Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 14.11.2023 - 5 K 1843/16 =
SIS 24 01 62 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) war Gesellschafter der K-GmbH. Am Stammkapital der
K-GmbH von 27.000 EUR war er seit dem Anteilserwerb bis zur
Veräußerung des Anteils mit einem Geschäftsanteil
in Höhe von 9.000 EUR (zu einem Drittel) beteiligt.
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Die Anschaffungskosten des
Geschäftsanteils in Höhe von 430.000 EUR hatte der
Kläger fremdfinanziert.
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Mit notarieller Urkunde vom xx.xx.2010
veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil,
wobei ein Schuldüberhang aus dem Finanzierungsdarlehen
verblieb, auf den der Kläger im Jahr 2010 und in den Jahren
2011 bis 2014 (Streitjahre) noch Schuldzinsen zahlte.
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In der Einkommensteuererklärung
für den nicht streitbefangenen Veranlagungszeitraum 2010
erklärten die Kläger Verluste aus der
Veräußerung der Beteiligung an der K-GmbH
gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in
Höhe von 215.000 EUR und beantragten die Anwendung des
Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG
für die Bezüge aus der Beteiligung und den Abzug der
angefallenen nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Beklagte und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) entsprach dem im
Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 19.07.2011.
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Für die Streitjahre wird der
Kläger mit der Klägerin und Revisionsbeklagten zusammen
veranlagt. Er machte die gezahlten Schuldzinsen in Höhe von
7.949 EUR für 2011, 7.594 EUR für 2012, 7.222 EUR
für 2013 und 6.835 EUR für 2014 unter Beachtung des
Teilabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu
jeweils 60 % (4.769,40 EUR in 2011, 4.556,40 EUR in 2012, 4.333,20
EUR in 2013 und 4.101 EUR in 2014) als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Für die
Streitjahre 2011 und 2012 wurden diese Werbungskosten in den
Einkommensteuerbescheiden der Kläger zunächst
berücksichtigt.
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Nach einer Betriebsprüfung beim
Kläger ergingen auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
gestützte Änderungsbescheide für diese Streitjahre,
jeweils vom 10.07.2014. In diesen wurden die Schuldzinsen nicht
mehr als Werbungskosten abgezogen. Das FA sah wegen der
Veräußerung der Beteiligung die Antragsvoraussetzungen
gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG
nicht mehr als erfüllt an. Demnach seien die Werbungskosten
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9
Satz 1 EStG nicht mehr abzugsfähig. Der Vorbehalt der
Nachprüfung wurde gemäß § 164 Abs. 3 AO
aufgehoben. Für die Streitjahre 2013 und 2014 wurden aus
denselben Gründen die Werbungskosten vom FA in den
Einkommensteuerbescheiden vom 15.06.2015 (2013) und vom 18.03.2016
(2014) von vornherein nicht mehr berücksichtigt. Die hiergegen
gerichteten Einsprüche blieben erfolglos.
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Während des Klageverfahrens ergingen
am 25.11.2016 aus nicht streitgegenständlichen Gründen
erneut Änderungsbescheide zur Einkommensteuer für die
Streitjahre 2013 und 2014.
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Das Finanzgericht (FG) hat der Klage
stattgegeben. Die Begründung des FG ist in EFG 2024, 577 =
SIS 24 01 62
wiedergegeben.
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Mit der Revision macht das FA
Verstöße des FG gegen § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4
EStG geltend. Das Teileinkünfteverfahren dürfe innerhalb
des Fünfjahreszeitraums einer wirksamen Option
gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG ab dem
Zeitpunkt nicht weiter angewendet werden, ab dem der
Steuerpflichtige nicht mehr Anteilseigner sei. § 32d Abs. 2
Nr. 3 Satz 4 EStG beinhalte lediglich eine Nachweiserleichterung
für die Antragsvoraussetzungen, fingiere diese aber nicht. Das
FA verweist insoweit auf das Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) vom 18.01.2016 (BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36, Tz.
139; nunmehr gleichlautend BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl I
2022, 742 = SIS 22 08 12, Tz. 139) sowie auf Abschn. R 32d Abs. 3
(„Veranlagungsoption“) der
Einkommensteuer-Richtlinien. Die abweichenden Grundsätze im
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.12.2023 - VIII R 2/21
(BStBl II 2024, 350 = SIS 24 05 71) seien nicht anwendbar, wenn die
Beteiligung nach der Antragstellung veräußert
werde.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG Köln vom 14.11.2023
- 5 K 1843/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zutreffend entschieden, dass die
Schuldzinsen in den Streitjahren Werbungskosten bei den
Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen sind. Da
der Kläger für den Veranlagungszeitraum 2010 für die
Beteiligung an der K-GmbH den Antrag auf Anwendung des
Teileinkünfteverfahrens gemäß § 32d Abs. 2 Nr.
