Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Thüringer Finanzgerichts vom 23.11.2021 - 3 K 799/18 =
SIS 22 08 84 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
1
|
I. In der Sache sind die steuermindernde
Berücksichtigung eines Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende gemäß § 24b des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung
(EStG), des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und des einfachen
Kinderfreibetrags gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG bei
der Einkommensteuerveranlagung des Klägers und
Revisionsklägers (Kläger) streitig.
|
|
|
2
|
Der ledige Kläger erzielte im Jahr
2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus
nichtselbstständiger Arbeit. Bis zum 05.09.2015 unterhielt er
mit seinem im Jahr X geborenen Kind und dessen Mutter einen
gemeinsamen Hausstand. Danach zog die Mutter aus der gemeinsamen
Wohnung aus. Das Kind blieb beim Kläger gemeldet und wurde
zusätzlich mit Wohnsitz bei der Kindsmutter gemeldet. Es lebte
in der Zeit von September bis Dezember 2015 wechselseitig eine
Woche bei seiner Mutter und eine Woche beim Kläger. Die
Beteiligten praktizierten das sogenannte paritätische
Wechselmodell.
|
|
|
3
|
Mit seiner Einkommensteuererklärung
beantragte der Kläger für 2015 die Gewährung eines
hälftigen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§
24b EStG) für vier Monate (September bis Dezember 2015) in
Höhe von 636 EUR (= 1.908 EUR/12 x 4). Außerdem machte
er Aufwendungen für Kinderbetreuung (Kindergarten- und
Hortgebühren) in Höhe von 690 EUR (½ von 1.380
EUR) als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5
EStG geltend.
|
|
|
4
|
Am 29.11.2016 erging der
Einkommensteuerbescheid 2015 ohne Berücksichtigung des
Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und der
Kinderbetreuungskosten.
|
|
|
5
|
Der Kläger legte Einspruch ein und
beantragte zusätzlich die Anerkennung der einfachen
Freibeträge für Kinder in Höhe von 3.576 EUR (§
32 Abs. 6 Satz 1 EStG: 3.576 EUR = Kinderfreibetrag von 2.256 EUR +
Freibetrag von 1.320 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs-
oder Ausbildungsbedarf des Kindes - BEA-Freibetrag - ). Einspruch
(Einspruchsentscheidung vom 02.11.2018) und Klage hatten keinen
Erfolg.
|
|
|
6
|
Das Finanzgericht (FG) entschied, der
Einkommensteuerbescheid 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
sei rechtmäßig.
|
|
|
7
|
Das Urteil ist in EFG 2022, 155 =
SIS 22 08 84
veröffentlicht.
|
|
|
8
|
Hiergegen wendet sich der Kläger mit
der Revision.
|
|
|
9
|
Er beantragt sinngemäß,
|
|
das Urteil des Thüringer FG vom
23.11.2021 - 3 K 799/18 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid
2015 vom 29.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
02.11.2018 dahingehend abzuändern, dass
|
|
1. die hälftigen
Kinderbetreuungskosten,
|
|
2. der hälftige Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende,
|
|
3. der einfache Kinderfreibetrag
|
|
für September 2015 bis Dezember 2015
berücksichtigt werden.
|
|
|
10
|
Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) beantragt,
|
|
die Revision zurückzuweisen.
|
|
|
11
|
Das FA hält die Vorentscheidung
für richtig.
|
|
|
12
|
II. Die Revision ist unbegründet, die
Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
|
|
|
13
|
1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem
Kläger kein Sonderausgabenabzug für
Kinderbetreuungskosten in Höhe von 690 EUR gemäß
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zusteht. Die Voraussetzungen für
den Abzug liegen nicht vor, da der Kläger nach den
Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist (§ 118
Abs. 2 FGO), die Kinderbetreuungskosten nicht getragen hat.
|
|
|
14
|
a) Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5
Satz 1 EStG sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens
4.000 EUR je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines
zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne
des § 32 Abs. 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres
eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten
sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt
werden.
|
|
|
15
|
aa) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG
ist Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1,
dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung
erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der
Leistung erfolgt ist.
|
|
|
16
|
bb) Nach den allgemeinen Grundsätzen
können Sonderausgaben nur bei demjenigen steuermindernd
berücksichtigt werden, der sie getragen hat. Denn das
Einkommensteuergesetz ist durch die Grundsätze des objektiven
und subjektiven Nettoprinzips sowie der Individualbesteuerung
geprägt. Eine Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben setzt
danach grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige den
Tatbestand des Einkommensteuergesetzes selbst verwirklicht hat.
