Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.09.2020 - 3
K 1486/19 = SIS 20 19 98 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob Währungskursverluste im Jahr 2014 (Streitjahr) nicht
abziehbare Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 4
bis 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (KStG) sind.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige AG, ist im Bereich der …
tätig. Der weltweite Vertrieb ihrer Produkte und
Dienstleistungen erfolgt überwiegend durch konzerneigene
Tochtergesellschaften, teilweise aber auch durch fremde
Dritte.
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3
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Den Vertrieb in Brasilien übernahm
eine Tochtergesellschaft in der Rechtsform der Sociedade por Quotas
de Responsabilidade Limitada (X-Ltda). Alleinige Anteilsinhaberin
der X-Ltda war die Klägerin. Die Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen rechnete sie gegenüber der X-Ltda in
brasilianischer Landeswährung ab. Dabei gewährte sie der
X-Ltda ein Zahlungsziel von 90 Tagen, ohne
Währungskurssicherungsgeschäfte
abzuschließen.
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Im Rahmen einer Außenprüfung
stellte sich heraus, dass die X-Ltda ihre Verbindlichkeiten
gegenüber der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2016
regelmäßig erst sieben bis neun Monate nach der
Rechnungstellung beglichen hatte. Einen Teil der offenen
Forderungen hatte die Klägerin in den Jahren 2013, 2015 und
2016 für Kapitalerhöhungen der X-Ltda verwendet. Für
Forderungen, bei denen das Zahlungsziel von 90 Tagen um mindestens
90 weitere Tage überschritten wurde, ergab sich im Streitjahr
nach Saldierung mit Währungskursgewinnen ein
Währungskursverlust von … EUR. Dieser Betrag errechnete
sich aus Wechselkursänderungen der brasilianischen
Landeswährung, die zwischen dem Tag der Fälligkeit und
dem tatsächlichen Ausgleich der jeweiligen Forderung
eingetreten waren; er ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
In Argentinien vertrieb die Klägerin ihre Produkte über
einen fremden Dritten, die Y-S.A. Hier fakturierte die
Klägerin in Euro. Die Y-S.A. beglich diese Rechnungen
innerhalb des durchschnittlichen Zahlungsziels von 88
Tagen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) erließ für die Jahre 2013 bis 2016
nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderte
Körperschaftsteuerbescheide und rechnete die
Währungskursverluste unter Berufung auf § 8b Abs. 3 Satz
4 bis 7 KStG außerbilanziell hinzu. Ein Einspruch blieb
für das Streitjahr erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG)
Baden-Württemberg wies die hiergegen gerichtete Klage mit
Urteil vom 24.09.2020 - 3 K 1486/19 (EFG 2021, 402 = SIS 20 19 98)
als unbegründet ab. Die Voraussetzungen für eine
außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 4
bis 7 KStG seien erfüllt. Die Rechtsform der X-Ltda sei mit
einer inländischen Kapitalgesellschaft (GmbH) vergleichbar.
Außerdem sei das „Stehenlassen“
der fälligen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
für mindestens 90 Tage wirtschaftlich mit der Gewährung
eines Darlehens vergleichbar (§ 8b Abs. 3 Satz 7 KStG). Die
pünktlichen Zahlungen der Y-S.A. zeigten, dass eine
Verlängerung des Zahlungsziels in dieser Weise nicht
üblich gewesen sei. Darüber hinaus fehle der Nachweis,
dass auch fremde Dritte der X-Ltda (unverzinsliche) Darlehen
gewährt beziehungsweise auf Beitreibungsmaßnahmen
fälliger, in Landeswährung fakturierter Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen verzichtet hätten (§ 8b Abs. 3
Satz 6 KStG). Eine einschränkende Auslegung des § 8b Abs.
3 Satz 4 KStG in Bezug auf Gewinnminderungen durch
Währungskursverluste sei nicht geboten. Etwaige verfassungs-
oder unionsrechtliche Bedenken, die daraus resultierten, dass es
nicht zu einer korrespondierenden Steuerfreiheit von
Währungskursgewinnen komme, seien im Streitfall nicht
erheblich. Das FA habe diesen Bedenken bereits Rechnung getragen,
indem es nur den Saldo aus Währungskursgewinnen und -verlusten
außerbilanziell hinzugerechnet habe. Im Übrigen werde
die auch für den Verkehr mit Drittstaaten geltende
Kapitalverkehrsfreiheit durch die Niederlassungsfreiheit
verdrängt.
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Die Klägerin macht mit ihrer Revision
die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid über
Körperschaftsteuer für das Jahr 2014 vom 06.12.2018 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2019 dahin zu
ändern, dass die außerbilanzielle Hinzurechnung der
Währungskursverluste in Höhe von … EUR
entfällt und die Körperschaftsteuer auf … EUR
gemindert wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
streitigen Währungskursverluste nach § 8b Abs. 3 Satz 4
bis 7 KStG nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen
sind.
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1. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG knüpft an
die Regelung in § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG an, die ihrerseits auf
§ 8b Abs. 2 KStG Bezug nimmt.
