Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Sächsischen Finanzgerichts vom 07.09.2020 - 5 K 114/19 =
SIS 22 18 27 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob ein auf den 31.12.2012 festgestellter vortragsfähiger
Gewerbeverlust wegen der Veräußerung des den Verlust
ursprünglich verursachenden Geschäftsbereichs im Jahr
2013 (Streitjahr) untergegangen ist. Maßgeblich für die
Entscheidung ist die Frage, inwieweit der Fortbestand eines zum
Vorjahresende bei einer Kapitalgesellschaft festgestellten
Gewerbeverlusts, den sie aufgrund einer Anwachsung von einer
Personengesellschaft übernommen hatte, auch bei der
übernehmenden Kapitalgesellschaft von dem Kriterium der
Unternehmensidentität abhängig bleibt.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GmbH, die früher unter ... firmierte.
Im Jahr 2011 wurde die Klägerin Gesamtrechtsnachfolgerin der A
GmbH & Co. KG. Bis dahin war sie alleinige Kommanditistin dieser KG
und hielt 100 % der Kapitaleinlage; Komplementärin ohne
Kapitaleinlage war die B Verwaltungsgesellschaft mbH.
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Für die A GmbH & Co. KG war zum
31.12.2010 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von
34.793.699 EUR bestandskräftig festgestellt worden.
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Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2011
wurde die B Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin) auf
die Klägerin (Kommanditistin) verschmolzen. Die A GmbH & Co.
KG bestand danach als KG nicht mehr fort, ihr Vermögen ging im
Wege der Anwachsung auf die Klägerin über (vgl.
§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs i.V.m.
§ 738 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - a.F., vgl.
auch §§ 712, 712a BGB n.F.).
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Mit Gesellschafterbeschluss vom xx.xx.2011
wurden die Firma und der Unternehmensgegenstand der Klägerin
geändert. Neuer Unternehmensgegenstand war die Be- und
Verarbeitung von ... Die Klägerin führte den
übernommenen Betrieb der A GmbH & Co. KG zunächst
weiter.
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In den Feststellungsbescheiden zum
vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 und den
31.12.2012 blieb der von der KG herrührende Verlustbetrag von
34.793.699 EUR auch bei der Klägerin erhalten. Zum 31.12.2012
wurde der vortragsfähige Gewerbeverlust mit 43.554.465 EUR
festgestellt.
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Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2013
(Asset Deal) veräußerte die Klägerin ihr operatives
Geschäft zu Buchwerten an eine andere GmbH. Infolgedessen
führte sie nunmehr den früheren Betrieb der A GmbH & Co.
KG nicht mehr weiter.
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Durch Gesellschafterbeschluss vom
xx.xx.2013 wurden der Unternehmensgegenstand und die Firma der
Klägerin erneut geändert. Sie firmierte nun als C GmbH,
deren Unternehmensgegenstand das Halten und Verwalten von
Beteiligungen aller Art, insbesondere ..., ist.
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Im Rahmen einer Betriebsprüfung
für die Jahre 2011 bis 2013 kam der Prüfer zu dem
Ergebnis, aufgrund des mit Wirkung zum xx.xx.2013 vereinbarten
Asset Deals sowie des damit einhergehenden Wegfalls der
Unternehmensidentität seien die auf die Klägerin
übergegangenen und noch nicht genutzten gewerbesteuerlichen
Verluste der früheren A GmbH & Co. KG in Höhe von
34.793.699 EUR weggefallen. Sie könnten durch die
Klägerin insoweit nicht mehr genutzt werden.
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Das für die Klägerin früher
zuständige Finanzamt X machte sich die Auffassung der
Betriebsprüfung zu eigen und erließ am 08.11.2016
geänderte Bescheide. Den Gewerbesteuermessbetrag 2013 setzte
es auf 43.897 EUR fest, den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf
den 31.12.2013 stellte es mit 5.879.431 EUR fest. Im Bescheid
über den Gewerbesteuermessbetrag nahm es einen unstreitigen
Verlustabzug von 2.881.335 EUR vor und legte dar, dass im
Streitjahr 2013 von dem auf den 31.12.2012 festgestellten
Gewerbeverlust (43.554.465 EUR) nur noch ein Betrag von 8.760.766
EUR abzugsfähig sei, wohingegen ein Verlust aus früheren
Erhebungszeiträumen in Höhe von 34.793.699 EUR nicht mehr
abziehbar sei.