Ausgaben Dritter (sogenannter Drittaufwand) können
grundsätzlich nicht bei dem insoweit nicht belasteten
Steuerpflichtigen berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom
25.11.2010 - III R 79/09, BFHE 232, 331, BStBl II 2011, 450 = SIS 11 08 84, Rz 9, zu § 4f EStG a.F.); dies gilt auch für
Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz
1 EStG.
|
|
|
17
|
cc) Als Beleg für eine hälftige
Kostentragung ist der Vortrag, der andere Elternteil habe das volle
Kindergeld erhalten, für sich genommen nicht ausreichend. Es
obliegt demjenigen, der den Sonderausgabenabzug geltend macht,
substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls nachzuweisen, in
welchem Umfang er tatsächlich Aufwendungen für die
Betreuung des Kindes getragen hat. Wenn er sich auf eine
Aufrechnung beruft, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen,
dass er zur Aufrechnung berechtigt war und diese erklärt
hat.
|
|
|
18
|
b) Nach den Feststellungen des FG hat im
Streitfall die Kindsmutter die Aufwendungen für die
Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes allein getragen; dem
Kläger steht hiernach kein Sonderausgabenabzug in Höhe
der hälftigen Aufwendungen für die
Betreuungsdienstleistungen zu.
|
|
|
19
|
aa) Die Betreuungskosten wurden unstreitig
vollständig von der Kindsmutter auf das Konto des Trägers
der Betreuungseinrichtung überwiesen. Der Kläger hat im
finanzgerichtlichen Verfahren weder vorgetragen noch nachgewiesen,
dass er die entsprechenden Aufwendungen der Kindsmutter (zum Teil)
erstattet hat, noch dass er ihr gegenüber zur Aufrechnung
berechtigt war und eine Aufrechnung erklärt hat.
|
|
|
20
|
bb) Auch soweit der Kläger vorträgt,
der Ausgleich der Kosten an die Kindsmutter sei durch die
Überlassung des Kindergelds in Anlehnung an den
familienrechtlichen Ausgleichsanspruch erfolgt, weil eine
anderweitige Handhabung (die hälftige Zahlung an den
Träger) nicht möglich oder nicht praktikabel gewesen sei,
führt dies nicht zur Abzugsfähigkeit der geltend
gemachten Kinderbetreuungskosten. Denn nach den Feststellungen des
FG trifft der Vortrag des Klägers nicht zu.
|
|
|
21
|
(1) Das FG hat zum einen festgestellt, dass es
möglich und praktikabel gewesen wäre, die
Kinderbetreuungskosten unmittelbar an den Träger zu entrichten
oder der Kindsmutter zu erstatten; beides ist nicht erfolgt.
|
|
|
22
|
(2) Das FG konnte zum anderen auch keine
Anhaltspunkte dafür feststellen, dass der Kläger mit der
Kindsmutter eine Vereinbarung dahingehend getroffen hat, dass diese
nicht nur ihre eigenen gegenüber den Betreuungseinrichtungen
(gesamtschuldnerisch) bestehenden Verbindlichkeiten, sondern auch
seine (gesamtschuldnerischen) Verbindlichkeiten getilgt hat. Die
Kindsmutter hat mit Schreiben vom 14.02.2021 mitgeteilt, dass ihr
keine derartige Vereinbarung mit dem Kläger erinnerlich
sei.