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a) Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sind
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem in § 8b Abs.
2 KStG genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des
Einkommens nicht zu berücksichtigen.
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Der in Bezug genommene § 8b Abs. 2 KStG
erfasst unter anderem Anteile an einer Körperschaft, deren
Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (EStG) gehören. Gewinne aus der
Veräußerung eines solchen Anteils bleiben ebenso wie
Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des
Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz
3 EStG bezeichneten Werts (Gewinn aus Wertaufholung nach
Teilwertabschreibung) bei der Ermittlung des Einkommens der
beteiligten Körperschaft außer Ansatz (§ 8b Abs. 2
Satz 1 und 3 KStG). Dies gilt auch für Beteiligungen an
ausländischen Gesellschaften (z.B. Senatsurteil vom 17.05.2023
- I R 29/20, BFH/NV 2023, 1195 = SIS 23 13 87, m.w.N.).
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§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG verfolgt den
Zweck, für die Aufwandseite eine Korrespondenz zu der in
§ 8b Abs. 2 KStG statuierten Steuerbefreiung herzustellen
(Senatsurteil vom 09.01.2013 - I R 72/11, BFHE 240, 111, BStBl II
2013, 343 = SIS 13 08 08). Folglich erfasst § 8b Abs. 3 Satz 3
KStG vor allem Vorgänge, die (auch) § 8b Abs. 2 KStG
unterfallen und nicht zu einem Gewinn, sondern zu einem
(Substanz-)Verlust führen. Dies betrifft insbesondere Verluste
aus der Veräußerung von Anteilen und der Auflösung
(Liquidation) der Gesellschaft sowie Gewinnminderungen, die durch
den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) des in § 8b Abs. 2 KStG genannten
Anteils entstehen (Senatsurteil vom 17.05.2023 - I R 29/20, BFH/NV
2023, 1195 = SIS 23 13 87, m.w.N.).
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b) Durch das Jahressteuergesetz 2008 vom
20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) ist das auf
Eigenkapitalfinanzierungen der Gesellschafter beschränkte
Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG auf bestimmte
Fremdkapitalfinanzierungen erweitert worden.
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Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG gehören
zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 auch
Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder
aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen
hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem
Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel
unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der
Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt
ist oder war. Da diese Regelung den Anwendungsbereich des § 8b
Abs. 3 Satz 3 KStG erweitert, gilt sie ebenfalls nicht nur für
Beteiligungen an inländischen, sondern auch für
Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (Senatsurteil
vom 17.05.2023 - I R 29/20, BFH/NV 2023, 1195 = SIS 23 13 87,
m.w.N.).
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§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG ist allerdings
nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder
Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt
oder noch nicht zurückgefordert hätte
(„Escape“ durch Fremdvergleich); dabei
sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu
berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 Satz 6 KStG). Die Sätze 4 bis 6 gelten
entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer
Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind (§ 8b
Abs. 3 Satz 7 KStG).
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c) Durch das Gesetz zur Modernisierung des
Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050,
BStBl I 2021, 889) - KöMoG - ist § 8b Abs. 3 KStG um
einen neuen Satz 6 ergänzt worden, der ausdrücklich
regelt, dass Währungskursverluste nicht als Gewinnminderungen
im Sinne von Satz 4 gelten. Allerdings erstreckt sich der zeitliche
Anwendungsbereich dieser Regelung nicht auf das Streitjahr; nach
§ 34 Abs. 5 Satz 2 KStG i.d.F. des KöMoG ist sie erst auf
Gewinnminderungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021
eintreten.
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2. Das FG hat die Voraussetzungen des §
8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG zu Recht als erfüllt angesehen.
Die Klägerin hat ihrer Tochtergesellschaft X-Ltda, die mit
einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist und
deren alleinige Gesellschafterin sie war, zwar kein Darlehen im
Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG gewährt. Das
Stehenlassen der streitigen Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen erfüllt aber unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände des Streitfalls die Voraussetzungen eines
darlehensähnlichen Verhältnisses im Sinne des § 8b
Abs. 3 Satz 7 KStG.
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a) Nach den Feststellungen des FG, die
für den Senat bindend sind (§ 118 Abs. 2 FGO), betreffen
die streitigen Währungskursverluste Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen, bei denen jeweils nicht nur das
ursprünglich gewährte Zahlungsziel von 90 Tagen
abgelaufen war, sondern auch nach diesem Termin für mindestens
90 weitere Tage keine Beitreibungsmaßnahmen oder Zahlungen
erfolgten.
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b) Dass von § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG
grundsätzlich auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
erfasst sein können, hat der Senat bereits entschieden
(Senatsbeschluss vom 15.05.2018 - I B 114/17, BFH/NV 2018, 1092 =
SIS 18 12 36; a.A. Engelen/Erb, Internationale Steuer-Rundschau
2018, 149, 150; auch Ditz/Quilitzsch, DStR 2015, 545, 547 f. zur
vergleichbaren Regelung in § 3c Abs. 2 Satz 4 EStG). Daran
wird festgehalten, zumal in der Begründung des Gesetzentwurfs
die Einbeziehung solcher Forderungen ausdrücklich erwähnt
wird (BT-Drucks. 16/6290, S. 73).