3 EStG wirksam gestellt hat, sind diese Werbungskosten auch in den
Streitjahren als Folgejahren wie vom FG erkannt bei den
Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen zu 60 %
abzuziehen (s. unter II.1. bis II.3.).
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1. Schuldzinsen für die Finanzierung der
Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen
Beteiligung, die auf Zeiträume nach Beendigung der Beteiligung
entfallen, sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats
grundsätzlich auch nach der Veräußerung der
Beteiligung als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 EStG abzugsfähig, wenn sie mit den aus der Beteiligung
erzielten früheren Kapitalerträgen gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG in einem wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen. Durch die Beendigung der
Einkünfteerzielung aus Kapitalvermögen wird dieser
ursprüngliche Veranlassungszusammenhang nicht zwingend
unterbrochen. Nachträgliche Schuldzinsen sind nach wie vor
durch die zur Erzielung von Einkünften aus
Kapitalvermögen aufgenommenen Schulden ausgelöst, wenn
diese Schulden bei der Veräußerung oder Aufgabe der
Beteiligung aus dem Erlös oder der Abfindung nicht
abgelöst werden können (BFH-Urteile vom 16.03.2010 - VIII
R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 = SIS 10 20 99, Rz 26
f.; vom 01.07.2014 - VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014,
975 = SIS 14 27 73, Rz 9; vom 21.10.2014 - VIII R 48/12, BFHE 247,
548, BStBl II 2015, 270 = SIS 15 03 12, Rz 10, 11).
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Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig,
dass im Streitfall nach diesen Vorgaben ein wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen den Kapitalerträgen des Klägers aus
der K-GmbH und den in den Streitjahren getragenen Schuldzinsen
besteht.
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2. Es ist in der Rechtsprechung des Senats
ferner geklärt, dass Schuldzinsen, auch soweit sie
wirtschaftlich im Zusammenhang mit erzielten früheren voll
steuerpflichtigen Kapitalerträgen gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus der Beteiligung vor dem 01.01.2009
stehen, unter das Werbungskostenabzugsverbot gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG fallen,
wenn sie nach dem 31.12.2008 abfließen (BFH-Urteile vom
28.02.2018 - VIII R 41/15, BFHE 261, 53, BStBl II 2018, 478 = SIS 18 07 94, Rz 21 ff.; vom 01.07.2014 - VIII R 53/12, BFHE 246, 332,
BStBl II 2014, 975 = SIS 14 27 73, Rz 10 ff.). Etwas anderes gilt
gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG nur dann, wenn
das Werbungskostenabzugsverbot (§ 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
§ 20 Abs. 9 EStG) aufgrund einer Option zum
Teileinkünfteverfahren gemäß § 32d Abs. 2 Nr.
3 Satz 1 EStG keine Anwendung findet.
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3. Der Kläger hat, wie vom FG erkannt,
für den Veranlagungszeitraum 2010 wirksam einen erstmaligen
Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 und Satz 4
Halbsatz 1 EStG gestellt. Das Teileinkünfteverfahren ist auch
in den Streitjahren als Folgejahren innerhalb des gesetzlichen
Fünfjahreszeitraums der Antragsdauer (§ 32d Abs. 2 Nr. 3
Satz 4 Halbsatz 2 EStG) anzuwenden.
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a) Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3
des Einkommensteuergesetzes in der im Jahr 2010 anzuwendenden
Fassung gilt auf Antrag der gesonderte Tarif gemäß
§ 32d Abs. 1 EStG nicht für Kapitalerträge im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus der Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im
Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt
wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der
Kapitalgesellschaft beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1
Buchst. a EStG) oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft
beteiligt und beruflich für diese tätig ist (§ 32d
Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG). Der Antrag für die
jeweilige Beteiligung gilt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3
Satz 3 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum, für
den er gestellt worden ist. Er ist spätestens zusammen mit der
Einkommensteuererklärung für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht
widerrufen wird, auch für die folgenden vier
Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen
erneut zu belegen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG).
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b) Der Antrag für die Beteiligung an der
K-GmbH wurde vom Kläger im Streitfall gemäß §
32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 1 EStG fristgerecht mit Abgabe der
Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum
2010 gestellt.
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c) Der Kläger hat für den
Veranlagungszeitraum 2010 auch die Antragsvoraussetzungen
gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG
erfüllt.
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Im Veranlagungszeitraum 2010 war der
Kläger bis zur Veräußerung zu einem Drittel
zivilrechtlicher Inhaber der Beteiligung, die ihm als
Eigentümer gemäß § 39 Abs. 1 AO auch
steuerlich zuzurechnen war. Er war gemäß § 32d Abs.