|
|
|
23
|
cc) Da der Kläger keine
revisionsrechtlich beachtlichen Rügen gegen die Feststellungen
des FG erhoben und keinen Tatbestandsberichtigungsantrag (§
108 Abs. 1 FGO) gestellt hat, ist der Senat an die Feststellungen
gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
|
|
|
24
|
2. Die Vorentscheidung ist auch insoweit
richtig, als das FG entschieden hat, dass dem Kläger kein
(hälftiger) Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach
§ 24b EStG zusteht.
|
|
|
25
|
a) Nach § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG
können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag
von der Summe der Einkünfte abziehen (§ 2 Abs. 3 EStG),
wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für
das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld
zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist nach § 24b
Abs. 1 Satz 2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des
alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.
|
|
|
26
|
aa) Erfüllen bei annähernd
gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes beide Elternteile die
Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags nach
§ 24b EStG, ist für die Entscheidung, wem dieser zusteht,
analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich vorrangig
den Berechtigten die Bestimmung zu überlassen, wer von ihnen
den Entlastungsbetrag erhalten soll, unabhängig davon, an
welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird (Senatsurteil
vom 28.04.2010 - III R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30 =
SIS 10 21 93, Rz 18 ff.; Rz 21 zu Ausnahmen). Treffen die Berechtigten
hinsichtlich des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG keine
Bestimmung untereinander, steht der Entlastungsbetrag demjenigen
zu, an den das Kindergeld gezahlt wird (Senatsurteil vom
28.04.2010 - III R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30 = SIS 10 21 93, Rz 22).
|
|
|
27
|
bb) Aus der Konkurrenzregelung des § 24b
Abs. 1 Satz 3 EStG ergibt sich, dass der Entlastungsbetrag wegen
desselben Kindes für denselben Monat nur einem Berechtigten
gewährt wird, auch wenn mehrere Berechtigte die
Voraussetzungen für seine Gewährung erfüllen; eine
Aufteilung ist nicht vorgesehen (Senatsurteil vom 28.04.2010 - III
R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30 = SIS 10 21 93, Rz
16).
|
|
|
28
|
b) Entgegen der Auffassung des Klägers
verstößt die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags
für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil auch im
Falle des paritätischen Wechselmodells (bei annähernd
gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes in beide Haushalte)
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Dass der
Sachverhalt der annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme in
die Haushalte beider Elternteile nicht zu einer Aufteilung des
Entlastungsbetrags führt, ist durch Typisierungs- und
Vereinfachungserfordernisse gerechtfertigt (vgl. dazu Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14
u.a., BVerfGE 152, 274 = SIS 20 01 16, BGBl I 2022, 413, Rz 101
ff.; vgl. auch Senatsurteile vom 11.05.2023 - III R 9/22, BFHE 280,
465, BStBl II 2023, 861 = SIS 23 10 98, Rz 17 und 30 und vom
25.04.2018 - III R 24/17, BFHE 261, 307, BStBl II 2018, 721 = SIS 18 09 92, Rz 25 f.). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl.
Senatsurteil vom 28.04.2010 - III R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II
2011, 30 = SIS 10 21 93, Rz 18 ff.) haben es die Eltern jedoch in
der Hand, gemäß beziehungsweise analog § 64 Abs. 2
Satz 2 EStG zu bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld und
welcher Elternteil den Entlastungsbetrag erhalten soll.
|
|
|
29
|
c) Gemäß § 24b Abs. 1 Satz 3
i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG steht im Streitfall der
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende der vorrangig
kindergeldberechtigten Kindsmutter zu, die die
Tatbestandsvoraussetzungen unstreitig erfüllte. Der
Kläger und die Kindsmutter haben nicht analog § 64 Abs. 2
Satz 2 EStG bestimmt, dass der Kläger den Entlastungsbetrag
erhalten soll.
|
|
|
30
|
3. Die Revision ist gleichfalls
unbegründet, soweit das FG dem Kläger den einfachen
Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG nicht
zugesprochen hat.