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c) Soweit die Klägerin in Anlehnung an
die Regelung für Dauerschuldzinsen in § 8 Nr. 1 des
Gewerbesteuergesetzes in der bis zur Änderung durch das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007,
1912, BStBl I 2007, 630) geltenden Fassung ein Überschreiten
des Zahlungsziels um mehr als ein Jahr als Tatbestandsvoraussetzung
einfordert, ist dem nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt,
geht es in § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG um die Vermeidung
einer Umgehung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG durch die
Gewährung von Fremdkapital. Eine solche Umgehung ist auch
durch kurzfristige Darlehen möglich. Dies wird im Streitfall
dadurch bestätigt, dass die betroffenen Forderungen
später teilweise für Kapitalerhöhungen der X-Ltda
genutzt worden sind.
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d) Allerdings bleibt zu berücksichtigen,
dass es sich bei einem Darlehen um eine Kapitalüberlassung auf
Zeit handelt (§ 607 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Wenn
Forderungen nach § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG als mit einem
Darlehen wirtschaftlich vergleichbar anzusehen sein sollen, ist
deshalb eine gewisse Mindestlaufzeit erforderlich
(Brandis/Heuermann/Rengers, § 8b KStG Rz 296; Frotscher in
Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8b KStG Rz 400b;
Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 278f; Herlinghaus in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 352).
Welcher konkrete zeitliche Rahmen dabei für die
wirtschaftliche Vergleichbarkeit im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz
7 KStG erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalls (Senatsbeschluss vom 15.05.2018 - I B 114/17, BFH/NV
2018, 1092 = SIS 18 12 36).
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Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass
(jedenfalls) unter den konkreten Umständen des Streitfalls
(Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie
Überschreitung des Zahlungsziels von 90 Tagen um mindestens
weitere 90 Tage) die Voraussetzung der Mindestlaufzeit eingehalten
worden ist. Hierfür spricht auch, dass nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH) Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen zivilrechtlich jedenfalls dann wie ein Darlehen zu
behandeln sind, wenn sie mehr als 90 Tage nach Fälligkeit
aufgrund rechtlicher oder faktischer Stundung stehen gelassen
werden (BGH-Urteil vom 11.07.2019 - IX ZR 210/18, DStR 2019,
1988).
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e) Darüber hinaus muss das zugrunde
liegende Rechtsverhältnis (auch) einem Finanzierungszweck
dienen, um mit einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbar zu sein
(Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz
467). Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger
das Rechtsverhältnis bereits mit der qualitativen Absicht
begründet hat, seinen Vertragspartner zu finanzieren (so aber
Zinowsky/Jochimsen, DStR 2016, 2839, 2843). Vielmehr reicht es,
wenn die Forderungen zu diesem Zweck stehen gelassen werden.
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Im Streitfall liegt nach den für den
Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ein
ausreichender Finanzierungszweck vor. Denn die (rechtliche oder faktische)
Verlängerung der ursprünglichen Zahlungsziele bezweckte,
der X-Ltda in einer wirtschaftlich angespannten Lage
Liquidität zu überlassen und damit ihren Finanzbedarf zu
sichern.
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3. Eine teleologische Reduktion des § 8b
Abs. 3 Satz 4 KStG für den Fall der Gewinnminderungen durch
Währungskursverluste hat das FG zu Recht abgelehnt.
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a) Die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4
KStG auf Währungskursverluste ist umstritten:
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Die Finanzverwaltung und ein Teil der
Literatur befürworten eine Einbeziehung der Wertminderungen
durch Währungskursverluste (Landesamt für Steuern - LfSt
- Niedersachsen, Verfügung vom 15.04.2020, DStR 2020, 1319 f.
= SIS 20 05 14;
Brandis/Heuermann/Rengers, § 8b KStG Rz 298; Frotscher in
Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8b KStG Rz 409;
Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl.,
§ 8b Rz 318; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock - D/P/M
-, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 245; bei rein
nationaler Betrachtung - ohne Berücksichtigung
unionsrechtlicher Einschränkungen - auch Gosch in Gosch, KStG,
4. Aufl., § 8b Rz 279i; Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher,
KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 467). Hierfür wird insbesondere
auf den weit gefassten Wortlaut der Vorschrift sowie einen
entsprechend klaren Willen des Gesetzgebers verwiesen.
