Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27.09.2022 - 6 K
1917/20 = SIS 23 12 24
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
1
|
I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob Währungskursverluste bei
Fremdwährungs-Gesellschafterdarlehen im Jahr 2009 (Streitjahr)
nicht abziehbare Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 3
Satz 4 bis 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der für
das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) sind.
|
|
|
2
|
Die A-AG, eine in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige Aktiengesellschaft und
Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsbeklagten
(Klägerin), hatte im Streitjahr ein vom Kalenderjahr
abweichendes Wirtschaftsjahr (01.10. bis 30.09.). Sie steuerte als
Konzernobergesellschaft vier Geschäftsbereiche, die sie
jeweils in Holdinggesellschaften zusammengefasst hatte, und
gewährte mehreren ausländischen mittelbaren
Tochtergesellschaften Darlehen in deren Landeswährung, ohne
entsprechende Währungskurssicherungsgeschäfte
abzuschließen. Aus diesen Darlehen resultierende
Zahlungsansprüche führten im Wirtschaftsjahr 2008/2009 zu
einem Währungskursverlust von insgesamt … EUR, der sich
wie folgt zusammensetzte:
|
|
|
-
|
Ein Währungskursverlust von …
EUR stammte aus einem Darlehen vom 01.10.1999 an die … AB
mit Sitz in Schweden (X-AB). Dieses Darlehen über …
schwedische Kronen (SEK) hatte einen festen Zinssatz von 6,5 % p.a.
und eine Laufzeit von sieben Jahren.
|
|
|
-
|
Ein weiterer Währungskursverlust von
… EUR resultierte aus einem Darlehen vom 12.07.2001 an die
… AB, ebenfalls mit Sitz in Schweden (Y-AB). Dieses Darlehen
über insgesamt … SEK war mit dem Prozentsatz der
Stockholm Interbank Offered Rate zuzüglich 1,5 % p.a. verzinst
und hatte ursprünglich eine Laufzeit bis zum
30.09.2011.
|
|
|
-
|
Der verbleibende Währungskursverlust
von … EUR stammte aus einem Darlehen über … SEK
an die in Schweden ansässige … AB (Z-AB). Dieses
Darlehen war mit 7 % p.a. verzinst. Feste
Rückzahlungsbeträge oder -termine waren nicht vereinbart,
lediglich der 30.09.2015 als spätester
Rückzahlungstermin.
|
|
|
3
|
Die A-AG war zum Zeitpunkt der jeweiligen
Darlehensausreichung und des Währungskursverlustes zu jeweils
100 % mittelbar an der X-AB, der Y-AB und der Z-AB
beteiligt.
|
|
|
4
|
Die X-AB und die Y-AB waren zum Zeitpunkt
der Darlehensausreichung und des Währungskursverlustes
mittelbare Tochtergesellschaften der
Konzernbereichsholdinggesellschaft … GmbH & Co. KG (B-KG).
Die Klägerin erhielt am 11.05.2011 von der B-KG eine
unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht
auf die Vorausklage, Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit, die unter
anderem ihre Forderungen gegen die X-AB und die Y-AB absicherte.
Die Z-AB war im Zeitpunkt der Darlehensausreichung und des
Währungskursverlustes Tochtergesellschaft der
Konzernbereichsholdinggesellschaft … GmbH. Deren
Rechtsnachfolgerin … GmbH & Co. KG erklärte
gegenüber der Klägerin am 01.06.2011 ebenfalls eine
unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht
auf die Vorausklage, Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit, die unter
anderem die Forderungen der Klägerin gegen die Z-AB
absicherte.
|
|
|
5
|
Nach einer Außenprüfung
erließ der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA
- ) für das Streitjahr einen nach § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung geänderten Körperschaftsteuerbescheid, da
die Währungskursverluste der Klägerin nach § 8b Abs.
3 Satz 4 KStG nicht zu berücksichtigen seien. Der Nachweis
eines Fremdvergleichs im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG sei
nicht erbracht worden. Die Darlehen seien jeweils ohne Sicherheiten
gewährt worden. Ein Einspruch blieb erfolglos.
|
|
|
6
|
Das Finanzgericht (FG)
Baden-Württemberg gab der hiergegen gerichteten Klage mit
Urteil vom 27.09.2022 - 6 K 1917/20 (EFG 2023, 1166 = SIS 23 12 24)
statt und änderte den angefochtenen Bescheid über
Körperschaftsteuer 2009 dahin, dass das Einkommen der
Klägerin um Währungskursverluste in Höhe von
… EUR gemindert wurde. Zwar seien die Voraussetzungen des
§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nach dessen Wortlaut erfüllt. Die
Vorschrift sei aber teleologisch zu reduzieren, so dass
Währungskursverluste nicht erfasst seien. Auf eine unions-
oder verfassungskonforme Auslegung komme es nicht an.
|
|
|
7
|
Das FA macht mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
|
|
|
8
|
Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
9
|
II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und mangels
Spruchreife zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
|
|
|
10
|
Die Entscheidung des FG, § 8b Abs. 3 Satz
4 KStG teleologisch zu reduzieren und - unabhängig vom
Unionsrecht - Gewinnminderungen durch Währungskursverluste
nicht als von dieser Vorschrift erfasst anzusehen, ist
rechtsfehlerhaft. Die Sache ist nicht spruchreif, da das FG keine
Feststellungen zum Fremdvergleich nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG
getroffen hat.
|
|
|
11
|
1. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG knüpft an
die Regelung in § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG an, die ihrerseits auf
§ 8b Abs. 2 KStG Bezug nimmt.
|
|
|
12
|
a) Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sind
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem in § 8b Abs.
