Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.02.2021 - 11 K
201/19 = SIS 21 06 95 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Frage, ob die Lieferung von Mieterstrom eine (unselbständige)
Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung darstellt
oder ob es sich dabei um eine selbständige Hauptleistung neben
der Vermietungsleistung handelt.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) vermietet ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus.
Die Vermietung erfolgt umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12
Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
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Der Kläger hat auf beiden Objekten im
Dezember 2018 jeweils eine Photovoltaikanlage einschließlich
eines Batteriespeichers (Photovoltaikanlage) installieren lassen.
Die Kosten beliefen sich auf insgesamt … EUR zuzüglich
… EUR Umsatzsteuer. Für beide Photovoltaikanlagen
wurden jeweils zwei Messungen verbaut. Die erste Messung erfasst
die Gesamtproduktion des Stroms. Der erzeugte Strom, der direkt
über den Batteriespeicher an die Mieter fließt,
läuft über eine entsprechende Messung. Der
überschüssige Strom wird an die N-GmbH geliefert. Der
gegebenenfalls von den Mietern zusätzlich benötigte Strom
(Reststrom) wird im Namen und im Auftrag des Klägers über
die E-GmbH beziehungsweise G-AG bezogen und mit einem
Gewinnaufschlag an die Mieter abgegeben.
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Der Kläger rechnet mit den Mietern,
die für den Strom einen monatlichen Abschlag zu entrichten
haben, jährlich über einen Gemeinschaftszähler im
jeweiligen Haus und entsprechende Unterzähler nach der
jeweiligen Verbrauchsmenge ab. Er hat mit den Mietern - zeitlich
und inhaltlich unabhängig von den jeweiligen
Mietverträgen - eine „Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag
über Stromversorgung“
(Zusatzvereinbarung) geschlossen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der
Zusatzvereinbarung kann der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist
von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Außerdem ist in § 2 Abs. 2 Satz 2 der Zusatzvereinbarung
geregelt, dass der Mieter für den Fall, dass er nach der
Kündigung anderweitig den Strom beziehe, die Kosten der
Umbaumaßnahmen der Zähleranlage zu tragen habe. Nach
einem vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Angebot eines
Versorgungstechnikers belaufen sich diese Umrüstungskosten auf
… EUR. In den Mietverträgen ist im Übrigen
bestimmt, dass bauliche Veränderungen am Mietobjekt der
Zustimmung des Vermieters bedürfen. Der Arbeitspreis je
Kilowattstunde ist marktüblich.
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In seiner Umsatzsteuervoranmeldung für
den Monat Dezember 2018 machte der Kläger, der die Steuer nach
vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) berechnete, insgesamt
… EUR Vorsteuer geltend. Darin waren … EUR Vorsteuer
aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen enthalten.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) ließ diese Vorsteuer nicht zum Abzug zu
(Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
für den Monat Dezember 2018 vom 15.04.2019). Das FA nahm an,
bei der Stromlieferung des Klägers an die Mieter handele es
sich jeweils um eine unselbständige Nebenleistung zur
umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung. Den hiergegen eingelegten
Einspruch des Klägers wies das FA als unbegründet
zurück (Einspruchsentscheidung vom 13.06.2019).
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Das Niedersächsische Finanzgericht
(FG) gab mit seinem in EFG 2021, 883 = SIS 21 06 95 veröffentlichten Urteil der
Klage, die zuletzt noch darauf gerichtet war, (nur) den im Dezember
2018 gezahlten Teil der für die Photovoltaikanlagen in
Rechnung gestellten Umsatzsteuer in Höhe von … EUR als
weitere Vorsteuer bei der Festsetzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Monat Dezember 2018 zum
Abzug zuzulassen, statt. Der Kläger habe die Lieferungen des
Stroms an seine Mieter über individuelle Zähler nach
Verbrauch abgerechnet. Dafür spreche auch, dass der
Kläger mit seinen Mietern individuelle Zusatzvereinbarungen
über die Stromlieferung abgeschlossen habe, in denen auch vom
Mietvertrag abweichende Kündigungsmöglichkeiten des
Stromlieferungsvertrags vorgesehen seien.