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Dagegen vertritt ein anderer Teil der
Literatur die Auffassung, § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG müsse
in Bezug auf Währungskursverluste teleologisch reduziert
werden (Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz
111; Badde, BB 2019, 347, 348 ff.; Kempf/Loose, IStR 2021, 49, 53
f.; Pohl/Storz, IStR 2023, 670, 671 ff.; Rödder/Schumacher,
DStR 2018, 705, 709; Winhard, IStR 2011, 237, 239 ff.;
Zinowsky/Jochimsen, DStR 2016, 2839, 2841 ff.; gleicher Ansicht FG
Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2022 - 6 K 1917/20, EFG
2023, 1166 = SIS 23 12 24, anhängige Revision I R 11/23; in
der Tendenz auch Niedling/Gsödl, Die Unternehmensbesteuerung
2017, 429, 432). Zur Begründung wird unter anderem darauf
hingewiesen, dass es ansonsten zu einer asymmetrischen Besteuerung
von (steuerlich nicht zu berücksichtigenden)
Währungskursverlusten einerseits und (steuerpflichtigen)
Währungskursgewinnen andererseits komme. Außerdem lasse
§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erkennen, dass die Veranlassung der
Gewinnminderung durch das Gesellschaftsverhältnis für
deren Nichtberücksichtigung maßgeblich sei. Deshalb
müsse zwischen
„beteiligungsspezifischen“ und
„marktbestimmten“ Gewinnminderungen
unterschieden werden. Währungskursverluste gehörten zu
den marktbestimmten Gewinnminderungen, die nicht von der
Zielsetzung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst seien.
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b) Der Senat schließt sich - wie die
Vorinstanz - der zuerst genannten Auffassung an.
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aa) Ausgangspunkt ist der Wortlaut der
Vorschrift. Die allgemeine Formulierung
„Gewinnminderungen“ enthält keine
Anhaltspunkte für eine Einschränkung in Bezug auf
Gewinnminderungen durch Währungskursverluste. Zwar lässt
sich aus dem Zusammenhang mit § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG
entnehmen, dass die Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer
Darlehensforderung (oder einer darlehensähnlichen Forderung)
„entstehen“ müssen (vgl.
Pohl/Storz, IStR 2023, 670, 671). Dies bedeutet aber nur, dass sich
der Veranlassungszusammenhang an dem Entstehen der Gewinnminderung
orientiert und ein allgemeiner wirtschaftlicher
Veranlassungszusammenhang nicht genügt (vgl. Gosch in Gosch,
KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 266). Dass nur solche
Gewinnminderungen zu erfassen sind, bei denen korrespondierende
Gewinnerhöhungen - wie beim Anteil nach § 8b Abs. 2 KStG
- steuerfrei sind, kann dem nicht entnommen werden. Vielmehr
beschränkt sich der Normbefehl des § 8b Abs. 3 Satz 4
KStG ausdrücklich auf die Einbeziehung weiterer
„Gewinnminderungen“ in den
Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG. Die steuerliche
Behandlung damit korrespondierender Gewinnerhöhungen (hier:
Währungskursgewinne) spielt nach dem Wortlaut weder auf der
Tatbestands- noch auf der Rechtsfolgenebene eine Rolle.
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bb) Die Einbeziehung von
Währungskursverlusten wird durch die Begründung des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/6290, S. 73)
bestätigt, in der ausdrücklich
„alle“ Gewinnminderungen angesprochen
werden. Zwar bezieht sich die anschließende Aufzählung
lediglich auf Gewinnminderungen, die aus der Teilwertabschreibung
auf Gesellschafterdarlehen, dem Ausfall eines
Gesellschafterdarlehens oder dem Verzicht auf Forderungen aus einem
Gesellschafterdarlehen resultieren. Durch den Zusatz
„insbesondere“ wird aber deutlich, dass
es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung
handelt.
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34
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Auch der Umstand, dass nach der
Begründung des Gesetzentwurfs bei einer Beteiligung von mehr
als 25 % nur „grundsätzlich“ von
einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
auszugehen sein soll, steht dem nicht entgegen. Denn aus dem
weiteren Verlauf der Begründung ergibt sich, dass hiermit
lediglich auf die Abgrenzung zu laufenden Aufwendungen (zum
Beispiel Refinanzierungszinsen) sowie auf die mögliche
Ausnahme durch den Nachweis eines Fremdvergleichs (§ 8b Abs. 3
Satz 6 KStG) Bezug genommen wird.
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Dass der Gesetzgeber in der Begründung
des Gesetzentwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des
Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021 ausdrücklich
davon ausgegangen ist, dass Währungskursverluste vor
Einführung des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.d.F. des
KöMoG von Satz 4 erfasst gewesen seien (BT-Drucks. 19/28656,
S. 25), kann dagegen nicht als weitere Bestätigung
herangezogen werden. Diese Ausführungen in der
Entwurfsbegründung zum Gesetz zur Modernisierung des
Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021 lassen keine
Rückschlüsse zu, welchen Willen der historische
Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2008 bei Einführung von
§ 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG hatte. Entsprechendes gilt
für die Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrats vom
10.09.2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen
Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften, im Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, ob Wechselkursverluste für den Fall einer
fremdüblichen Absicherung des Wechselkursrisikos vom
Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auszunehmen seien
(BR-Drucks. 356/1/19, Nr. 49).
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cc) Der Gesetzeszweck rechtfertigt ebenfalls
keine einschränkende Auslegung des § 8b Abs. 3 Satz 4
KStG bei Währungskursverlusten.
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(1) Mit der Einführung des § 8b Abs.