2 KStG genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des
Einkommens nicht zu berücksichtigen.
|
|
|
13
|
Der in Bezug genommene § 8b Abs. 2 KStG
erfasst unter anderem Anteile an einer Körperschaft, deren
Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (EStG) gehören. Gewinne aus der
Veräußerung eines solchen Anteils bleiben ebenso wie
Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des
Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz
3 EStG bezeichneten Werts (Gewinn aus Wertaufholung nach
Teilwertabschreibung) bei der Ermittlung des Einkommens der
beteiligten Körperschaft außer Ansatz (§ 8b Abs. 2
Satz 1 und 3 KStG). Dies gilt auch für Beteiligungen an
ausländischen Gesellschaften (z.B. Senatsurteil vom 17.05.2023
- I R 29/20, BFH/NV 2023, 1195 = SIS 23 13 87, m.w.N.).
|
|
|
14
|
§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG verfolgt den
Zweck, für die Aufwandseite eine Korrespondenz zu der in
§ 8b Abs. 2 KStG statuierten Steuerbefreiung herzustellen
(Senatsurteil vom 09.01.2013 - I R 72/11, BFHE 240, 111, BStBl II
2013, 343 = SIS 13 08 08). Folglich erfasst § 8b Abs. 3 Satz 3
KStG vor allem Vorgänge, die (auch) § 8b Abs. 2 KStG
unterfallen und nicht zu einem Gewinn, sondern zu einem
(Substanz-)Verlust führen. Dies betrifft insbesondere Verluste
aus der Veräußerung von Anteilen und der Auflösung
(Liquidation) der Gesellschaft sowie Gewinnminderungen, die durch
den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) des in § 8b Abs. 2 KStG genannten
Anteils entstehen (Senatsurteil vom 17.05.2023 - I R 29/20, BFH/NV
2023, 1195 = SIS 23 13 87, m.w.N.).
|
|
|
15
|
b) Durch das Jahressteuergesetz 2008 vom
20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) ist das auf
Eigenkapitalfinanzierungen der Gesellschafter beschränkte
Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG auf bestimmte
Fremdkapitalfinanzierungen erweitert worden.
|
|
|
16
|
Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG gehören
zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 auch
Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder
aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen
hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem
Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel
unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der
Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt
ist oder war. Da diese Regelung den Anwendungsbereich des § 8b
Abs. 3 Satz 3 KStG erweitert, gilt sie ebenfalls nicht nur für
Beteiligungen an inländischen, sondern auch für
Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (Senatsurteil
vom 17.05.2023 - I R 29/20, BFH/NV 2023, 1195 = SIS 23 13 87,
m.w.N.).
|
|
|
17
|
§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG ist allerdings
nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder
Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt
oder noch nicht zurückgefordert hätte
(„Escape“ durch Fremdvergleich); dabei
sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu
berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 Satz 6 KStG).
|
|
|
18
|
c) Durch das Gesetz zur Modernisierung des
Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050,
BStBl I 2021, 889) - KöMoG - ist § 8b Abs. 3 KStG um
einen neuen Satz 6 ergänzt worden, der ausdrücklich
regelt, dass Währungskursverluste nicht als Gewinnminderungen
im Sinne von Satz 4 gelten. Allerdings erstreckt sich der zeitliche
Anwendungsbereich dieser Regelung nicht auf das Streitjahr; nach
§ 34 Abs. 5 Satz 2 KStG i.d.F. des KöMoG ist sie erst auf
Gewinnminderungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021
eintreten.
|
|
|
19
|
2. Die Auffassung des FG, § 8b Abs. 3
Satz 6 KStG i.d.F. des KöMoG habe lediglich klarstellende
Wirkung und die streitigen Währungskursverluste aus
Fremdwährungsdarlehen seien - unabhängig vom Unionsrecht
und vom zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes zur
Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts - nicht von §
8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst, ist rechtsfehlerhaft.
|
|
|
20
|
a) Die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4
KStG auf Währungskursverluste ist umstritten:
|
|
|
21
|
Die Finanzverwaltung und ein Teil der
Literatur befürworten eine Einbeziehung der Wertminderungen
durch Währungskursverluste (Landesamt für Steuern - LfSt
- Niedersachsen, Verfügung vom 15.04.2020, DStR 2020, 1319 f.