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Hiergegen wendet sich das FA mit der
Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die
Stromlieferungen teilten als unselbständige Nebenleistung das
Schicksal der umsatzsteuerfreien Vermietung. Anderes ergebe sich
weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union (EuGH) noch aus der des Bundesfinanzhofs (BFH). Die vom
Kläger mit der Stromlieferung und Vermietung erbrachten
Leistungen seien so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv
eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bildeten, deren
Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Im Streitfall hätten
die Mieter den Stromanbieter tatsächlich nicht frei
wählen können. Angesichts des erforderlichen baulichen
Eingriffs und den hiermit verbundenen Kosten sei die Wahl eines
anderen Stromanbieters für die Mieter keine realistische
Option gewesen. Außerdem hätte der Kläger nach den
mietvertraglichen Bestimmungen seine Zustimmung zu baulichen
Veränderungen am Mietobjekt erteilen müssen. Die
Verbrauchsermittlung und -abrechnung des vom Kläger an seine
Mieter gelieferten Stroms lasse nicht auf getrennte Leistungen
schließen. Bei der Vermietung von mehreren voneinander
getrennten Räumlichkeiten innerhalb eines Gebäudes sei
die Ermittlung der individuell verbrauchten Strommenge üblich.
Das FG habe verkannt, dass nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse des Streitfalles die streitgegenständlichen
Stromlieferungen, die der Kläger im Rahmen der
Wohnraumvermietung an seine Mieter erbracht habe,
unselbständig seien. Die Vorentscheidung werde dem
„Grundsatz der Einheitlichkeit der
Leistung“ nicht gerecht. Die im Streit
stehenden Stromlieferungen seien Teil der nach § 4 Nr. 12
(Satz 1) Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung. Daher ergebe sich
nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG keine Berechtigung zum
Abzug der Vorsteuer aus der Installation der beiden
Photovoltaikanlagen.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Er verteidigt die Vorentscheidung und
hält die vom FG vertretene Rechtsauffassung
vollumfänglich für zutreffend.
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Auf Anfrage des Gerichts haben die
Beteiligten mitgeteilt, dass eine mögliche
Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG keine Auswirkung auf den
Streitzeitraum hat.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht dahin erkannt,
dass die Lieferung von Mieterstrom an Wohnungsmieter eine
selbständige Hauptleistung neben der steuerfreien
Vermietungsleistung ist, so dass die Umsatzsteuer aus der
Anschaffung der Photovoltaikanlagen als Vorsteuer abziehbar ist.
Die Vorentscheidung erweist sich danach als zutreffend.
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1. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise angenommen, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Lieferungen von Mieterstrom um
selbständige Hauptleistungen handelt, die - mangels Vorliegens
unselbständiger Nebenleistungen - nicht das Schicksal der
umsatzsteuerfreien Vermietungsleistung teilen.
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a) Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich
der BFH angeschlossen hat, ist bei einem Umsatz, der verschiedene
Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung
vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der
Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine
einheitliche Leistung umfasst (vgl. z.B. EuGH-Urteile Q-GmbH vom
25.03.2021 - C-907/19, EU:C:2021:237 = SIS 21 06 00, Rz 19, m.w.N.; Finanzamt X
() und machines
fixés à demeure vom 04.05.2023 - C-516/21,
EU:C:2023:372 = SIS 23 08 10, Rz
28; zum Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung allgemein,
vgl. z.B. EuGH-Urteile CPP vom 25.02.1999 - C-349/96, EU:C:1999:93
= SIS 99 10 25, Rz 30; Mapfre
asistencia und Mapfre warranty vom 16.07.2015 - C-584/13,
EU:C:2015:488 = SIS 15 21 29, Rz
54; Finanzamt X () und machines fixés à demeure vom
04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 = SIS 23 08 10, Rz 29 ff.; BFH-Urteile vom
24.04.2013 - XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648 = SIS 13 17 72, Rz 61; vom 27.02.2014 - V R 14/13, BFHE 245, 272, BStBl II
2014, 869 = SIS 14 15 46, Rz 20; vom 26.01.2022 - XI R 19/19 (XI R
12/17), BFHE 275, 440, BStBl II 2022, 582 = SIS 22 09 38, Rz 46
ff.; vom 16.03.2023 - V R 17/21, BFH/NV 2023, 965 = SIS 23 09 36,
Rz 18 ff.; BFH-Beschluss vom 10.01.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20),
BFH/NV 2024, 1021 = SIS 24 09 48, Rz 24).
