Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts München vom 13.12.2021 - 7 K 2379/20
= SIS 22 02 20 aufgehoben und der
Bescheid des Beklagten über Körperschaftsteuer und
Solidaritätszuschlag für 2015 vom 09.01.2020 dahingehend
geändert, dass das zu versteuernde Einkommen um … EUR
vermindert wird.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine in X (EU-Ausland)
ansässige Aktiengesellschaft mit einer inländischen
Zweigniederlassung, betreibt das
Rückversicherungsgeschäft sowohl im Lebens- als auch im
Nichtlebensbereich. Die für die inländische
Versicherungsbetriebsstätte eingereichte
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2015
(Streitjahr) wies das Dotationskapital mit ./. … EUR und
indirekt zuzuordnende Kapitalerträge von … EUR aus. Die
Berechnung erfolgte nach der modifizierten
Kapitalaufteilungsmethode (§ 25 Abs. 1 und 2 der
Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung - BsGaV - vom
13.10.2014, BGBl I 2014, 1603, BStBl I 2014, 1378), wobei die
Kapitalerträge nach § 27 Abs. 2 BsGaV zugeordnet wurden.
Die Klägerin wies gegenüber dem Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) ausdrücklich darauf
hin, dass ihre Berechnungsweise den dazu von der Finanzverwaltung
aufgestellten Grundsätzen (Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen - BMF - vom 22.12.2016, BStBl I 2017, 182 = SIS 17 02 39, Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung
- VwG BsGa -, dort Rz 320) widerspreche.
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Nachdem die Körperschaftsteuer
für das Streitjahr zunächst unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung auf … EUR festgesetzt worden war, kam der
Prüfer im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung zu
der Auffassung, dass im Streitfall die modifizierte
Kapitalaufteilungsmethode nicht zur Anwendung kommen dürfe, da
sie zu einem negativen Dotationskapital führe. Anzuwenden sei
die Mindestkapitalausstattungsmethode für
Versicherungsbetriebsstätten nach § 25 Abs. 3 Satz 2
BsGaV. Dazu errechnete der Prüfer das fiktive
aufsichtsrechtliche Mindestkapital nach den Vorschriften der
sogenannten Kapitalausstattungs-Verordnung mit … EUR zum
31.01.2015 und … EUR zum 31.01.2016. In Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem von der Klägerin
erklärten und dem vom Prüfer ermittelten Dotationskapital
rechnete der Prüfer der Klägerin zudem
Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen und des Eigenkapitals indirekt zu (§ 25
Abs. 4 BsGaV). Die zusätzlich zuzurechnenden Erträge aus
den Kapitalanlagen ermittelte er, indem er auf die gesamten
indirekt zuzurechnenden Kapitalanlagen von … EUR (§ 27
Abs. 2 BsGaV) die Durchschnittsverzinsung im Gesamtunternehmen von
3,563 % ansetzte. Daraus ergaben sich gegenüber den von der
Klägerin erklärten Erträgen (… EUR)
zusätzliche Erträge in Höhe von …
EUR.
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Nachdem das FA dieser Berechnung in einem
geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das
Streitjahr vom 09.01.2020 gefolgt war, erhob die Klägerin
Sprungklage vor dem Finanzgericht (FG) München, die erfolglos
blieb (Urteil vom 13.12.2021 - 7 K 2379/20, EFG 2022, 550 = SIS 22 02 20).
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Dagegen richtet sich die Revision der
Klägerin, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht geltend
macht.
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Sie beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und den Bescheid über Körperschaftsteuer und
Solidaritätszuschlag für 2015 vom 09.01.2020 dahingehend
abzuändern, dass das zu versteuernde Einkommen um … EUR
vermindert und die Körperschaftsteuer auf … EUR
festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet,
führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Klagestattgabe
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Entgegen der Auffassung des FG ist das Dotationskapital der
inländischen Betriebsstätte der Klägerin durch die
modifizierte Kapitalaufteilungsmethode nach § 25 Abs. 1 und 2
BsGaV - ohne eine Untergrenze durch die Maßgaben der
Mindestkapitalausstattungsmethode nach § 25 Abs. 3 Satz 2
BsGaV - zu ermitteln; dabei sind die Abrechnungsforderungen aus dem
Rückversicherungsgeschäft einzubeziehen und es ist
aufgrund einer erheblichen unterjährigen Veränderung der
Zuordnung von Vermögenswerten eine Anpassung nach § 25
Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 6 BsGaV in der von der
Klägerin begehrten Höhe vorzunehmen.