2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG in Höhe von einem Drittel in
ausreichendem Umfang an der K-GmbH beteiligt. Die unterjährige
Veräußerung der Beteiligung steht der Antragstellung
nicht entgegen. Ein
Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 1
i.V.m. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG kann für
denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem die Beteiligung
veräußert wird, als erstes Antragsjahr gestellt werden,
wenn der Antragsteller in diesem Veranlagungszeitraum bis zur
Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt in ausreichendem
Umfang an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (ebenso
BMF-Scheiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 = SIS 22 08 12, Tz.
139; Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 32d Rz 18;
Brandis/Heuermann/Werth, § 32d EStG Rz 141; Moritz/Strohm in
Frotscher/Geurts, EStG, § 32d Rz 57; Koss in Korn, § 32d
EStG Rz 68). Das Erzielen von Kapitalerträgen gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG in diesem Veranlagungszeitraum
ist nicht erforderlich; es genügt die abstrakte
Möglichkeit aus der Beteiligung in diesem Veranlagungszeitraum
Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2
EStG erzielen zu können (BFH-Urteil vom 27.03.2018 - VIII R
1/15, BFHE 261, 144, BStBl II 2019, 56 = SIS 18 08 77, Rz 27;
ebenso BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 = SIS 22 08 12, Tz. 143). Diese Voraussetzungen lagen vor. Auch das FA ist bei
der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2010 hiervon
ausgegangen.
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d) Das FG hat es für die Anwendung des
Teileinkünfteverfahrens zu Recht als unerheblich angesehen,
dass der Kläger nach der wirksamen Antragstellung für den
Veranlagungszeitraum 2010 als Erstjahr in den Streitjahren als
Folgejahren innerhalb des gesetzlichen Antragszeitraums nicht mehr
an der K-GmbH beteiligt war.
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aa) Nach einer wirksamen Antragstellung ist
das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen
gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b
EStG gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG in den
dem Erstjahr folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom
Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste
Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier
Veranlagungszeiträumen ist unerheblich (BFH-Urteil vom
12.12.2023 - VIII R 2/21, BStBl II 2024, 350 = SIS 24 05 71,
Leitsatz). Dies gilt nach einer wirksamen Antragstellung für
alle materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen,
einschließlich des Wegfalls der Beteiligung innerhalb des
Fünfjahreszeitraums. Der Senat vermag auf der Grundlage der
Aussagen in den Gesetzesmaterialien zur Einführung des §
32d Abs. 2 Nr. 3 EStG keine Gründe zu erkennen, die für
eine unterschiedliche Behandlung des Wegfalls einer erforderlichen
beruflichen Tätigkeit oder des Wegfalls der
Beteiligungsvoraussetzungen sprechen könnten. Auch spricht
nichts für eine Unterscheidung zwischen Sachverhalten, in
denen sich nach einer wirksamen Antragstellung für das erste
Antragsjahr in den Folgejahren die Beteiligungshöhe mindert,
der Steuerpflichtige aber noch Anteilseigner bleibt und
Sachverhalten, in denen der Steuerpflichtige in den Folgejahren
nicht mehr Anteilseigner ist (zustimmend Oellerich in
Bordewin/Brandt, § 32d EStG Rz 93; BeckOK EStG/Schmidt, 18.
Ed. [15.03.2024], EStG § 32d Rz 205, 224; Schmidt/Levedag,
EStG, 43. Aufl., § 32d Rz 19, 20; Moritz/Strohm in
Frotscher/Geurts, EStG, § 32d Rz 59, 60, 62 [zuvor
Moritz/Strohm, BB 2012, 3107 (3111); Moritz, DStR 2014, 1703 (1705
ff.)]; Levedag, GmbHR 2016, 261 (267); Koss in Korn, § 32d
EStG Rz 69.1; wohl auch Weiss in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32d Rz 324;
Kühner/Gabert-Pipersberg in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32d
EStG Rz 58; Pfirrmann in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 32d
Rz 16; a.A. Brandis/Heuermann/Werth, § 32d EStG Rz 141, 146,
151). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die
Begründung im BFH-Urteil vom 12.12.2023 - VIII R 2/21 (BStBl
II 2024, 350 = SIS 24 05 71) Bezug.
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bb) Auch der Normzweck der Regelung gebietet
keine Versagung des Teileinkünfteverfahrens, wenn die
Beteiligung im ersten Antragsjahr oder innerhalb der Folgejahre
veräußert wird oder aufgrund einer Auflösung
erlischt und der Steuerpflichtige nur noch nachlaufende
Beteiligungsaufwendungen abziehen will. Der Gesetzgeber will durch
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG Bezüge aus
„unternehmerischen Beteiligungen“ im
Sinne der Regelung und die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Aufwendungen von der abgeltenden Besteuerung
einschließlich des Werbungskostenabzugsverbots in § 2
Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 EStG ausnehmen (BFH-Urteil
vom 01.07.2014 - VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975 =
SIS 14 27 73, Rz 21) und zwar selbst dann, wenn solchen
Aufwendungen in einem Veranlagungszeitraum während der
Antragsdauer keine Kapitalerträge gegenüberstehen (vgl.
