Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.03.2021 - 12 K 1516/17 AO
= SIS 21 06 22 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist beim Bistum … (Bistum) als
römisch-katholischer Priester inkardiniert und im Auftrag des
Bistums in der Föderativen Republik Brasilien (Brasilien) als
Gemeindepfarrer tätig. Er hat keinen Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).
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Im Rahmen einer beim Bistum
durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der
Prüfer zu der Auffassung, dass der vom Bistum gezahlte
Arbeitslohn des Klägers für dessen Tätigkeit in
Brasilien ab dem 01.01.2006 der inländischen Lohnversteuerung
unterliege, weil das Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien am
31.12.2005 außer Kraft getreten sei.
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Infolge der Prüfungsfeststellungen
behielt das Bistum unter anderem in den Jahren 2011 bis 2016
(Streitzeitraum) vom Gehalt des Klägers Lohnsteuer,
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag unter
Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse I ein und führte
die einbehaltenen Beträge in Höhe von insgesamt …
EUR an das Betriebsstättenfinanzamt, den Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ), ab. Der Kläger legte
gegen die Lohnsteuer-Anmeldungen des Bistums von Dezember 2010 bis
Dezember 2016 jeweils Einspruch ein. Die Einsprüche gegen die
Lohnsteuer-Anmeldungen Dezember 2010 bis Oktober 2015 und Januar
2016 bis Dezember 2016 verwarf das FA als unzulässig. Die
Einsprüche gegen die Lohnsteuer-Anmeldungen November 2015 und
Dezember 2015 wies es als unbegründet zurück. Der
Kläger erhob hiergegen keine Klage.
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Er begehrte vom FA allerdings die
Erstattung der vom Bistum im Streitzeitraum von seinem Arbeitslohn
einbehaltenen und abgeführten Lohn- und Kirchensteuern sowie
des Solidaritätszuschlags. Das FA erließ daraufhin einen
Abrechnungsbescheid, mit dem es den Erstattungsanspruch auf 0 EUR
feststellte. Den Einspruch des Klägers wies das FA als
unbegründet zurück.
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Die Klage hatte mit den in EFG 2021, 1127 =
SIS 21 06 22 veröffentlichten
Gründen ebenfalls keinen Erfolg.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Er beantragt,
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das Urteil des Finanzgerichts (FG) sowie
die Einspruchsentscheidung vom 16.05.2017 aufzuheben und den
Abrechnungsbescheid vom 20.02.2017 dahin abzuändern, dass ein
Erstattungsanspruch in Höhe von … EUR festgestellt
wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Revisionsverfahren beigetreten. Einen Antrag hat es nicht
gestellt.
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II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat im Ergebnis zutreffend
entschieden, dass der angefochtene Abrechnungsbescheid
rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Erstattung der abgeführten Lohnsteuern und Nebenabgaben.
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1. Über Streitigkeiten, die die
Verwirklichung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die
Finanzbehörde gemäß § 218 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) durch Abrechnungsbescheid. Das gilt
insbesondere auch für Streitigkeiten über das Bestehen
eines Erstattungsanspruchs, der nach § 37 Abs. 1 AO einen
Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis darstellt.
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Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt
worden, so hat derjenige, für dessen Rechnung die Zahlung
bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gegenüber
dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des
gezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsgrund
für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2
Satz 2 AO).
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a) Ob eine Steuer im Sinne des § 37 Abs.
2 Satz 1 AO ohne rechtlichen Grund gezahlt worden oder dieser
später weggefallen ist, richtet sich regelmäßig
nach den zugrunde liegenden Steuerbescheiden. Grundlage für
die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) sind die
Steuerbescheide; die Steueranmeldungen (§ 168 AO) stehen den
Steuerbescheiden gleich (§ 218 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO; z.B.
Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.12.1986 - I R 52/83,
BFHE 149, 440, BStBl II 1988, 521 = SIS 87 14 57; vom 28.11.1990 -
V R 117/86, BFHE 163, 112, BStBl II 1991, 281 = SIS 91 11 16 und
vom 14.03.2012 - XI R 6/10, BFHE 237, 296, BStBl II 2014, 607 = SIS 12 22 07, Rz 19).
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b) Nach diesen Maßstäben hat der
Kläger keinen Anspruch gegen das FA auf Erstattung der
für den Streitzeitraum entrichteten Lohnsteuern und
Nebenabgaben. Denn die entsprechenden Steuern wurden aufgrund der
Lohnsteuer-Anmeldungen des Bistums und damit mit Rechtsgrund
gezahlt (s.a. Senatsurteil vom 28.04.2016 - VI R 18/15, BFHE 254,
26, BStBl II 2016, 898 = SIS 16 18 62, Rz 16). Diese
Steueranmeldungen (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO) stehen jeweils
einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
gleich (§ 168 Satz 1 AO). Die Steuerfestsetzungen sind auch
nicht nachträglich entfallen. Denn die Lohnsteuer-Anmeldungen
wurden weder geändert noch aufgehoben. Das FA hat die vom
Kläger gegen die Lohnsteuer-Anmeldungen erhobenen
Einsprüche vielmehr teilweise als unzulässig verworfen
und teilweise als unbegründet zurückgewiesen. Klage gegen
diese Entscheidungen des FA hat der Kläger nicht erhoben, so
dass sie bestandskräftig geworden sind.
