Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.12.2023 - 1 K
1651/20 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Mit Urteil vom 21.12.2023 wies das
Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und
Revisionsklägers (Kläger) ab und ließ die Revision
zu. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des
Klägers, einer
Steuerberatungsgesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft und damit
einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des
§ 50 des Steuerberatungsgesetzes, am 28.12.2023 zugestellt.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers übermittelte
die Revisionsschrift als Word-Dokument-Datei in dem Format DOCX am
25.01.2024 über ihr besonderes elektronisches
Steuerberaterpostfach (beSt) an die elektronische Poststelle des
Bundesfinanzhofs (BFH). Mit Schreiben vom selben Tag wies die
Geschäftsstelle des V. Senats des BFH die
Prozessbevollmächtigte gegen elektronisches Empfangsbekenntnis
darauf hin, dass § 2 der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eine
Übermittlung elektronischer Dokumente im Dateiformat PDF oder
TIFF erfordere und die Nachricht der Prozessbevollmächtigten
vom 25.01.2024 nicht diesem Erfordernis entspreche. Zugleich wies
die Geschäftsstelle auf § 52a Abs. 6 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Eine Nachricht der
Prozessbevollmächtigten des Klägers über das
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach an das
elektronische Postfach der Verwaltung des BFH (besonderes
elektronisches Behördenpostfach - beBPo - ) enthielt
ausweislich des Prüfvermerks vom 26.01.2024 im Anhang eine
Datei in dem Format ZIP, in der wiederum das Schreiben der
Geschäftsstelle vom 25.01.2024 an die
Prozessbevollmächtigte in dem Dateiformat PDF enthalten war.
In einem Telefonat am 26.01.2024 „über das eingegangene
Dokument“ zwischen der Geschäftsstelle
und einem vertretungsberechtigten Gesellschafter der
Prozessbevollmächtigten erklärte dieser, dass er glaubte,
das elektronische Empfangsbekenntnis übermittelt zu haben. Das
elektronische Empfangsbekenntnis zu dem Schreiben der
Geschäftsstelle vom 25.01.2024 ging am 13.02.2024 beim BFH
ein. Am 27.02.2024 übermittelte ein vertretungsberechtigter
Gesellschafter der Prozessbevollmächtigten die von ihm
qualifiziert elektronisch signierte
Revisionsbegründungsschrift als Datei in dem Format PDF
über sein beSt an das beBPo des BFH, die dort am selben Tag
einging. Die Revisionsbegründungsschrift wurde am 28.02.2024
zur elektronischen Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens
genommen.
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II. Die Revision ist nach § 124 Abs. 1
Satz 2 FGO unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§
126 Abs. 1 FGO). Sie wurde nicht in der gesetzlichen Frist
eingelegt (§ 124 Abs. 1 Satz 1 FGO). Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach § 56 FGO ist nicht zu gewähren.
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1. Ein elektronisches Dokument ist jedenfalls
bei führender elektronischer Akte nur dann im Sinne des §
52a Abs. 2 Satz 1 FGO für die Bearbeitung durch das Gericht
geeignet, wenn es in einem der in § 2 Abs. 1 ERVV genannten
Dateiformate in der elektronischen Poststelle des Gerichts
eingegangen ist.
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a) Nach § 52a Abs. 1 FGO können
unter anderem schriftlich einzureichende Anträge der
Beteiligten nach Maßgabe von § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als
elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das
Gericht geeignet sein (§ 52a Abs. 2 Satz 1 FGO). Nach §
52a Abs. 2 Satz 2 FGO bestimmt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische
Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung
zur Bearbeitung durch das Gericht. Nach dem auf dieser Grundlage
erlassenen § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische
Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. Ist ein
elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht
geeignet, ist dies nach § 52a Abs. 6 Satz 1 FGO dem Absender
unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich
mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren
Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich
in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form
nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst
eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (§ 52a
Abs. 6 Satz 2 FGO).