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aa) Jeder Umsatz ist zwar im Hinblick auf die
Mehrwertsteuer in der Regel als eigenständige und
selbständige Leistung zu betrachten; ein Umsatz, der eine
wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, darf aber im
Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht
künstlich aufgespalten werden. Eine einheitliche Leistung
liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des
Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden
sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche
Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre
(vgl. z.B. EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie
vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229 = SIS 15 08 41, Rz 31; Stadion Amsterdam vom
18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08, Rz 22, m.w.N., Q-GmbH vom 25.03.2021 - C-907/19,
EU:C:2021:237 = SIS 21 06 00, Rz
20, m.w.N.; The Escape Center vom 22.09.2022 - C-330/21,
EU:C:2022:719 = SIS 22 16 24, Rz
25, m.w.N.; Finanzamt X () und machines fixés à
demeure vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 = SIS 23 08 10, Rz 29; BFH-Beschluss vom
10.01.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20), BFH/NV 2024, 1021 = SIS 24 09 48, Rz 25). Das ist namentlich dann der Fall, wenn ein Teil oder
mehrere Teile als Hauptleistung anzusehen sind, während andere
Teile als eine oder mehrere Nebenleistungen einzustufen sind, die
steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung.
Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung einer
Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen
eigenen Zweck darstellt, sondern das Mittel, um die Hauptleistung
des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu
nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w
Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229 = SIS 15 08 41, Rz 31; Q-GmbH vom 25.03.2021 -
C-907/19, EU:C:2021:237 = SIS 21 06 00, Rz 21, m.w.N.; Finanzamt X () und machines fixés
à demeure vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 =
SIS 23 08 10, Rz 30; BFH-Beschluss
vom 10.01.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20), BFH/NV 2024, 1021 = SIS 24 09 48, Rz 25). Zur Klärung der Frage, ob die erbrachten
Leistungen mehrere voneinander unabhängige Leistungen oder
eine einheitliche Leistung darstellen, sind die charakteristischen
Merkmale des betreffenden Umsatzes zu ermitteln (vgl. z.B.
EuGH-Urteile BG¯ Leasing vom 17.01.2013 - C-224/11,
EU:C:2013:15 = SIS 13 11 64, Rz
32; Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 -
C-42/14, EU:C:2015:229 = SIS 15 08 41, Rz 32; BFH-Beschluss vom 10.01.2024 - XI R 11/23 (XI R
34/20), BFH/NV 2024, 1021 = SIS 24 09 48, Rz 25).
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bb) In diesem Zusammenhang sind hinsichtlich
der Vermietung von Immobilien zwei Fallgruppen zu unterscheiden
(vgl. dazu EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie
vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229 = SIS 15 08 41, Rz 38; BFH-Beschluss vom
10.01.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20), BFH/NV 2024, 1021 = SIS 24 09 48, Rz 26 ff.).