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2. Soweit der I. Senat des BFH die Auffassung
vertreten hat, die Vorschriften über den Lohnsteuer-Abzug
träten hinter die Regelungen über die beschränkte
Steuerpflicht zurück, weshalb Lohnsteuer, die über die
Steuerpflicht von Einkünften nach Maßgabe des § 49
des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinausgehe, ohne
materiell-rechtlichen Grund erhoben und deshalb entsprechend §
50d Abs. 1 Satz 2 EStG zu erstatten sei (BFH-Urteil vom 21.10.2009
- I R 70/08, BFHE 226, 529, BStBl II 2012, 493 = SIS 09 39 21, Rz
26 und 27), kann der erkennende Senat dahin stehen lassen, ob er
sich dieser Auffassung anschließen könnte.
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a) Zwar ist die Vorschrift des § 50d Abs.
1 Satz 2 EStG, auch wenn sie zwischenzeitlich durch Art. 1 Nr. 16
Buchst. b des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes -
AbzStEntModG - (BGBl I 2021, 1259) aufgehoben wurde, im
Streitzeitraum weiterhin anwendbar (s. Art. 15 Abs. 1
AbzStEntModG).
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b) Aber auch wenn mit der Rechtsprechung des
I. Senats des BFH hinsichtlich der Lohnsteuer-Erstattung auf das
materielle Steuerrecht abzustellen und ein Erstattungsanspruch
entsprechend § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG trotz entgegenstehender,
bestandskräftiger Lohnsteuer-Anmeldungen anzunehmen wäre,
wäre die Revision des Klägers unbegründet. Denn das
Bistum hat vom Arbeitslohn des Klägers im Streitzeitraum auch
materiell zu Recht Lohnsteuern und Nebenabgaben einbehalten und an
das FA abgeführt.
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3. Der Kläger war - wie das FG zutreffend
entschieden hat - mit seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, die er im Streitzeitraum vom Bistum
bezogen hat, jedenfalls gemäß § 1 Abs. 4 EStG und
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG beschränkt
steuerpflichtig. Das Bistum war folglich - wie geschehen -
gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet,
Lohnsteuer einzubehalten und an das FA abzuführen (§ 41a
Abs. 1 Satz 1 EStG). Ob der Kläger darüber hinaus
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, kann der Senat auf
der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
nicht abschließend beurteilen, bedarf im Streitfall aber auch
keiner Entscheidung.
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a) Natürliche Personen, die - wie der
Kläger - im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich § 1
Abs. 2 und Abs. 3 EStG sowie § 1a EStG beschränkt
einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte
im Sinne des § 49 EStG erzielen.
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b) Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG
in der im Streitzeitraum geltenden Fassung sind inländische
Einkünfte im Sinne der beschränkten
Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), die aus
inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der
Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen
Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder
früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass
ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen
öffentlichen Kasse bestehen muss.
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aa) Der Kläger bezog für seine
Tätigkeit als Priester Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG. Die entsprechenden Lohnzahlungen wurden vom
Bistum auch mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges
Dienstverhältnis gewährt. Diese Voraussetzung ist
erfüllt, wenn die (öffentlichen) Mittel wirtschaftlich
für die dienstvertragliche Vergütung gezahlt werden
(BFH-Urteil vom 28.03.2018 - I R 42/16, BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671 =
SIS 18 12 16, Rz 16). Der Kläger war nach den unangefochtenen
und den Senat daher bindenden tatsächlichen Feststellungen des
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) als beim Bistum inkardinierter
römisch-katholischer Priester in dessen Auftrag als
Gemeindepfarrer in Brasilien tätig und erhielt für diese
Tätigkeit vom Bistum Arbeitslohn, den das Bistum auch selbst
wirtschaftlich getragen hat. Da hierüber zwischen den
Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat insoweit von
weiteren Ausführungen ab.
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bb) Die Kasse des Bistums, die den Arbeitslohn
des Klägers gezahlt hat, ist eine inländische
öffentliche Kasse.