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b) § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ordnet nach
seinem Wortlaut („ist“) das für die
Übermittlung als elektronisches Dokument zu verwendende
Dateiformat verpflichtend an. Ein Dokument, das bei einem Gericht
nicht in dem nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 2 Abs.
1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist
danach nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht
übermittelt.
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Bestätigt wird dies durch den
Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen
Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer
prozessrechtlicher Vorschriften zum mit § 52a Abs. 2 FGO
wortgleichen Entwurf des § 130a Abs. 2 der Zivilprozessordnung
(ZPO) und zu § 2 Abs. 1 ERVV, nach dem die Übermittlung
im Dateiformat PDF zwingend ist (BT-Drucks. 19/28399, S. 33 und
40). Der Gesetzgeber hat insoweit die für die Bearbeitung der
elektronischen Dokumente maßgeblichen Anforderungen
bundeseinheitlich und verbindlich festgelegt und hierdurch
Rechtssicherheit in der elektronischen Kommunikation mit der Justiz
geschaffen (vgl. schon BR-Drucks. 818/12, S. 32; BR-Drucks. 645/17,
S. 11 f.).
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Der Zwang zur Verwendung dieses Dateiformats
entspricht weiter dem Sinn und Zweck der Regelung. Neben dem
Gericht soll auch der Verfahrensgegner mit dem eingereichten
Schriftsatz arbeiten können. Ihm ist zwar zuzumuten, seine
technische Ausstattung auf die Vorgaben der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung auszurichten, nicht aber,
sich zusätzlich auf weitere Formate einstellen zu müssen.
Der Gesetzgeber hat sich bewusst gerade für das Dateiformat
PDF entschieden, weil dieses von den verbreiteten Computersystemen
gelesen und regelmäßig ohne Veränderungen des
äußeren Erscheinungsbildes dargestellt werden kann. Es
bietet Schutz vor Schadsoftware, ist barrierefrei und auch insoweit
für die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr gut
geeignet (BR-Drucks. 645/17, S. 12).
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Im Übrigen kommt es auch nicht in
Betracht, es für eine
„Bearbeitbarkeit“ genügen zu
lassen, dass das Gericht das konkret eingereichte elektronische
Dokument in der Weise selbst bearbeitet, dass es aus diesem ein -
neues - elektronisches Dokument in dem durch § 2 Abs. 1 ERVV
vorgeschriebenen Dateiformat erstellt und dadurch diesen Formfehler
„heilt“. Dies liefe der mit der Regelung
angestrebten Rechtssicherheit zuwider.
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Der erkennende Senat schließt sich somit
zur Anwendung von § 52a Abs. 2 FGO dem Urteil des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21 (BAGE
178, 343 = SIS 23 04 46, Leitsatz
und Rz 45) an, nach dem ein als Word-Dokument übermittelter
Schriftsatz nicht im Sinne von § 46c Abs. 2 Satz 1 des
Arbeitsgerichtsgesetzes i.d.F. des Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) für die Bearbeitung durch
das Gericht geeignet und damit formunwirksam eingereicht ist und
dies auch dann gilt, wenn das Gericht ein IT-System nutzt, das im
konkreten Fall die Bearbeitung eines solchen Dokuments zulässt
(ebenso Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 03.05.2022 - 3 StR
89/22, Zeitschrift für Wirtschaft- und Steuerstrafrecht 2022,
389, Rz 12, zum im Wesentlichen wortgleichen § 32a Abs. 2 Satz
1 der Strafprozessordnung; ebenso wohl im Ergebnis BGH-Beschluss
vom 08.03.2022 - VI ZB 25/20, NJW 2022, 1820, Rz 15 und BGH-Urteil
vom 14.05.2020 - X ZR 119/18, Neue Zeitschrift für
Arbeitsrecht - NZA - 2020, 1199, Rz 15, jeweils zu § 130a Abs.