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1. Es steht nicht im Streit, dass die
Klägerin ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 23
BsGaV i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Nr. 33 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und dass sie mit ihren
inländischen Einkünften der in der Bundesrepublik
Deutschland belegenen Betriebsstätte der beschränkten
Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr
geltenden Fassung unterliegt.
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2. Gemäß § 1 Abs. 5 des
Außensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (AStG) sind die Absätze 1, 3 und 4 der Vorschrift
über die Berichtigung von Einkünften entsprechend
anzuwenden, wenn für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des
§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG die Bedingungen, insbesondere die
Verrechnungspreise, die der Aufteilung der Einkünfte zwischen
einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen
Betriebsstätte oder der Ermittlung der Einkünfte der
inländischen Betriebsstätte eines ausländischen
Unternehmens steuerlich zugrunde gelegt werden, nicht dem
Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und dadurch die
inländischen Einkünfte eines beschränkt
Steuerpflichtigen gemindert oder die ausländischen
Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
erhöht werden. Zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes
ist eine Betriebsstätte wie ein eigenständiges und
unabhängiges Unternehmen zu behandeln, es sei denn, die
Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum Unternehmen
erfordert eine andere Behandlung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 AStG).
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§ 1 Abs. 5 AStG wurde durch das
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 (BGBl I 2013,
1809, BStBl I 2013, 802) eingeführt und ist für
Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2012 beginnen.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass einerseits alle
grenzüberschreitenden Vorgänge im Hinblick auf die
Gewinnabgrenzung klar und für alle Investitionsalternativen
(Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und
Betriebsstätten) einheitlich geregelt werden und andererseits
sich die Einkunftskorrekturen nach § 1 AStG an den von der
Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD)
erarbeiteten internationalen Grundsätzen orientieren (vgl.
BR-Drucks. 302/12, S. 100 und 401/14, S. 41 f.; s.a.
Engelen/Spessert, Internationale Steuer-Rundschau - ISR - 2022,
361, 366). Im Vordergrund stand dabei die Implementierung und
Umsetzung des sogenannten „Authorized OECD Approach
(AOA)“ im OECD-Betriebsstättenbericht
2010 (Report on the Attribution of Profits to Permanent
Establishments vom 22.07.2010).
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3. Die Einzelheiten des
Fremdvergleichsgrundsatzes und Einzelheiten zu dessen einheitlicher
Anwendung sowie die Grundsätze zur Bestimmung des
Dotationskapitals im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG
wurden in der nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 AStG
ergangenen Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
geregelt, die insoweit hinreichend bestimmt ist und den Vorgaben
der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage entspricht (s. z.B.
Kußmaul/Delarber/Müller, IStR 2014, 466 ff.).
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Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BsGaV ist danach
der inländischen Versicherungsbetriebsstätte in einem
ersten Schritt ein Anteil an den Vermögenswerten des
ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen, die der
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und des
Eigenkapitals des ausländischen Versicherungsunternehmens
dienen. Der Anteil der Versicherungsbetriebsstätte bemisst
sich nach Satz 2 der Vorschrift nach dem Verhältnis der
versicherungstechnischen Rückstellungen für
Versicherungsverträge, die der inländischen
Versicherungsbetriebsstätte zuzuordnen sind, zu den
versicherungstechnischen Rückstellungen, die in der Bilanz des
ausländischen Versicherungsunternehmens insgesamt ausgewiesen
sind. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 BsGaV sind in einem
zweiten Schritt von den nach Absatz 1 zugeordneten
Vermögenswerten die versicherungstechnischen
Rückstellungen und die aus Versicherungsverhältnissen
entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten
abzuziehen, die zu bestimmen sind nach den §§ 341e bis
341h des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie nach der
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 08.11.1994
(BGBl I 1994, 3378) - RechVersV -, die zuletzt durch Art. 27 Abs. 9
des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 04.07.2013 (BGBl I 2013, 1981)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das
Ergebnis ist nach dem Satz 2 der Vorschrift das der
inländischen Versicherungsbetriebsstätte zuzuordnende
Dotationskapital (modifizierte Kapitalaufteilungsmethode für
Versicherungsbetriebsstätten).