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Eine inländische öffentliche Kasse
ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des
öffentlichen Rechts, zu der auch eine ausländische
Zahlstelle gehört; darüber hinaus wird unter den Begriff
der inländischen öffentlichen Kasse jede Kasse gefasst,
die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der
Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand -
etwa durch die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder -
unterliegt (BFH-Urteil vom 28.03.2018 - I R 42/16, BFHE 261, 393,
BStBl II 2019, 671 = SIS 18 12 16, Rz 11, m.w.N.; Amtliches
Lohnsteuer-Handbuch, H 3.11 „Öffentliche
Kassen“; BMF-Schreiben vom 13.11.2019, BStBl I
2019, 1082 = SIS 19 16 56, Rz 4).
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(1) Art. 140 des Grundgesetzes (GG)
erklärt die Art. 136 bis 139 und 141 der Weimarer
Reichsverfassung (WRV) zu Bestandteilen des Grundgesetzes. Nach
Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV behalten die Religionsgesellschaften,
die bereits vor Erlass der Weimarer Reichsverfassung
Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, diesen
Status.
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Das Bistum ist hiernach als Untergliederung
der römisch-katholischen Kirche eine inländische
Körperschaft des öffentlichen Rechts. […] Die
Kassen des Bistums sind damit auch öffentliche Kassen im Sinne
des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG (im Ergebnis ebenso
BFH-Urteil vom 28.03.2018 - I R 42/16, BFHE 261, 393, BStBl II
2019, 671 = SIS 18 12 16, Rz 11; Amtliches Lohnsteuer-Handbuch, H
3.11 „Öffentliche Kassen“;
Schmidt/Loschelder, EStG, 43. Aufl., § 49 Rz 87; BeckOK
EStG/Fetzer, 18. Ed. [15.03.2024], EStG § 49 Rz 399; a.A.
Hidien in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 49 Rz G 149;
Brandis/Heuermann/Reimer, § 49 EStG Rz 224).
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Die Kassen der öffentlich-rechtlichen
Körperschaften erlangen den Status einer öffentlichen
Kasse im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG allein
aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verfasstheit ihrer
Träger. Dies gilt auch für die Kassen der korporierten
Religionsgesellschaften und ihrer rechtsfähigen
Untergliederungen - hier des Bistums - . Denn ihre Träger sind
- wenn auch staatsfrei (Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 17.02.1965 - 1 BvR 732/64,
BVerfGE 18, 385; vom 31.03.1971 - 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415 und
vom 13.12.1983 - 2 BvL 13-15/82, BVerfGE 66, 1) -
öffentlich-rechtlich verfasst.
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Zwar sind Religionsgemeinschaften, die den
Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt
haben, nicht mit anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, bei denen es sich um in den Staat organisch
eingegliederte Verbände handelt, zu vergleichen (s.
BVerfG-Beschlüsse vom 17.02.1965 - 1 BvR 732/64, BVerfGE 18,
385; vom 28.04.1965 - 1 BvR 346/61, BVerfGE 19, 1; vom 31.03.1971 -
1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415 und vom 21.09.1976 - 2 BvR 350/75,
BVerfGE 42, 312; BVerfG-Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97,
BVerfGE 102, 370). Gleichwohl besitzen sie
öffentlich-rechtliche (staatsähnliche) Befugnisse.
Insbesondere sind sie nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV
berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Zudem
verfügen die korporierten Religionsgemeinschaften über
eine eigenständige Organisationsgewalt, die
Dienstherrenfähigkeit, Rechtssetzungsbefugnis, das
Parochialrecht und die Widmungsbefugnis (z.B. BVerfG-Beschluss vom
30.06.2015 - 2 BvR 1282/11, BVerfGE 139, 321, Rz 2 ff.).
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Wie bei der Kasse einer inländischen
nichtkirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts
ist bei einer solchen kirchlichen öffentlich-rechtlichen
Körperschaft daher nicht erforderlich, dass die Institution,
der die Kasse angehört, der Dienstaufsicht und der
Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand
unterliegt. Vielmehr rechtfertigen bereits die besondere
Rechtsstellung und Bedeutung der Körperschaften des
öffentlichen Rechts und damit auch der korporierten
Religionsgemeinschaften und ihrer Untergliederungen sowie deren
Vergleichbarkeit in Status und Hoheitsbefugnissen mit anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne weitere
Voraussetzungen die Annahme öffentlicher Kassen im Sinne von
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG. Dass die kirchlichen Kassen
und damit auch die des Bistums nicht der (staatlichen) sondern
unter Umständen keiner vergleichbaren oder lediglich einer
kircheninternen Finanzkontrolle unterliegen, ist daher
unerheblich.
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(2) Überdies entspricht es Sinn und Zweck
des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG, (auch) die Kassen der
korporierten Religionsgemeinschaften als öffentliche Kassen im
Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG anzusehen.
Anknüpfungspunkt für den Besteuerungstatbestand dieser
Vorschrift als sogenannter Inlandsbezug - und zugleich die
Rechtfertigung des inländischen Besteuerungszugriffs (s.
