkehrsinfrastruktur
für die Erbringung ihrer ÖPNV-Fährverkehre sowie ihr
touristisches Angebot nutzen. Die Klägerin hingegen durfte die
Verkehrsinfrastruktur Dritten zwar ebenfalls zur Verfügung
stellen, aber die Belange der X-GmbH hatten Vorrang und die
Klägerin musste sicherstellen, dass Dritte für die
Nutzung des Anlegers ein Entgelt pro Fahrgast zu zahlen hatten. Ein
Recht zur Nutzung durch die Klägerin oder die Allgemeinheit
ergab sich daraus nicht.
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cc) Aber selbst wenn das kostenlose Betreten
der Anlegebrücke und des Fähranlegers durch die
Allgemeinheit der Klägerin zuzurechnen wäre, weil die
Klägerin dies nach § 19 des Vertrags mit D
sicherzustellen hat, ist der Vorteil der Allgemeinheit im Sinne der
unter II.3.a genannten Rechtsprechung nebensächlich. Der
ausschließliche Entstehungsgrund der Eingangsleistungen liegt
nach den tatsächlichen Feststellungen des FG in der
Notwendigkeit zur Neuerrichtung der Anlegebrücke nebst
Fähranleger zur Vermietung an die X-GmbH zwecks Nutzung im
Rahmen des ÖPNV. Die kostenfreie Nutzung durch
Nicht-Fahrgäste stellt im Streitfall nicht den direkten und
unmittelbaren Zusammenhang in Frage, der zwischen den
Eingangsumsätzen und den das Recht auf Vorsteuerabzug
eröffnenden Ausgangsumsätzen der Klägerin besteht.
Sie hat daher keine Auswirkungen auf das Bestehen eines Rechts auf
Vorsteuerabzug (vgl. EuGH-Urteil Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14,
EU:C:2015:712 = SIS 15 25 71, Rz
34).
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dd) Soweit das FA im ersten Urteil
ausdrücklich die Auffassung vertreten hat, die Ausgaben
gehörten zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug
berechtigenden Ausgangsumsätze, trifft auch dies zu. Das
Entgelt für die Leistung der Klägerin an K hängt
direkt und unmittelbar von den Kosten der Eingangsleistungen ab.
Aber auch die Kalkulation des Preises der Leistung an die X-GmbH
ist nach den tatsächlichen Feststellungen des FG erfolgt,
indem für das verpachtete Objekt ein Kosten- und
Finanzierungsplan erstellt wurde, in dem die streitigen
Eingangsleistungen vollständig enthalten waren. Die
Gesamtfinanzierung war nicht von Anfang an sichergestellt, wie sich
aus den Regelungen mit K für den Fall, dass die Finanzierung
nicht zustande kommt, ergibt. Der Eigenanteil wurde durch
Zuweisungen (Entgelte Dritter und Zuschüsse) auf einen Betrag
reduziert, den die Klägerin unter Berücksichtigung der
Zahlungen der X-GmbH tragen konnte.
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ee) Der Umstand, dass die Klägerin ihre
Eingangsleistungen teilweise durch Zuschüsse finanziert hat,
ist für den Vorsteuerabzug im Streitfall ausnahmsweise
ebenfalls ohne Bedeutung.
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(1) Nach der Rechtsprechung des EuGH und des
BFH können zwar bei der Anwendung eines Umsatzschlüssels
zu dem im Rahmen der Schätzung maßgeblichen
„Gesamtumsatz“ auch Zuschüsse oder
Ähnliches gehören, soweit sie den Umfang der nicht
steuerbaren (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeit eines
Unternehmers widerspiegeln (vgl. BFH-Urteile vom 24.09.2014 - V R
54/13, BFH/NV 2015, 364 = SIS 15 01 53, Rz 30, 38; vom 22.04.2015 -
XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862 = SIS 15 18 60, Rz
35; vom 16.09.2015 - XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252 = SIS 16 00 70,
Rz 38; vom 20.10.2021 - XI R 10/21, BFHE 274, 342 = SIS 22 03 77,
Rz 52, m.w.N.). Dies soll gewährleisten, dass der Abzug der
Vorsteuer nur für den Teil erfolgt, der auf die zum Abzug
berechtigenden Umsätze entfällt (vgl. EuGH-Urteil
Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021 - C-21/20, EU:C:2021:743 =
SIS 21 16 29, Rz 55, m.w.N.).