|
|
|
31
|
a) Gemäß § 31 Satz 1 EStG wird
die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe
des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe
für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten
Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach
§ 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach § 62 ff. EStG
bewirkt, je nachdem, was für den Steuerpflichtigen
günstiger ist (§ 31 Satz 4 Halbsatz 1 EStG). Werden
hiernach bei der Einkommensteuerveranlagung die Freibeträge
nach § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abgezogen, erhöht
sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche
Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den
gesamten Veranlagungszeitrum (§ 31 Satz 4 Halbsatz 1 EStG);
bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch
(nur) im Umfang des (einfachen) Kinderfreibetrags angesetzt (§
31 Satz 4 Halbsatz 2 EStG).
|
|
|
32
|
Bei dieser sogenannten
Günstigerprüfung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der
Einkommensteuer (Jahressteuer) auf das Einkommen im Sinne des
§ 2 Abs. 4 EStG (Jahresbetrag) ohne Berücksichtigung der
(einfachen) Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG einerseits
und der Einkommensteuer auf das Einkommen im Sinne des § 2
Abs. 4 EStG abzüglich dieser (einfachen) Freibeträge
andererseits dem (hälftigen) Anspruch auf Kindergeld für
jedes einzelne Kind, beginnend mit dem ältesten Kind
(Senatsurteil vom 28.04.2010 - III R 86/07, BFHE 230, 294, BStBl II
2011, 259 = SIS 10 31 09), im Rahmen einer Vergleichsrechnung
gegenüberzustellen (vgl. Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR
-, § 31 EStG Rz 32).
|
|
|
33
|
aa) Bei den Freibeträgen gemäß
§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG, die bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des
Steuerpflichtigen - das sind insbesondere im ersten Grad mit ihm
verwandte Kinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG) - vom Einkommen im
Sinne des § 2 Abs. 4 EStG abgezogen werden, handelte es sich
im Streitjahr 2015 um einen Freibetrag von 2.256 EUR für das
sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) und
den Freibetrag von 1.320 EUR für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Insgesamt beliefen
sich die einfachen Freibeträge auf 3.576 EUR.
|
|
|
34
|
Das Kindergeld betrug im Streitjahr 2015
für erste und zweite Kinder jeweils 188 EUR pro Monat oder
2.256 EUR für 12 Monate (§ 66 Abs. 1 EStG; zur Anwendung
vgl. § 52 Abs. 49a Satz 3 EStG: § 66 Abs. 1 in der am
23.07.2015 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen
anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31.12.2014
beginnen).
|
|
|
35
|
bb) Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten
Eltern wird bei der gemäß § 31 Satz 4 EStG
vorzunehmenden Günstigerrechnung im Hinblick auf § 1612b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der ab 01.01.2008
geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I 2007, 3189)
grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldanspruchs dem
steuerlichen Ergebnis des Abzugs des einfachen Kinderfreibetrags
gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG vom Einkommen im
Sinne des § 2 Abs. 4 EStG gegenübergestellt, und zwar
unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil die
tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld
erlangt hat (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2018 - III R 24/17,
BFHE 261, 307, BStBl II 2018, 721 = SIS 18 09 92, Rz 20 f.;
Senatsbeschluss vom 23.12.2013 - III B 98/13, BFH/NV 2014, 519 =
SIS 14 07 14; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17.12.2010 - III B
145/09, BFH/NV 2011, 597 = SIS 11 06 76 und BFH-Urteil vom
16.03.2004 - VIII R 89/03, BFH/NV 2004, 1243 = SIS 04 32 61, zu
§ 31 Satz 5 EStG a.F.). Denn gemäß § 1612b
Abs. 1 Satz 2 BGB kommt auch demjenigen Elternteil, der das
Kindergeld nicht erhält, die Minderung des Barbedarfs des
Kindes zugute (eine vollständige Befreiung vom Barunterhalt
tritt im paritätischen Wechselmodell nicht ein; nach §
1606 Abs. 3 Satz 2 BGB tritt eine vollständige Befreiung vom
Barunterhalt nur für den Elternteil ein, der das Kind voll
betreut, vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom
11.01.2017 - XII ZB 565/15, BGHZ 213, 254, Rz 21 ff., 24).