= SIS 20 05 14;
Brandis/Heuermann/Rengers, § 8b KStG Rz 298; Frotscher in
Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8b KStG Rz 409;
Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl.,
§ 8b Rz 318; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock - D/P/M
-, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 245; gleicher
Ansicht FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2020 - 3 K
1486/19, EFG 2021, 402 = SIS 20 19 98, anhängige Revision I R
41/20); bei rein nationaler Betrachtung - ohne
Berücksichtigung unionsrechtlicher Einschränkungen - auch
Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 279i; Schnitger in
Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 467).
Hierfür wird insbesondere auf den weit gefassten Wortlaut der
Vorschrift sowie einen entsprechend klaren Willen des Gesetzgebers
verwiesen.
|
|
|
22
|
Dagegen vertritt ein anderer Teil der
Literatur - ebenso wie das FG - die Auffassung, § 8b Abs. 3
Satz 4 KStG müsse in Bezug auf Währungskursverluste
teleologisch reduziert werden (Watermeyer in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 111; Badde, BB 2019, 347,
348 ff.; Kempf/Loose, IStR 2021, 49, 53 f.; Pohl/Storz, IStR 2023,
670, 671 ff.; Rödder/Schumacher, DStR 2018, 705, 709; Winhard,
IStR 2011, 237, 239 ff.; Zinowsky/Jochimsen, DStR 2016, 2839, 2841
ff.; in der Tendenz auch Niedling/Gsödl, Die
Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2017, 429, 432). Zur
Begründung wird unter anderem darauf hingewiesen, dass es
ansonsten zu einer asymmetrischen Besteuerung von (steuerlich nicht
zu berücksichtigenden) Währungskursverlusten einerseits
und (steuerpflichtigen) Währungskursgewinnen andererseits
komme. Außerdem lasse § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erkennen,
dass die Veranlassung der Gewinnminderung durch das
Gesellschaftsverhältnis für deren
Nichtberücksichtigung maßgeblich sei. Deshalb müsse
zwischen „beteiligungsspezifischen“ und
„marktbestimmten“ Gewinnminderungen
unterschieden werden. Währungskursverluste gehörten zu
den marktbestimmten Gewinnminderungen, die nicht von der
Zielsetzung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst seien.
|
|
|
23
|
b) Der Senat schließt sich der zuerst
genannten Auffassung an.
|
|
|
24
|
aa) Ausgangspunkt ist der Wortlaut der
Vorschrift. Die allgemeine Formulierung
„Gewinnminderungen“ enthält keine
Anhaltspunkte für eine Einschränkung in Bezug auf
Gewinnminderungen durch Währungskursverluste. Zwar lässt
sich aus dem Zusammenhang mit § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG
entnehmen, dass die Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer
Darlehensforderung „entstehen“
müssen (vgl. Pohl/Storz, IStR 2023, 670, 671). Dies bedeutet
aber nur, dass sich der Veranlassungszusammenhang an dem Entstehen
der Gewinnminderung orientiert und ein allgemeiner wirtschaftlicher
Veranlassungszusammenhang nicht genügt (vgl. Gosch in Gosch,
KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 266). Dass nur solche
Gewinnminderungen zu erfassen sind, bei denen korrespondierende
Gewinnerhöhungen - wie beim Anteil nach § 8b Abs. 2 KStG
- steuerfrei sind, kann dem nicht entnommen werden. Vielmehr
beschränkt sich der Normbefehl des § 8b Abs. 3 Satz 4
KStG ausdrücklich auf die Einbeziehung weiterer
„Gewinnminderungen“ in den
Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG. Die steuerliche
Behandlung damit korrespondierender Gewinnerhöhungen (hier:
Währungskursgewinne) spielt nach dem Wortlaut weder auf der
Tatbestands- noch auf der Rechtsfolgenebene eine Rolle.
|
|
|
25
|
bb) Die Einbeziehung von
Währungskursverlusten wird durch die Begründung des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/6290, S. 73)
bestätigt, in der ausdrücklich
„alle“ Gewinnminderungen angesprochen
werden. Zwar bezieht sich die anschließende Aufzählung
lediglich auf Gewinnminderungen, die aus der Teilwertabschreibung
auf Gesellschafterdarlehen, dem Ausfall eines
Gesellschafterdarlehens oder dem Verzicht auf Forderungen aus einem
Gesellschafterdarlehen resultieren. Durch den Zusatz
„insbesondere“ wird aber deutlich, dass
es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung
handelt.
|
|
|
26
|
Auch der Umstand, dass nach der
Begründung des Gesetzentwurfs bei einer Beteiligung von mehr
als 25 % nur „grundsätzlich“ von
einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
auszugehen sein soll, steht dem nicht entgegen. Denn aus dem
weiteren Verlauf der Begründung ergibt sich, dass hiermit
lediglich auf die Abgrenzung zu laufenden Aufwendungen (zum
Beispiel Refinanzierungszinsen) sowie auf die mögliche
Ausnahme durch den Nachweis eines Fremdvergleichs (§ 8b Abs. 3
Satz 6 KStG) Bezug genommen wird.