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Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV darf das
ausländische Versicherungsunternehmen der inländischen
Versicherungsbetriebsstätte ein geringeres Dotationskapital
als nach § 25 Abs. 2 BsGaV nur zuordnen, soweit dies zu einem
Ergebnis der inländischen Versicherungsbetriebsstätte
führt, das im Verhältnis zum übrigen Unternehmen dem
Fremdvergleichsgrundsatz aufgrund der ihr zugeordneten
Vermögenswerte sowie der ihr zugeordneten Chancen und Risiken
besser entspricht. Nach dem Satz 2 der Vorschrift muss die
inländische Versicherungsbetriebsstätte mindestens ein
Dotationskapital ausweisen, das sie nach
versicherungsaufsichtsrechtlichen Grundsätzen als Eigenkapital
ausweisen müsste, wenn sie ein rechtlich selbständiges
Versicherungsunternehmen wäre
(Mindestkapitalausstattungsmethode für
Versicherungsbetriebsstätten).
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Maßgebend sind insoweit die
Verhältnisse zum Beginn eines Wirtschaftsjahres (§ 25
Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1
BsGaV). Gemäß § 12 Abs. 6 BsGaV ist das
Dotationskapital jedoch innerhalb eines Wirtschaftsjahres
anzupassen, sofern sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres die
Zuordnung von Personalfunktionen, von Vermögenswerten oder von
Chancen und Risiken gegenüber den Verhältnissen zu Beginn
des Wirtschaftsjahres ändern und zu einer erheblichen
Veränderung der Höhe des Dotationskapitals
führen.
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4. Soweit das FG der Auffassung der
Finanzverwaltung in Rz 320 der VwG BsGa gefolgt ist, wonach das Mindesteigenkapital,
das ein selbständiges Versicherungsunternehmen in der
Situation der Versicherungsbetriebsstätte im Inland
versicherungsaufsichtsrechtlich ausweisen müsste, durch die
inländische Versicherungsbetriebsstätte nicht
unterschritten werden dürfe und § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV
auch für die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode für
Versicherungsbetriebsstätten nach § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV
gelte, hält dies einer revisionsgerichtlichen
Überprüfung nicht stand. § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV
lässt sich kein solcher „allgemeiner
Grundsatz“ entnehmen; vielmehr ist diese
Regelung nur im Rahmen der sogenannten Öffnungsklausel nach
§ 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV anwendbar.
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a) Der Verordnungsgeber hat dem eindeutigen
Wortlaut nach in § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV einerseits und in
§ 25 Abs. 3 BsGaV andererseits zwei unterschiedliche Methoden
zur Bestimmung des Dotationskapitals geregelt. In § 25 Abs. 1
und 2 BsGaV wird - in sich geschlossen - die modifizierte
Kapitalaufteilungsmethode beschrieben, was der Verordnungsgeber
dadurch kenntlich macht, dass die Absätze aufeinander aufbauen
(„In einem ersten Schritt …“ in
Absatz 1, „In einem zweiten Schritt
…“ in Absatz 2) und mit einem Ergebnis
(§ 25 Abs. 2 Satz 2 BsGaV) schließen, weshalb der
Verordnungsgeber dort in einem Klammerzusatz die zuvor geregelte
Methode auch als „modifizierte Kapitalaufteilungsmethode
für Versicherungsbetriebsstätten“
benennt. Die Regelung in § 25 Abs. 3 BsGaV enthält
demgegenüber - wie dessen Satz 2 klarstellt - eine andere
Methode, nämlich die „Mindestkapitalausstattungsmethode
für Versicherungsbetriebsstätten“.
Es besteht insoweit erkennbar keine Verknüpfung zu § 25
Abs. 1 und 2 BsGaV. Dies folgt auch schon daraus, dass die
Absätze 1 und 2 passiv („… zuzuordnen
…“ beziehungsweise „…
abzuziehen …“), der Absatz 3
demgegenüber aktiv („… muss … ausweisen
…“, „… darf …
abziehen …“) formuliert ist.
