Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Hamburg vom 29.08.2023 - 3 K 181/20 =
SIS 23 18 61 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
1
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A. Es ist streitig, ob bei der Festsetzung
des Gewerbesteuermessbetrags und der Gewerbesteuer für das
Jahr 2015 der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 3 Satz 2 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu kürzen ist, soweit er auf
der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beruht.
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2
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) klagt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter
über das Vermögen der A-GmbH & Co. KG (KG). Die KG, die
ihren Gewinn bis 2004 durch Betriebsvermögensvergleich
(§§ 4 und 5 EStG) ermittelte, betrieb das Handelsschiff
MS „B“ (Handelsschiff) im
internationalen Verkehr. Am 12.01.2005 optierte die KG mit Wirkung
zum 01.01.2005 zur Gewinnermittlung nach der Tonnage nach § 5a
Abs. 1 EStG. Aufgrund der Option zur Gewinnermittlung nach der
Tonnage stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA
- ) nach einer Betriebsprüfung gemäß § 5a Abs.
4 Satz 2 EStG den Unterschiedsbetrag auf den 31.12.2004 mit
Bescheid vom 01.06.2010 gesondert und einheitlich fest.
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3
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Im Jahr 2015 (Streitjahr) wurde über
das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet und
der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkaufte der Kläger
das Handelsschiff.
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4
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Das FA setzte unter der Massesteuernummer
der KG mit Gewerbesteuermessbescheid für 2015 vom 23.10.2019
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung den Messbetrag auf
… EUR gegenüber dem Kläger fest. Es rechnete dem
Gewinn einen Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4
Satz 3 EStG in Höhe von … EUR hinzu. Die
Besteuerungsgrundlagen wurden vom FA geschätzt, da der
Kläger keine Steuererklärungen abgegeben hatte.
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5
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Mit nach § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) geändertem Gewerbesteuermessbescheid 2015
vom 05.02.2020 setzte das FA gegenüber dem Kläger unter
Erhöhung des hinzugerechneten Unterschiedsbetrags auf …
EUR den Messbetrag auf … EUR fest. Zugleich setzte es mit
Gewerbesteuerbescheid 2015 vom 05.02.2020 die Gewerbesteuer auf
… EUR sowie Zinsen zur Gewerbesteuer 2015 in Höhe von
… EUR fest.
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6
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Darüber hinaus erließ das FA am
05.02.2020 einen Gewerbesteuermessbescheid 2016 und einen
Gewerbesteuerbescheid 2016. Dabei rechnete es dem Gewinn einen
Unterschiedsbetrag in Höhe von … EUR hinzu.
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7
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Der Kläger legte gegen die
vorbezeichneten Bescheide vom 05.02.2020 am 14.02.2020 Einspruch
ein, den er nicht begründete.
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8
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Nachdem das FA davon Kenntnis erlangt
hatte, dass das Handelsschiff bereits im Jahr 2015 verkauft worden
war, erließ es unter dem 09.06.2020 einen gemäß
§ 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbescheid
für das Streitjahr, in dem es den Messbetrag 2015 auf …
EUR erhöhte. Dabei rechnete es dem Gewinn einen nach den
Ausführungen des Finanzgerichts (FG) der Höhe nach
zwischen den Beteiligten unstreitigen Unterschiedsbetrag in
Höhe von … EUR hinzu, wobei es den Gewerbeertrag nicht
nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG um 80 % des Unterschiedsbetrags
kürzte. Zusätzlich nahm das FA einen Verlustabzug in
Höhe von … EUR vor. Dementsprechend setzte das FA mit
nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Gewerbesteuerbescheid
für das Streitjahr vom 09.06.2020 die Gewerbesteuer 2015 auf
… EUR sowie Zinsen zur Gewerbesteuer 2015 in Höhe von
… EUR fest.
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9
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Nachdem das FA mit Bescheiden vom
21.09.2020 den Einsprüchen gegen die Bescheide betreffend den
Erhebungszeitraum 2016 abgeholfen hatte, wies es die
Einsprüche gegen die Bescheide betreffend den
Erhebungszeitraum 2015 mit Einspruchsentscheidung vom 14.10.2020
als unbegründet zurück.
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10
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Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte
der Kläger, den Gewerbesteuermessbetrag 2015, die
Gewerbesteuer 2015 und die festgesetzten Zinsen zur Gewerbesteuer
2015 jeweils auf 0 EUR herabzusetzen. Der Gewinn aus der
Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags sei gemäß § 9
Nr. 3 GewStG um 80 % zu kürzen. Während des
finanzgerichtlichen Verfahrens reduzierte das FA mit nach §
164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 15.02.2023 die Zinsen
zur Gewerbesteuer 2015 unter Beachtung des ab 01.01.2019 geltenden
Zinssatzes (0,15 % pro Monat) auf … EUR.
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11
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Das FG wies die Klage mit Urteil vom
29.08.2023 - 3 K 181/20 ab. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, dass der sich aus dem hinzugerechneten
Unterschiedsbetrag ergebende Gewinn nicht gemäß § 9
Nr. 3 Satz 2 GewStG um 80 % zu kürzen sei. Dem stehe § 7
Satz 3 GewStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen
Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften (WElektroMobFördG) vom
12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451, BStBl I 2020, 17) - GewStG n.F. -
entgegen. Diese Norm sei nach § 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG n.F.
erstmals für den Erhebungszeitraum 2009, damit auch für
das Streitjahr anwendbar. Nach § 7 Satz 3 GewStG n.F. gelte
der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn einschließlich der
Hinzurechnungen nach § 5a Abs. 4 und Abs. 4a EStG als
Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG. Dieser fiktive
Gewerbeertrag sei weder nach § 8 GewStG zu vermehren noch nach
§ 9 GewStG zu vermindern.