|
|
|
27
|
Dass der Gesetzgeber in der Begründung
des Gesetzentwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des
Körperschaftsteuerrechts ausdrücklich davon ausgegangen
ist, dass Währungskursverluste vor Einführung des §
8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.d.F. des KöMoG von Satz 4 erfasst
gewesen seien (BT-Drucks. 19/28656, S. 25), kann dagegen nicht als
weitere Bestätigung herangezogen werden. Diese
Ausführungen in der Entwurfsbegründung zum Gesetz zur
Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts lassen keine
Rückschlüsse zu, welchen Willen der historische
Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2008 bei Einführung von
§ 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG hatte. Entsprechendes gilt
für die Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrats vom
10.09.2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen
Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften, im Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, ob Wechselkursverluste für den Fall einer
fremdüblichen Absicherung des Wechselkursrisikos vom
Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auszunehmen seien
(BR-Drucks. 356/1/19, Nr. 49).
|
|
|
28
|
cc) Der Gesetzeszweck rechtfertigt keine
einschränkende Auslegung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei
Währungskursverlusten.
|
|
|
29
|
(1) Mit der Einführung des § 8b Abs.
3 Satz 4 bis 7 KStG sollten Gestaltungen getroffen werden, bei
denen ein Gesellschafter seine Gesellschaft gezielt mit (nicht
fremdüblichen) Darlehen statt mit Eigenkapital finanziert, um
das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zu umgehen und
etwaige Substanzverluste steuerwirksam geltend machen zu
können (BT-Drucks. 16/6290, S. 73). Nachdem der Senat im
Urteil vom 14.01.2009 - I R 52/08 (BFHE 224, 132, BStBl II 2009,
674 = SIS 09 09 87) entschieden hatte, dass Gesellschafterdarlehen
nicht von § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG i.d.F. bis zur Änderung
durch das Jahressteuergesetz 2008 erfasst sind, wäre die
Bedeutung solcher Gestaltungen weiter gestiegen.
|
|
|
30
|
(2) Das FG nimmt - wie die Klägerin - in
Bezug auf Währungskursverluste eine planwidrige Umsetzung
dieses gesetzgeberischen Willens an. Unter anderem stellt es darauf
ab, dass Währungskursgewinne im Zusammenhang mit einem
Darlehen weiterhin steuerpflichtig blieben. Eine Einbeziehung von
Währungskursverlusten in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG
widerspreche somit der Regelungssymmetrie des § 8b Abs. 2 und
Abs. 3 Satz 3 KStG (Nichtberücksichtigung von Gewinnen und
Verlusten) und führe zu sinnwidrigen Ergebnissen. Deshalb sei
eine teleologische Reduktion der von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG
erfassten Gewinnminderungen auf beteiligungsspezifische Risiken
erforderlich, um die als Rechtsfolge vorgesehene Gleichstellung mit
anteilsbezogenen Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 Satz 3
KStG rechtfertigen zu können. Marktbestimmte Risiken wie
Währungskursschwankungen, die nicht planbar und damit auch
nicht gestaltbar seien, dürften dagegen nicht erfasst werden
(vgl. auch Kempf/Loose, IStR 2021, 49, 53; Niedling/Gsödl, Ubg
2017, 429, 432). Dies werde im Übrigen durch § 8b Abs. 3
Satz 6 KStG bestätigt, da sich Währungskursverluste nur
durch separate Kurssicherungsgeschäfte verhindern
ließen, der Nachweis einer fremdüblichen Absicherung des
Währungskursrisikos aber nicht in den Fremdvergleich nach
§ 8b Abs. 3 Satz 6 KStG einbezogen worden sei (vgl. auch
Kempf/Loose, IStR 2021, 49, 53).
|
|
|
31
|
(3) Dem ist im Ergebnis nicht zu folgen.
|
|
|
32
|
Fremdwährungsdarlehen sind nicht nur
innerhalb eines Konzerns, sondern auch unter fremden Dritten eine
nicht nur in Ausnahmefällen genutzte Finanzierungsvariante
(vgl. Empfehlung des Europäischen Ausschusses für
Systemrisiken vom 21.09.2011 zu Fremdwährungskrediten -
ESRB/2011/1 -, Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU -
2011, Nr. C 342, 1, in der unter anderem der Umfang der
Fremdwährungskredite innerhalb der Europäischen Union
dargelegt wird).
|
|
|
33
|
Die damit verbundenen
Währungskursrisiken, die aus Sicht des Darlehensgebers - im
Vergleich zur Gewährung eines Euro-Darlehens - zu den
Bonitätsrisiken und sonstigen Risiken hinzutreten, stellen
aber nicht einen rein „exogenen Faktor“
dar, der außerhalb des Zwecks des § 8b Abs. 3 Satz 4
KStG liegt (so aber Rödder/Schumacher, DStR 2018, 705, 709).
Dass von den Entwicklungen des Devisenmarkts abhängige
Währungskursverluste nicht von dem das Darlehen
gewährenden Gesellschafter beeinflusst werden können,
reicht hierfür nicht aus. Vielmehr ist entscheidend, dass der
Gesellschafter - im Vergleich zu Eigenkapitalfinanzierungen (vgl.