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Auch der Wortlaut des Absatzes 3 verdeutlicht,
dass der dortige Satz 2 wegen seiner Position in unmittelbarem
Anschluss an den Satz 1 „nur“ Teil der
in Absatz 3 geregelten Mindestkapitalausstattungsmethode ist
(ebenso Greinert/Karnath in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht,
§ 1 AStG Rz 3546; Busch, IStR 2014, 757, 759). § 25 Abs.
3 Satz 2 BsGaV begrenzt insoweit lediglich
bewertungsmäßig die Möglichkeit, die Satz 1
eröffnet, so dass ausschließlich im Falle eines
individuellen Fremdvergleichs das Dotationskapital nicht unter dem
versicherungsaufsichtsrechtlichen Mindestkapital liegen darf, das
die Versicherungsbetriebsstätte ausweisen müsste, wenn
sie ein rechtlich selbständiges Unternehmen wäre. Damit
muss das im Rahmen des individuellen Fremdvergleichs ermittelte
Dotationskapital unter dem nach § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV
ermittelten Wert liegen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV), es muss
aber mindestens dem fiktiven versicherungsaufsichtsrechtlichen
Mindestkapital entsprechen (§ 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV).
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b) Dass § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV nicht
methodenübergreifend gilt, ergibt sich auch aus den
Gesetzesmaterialien. In der Verordnungsbegründung wird §
25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV ausdrücklich als
„Öffnungsklausel“ und dessen Satz 2
als „Untergrenze für die Anwendung der
Öffnungsklausel“ bezeichnet (BR-Drucks.
401/14, S. 119). § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV ergänzt damit
ausdrücklich nur die in dessen Satz 1 vorgesehene Ermittlung
des Dotationskapitals im Wege eines - von der Klägerin aber
nicht durchgeführten - individuellen Fremdvergleichs (Busch,
IStR 2014, 757, 759; derselbe in Vögele/Borstell/Bernhardt,
Verrechnungspreise, 5. Aufl., Kap. R Rz 198; Greinert/Karnath, IStR
2022, 420, 423; dieselben, DStR 2017, 1196, 1198; dieselben in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht,
§ 1 AStG Rz 3542 und 3546; Engelen/Spessert, ISR 2022, 361,
366; wohl auch Bärsch in Herrmann/Heuer/Raupach, Anhang zu
§ 49 EStG Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung Rz
392). Den Materialien lassen sich dagegen keine Hinweise entnehmen,
dass die Norm nach Art eines „allgemeinen
Grundsatzes“ weitergehende Bedeutung
hätte haben sollen. Anders als das FG ausgeführt hat,
lässt sich den Verordnungsmaterialien auch nicht entnehmen,
dass generell kein negatives Dotationskapital anzuerkennen sei. Es
heißt dort (BR-Drucks. 401/14, S. 118) lediglich, dass durch
die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode der Ausweis eines
gemessen an der Gesamtausstattung des Unternehmens zu geringen
Dotationskapitals verhindert werde.
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Ein solches Ergebnis legt auch der Vergleich
mit § 20 Abs. 2 BsGaV nahe, soweit dort für
Bankbetriebsstätten im Rahmen eines individuellen
Fremdvergleichs ein Bewertungsrahmen vorgegeben wird, bei dem das
Mindestkapital die Untergrenze (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BsGaV) und
das nach einer Kapitalaufteilungsmethode ermittelte
Dotationskapital die Obergrenze (§ 20 Abs. 2 Satz 1 BsGaV)
darstellen. Eines solchen Bewertungsrahmens bedarf es bei der
Kapitalaufteilungsmethode nach § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV schon
deshalb nicht, weil dort das Dotationskapital nicht durch
individuellen Fremdvergleich, sondern nach Art einer durch den
Verordnungsgeber vorgegebenen und in sich geschlossenen
Regelmethode typisierend durch Kapitalaufteilung ermittelt
wird.