|
|
|
36
|
Ist hiernach das hälftige Kindergeld
höher als der Unterschiedsbetrag der Einkommensteuer auf das
Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG ohne
Berücksichtigung der einfachen Freibeträge nach § 32
Abs. 6 EStG und der Einkommensteuer auf das Einkommen im Sinne des
§ 2 Abs. 4 EStG abzüglich dieser Freibeträge,
führt die Günstigerprüfung zu dem Ergebnis, dass die
gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes
bereits durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden ist. Dann
erhält der Steuerpflichtige die Freibeträge nicht. Dies
gilt auch dann, wenn er keine tatsächliche
Verfügungsmacht über das (hälftige) Kindergeld
erlangt hat oder wenn der andere Elternteil seiner zivilrechtlichen
Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist (so bereits
Senatsbeschluss vom 16.08.2005 - III B 32/05, BFH/NV 2005, 2188 =
SIS 05 48 28; Senatsbeschluss vom 23.12.2013 - III B 98/13, BFH/NV
2014, 519 = SIS 14 07 14; HHR/Wendl, § 31 EStG Rz 34).
|
|
|
37
|
cc) Entgegen der Auffassung des Klägers
verstößt dies nicht gegen das Grundgesetz und
insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 23.12.2013 - III B 98/13, BFH/NV
2014, 519 = SIS 14 07 14).
|
|
|
38
|
Das BVerfG (Beschluss vom 13.10.2009 - 2 BvL
3/05, BVerfGE 124, 282 = SIS 10 02 76, BGBl I 2009, 3785) hat zu
den entsprechenden Vorgängervorschriften festgestellt, dass
diese, gemessen an dem sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitenden Gebot der
steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen
und seiner unterhaltsberechtigten Familie, verfassungsrechtlich
unbedenklich sind (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 13.07.2016 - 2
BvR 2498/14, StEd 2016, 532 (Nichtannahmebeschluss)).
|
|
|
39
|
Zwar hat der Staat das Einkommen des
Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur
Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen
Daseins für sich und seine Familie benötigt. Geklärt
ist insoweit auch, dass der Gesetzgeber in verfassungskonformer
Weise die gebotene Verschonung des kindbedingten Existenzminimums
dadurch bewirken kann, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen um
die Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG
vermindert wird und das Kindergeld - zur Vermeidung einer doppelten
Berücksichtigung des Kindesexistenzminimums - nach
Durchführung der sogenannten Günstigerprüfung zu
verrechnen ist. Insoweit hat das BVerfG (Beschluss vom 13.10.2009 -
2 BvL 3/05, BVerfGE 124, 282 = SIS 10 02 76, BGBl I 2009, 3785 -
Entscheidungsformel - ) den nach der früheren Gesetzesfassung
erforderlichen „Zufluss“ des Kindergelds
bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil jedoch auch für
den Fall bejaht, dass dieser Elternteil weder
Kindergeldberechtigter war noch ihm ein zivilrechtlicher
Ausgleichsanspruch auf das hälftige Kindergeld zustand (im
Urteilsfall nach § 1612b Abs. 5 BGB a.F. wegen Vorliegens
eines Mangelfalles).
|
|
|
40
|
Der vom Gesetzgeber verfolgte
Vereinfachungszweck ist insbesondere im Hinblick auf Fälle, in
denen die Eltern des Kindes getrennt leben, legitim, weil dadurch
das Besteuerungsverfahren von der häufig umstrittenen Frage,
welchem Elternteil das Kindergeld zustehen soll, und von weiteren
Unterhaltsstreitigkeiten entlastet wird. Es obliegt in erster Linie
den Eltern, für eine angemessene Verteilung der kindbedingten
Lasten und Entlastungen zu sorgen.