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(1) Für den Fall, dass der Mieter
über die Möglichkeit verfügt, die Lieferanten
und/oder die Nutzungsmodalitäten der in Rede stehenden
Gegenstände oder Dienstleistungen auszuwählen,
können die Leistungen, die sich auf diese Gegenstände
oder Dienstleistungen beziehen, grundsätzlich als von der
Vermietung getrennt angesehen werden. Insbesondere wenn der Mieter
über seinen Verbrauch von Leistungen, die in Abhängigkeit
des Verbrauchs abgerechnet werden können, entscheiden kann,
können die Leistungen, die sich auf diese Gegenstände
oder Dienstleistungen beziehen, grundsätzlich als von der
Vermietung getrennt angesehen werden. Bei Dienstleistungen wie der
Reinigung der Gemeinschaftsräume eines im Miteigentum
stehenden Gebäudes sind diese als von der Vermietung getrennt
anzusehen, wenn sie von jedem Mieter einzeln oder von den Mietern
gemeinsam organisiert werden können und wenn die an den Mieter
versandten Rechnungen die Lieferung dieser Gegenstände und
Dienstleistungen getrennt von der Miete ausweisen (vgl. EuGH-Urteil
Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14,
EU:C:2015:229 = SIS 15 08 41, Rz
39; BFH-Beschluss vom 10.01.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20), BFH/NV
2024, 1021 = SIS 24 09 48, Rz 27).
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(2) Für den Fall, dass die Vermietung
eines Gebäudes in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich mit
den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bildet, kann
demgegenüber davon ausgegangen werden, dass Letztere mit der
Vermietung eine einheitliche Leistung bilden. Das kann unter
anderem bei der Vermietung von Immobilien für kurze
Zeiträume, insbesondere für die Ferienzeit oder aus
beruflichen Gründen, die mit diesen Leistungen angeboten wird,
ohne dass diese davon getrennt werden können, der Fall sein
(vgl. EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom
16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229 = SIS 15 08 41, Rz 42; BFH-Beschluss vom 10.01.2024 - XI R 11/23
(XI R 34/20), BFH/NV 2024, 1021 = SIS 24 09 48, Rz 28).
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(3) Ausgehend davon hat der BFH angenommen,
dass die den Mietnebenkosten zugrunde liegenden Leistungen wie die
Zurverfügungstellung von Wasser, Elektrizität oder
Wärme, über deren Verbrauch der Mieter entscheiden kann
und die durch die Anbringung von individuellen Zählern
kontrolliert und in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet
werden, grundsätzlich als von der Vermietung getrennt
anzusehen sind (BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 37/14, BFHE 251,
517, BStBl II 2017, 1259 = SIS 16 01 41, Rz 19).
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cc) Ob die betreffende Leistung unter den
Umständen des konkreten Falles eine einheitliche Leistung
darstellt, haben im Rahmen der mit Art. 267 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten
Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle
endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl.
EuGH-Urteile Frenetikexito vom 04.03.2021 - C-581/19, EU:C:2021:167
= SIS 21 03 52, Rz 36; Dyrektor
Krajowej lnformacji Skarbowej vom 20.04.2023 - C-282/22,
EU:C:2023:312 = SIS 23 07 01, Rz
31; s.a. EuGH-Urteil Finanzamt X () und machines fixés
à demeure vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 =
SIS 23 08 10, Rz 38; BFH-Beschluss
vom 10.01.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20), BFH/NV 2024, 1021 = SIS 24 09 48, Rz 33).
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b) Gemessen daran hat das FG, das von den
vorgenannten Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, zu Recht
angenommen, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen
Lieferungen von Mieterstrom, die der Kläger an seine Mieter
ausgeführt hat, selbständige umsatzsteuerpflichtige
Leistungen vorliegen.
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aa) Das FG hat festgestellt, dass - was
zwischen den Beteiligten unstreitig ist - der Kläger die
Verbrauchsmenge des Stroms mit seinen Mietern über
individuelle (Unter-)Zähler abgerechnet hat. Es hat dies als
ein „gewichtiges Indiz“ dafür
gewertet, dass - was zutreffend ist - vorliegend mit der Vermietung
und der Stromlieferung getrennte Leistungen anzunehmen sind. Das FG
hat ferner berücksichtigt, dass der Kläger mit seinen
Mietern individuelle (Zusatz-)Vereinbarungen über die
Stromlieferungen abgeschlossen hat, in denen auch vom Mietvertrag
abweichende Kündigungsmöglichkeiten des
Stromlieferungsvertrags vorgesehen waren. Die abweichenden
Kündigungsmöglichkeiten hat das FG ebenso zutreffend
dahingehend gewertet, dass dies gleichfalls für getrennte
Leistungen spricht. Das FG hat in seine Würdigung, ob
hinsichtlich der streitgegenständlichen Stromlieferungen
unselbständige Nebenleistungen zur umsatzsteuerfreien
Wohnraumvermietung vorliegen, weiter einbezogen, dass die Mieter
bei einem Wechsel des Stromanbieters nach der mit dem Kläger
geschlossenen Zusatzvereinbarung erforderliche Umbaukosten zu
tragen hatten. Es ist davon ausgegangen, dass die freie Wahl des
Stromanbieters durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen ist.