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c) Das Ergebnis dieser Auslegung dürfte
im Übrigen den Ausführungen der OECD im
OECD-Betriebsstättenbericht (weitgehend) entsprechen. Dort
wird für Versicherungsbetriebsstätten entscheidend auf
die übernommenen Versicherungsrisiken und zur Deckung dieser
Risiken dienenden Vermögenswerte abgestellt. Die
Mindestkapitalausstattungsmethode
(„Quasi-Unterkapitalisierungsansatz/aufsichtsrechtlicher
Mindestkapitalansatz“) wird nicht als
eigenständiger Abgrenzungsmaßstab autorisiert; sie kann
einzig unter der Bedingung als innerstaatliche
Safe-Harbour-Regelung akzeptiert werden, wenn „sie nicht dazu
führt, dass der Betriebsstätte mehr Gewinne zugerechnet
werden als nach einem der autorisierten
Ansätze“ (s. dort Rz 160). Letzteres
wäre aber bei Zugrundelegung der vom FG vertretenen Auffassung
der Fall (s.a. Engelen/Spessert, ISR 2022, 361, 366;
Greinert/Karnath in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld,
Außensteuerrecht, § 1 AStG Rz 3545 f.; Busch in
Vögele/Borstell/Bernhardt, Verrechnungspreise, 5. Aufl., Kap.
R Rz 204).
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d) Für die gegenteilige Rechtsauffassung
kann das FA nicht mit Erfolg auf Senatsrechtsprechung verweisen.
Soweit es der Senat im Beschluss vom 22.08.2011 - I B 169/10
(BFH/NV 2011, 2119 = SIS 11 36 96) unbeanstandet gelassen hat, bei
einer inländischen Bankbetriebsstätte das
Dotationskapital im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und unter
Anknüpfung an das fiktive bankenaufsichtsrechtliche
Mindestkapital zu bestimmen, betrifft dieser Rechtsstreit eine
Rechtslage vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 5 Satz 2 AStG (und
des § 25 BsGaV) und darüber hinaus keine
Versicherungsbetriebsstätte. Der Senat hatte im Ergebnis nur
die frühere Verwaltungsauffassung dahin bestätigt, dass
die Mindestkapitalausstattungsmethode eine Untergrenze im Rahmen
eines äußeren Fremdvergleichs darstellte. Es ergibt sich
aus dem Beschluss aber nicht, dass sich danach ein Dotationskapital
oberhalb des nach der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode
ermittelten Werts ergeben könnte.
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Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem
Senatsurteil vom 18.09.1996 - I R 59/95 (BFHE 181, 419 = SIS 97 07 13), denn dort wird nur ausgeführt, dass bei Versicherungen
mit Sitz in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU)
für die Bestimmung des inländischen Dotationskapitals
einer dort belegenen Betriebsstätte an das Mindestkapital nach
Aufsichtsrecht angeknüpft werden darf. Dies hat der Senat aber
gerade damit begründet, dass ansonsten steuerlich eine
mehrfache Erfassung von Vermögen drohe, das aufsichtsrechtlich
nur einmal vorgehalten werden müsse. Das Urteil enthält
daher nicht die Aussage, dass das aufsichtsrechtliche
Mindestkapital stets als Mindestdotationskapital zu beachten
wäre. Würde man dies mit der Finanzverwaltung so sehen,
ergäben sich vielmehr gerade bei mehreren Betriebsstätten
in unterschiedlichen EU-Staaten Verwerfungen, wenn jeweils an das
dortige fiktive aufsichtsrechtliche Mindestkapital angeknüpft
würde, ohne dass im Gesamtunternehmen (damit gemessen an der
Gesamtausstattung) ein entsprechender wirtschaftlicher Hintergrund
vorhanden wäre.
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e) Auch aus dem nach § 25 Abs. 5 Satz 2
BsGaV im Streitfall entsprechend anwendbaren § 12 Abs. 4 BsGaV
ergibt sich kein „allgemeiner Grundsatz“
zum Ansatz eines dem aufsichtsrechtlich vorgegebenen Mindestkapital
entsprechenden Dotationskapitals. Dies folgt bereits daraus, dass
sich das negative Dotationskapital im Streitfall nur daraus ergibt,
dass eine Schwankungsrückstellung nach § 341h HGB i.V.m.