Senatsurteil vom 21.09.2016 - I R 63/15, BFHE 256, 11, BStBl II
2017, 357 = SIS 16 28 04) - durch die Wahl eines
Fremdwährungs- statt eines Euro-Darlehens nicht nur
Substanzverluste aufgrund der Realisierung eines
Bonitätsrisikos, sondern auch Substanzverluste aufgrund eines
realisierten Währungskursrisikos steuerlich abzugsfähig
gestalten kann. Es geht also nicht darum, ob die tatsächliche
Realisierung eines Währungskursverlustes durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sondern ob dies
für die Übernahme des Währungskursrisikos durch
Gewährung eines Fremdwährungs- anstelle eines
Euro-Darlehens gilt. Es geht nicht darum, dass
Währungskursverluste generiert werden, die steuerlich
abzugsfähig sind, sondern darum, Währungskursrisiken
für den Fall ihrer Realisierung als steuerlich
abzugsfähig behandeln zu können. Unter diesem Blickwinkel
besteht kein Unterschied zu einer (nicht fremdüblichen)
Übernahme des Bonitätsrisikos, die ohne Zweifel von
§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst wird.
|
|
|
34
|
Auch die grundsätzliche Symmetrie bei der
Nichtberücksichtigung von Gewinnen und Verlusten in § 8b
Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 KStG steht dem nicht entgegen. Denn durch
§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG soll gerade gewährleistet werden,
dass diese Symmetrie erhalten bleibt und nicht durch Darlehen
umgangen wird, die durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst sind. Dass etwaige Währungskursgewinne
grundsätzlich nicht in die Ausnahmeregelung einbezogen worden
sind, sondern steuerpflichtig bleiben, ändert daran nichts, da
der Gesetzgeber auf die gestalterisch relevanten
Währungskursverluste abgezielt hat. Auch aus der
gesetzgeberischen Grundentscheidung, zwischen Eigenkapital- und
Fremdkapitalfinanzierungen zu unterscheiden, kann nicht geschlossen
werden, dass beim Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG
über die Veranlassung eines Darlehens durch das
Gesellschaftsverhältnis hinaus auf weitere
(„beteiligungsspezifische“) Kriterien
abgestellt werden muss (so aber Winhard, IStR 2011, 237, 240
f.).
|
|
|
35
|
Die konkrete Ausformung der
„Escape“-Regelung in § 8b Abs. 3
Satz 6 KStG steht ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere ist der
Einwand, der Fremdvergleich könne wegen des zweiten Halbsatzes
(„eigenen Sicherungsmittel der
Gesellschaft“) im Fall von
Fremdwährungsdarlehen niemals gelingen, da eine Absicherung
des Währungskursrisikos nur durch separate
Kurssicherungsgeschäfte des Darlehensgebers (Gesellschafters)
möglich sei, nicht erfolgreich. Vielmehr kann der von §
8b Abs. 3 Satz 6 KStG geforderte Fremdvergleich auch
unabhängig vom Abschluss eines
Währungskurssicherungsgeschäfts erbracht werden. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass das zusätzliche
Währungskursrisiko - ähnlich wie die Erhöhung des
Bonitätsrisikos bei unbesicherten Darlehen (vgl. hierzu
Senatsurteile vom 18.05.2021 - I R 4/17, BFHE 273, 440, BStBl II
2023, 678 = SIS 21 16 94; vom 18.05.2021 - I R 62/17, BFHE 273,
457, BStBl II 2023, 723 = SIS 21 17 36; vom 09.06.2021 - I R 32/17,
BFHE 273, 475, BStBl II 2023, 686 = SIS 21 17 81; vom 13.01.2022 -
I R 15/21, BFHE 276, 1, BStBl II 2023, 675 = SIS 22 10 00) -
Einfluss auf die Höhe der fremdüblichen Zinsen hat
(Ditz/Engelen in Wassermeyer/Baumhoff/Ditz, Verrechnungspreise
international verbundener Unternehmen, 2. Aufl., Rz 6.465 f.;
Gutmann, IStR 2017, 699). Die Höhe der fremdüblichen
Zinsen richtet sich in einem solchen Fall nicht nach den
Kapitalmarktverhältnissen für Euro-Darlehen, sondern nach
den Kapitalmarktverhältnissen für Darlehen in der jeweils
genutzten Fremdwährung (vgl. auch Senatsurteil vom 19.01.1994
- I R 93/93, BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725 = SIS 94 16 62). Die
durch die Gewährung eines Fremdwährungsdarlehens
zusätzlich übernommenen Währungskursrisiken
können somit gegebenenfalls durch eine Anpassung des
Zinssatzes kompensiert werden, ohne dass es auf den Abschluss eines
Währungskurssicherungsgeschäfts ankommt. Die
Beschränkung des § 8b Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 2 KStG auf
eigene Sicherungsmittel der Gesellschaft zielt nicht auf
Währungskursrisiken ab, sondern insbesondere auf
Bonitätsrisiken. Dass Währungskursrisiken dadurch aus dem
(umfassenden) Fremdvergleich nach § 8b Abs. 3 Satz 6 Halbsatz
1 KStG ausgenommen werden sollen, lässt sich daraus aber nicht
herleiten. Vielmehr macht Halbsatz 1 deutlich, dass das Darlehen
insgesamt unter fremdüblichen Bedingungen gewährt
beziehungsweise stehengelassen worden sein muss, damit der
„Escape“ gewährt wird.