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Der Einspruch gegen die Bescheide vom
08.11.2016 hatte keinen Erfolg. Der zuständig gewordene
Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) wies ihn
durch Einspruchsentscheidung vom 20.12.2018 als unbegründet
zurück.
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Der daraufhin erhobenen Klage gab das
Sächsische Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 07.09.2020 - 5
K 114/19 statt. Das Urteil ist in EFG 2022, 848 = SIS 22 18 27
veröffentlicht. Der Senat hat die Revision durch Beschluss vom
07.10.2021 - III B 121/20 zugelassen.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung von Bundesrecht. Das FG-Urteil berücksichtige nicht
die sich aus § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)
ergebenden Anforderungen, sondern begründe nach dem Wegfall
der Unternehmensidentität der Klägerin im Streitjahr die
Fortführung des übernommenen Gewerbeverlusts mit der
Fiktion eines einheitlichen Gewerbebetriebs nach § 2 Abs. 2
Satz 1 GewStG.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des Sächsischen FG vom
07.09.2020 - 5 K 114/19 aufzuheben und die Klage als
unbegründet abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat in
seinem Urteil zwar den in Rechtsprechung und Literatur bestehenden
Meinungsstreit und insbesondere die divergierende
finanzgerichtliche Rechtsprechung nicht vollständig erkannt.
Im Ergebnis hat es der Klage des Klägers jedoch zu Recht
stattgegeben.
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1. Das FG ist stillschweigend, aber zutreffend
davon ausgegangen, dass die Klage sowohl bezüglich des
Gewerbesteuermessbescheids 2013 als auch bezüglich des
Bescheids zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts
auf den 31.12.2013 zulässig ist (vgl. § 35b Abs. 2 Satz 2
GewStG und Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.06.2023 - IV
R 6/20, BFH/NV 2023, 1190 = SIS 23 12 35, Rz 20 ff.; vgl. zum
Verhältnis der Feststellung des Gewerbeverlusts zu der
Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags auch die BFH-Urteile vom
07.09.2016 - IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482 = SIS 16 26 02, Rz 17 ff.; vom 17.03.2021 - IV R 7/20, BFH/NV 2021, 1206 =
SIS 21 12 82, Rz 17; vom 10.02.2022 - IV R 33/18, BFH/NV 2022, 911
= SIS 22 12 50, Rz 20 ff.; vom 11.01.2024 - IV R 25/21, BFH/NV
2024, 679 = SIS 24 06 95, Rz 19 ff.).
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2. Ebenfalls zutreffend hat das FG
entschieden, dass im geltenden Recht keine Grundlage für das
vom FA in den Bescheiden vom 08.11.2016 und in der
Einspruchsentscheidung vom 20.12.2018 bejahte Entfallen des
Gewerbeverlusts in Höhe von 34.793.699 EUR besteht. Eine
solche ist weder in § 10a GewStG noch in § 2 Abs. 2 Satz
1 GewStG enthalten. Ebenso wenig ist eine Regelung außerhalb
des GewStG einschlägig (vgl. im Kontext des § 10a GewStG
etwa § 19 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG -, der
mangels sachlicher Anwendbarkeit des Umwandlungssteuergesetzes im
Streitfall keine Anwendung findet). Das FG hat deshalb zu Recht
entschieden, dass der von der KG herrührende Gewerbeverlust
von 34.793.699 EUR bei der Klägerin trotz der im Streitjahr
erfolgten Veräußerung des verlustverursachenden
früheren Geschäftsbetriebs der KG als
vortragsfähiger Fehlbetrag erhalten blieb.