§ 29 RechVersV mindernd zu berücksichtigen war, die aber
die der inländischen Versicherungsbetriebsstätte nach
§ 25 Abs. 1 Satz 1 BsGaV zuzuweisenden Vermögenswerte
beziehungsweise Kapitalerträge gerade nicht mindert, sondern
nur der intertemporalen Glättung der Ergebnisse des
Versicherungsunternehmens dient. Ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsleiter würde daran keinen
Anstoß nehmen (zutreffend Busch, IStR 2014, 757, 759). Es
kommt hinzu, dass auch Poolingvorteile im Rahmen der
Gewinnabgrenzung zu berücksichtigen sind und zu einer
Reduktion der zur Risikoabdeckung erforderlichen Kapitalanlagen
führen können (mit einer vergleichbaren Wertung der
OECD-Betriebsstättenbericht, Rz 134).
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5. Dem FG ist auch nicht in der Ansicht zu
folgen, die Abrechnungsforderungen aus dem
Rückversicherungsgeschäft seien in die gemäß
§ 25 Abs. 1 BsGaV zu verteilenden Vermögenswerte
einzubeziehen, weil sie nicht in der abschließenden
Aufzählung in Rz 315 VwG BsGa (mit Verweis auf das Formblatt I
zur RechVersV) benannt seien.
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a) Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BsGaV ist zur
Bestimmung des Dotationskapitals der inländischen
Versicherungsbetriebsstätte ein Anteil an den
Vermögenswerten des ausländischen
Versicherungsunternehmens zuzuordnen, die der Bedeckung der
versicherungstechnischen Rückstellungen und des Eigenkapitals
des ausländischen Versicherungsunternehmens dienen. Damit
stellt sich dem klaren Wortlaut der Norm nach allein die Frage,
welche Vermögenswerte aus regulatorischer Sicht
materiell-rechtlich bedeckungsfähig sind, das heißt der
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und des
Eigenkapitals dienen können (vgl. Engelen/Spessert, ISR 2022,
361, 364; Greinert/Karnath in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht,
§ 1 AStG Rz 3537; dieselben, IStR 2022, 420, 422). Werden
Abrechnungsforderungen nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften als
bedeckungsfähige Vermögenswerte behandelt, können
sie auch in die Aufteilung für steuerliche Zwecke mit
einbezogen werden (zutreffend Greinert/Karnath, IStR 2022, 420,
422).
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b) Eine Anknüpfung an inländische
Rechnungslegungsvorschriften ist dabei im Normwortlaut nicht
angelegt. Darauf, ob es sich bei den Abrechnungsforderungen aus dem
Rückversicherungsgeschäft nach Maßgabe des
inländischen Versicherungsaufsichtsrechts um einen
bedeckungsfähigen Vermögenswert handelt (so
Engelen/Spessert, ISR 2022, 361, 365), kommt es daher nicht an.
Vielmehr ist für die beschriebene Anknüpfung auf das
Recht des Sitzstaates des Versicherungsunternehmens abzustellen.
Dies folgt schon daraus, dass in § 25 Abs. 1 BsGaV allgemein
an die Werte der ausländischen Handelsbilanz angeknüpft
wird. So wird nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BsGaV der Anteil der
inländischen Versicherungsbetriebsstätte an den
versicherungstechnischen Rückstellungen aus der
ausländischen Handelsbilanz des Versicherungsunternehmens
übernommen, der das ausländische Aufsichtsrecht zugrunde
liegt (Busch in Vögele/Borstell/Bernhardt, Verrechnungspreise,
5. Aufl., Kap. R Rz 192; Greinert/Karnath in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht,
§ 1 AStG Rz 3539); nur nach dieser Maßgabe wird die
Regelung auch dem Zweck des § 25 Abs. 1 Satz 1 BsGaV
(Zuordnung eines im Hinblick auf die Gesamtausstattung des
Unternehmens angemessenen Teils der Vermögenswerte und
Kapitalerträge) gerecht, der erfordert, dass die Aufteilung
nach einem international einheitlichen Standard und nicht nach
unterschiedlichen nationalen Regelungen erfolgt (Greinert/Karnath
in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld,
Außensteuerrecht, § 1 AStG Rz 3537). Das FG hat insoweit
positiv festgestellt (was zwischen den Beteiligten auch nicht in
Streit steht), dass Abrechnungsforderungen und -verbindlichkeiten
nach dem Aufsichtsrecht in X einen bedeckungsfähigen
Vermögenswert darstellen.