3 Satz 4 bis 7 KStG sollten Gestaltungen getroffen werden, bei
denen ein Gesellschafter seine Gesellschaft gezielt mit (nicht
fremdüblichen) Darlehen statt mit Eigenkapital finanziert, um
das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zu umgehen und
etwaige Substanzverluste steuerwirksam geltend machen zu
können (BT-Drucks. 16/6290, S. 73). Nachdem der Senat im
Urteil vom 14.01.2009 - I R 52/08 (BFHE 224, 132, BStBl II 2009,
674 = SIS 09 09 87) entschieden hatte, dass Gesellschafterdarlehen
nicht von § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG i.d.F. bis zur Änderung
durch das Jahressteuergesetz 2008 erfasst sind, wäre die
Bedeutung solcher Gestaltungen weiter gestiegen.
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(2) Fremdwährungsdarlehen sind nicht nur
innerhalb eines Konzerns, sondern auch unter fremden Dritten eine
nicht nur in Ausnahmefällen genutzte Finanzierungsvariante
(vgl. Empfehlung des Europäischen Ausschusses für
Systemrisiken vom 21.09.2011 zu Fremdwährungskrediten -
ESRB/2011/1 -, Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU -
2011, Nr. C 342, 1, in der unter anderem der Umfang der
Fremdwährungskredite innerhalb der Europäischen Union
dargelegt wird). Für die Fakturierung von
darlehensähnlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
in der Landeswährung des Leistungsempfängers gilt
Entsprechendes.
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Die damit verbundenen
Währungskursrisiken, die aus Sicht des Forderungsinhabers - im
Vergleich zu einer Fakturierung in Euro - zu den
Bonitätsrisiken und sonstigen Risiken hinzutreten, stellen
aber nicht einen rein „exogenen Faktor“
dar, der außerhalb des Zwecks des § 8b Abs. 3 Satz 4
KStG liegt (so aber Rödder/Schumacher, DStR 2018, 705, 709).
Dass von den Entwicklungen des Devisenmarkts abhängige
Währungskursverluste nicht vom Forderungsinhaber
(Gesellschafter) beeinflusst werden können, reicht
hierfür nicht aus. Vielmehr ist entscheidend, dass der
Gesellschafter - im Vergleich zu Eigenkapitalfinanzierungen (vgl.
Senatsurteil vom 21.09.2016 - I R 63/15, BFHE 256, 11, BStBl II
2017, 357 = SIS 16 28 04) - durch die Wahl der Fakturierung in
einer Fremdwährung statt in Euro nicht nur Substanzverluste
aufgrund der Realisierung eines Bonitätsrisikos, sondern auch
Substanzverluste aufgrund eines realisierten
Währungskursrisikos steuerlich abzugsfähig gestalten
kann. Es geht also nicht darum, ob die tatsächliche
Realisierung eines Währungskursverlusts durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sondern ob dies
für die Übernahme des Währungskursrisikos durch
Fakturierung in einer Fremdwährung statt in Euro gilt. Es geht
nicht darum, dass Währungskursverluste generiert werden, die
steuerlich abzugsfähig sind, sondern darum,
Währungskursrisiken für den Fall ihrer Realisierung als
steuerlich abzugsfähig behandeln zu können. Unter diesem
Blickwinkel besteht kein Unterschied zu einer (nicht
fremdüblichen) Übernahme des Bonitätsrisikos, die
ohne Zweifel von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst wird.
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Auch die grundsätzliche Symmetrie bei der
Nichtberücksichtigung von Gewinnen und Verlusten in § 8b
Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 KStG, die bei Währungskursgewinnen
und -verlusten nicht gegeben ist, da Währungskursgewinne im
Zusammenhang mit einem Darlehen oder darlehensähnlichen
Forderungen grundsätzlich weiterhin steuerpflichtig bleiben,
steht dem nicht entgegen. Denn durch § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG
soll gerade gewährleistet werden, dass die Symmetrie des
§ 8b Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 KStG erhalten bleibt und nicht
durch Darlehen oder darlehensähnliche Forderungen umgangen
wird, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.
Dass etwaige Währungskursgewinne grundsätzlich nicht in
die Ausnahmeregelung einbezogen worden sind, sondern
steuerpflichtig bleiben, ändert daran nichts, da der
Gesetzgeber auf die gestalterisch relevanten
Währungskursverluste abgezielt hat. Auch aus der
gesetzgeberischen Grundentscheidung, zwischen Eigenkapital- und
Fremdkapitalfinanzierungen zu unterscheiden, kann nicht geschlossen
werden, dass beim Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG
über die Veranlassung eines Darlehens oder einer
darlehensähnlichen Forderung durch das
Gesellschaftsverhältnis hinaus auf weitere
(„beteiligungsspezifische“) Kriterien
abgestellt werden muss (so aber Winhard, IStR 2011, 237, 240
f.).