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a) Nach § 10a Satz 1 GewStG wird der
maßgebende Gewerbeertrag bis zu einem Betrag in Höhe von
1 Mio. EUR um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der
Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die
vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der
§§ 7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit die
Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
für die vorangegangenen Erhebungszeiträume
berücksichtigt worden sind. Der 1 Mio. EUR übersteigende
maßgebende Gewerbeertrag ist nach § 10a Satz 2 GewStG
bis zu 60 % um nicht berücksichtigte Fehlbeträge der
vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. Die
Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert
festzustellen (§ 10a Satz 6 GewStG). Vortragsfähige
Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des
maßgebenden Gewerbeertrags nach dem Satz 1 und 2 des §
10a GewStG zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden
Fehlbeträge (§ 10a Satz 7 GewStG). Im Fall des § 2
Abs. 5 GewStG kann der andere Unternehmer den maßgebenden
Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich
bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des
übergegangenen Unternehmens ergeben haben (§ 10a Satz 8
GewStG). Die Sätze 9 ff. des § 10a GewStG sehen die
entsprechende Anwendung von Vorschriften des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) vor, wobei die Sätze 11
und 12 erst nach dem Streitjahr eingefügt wurden.
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b) Das FG ist in seinem allein das Jahr 2013
betreffenden Urteil in zutreffender Weise von dem zum 31.12.2012
festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust ausgegangen.
Dieser betrug 43.554.465 EUR und schloss den streitigen Betrag von
34.793.699 EUR ein, den die Klägerin im Zuge der Anwachsung im
Jahr 2011 von der KG übernommen hatte. Ausgehend von diesem
zum Vorjahresende festgestellten vortragsfähigen
Gewerbeverlust (43.554.465 EUR) ergibt sich aus dem Gesetz kein
Anhaltspunkt dafür, dass der von der KG stammende
Verlustbetrag (34.793.699 EUR) im Streitjahr untergegangen sein
könnte. Die Veräußerung des von der KG
übernommenen Geschäftsbetriebs änderte nichts daran,
dass die bei der Klägerin verbliebene andere
Unternehmenstätigkeit nach § 2 Abs. 2 Abs. 1 GewStG
weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich
identischer Gewerbebetrieb galt (vgl. zur vom unterjährigen
Wechsel des Unternehmensgegenstands unabhängigen
gewerbesteuerlichen Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs einer
Kapitalgesellschaft z.B. BFH-Urteil vom 25.11.2009 - I R 18/08,
BFH/NV 2010, 941 = SIS 10 12 56, Rz 12). Insbesondere galt der
Gewerbebetrieb der Klägerin nicht gemäß § 2
Abs. 5 Satz 1 GewStG als eingestellt, da er im Zuge des Asset Deals
nicht „im Ganzen“ auf einen anderen
Unternehmer überging. Aus dem unmittelbar ohnehin nicht den
übergebenden, sondern den übernehmenden Unternehmer
betreffenden § 10a Satz 8 GewStG folgt deshalb im Streitjahr
kein Entfallen des von der Klägerin bereits im Jahr 2011
übernommenen und in der Folgezeit fortgeführten
Verlustbetrags von 34.793.699 EUR. Auch nach den entsprechend
anwendbaren Vorschriften des KStG und insbesondere aus § 8c
KStG in der im Streitjahr anwendbaren Fassung ist er nicht
entfallen. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig
und bedarf keiner weiteren Begründung.
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21
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c) Das Entfallen des vortragsfähigen
Gewerbeverlusts lässt sich im Streitfall nicht mit der nach
der ständigen Rechtsprechung zu § 10a GewStG für die
Gewerbeverlustnutzung erforderlichen Unternehmensidentität
begründen. Denn diese blieb durch den Asset Deal vom
xx.xx.2013 unberührt.
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22
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aa) Für die Geltendmachung eines
Gewerbeverlusts bedarf es sowohl der Unternehmeridentität als
auch der Unternehmensidentität (vgl. Senatsurteil vom
17.01.2019 - III R 35/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407 = SIS 19 06 70, Rz 18 ff. und BFH-Urteil vom 01.02.2024 - IV R 26/21, DStR
2024, 671 = SIS 24 04 86, Rz 23 ff., zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt). Insoweit liegt kein Umstand vor,
der im Streitjahr 2013 gegen den Fortbestand der
Unternehmeridentität (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.01.2019 -
III R 35/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407 = SIS 19 06 70, Rz
21; BFH-Urteile vom 07.09.2016 - IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl
II 2017, 482 = SIS 16 26 02, Rz 27 und vom 01.02.2024 - IV R 26/21,
DStR 2024, 671 = SIS 24 04 86, Rz 24 ff., zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt) sprechen könnte. Im Streit
steht hier ausschließlich die Unternehmensidentität der
Klägerin.