Die generelle Möglichkeit der Mieter, den
Stromlieferungsvertrag mit dem Kläger zu kündigen und zu
einem anderen Anbieter zu wechseln, ist nach Ansicht des FG durch
die in diesem Fall vom wechselnden Mieter zu tragenden Umbaukosten,
die das FG von den Beteiligten unwidersprochen mit etwa …
EUR bis … EUR angenommen hat, zwar erschwert, jedoch nicht
unmöglich. Das FG hat es bei seiner Würdigung auch
für denkbar gehalten, dass angesichts des Wettbewerbs
derartige Umbaukosten ganz oder teilweise von einem neuen
Stromlieferanten übernommen werden könnten.
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bb) Diese tatsächliche Würdigung des
FG ist möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze
oder Erfahrungssätze; sie bindet daher den Senat (§ 118
Abs. 2 FGO). Auch die bedeutsamen Begleitumstände,
insbesondere die Interessenlage der Beteiligten, hat das FG
erforscht und berücksichtigt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
10.02.2010 - XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109 = SIS 10 06 47, Rz 33; vom 10.01.2013 - V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl
II 2013, 352 = SIS 13 07 90, Rz 35; vom 13.11.2013 - XI R 24/11,
BFHE 243, 471, BStBl II 2017, 1147 = SIS 14 00 08, Rz 44; vom
10.12.2020 - V R 41/19, BFH/NV 2021, 949 = SIS 21 08 98, Rz 19;
BFH-Beschluss vom 10.01.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20), BFH/NV
2024, 1021 = SIS 24 09 48, Rz 40). Daher kann im Revisionsverfahren
auch überprüft werden, ob das FG die
Rechtsgrundsätze zur Bestimmung von Haupt- und Nebenleistung
beachtet hat (vgl. BFH-Urteile vom 05.09.2019 - V R 57/17, BFHE
266, 430, BStBl II 2020, 356 = SIS 19 18 33, Rz 34 f.; vom
10.12.2020 - V R 41/19, BFH/NV 2021, 949 = SIS 21 08 98, Rz 19;
BFH-Beschluss vom 10.01.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20), BFH/NV
2024, 1021 = SIS 24 09 48, Rz 40).
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c) Insbesondere ergibt sich die vom FG aus den
vertraglichen Vereinbarungen abgeleitete Freiheit des Mieters,
seinen Stromlieferanten frei zu wählen, auch aus gesetzlichen
Vorschriften. § 42a Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG) bestimmt ausdrücklich ein Kopplungsverbot von Miet- und
Energieversorgungsvertrag. Nach § 42a Abs. 2 Satz 1 EnWG darf
ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit
Mieterstrom (Mieterstromvertrag) nicht Bestandteil eines Vertrags
über die Miete von Wohnräumen sein. Bei einem
Verstoß gegen dieses Verbot ist der Mieterstromvertrag
nichtig (§ 42a Abs. 2 Satz 2 EnWG). Nach § 42a Abs. 3
Satz 3 EnWG in der im Streitjahr geltenden Fassung ist eine
Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht während der
Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen oder
beschränkt wird, unwirksam. Damit soll jegliche Einwirkung auf
die Entscheidungsfreiheit des Mieters ausgeschlossen werden. Der
Abschluss eines Mietvertrags soll nicht vom Abschluss eines
Mieterstromvertrags abhängen. Die Vertragsfreiheit des Mieters
in Bezug auf die Belieferung mit Strom ist umfassend
sicherzustellen (vgl. dazu Bericht des Deutschen Bundestages,
Wissenschaftliche Dienste 5 - 3000 -141/20 vom 21.01.2021 zur
Abnahmepflicht von Mieterstrom und der Wahlfreiheit des
Energieversorgers).