BFH-Urteil vom 28.03.2018 - I R 42/16, BFHE 261, 393, BStBl II
2019, 671 = SIS 18 12 16, Rz 13, m.w.N.) - ist der Zahlungsvorgang
zulasten der inländischen Volkswirtschaft, insbesondere einer
inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Denn ein solcher Inlandsbezug ist auch bei Zahlungen, die
kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts durch
ihre Kassen leisten, gegeben. Dies folgt aus dem Umstand, dass sie
ebenfalls zulasten des inländischen (Kirchen-)Steueraufkommens
gehen und damit eine Belastung eines inländischen
öffentlichen Haushalts darstellen. Hinzu kommt, dass gezahlte
Kirchensteuern gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Sonderausgaben darstellen und damit auch das staatliche
Steueraufkommen mindern.
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cc) Die Einstufung der Kassen der korporierten
Religionsgemeinschaften als inländische öffentliche
Kassen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG steht
zudem mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung aus Art.
140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV in Einklang.
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(1) Danach verwalten und ordnen die
korporierten Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten ihrem
kirchlichen Auftrag und ihrem Selbstverständnis entsprechend -
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes -
eigenständig (BVerfG-Urteile vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97,
BVerfGE 102, 370 und vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07,
BVerfGE 125, 39).
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(2) Ein Eingriff in dieses
verfassungsrechtlich garantierte, kirchliche Selbstbestimmungsrecht
ist durch die Einordnung einer kirchlichen Kasse als
inländische öffentliche Kasse im Sinne des § 49 Abs.
1 Nr. 4 Buchst. b EStG nicht zu beklagen. Dadurch ist keine rein
innere kirchliche Angelegenheit betroffen, bei der der Staat
keinerlei Schranken in Gestalt allgemeiner Gesetze und deren
Auslegung durch die dazu berufenen staatlichen Gerichte setzen
könnte (s. dazu BVerfG-Beschluss vom 21.09.1976 - 2 BvR
350/75, BVerfGE 42, 312).
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Vielmehr haben die Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes über den Lohnsteuerabzug und die
beschränkte Steuerpflicht für die Kirche dieselbe
Bedeutung wie für „jedermann“. Es
handelt sich damit um für alle geltende Gesetze im Sinne von
Art. 137 Abs. 3 WRV (s. hierzu BVerfG-Beschluss vom 21.09.1976 - 2
BvR 350/75, BVerfGE 42, 312, m.w.N.), deren Beachtung keine
Störungen im kirchlichen Wirkungsbereich zur Folge hat.
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Auch schränken die Annahme
öffentlicher Kassen und die bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG damit
verbundene Verpflichtung der kirchlichen Körperschaften zum
Lohnsteuerabzug die Kirchen und die vom Lohnsteuerabzug betroffenen
inkardinierten Priester nicht in ihrem umfassenden, über die
organisationsmäßigen Grenzen hinausreichenden
religiösen Auftrag ein, wie er durch die ihnen
verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie garantiert ist.
Sie können vielmehr ungeachtet des Lohnsteuerabzugs ihren
kirchlichen Auftrag als auch alle sonstigen Tätigkeiten, zu
denen sie nach ihrem religiösen Selbstverständnis berufen
sind, ausüben. Die mit dem Lohnsteuerabzug verbundene
(finanzielle) Belastung hat nicht die grundgesetzlich
geschützte Religionsausübung als solche zum Gegenstand,
sondern knüpft mit der Arbeitslohnzahlung an einen
religionsneutralen Vorgang an (s. BVerfG-Beschluss vom 04.10.1965 -
1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129).
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4. Der inländischen Besteuerung steht im
Streitfall des weiteren Abkommensrecht nicht entgegen. Denn im
Streitzeitraum bestand kein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Brasilien (mehr).
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5. Soweit der Kläger in der
mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er werde wegen des
inländischen Lohnsteuerabzugs und der in Brasilien
abzuführenden (Einkommen-)Steuern in verfassungswidriger Weise
übermäßig belastet, kann er damit
revisionsrechtlich schon deshalb nicht gehört werden, weil das
FG keine Feststellungen zur Höhe der vom Kläger in
Brasilien gegebenenfalls zu zahlenden (Einkommen-)Steuern getroffen
hat. Zudem kommt insoweit, als sich durch die deutsche Besteuerung
eine tatsächliche Doppelbesteuerung der Einkünfte ergibt,
auch ein Steuererlass wegen sachlicher Unbilligkeit
gemäß § 227 AO in Betracht (s. BMF-Schreiben vom
13.11.2019, BStBl I 2019, 1082 = SIS 19 16 56, Rz 17). Ein etwaiger
Erlass der Lohnsteuer ist aber ebenfalls nicht Gegenstand des
vorliegenden Revisionsverfahrens.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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