Die Revision der Kläger gegen den
Gerichtsbescheid des Hessischen Finanzgerichts vom 15.12.2021 - 9 K
133/21 = SIS 22 04 48 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war seit dem Jahr 2011 als
Außendienstmitarbeiter bei einem in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (Schweiz) ansässigen Unternehmen mit Sitz in
… im Kanton … beschäftigt. Er verfügte seit
Beginn dieser Tätigkeit stets nur über einen Wohnsitz in
der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).
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Laut Arbeitsvertrag standen dem Kläger
25 Urlaubstage - bei unterjährigem Austritt anteilig - pro
Kalenderjahr zu.
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Mit Schreiben vom 26.04.2016 kündigte
der Schweizer Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem
Kläger zum 31.10.2016 und stellte ihn unter Fortzahlung des
Arbeitsentgelts mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von seiner
Arbeitsverpflichtung frei; ein im Arbeitsvertrag ursprünglich
vereinbartes Konkurrenzverbot wurde für hinfällig
erklärt.
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Im Streitjahr (2016) erhielt der
Kläger noch einen (Brutto-)Lohn in Höhe von insgesamt
131.895 CHF. Darin enthalten war eine Abfindung in Höhe von
30.148,25 CHF. Bis zum Tag der Freistellung (27.04.2016) verbrachte
der Kläger im Streitjahr elf Arbeitstage in der Schweiz und 52
Arbeitstage in Deutschland; der Rest entfiel auf Wochenenden sowie
Urlaubs-, Krankheits- und gesetzliche Feiertage. In diesem Zeitraum
kehrte der Kläger außerdem an 22 Arbeitstagen aufgrund
seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz
zurück.
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In seiner Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr, mit der er Einzelveranlagung beantragte,
machte der Kläger steuerfreien Arbeitslohn nach dem Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) in der Fassung
des Änderungsprotokolls vom 27.10.2010 (BGBl II 2011, 1092,
BStBl I 2012, 513 - DBA-Schweiz - ) in Höhe von 98.525 EUR
geltend. Dieser Betrag ergab sich aus dem von ihm erklärten
Bruttoarbeitslohn in Höhe von umgerechnet 106.835 EUR und dem
darauf angewendeten Verhältnis von angeblich 166 Arbeitstagen,
für welche der Schweiz das Besteuerungsrecht zustehe, zu
insgesamt 180 tatsächlichen Arbeitstagen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) folgte dem nicht, sondern nahm vielmehr an,
dass der während des Zeitraums der Freistellung bezogene
Arbeitslohn dem deutschen Besteuerungsrecht unterliege. Das FA
teilte den Bruttoarbeitslohn in Höhe von umgerechnet 121.193
EUR unter Berücksichtigung von nur elf in der Schweiz
verbrachten Arbeitstagen auf in einen Betrag in Höhe von
11.447 EUR, der unter Progressionsvorbehalt von der deutschen
Steuer freizustellen sei, und in einen Betrag in Höhe von
109.746 EUR, der vollständig der deutschen Einkommensteuer
unterliege.
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Im Einspruchsverfahren akzeptierte der
Kläger zunächst die vom FA vorgenommene Aufteilung und
begehrte nur die Berücksichtigung der in der Schweiz gezahlten
Altersvorsorgebeiträge und der dort vom Lohn einbehaltenen
Quellensteuer sowie die Anwendung der Fünftelregelung im
Hinblick auf die erhaltene Abfindung. Im Übrigen beantragte er
die Zusammenveranlagung mit der Klägerin und
Revisionsklägerin.
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Im weiteren Verlauf gelangte der
Kläger jedoch zu der Auffassung, dass der auf die
Freistellungsphase entfallende Lohn nur in der Schweiz besteuert
werden könne. Den Antrag auf Zusammenveranlagung hielt er nur
für den Fall aufrecht, dass das FA bei seiner Auffassung
bleibe.
