Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 01.07.2021 - 11 K 1039/21 F
= SIS 22 10 69 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen werden nicht erstattet.
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A. Streitig ist die Feststellung einer
Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
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An der Klägerin und Revisionsbeklagten
(Klägerin), einer GmbH & Co. KG, waren bei ihrer Gründung
im Jahr 1996 die X-GmbH als Komplementärin ohne eigenen Anteil
und Herr Y (Beigeladener zu 1.) als alleiniger Kommanditist zu 100
% beteiligt. Die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage des
Beigeladenen zu 1. betrug bei Gründung 50.000 DM (25.564,59
EUR). Noch im Gründungsjahr leistete der Beigeladene zu 1.
zudem eine Pflichteinlage von … DM (… EUR). Im
Folgejahr zahlte er eine weitere Pflichteinlage in Höhe von
… DM (… EUR). Die im Handelsregister eingetragene
Hafteinlage blieb in der Höhe unverändert.
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Die Klägerin erwirtschaftete in den
Jahren nach ihrer Gründung zunächst Verluste, die bei dem
Beigeladenen zu 1. nicht der Ausgleichs- oder
Abzugsbeschränkung des § 15a Abs. 1 EStG
unterlagen.
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Mit Gesellschafterbeschluss vom 02.10.2003
wurde die Hafteinlage des Beigeladenen zu 1. auf … EUR
erhöht. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am
07.10.2003. Mit einem weiteren Beschluss vom 28.11.2003 minderten
die Gesellschafter der Klägerin die bisherige Pflichteinlage
des Beigeladenen zu 1. um … EUR. Die Klägerin zahlte
diesen Betrag an den Beigeladenen zu 1. aus. Das Kapitalkonto des
Beigeladenen zu 1. betrug danach ./. … EUR.
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Der Beigeladene zu 1. übertrug am
15.12.2003 mit Wirkung zum 02.12.2003 seinen Anteil an der
Klägerin - nach den Ausführungen des Finanzgerichts (FG)
unentgeltlich - auf die Z-Stiftung (Beigeladene zu 2.). Die
Eintragung des Gesellschafterwechsels in das Handelsregister wurde
am 20.01.2004 beantragt. Am 04.02.2004 erfolgte daraufhin der
Eintrag, dass der Beigeladene zu 1. als Kommanditist ausgeschieden
und die Beigeladene zu 2. durch Sonderrechtsnachfolge an seiner
Stelle als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von …
EUR in die Gesellschaft eingetreten sei. Die Beigeladene zu 2.
tätigte im Streitjahr (2003) keine eigenen Entnahmen.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) veranlagte die Klägerin für das
Streitjahr zunächst erklärungsgemäß. Im
Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte
Betriebsprüfung vertrat das FA sodann die Auffassung, dass bei
der Beigeladenen zu 2. nach § 15a Abs. 3 EStG ein Gewinn von
… EUR hinzuzurechnen sei, da ihre Hafteinlage zum
Bilanzstichtag am 31.12.2003 nicht im Handelsregister eingetragen
gewesen sei. Das FA stellte dementsprechend mit geändertem
Bescheid vom 01.10.2015 für 2003 über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(Gewinnfeststellungsbescheid) und des verrechenbaren Verlustes nach
§ 15a Abs. 4 EStG (Verlustfeststellungsbescheid) für die
Beigeladene zu 2. einen Gewinn nach § 15a Abs. 3 EStG in
Höhe von … EUR fest.
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Die Klägerin legte hiergegen Einspruch
ein und begehrte die Aufhebung der Gewinnhinzurechnung nach §
15a Abs. 3 EStG. Das FA wies den Einspruch der Klägerin mit
Einspruchsentscheidung vom 25.07.2016 als unbegründet
zurück.