|
|
|
41
|
Im Hinblick auf die gemäß §
1612b Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehene (hälftige) Anrechnung des
Kindergelds auf den auch im paritätischen Wechselmodell meist
notwendigen Barunterhalt (vgl. BGH-Beschluss vom 11.01.2017 - XII
ZB 565/15, BGHZ 213, 254, Rz 21 ff., 24) und die weiteren, den
gleichrangig alleinerziehenden Eltern zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten, die kindbedingten Lasten und Entlastungen
angemessen zu verteilen, hält der Senat die in § 31 Satz
4 EStG vorgesehene Ausgestaltung der Günstigerprüfung
auch im Falle des paritätischen Wechselmodells für
verfassungskonform.
|
|
|
42
|
So könnte der nachrangig
Kindergeldberechtigte beispielsweise im Falle der gleichwertigen
Aufnahme in zwei Haushalte seine Zustimmung zur
Kindergeldberechtigung der Kindsmutter nur dann erteilen, wenn
diese sich verpflichtet, das Kindergeld zur Hälfte an ihn
auszukehren (vgl. Senatsbeschluss vom 23.12.2013 - III B 98/13,
BFH/NV 2014, 519 = SIS 14 07 14, Rz 17), oder analog § 64 Abs.
2 Satz 2 EStG zustimmt, dass er den Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende erhält (vgl. Senatsurteil vom 28.04.2010 -
III R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30 = SIS 10 21 93, Rz 18
ff.). Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20.04.2016 -
XII ZB 45/15, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2016,
1053 = SIS 16 14 47, Rz 13) ist es
auch nicht von vornherein ausgeschlossen, zivilrechtlich einen
Anspruch auf (teilweise) Auskehrung des Kindergelds
selbstständig geltend zu machen, wenn und solange es an einem
unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich zwischen den
unterhaltspflichtigen Eltern fehlt.
|
|
|
43
|
b) Im Streitfall hat das FG den
Einkommensteuerbescheid vom 29.11.2016 hiernach zu Recht nicht
beanstandet. Das FA hat die Günstigerprüfung richtig
durchgeführt und kam zutreffend zu dem Ergebnis, dass der
hälftige Kindergeldanspruch im Streitfall höher ist als
der Unterschiedsbetrag der Einkommensteuer (Jahressteuer) auf das
Einkommen des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG
(Jahresbetrag) ohne Berücksichtigung der Freibeträge nach
§ 32 Abs. 6 EStG und der Einkommensteuer auf das Einkommen im
Sinne des § 2 Abs. 4 EStG abzüglich dieser
Freibeträge.
|
|
|
44
|
Im Bescheid 2015 vom 29.11.2016 führte
ein zu versteuerndes Einkommen von ... EUR zu einer tariflichen
Steuer 2015 nach dem Grundtarif von ... EUR. Abzüglich der
einfachen Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG
in Höhe von 3.576 EUR - darunter der Kinderfreibetrag von
2.256 EUR und der BEA-Freibetrag von 1.320 EUR - hätte sich
ein zu versteuerndes Einkommen von ... EUR ergeben, das ... zu
einer tariflichen Einkommensteuer 2015 von ... EUR geführt
hätte. Die tarifliche Einkommensteuer hätte sich also
(nur) um (... EUR ./. ... EUR =)... EUR reduziert. Das halbe
Kindergeld betrug im Streitjahr 2015 hingegen 1.128 EUR für
ein erstes Kind (188 EUR monatliches Kindergeld 2015 x 12 Monate x
50 %). Der halbe Kindergeldanspruch übersteigt damit die
einkommensteuerliche Auswirkung der einfachen Freibeträge
gemäß § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von 3.576 EUR
(Kinderfreibetrag von 2.256 EUR + BEA-Freibetrag von 1.320 EUR).
Das FA hat folglich zutreffend bei der Einkommensteuerveranlagung
des Klägers für 2015 den Kinderfreibetrag nicht
steuermindernd berücksichtigt.
|
|
|
45
|
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
|