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12
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Zudem sei die gesetzlich angeordnete
Rückwirkung dieser Neuregelung verfassungsgemäß. Es
liege eine echte Rückwirkung vor, die verfassungsrechtlich
zulässig sei. Im Streitjahr habe kein schutzwürdiges
Vertrauen der KG existiert, das der rückwirkenden
Gesetzesänderung entgegengestanden habe. Bis zu den Urteilen
des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263,
22, BStBl II 2022, 412 = SIS 18 22 13), vom 25.10.2018 - IV R 40/16
= SIS 18 22 63 und vom 25.10.2018
- IV R 41/16 = SIS 18 22 64 habe
sich ein Vertrauen darauf, dass die hinzugerechneten
Unterschiedsbeträge nicht zum fiktiven Gewerbeertrag im Sinne
des § 7 Satz 3 GewStG a.F. gehören, nicht bilden
können. Der BFH habe die hier entscheidungserhebliche Frage
mit Urteil vom 26.06.2014 - IV R 10/11 (BFHE 246, 76, BStBl II
2015, 300 = SIS 14 21 67) dahingehend entschieden, dass § 7
Satz 3 GewStG in der vor der Änderung durch das Gesetz zur
weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und
zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geltenden
Fassung der Kürzung des Gewerbeertrags um die hinzugerechneten
Unterschiedsbeträge entgegenstehe. Die jetzt in § 7 Satz
3 GewStG n.F. normierte Rechtslage entspreche daher dieser
Rechtsprechung.
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13
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Für die Beurteilung der
verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Rückwirkung
würde nichts Abweichendes gelten, wollte man auf den Zeitpunkt
der Ausübung der Option durch die KG am 12.01.2005 abstellen.
Für diesen Fall kämen die bei der Prüfung einer
unechten Rückwirkung heranzuziehenden verfassungsrechtlichen
Maßstäbe zur Anwendung. Im Jahr 2005 habe es aber noch
keine langjährige und gefestigte höchstrichterliche
Rechtsprechung gegeben, wonach ein hinzugerechneter
Unterschiedsbetrag nach § 9 Nr. 3 GewStG zu kürzen sei.
Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass das
im Zeitpunkt der Optionsausübung geltende Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.06.2002 (BStBl I 2002,
614 = SIS 02 09 55) die gewerbesteuerrechtliche Kürzung des
hinzugerechneten Unterschiedsbetrags zugelassen habe. Dies folge
schon daraus, dass norminterpretierende Verwaltungsvorschriften
keinen Vertrauensschutz begründen könnten.
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Die Klage gegen den Gewerbesteuerbescheid
2015 - ein Folgebescheid zu dem als Grundlagenbescheid ergangenen
Gewerbesteuermessbescheid 2015 - sei schon deshalb erfolglos, weil
eine Klage gegen einen Folgebescheid, die ausschließlich auf
Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid gestützt werde,
infolge der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids
unbegründet sei. Ebenso sei die Klage gegen den Zinsbescheid
unbegründet. Insbesondere sei die Höhe des angewendeten
Zinssatzes nicht zu beanstanden.
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15
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Der Kläger rügt mit seiner
Revision die Verletzung von Bundesrecht. Er macht nicht die
fehlerhafte Anwendung einfachen Gesetzesrechts geltend, sondern
einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche
Vertrauensschutzgebot.
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Zur Begründung führt er - wie
bereits im Klageverfahren - aus, dass die in § 36 Abs. 3 Satz
1 GewStG n.F. angeordnete rückwirkende Geltung des § 7
Satz 3 GewStG n.F. verfassungswidrig sei. Das FG habe zwar
zutreffend eine echte Rückwirkung angenommen. Es habe aber
verkannt, dass bei Anlegung der hierfür geltenden
verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf den Zeitpunkt der
Ausübung der Option durch die KG abzustellen sei. Zuzugeben
sei, dass der Besteuerungstatbestand erst durch die
Veräußerung des Handelsschiffs im Jahr 2015 verwirklicht
worden sei. Allerdings habe die Klägerin mit der Ausübung
der Option am 12.01.2005 die maßgebliche Disposition für
den Anfall des Gewinns aus der Hinzurechnung des
Unterschiedsbetrags getroffen. Damit sei der Sachverhalt für
die KG abgeschlossen gewesen. Es greife das für echte
Rückwirkungen geltende Rückwirkungsverbot ein. Es sei
auch keine der Fallgruppen gegeben, die ausnahmsweise eine echte
Rückwirkung rechtfertigen könnten. Die KG habe weder mit
der Neufassung des § 7 Satz 3 GewStG rechnen müssen noch
sei das geltende Recht unklar und verworren gewesen. Ebenso sei
diese Norm nicht ungültig gewesen. Schließlich seien
keine zwingenden Gründe des Allgemeinwohls erkennbar, die dem
Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet seien. Zudem sei die
Klage gegen den Gewerbesteuerbescheid 2015 begründet.
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17
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Der Kläger beantragt
sinngemäß,
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das Urteil des FG vom 29.08.2023 - 3 K
181/20 und die Einspruchsentscheidung vom 14.10.2020 aufzuheben
sowie den Gewerbesteuermessbescheid 2015 vom 09.06.2020, den
Gewerbesteuerbescheid 2015 vom 09.06.2020 und den Bescheid
über die Zinsen zur Gewerbesteuer 2015 vom 15.02.2023 dahin zu
ändern, dass jeweils ein Betrag in Höhe von 0 EUR
festgesetzt wird.
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18
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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B. Die Revision des Klägers ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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20
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Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die
im Rahmen der Messbetragsfestsetzung 2015 versagte Kürzung des
Gewerbeertrags um 80 % des hinzugerechneten Unterschiedsbetrags
verstößt weder gegen einfaches Gesetzesrecht noch gegen
das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (dazu I.). Ebenso
sind die Festsetzung der Gewerbesteuer 2015 (dazu II.) und die
Festsetzung der Zinsen zur Gewerbesteuer 2015 (dazu III.) frei von
Rechtsfehlern.