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Das FG gab der daraufhin erhobenen Klage
mit Urteil vom 01.07.2021 - 11 K 1039/21 = SIS 22 10 69 statt. § 15a Abs. 3 EStG
solle verhindern, dass die aus § 15a Abs. 1 EStG folgende
Begrenzung des Verlustausgleichs durch vorübergehende
höhere Einlagen in das Gesellschaftsvermögen oder durch
eine vorübergehende Erweiterung der Außenhaftung des
Kommanditisten umgangen werde. Die Rechtfertigung für das
Hinzurechnen des fiktiven Gewinns und für das Umwandeln des
Verlustes liege mithin darin begründet, dass die
wirtschaftliche Belastung nachträglich entfalle, die den
früheren Verlustausgleich gerechtfertigt habe. Ende die
Beteiligung eines Kommanditisten an der Einkunftsquelle und trete
stattdessen ein anderer im Wege der unentgeltlichen Rechtsnachfolge
in die Gesellschaft ein, sei zu prüfen, welche Rechtsfolgen
das Ausscheiden auslöse. Erfolge der Gesellschafterwechsel
während des laufenden Wirtschaftsjahres, könne auch nicht
allein auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag abgestellt
werden. Bei einer unentgeltlichen Anteilsübertragung nach
§ 6 Abs. 3 EStG entstehe beim Übertragenden kein Gewinn
nach § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG (nunmehr § 52 Abs. 24 Satz
3 EStG). Stattdessen werde das negative Kapitalkonto zunächst
gewinnneutral vom Rechtsnachfolger fortgeführt. Dies gelte
auch für ein Kapitalkonto, das aufgrund ausgleichs- oder
abzugsfähiger Verluste negativ geworden sei. Danach sei §
15a Abs. 3 EStG im Streitfall auf die Beigeladene zu 2. nicht
anwendbar. Grundsätzlich hätte bei dem Beigeladenen zu 1.
ein Veräußerungsgewinn nach § 52 Abs. 33 Satz 3
EStG angesetzt werden müssen. Sein Kapitalkonto sei im
Zeitpunkt der Übertragung auf die Beigeladene zu 2. aufgrund
ausgleichsfähiger Verluste negativ geworden. An dieser
Situation hätte sich durch die Herabsetzung der Pflichteinlage
und die anschließende Entnahme auch nichts nach § 15a
Abs. 3 EStG geändert, weil der Beigeladene zu 1. mit einer
entsprechenden Haftsumme im Handelsregister eingetragen gewesen
sei. Letztendlich sei jedoch bei dem Beigeladenen zu 1. kein
Veräußerungsgewinn entstanden, weil die
Anteilsübertragung unentgeltlich erfolgt sei; die Beigeladene
zu 2. führe das negative Kapitalkonto fort und müsse erst
künftige Gewinne versteuern. Die Beigeladene zu 2. sei an den
maßgeblichen Vorgängen nicht beteiligt gewesen. Demnach
komme es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage nicht an,
ob und inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine
Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG für die
Beigeladene zu 2. vorlägen.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG Düsseldorf vom
01.07.2021 - 11 K 1039/21 F aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge
gestellt.
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B. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht der
zulässigen Klage (dazu unter I.) stattgegeben und die vom FA
festgestellte Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG
für die Beigeladene zu 2. aufgehoben (dazu unter II.).
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I. Die Klage der Klägerin war
zulässig.
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1. Gegenstand des Klageverfahrens - und auch
des Revisionsverfahrens - ist die im Gewinnfeststellungsbescheid
2003 als selbständige Besteuerungsgrundlage festgestellte
Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG.
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a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei der gesonderten und
einheitlichen Feststellung im Sinne von § 179 Abs. 1 und Abs.
2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO)
und der Feststellung des verrechenbaren Verlustes im Sinne des
§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG um zwei Verwaltungsakte, die auch
gesondert und unabhängig voneinander angefochten werden
können und selbständig der Bestandskraft fähig sind.
Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - die Bescheide
gemäß § 15a Abs. 4 Satz 5 EStG formell miteinander
verbunden werden (z.B. BFH-Urteil vom 20.11.2014 - IV R 47/11, BFHE
248, 144, BStBl II 2015, 532 = SIS 15 06 42, Rz 20, m.w.N.).
Dementsprechend sind die in den beiden Bescheiden zu treffenden
Feststellungen voneinander abzugrenzen. Bei der Gewinnhinzurechnung
nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG handelt es sich um eine mit den
Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO im
Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlage. Als solche ist
sie daher im Gewinnfeststellungsbescheid und nicht im
Verlustfeststellungsbescheid gesondert festzustellen. Insoweit ist
der Gewinnfeststellungsbescheid ein Grundlagenbescheid im Sinne des
§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO für die Feststellung des
verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1
EStG (BFH-Urteil vom 20.11.2014 - IV R 47/11, BFHE 248, 144, BStBl
II 2015, 532 = SIS 15 06 42, Rz 22).