|
|
|
36
|
dd) Schließlich ist der Senat nicht
davon überzeugt, dass die Einbeziehung der
Währungskursverluste in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG
verfassungswidrig ist (vgl. auch Brandis/Heuermann/Rengers, §
8b KStG Rz 291; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 278b;
Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl.,
§ 8b Rz 313; Pung in D/P/M, Die Körperschaftsteuer,
§ 8b KStG Rz 224; für eine verfassungskonforme
Einschränkung in Bezug auf Währungskursverluste dagegen
Ditz/Engelen in Wassermeyer/Baumhoff/Ditz, Verrechnungspreise
international verbundener Unternehmen, 2. Aufl., Rz 6.495; Badde,
BB 2019, 347, 349; Liekenbrock/Liedgens, DB 2023, 1499, 1502;
Pohl/Storz, IStR 2023, 670, 673; Winhard, IStR 2011, 237, 240;
Zinowsky/Jochimsen, DStR 2016, 2839, 2842).
|
|
|
37
|
Insoweit wird auf die verfassungsrechtlichen
Ausführungen im Senatsurteil vom 12.03.2014 - I R 87/12 (BFHE
244, 567, BStBl II 2014, 859 = SIS 14 16 48) verwiesen
(bestätigt durch das Senatsurteil vom 17.05.2023 - I R 29/20,
BFH/NV 2023, 1195 = SIS 23 13 87). Hieran hält der Senat
weiterhin fest. Die Erwägungen gelten im Ergebnis auch
für die Einbeziehung von Währungskursverlusten in das
Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG. Obwohl
Währungskursgewinne bei Fremdwährungsdarlehen
grundsätzlich steuerpflichtig bleiben, während sie im
Fall einer Eigenkapitalfinanzierung von § 8b Abs. 2 KStG
erfasst und damit steuerfrei gewesen wären (vgl. hierzu
Senatsurteil vom 10.04.2019 - I R 20/16, BFHE 265, 63, BStBl II
2020, 674 = SIS 19 15 22), ist der Senat nicht von einem
Verstoß gegen das Gebot der Folgerichtigkeit und das
Leistungsfähigkeitsprinzip überzeugt.
|
|
|
38
|
Soweit die Klägerin geltend macht, dass
Währungskursverluste allein vom Devisenmarkt abhängig
seien und damit nicht durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst sein könnten, so dass deren Einbeziehung in §
8b Abs. 3 Satz 4 KStG zu einer sachfremden Typisierung führe,
die bei Fremdwährungsdarlehen zudem den Regelfall darstelle,
ist dem nicht zu folgen. Zum einen wurde bereits dargelegt, dass
auch die Übernahme von Währungskursrisiken vom Zweck des
§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst ist. Insofern ist die
Einbeziehung von Währungskursverlusten in das Abzugsverbot
nicht von vorneherein sachfremd und grundsätzlich von dem
(weiten) Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Zum
anderen ist zu berücksichtigen, dass die Typisierung des
§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht nur auf den besonderen Fall der
Fremdwährungsdarlehen gerichtet ist, sondern für
sämtliche entsprechend qualifizierte Gesellschafterdarlehen
gilt, und dass es selbst bei Fremdwährungsdarlehen nicht
zwingend zu einer asymmetrischen steuerlichen Behandlung von
Währungskursgewinnen und -verlusten kommt. Soweit ein
Währungskursverfall zu einer Teilwertabschreibung der
Darlehensforderung führt (zum Teilwert bei
Währungskursschwankungen vgl. auch BFH-Urteile vom 10.06.2021
- IV R 18/18, BFHE 273, 495, BStBl II 2022, 211 = SIS 21 17 37; vom
02.07.2021 - XI R 29/18, BFHE 274, 8, BStBl II 2022, 205 = SIS 21 17 35, jeweils m.w.N.; hierzu auch Prinz, DB 2022, 687), sind
etwaige spätere Zuschreibungen über § 8b Abs. 3 Satz
8 KStG in symmetrischer Weise steuerbefreit (Senatsurteil vom
17.05.2023 - I R 29/20, BFH/NV 2023, 1195 = SIS 23 13 87).
Außerdem bleibt es - wie bereits ausgeführt -
insbesondere dann bei einer symmetrischen Behandlung von
Währungskursgewinnen und -verlusten, wenn dem
Steuerpflichtigen der Nachweis eines Fremdvergleichs nach § 8b
Abs. 3 Satz 6 KStG gelingt.
|
|
|
39
|
Unter Berücksichtigung dieser
Einschränkungen ist der Senat im Ergebnis nicht
überzeugt, dass die (weite) Typisierung des § 8b Abs. 3
Satz 4 KStG in Bezug auf Währungskursverluste
unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig ist.