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bb) Das Erfordernis der
Unternehmensidentität wird aus dem Charakter der Gewerbesteuer
als Objektsteuer abgeleitet, der es nicht zulasse, dass Verluste
eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG bei einem
anderen Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. Die
Unternehmensidentität liegt vor, wenn der im Verlustabzugsjahr
bestehende Gewerbebetrieb mit jenem identisch ist, der im
Verlustentstehungsjahr bestand (vgl. Senatsurteil vom 17.01.2019 -
III R 35/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407 = SIS 19 06 70, Rz
19; BFH-Urteile vom 07.09.2016 - IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl
II 2017, 482 = SIS 16 26 02, Rz 27 und vom 01.02.2024 - IV R 26/21,
DStR 2024, 671 = SIS 24 04 86, Rz 24, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.). Statt des Begriffs der
Unternehmensidentität wird teilweise auch der (synonyme)
Begriff der Unternehmensgleichheit verwendet (z.B. BFH-Urteile vom
12.01.1978 - IV R 26/73, BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348 = SIS 78 01 95; vom 29.10.1986 - I R 318-319/83, BFHE 148, 158, BStBl II
1987, 310 = SIS 87 03 20; vom 15.03.1994 - XI R 60/89, BFH/NV 1994,
899 = SIS 94 20 35; vgl. auch BT-Drucks. 18/9986, S. 14:
„ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal“).
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cc) Bei einer Kapitalgesellschaft wird die
Unternehmensidentität insofern als unproblematisch angesehen,
als ihre Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets
und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (vgl. Senatsurteil vom
17.01.2019 - III R 35/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407 = SIS 19 06 70, Rz 20 und BFH-Urteil vom 01.02.2024 - IV R 26/21, DStR 2024,
671 = SIS 24 04 86, Rz 26, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt). Eine Änderung ihrer wirtschaftlichen
Betätigung berührt die Unternehmensidentität einer
Kapitalgesellschaft nach inzwischen ständiger Rechtsprechung
des BFH nicht, solange derselbe einheitliche Gewerbebetrieb im
Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG weiterhin existiert (vgl.
BFH-Urteile vom 29.10.1986 - I R 318-319/83, BFHE 148, 158, BStBl
II 1987, 310 = SIS 87 03 20 und vom 25.11.2009 - I R 18/08, BFH/NV
2010, 941 = SIS 10 12 56, Rz 12). Das Kriterium der
Unternehmensidentität hat danach für den Fortbestand des
vortragsfähigen Gewerbeverlusts bei einer Kapitalgesellschaft
- zumindest grundsätzlich - keine Bedeutung (vgl.
BFH-Beschluss vom 26.02.2014 - I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II
2014, 1016 = SIS 14 22 37, Rz 35 und BFH-Urteil vom 04.05.2017 - IV
R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138 = SIS 17 16 18, Rz 31;
zu dem jüngst entschiedenen Sonderfall der Einbringung des
gesamten Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine
Personengesellschaft vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2024 - IV R 26/21,
DStR 2024, 671 = SIS 24 04 86, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, und näher dazu unten II.2.c dd (2)).
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dd) Von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der
Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft ist auch
im Anschluss an eine Anwachsung - wie im Streitfall (das
heißt nach der Übernahme des bei einer
Personengesellschaft entstandenen Gewerbeverlusts) - keine Ausnahme
zu machen.
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(1) Die Frage ist sowohl im Schrifttum als
auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte umstritten.