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Die konkrete Ausformung der
„Escape“-Regelung in § 8b Abs. 3
Satz 6 KStG steht ebenfalls nicht entgegen. Die Beschränkung
des § 8b Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 2 KStG auf eigene
Sicherungsmittel der Gesellschaft zielt nicht auf
Währungskursrisiken ab, sondern insbesondere auf
Bonitätsrisiken. Dass Währungskursrisiken aus dem
(umfassenden) Fremdvergleich nach § 8b Abs. 3 Satz 6 Halbsatz
1 KStG ausgenommen werden sollen, lässt sich daraus aber nicht
herleiten. Vielmehr macht Halbsatz 1 deutlich, dass das Darlehen
beziehungsweise die darlehensähnliche Forderung insgesamt
unter fremdüblichen Bedingungen gewährt beziehungsweise
stehen gelassen worden sein muss, damit der
„Escape“ gewährt wird.
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dd) Schließlich ist der Senat nicht
davon überzeugt, dass die Einbeziehung der
Währungskursverluste in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG
verfassungswidrig ist (vgl. auch Brandis/Heuermann/Rengers, §
8b KStG Rz 291; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 278b;
Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl.,
§ 8b Rz 313; Pung in D/P/M, Die Körperschaftsteuer,
§ 8b KStG Rz 224; für eine verfassungskonforme
Einschränkung in Bezug auf Währungskursverluste dagegen
Ditz/Engelen in Wassermeyer/Baumhoff/Ditz, Verrechnungspreise
international verbundener Unternehmen, 2. Aufl., Rz 6.495; Badde,
BB 2019, 347, 349; Liekenbrock/Liedgens, DB 2023, 1499, 1502;
Pohl/Storz, IStR 2023, 670, 673; Winhard, IStR 2011, 237, 240;
Zinowsky/Jochimsen, DStR 2016, 2839, 2842).
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Insoweit wird auf die verfassungsrechtlichen
Ausführungen im Senatsurteil vom 12.03.2014 - I R 87/12 (BFHE
244, 567, BStBl II 2014, 859 = SIS 14 16 48) verwiesen
(bestätigt durch das Senatsurteil vom 17.05.2023 - I R 29/20,
BFH/NV 2023, 1195 = SIS 23 13 87). Hieran hält der Senat
weiterhin fest. Die Erwägungen gelten im Ergebnis auch
für die Einbeziehung von Währungskursverlusten in das
Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG. Obwohl
Währungskursgewinne grundsätzlich steuerpflichtig
bleiben, während sie im Fall einer Eigenkapitalfinanzierung
von § 8b Abs. 2 KStG erfasst und damit steuerfrei gewesen
wären (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10.04.2019 - I R 20/16,
BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674 = SIS 19 15 22), ist der Senat
nicht von einem Verstoß gegen das Gebot der Folgerichtigkeit
und das Leistungsfähigkeitsprinzip überzeugt. Dabei ist
vor allem zu berücksichtigen, dass die Typisierung des §
8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht nur auf den besonderen Fall der
Fremdwährungsdarlehen oder der Fakturierung einer
darlehensähnlichen Forderung aus Lieferungen und Leistungen in
der jeweiligen Landeswährung des Leistungsempfängers
gerichtet ist, sondern für sämtliche entsprechend
qualifizierte Gesellschafterdarlehen oder -forderungen gilt, und
dass es selbst bei der Gewährung eines Darlehens oder der
Fakturierung einer darlehensähnlichen Forderung in
Fremdwährung nicht zwingend zu einer asymmetrischen
steuerlichen Behandlung von Währungskursgewinnen und
-verlusten kommt. Denn soweit ein Währungskursverfall zu einer
Teilwertabschreibung führt (zum Teilwert bei
Währungskursschwankungen vgl. auch Urteile des
Bundesfinanzhofs vom 10.06.2021 - IV R 18/18, BFHE 273, 495, BStBl
II 2022, 211 = SIS 21 17 37; vom 02.07.2021 - XI R 29/18, BFHE 274,
8, BStBl II 2022, 205 = SIS 21 17 35; jeweils m.w.N.; hierzu auch
Prinz, DB 2022, 687), sind etwaige spätere Zuschreibungen
über § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG in symmetrischer Weise
steuerbefreit (Senatsurteil vom 17.05.2023 - I R 29/20, BFH/NV
2023, 1195 = SIS 23 13 87). Außerdem bleibt es insbesondere
dann bei einer symmetrischen Behandlung von
Währungskursgewinnen und -verlusten, wenn dem
Steuerpflichtigen der Nachweis eines Fremdvergleichs nach § 8b
Abs. 3 Satz 6 KStG gelingt.
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Unter Berücksichtigung dieser
Einschränkungen ist der Senat im Ergebnis auch nicht
überzeugt, dass die (weite) Typisierung des § 8b Abs. 3
Satz 4 KStG in Bezug auf Währungskursverluste
unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig ist.