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d) Die Würdigung des FG entspricht
außerdem dem Grundsatz der Neutralität. Die Erfassung
der Lieferung von Mieterstrom durch den Vermieter als
selbständige Hauptleistung dient der Gleichheit der
Besteuerung des Endverbrauchs; denn der Lieferer von Mieterstrom
tritt in Wettbewerb mit anderen Stromanbietern, die Strom nur
umsatzsteuerpflichtig als Hauptleistung anbieten können (vgl.
dazu auch Widmann, UR 2022, 7).
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2. Die Einwendungen des FA führen zu
keiner anderen Beurteilung.
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a) Soweit das FA seine eigene Wertung des
Sachverhalts an die Stelle der Würdigung des FG setzt, kann
sein Einwand, die Stromlieferungen teilten als unselbständige
Nebenleistung das Schicksal der umsatzsteuerfreien
Vermietungsleistung, weil für die Mieter angesichts des
erforderlichen baulichen Eingriffs und den hiermit verbundenen
Kosten die Wahl eines anderen Stromanbieters keine realistische
Option gewesen sei, wegen der Bindungswirkung des § 118 Abs. 2
FGO der Revision nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. z.B. BFH-Urteil
vom 28.09.2022 - XI R 5/22, BFH/NV 2023, 271 = SIS 23 00 18, Rz 29,
m.w.N.).
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29
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b) Die Finanzverwaltung ist zwar in Abschn.
4.12.1. Abs. 5 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses der
Ansicht, dass - was sich das FA inhaltlich zu eigen macht - als
Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung in der
Regel unter anderem die Lieferung von Strom durch den Vermieter
anzusehen sei. Daran sind allerdings weder das FG noch der
erkennende Senat gebunden, da es sich insoweit um eine
norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt (vgl. zur
fehlenden Bindungswirkung allgemein Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II
2017, 393 = SIS 16 28 03, Rz 107; BFH-Urteile vom 20.11.2019 - XI R
52/17, BFHE 267, 49, BStBl II 2020, 264 = SIS 20 03 42, Rz 31; vom
06.12.2023 - XI R 33/21, BFH/NV 2024, 615 = SIS 24 05 68, Rz 63;
BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408 = SIS 23 11 59, Rz 22).
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c) Aus dem vom FA in Bezug genommenen
BFH-Urteil vom 15.01.2009 - V R 91/07 (BFHE 224, 172, BStBl II
2009, 615 = SIS 09 10 12) folgt für die Entscheidung im
Streitfall im Übrigen nichts anderes. Der BFH hat dort zwar
entschieden, dass sich die umsatzsteuerfreie langfristige
Vermietung von Campingflächen auch auf die Lieferung von Strom
erstreckt. Dieser Entscheidung lag jedoch ein anderer Sachverhalt
zugrunde. Im Streitfall haben die Mieter die Möglichkeit, den
Stromanbieter frei zu wählen, so dass sie nicht auf die
Stromlieferung durch ihren Vermieter angewiesen sind. Der Senat
kann deshalb offenlassen, ob der BFH diese Rechtsprechung nicht
bereits durch das BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 37/14 (BFHE 251,
517, BStBl II 2017, 1259 = SIS 16 01 41) aufgegeben hat.