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21
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I. Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid
2015 ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
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22
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1. Die Verfassungsmäßigkeit der in
§ 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG n.F. angeordneten rückwirkenden
Geltung des § 7 Satz 3 GewStG n.F. unterstellt, entspricht die
Messbetragsfestsetzung 2015 dem einfachen Gesetzesrecht.
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23
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Nach §§ 10 und 14 GewStG ist
für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der
Gewerbeertrag des Erhebungszeitraums maßgeblich.
Gewerbeertrag ist nach § 7 Satz 1 GewStG der nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes beziehungsweise des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus
dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für
den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu
berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in
§§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.
Gemäß § 7 Satz 3 GewStG n.F. gelten der nach §
5a EStG ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen
nach § 5a Abs. 4 und Abs. 4a EStG und das nach § 8 Abs. 1
Satz 3 KStG ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag nach § 7
Satz 1 GewStG. Nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG ist die Summe des
Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG um den Teil
des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens zu
kürzen, der auf eine nicht im Inland belegene
Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt. Nach Satz 2
der Vorschrift gelten bei Unternehmen, die ausschließlich den
Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im
internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, 80 % des
Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene
Betriebsstätte entfallend.
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24
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a) Zwischen den Beteiligten besteht kein
Streit darüber, welcher nach § 7 Satz 1 GewStG zu
ermittelnde Gewerbeertrag der Messbetragsfestsetzung 2015 dem
Grunde und der Höhe nach zugrunde zu legen wäre, wenn
sich aus § 7 Satz 3 GewStG n.F. nichts Abweichendes ergeben
würde. Insbesondere ist unstreitig, dass dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb ein Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 3
EStG in Höhe von … EUR hinzuzurechnen ist, ebenso, dass
dieser Hinzurechnungsbetrag - sollte sich aus § 7 Satz 3
GewStG n.F. nichts Abweichendes ergeben - bei Anwendung der
BFH-Urteile vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22, BStBl II
2022, 412 = SIS 18 22 13), vom 25.10.2018 - IV R 40/16 = SIS 18 22 63 und vom 25.10.2018 - IV R 41/16 =
SIS 18 22 64 nach § 9 Nr. 3
GewStG um 80 % zu kürzen wäre (vgl. dazu unter B.I.2.a
cc).
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25
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b) Das FG hat zutreffend entschieden, dass
§ 7 Satz 3 GewStG n.F. es einfachgesetzlich ausschließt,
den dem Gewinn hinzugerechneten Unterschiedsbetrag nach § 9
Nr. 3 Satz 2 GewStG um 80 % zu kürzen.
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26
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aa) § 7 Satz 3 GewStG n.F. normiert einen
fiktiven Gewerbeertrag, der weder um Hinzurechnungen nach § 8
GewStG vermehrt noch um Kürzungen nach § 9 GewStG
vermindert werden darf (BFH-Beschluss vom 15.04.2020 - IV B 9/20
(AdV) = SIS 20 07 34, Rz 27). Der
tatbestandliche Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht nur dann
eröffnet, wenn - wie im Streitfall - der Gewinn in dem
maßgeblichen Erhebungszeitraum pauschal nach § 5a EStG
ermittelt wird, sondern auch dann, wenn er wieder durch
Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, aber gleichwohl
Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG
hinzuzurechnen sind. Denn der Gesetzgeber wollte mit dem in §
7 Satz 3 GewStG n.F. verwendeten Begriff
„einschließlich“ nicht zum
Ausdruck bringen, dass nur der während der
Tonnagegewinnermittlung (§ 5a Abs. 1 EStG) nach § 5a Abs.
4 EStG hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag Bestandteil des fiktiven
Gewerbeertrags ist. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass
der Gesetzgeber mit dieser Gesetzesänderung dem BFH-Urteil vom
25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412 = SIS 18 22 13) den Boden entziehen wollte (BT-Drucks. 19/14909, S. 49).
Nach diesem Urteil unterfällt der Gewinn aus der Hinzurechnung
des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3
Nr. 1 bis 3 EStG nicht der Fiktion des Gewerbeertrags
gemäß § 7 Satz 3 GewStG, so dass er - bei Vorliegen
der übrigen Voraussetzungen - nach § 9 Nr. 3 Satz 2
GewStG um 80 % gekürzt werden kann. Dieses Urteil betraf einen
Erhebungszeitraum, in dem der Gewinn wieder durch
Betriebsvermögensvergleich ermittelt wurde. Danach ist der
Begriff „einschließlich“ dahin zu
verstehen, dass der Hinzurechnungsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG
stets und unabhängig davon, nach welcher Methode der Gewinn
ermittelt wird, als Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG
gilt.
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27
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bb) Danach hat das FA im Rahmen der
Messbetragsfestsetzung 2015 zu Recht den Hinzurechnungsbetrag nach
§ 5a Abs. 4 EStG in Höhe von … EUR nicht der
Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG unterworfen.
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2. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist
die vom Gesetzgeber in § 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG n.F.
angeordnete rückwirkende Geltung des § 7 Satz 3 GewStG
n.F. ab dem Erhebungszeitraum 2009 verfassungsgemäß. Sie
verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -
).
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29
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Die rückwirkende Anwendung des § 7
Satz 3 GewStG n.F. stellt zwar für das Streitjahr sowohl in
formaler als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine echte
Rückwirkung beziehungsweise Rückbewirkung von
Rechtsfolgen dar (dazu a). Diese ist aber verfassungsrechtlich
ausnahmsweise gerechtfertigt (dazu b). Die von dem Kläger
erhobenen Einwände greifen nicht durch (dazu c).