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c) Nichts anderes folgt aus den
Gesetzesmaterialien (BR-Drucks. 401/14, S. 117). Soweit dort der
Begriff der „Vermögenswerte“ mit
dem Klammerzusatz „Kapitalanlagen“
versehen worden ist, mag dies dem OECD-Betriebsstättenbericht
entlehnt sein. Dass allerdings Anlagewerte ohne Kapitalrendite als
anzusetzende Vermögenswerte ausgeschlossen sein sollen (vgl.
Engelen/Spessert, ISR 2022, 361, 365; Greinert/Karnath, IStR 2022,
420, 422), ist weder dem Begriff der
„Vermögenswerte“ selbst noch dem
OECD-Betriebsstättenbericht zu entnehmen.
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d) Diese Auslegung ist auch aus systematischer
Sicht schlüssig, da die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode
in § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV einheitlich geregelt wird,
Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem
Rückversicherungsgeschäft aber nach § 25 Abs. 2
BsGaV bei der Ermittlung des Dotationskapitals abgezogen werden.
Dann müssen aber auch Abrechnungsforderungen im Rahmen der
einheitlichen Aufteilungsmethode Berücksichtigung finden.
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6. Schließlich ist auch der
Rechtsansicht des FG, bei der Bestimmung des Dotationskapitals sei
von den Jahresanfangswerten auszugehen und keine unterjährige
Anpassung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 6
BsGaV vorzunehmen, weil die in Rz 322 VwG BsGa angeführte
„Abweichungsschwelle“ nicht
überschritten werde, nicht zu folgen. Soweit nach der dortigen
Maßgabe eine „erhebliche
Veränderung“ erst dann angenommen wird,
wenn das Dotationskapital zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres
um mehr als 30 % vom Dotationskapital zu Beginn des
Wirtschaftsjahres, mindestens aber um 2 Mio. EUR abweicht,
während im Streitfall zwar die zweitgenannte Grenze
überschritten, aber nur eine Abweichung von 29,75 % erreicht
worden sei, ist dies für den Senat nicht bindend.
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a) Bei Rz 322 VwG BsGa handelt es sich um eine
norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die die
gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern
soll. Solche Verwaltungsvorschriften haben nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine Bindungswirkung im
gerichtlichen Verfahren. Sie stehen unter dem Vorbehalt einer
abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung, der
allein es obliegt zu entscheiden, ob die Auslegung der Rechtsnorm
durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat (vgl. z.B.
Senatsurteil vom 23.08.2017 - I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II
2018, 232 = SIS 17 18 94, m.w.N.). Insbesondere die Auslegung
unbestimmter Rechtsbegriffe ist alleinige Aufgabe der Fachgerichte
(vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 - 1
BvL 5/08, BVerfGE 135, 1 = SIS 14 07 79).
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b) Nach § 25 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. §
3 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 BsGaV ist zwar grundsätzlich
von den Verhältnissen zu Beginn eines Wirtschaftsjahres
auszugehen. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 6
BsGaV ist aber eine unterjährige Anpassung vorzunehmen, wenn
sich die Verhältnisse gegenüber dem Beginn des
Wirtschaftsjahres in der Weise ändern, dass dies zu einer
„erheblichen Veränderung der Höhe des
Dotationskapitals“ führt. Bei dem Begriff
der „erheblichen Veränderung“
handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff und es geht -
anders als im vom FG in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 30.03.1994
- II R 101/90 (BFHE 174, 94, BStBl II 1994, 503 = SIS 94 15 58) -
nicht um eine Situation, in der das Gesetz der Verwaltung einen
Entscheidungsspielraum einräumt, den sie durch eine
Verwaltungsvorschrift auskleidet und sich insoweit nach Art. 3 Abs.
1 des Grundgesetzes selbst bindet.
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c) Was unter einer „erheblichen
Veränderung“ zu verstehen ist, wird durch
die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung nicht
definiert. Ausweislich der Verordnungsbegründung (BR-Drucks.