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d) Der Hinweis des FA auf die
Ausführungen der Generalanwältin Kokott in Rz 41 bis 42
ihrer Schlussanträge vom 22.10.2020 in der Rechtssache
Frenetikexito vom 04.03.2021 - C-581/19, EU:C:2020:855 greift schon
deshalb nicht durch, weil auch die Generalanwältin dort
ausführt, dass untypische Mietnebenleistungen nur im
Ausnahmefall den Charakter einer unselbständigen Nebenleistung
aufweisen dürften. Dies ist bei der Lieferung von Strom an
Wohnungsmieter der Fall, da aufgrund des Kopplungsverbots des
§ 42a EnWG die Belieferung von Letztverbrauchern mit
Mieterstrom nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrags sein
darf.
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3. Da der Kläger steuerpflichtige
Lieferungen von Mieterstrom ausgeführt hat, steht ihm der
begehrte Vorsteuerabzug zu.
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a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
kann der Unternehmer als Vorsteuer die gesetzlich geschuldete
Steuer für Leistungen abziehen, die von einem anderen
Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden.
Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug gemäß § 15
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer
für steuerfreie Umsätze verwendet. Dies beruht
unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem. Danach ist der Steuerpflichtige, der
„Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke
seiner besteuerten Umsätze verwendet“,
zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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aa) Dazu muss ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem
oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf
Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen. Das Abzugsrecht ist nur
gegeben, wenn die Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten,
zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl.
z.B. EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments
vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683 = SIS 17 16 05, Rz 28; Vos Aannemingen vom
01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785 = SIS 20 14 44, Rz 25; BFH-Urteile vom
07.05.2020 - V R 1/18, BFHE 270, 146 = SIS 20 08 99, Rz 23; vom
16.12.2020 - XI R 13/19, BFHE 272, 185, BStBl II 2022, 389 = SIS 21 07 30, Rz 59). Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist in
Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu
beurteilen (vgl. EuGH-Urteile Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14,
EU:C:2015:712 = SIS 15 25 71, Rz
29; Finanzamt R vom 08.09.2022 - C-98/21, EU:C:2022:645 =
SIS 22 15 29, Rz 49), wozu auch
der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes
gehört, da dieser ein Kriterium für die Bestimmung des
objektiven Inhalts ist (vgl. EuGH-Urteile Becker vom 21.02.2013 -
C-104/12, EU:C:2013:99 = SIS 13 07 58, Rz 29; Baštová vom 10.11.2016 - C-432/15,
EU:C:2016:855 = SIS 16 23 84, Rz
45; C&D Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17,
EU:C:2018:888 = SIS 18 17 25, Rz
37; Finanzamt R vom 08.09.2022 - C-98/21, EU:C:2022:645 =
SIS 22 15 29, Rz 49; BFH-Urteil
vom 07.12.2022 - XI R 16/21, BFHE 279, 314 = SIS 23 05 80, Rz
16).
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bb) Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird
zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten
Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden
Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die
fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des
Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der
von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten
Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich
direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. z.B.
EuGH-Urteile Portugal Telecom vom 06.09.2012 - C-496/11,
EU:C:2012:557 = SIS 12 25 04, Rz
37; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 -
C-132/16, EU:C:2017:683 = SIS 17 16 05, Rz 29; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19,
EU:C:2020:785 = SIS 20 14 44, Rz
26).
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cc) Hängen die Eingangsleistungen
hingegen mit steuerfreien Umsätzen oder mit nicht vom
Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfassten Umsätzen
zusammen, kommt es nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. EuGH-Urteil
Finanzamt R vom 08.09.2022 - C-98/21, EU:C:2022:645 = SIS 22 15 29, Rz 48; ebenso bereits zuvor
EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 - C-29/08, EU:C:2009:665 =
SIS 09 37 71, Rz 59; Iberdrola
Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16,
EU:C:2017:683 = SIS 17 16 05, Rz
30 und Ryanair vom 17.10.2018 - C-249/17, EU:C:2018:834 =
SIS 18 17 23, Rz 29; BFH-Urteil
vom 16.12.2020 - XI R 13/19, BFHE 272, 185, BStBl II 2022, 389 =
SIS 21 07 30, Rz 61).