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(a) Unter Verweis auf Kleinheisterkamp (in
Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 10a Rz 36, vgl. auch
Rz 43) und den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer schloss sich
das FG Nürnberg im Urteil vom 25.10.2016 - 1 K 1229/14 (EFG
2017, 929 = SIS 17 06 96; die Revision I R 14/17 wurde
zurückgenommen) der Literaturmeinung an, noch nicht
verbrauchte Fehlbeträge seien nicht mehr nutzbar, wenn die
Körperschaft das übergehende Unternehmen nicht bis zu
deren vollständiger Verrechnung unverändert
fortführe (vgl. auch Güroff in Glanegger/Güroff,
GewStG, 11. Aufl., § 10a Rz 10a; Hackemann in
Hallerbach/Nacke/Rehfeld, Gewerbesteuergesetz, 2. Aufl., § 10a
Rz 87; Schnitter in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG,
§ 10a GewStG Rz 62; Suchanek/Hesse in
Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., §
10a Rz 78, 87; Suchanek, Die Unternehmensbesteuerung 2020, 57, 62).
Aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG folge nichts anderes. Zwar gelte
danach der Gewerbebetrieb der aufnehmenden Gesellschaft auch bei
Verschiedenheit der ausgeübten Tätigkeiten als
einheitlicher Gewerbebetrieb. Dies habe jedoch keine Bedeutung
für die Frage, ob der (einheitliche) Gewerbebetrieb der
aufnehmenden Gesellschaft im Abzugsjahr mit dem übergegangenen
Unternehmen im Entstehungsjahr der Verluste identisch gewesen sei.
Anders als für die originären Fehlbeträge der
aufnehmenden Kapitalgesellschaft komme es für die in einem
übergegangenen Unternehmen entstandenen Fehlbeträge auf
die tatsächliche Fortführung des verlustverursachenden
Unternehmens an.
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(b) Die Gegenmeinung wird nicht nur vom
Sächsischen FG im angefochtenen Urteil, sondern auch vom FG
Düsseldorf im Urteil vom 28.10.2010 - 11 K 3637/09 F (EFG
2011, 477 = SIS 11 03 70) und vom FG München im Urteil vom
25.01.2023 - 6 K 1787/19 (EFG 2023, 541 = SIS 23 04 97) vertreten.
Letzteres hat den höchstrichterlich bislang ungeklärten
Meinungsstreit in seinem Urteil, gegen das beim BFH die unter dem
Aktenzeichen XI R 2/23 geführte Revision anhängig ist,
unter II.2.c der Entscheidungsgründe (Rz 73 ff.)
ausführlich dargelegt. Es verweist auf das Urteil vom
02.03.1983 - I R 85/79 (BFHE 138, 94, BStBl II 1983, 427 = SIS 83 10 25), in dem der BFH das Kriterium der Unternehmensidentität
nicht thematisiert habe, sowie auf das zitierte Urteil des FG
Düsseldorf vom 28.10.2010 - 11 K 3637/09 F (EFG 2011, 477 =
SIS 11 03 70). Die Unternehmensidentität sei nur im Zeitpunkt
der Anwachsung erforderlich. Der übernommene
Geschäftsbetrieb lebe weder als steuerrechtliches noch als
zivilrechtliches Subjekt unter dem Dach der übernehmenden
Körperschaft fort. Anders als bei Personengesellschaften komme
es bei Kapitalgesellschaften auf das Merkmal der
Unternehmensidentität nicht an (Verweis auf BFH-Urteil vom
29.10.1986 - I R 318-319/83, BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310 =
SIS 87 03 20, Rz 28). Nach der Anwachsung verbleibe bei der
Körperschaft ein einheitlicher Gewerbebetrieb. Die
Unternehmensidentität sei gewahrt, solange nicht der (gesamte)
Betrieb der aufnehmenden Kapitalgesellschaft veräußert
oder aufgegeben werde. Es sei Sache des Gesetzgebers, eine von
§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG abweichende Behandlung des
Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften im Allgemeinen oder
für den Fall der Nutzung eines von einer Personengesellschaft
übernommenen Verlusts zu regeln.
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29
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(c) Auch Vertreter des Schrifttums haben sich
der inzwischen überwiegenden Auffassung der Finanzgerichte
angeschlossen (vgl. Weiss, DStR 2022, 1785, 1788 und in BeckOK
GewStG, Jahndorf/Oellerich/Weiss, § 10a Rz 492.2 ff. und 743.5
f.; Hübner/Jesic/Leucht/Schildmann, DStR 2023, 543, 547
f.).