401/14, S. 79 f.) soll dann von „einer erheblichen
Änderung in diesem Sinne [...] auszugehen [sein], wenn sich
eine Veränderung des Dotationskapitals gegenüber dem
Stand zu Beginn des Wirtschaftsjahres von mehr als 20 Prozent
ergibt“. Dabei orientierte sich der
Verordnungsgeber an den - inzwischen überholten -
Verwaltungsgrundsätzen Dotationskapital (BMF-Schreiben vom
29.09.2004, BStBl I 2004, 917 = SIS 04 37 96), wonach bei
Kreditinstituten eine entsprechende Anpassung des Dotationskapitals
vorgesehen war und die Grenze von 20 % als „in der Praxis
bereits bewährt“ angesehen wurde (vgl.
Engelen/Spessert, ISR 2022, 361, 363). Die Materialien geben
insoweit also einen deutlichen Anhaltspunkt dafür, ab welcher
Schwelle von einer erheblichen Veränderung auszugehen ist. Es
ist kein Grund erkennbar, warum die Finanzverwaltung von dieser
Schwelle, die sich aus ihrer eigenen Sicht zuvor in der Praxis
bewährt hatte, abgewichen ist. Der Senat geht aber vor allem
aufgrund der klaren Aussage in den Verordnungsmaterialien davon
aus, dass jedenfalls bei einer Abweichung von 29,75 % eine
erhebliche Veränderung vorliegt und deshalb nach § 25
Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 6 BsGaV eine unterjährige
Anpassung vorzunehmen ist (ebenso im Ergebnis Engelen/Spessert, ISR
2022, 361, 363; Greinert/Karnath, IStR 2022, 420, 421).
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d) § 12 Abs. 6 BsGaV schreibt nicht exakt
vor, wie genau die gesetzliche Anpassung durchzuführen ist.
Die Anpassung muss sich insoweit am Zweck der
Vermögensaufteilung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BsGaV und der
dort in den Blick genommenen Verteilung der Versicherungsrisiken
orientieren. Die Anpassung nach § 12 Abs. 6 BsGaV soll
sicherstellen, dass sich die unterjährige Veränderung
wesentlicher Zuordnungskriterien auch bei der Ermittlung der
inländischen Einkünfte für das entsprechende
Wirtschaftsjahr auswirkt (BR-Drucks. 401/14, S. 80). Dies kann aber
nur erfolgen, wenn insbesondere die nach § 25 Abs. 1 Satz 1
BsGaV aufzuteilenden Vermögenswerte an die veränderten
Verhältnisse angepasst werden. Es ist insoweit naheliegend, an
die entsprechenden Durchschnittswerte anzuknüpfen, um
unterjährige Schwankungen auszugleichen. Die Verwendung von
Jahresdurchschnittswerten ist jedenfalls dann möglich und
geboten, wenn das Ergebnis dadurch eher mit dem eines
selbständigen und unabhängigen Unternehmens vergleichbar
ist und damit eine bessere Grundlage für die Anwendung des
Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 AStG bildet
(Greinert/Karnath, IStR 2022, 420, 421). Soweit Rz 322 VwG BsGa
demgegenüber auf Rz 143 Satz 3 dieser Grundsätze
verweist, wonach für die unterjährige Ermittlung des
Dotationskapitals „aus Vereinfachungsgründen das
Dotationskapital zu Beginn des folgenden
Wirtschaftsjahres“ verwendet werden kann,
handelt es sich zum einen nur um den Senat nicht bindendes
Verwaltungsinnenrecht, zum anderen erlaubt die genannte Regelung im
Übrigen selbst - wie dies in einem Klammerzusatz in Rz 143
Satz 3 VwG BsGa auch deutlich gemacht wird -, „ggf. …
entsprechende Anpassungen“ beziehungsweise
sogar die Abstandnahme von einer Erhöhung (Rz 143 Satz 4 VwG
BsGa).
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7. Da das FG von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben.
Die Sache ist spruchreif; der angefochtene Bescheid ist auf der
Grundlage der vorstehenden Ausführungen zu ändern. Die
Berechnung der festzusetzenden Steuer wird gemäß §
121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA
übertragen.
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8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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