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b) Bei der den Streitfall betreffenden
Lieferung von Mieterstrom, den der - wie hier der Kläger -
Vermieter teilweise selbst erzeugt oder bei Bedarf als Reststrom
von einem Energieversorger gegen Entgelt selbst bezieht, um ihn an
seine Mieter gegen Entgelt weiterzuliefern, stehen die Kosten des
Vermieters für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage nicht
im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der
umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern mit den
umsatzsteuerpflichtigen Stromlieferungen.
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aa) Das FG hat zwar nicht ausgeführt,
inwieweit die Kosten der Photovoltaikanlage Kostenelemente der
besteuerten Ausgangsumsätze des Klägers sind. Da der
Kläger jedoch marktübliche Stromentgelte erhebt, die den
Kostendeckel des § 42a Abs. 4 EnWG beachten, und dadurch unter
anderem zumindest die Kosten seiner Photovoltaikanlagen deckt (vgl.
dazu EuGH-Urteile Gmina O. vom 30.03.2023 - C-612/21, EU:C:2023:279
= SIS 23 06 04, Rz 37; Latvijas
Informâcijas un komunikâcijas tehnoloìijas
asociâcija vom 04.07.2024 - C-87/23, EU:C:2024:570 =
SIS 24 11 23, Rz 47 ff.), liegt
diese Voraussetzung vor.
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bb) Die Rechtsprechung des BFH, nach der die
Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls
dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur
umsatzsteuerfreien Vermietung stehen, wenn es sich dabei nicht um
Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat
(vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2023 - V R 15/21, BStBl II 2024, 503 =
SIS 24 04 54, Rz 16 ff.), ist auf den die Stromlieferung
betreffenden Streitfall nicht zu übertragen. Der Vermieter von
Wohnraum schuldet zum vertragsgemäßen Gebrauch zwar die
Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, jedoch nicht die
Lieferung von Strom. Aufgrund des Kopplungsverbots des § 42a
Abs. 2 EnWG darf eine solche Verpflichtung sogar kein
Vertragsbestandteil des Mietvertrags sein.
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cc) Beim Strombezug ist vielmehr der Mieter
regelmäßig Kunde eines vom ihm selbst ausgesuchten
Stromversorgers, der mit ihm ohne Beteiligung des Vermieters
Vertragsverhältnisse unterhält (vgl. dazu auch Widmann,
UR 2022, 7). Die Eingangsleistungen aus der Anschaffung von
Photovoltaikanlagen hängen daher - anders als die Kosten
für eine neue Heizungsanlage - nicht mit umsatzsteuerfreien
Vermietungsumsätzen zusammen, so dass der Vorsteuerabzug
deshalb nicht ausgeschlossen ist. Die Kosten dieser
Eingangsleistungen finden nicht Eingang in den Preis der die
umsatzsteuerfreie Wohnraumvermietung betreffenden
Ausgangsumsätze, die der Kläger im Rahmen seiner
umsatzsteuerfreien Vermietungstätigkeit ausführt.
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dd) Der Einwand des FA, dass die Steuerpflicht
der Lieferung von Mieterstrom die Erstellung von
Nebenkostenabrechnungen verkompliziere, trifft daher nicht zu. In
den Nebenkostenabrechnungen ist der vom Mieter in seiner Wohnung
verbrauchte Strom üblicherweise nicht enthalten. Und bei der
Lieferung von Mieterstrom sehen unter anderem die §§ 36
ff. EnWG ohnehin Rechnungserteilungspflichten des Lieferers von
Mieterstrom vor, die über den Inhalt von
Nebenkostenabrechnungen weit hinausgehen.
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4. Soweit der Kläger durch den Einkauf
und die Weiterlieferung des Reststroms zum Wiederverkäufer von
Elektrizität im Sinne der § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b,
Abs. 5 Satz 4, § 3g UStG geworden ist und die
Wiederverkäufereigenschaft im Sinne des § 3g UStG
erfüllt, haben beide Beteiligte übereinstimmend
mitgeteilt, dass dies im Streitzeitraum Dezember 2018 keine
Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden
Umsatzsteuervorauszahlung hat.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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