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(2) Diese in Übereinstimmung mit der
Vorentscheidung des Sächsischen FG stehende Auffassung ist
zutreffend. Die Frage der Unternehmensidentität hat bei einer
Kapitalgesellschaft nicht deswegen ausnahmsweise eine andere oder
besondere Bedeutung, weil der von ihr übernommene
Gewerbeverlust im Ursprung von einer Personengesellschaft
herrührt. Es bedürfte vielmehr einer rechtlichen
Grundlage, die für den Fall, dass eine Kapitalgesellschaft im
Wege der Anwachsung einen für eine Personengesellschaft
festgestellten Gewerbeverlust übernommen hat, die
Verlustnutzung von der identitätswahrenden Fortführung
des verlustverursachenden Betriebs der Personengesellschaft
abhängig macht. An einer solchen Vorschrift fehlt es im
geltenden Recht; dies gilt insbesondere auch für das Entfallen
des nach der Anwachsung ununterscheidbar festgestellten
vortragsfähigen Gewerbeverlusts der Kapitalgesellschaft.
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31
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Für diese Sichtweise spricht der seit
längerem als Argument für die dauerhafte
Unternehmensidentität einer Kapitalgesellschaft
angeführte Grundsatz der Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs
nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG. Anders als bei einer
Personengesellschaft kommt es danach bei einer Kapitalgesellschaft
für die Nutzung ihres Gewerbeverlusts nicht auf die
Unternehmensidentität an, weil diese unabhängig von der
Art ihrer gewerblichen Tätigkeit erhalten bleibt. Der seit dem
Urteil vom 29.10.1986 - I R 318-319/83 (BFHE 148, 158, BStBl II
1987, 310 = SIS 87 03 20, Rz 28) in der Rechtsprechung des BFH
gefestigte Grundsatz, dass die Änderung der wirtschaftlichen
Betätigung einer Kapitalgesellschaft ihre
Unternehmensidentität nicht berührt (vgl. Senatsurteil
vom 17.01.2019 - III R 35/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407 =
SIS 19 06 70, Rz 20, m.w.N.), bedürfte einer normativen
Einschränkung, um zu der in der Revisionsbegründung des
FA vertretenen „Auslegung“ des §
10a GewStG im Anwachsungsfall zu gelangen. Einer näheren
gesetzlichen Ausgestaltung bedürfte es hierbei nicht nur in
materiellrechtlicher, sondern auch in verfahrensrechtlicher
Hinsicht. Ein im Bescheid einheitlich festgestellter Gewerbeverlust
lässt nämlich nicht erkennen, aus welchen einzelnen
ursprünglichen Bestandteilen er sich zusammensetzt. Ebenso
wenig ist gesetzlich geregelt, nach welchen Kriterien und
insbesondere in welcher Reihenfolge die Verwendung des
festgestellten Gewerbeverlusts zu erfolgen hat. Dass es gesetzliche
Bestimmungen zu einem
„fortführungsgebundenen“
Verlustvortrag im derzeit geltenden Recht gibt und wie diese
aussehen können, belegen die nach dem Streitjahr
eingeführten Regelungen des § 8d KStG und des § 10a
Satz 10 ff. GewStG.
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32
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Die Anwachsung bei der mit 100 % am
KG-Vermögen beteiligten Klägerin führte im Jahr 2011
(also zwei Jahre vor dem Streitjahr) dazu, dass der bei der KG
entstandene Gewerbeverlust nun bei der Klägerin (GmbH)
festzustellen war. Zum 31.12.2011 und zum 31.12.2012 wurde der
streitige Fehlbetrag von 34.793.699 EUR in voller Höhe als
vortragsfähiger Fehlbetrag der Klägerin festgestellt. Aus
den betreffenden Bescheiden ist nicht ersichtlich, dass die
vortragsfähigen Fehlbeträge teilweise von einer
Personengesellschaft stammten. Der vortragsfähige
Gewerbeverlust der Klägerin wurde für ihren einheitlichen
Gewerbebetrieb vielmehr auch insofern in einer nicht
unterscheidenden Weise gemäß § 10a Satz 6 GewStG
gesondert festgestellt. Für eine Differenzierung zwischen
verschiedenen Teilen des Gewerbeverlusts bietet das
Gewerbesteuergesetz keine Anhaltspunkte. Nicht geregelt ist in
diesem Zusammenhang insbesondere auch die Frage, ob die
Fortführung des ursprünglich von einer
Personengesellschaft geführten verlustverursachenden Betriebs
- ihre Notwendigkeit für die spätere Verlustnutzung durch
die Kapitalgesellschaft unterstellt - für die weitere
Feststellung des übernommenen Gewerbeverlusts zeitlich
unbefristet oder nur für eine bestimmte Zeit als
unverzichtbare Voraussetzung anzusehen ist.