Ob dies voraussetzt, dass etwaige korrespondierende
Währungskursgewinne im Wege einer verfassungskonformen
Auslegung so weit wie möglich mit den nach § 8b Abs. 3
Satz 4 bis 7 KStG nicht abziehbaren Währungskursverlusten zu
verrechnen sind (eine Saldierung ablehnend LfSt Niedersachsen,
Verfügung vom 15.04.2020, DStR 2020, 1319 f. = SIS 20 05 14; Pung in D/P/M, Die
Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 245; zur
Eigenkapitalfinanzierung s. Senatsurteil vom 10.04.2019 - I R
20/16, BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674 = SIS 19 15 22), kann
für den Streitfall dahingestellt bleiben. Auf Grundlage der
Feststellungen des FG ist davon auszugehen, dass das FA im
Streitfall eine entsprechende Saldierung vorgenommen hat.
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4. Die Entscheidung des FG, die Klägerin
habe mangels Nachweises eines Fremdvergleichs nicht die
Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG
erfüllt, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu
beanstanden.
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a) Der Nachweis eines Fremdvergleichs nach
§ 8b Abs. 3 Satz 6 KStG kann im Fall von Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen grundsätzlich unter zwei
Gesichtspunkten erbracht werden. Entweder weist der
Steuerpflichtige (Lieferant/Darlehensgeber) nach, dass er in
vergleichbaren Fällen und zu vergleichbaren Konditionen auch
gegenüber fremden Dritten fällige Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen nicht beigetrieben und/oder zinslos
gestundet hat. Oder er weist nach, dass fremde Dritte, die
ebenfalls Gläubiger der X-Ltda waren, in vergleichbaren
Fällen entsprechende Verlängerungen der Zahlungsziele
vereinbart beziehungsweise faktisch gewährt haben.
Gegebenenfalls können hierfür auch statistische
Auswertungen über die Gepflogenheiten bei der Gewährung
von Zahlungszielen im Markt des Darlehensnehmers herangezogen
werden, zumal an den Nachweis nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG
generell keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind,
da § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG für die Annahme eines
Umgehungstatbestands auf eine sehr weit gehende Pauschalierung der
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
zurückgreift (vgl. auch Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher,
KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 453 und 503).
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b) Das FG hat den Nachweis nach § 8b Abs.
3 Satz 6 KStG unter beiden Gesichtspunkten geprüft und im
Ergebnis ohne Rechtsfehler als nicht erbracht angesehen. Soweit es
um den Vortrag der Klägerin geht, sie habe fällige
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auch bei fremden Dritten
für eine gewisse Zeit nicht beigetrieben, sofern es sich um
strategisch wichtige Kunden gehandelt habe, hat das FG zu Recht die
Vergleichbarkeit der Fälle verneint. Die vorgelegten Nachweise
bezogen sich gerade nicht auf Forderungen in der jeweiligen
Landeswährung des Leistungsempfängers, sondern auf
Forderungen in Euro, bei denen die Klägerin kein
Währungskursrisiko getragen hatte. Darüber hinaus hat das
FG zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin keine
Nachweise vorgelegt hat, dass auch fremde Dritte der X-Ltda ein
unverzinsliches Darlehen gewährt beziehungsweise bei
Aufrechterhaltung der Lieferbeziehung auf die Beitreibung
fälliger, in Landeswährung fakturierter Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen verzichtet hätten.
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5. Schließlich ist ein Abzug der
Währungskursverluste auch nicht aus unionsrechtlichen
Gründen geboten. Zwar hat der Senat zur
Unionsrechtskonformität von § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG
bisher auf die symmetrische Besteuerung von Gewinnen und Verlusten
abgestellt (Senatsurteil vom 17.05.2023 - I R 29/20, BFH/NV 2023,
1195 = SIS 23 13 87, m.w.N.), die bei Währungskursgewinnen und
-verlusten im Zusammenhang mit nach § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7
KStG qualifizierten Gesellschafterdarlehen oder damit
wirtschaftlich vergleichbaren Forderungen grundsätzlich nicht
gegeben ist. Die X-Ltda ist aber in einem Drittstaat (Brasilien)
ansässig, so dass eine unionsrechtliche Einschränkung nur
auf Grundlage der auch im Verkehr mit Drittstaaten geltenden
Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von
Lissabon zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft - AEUV -, ABlEU 2008, Nr. C 115, 47)
in Betracht kommen kann. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird im
Streitfall jedoch durch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54
AEUV verdrängt und ist nicht anwendbar.
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a) Zur Beantwortung der Frage, ob eine
nationale Regelung in den Tatbestandsbereich der einen oder der
anderen Grundfreiheit fällt, ist nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - (z.B. Urteil EV
vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111 = SIS 18 15 57, m.w.N.) auf den Gegenstand der betreffenden Regelung
abzustellen. In den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit
nach Art. 49 AEUV fällt eine nationale Regelung, die nur auf
Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen
sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft
auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. Hingegen
sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der
alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die
Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden
soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien
Kapitalverkehr nach Art. 63 Abs. 1 AEUV zu prüfen.