2 Satz 1 ZPO; vgl. auch Müller in Ory/Weth, juris
PraxisKommentar Elektronischer Rechtsverkehr, Bd. 2, 2. Aufl.,
§ 130a ZPO [Stand: 13.08.2024] Rz 15, 20, 103, 105;
Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 130a Rz 5; Anders/Gehle,
Zivilprozessordnung, 82. Aufl., § 130a Rz 19; Kießling
in Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 130a Rz 9; Ulrich in
Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 55a VwGO Rz 52, s. aber
auch Rz 118 und 57; grundsätzlich auch BeckOK ZPO/von Selle,
53. Ed. [01.07.2024], ZPO § 130a Rz 9).
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Danach erübrigt sich die Frage eines
Vorlegungsverfahrens an den Gemeinsamen Senat der obersten
Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1, § 11 des
Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der
obersten Gerichtshöfe des Bundes. Ob für Verfahren mit
führender Papierakte anders zu entscheiden sein könnte
(vgl. BAG-Beschluss vom 29.06.2023 - 3 AZB 3/23, NZA 2023, 999 =
SIS 23 15 89, Rz 11 und im
Hinblick auf § 2 Satz 2 der
Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung - BGAktFV - i.V.m. der
Verwaltungsanordnung der Präsidentin des BGH vom 12.04.2024,
veröffentlicht im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil - BAnz AT -
vom 14.05.2024 B2; BGH-Beschluss vom 19.10.2022 - 1 StR 262/22,
Neue Zeitschrift für Strafrecht - Rechtsprechungs-Report
Strafrecht 2023, 22 = SIS 23 02 06), ist nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht
zu entscheiden.
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c) Die Pflicht zur Verwendung des Dateiformats
PDF bei Einreichung elektronischer Dokumente ist
verfassungsgemäß. Es ist nicht ersichtlich, dass die aus
Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes verletzt sein könnte.
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aa) Den Prozessparteien darf der Zugang zu den
Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr
zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Der Gesetzgeber darf
Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere
formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den
Rechtsuchenden einschränkend auswirken. Solche
Einschränkungen müssen jedoch mit den Belangen einer
rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen
den Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig
belasten. Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf
einen effektiven Rechtsschutz beachten. Er hat das Verfahrensrecht
so auszulegen und anzuwenden, dass er mit diesen Grundsätzen
nicht in Widerspruch gerät (Bundesverfassungsgericht - BVerfG
-, Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 894/04, NJW 2005, 814, Rz 12).
Dabei können Formerfordernisse für Prozesshandlungen der
Rechtssicherheit dienen, sofern sie geeignet sind, die prozessuale
Lage für alle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu
klären. Diese Grundsätze gelten nicht nur für den
ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Ausgestaltung des
gesamten Verfahrens (BVerfG-Beschluss vom 04.09.2020 - 1 BvR
2427/19, NJW 2021, 915, Rz 24 und 25).
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bb) Dem genügt die zwingende Verwendung
des Dateiformats PDF, da dies auf nachvollziehbaren
Sachgründen beruht (s. oben II.1.b). Die Rechtsuchenden werden
hierdurch auch nicht unverhältnismäßig im Aufwand
oder mit Kosten belastet, da die Umwandlung einer Textdatei in das
Dateiformat PDF in den gängigen Textverarbeitungsprogrammen
vorgesehen ist und auch hierfür kostenlose Programme zur
Verfügung stehen.
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Die Beschränkung auf das Dateiformat PDF
ist zudem auch deshalb verhältnismäßig, weil die
Unwirksamkeit des Eingangs aufgrund der Ungeeignetheit zur
Bearbeitung infolge der Verwendung eines anderen Dateiformats nach
§ 52a Abs. 6 FGO niederschwellig und
verschuldensunabhängig geheilt werden kann und das Gericht
verpflichtet ist, hierauf hinzuweisen. Hierdurch wird eine
Kompensation im Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht zur
Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie des
Formerfordernisses einerseits und dem Gebot des effektiven
Rechtsschutzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
andererseits geschaffen.