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30
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a) Die Regelung in § 36 Abs. 3 Satz 1
i.V.m. § 7 Satz 3 GewStG n.F. ist unter Anwendung der
verfassungsrechtlich geklärten Maßstäbe (dazu aa)
in formaler (dazu bb) und materiell-rechtlicher Hinsicht (dazu cc)
als Anwendungsfall einer echten Rückwirkung beziehungsweise
einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen anzusehen.
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31
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aa) (1) Eine Rechtsnorm stellt formal eine
echte Rückwirkung beziehungsweise eine Rückbewirkung von
Rechtsfolgen dar, wenn ihre Rechtsfolge schon für vor dem
Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene
Tatbestände gelten soll (vgl. z.B. Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 25.03.2021 - 2 BvL 1/11,
BVerfGE 157, 177 = SIS 21 07 84, Rz 52; vom 30.06.2020 - 1 BvR
1679/17, 1 BvR 2190/17, BVerfGE 155, 238, Rz 129). Danach liegt im
Steuerrecht eine echte Rückwirkung beziehungsweise eine
Rückbewirkung von Rechtsfolgen nur vor, wenn der Gesetzgeber
eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich
abändert. Für den Bereich des Gewerbesteuerrechts
bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung
für den laufenden Erhebungszeitraum jedenfalls in formaler
Hinsicht der Kategorie der unechten Rückwirkung
beziehungsweise der tatbestandlichen Rückanknüpfung
zuzuordnen ist (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11,
BVerfGE 148, 217 = SIS 18 04 72, Rz 137, m.w.N.); denn nach §
38 AO i.V.m. § 18 GewStG entsteht die Gewerbesteuer erst mit
dem Ablauf des Erhebungszeitraums; Erhebungszeitraum ist
regelmäßig das Kalenderjahr (§ 14 Satz 2 GewStG).
Hingegen sind Änderungen mit Wirkung für Zeiträume
vor dem laufenden Erhebungszeitraum als echte Rückwirkung
anzusehen (BFH-Beschluss vom 15.04.2020 - IV B 9/20 (AdV) =
SIS 20 07 34, Rz 30).
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32
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(2) Die verfassungsrechtlichen Grundsätze
des Verbots von Gesetzen mit echter Rückwirkung beanspruchen
Geltung, wenn eine Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht
gegenüber der alten Rechtslage als konstitutive Änderung
zu behandeln ist. Ob eine rückwirkende Gesetzesänderung
gegenüber dem alten Recht deklaratorisch oder konstitutiv
wirkt, hängt vom Inhalt des alten und des neuen Rechts ab, der
- abgesehen von eindeutigen Gesetzesformulierungen - zumeist erst
durch Auslegung ermittelt werden muss. Die in der Begründung
eines Gesetzentwurfs vertretene Auffassung, die Vorschrift habe
lediglich klarstellenden Charakter, ist für die Gerichte nicht
verbindlich. Sie schränkt weder die Kontrollrechte und
-pflichten der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts ein,
noch relativiert sie die für sie maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Maßstäbe (z.B. BVerfG-Beschluss
vom 12.07.2023 - 2 BvR 482/14 = SIS 23 12 92, Rz 34, m.w.N.). Eine rückwirkende Klärung der
Rechtslage durch den Gesetzgeber ist in jedem Fall als konstitutiv
rückwirkende Regelung anzusehen, wenn der Gesetzgeber damit
nachträglich einer höchstrichterlich geklärten
Auslegung des Gesetzes den Boden zu entziehen sucht. Der
Gesetzgeber hat es für die Vergangenheit grundsätzlich
hinzunehmen, dass die Gerichte das damals geltende Gesetzesrecht in
den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung
und Rechtsfortbildung verbindlich auslegen. Entspricht diese
Auslegung nicht oder nicht mehr dem politischen Willen des
Gesetzgebers, kann er das Gesetz für die Zukunft ändern
(BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1 = SIS 14 07 79, Rz 55).
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33
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bb) Ausgehend von diesen
Rechtsgrundsätzen liegt im Streitfall in formaler Hinsicht
eine echte Rückwirkung beziehungsweise Rückbewirkung von
Rechtsfolgen vor.
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34
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§ 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG n.F. ordnet die
Geltung des § 7 Satz 3 GewStG n.F. erstmals für den
Erhebungszeitraum 2009 und damit auch für solche
Zeiträume an, die im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung am
17.12.2019 bereits abgeschlossen waren. Im Streitfall ist über
den Gewerbesteuermessbetrag 2015 beziehungsweise die Gewerbesteuer
2015 und damit über eine bereits entstandene Steuerschuld
für 2015 zu entscheiden.
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35
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cc) Zudem liegt auch in materiell-rechtlicher
Hinsicht eine echte Rückwirkung beziehungsweise
Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, da die alte Rechtslage
durch § 7 Satz 3 GewStG n.F. konstitutiv geändert
wird.