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Mit der Einspruchsentscheidung hob das FA
den Einkommensteuerbescheid auf und nahm eine Zusammenveranlagung
vor. Dabei berücksichtigte es die Schweizer
Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben. Es blieb jedoch bei
seiner Ansicht, dass der während der Freistellungsphase
zugeflossene Lohn nur dem deutschen Besteuerungsrecht unterliege
und dementsprechend auch eine Anrechnung der Schweizer Steuer
ausscheide. Im Übrigen wandte das FA auch nicht die
Fünftelregelung auf die Abfindung an.
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Hiergegen erhoben die Kläger Klage. Im
Laufe des Klageverfahrens einigten sich die Beteiligten unter
anderem auf einen Umrechnungskurs und einen rechnerischen
Tageslohn. Zudem verständigten sie sich dahin, dass der
Kläger bis zu seiner Freistellung unter Berücksichtigung
von jeweils sechs Urlaubs- und Krankheitstagen effektiv 63 Tage
gearbeitet habe, wovon 52 Tage auf eine Tätigkeit in
Deutschland und elf Tage auf eine Tätigkeit in der Schweiz
entfallen seien und ihm für den gesamten Zeitraum anteiliger
Urlaub von insgesamt 21 Tagen zugestanden habe (25 Urlaubstage x
10/12).
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Hinsichtlich der Abfindung in Höhe von
30.148,25 CHF kamen die Beteiligten überein, dass der Betrag
gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 der
Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung vom
20.12.2010 (BGBl I 2010, 2187, BStBl I 2010, 146) nach den Orten
aufzuteilen sei, von denen der Kläger seine Tätigkeit
seit Beginn ausgeübt habe. Demnach ergab sich eine Besteuerung
in Deutschland in Höhe von umgerechnet 20.100,36 EUR und eine
Freistellung unter Anwendung des Progressionsvorbehalts in
Höhe von umgerechnet 7.518,45 EUR. Die Beteiligten vertraten
übereinstimmend die Auffassung, die Abfindungsleistung sei
unter Anwendung der Fünftelregelung des § 34 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern.
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Dementsprechend erließ das FA am
09.08.2021 einen Änderungsbescheid, in dem es zusätzlich
noch einen weiteren Teil des Arbeitslohns, der unter anderem auf
die im Streitjahr nicht mehr in Anspruch genommenen Urlaubstage
entfiel, unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der
Besteuerung freistellte. Insgesamt stellte das FA vom laufenden
Arbeitslohn 8.543 EUR steuerfrei.
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Bezüglich der noch offenen
Streitpunkte (Freistellung der gesamten Lohnzahlung für die
Freistellungsphase und der gesamten Abfindung von der deutschen
Besteuerung) wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit den in EFG
2022, 566 = SIS 22 04 48
veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragen,
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den Gerichtsbescheid des Hessischen
Finanzgerichts vom 15.12.2021 - 9 K 133/21 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid vom 09.08.2021 dahingehend zu ändern,
dass von den Einkünften des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit weitere 57.250,67 EUR unter
Anwendung des Progressionsvorbehalts von der deutschen
Einkommensteuer freigestellt werden.
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Für den Fall der Freistellung
beantragen sie,
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die Aufhebung der Zusammenveranlagung und
die Einzelveranlagung des Klägers.
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Hilfsweise beantragen sie noch,
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bei der Berechnung der Steuer nach §
34 Abs. 1 EStG statt 20.100 EUR den Betrag von 27.618,81 EUR
anzusetzen.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Dem Kläger steht nach dem
DBA-Schweiz keine über die bereits vom FA gewährte
Steuerfreistellung für die laufende Lohnzahlung in Höhe
von 8.543 EUR (dazu unter 2.) und für die anteilige Abfindung
in Höhe von 7.518,45 EUR (dazu unter 3.) hinausgehende
Steuerfreistellung hinsichtlich seiner Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu.
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1. Der Kläger war im Streitjahr aufgrund
seines inländischen Wohnsitzes in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Er
unterfiel daher mit seinen (Welt-)Einkünften - hier auch den
Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit aus der
Schweiz - in Deutschland der Steuerpflicht.