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(2) Um diese Fallgruppe geht es indes
vorliegend nicht. Bei den streitigen Eingangsleistungen handelt es
sich vielmehr, wie das FG für den Senat nach § 118 Abs. 2
FGO bindend festgestellt hat, um solche, die in direktem und
unmittelbarem Zusammenhang mit den nach den Ausführungen unter
II.1. steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen der Klägerin
stehen. Die Art der Finanzierung solcher Eingangsleistungen, sei es
durch Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit oder durch
Zuschüsse aus dem Staatshaushalt, ist für die
Feststellung, ob ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ohne Belang
(vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021 -
C-21/20, EU:C:2021:743 = SIS 21 16 29, Rz 52; BFH-Urteil vom 06.12.2023 - XI R 33/21, DStR
2024, 753 = SIS 24 05 68, Rz 67). Vorteile Dritter, die
nebensächlich sind, bleiben außer Betracht, wenn die
bezogenen Eingangsleistungen nicht über das hinausgehen, was
erforderlich/unerlässlich war, um den eigenen
unternehmerischen Zweck zu erfüllen (vgl. dazu und zur
Abgrenzung BFH-Urteile vom 16.12.2020 - XI R 26/20 (XI R 28/17),
BFHE 272, 240, BStBl II 2024, 146 = SIS 21 07 67; vom 15.02.2023 -
XI R 24/22 (XI R 22/18), BFHE 280, 336, BStBl II 2023, 940 = SIS 23 10 96).
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5. Allerdings kann der Senat nicht
abschließend entscheiden, da die Adressierung des
angefochtenen Bescheids Zweifel daran weckt, ob das FA mit ihm das
gesamte Unternehmen der Klägerin besteuert hat. Wären
noch weitere steuerpflichtige Umsätze zu erfassen, könnte
die Klage aus anderen als vom FA geltend gemachten Gründen
ganz oder teilweise abzuweisen sein.
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a) Nach dem BFH-Urteil vom 06.12.2023 - XI R
33/21 (DStR 2024, 753 = SIS 24 05 68, m.w.N.), auf das der Senat
zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, unterhält eine
juristische Person des öffentlichen Rechts wie die
Klägerin umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen,
so dass in dem ihr gegenüber zu erlassenden
Umsatzsteuerbescheid all ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten zu
erfassen sind.
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b) Der Senat hat Zweifel, ob dies vorliegend
geschehen ist; denn das FA hat sowohl den angefochtenen
Umsatzsteuerbescheid als auch die Einspruchsentscheidung auf die
„Gemeinde … [Name der Klägerin] -
Anlegebrücke“ beschränkt. Erfasst
sind ausweislich der Anfrage des FA vom 09.03.2015 und der Antwort
der Klägerin vom 11.03.2015 nur die (Eingangs- und
Ausgangs-)Umsätze aus dieser Tätigkeit.
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c) Das FG hat bisher noch nicht geprüft,
ob die Klägerin im Streitjahr daneben weitere wirtschaftliche
Tätigkeiten ausgeübt hat, für die
Ausgangsumsätze und Eingangsumsätze im Bescheid
nachzuerfassen sind. Dies hat es nachzuholen. An den
Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in
Bezug auf § 2 Abs. 3 UStG a.F. (vgl. BMF-Schreiben vom
27.07.2017, BStBl I 2017, 1239 = SIS 17 13 97) ist es dabei nicht
gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.2023 - XI R 33/21, DStR 2024,
753 = SIS 24 05 68, Rz 63).
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
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