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b) Vor diesem Hintergrund ist das
Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) der Klägerin - in
Übereinstimmung mit dem FG - dahin auszulegen, dass sie sich
nur gegen die im Gewinnfeststellungbescheid 2003 festgestellte
Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG, nicht
(zusätzlich) auch gegen die Feststellung des verrechenbaren
Verlustes wendet.
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Die Klägerin hat zwar in der
mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragt, den Bescheid
für das Streitjahr über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren
Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 01.10.2015 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 25.07.2016 dahin zu ändern, dass
die Feststellung eines laufenden Gewinns gemäß §
15a Abs. 3 EStG in Höhe von … EUR entfällt. Ihr
Klagebegehren richtete sich jedoch allein gegen die für die
Beigeladene zu 2. festgestellte Gewinnhinzurechnung nach § 15a
Abs. 3 EStG. Inhaltliche Einwendungen gegen die daraus folgende
Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4
EStG hat die Klägerin hingegen nicht erhoben.
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2. Die Klägerin war befugt, die so
verstandene Klage zu erheben.
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Solange die Personengesellschaft
zivilrechtlich nicht vollbeendet ist, ist sie nach § 48 Abs. 1
Nr. 1 FGO a.F. bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FGO i.d.F. des
Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023
(BGBl 2023 I, Nr. 411) selbst dann klagebefugt, wenn der
Rechtsstreit - so wie hier - eine Feststellung betrifft, die einen
Gesellschafter persönlich angeht (vgl. BFH-Urteil vom
10.09.2020 - IV R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367 = SIS 20 20 53, Rz 12, für einen ausgeschiedenen Gesellschafter).
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II. Für die Beigeladene zu 2. ist keine
Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG festzustellen. Denn
sie hat weder den Tatbestand einer Einlageminderung nach § 15a
Abs. 3 Satz 1 EStG (dazu unter 2.) noch den einer Haftungsminderung
nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG (dazu unter 3.)
verwirklicht.
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1. § 15a Abs. 3 EStG regelt eine
Gewinnhinzurechnung für den Kommanditisten bei einer
Einlageminderung (§ 15a Abs. 3 Satz 1 EStG) oder einer
Haftungsminderung (§ 15a Abs. 3 Satz 3 EStG). Soweit ein
negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht
oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht aufgrund
der Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu
berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem
Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn
zuzurechnen (§ 15a Abs. 3 Satz 1 EStG). Wird der
Haftungsbetrag im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG gemindert
(Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der
Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren
Verluste nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG ausgleichs- oder
abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der
Haftungsminderung, vermindert um aufgrund der Haftung
tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen
(§ 15a Abs. 3 Satz 3 EStG). Der aufgrund einer Einlage- oder
Haftungsminderung zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile
am Verlust der KG nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr
der Einlageminderung beziehungsweise Haftungsminderung und in den
zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder
abzugsfähig gewesen ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3
letzter Halbsatz EStG).
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Die Regelung des § 15a Abs. 3 EStG
bezweckt, eine Umgehung der aus § 15a Abs. 1 EStG folgenden
Begrenzung des Verlustausgleichs durch vorübergehende
höhere Einlagen in das Gesellschaftsvermögen oder eine
nur vorübergehende Erweiterung der Außenhaftung zu
verhindern (vgl. Lüdemann in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -,
§ 15a EStG Rz 146). Anderenfalls könnten durch
kurzfristige Einlagen oder Eintragung von Haftsummen in beliebiger
Höhe Verlustverrechnungsmöglichkeiten geschaffen werden
(BT-Drucks. 8/3648, S. 17). Rechtstechnisch geschieht dies nicht
durch eine rückwirkende Änderung der Feststellung nach
§ 15a Abs. 4 EStG für das Jahr der Verlustentstehung,
sondern durch die Zurechnung eines Betrages in Höhe der
Einlage- oder Haftungsminderung als fiktiver (laufender) Gewinn. In
gleicher Höhe wird der früher ausgleichsfähige
Verlustanteil in einen verrechenbaren Verlustanteil
„umgepolt“ (§ 15a Abs. 3 Satz 4
EStG). § 15a Abs. 3 EStG hat demnach zum Ziel, das gleiche
Ergebnis herbeizuführen, als wenn von vornherein eine
geringere Einlage geleistet worden wäre oder eine geringere
Haftung bestanden hätte und der Verlustanteil bereits im
Entstehungsjahr nicht ausgleichsfähig, sondern lediglich
verrechenbar gewesen wäre (z.B. BFH-Urteil vom 20.11.2014 - IV
R 47/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532 = SIS 15 06 42, Rz 28,
m.w.N.).