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36
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Entgegen der im Gesetzgebungsverfahren
gegebenen Begründung liegt nicht nur eine klarstellende
(deklaratorische) Anpassung des Gesetzeswortlauts vor (so aber der
Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags in
BT-Drucks. 19/14909, S. 49, im Anschluss an die Stellungnahme des
Bundesrats, BR-Drucks. 356/19 (Beschluss), S. 52 f.). Der BFH hat
mit seinen Urteilen vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22,
BStBl II 2022, 412 = SIS 18 22 13, Rz 51 ff.), vom 25.10.2018 - IV
R 40/16 = SIS 18 22 63 (Rz 21 ff.)
und vom 25.10.2018 - IV R 41/16 = SIS 18 22 64 (Rz 50 ff.) - unter Änderung seiner bis dahin
geltenden Rechtsprechung - entschieden, dass der Gewinn aus der
Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3
Nr. 1 bis 3 EStG nicht Bestandteil der in § 7 Satz 3 GewStG
genannten pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG, sondern
letzter Teil der vorherigen Gewinnermittlung nach allgemeinen
Grundsätzen ist. Danach gehörten die aufgelösten
Unterschiedsbeträge nach Auffassung des BFH nicht zum fiktiven
Gewerbeertrag nach § 7 Satz 3 GewStG, sondern zum
Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG, auf den die
Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG
Anwendung finden. Wenn der Gesetzgeber mit § 7 Satz 3 GewStG
n.F. die hinzugerechneten Unterschiedsbeträge
ausdrücklich zum Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags
erklärt, um die Anwendung von §§ 8 und 9 GewStG zu
vermeiden, entzieht er damit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung den Boden. Es liegt mithin eine konstitutive
Änderung der Rechtslage vor.
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37
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b) Die in den Regelungen gemäß
§ 36 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 7 Satz 3 GewStG n.F. liegende
echte Rückwirkung beziehungsweise Rückbewirkung von
Rechtsfolgen ist unter Anwendung der verfassungsrechtlich
geklärten Maßstäbe (dazu aa) gerechtfertigt und
daher verfassungsgemäß (dazu bb).
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aa) (1) Die im Rechtsstaatsprinzip und in den
Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes stehen belastenden Gesetzen mit echter
Rückwirkung beziehungsweise Rückbewirkung von
Rechtsfolgen grundsätzlich entgegen. Das grundsätzliche
Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den
Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es
schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und
Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes
geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen
Rechte. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der
Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich
belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung
vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes
(z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE
135, 1 = SIS 14 07 79, Rz 62 ff.; vom 25.03.2021 - 2 BvL 1/11,
BVerfGE 157, 177 = SIS 21 07 84, Rz 51). Ausgehend hiervon sind
Gesetze mit echter Rückwirkung beziehungsweise mit
Rückbewirkung von Rechtsfolgen grundsätzlich
verfassungsrechtlich unzulässig (z.B. BVerfG-Beschlüsse
vom 07.07.2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE
127, 61 = SIS 10 22 39, Rz 45, m.w.N.; vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08,
BVerfGE 135, 1 = SIS 14 07 79, Rz 63, m.w.N.).
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39
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(2) Von diesem grundsätzlichen Verbot
echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen. Das
Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes
nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht,
soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts
bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage
sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig
war. Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen
handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens
in eine bestehende Gesetzeslage (zu diesen Fallgruppen z.B.
BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1 = SIS 14 07 79, Rz 64 f., m.w.N.). Insbesondere ist es dem Gesetzgeber
unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht von
Verfassungs wegen verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend
festzuschreiben, die vor der Rechtsprechungsänderung einer
gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis
entsprochen hat (z.B. BVerfG-Beschluss vom 15.10.2008 - 1 BvR
1138/06, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 14,
338, Rz 19, m.w.N.).
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40
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(3) Allein die Auslegungsbedürftigkeit
einer Norm rechtfertigt jedoch nicht deren rückwirkende
Änderung; erst wenn die Auslegungsoffenheit ein Maß
erreicht, das zur Verworrenheit der Rechtslage führt, darf der
Gesetzgeber eine klärende Neuregelung auf die Vergangenheit
erstrecken.
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41
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Den in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen zu den Ausnahmen
vom Verbot echt rückwirkender Gesetze ist sämtlich
gemeinsam, dass besondere Umstände ein grundsätzlich
berechtigtes Vertrauen in die bestehende Rechtslage erst gar nicht
entstehen lassen oder entstandenes Vertrauen wieder zerstören.
Die schlichte Auslegungsoffenheit und Auslegungsbedürftigkeit
einer Norm und die damit bestehende Unsicherheit über deren
Inhalt ist keine solche Besonderheit, die dieses grundsätzlich
berechtigte Vertrauen zerstören könnte. Anderenfalls
könnte sich insbesondere in den Anfangsjahren einer
gesetzlichen Regelung grundsätzlich nie ein
schutzwürdiges Vertrauen gegen rückwirkende
Änderungen entwickeln, solange sich keine gefestigte
Rechtsprechung hierzu herausgebildet hat. Eine so weitreichende
Befugnis des Gesetzgebers zur Normsetzung mit echter
Rückwirkung würde das durch Art. 20 Abs. 3 GG
geschützte Vertrauen in die geltende Rechtslage weitgehend
entwerten. Außerdem würde eine über besondere
Ausnahmefälle hinausgreifende Befugnis des Gesetzgebers zur
rückwirkenden Präzisierung von Normen, die sich als
auslegungsbedürftig erweisen, die vom Grundgesetz der
rechtsprechenden Gewalt vorbehaltene Befugnis zur verbindlichen
Auslegung von Gesetzen unterlaufen (vgl. zum Ganzen
BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1 = SIS 14 07 79, Rz 67 ff.). Da sich Auslegungsfragen gerade bei neuen
Normen häufig stellen, bestünde die Gefahr, dass auf
diese Weise schließlich das Regel-Ausnahme-Verhältnis
bei der echten Rückwirkung in dem Sinne in sein Gegenteil
verkehrt würde, dass auch sie nicht mehr grundsätzlich
unzulässig bliebe, sondern - ebenso wie die unechte
Rückwirkung - grundsätzlich zulässig wäre. Ein
solches Ergebnis wäre mit den verfassungsrechtlichen
Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit
nicht vereinbar (BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08,
BVerfGE 135, 1 = SIS 14 07 79, Rz 71).
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42
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(4) Schließlich bleibt zu beachten, dass
ein schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage
aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung allenfalls bei
gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen kann (z.B.
