I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union
werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG)
Nr. 88/97 der Kommission vom 20.01.1997 betreffend die Genehmigung
der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in
der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr.
2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des
Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll - VO 88/97 - (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. L 17, 17) dahingehend
auszulegen, dass diese Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll
in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254
des Zollkodex der Union mit den anderen Befreiungen nach Art. 14
Buchst. a und/oder b VO 88/97 kombiniert werden darf?
2. Kann Art. 14 Buchst. c VO 88/97 dahingehend
ausgelegt werden, dass in der Bewilligung pro Kunde monatlich
weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen
Fahrradteils vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden
können?
3. Handelt es sich bei der in Art. 14 Buchst.
c VO 88/97 genannten Menge von monatlich weniger als 300 Stück
um eine Freigrenze mit der Folge, dass die Befreiung vom
ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt entfällt, wenn eine
Partei mehr als 299 Stück monatlich anmeldet oder
weiterliefert, oder um eine Freimenge, bei der unabhängig von
deren Überschreitung jedenfalls 299 Stück
antidumpingzollfrei bleiben?
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Union über die
Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) führt verschiedene
Fahrradteile aus der Volksrepublik China (China) ein. In diesem
Zusammenhang besteht Streit mit der Zollverwaltung, unter welchen
Voraussetzungen die Fahrradteile ohne die Erhebung von
Antidumpingzoll eingeführt werden können.
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2
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Die Klägerin ist seit Jahren Inhaberin
einer Bewilligung für die Inanspruchnahme einer Endverwendung
gemäß Art. 254 des Zollkodex der Union - UZK - (vorher
besondere Verwendung gemäß Art. 82 des Zollkodex - ZK -
). Diese Bewilligung wurde immer wieder aktualisiert.
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3
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In der Bewilligung wurde jeweils auf
verschiedene in Art. 14 VO 88/97 genannte Befreiungen vom
ausgeweiteten Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 71/97
des Rates vom 10.01.1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung
(EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der
Volksrepublik China eingeführten endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der
Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf
derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96
zollamtlich erfasste Einfuhren - VO 71/97 - (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - 1997, Nr. L 16, 55)
für bestimmte wesentliche und im Einzelnen in der Bewilligung
aufgeführte Fahrradteile hingewiesen. Zunächst hatte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt - HZA - ) die
Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a bis c VO 88/97 in die
Bewilligung aufgenommen und ausgeführt, dass monatlich weniger
als 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil für eigene
Zwecke beziehungsweise monatlich weniger als 300 Stück je
wesentlichem Fahrradteil je Partei an andere Parteien (Endkunden)
weitergeleitet werden dürften. Später änderte das
HZA die Bewilligung der Endverwendung insofern ab, als sich diese
nicht mehr auf Art. 14 Buchst. c VO 88/97, sondern nur noch auf die
Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und b VO 88/97 bezog.
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4
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Im Jahr 2018 beantragte die Klägerin,
die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 rückwirkend ab
dem 01.01.2018 in der Bewilligung zu ergänzen, was das HZA
ablehnte. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb
erfolglos.
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5
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Das Finanzgericht bestätigte die
Auffassung des HZA und urteilte, die von der Klägerin begehrte
Erweiterung der Bewilligung rückwirkend zum 01.01.2018
dahingehend, dass sie nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97.299
Stück wesentlicher Fahrradteile im Monat je Kunde zollfrei
einführen dürfe, sei zu Recht abgelehnt worden. Die
Bewilligung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 sei nur für solche
Kleinunternehmer vorgesehen, die unter der Bezugsmenge von 300
Stück je wesentlichem Fahrradteil pro Monat blieben. Dabei
stelle die Begrenzung auf die gesamte Menge des
Bewilligungsinhabers ab, sodass eine Bewilligung, die monatlich 299
Stück eines wesentlichen Fahrradteils pro Kunde erlaube, weder
mit dem Wortlaut der Regelung noch mit der Absicht der
Ausweitungsverordnung im Einklang stehe.