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2. Die Beigeladene zu 2. hat im Streitjahr den
Tatbestand einer Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 Satz 1
EStG nicht erfüllt. Sie hat weder selbst eine Entnahme
getätigt (dazu unter a) noch kann ihr die Entnahme des
Beigeladenen zu 1. als eigene zugerechnet werden (dazu unter
b).
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a) Zwischen den Beteiligten steht nicht im
Streit, dass die Beigeladene zu 2. im Streitjahr selbst keine
Entnahme getätigt hat, die zur Entstehung oder Erhöhung
eines negativen Kapitalkontos geführt hat.
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b) Der Beigeladenen zu 2. kann auch die
Entnahme des Beigeladenen zu 1. selbst dann nicht als eigene
Entnahme zugerechnet werden, wenn sie, wovon die Beteiligten und
das FG übereinstimmend ausgehen, den Kommanditanteil
unentgeltlich erworben hat. Denn § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG ist
nach seinem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie einem am Grundsatz der
Individualbesteuerung ausgerichteten Gesetzesverständnis
gesellschafterbezogen und nicht beteiligungsbezogen auszulegen.
Danach kann ein fiktiver Gewinn durch Einlageminderung nur
demjenigen Kommanditisten zugerechnet werden, der die hierfür
erforderliche Entnahme selbst getätigt hat.
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aa) § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG setzt nach
seinem Wortlaut eine Entnahme des Kommanditisten voraus, die bei
diesem zu einem negativen Kapitalkonto führt oder ein solches
erhöht und keine erweiterte Außenhaftung im Sinne des
§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG auslöst. Als Rechtsfolge ist dem
Kommanditisten ein fiktiver Gewinn in Höhe der
Einlageminderung zuzurechnen. Der Wortlaut des § 15a Abs. 3
Satz 1 EStG ist dahin zu verstehen, dass der fiktive Gewinn
demjenigen Kommanditisten zuzurechnen ist, der die Einlageminderung
vorgenommen hat. So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
mit dem im Tatbestand und mit dem auf Rechtsfolgenseite genannten
Kommanditisten unterschiedliche Kommanditisten gemeint sein
könnten. Der Sinn und Zweck des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG
untermauert dieses Verständnis. Rechtstechnisch soll eine
Einlageminderung durch die Zurechnung eines fiktiven Gewinns
nachversteuert werden. Zurechnungssubjekt der fiktiven Gewinne ist
daher derjenige Kommanditist, der die Minderung der Einlage
vorgenommen hat. Im Übrigen entspricht dieses
Auslegungsergebnis dem Grundsatz der Individualbesteuerung. Dieser
das Einkommen- wie das Körperschaftsteuerrecht
gleichermaßen prägende Grundsatz (vgl. BFH-Urteil vom
14.03.2012 - I R 13/11, BFHE 236, 516 = SIS 12 13 65, Rz 16)
besagt, dass jede einzelne Person das Zurechnungssubjekt der von
ihr erzielten Einkünfte ist (vgl. Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II
2008, 608 = SIS 08 13 73, unter D.III.1.). Jede Person hat die von
ihr erwirtschafteten Einkünfte zu versteuern. Bezogen auf
§ 15a Abs. 3 Satz 1 EStG bedeutet dies, dass der fiktive
Gewinn von dem Kommanditisten
„erwirtschaftet“ wird, der den
Tatbestand der Einlageminderung verwirklicht. Dieser Kommanditist
hat dann auch den sich hieraus ergebenden fiktiven Gewinn zu
versteuern.
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bb) Die gesellschafterbezogene Betrachtung
gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - die Entnahme
unterjährig erfolgt und der Kommanditist im Anschluss daran,
aber noch vor dem nächsten Bilanzstichtag, seine
Kommanditbeteiligung überträgt. Es ist gerade nicht - wie
das FA meint - allein auf die Umstände zum Bilanzstichtag
abzustellen. Grundsätzlich sind zwar für die Frage der
Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1
Satz 2 und 3 EStG die Verhältnisse am Bilanzstichtag
maßgeblich. Bei der Einlageminderung handelt es sich aber um
einen gesellschafterbezogenen Vorgang, der im Zeitpunkt der
Entnahme verwirklicht wird und daher bei der steuerlichen
Behandlung des entnehmenden Kommanditisten selbst und nicht bei
einem Rechtsnachfolger zu berücksichtigen ist.