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2. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 24
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d DBA-Schweiz waren die Einkünfte des
Klägers, die dieser während der Freistellungsphase
bezogen hatte, überhaupt nicht (dazu unter 2.b bb (1)) und die
Einkünfte, die er für die aktive Tätigkeit bezogen
hatte, nur soweit von der Besteuerung in Deutschland unter
Anwendung des Progressionsvorbehalts freizustellen, als sie auf die
in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit - hier elf Tage -
entfielen (dazu 2.b bb (2)).
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a) Der unbeschränkt steuerpflichtige
Kläger war im Sinne des Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz in
Deutschland ansässig.
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b) Vorbehaltlich der Art. 15a bis 19
DBA-Schweiz können Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat
ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so
können die dafür bezogenen Vergütungen in dem
anderen Staat besteuert werden (Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz).
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aa) Art. 15a DBA-Schweiz ist im Streitfall
nicht anwendbar, da der Kläger im Streitjahr kein
Grenzgänger war.
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Grenzgänger ist nach Art. 15a Abs. 2
DBA-Schweiz jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die
in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort
regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt
diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz
zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur
dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des
gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer
Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
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(1) Hinsichtlich der Freistellungsphase ist
der Kläger bereits deshalb kein Grenzgänger im Sinne des
Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz, weil er in diesem Zeitraum nicht mehr
regelmäßig an seinen inländischen Wohnsitz
zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz).
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(2) Für die Zeit bis zum Beginn der
Freistellung (27.04.2016) entfällt die
Grenzgängereigenschaft des Klägers nach Art. 15a Abs. 2
Satz 2 DBA-Schweiz, weil er im Streitjahr nach den bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in diesem Zeitraum an
22 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an
seinen Wohnsitz zurückkehrte.
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Da die Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen
im Kalenderjahr aufgrund des verkürzten
Tätigkeitszeitraums im Streitjahr neu zu berechnen ist (Ziffer
II.3. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom
21.12.1992 vom 18.12.1991 zum DBA-Schweiz, BGBl II 1993, 1889) ist
anstelle von 60 Tagen die Zahl von 18 Nichtrückkehrtagen
maßgeblich. Da der Kläger an 22 Tagen aufgrund der
Arbeitsausübung nicht an seinen inländischen Wohnsitz
zurückkehrte, ist diese Grenze im Streitjahr
überschritten, so dass die Grenzgängereigenschaft
entfällt.
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Entsprechend ist für den gesamten im
Streitjahr bezogenen Arbeitslohn Art. 15 DBA-Schweiz anzuwenden.
Die Schweiz hat danach nur das Besteuerungsrecht, soweit die
Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wurde (Art. 15 Abs. 1
DBA-Schweiz).
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bb) Im Streitfall hat der Kläger seine
Arbeit nur teilweise im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz in der
Schweiz ausgeübt.
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(1) Während der Freistellungsphase hat
der Kläger seine Arbeit nicht im Sinne des Art. 15 Abs. 1
DBA-Schweiz in der Schweiz ausgeübt.
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Ab dem 27.04.2016 war der Kläger mit
sofortiger Wirkung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der
Verpflichtung zur Arbeit freigestellt. Die Freistellung beseitigt
die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag und den
Anspruch des Arbeitnehmers, Beschäftigung zu verlangen. Eine
Vielzahl von Rechten und Pflichten bleibt jedoch bestehen, zum
Beispiel das Recht des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung und
Sozialleistungen. Zahlungen, die bei Freistellung von der Arbeit
geleistet werden, sind daher keine Abfindungen wegen der
Auflösung eines Dienstverhältnisses, sondern Leistungen
in Erfüllung eines modifizierten Dienstverhältnisses
(Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.04.1994 - XI R 41/93,
BFHE 174, 352, BStBl II 1994, 653 = SIS 94 17 37).
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Aufgrund der Freistellung von der Arbeit war
der Kläger ab dem Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr
aktiv in der Schweiz tätig.
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Eine Arbeitsausübung im Sinne des Art. 15
DBA-Schweiz liegt auch nicht aufgrund der Erfüllung einer
anderen Verpflichtung gegenüber seinem Schweizer Arbeitgeber
vor.