BVerfG-Beschlüsse vom 21.07.2010 - 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1
BvL 13/06, 1 BvR 2530/05, BVerfGE 126, 369, Rz 79; vom 02.05.2012 -
2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20, Rz 81, m.w.N.).
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43
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bb) Nach Anwendung dieser Grundsätze
konnten der Kläger beziehungsweise die KG im Streitjahr nicht
darauf vertrauen, dass der dem Gewinn nach § 5a Abs. 4 Satz 3
EStG hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 9 Nr. 3 Satz 2
GewStG zu kürzen ist. Denn der Gesetzgeber hat - wie im
Übrigen auch zutreffend im Gesetzgebungsverfahren
ausgeführt (BT-Drucks. 19/14909, S. 49 f.) - mit § 36
Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 7 Satz 3 GewStG n.F.
verfassungsrechtlich zulässig wieder eine belastende
Rechtslage festgeschrieben, die vor den BFH-Urteilen vom 25.10.2018
- IV R 35/16 (BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412 = SIS 18 22 13), vom
25.10.2018 - IV R 40/16 = SIS 18 22 63 und vom 25.10.2018 - IV R 41/16 = SIS 18 22 64 und damit auch im Streitjahr der
höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Meinung der
Finanzverwaltung entsprochen hat.
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(1) § 7 Satz 3 GewStG n.F. wirkt sich
für den Kläger beziehungsweise für die KG belastend
aus.
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45
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Nach der Neuregelung ist der dem Gewinn nach
§ 5a Abs. 4 Satz 3 EStG hinzugerechnete Unterschiedsbetrag
Teil des fingierten Gewerbeertrags nach § 7 Satz 3 GewStG n.F.
Danach ist eine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3
GewStG ausgeschlossen. Dies führt zu einer höheren
Messbetragsfestsetzung 2015 und zugleich zu einer Erhöhung der
festzusetzenden Gewerbesteuer 2015.
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46
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(2) Allerdings normiert § 7 Satz 3 GewStG
n.F. wieder die Rechtslage, die nach einheitlicher Auffassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Finanzverwaltung
bis zur Rechtsprechungsänderung durch die vorbezeichneten
BFH-Urteile vom 25.10.2018 gegolten hat.
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47
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(2.1) Der BFH hat mit Urteil vom 26.06.2014 -
IV R 10/11 (BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300 = SIS 14 21 67, Rz 17
ff.) und damit vor dem Erhebungszeitraum 2015 (Streitjahr) erstmals
ausdrücklich entschieden, dass § 7 Satz 3 GewStG in der
vor Änderung durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen
Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften geltenden Fassung während
der Gewinnermittlung nach der Tonnage die Kürzung des Gewinns
aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 9
Nr. 3 GewStG ausschließt.
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48
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(2.2) Dieses dogmatische Konzept, wonach
gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG dem
Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbeträge nicht der
Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG unterliegen, stand
aber bereits durch früher ergangene BFH-Entscheidungen fest.
Zudem entsprach diese Rechtsauffassung seit dem BMF-Schreiben vom
31.08.2008 (BStBl I 2008, 956 = SIS 08 40 81, Rz 38) der Meinung
der Finanzverwaltung (anders noch BMF-Schreiben vom 24.06.1999,
BStBl I 1999, 672, Rz 33; vom 12.06.2002, BStBl I 2002, 614 = SIS 02 09 55, Rz 38).
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49
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Ausgangspunkt dieses dogmatischen Konzepts war
die Erkenntnis, dass der fingierte Gewerbeertrag nach § 7 Satz
2 GewStG a.F. (= § 7 Satz 3 GewStG in der vor Änderung
durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der
Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften geltenden Fassung) keinen Hinzurechnungen (§ 8
GewStG) und keinen Kürzungen (§ 9 GewStG) unterliegt. So
hat der BFH bereits in seinen Urteilen vom 06.07.2005 - VIII R
72/02 (BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828 = SIS 08 33 17, unter III.
[Rz 12 ff.]) und vom 06.07.2005 - VIII R 74/02 (BFHE 210, 323,
BStBl II 2008, 180 = SIS 05 46 03, unter III.1.) entschieden, dass
im Unterschied zur Regelung in § 7 Satz 1 GewStG für den
fingierten Gewerbeertrag nach § 7 Satz 2 GewStG a.F.
Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach §
9 GewStG ausgeschlossen sind. Auch wenn diese Entscheidungen nicht
ausdrücklich die dem Gewinn nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG
hinzuzurechnenden Unterschiedsbeträge, sondern die dem Gewinn
nach § 5a Abs. 4a Satz 3 GewStG hinzuzurechnenden
Sondervergütungen betrafen, war damit der Grundstein für
die fehlende Kürzungsmöglichkeit gelegt. Weiter entschied
der BFH mit Urteil vom 13.12.2007 - IV R 92/05 (BFHE 220, 482,
BStBl II 2008, 583 = SIS 08 14 78, unter II.), dass der Gewinn, der
sich infolge der Veräußerung des Handelsschiffs aus der
Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergibt, auch
dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die Personengesellschaft im
Zusammenhang mit dieser Veräußerung ihren Betrieb
aufgibt. Auch diese Entscheidung basiert - obwohl sie sich nicht
zur Frage, ob dann auch folgerichtig keine Kürzung nach §
9 Nr. 3 Satz 2 GewStG hätte erfolgen dürfen, hat
äußern müssen - auf dem dogmatischen Konzept, dass
der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag
fingiert wird (BFH-Urteil vom 13.12.2007 - IV R 92/05, BFHE 220,
482, BStBl II 2008, 583 = SIS 08 14 78, unter II.2.a). Zu diesem
Gewinn gehört eben auch der anlässlich einer
Betriebsaufgabe nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG
hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag. Diese Entscheidung war
offensichtlich auch der Grund dafür, dass die Verwaltung ihre
Meinung durch das BMF-Schreiben vom 31.08.2008 (BStBl I 2008, 956 =
SIS 08 40 81, Rz 38) dahingehend geändert hat, dass
aufgelöste Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 EStG
dem Gewerbeertrag nach § 7 Satz 3 GewStG in der vor
Änderung durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen
Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften geltenden Fassung zuzuordnen
sind. Damit konnte ab diesem Zeitpunkt von einer feststehenden
Rechtslage ausgegangen werden, die besagte, dass der nach § 5a
Abs. 4 Satz 3 EStG dem Gewinn hinzugerechnete Unterschiedsbetrag
zum fiktiven Gewerbeertrag nach § 7 Satz 3 GewStG gehört
und damit nicht der Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG
unterliegt.