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cc) Danach kann die Entnahme des
Rechtsvorgängers einem unentgeltlichen Rechtsnachfolger auch
nicht auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 EStG zugerechnet
werden.
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(1) Bei der unentgeltlichen Übertragung
eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG
wird der nämliche Betrieb vom Rechtsnachfolger
fortgeführt; der Rechtsnachfolger rückt in die
Rechtsposition des Rechtsvorgängers ein (BFH-Urteil vom
12.12.2013 - IV R 17/10, BFHE 244, 23, BStBl II 2014, 316 = SIS 14 01 47, Rz 19). Dazu gehört nicht nur die Fortführung der
Buchwerte durch den Erwerber (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG),
sondern der vollständige Eintritt des Rechtsnachfolgers in die
betriebsbezogene Rechtsstellung des Rechtsvorgängers
(BFH-Urteil vom 09.09.2010 - IV R 22/07 = SIS 10 39 59, Rz 14). Der Rechtsnachfolger
tritt selbst in noch unentwickelte betriebsbezogene
Rechtspositionen seines Vorgängers ein, soweit diese in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Wertansätzen der
übergegangenen Wirtschaftsgüter stehen (BFH-Urteil vom
24.03.1992 - VIII R 48/90, BFHE 168, 521, BStBl II 1993, 93 = SIS 92 19 16, unter 2.b bb bbb, zur Anrechnung von Vorbesitzzeiten des
Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger). Es geht auch der
verrechenbare Verlust im Sinne des § 15a Abs. 2 EStG auf den
Übernehmer über, weil dieser Verlust demjenigen
zugeordnet werden muss, der später aus der nämlichen
Beteiligung Gewinne erzielt (z.B. BFH-Urteil vom 01.03.2018 - IV R
16/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018, 527 = SIS 18 08 27, Rz 28,
m.w.N.).
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(2) § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG ist aber
nicht betriebsbezogen, sondern - wie vorstehend dargestellt -
gesellschafterbezogen auszulegen. Der unentgeltliche
Rechtsnachfolger tritt bezüglich der Entnahmen des
Rechtsvorgängers in einen bereits durch seinen
Rechtsvorgänger abgeschlossenen Vorgang ein. Er übernimmt
ein durch die Entnahmen seines Rechtsvorgängers gemindertes
(gegebenenfalls negatives) Kapitalkonto. Sollte der
Rechtsvorgänger durch die Entnahmen vor der unentgeltlichen
Übertragung die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz 1
EStG erfüllt haben, gingen auf den Rechtsnachfolger auch die
noch in der Person des Rechtsvorgängers nach § 15a Abs. 3
Satz 4 EStG entstandenen verrechenbaren Verluste über. Es ist
jedoch nicht möglich, aufgrund einer Entnahme des
Rechtsvorgängers eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs.
3 Satz 1 EStG beim Rechtsnachfolger vorzunehmen. Mit der
Berücksichtigung der Entnahme beim Rechtsvorgänger ist
dieser Vorgang im Hinblick auf die Anwendung des § 15a Abs. 3
Satz 1 EStG vielmehr „verbraucht“. Der
Vorgang kann daher nicht nochmals bei dem Rechtsnachfolger
berücksichtigt werden.
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Das gilt auch dann, wenn - wovon das FG und
die Beteiligten im Streitfall übereinstimmend ausgehen - die
Feststellung einer Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz
1 EStG für den Rechtsvorgänger als Übertragenden
deswegen unterblieben ist, weil in Höhe des durch die Entnahme
entstandenen negativen Kapitalkontos bei ihm eine nach § 15a
Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung
(Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs -
HGB - ) besteht. Auch in einem derartigen Fall kann die Entnahme
des Rechtsvorgängers nicht zweimal für die Prüfung
einer Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG
herangezogen werden - zum einen beim Übertragenden und
darüber hinaus noch einmal beim unentgeltlichen Erwerber.
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dd) Danach kann die Entnahme des Beigeladenen
zu 1. der Beigeladenen zu 2. selbst dann nicht als eigene
zugerechnet werden, wenn sie den Kommanditanteil des Beigeladenen
zu 1. - wovon das FG und die Beteiligten übereinstimmend
ausgehen - unentgeltlich erworben hat.