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Da der Kläger von der Arbeitspflicht
unwiderruflich freigestellt war, musste er sich während der
Freistellungsphase nicht in irgendeiner Weise für seinen
Schweizer Arbeitgeber zur Verfügung halten (vgl. BFH-Urteil
vom 09.09.1970 - I R 19/69, BFHE 100, 194, BStBl II 1970, 867 = SIS 70 04 76).
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Das aus der Freistellung folgende bloße
Erlöschen des Rechts eines Arbeitnehmers, Beschäftigung
zu verlangen, stellt auch keine in einer Unterlassung liegende
vertragliche Verpflichtung dar, die dort bewirkt würde, wo
anderenfalls die zu unterlassende Handlung vorgenommen würde
(vgl. BFH-Urteil vom 09.09.1970 - I R 19/69, BFHE 100, 194, BStBl
II 1970, 867 = SIS 70 04 76). Denn der Arbeitnehmer wird im Falle
der Freistellung nicht für das
„Nichtstun“ an einem bestimmten Ort -
dem Arbeitsplatz beziehungsweise -ort - bezahlt. Vielmehr kann der
Arbeitnehmer seinen Pflichten aus dem in der Freistellungsphase
noch bestehenden modifizierten Arbeitsverhältnis an jedem
beliebigen Ort nachkommen. Insoweit besteht keine unmittelbare
Beziehung zwischen der
„Nichtbeschäftigung“ des
Klägers und der Schweiz als Arbeitsort.
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Auch hatte der Kläger keine Karenzpflicht
zu erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 09.11.1977 - I R 254/75, BFHE 124, 35,
BStBl II 1978, 195 = SIS 78 01 10). Die Zahlungen während der
Freistellungsphase waren nicht Entgelt für die Einhaltung
einer Karenzpflicht, sondern wurden in Erfüllung eines
modifizierten Dienstverhältnisses geleistet (s. BFH-Urteil vom
27.04.1994 - XI R 41/93, BFHE 174, 352, BStBl II 1994, 653 = SIS 94 17 37).
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Die Kläger können sich zudem nicht
mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 12.01.2011 - I R 49/10 (BFHE 232,
436, BStBl II 2011, 446 = SIS 11 09 27) berufen. Denn der Bezug der
Vergütung während der Freistellungsphase der
Altersteilzeit stellt sich als Entlohnung für die bereits
geleistete Arbeit in der aktiven Phase dar. Die Vergütung ist
damit bereits durch die vorangegangene aktive Tätigkeit
verdient worden und kommt lediglich zeitversetzt zur Auszahlung. Im
Streitfall hingegen erhielt der Kläger die laufenden
Bezüge während der Freistellungsphase nicht, weil er sich
diese Vergütungen bereits während der Phase der aktiven
Tätigkeit verdient hatte. Vielmehr waren die Zahlungen Folge
der verbliebenen Laufzeit des durch Kündigung und Freistellung
modifizierten Dienstverhältnisses (so im Ergebnis auch
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
12.12.2023, BStBl I 2023, 2179 = SIS 23 21 26, Rz 362).
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Soweit sich die Kläger auf Prokisch in
Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 15 Rz 71 berufen, ist bereits
zweifelhaft, ob mit den dortigen Ausführungen überhaupt
Sachverhalte wie der vorliegende gemeint sind. Denn der Kläger
musste sich im Streitfall - wie bereits ausgeführt - weder
„zur Verfügung halten“ noch wurde
er für ein „Nichtstun“ bezahlt.
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Der Kläger ist damit in der
Freistellungsphase weder aktiv in der Schweiz tätig geworden,
noch kann er nach den für sogenannte passive Tätigkeiten
entwickelten Grundsätzen so behandelt werden, als habe er
seine Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt. Deswegen
verbleibt es bei der Grundregel des Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz,
wonach alleine Deutschland als Ansässigkeitsstaat das
Besteuerungsrecht für die Zahlungen in der Freistellungsphase
zusteht (so auch FG Baden Württemberg, Urteil vom 12.09.2012 -
3 K 632/10, juris = SIS 13 06 12; FG Köln, Urteil vom
25.02.2014 - 8 K 2555/11 = SIS 14 17 84).