Ob dies voraussetzt, dass etwaige korrespondierende
Währungskursgewinne im Wege einer verfassungskonformen
Auslegung so weit wie möglich mit den nach § 8b Abs. 3
Satz 4 KStG nicht abziehbaren Währungskursverlusten zu
verrechnen sind (eine Saldierung ablehnend LfSt Niedersachsen,
Verfügung vom 15.04.2020, DStR 2020, 1319 f. = SIS 20 05 14; Pung in D/P/M, Die
Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 245; zur
Eigenkapitalfinanzierung s. Senatsurteil vom 10.04.2019 - I R
20/16, BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674 = SIS 19 15 22), kann
für den Streitfall dahingestellt bleiben. Auf Grundlage der
Feststellungen des FG ist davon auszugehen, dass die A-AG keine
korrespondierenden Währungskursgewinne erzielt hat. Für
etwaige Gewinne aus Währungskurssicherungsgeschäften
(vgl. hierzu Badde, BB 2019, 347, 348 ff.) gilt dies schon deshalb,
weil die A-AG solche Geschäfte nicht abgeschlossen hat.
|
|
|
40
|
3. Das FG ist rechtsfehlerhaft von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist daher
aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Die Sache ist nicht
spruchreif, da das FG - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung
konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der
Klägerin der nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG mögliche
Nachweis eines Fremdvergleichs gelungen und dadurch das
Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG ausgeschlossen ist.
Dem FG wird aufgegeben, diese Feststellungen im zweiten Rechtsgang
nachzuholen.
|
|
|
41
|
Im Rahmen der Prüfung des § 8b Abs.
3 Satz 6 KStG wird zu berücksichtigen sein, dass das bei
Fremdwährungsdarlehen zusätzlich übernommene
Währungskursrisiko - wie bereits ausgeführt - Einfluss
auf die Höhe der fremdüblichen Zinsen hat und es zur
konkreten Bestimmung der fremdüblichen Zinsen nicht auf die
Kapitalmarktverhältnisse für Euro-Darlehen, sondern auf
die Kapitalmarktverhältnisse für Darlehen in der jeweils
genutzten Fremdwährung ankommt. In diesem Zusammenhang kann
für den Fremdvergleich nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG aus
Gründen der Praktikabilität grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass sich die Währungskursrisiken im Sinne
einer Zinsparität in dem jeweiligen Zinsniveau widerspiegeln
(vgl. auch Kempf/Loose, IStR 2021, 49, 52 - unter Verweis auf den
Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2005, S. 29 ff.;
Zinowsky/Jochimsen, DStR 2016, 2839, 2843 f.). Sofern ein Verfall
der genutzten Fremdwährung droht, hat dies somit
grundsätzlich eine Erhöhung der fremdüblichen Zinsen
zur Folge.
|
|
|
42
|
Aus diesen Maßgaben folgt, dass allein
der Nachweis des Abschlusses eines
Währungskurssicherungsgeschäfts nicht für den
Gegenbeweis nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG ausreicht (a.A.
Badde, BB 2019, 347, 350 - „erneute
Beweislastumkehr“). Vielmehr muss das Darlehen
insgesamt unter fremdüblichen Bedingungen gewährt
beziehungsweise stehengelassen worden sein. Darüber hinaus
kann allein aus dem Fehlen von Sicherheiten, sei es für
Währungskursrisiken oder für Bonitätsrisiken, nicht
auf die Fremdunüblichkeit eines Darlehens geschlossen werden,
solange die Höhe der Zinsen diese Risiken einpreist und damit
kompensiert (a.A. die Begründung des Gesetzentwurfs,
BT-Drucks. 16/6290, S. 74). Auch der Einwand, der Entlastungsbeweis
könne regelmäßig nicht erbracht werden (vgl.
Winhard, IStR 2011, 237, 238), hat keinen Erfolg. Dass
nachträglich Beweisschwierigkeiten bestehen können, mag
zwar zutreffen. Dies ist aber unerheblich, da vom Steuerpflichtigen
zumindest ab Einführung des § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG
eine Beweisvorsorge für den Nachweis fremdüblicher
Bedingungen gefordert werden kann.
|
|
|
43
|
4. Angesichts der tatsächlichen
Ungewissheit, ob die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auf
die streitigen Währungskursverluste bereits durch einen
„Escape“ nach § 8b Abs. 3 Satz 6
KStG ausgeschlossen ist, sieht der Senat von einer Prüfung ab,
ob - und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - das
Unionsrecht dazu führt, Währungskursverluste aus dem
Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auszunehmen
(vgl. auch Senatsurteile vom 09.06.2021 - I R 32/17, BFHE 273, 475,
BStBl II 2023, 686 = SIS 21 17 81; vom 13.01.2022 - I R 15/21, BFHE
276, 1, BStBl II 2023, 675 = SIS 22 10 00; vom 10.04.2024 - I R
67/23, juris = SIS 24 10 37, jeweils zu § 1 Abs. 1 des
Außensteuergesetzes). Entsprechend wird nach derzeitigem
Verfahrensstand von einer Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des
Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft - AEUV - (ABlEU 2008, Nr. C 115, 47)
abgesehen (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse
vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, HFR 2021, 504 = SIS 21 05 21; vom
08.11.2023 - 2 BvR 1079/20, HFR 2024, 357 = SIS 24 01 45).