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ee) Gegen die vom erkennenden Senat
vorgenommene Auslegung des § 10a GewStG sprechen weder die vom
FA angeführten Gesetzesmaterialien zu § 8d KStG noch
gleichheitsrechtliche Überlegungen oder das BFH-Urteil vom
01.02.2024 - IV R 26/21 (DStR 2024, 671 = SIS 24 04 86, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
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(1) § 8d KStG wurde durch das Gesetz zur
Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei
Körperschaften vom 20.12.2016 (BGBl I 2016, 2998)
eingeführt und trat mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft.
Parallel dazu wurde § 10a GewStG entsprechend angepasst. Die
neuen Vorschriften beruhten auf einem Gesetzentwurf der
Bundesregierung (BT-Drucks. 18/9986). In diesem wurde
ausgeführt (S. 14), die Änderung des § 10a GewStG
reflektiere die Änderung der Verlustnutzungsmöglichkeiten
im Körperschaftsteuerrecht. Der neue § 8d KStG sei
uneingeschränkt auch auf die gewerbesteuerlichen
Fehlbeträge anzuwenden. Für deren Geltendmachung leite
die Rechtsprechung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften
aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer „als
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“ die
Voraussetzung ab, dass die Verluste bei demselben Unternehmen
entstanden sind, dessen Gewerbeertrag gekürzt werden solle
(„Erfordernis der Unternehmensgleichheit bzw.
Unternehmensidentität“). Im Anschluss an
die Kriterien für die „Bestimmung der wirtschaftlichen
Eigenart“ eines Gewerbebetriebs und für
die Frage, „ob eine natürliche Person mehrere
selbständige oder nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb
unterhält“, schließt die
Gesetzesbegründung mit dem vom FA im Revisionsverfahren als
Argument angeführten Satz, dass „diese Grundsätze
... fortan auch für Körperschaften“
gälten.
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Entgegen der Auffassung des FA spricht diese
Historie des § 8d KStG nicht für, sondern gegen die vom
FA vertretene Auslegung des § 10a GewStG. Zum einen kommt
schon im Wort „fortan“ zum Ausdruck,
dass die beschriebenen gewerbesteuerlichen Konsequenzen für
Körperschaften erst ab dem Jahr 2016 zu ziehen waren. Zum
anderen ist angesichts ihres Kontexts festzustellen, dass sich die
Gesetzesbegründung nur auf die mit Wirkung vom 01.01.2016 in
Kraft gesetzten Neuregelungen in § 8d KStG und § 10a
GewStG bezog. Diese sind für die im vorliegenden
Revisionsverfahren relevante Streitfrage unerheblich (vgl. dazu
oben II.2.b). Die Neuregelungen bestätigen zudem indirekt die
gesetzliche Regelungsbedürftigkeit und die Entscheidung, dass
es de lege lata an einer gesetzlichen Regelung für die vom FA
vertretene Rechtsauffassung fehlt (vgl. II.2.c dd (2)).
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(2) Soweit sich das FA in der
Revisionsbegründung auf die gleiche Behandlung des
Unternehmensübergangs auf eine Kapitalgesellschaft einerseits
und eine gewerbliche Personengesellschaft andererseits beruft, wird
in der Revisionserwiderung zu Recht auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2010 - 1 BvR 2130/09 (FR 2010,
670 = SIS 10 22 35) verwiesen. Danach genügt die Regelung des
§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG den verfassungsrechtlichen Vorgaben
aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil hinreichend gewichtige,
sachliche Unterscheidungsgründe vorliegen, die die gesetzliche
Differenzierung tragen (Rz 16). Ausgehend von der Vorschrift des
§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG beruht auch die ständige
Rechtsprechung des BFH zur Unternehmensidentität bei
Kapitalgesellschaften auf einer sachlich begründeten
Differenzierung.