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3. Die Beigeladene zu 2. hat auch nicht den
Tatbestand einer Haftungsminderung nach § 15a Abs. 3 Satz 3
EStG verwirklicht.
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a) § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG ist - ebenso
wie Abs. 3 Satz 1 - nach seinem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie
einem am Grundsatz der Individualbesteuerung ausgerichteten
Gesetzesverständnis gesellschafterbezogen und nicht
beteiligungsbezogen auszulegen. Danach kann auch der fiktive Gewinn
infolge einer Haftungsminderung nur demjenigen Kommanditisten
zugerechnet werden, für den die im Handelsregister
eingetragene Haftsumme gemindert wird.
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§ 15a Abs. 3 Satz 3 EStG spricht davon,
dass „der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
gemindert“ wird. Auch hier bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass mit dem in § 15a Abs. 3 Satz 3
EStG auf Rechtsfolgenseite genannten Kommanditisten ein anderer als
derjenige Kommanditist gemeint sein könnte, für den die
Haftung gemindert wird. Zudem will § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG
verhindern, dass durch die kurzfristige Erweiterung der
Außenhaftung Verlustausgleichsmöglichkeiten geschaffen
werden. Der fiktive Gewinn muss daher demjenigen zugerechnet
werden, für den die Haftung durch Herabsetzung der Haftsumme
gemindert wird. Im Übrigen entspricht diese Auslegung dem
Grundsatz der Individualbesteuerung. Der fiktive Gewinn im Sinne
des § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG wird von demjenigen
Kommanditisten „erwirtschaftet“, der den
Tatbestand der Haftungsminderung verwirklicht.
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Der Haftungsbetrag im Sinne des § 15a
Abs. 1 Satz 2 EStG meint die Differenz zwischen der für den
Kommanditisten im Handelsregister eingetragenen Haftsumme und der
vom Kommanditisten darauf geleisteten Einlage, für die er den
Gläubigern der KG unmittelbar nach § 171 Abs. 1 HGB
haftet (vgl. Brandis/Heuermann/Stutzmann, § 15a EStG Rz 216;
Schmidt/Wacker, EStG, 43. Aufl., § 15a Rz 102;
HHR/Lüdemann, § 15a EStG Rz 160). Zu einer Minderung des
Haftungsbetrages kommt es danach, wenn die für den
Kommanditisten im Handelsregister eingetragene Haftsumme gemindert
wird. Dies setzt die Eintragung der geminderten Haftsumme im
Handelsregister und ihre Bekanntmachung voraus. Denn erst ab diesem
Zeitpunkt ist die Herabsetzung gegenüber den Gläubigern
nach § 174 HGB wirksam (Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 23.
Aufl., § 15a Rz 67; Brandis/Heuermann/Stutzmann, § 15a
EStG Rz 217; Schmidt/Wacker, EStG, 43. Aufl., § 15a Rz 102;
HHR/Lüdemann, § 15a EStG Rz 160).
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b) Danach fehlt es im Streitfall bereits an
einer Minderung des Haftungsbetrages im Sinne des § 15a Abs. 1
Satz 2 EStG durch die Beigeladene zu 2.
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Die Beigeladene zu 2. war im Streitjahr noch
nicht als Kommanditistin mit einer bestimmten Haftsumme im
Handelsregister eingetragen. Danach konnte die für sie im
Handelsregister eingetragene Haftsumme im Streitjahr auch nicht
gemindert werden. Die bloße Nichteintragung der Beigeladenen
zu 2. zum 31.12.2003 erfüllt nicht den Tatbestand des §
15a Abs. 3 Satz 3 EStG und kann daher keine Hinzurechnung eines
fiktiven Gewinns auslösen.
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4. Lediglich ergänzend weist der
erkennende Senat darauf hin, dass mit der Aufhebung der für
die Beigeladene zu 2. nach § 15a Abs. 3 EStG festgestellten
Gewinnhinzurechnung eine mit Grundlagenfunktion für den
Verlustfeststellungsbescheid (Folgebescheid) versehene Feststellung
entfällt, was nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO beim
Verlustfeststellungsbescheid zu berücksichtigen ist (vgl.
§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen sind nicht gemäß § 139 Abs. 4 FGO
erstattungsfähig, da sie keinen eigenen Sachantrag gestellt
haben (BFH-Urteil vom 20.11.2014 - IV R 47/11, BFHE 248, 144, BStBl
II 2015, 532 = SIS 15 06 42, Rz 37).
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