|
|
|
44
|
a) Für den Fall, dass der Nachweis eines
Fremdvergleichs nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG im zweiten
Rechtsgang nicht gelingen sollte, wird das FG zu prüfen haben,
ob und gegebenenfalls welche wirtschaftlichen Gründe
bestanden, dass die A-AG ihre (mittelbaren) Tochtergesellschaften
nicht durch Euro-Darlehen finanziert hat, sondern durch (nicht
fremdübliche) Fremdwährungsdarlehen, die mit der
Übernahme eines zusätzlichen Währungskursrisikos
verbunden waren. Denn für die gegebenenfalls vom EuGH
vorzunehmende Prüfung, ob bei Währungskursverlusten die
vom nationalen Gesetzgeber in § 8b Abs. 3 Satz 6 und 8 KStG
vorgesehenen Einschränkungen des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG
ausreichen oder insoweit aus unionsrechtlichen Gründen weitere
Einschränkungen erforderlich sind, könnte es auf
entsprechende wirtschaftliche Gründe ankommen.
|
|
|
45
|
b) Im Rahmen dieser unionsrechtlichen
Prüfung wäre zunächst zu klären, ob die
Einbeziehung der Währungskursverluste in § 8b Abs. 3 Satz
4 KStG eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 49,
54 AEUV) darstellt. Zwar hat der EuGH im Urteil X vom 10.06.2015 -
C-686/13, EU:C:2015:375 (ABlEU 2015, Nr. C 270, 5 = SIS 15 13 21) hierfür maßgeblich
auf eine Symmetrie der Besteuerung von Währungskursverlusten
und -gewinnen abgestellt (zur Bedeutung der Symmetrie auch
Senatsurteil vom 17.05.2023 - I R 29/20, BFH/NV 2023, 1195 = SIS 23 13 87, m.w.N.). In Rz 34 dieses Urteils wird als eigenständige
Hilfsbegründung aber auch darauf abgestellt, dass die
Mitgliedstaaten durch die Niederlassungsfreiheit nicht verpflichtet
seien, ihr eigenes Steuersystem anzupassen, um mögliche
Wechselkursrisiken zu berücksichtigen, denen sich die
Gesellschaften infolge der Fortdauer einer Mehrzahl von
Währungen und der Gestattung des Ausweises des
Gesellschaftskapitals in einer Fremdwährung ausgesetzt sehen
(vgl. hierzu auch Schulz-Trieglaff, IStR 2023, 842, 843 f.).
|
|
|
46
|
Für den Fall einer Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit käme als Rechtfertigungsgrund die
Bekämpfung einer Steuerumgehung in Betracht, sofern dieser
Grund auch für eine Regelung wie in § 8b Abs. 3 Satz 4
und 6 KStG schon bei nicht fremdüblichen Gestaltungen greift
(vgl. z.B. EuGH-Urteile Test Claimants in the Thin Cap Group
Litigation vom 13.03.2007 - C-524/04, EU:C:2007:161, HFR 2007, 611
= SIS 07 10 19; Itelcar vom 03.10.2013 - C-282/12, EU:C:2013:629,
HFR 2013, 1169 = SIS 13 30 48; SGI vom 21.01.2010 - C-311/08,
EU:C:2010:26, BFH/NV 2010, 571 = SIS 10 06 42), darüber hinaus
auch die angemessene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse, sofern
in den Vordergrund gestellt wird, dass durch die Wahl eines
Fremdwährungs- anstelle eines Euro-Darlehens das
Währungskursrisiko vom Ansässigkeitsstaat der
ausländischen Tochtergesellschaft auf den
Ansässigkeitsstaat der das Darlehen gewährenden
Gesellschafter verschoben wird.
|
|
|
47
|
Sollte wenigstens einer der beiden
Rechtfertigungsgründe erfüllt sein, könnte es
für die unionsrechtliche Verhältnismäßigkeit
auf etwaige wirtschaftliche Gründe ankommen, anstelle eines
Euro-Darlehens ein (nicht fremdübliches)
Fremdwährungsdarlehen zu gewähren (vgl. EuGH-Urteile SGI
vom 21.01.2010 - C-311/08, EU:C:2010:26, BFH/NV 2010, 571 = SIS 10 06 42; Hornbach-Baumarkt vom 31.05.2018 - C-382/16, EU:C:2018:366,
HFR 2018, 580 = SIS 18 10 14; Impresa Pizzarotti vom 08.10.2020 -
C-558/19, EU:C:2020:806, IStR 2021, 103 = SIS 20 15 40; zur
Diskussion über die wirtschaftlichen Gründe auch FG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2023 - 1 K 1472/13, EFG 2024, 278
= SIS 23 20 70, anhängige Revision I R 68/23; Gebel, IStR
2024, 177; Glahe, Internationale Steuer-Rundschau 2024, 91;
Uterhark/Nagler, IStR 2024, 243).
|
|
|
48
|
5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
|
|
|
|