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2. Danach hat der Kläger im Streitfall
die Frist zur Einlegung der Revision versäumt.
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a) Im hier vorliegenden Verfahren ist nach
§ 2 Satz 2 BGAktFV i.V.m. der Verwaltungsanordnung des
Präsidenten des BFH vom 16.08.2022 (BAnz AT vom 09.09.2022 B4)
die elektronische Akte führend.
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b) Das Urteil des FG ist dem Kläger am
28.12.2023 zugestellt worden. Die Frist zur Einreichung der
Revision endete nach § 120 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 FGO
i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 29.01.2024.
Die am 25.01.2024 über das beSt als Word-Dokument-Datei
eingereichte Revisionsschrift hat die Frist nicht gewahrt, da sie
als elektronisches Dokument nicht im Sinne des § 52a Abs. 2
FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV für die Bearbeitung
durch das Gericht geeignet war.
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c) Die Formunwirksamkeit der Revisionsschrift
ist nicht nach § 52a Abs. 6 FGO geheilt. Die
Prozessbevollmächtigte des Klägers hat trotz des
schriftlichen Hinweises der Geschäftsstelle des
beschließenden Senats vom 25.01.2024 auf das fehlerhafte
Dateiformat und auf die Unwirksamkeit des Eingangs nach § 52a
Abs. 6 FGO das fehlerhaft eingereichte Dokument nicht in dem
Dateiformat PDF nachgereicht.
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3. Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist nach § 56 FGO ist nicht zu gewähren.
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a) Einem Verfahrensbeteiligten, der ohne
Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist
gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist
gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen
nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der
Frist zur Begründung der Revision oder der
Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat.
Innerhalb der Antragsfrist ist gemäß § 56 Abs. 2
Satz 3 FGO die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies
geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt
werden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO).
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b) Jedes Verschulden - also auch einfache
Fahrlässigkeit - schließt die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand aus. Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs.
2 ZPO muss sich jeder Beteiligte das Verschulden seines
Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen
lassen (z.B. BFH-Beschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, BFH/NV
2024, 412 = SIS 24 02 66, Rz 15).
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c) Die Prozessbevollmächtigte des
Klägers hat schuldhaft die Frist zur Einlegung der Revision
versäumt. Angehörige der rechts- und steuerberatenden
Berufe müssen in der Regel das Verfahrensrecht kennen
(BFH-Beschluss vom 31.10.2023 - IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20 = SIS 23 18 35, Rz 14). Hiervon ist im elektronischen Rechtsverkehr
jedenfalls auch die Pflicht umfasst, die zu übermittelnden
Dokumente in dem in § 2 Abs. 1 ERVV genannten zwingenden
Dateiformat zu übermitteln. Eine Verletzung dieser
Formvorschrift begründet grundsätzlich ein die
Wiedereinsetzung nach § 56 FGO hinderndes Verschulden, da
für solche Fälle bereits die Vorschrift des § 52a
Abs. 6 FGO eine verschuldensunabhängige Heilung vorsieht (vgl.
auch BT-Drucks. 17/12634, S. 26, zum mit § 52a Abs. 2 FGO
wortgleichen Entwurf des § 130a Abs. 6 ZPO).
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d) Wiedereinsetzung ist nicht nach § 56
Abs. 2 Satz 4 FGO von Amts wegen zu gewähren. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob die am 27.02.2024 im beBPo eingegangene
Revisionsbegründungsschrift als Nachholung der
Revisionseinlegung anzusehen ist und ob die Antragsfrist im Sinne
des § 56 Abs. 2 Satz 1 und 4 FGO erst mit dem Datum begann,
das in das elektronische Empfangsbekenntnis zum Schreiben der
Geschäftsstelle vom 25.01.2024 eingetragen wurde. Die
Nachholung der versäumten Handlung ersetzt lediglich den
Wiedereinsetzungsantrag, nicht jedoch die übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen, so dass einer Wiedereinsetzung das
Verschulden der Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der
Frist auch insoweit entgegensteht.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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