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(2) In der Phase der aktiven Tätigkeit
bis zum 27.04.2016 hatte der Kläger seine Tätigkeit nach
der übereinstimmenden Verständigung der Beteiligten nur
an elf Tagen in der Schweiz ausgeübt.
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c) Demnach kann nur das Arbeitsentgelt
für die aktive Tätigkeit in Höhe von 5.396,38 EUR
(11 Tage x 490,58 EUR) in der Schweiz besteuert werden und ist
daher gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d und Satz 2
DBA-Schweiz unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung
freizustellen.
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aa) Nach der Rechtsprechung des I. Senats des
BFH (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.1986 - I R 22/85, BFHE 146, 132,
BStBl II 1986, 479 = SIS 86 11 58), der sich der erkennende Senat
anschließt, ist Grundlage der Berechnung der nicht der
inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünfte die
Zahl der vertraglich vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr
abzüglich der Urlaubstage und der anderen arbeitsfreien Tage
(arbeitsfreie Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage). Diesen
Arbeitstagen ist das für diese Zeit vereinbarte Arbeitsentgelt
- hier der gesamte im Streitjahr gezahlte Lohn ohne die Abfindung -
gegenüberzustellen und sodann das auf den einzelnen Arbeitstag
entfallende Arbeitsentgelt zu ermitteln.
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bb) Aufgrund der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2016 sind im Streitfall danach
190 Arbeitstage (305 Kalendertage abzüglich von 21 anteiligen
Urlaubstagen, 44 Samstagen, 44 Sonntagen und sechs Feiertagen)
anzusetzen. Ausgehend von dem dafür vereinbarten
Arbeitsentgelt (ohne Abfindung) in Höhe von 93.210,20 EUR
(101.746,75 CHF) ergibt sich ein Arbeitsentgelt pro Arbeitstag in
Höhe von 490,58 EUR.
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d) Tatsächlich hat das FA von diesen
Einkünften 8.543 EUR freigestellt. Eine Änderung zu
Ungunsten der Kläger kommt wegen des finanzgerichtlichen
Verböserungsverbots (Verbot der reformatio in peius) nicht in
Betracht (z.B. Senatsurteil vom 18.11.2020 - VI R 17/18 =
SIS 21 05 49, Rz 18, m.w.N.).
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3. Die Abfindung ist nicht (auch nicht
anteilig) von der Besteuerung in Deutschland freizustellen. Wie das
FG in der Vorentscheidung zutreffend ausgeführt hat,
unterliegt die Abfindung in voller Höhe von umgerechnet
27.618,81 EUR der inländischen Besteuerung.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des I.
Senats des BFH, der sich der erkennende Senat ebenfalls
anschließt, sind Abfindungen anlässlich der Beendigung
des Dienstverhältnisses nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz
nicht im Tätigkeitsstaat, sondern ausschließlich im
Ansässigkeitsstaat zu besteuern (vgl. BFH-Urteile vom
02.09.2009 - I R
111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387 = SIS 09 33 01; I R
90/08, BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394 = SIS 09 33 03; vom
24.07.2013 - I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929 = SIS 14 20 89; vom 10.06.2015 - I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016,
326 = SIS 15 21 48). Denn sie werden nicht für eine konkrete
im In- oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern
für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein solcher bloßer
Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt
nach dem Abkommenswortlaut
(„dafür“) indes nicht.
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46
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b) Daran vermag auch die im Streitjahr bereits
in Kraft getretene Konsultationsvereinbarung vom 17.03.2010,
bekanntgegeben durch das BMF-Schreiben vom 25.03.2010 (BStBl I
2010, 268 = SIS 10 08 03), nichts zu ändern.
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aa) Nach dieser Bestimmung hat der
(frühere) Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern
es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder
Tantiemen aus einem früheren Arbeitsverhältnis handelt.