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(3) Das BFH-Urteil vom 01.02.2024 - IV R 26/21
(DStR 2024, 671 = SIS 24 04 86, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt) steht schließlich ebenfalls nicht im Widerspruch
zur vorliegenden Entscheidung (a.A. Suchanek, FR 2024, 447, 448).
Danach steht § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG der Annahme von
„Unternehmensidentität im Sinne des § 10a
GewStG“ auf der Ebene der übernehmenden
Personengesellschaft nicht entgegen, wenn eine Kapitalgesellschaft
ihren gesamten Betrieb nach § 24 UmwStG in eine GmbH & Co. KG
einbringt und sich ihre Tätigkeit fortan auf die Verwaltung
der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie
das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH
beschränkt. Der IV. Senat hat damit den vom erkennenden Senat
im Urteil vom 17.01.2019 - III R 35/17 (BFHE 264, 32, BStBl II
2019, 407 = SIS 19 06 70, Rz 27) offengelassenen Fall entschieden
(vgl. die hierauf Bezug nehmenden Rz 29 ff. des Urteils vom
01.02.2024 - IV R 26/21, DStR 2024, 671 = SIS 24 04 86, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
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Eine Einbringung gemäß § 24
UmwStG liegt bei der Klägerin im Streitjahr nicht vor,
vielmehr veräußerte sie ihr operatives Geschäft mit
notariellem Vertrag vom xx.xx.2013 (Asset Deal) an eine andere
GmbH. Anders als in dem vom IV. Senat entschiedenen Fall war die
Geschäftsübernehmerin im vorliegenden Fall keine
Personengesellschaft, sondern eine GmbH. Auf sie ging der zum
31.12.2012 bei der Klägerin festgestellte Gewerbeverlust im
Zuge des Asset Deals vom xx.xx.2013 schon mangels
Unternehmeridentität nicht über. Die Rechtsauffassung des
FA würde hier also im Gegensatz zum Fall des IV. Senats dazu
führen, dass der festgestellte Gewerbeverlust der
Klägerin, soweit er von der KG herrührte, ersatzlos
entfiele und nicht auf die Erwerberin überginge. Aus diesem
Grund steht im Streitfall keine mit der Systematik des
gewerbesteuerlichen Verlustabzugs nach § 10a GewStG
unvereinbare „doppelte
Unternehmensidentität“ zu
befürchten, ebenso wenig führt das vorliegende Urteil zu
einer „Überstrapazierung“ des
Zwecks der Gewerblichkeitsfiktion des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG
(vgl. zu diesen beiden Aspekten des BFH-Urteils vom 01.02.2024 - IV
R 26/21 = SIS 24 04 86 die
dortigen Rz 42 und 44).
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d) Im Ergebnis bleibt es auch im Falle einer
Anwachsung bei dem Grundsatz, dass eine Änderung der
wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft ihre
Unternehmensidentität unberührt lässt und sich das
Problem der Unternehmensidentität bei einer
Kapitalgesellschaft, die eine betriebliche Einheit auf einen
anderen Rechtsträger überträgt, nicht stellt (vgl.
Senatsurteil vom 17.01.2019 - III R 35/17, BFHE 264, 32, BStBl II
2019, 407 = SIS 19 06 70, Rz 20 und BFH-Urteil vom 01.02.2024 - IV
R 26/21, DStR 2024, 671 = SIS 24 04 86, Rz 26, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt). Soweit ein im Betrieb einer
Personengesellschaft entstandener Gewerbeverlust durch Anwachsung
auf eine Kapitalgesellschaft übergegangen ist, entfällt
der anschließend zu ihren Gunsten festgestellte
Gewerbeverlust nicht dadurch, dass sie den verlustverursachenden
Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals später
weiterveräußert. Demgemäß steht das
stattgebende Urteil des FG im Einklang mit dem Bundesrecht und
insbesondere mit § 10a GewStG; die Revision des FA war deshalb
als unbegründet zurückzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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