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50
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(2.3) Danach hat der BFH in dem vorstehend
bezeichneten Urteil vom 26.06.2014 - IV R 10/11 (BFHE 246, 76,
BStBl II 2015, 300 = SIS 14 21 67) lediglich die bereits
herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze angewendet und
folgerichtig entschieden, dass § 7 Satz 3 GewStG in der vor Änderung durch
das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der
Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften geltenden Fassung eine Kürzung des Gewinns
aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen (§ 5a
Abs. 4 Satz 3 EStG) nach § 9 Nr. 3 GewStG ausschließt.
Das Urteil stellte daher die bloße systemkonforme Anwendung
bereits entschiedener Rechtsfragen dar. Dies galt nicht nur
für diejenigen Fälle, in denen der Gewinn - wie im
Streitfall und auch in dem dem BFH-Urteil vom 26.06.2014 - IV R
10/11 (BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300 = SIS 14 21 67) zugrunde
liegenden Fall - pauschal nach der Tonnage ermittelt wurde, sondern
auch für diejenigen Fälle, in denen der Gewinn wieder
durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wurde. Dies
bestätigen gerade die BFH-Urteile vom 25.10.2018 - IV R 35/16
(BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412 = SIS 18 22 13), vom 25.10.2018 - IV R 40/16
= SIS 18 22 63 und vom 25.10.2018
- IV R 41/16 = SIS 18 22 64, mit
denen in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung entschieden
wurde, dass der Gewinn aus der Hinzurechnung des
Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht zum
fiktiven Gewerbeertrag nach § 7 Satz 3 GewStG in der vor Änderung durch
das Gesetz zur
weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und
zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geltenden
Fassung gehöre und daher der Kürzung nach § 9 Nr. 3
Satz 2 GewStG unterliege. Denn diese Urteile betrafen allesamt
Streitjahre, in denen der Gewinn wieder durch
Betriebsvermögensvergleich ermittelt wurde. Hätte sich
die von Rechtsprechung und Finanzverwaltung bis 2018 einheitlich
abgelehnte Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG nur auf
Erhebungszeiträume bezogen, in denen der Gewinn pauschal nach
der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 EStG ermittelt wurde,
hätte der BFH in seinen letztgenannten Urteilen aus dem Jahr
2018 nicht seine Rechtsprechung ändern müssen.
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51
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(3) Nach alledem hat der Gesetzgeber durch die
rückwirkende Änderung des § 7 Satz 3 GewStG
verfassungsrechtlich zulässig nach einer
höchstrichterlichen Rechtsprechungsänderung die alte,
zuvor einheitlich beurteilte Rechtslage wieder hergestellt und
nicht verfassungswidrig eine missliebige Rechtsprechung des BFH zu
einer auslegungsbedürftigen Norm rückwirkend außer
Kraft gesetzt.
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cc) Schließlich waren die BFH-Urteile
vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412 = SIS 18 22 13), vom 25.10.2018 - IV R 40/16 = SIS 18 22 63 und vom 25.10.2018 - IV R 41/16 =
SIS 18 22 64 nicht geeignet, ein
Vertrauen des Klägers beziehungsweise der KG in den
Fortbestand der dadurch geschaffenen Rechtslage entstehen zu
lassen.
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53
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Dies ergibt sich schon daraus, dass diese die
Rechtslage ändernden Urteile erst nach dem Streitjahr ergangen
sind. Abgesehen davon existierte zu keinem Zeitpunkt eine
gefestigte, langjährige höchstrichterliche
Rechtsprechung, wonach die dem Gewinn nach § 5a Abs. 4 Satz 3
EStG hinzuzurechnenden Unterschiedsbeträge bei der Ermittlung
des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG in Höhe
von 80 % zu kürzen waren. Die Finanzverwaltung druckte das
BFH-Urteil vom 25.10.2018 - IV R 35/16 = SIS 18 22 13 zunächst
nicht im BStBl II ab. Bereits am 07.11.2019 beschloss der Deutsche
Bundestag das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der
Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften und damit die Neufassung des § 7 Satz 3 GewStG
und deren rückwirkende Geltung (Plenarprotokoll 19/124, S.
15383, 15400); der Bundesrat stimmte diesem Gesetz am 29.11.2019 zu
(BR-Drucks. 552/19 (Beschluss) (neu), S. 1). § 7 Satz 3 und
§ 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG n.F. traten am 18.12.2019 in Kraft
(Art. 39 Abs. 1 WElektroMobFördG).
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54
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c) Die vom Kläger erhobenen Einwände
führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
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55
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aa) Auch nach Meinung des Klägers liegt
eine echte Rückwirkung vor. Das FG habe jedoch nicht
berücksichtigt, dass für die Prüfung der
verfassungsrechtlichen Frage, ob die KG in den Fortbestand der
bestehenden Rechtslage habe vertrauen dürfen, nicht auf den
Erhebungszeitraum 2015, sondern auf die Ausübung der Option
durch die KG am 12.01.2005 abzustellen sei. Denn hiermit habe die
KG die maßgebliche Disposition für den Anfall des
Gewinns aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags getroffen, so
dass unter den rechtsstaatlichen Grundsätzen der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes der maßgebliche
Sachverhalt für die KG bereits zu diesem Zeitpunkt
abgeschlossen gewesen sei.