BFH-Urteil vom 27.03.2018 - VIII R 1/15, BFHE 261, 144, BStBl II
2019, 56 = SIS 18 08 77, Rz 27). Sogenannte nachlaufende
Schuldzinsen, die aus einem Darlehen stammen, das zum Erwerb der
Beteiligung aufgenommen wurde, stehen in einem solchen
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Beteiligung
des Steuerpflichtigen und den hieraus erzielbaren
Kapitalerträgen (s. unter II.1.).
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cc) Soweit das FA sich auf die BFH-Urteile vom
01.07.2014 - VIII R 53/12 (BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975 = SIS 14 27 73) und vom 21.10.2014 - VIII R 48/12 (BFHE 247, 548, BStBl
II 2015, 270 = SIS 15 03 12) beruft, lässt sich aus diesen
Entscheidungen keine andere Beurteilung ableiten. Sie enthalten zu
der hier zu beurteilenden Frage des Wegfalls der Beteiligung nach
dem Erstjahr der Antragstellung keine Aussage.
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aaa) Nach diesen Entscheidungen des Senats
kann ein erstmaliger oder erneuter - einen Fünfjahreszeitraum
gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG
auslösender - Antrag vom Steuerpflichtigen nicht für
einen Veranlagungszeitraum gestellt werden, in dem eine Beteiligung
im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG im
Veranlagungszeitraum, für den der Antrag als Erstjahr gestellt
wird, überhaupt nicht mehr vorhanden ist. Dies hat der Senat
für den Fall entschieden, dass eine Beteiligung
veräußert wird (BFH-Urteile vom 01.07.2014 - VIII R
53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975 = SIS 14 27 73, Rz 21; vom
01.07.2014 - VIII R 54/13, juris, Rz 26, 27). Für den Fall der
Auflösung und Abwicklung einer Kapitalgesellschaft hat der
Senat entschieden, dass ein Antrag nicht erstmalig oder erneut
gestellt werden kann, wenn aus steuerrechtlicher Sicht die
Beteiligung im ersten Veranlagungszeitraum, für den der Antrag
gestellt wird, nicht mehr vorhanden ist. Jener Streitfall betraf
einen Sachverhalt, in dem eine Beteiligung an der aufgelösten
Kapitalgesellschaft mangels einer vollständigen Abwicklung und
Löschung der Kapitalgesellschaft zwar zivilrechtlich noch
existierte, der Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs.
2 und Abs. 4 EStG aber bereits in einem zeitlich davor liegenden
Veranlagungszeitraum realisiert worden war (vgl. BFH-Urteil vom
21.10.2014 - VIII R 48/12, BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270 = SIS 15 03 12, Leitsatz 2).
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bbb) Zwar hat sich der Senat im BFH-Urteil vom
21.10.2014 - VIII R 48/12 (BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270 = SIS 15 03 12, Rz 26, 28, 29) darauf gestützt, dass der dortige
Anteilseigner und Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Entstehung des
Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 2 und Abs.
4 EStG abstrakt betrachtet aus der Beteiligung keine
Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2
EStG mehr habe erzielen können. Der Entscheidung ist aber kein
Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, dass nach einer wirksamen
Antragstellung mit dem Wegfall der Möglichkeit,
Kapitalerträge aus der Beteiligung erzielen zu können,
die Inanspruchnahme des Teileinkünfteverfahrens ab diesem
Zeitpunkt ausgeschlossen sein soll. Das BFH-Urteil vom 21.10.2014 -
VIII R 48/12 (BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270 = SIS 15 03 12, Rz
26, 28, 29) beschränkt sich auf die Aussage, dass der Antrag
gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG nicht gestellt
werden kann, wenn der Steuerpflichtige in dem Veranlagungszeitraum,
der Erstjahr eines neuen Fünfjahreszeitraums sein soll,
überhaupt nicht mehr Anteilseigner der Kapitalgesellschaft im
steuerrechtlichen Sinne ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 27.03.2018 -
VIII R 1/15, BFHE 261, 144, BStBl II 2019, 56 = SIS 18 08 77, Rz
27, 29). Der Streitfall liegt anders.
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e) Der Kläger kann somit die streitigen
Schuldzinsen, wie vom FG entschieden, nach Maßgabe des
Teilabzugsverbots (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG) als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen. Die
Höhe der Beträge ist zwischen den Beteiligten nicht
streitig.
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4. Der Senat entscheidet mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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