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Sogenannte neutrale Vorschriften, die nicht
ausschließlich für Situationen gelten, in denen die
Muttergesellschaft einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen
der Gesellschaft und deren Tätigkeiten ausüben kann, sind
im Drittstaatenfall anhand der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63
Abs. 1 AEUV zu beurteilen; auf die tatsächliche Höhe der
Beteiligung kommt es hier nicht an (EuGH-Urteil EV vom 20.09.2018 -
C-685/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111 = SIS 18 15 57). Dass
die dargelegten Grundsätze auch auf nationale Regelungen
anwendbar sind, bei denen es um die steuerliche Behandlung von
Darlehen an nicht gebietsansässige Tochtergesellschaften geht,
ergibt sich aus dem EuGH-Urteil Itelcar vom 03.10.2013 - C-282/12,
EU:C:2013:629 (HFR 2013, 1169 = SIS 13 30 48).
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b) Nach diesen Maßstäben ist §
8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG allein anhand der
Niederlassungsfreiheit zu beurteilen. Dies gilt ungeachtet dessen,
dass die Niederlassungsfreiheit im Streitfall aufgrund der
Ansässigkeit der X-Ltda in einem Drittstaat (Brasilien) im
Ergebnis nicht anwendbar ist. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird als
Prüfungsmaßstab verdrängt.
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aa) Die in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG
vorausgesetzte (unmittelbare oder mittelbare) Beteiligungsquote von
mindestens 25 % verschafft einen ausreichend sicheren Einfluss auf
die Entscheidungen der Gesellschaft und deren Tätigkeiten
(vgl. auch EuGH-Beschluss Lasertec vom 10.05.2007 - C-492/04,
EU:C:2007:273, HFR 2007, 712 = SIS 07 19 38; EuGH-Urteile Truck
Center vom 22.12.2008 - C-282/07, EU:C:2008:762, HFR 2009, 319 =
SIS 09 05 20; Scheunemann vom 19.07.2012 - C-31/11, EU:C:2012:481,
ABlEU 2012, Nr. C 295, 6 = SIS 12 25 00; Finanzamt Bremen vom 13.10.2022 - C-431/21,
EU:C:2022:792, ABlEU 2022, Nr. C 463, 12 = SIS 22 18 79; Senatsurteil vom 19.07.2017 - I
R 87/15, BFHE 259, 435, BStBl II 2020, 237 = SIS 17 22 42).
Darüber hinaus besteht die Rechtsfolge des § 8b Abs. 3
Satz 4 KStG darin, dass ab einer Beteiligungsquote von 25 % von
einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten
Darlehensgewährung auszugehen ist. Dies zeigt, dass bei dieser
Vorschrift die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Kontrolle
und Verwaltung und nicht die Absicht der Kapitalanlage im
Vordergrund stehen.
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bb) Dass § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG kein
Überschreiten der Mindestbeteiligungsquote zum Zeitpunkt der
Darlehensvergabe (beziehungsweise der Begründung eines
darlehensähnlichen Verhältnisses) oder der
Gewinnminderung voraussetzt, sondern hierfür irgendein
Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit ausreicht
(Senatsurteil vom 12.03.2014 - I R 87/12, BFHE 244, 567, BStBl II
2014, 859 = SIS 14 16 48), steht dem nicht entgegen (im Ergebnis
für die Anwendung der Niederlassungsfreiheit auch Buschmann,
DB 2015, 1856, 1859; Schober in Musil/Weber-Grellet,
Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl., § 8b KStG Rz 265;
a.A. Kraft/Hohage, DB 2021, 861, 863; Liekenbrock/Liedgens, DB
2023, 1499, 1502 f.). Entscheidend bleibt das Ziel der nationalen
Regelung, pauschalierend Voraussetzungen für eine Veranlassung
durch das Gesellschaftsverhältnis festzulegen, und
hierfür - wenn auch nur zu irgendeinem Zeitpunkt während
der Darlehenslaufzeit - auf eine qualifizierte Beteiligung
abzustellen, die einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der
Gesellschaft und deren Tätigkeiten gewährleistet. Diese
Sichtweise wird im Übrigen durch den EuGH-Beschluss Lasertec
vom 10.05.2007 - C-492/04, EU:C:2007:273 (HFR 2007, 712 = SIS 07 19 38) bestätigt, der zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach
§ 8a des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des
Standortsicherungsgesetzes vom 13.09.1993 (BGBl I 1993, 1569, BStBl
I 1993, 774) ergangen ist. Obwohl diese Vorschrift ebenfalls keine
wesentliche Beteiligung während der gesamten Darlehenslaufzeit
voraussetzt, hat der EuGH sie (nur) anhand der
Niederlassungsfreiheit beurteilt.
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c) Der Senat erachtet die Unionsrechtslage auf
der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH als eindeutig. Einer
Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es daher nicht
(EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 - Rs. 283/81, EU:C:1982:335,
Slg. 1982, 3415; Consorzio Italian Management e Catania
Multiservizi vom 06.10.2021 - C-561/19, EU:C:2021:799; vgl. auch
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.2021 - 2
BvR 1161/19, HFR 2021, 504 = SIS 21 05 21; vom 08.11.2023 - 2 BvR
1079/20, HFR 2024, 357 = SIS 24 01 45).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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