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56
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bb) Hiermit verkennt der Kläger, dass
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
eine echte Rückwirkung beziehungsweise eine Rückbewirkung
von Rechtsfolgen nur dann vorliegt, wenn eine Rechtsnorm
nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd
eingreift (z.B. BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07,
BVerfGE 132, 302 = SIS 12 29 53, Rz 42, m.w.N.). Im Steuerrecht ist
dies erst dann der Fall, wenn der Gesetzgeber eine bereits
entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (z.B.
BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302 =
SIS 12 29 53, Rz 44, m.w.N.; BVerfG-Beschluss vom 12.07.2023 - 2
BvR 482/14 = SIS 23 12 92, Rz 33,
m.w.N.).
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57
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Die durch die Hinzurechnung von
Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 EStG
ausgelöste Gewerbesteuerschuld entsteht jedoch erst mit Ablauf
des Erhebungszeitraums, in dem einer der in § 5a Abs. 4 Satz 3
Nr. 1 bis 3 EStG genannten Tatbestände erfüllt ist. Der
Gesetzgeber hat sich mit der Regelung in § 5a Abs. 4 EStG beim
Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage gerade gegen
eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven und für deren
aufgeschobene Besteuerung entschieden. Durch die Ermittlung und
Feststellung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 1
und 2 EStG wird sichergestellt, dass die bis zum Wechsel der
Gewinnermittlungsart entstandenen stillen Reserven erfasst und
später - erst bei Vorliegen eines der in Satz 3 genannten
Hinzurechnungstatbestände - besteuert werden.
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58
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Danach ist der für die
verfassungsrechtliche Prüfung maßgebliche Sachverhalt
erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums abgeschlossen, in dem der
Hinzurechnungstatbestand verwirklicht wird. Dies war im Streitfall
der Erhebungszeitraum 2015, nicht der Erhebungszeitraum 2005.
Folgerichtig war der Prüfung des Vertrauensschutzes die im
Erhebungszeitraum 2015 gegebene Rechtsüberzeugung zugrunde zu
legen. Während dieses Erhebungszeitraums entsprach es aber -
wie vorstehend dargestellt - gefestigter höchstrichterlicher
Rechtsprechung und der Meinung der Finanzverwaltung, dass der dem
Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4
Satz 3 EStG zum fiktiven Gewerbeertrag nach § 7 Satz 3 GewStG
in der vor Änderung durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen
Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften geltenden Fassung gehört
und damit nicht nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG zu kürzen
ist.
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59
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II. Ebenso hat das FG die Klage gegen den
Gewerbesteuerbescheid 2015 zu Recht abgewiesen.
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60
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Der Gewerbesteuerbescheid 2015 leidet an
keinem Rechtsfehler, der in einem Rechtsschutzverfahren gegen
diesen Bescheid als Folgebescheid des Gewerbesteuermessbescheids
2015 (Grundlagenbescheid) zu prüfen ist.
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61
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1. Der Gewerbesteuermessbescheid ist
Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) für den
Gewerbesteuerbescheid (Folgebescheid) des nämlichen
Erhebungszeitraums (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.09.2016 - IV R
31/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482 = SIS 16 26 02, Rz 33); er
entfaltet entsprechende Bindungswirkung für die Festsetzung
der Gewerbesteuer (§ 184 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 182 Abs.
1 AO). Nach der Rechtsprechung des BFH ist zwar die Klage gegen
einen Folgebescheid selbst dann zulässig, wenn diese
ausschließlich mit Einwendungen begründet wird, die den
Grundlagenbescheid betreffen (z.B. BFH-Urteil vom 17.03.2021 - IV R
7/20, Rz 15, m.w.N.). Im Rahmen der Begründetheit der Klage
gegen einen Folgebescheid ist aber nur noch zu prüfen, ob
überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung
für den Folgebescheid an den Grundlagenbescheid eingetreten
ist (BFH-Urteil vom 02.09.1987 - I R 162/84, BFHE 151, 104, BStBl
II 1988, 142 = SIS 88 12 49, unter II.1.b). Danach können bei
der Festsetzung der Gewerbesteuer die der Messbetragsfestsetzung
zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen nicht mehr auf ihre
Richtigkeit überprüft werden (vgl. § 351 AO, §
42 FGO).
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62
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2. Im Streitfall hat der Kläger gegen die
Festsetzung der Gewerbesteuer 2015 nur Einwendungen erhoben, welche
die Ermittlung des Gewerbeertrags und damit die
Messbetragsfestsetzung betreffen. Diese Einwendungen können
aber nur im Rechtsschutzverfahren gegen den
Gewerbesteuermessbescheid 2015 überprüft werden. Ebenso
hat das FA der Festsetzung der Gewerbesteuer 2015 zutreffend den im
Gewerbesteuermessbescheid 2015 vom 09.06.2020 festgesetzten
Messbetrag in Höhe von … EUR zugrunde gelegt.
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63
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III. Schließlich hat das FG auch die
Klage gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zinsen zur
Gewerbesteuer 2015 (Zinsbescheid) vom 15.02.2023 zu Recht
abgewiesen.
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64
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Dieser während des finanzgerichtlichen
Verfahrens nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Zinsbescheid
ist nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden.
Nach Aktenlage sind keine Fehler erkennbar, die dem FA bei der
Festsetzung der Zinsen gemäß § 233a AO zur
Gewerbesteuer 2015 unterlaufen sein könnten. Der Kläger
hat derartige Einwendungen auch nicht geltend gemacht.
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65
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IV. Der erkennende Senat entscheidet mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).
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66
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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