Wird die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden
aus dem Dienst gewährt und war der Arbeitnehmer auch teilweise
im Ansässigkeitsstaat tätig, ist die Abfindung
zeitanteilig aufzuteilen.
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Der Senat misst einer derartigen
zwischenstaatlichen Konsultationsvereinbarung - in Einklang mit den
Grundsätzen zur Auslegung von Verträgen nach Art. 31 des
Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
vom 23.05.1969 (BGBl II 1985, 927), in innerstaatliches Recht
transformiert seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom
03.08.1985 (BGBl II 1985, 926) am 20.08.1987 (BGBl II 1987, 757) -
zwar Bedeutung für die Auslegung der Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung bei. „Grenzmarke“
für das richtige Abkommensverständnis ist jedoch der
Abkommenswortlaut. Wird das in der Konsultationsvereinbarung
gefundene Abkommensverständnis durch den Wortlaut nicht
gedeckt, kann die Vereinbarung die Abkommensauslegung durch die
Gerichte nicht beeinflussen oder die Gerichte gar binden
(BFH-Urteil vom 10.06.2015 - I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II
2016, 326 = SIS 15 21 48).
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bb) Zwar haben sich die
Vereinbarungsgrundlagen mittlerweile dahingehend geändert,
dass der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 (BGBl I 2010,
1768) mit § 2 Abs. 2 der Abgabenordnung eine
Ermächtigungsgrundlage geschaffen hat, wonach - so Satz 1 der
Vorschrift - das BMF ermächtigt wird, zur Sicherung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer
Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung
des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von
Konsultationsvereinbarungen zu erlassen.
Konsultationsvereinbarungen in diesem Sinne sind nach Satz 2 der
Vorschrift einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens
mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen
Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die
bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen,
zu beseitigen.
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Doch ist es auch vermittels einer derart
gefassten Ermächtigungsregelung ausgeschlossen, den
Abkommenstext und damit die besagte Besteuerungszuordnung für
die betreffenden Einkünfte zu verändern. Der
Abkommenstext belässt für die Frage der
Besteuerungszuordnung von Abfindungen an ehemals
nichtselbständig tätige Arbeitnehmer keine
Spielräume (BFH-Urteil vom 10.06.2015 - I R 79/13, BFHE 250,
110, BStBl II 2016, 326 = SIS 15 21 48). Entsprechend sind die
Gerichte - wie auch das FG im Streitfall - befugt, derartige
Vereinbarungen nicht anzuwenden.
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51
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c) Die mit Gesetz zur Umsetzung der
Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren
Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom
20.12.2016 (BGBl I 2016, 3000) diese Rechtsprechung korrigierende
Regelung des § 50d Abs. 12 EStG ist erst ab dem 01.01.2017 in
Kraft getreten und damit im Streitjahr nicht anwendbar.
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4. Die Revision der Kläger hat auch mit
dem Hilfsantrag, bei der Berechnung der Einkommensteuer nach §
34 Abs. 1 EStG anstatt 20.100 EUR den Betrag von 27.618,81 EUR
anzusetzen, keinen Erfolg. Denn unter die tarifbegünstigte
Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG kann, wovon die Kläger
ersichtlich selber ausgehen, nur die Abfindung fallen. Das FA hat
im streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom
09.08.2021 die Abfindung - zu Unrecht - nur in Höhe von 20.100
EUR der Besteuerung unterworfen und im Übrigen unter Anwendung
des Progressionsvorbehalts von der Besteuerung freigestellt. Es hat
daher konsequent die Tarifbegünstigung auch nur in Höhe
des der deutschen Besteuerung unterworfenen Anteils der Abfindung
(20.100 EUR) gewährt. Eine weitere Tarifbegünstigung
kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig ist allerdings wegen des
finanzgerichtlichen Verböserungsverbots (Verbot der reformatio
in peius) die Steuerfestsetzung zu Ungunsten der Kläger zu
ändern (z.B. Senatsurteil vom 18.11.2020 - VI R 17/18 =
SIS 21 05 49, Rz 18, m.w.N.).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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