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6
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Gegen dieses Urteil wendet sich die
Klägerin mit ihrer Revision und trägt zu deren
Begründung vor, dass der Begriff
„Kleinunternehmer“ in den
einschlägigen Verordnungen nicht definiert werde. Daher sei
unklar, ab welcher Größenordnung ein großes
Unternehmen vorliege. Mit der VO 71/97 habe nur eine
Stückelung bei der Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr beziehungsweise die besondere Verwendung durch
Verteilung auf verschiedene als Zollanmelder auftretende
Unternehmen und die spätere Zusammenfassung bei einem
Empfänger verhindert werden sollen. Daher komme es nicht
darauf an, welche Menge wesentlicher Fahrradteile die
zwischengeschalteten Unternehmen bezögen, sondern welche
monatlichen Mengen mit Ursprung in China letztlich an die
Endverwender geliefert würden. Bei der Menge von weniger als
300 Stück handele es sich um eine Freimenge und nicht um eine
Freigrenze.
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7
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II. Der Senat setzt das bei ihm anhängige
Revisionsverfahren aus (§ 121 Satz 1 in Verbindung mit -
i.V.m. - § 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß
Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vor:
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1. Ist Art. 14 Buchst. c VO 88/97 dahingehend
auszulegen, dass diese Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll
in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254
UZK mit den anderen Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und/oder b
VO 88/97 kombiniert werden darf?
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2. Kann Art. 14 Buchst. c VO 88/97 dahingehend
ausgelegt werden, dass in der Bewilligung pro Kunde monatlich
weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen
Fahrradteils vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden
können?
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3. Handelt es sich bei der in Art. 14 Buchst.
c VO 88/97 genannten Menge von monatlich weniger als 300 Stück
um eine Freigrenze mit der Folge, dass die Befreiung vom
ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt entfällt, wenn eine
Partei mehr als 299 Stück monatlich anmeldet oder
weiterliefert, oder um eine Freimenge, bei der unabhängig von
deren Überschreitung jedenfalls 299 Stück
antidumpingzollfrei bleiben?
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III. Nach Auffassung des Senats kommt es
für die Lösung des Streitfalls darauf an, welche
Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten
Antidumpingzoll befreit sind. Bei der Auslegung der hierbei zu
beachtenden unionsrechtlichen Bestimmungen bestehen Zweifel:
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Anzuwendendes Unionsrecht:
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Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93
des Rates vom 08.09.1993 zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung
in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung
des vorläufigen Antidumpingzolls - VO 2474/93 - (ABlEG 1993,
Nr. L 228, 1):
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Auf die Einfuhren von Fahrrädern und
anderen Zweirädern (einschließlich Lastendreiräder)
ohne Motor des KN-Codes 8712 00 mit Ursprung in der Volksrepublik
China wird ein endgültiger Antidumpingzoll
eingeführt.
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Art. 2 Abs. 1 VO 71/97:
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Der endgültige Antidumpingzoll, der mit
der Verordnung (EG) Nr. 2474/93 auf die Einfuhren von
Fahrrädern des KN-Codes 8712 00 mit Ursprung in der
Volksrepublik China eingeführt wurde, wird auf die Einfuhren
wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China
ausgeweitet.
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Art. 3 VO 71/97:
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(1) Die Kommission legt nach Konsultation des
Beratenden Ausschusses in einer Verordnung die erforderlichen
Maßnahmen fest, um die Befreiung der Einfuhren wesentlicher
Fahrradteile, mit denen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2474/93
eingeführte Antidumpingzoll nicht umgangen wird, von dem
gemäß Artikel 2 ausgeweiteten Zoll zu genehmigen.
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(2) Die Kommissionsverordnung enthält
insbesondere Bestimmungen über
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- (…)
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- die Genehmigung der Zollbefreiung der
Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die insbesondere von
Zwischenhändlern oder - zur Verwendung in kleinen Mengen - von
Kleinunternehmen getätigt werden, sowie die Überwachung
dieser Einfuhren;
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(…)
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Erwägungsgrund 38 VO 71/97:
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Bei folgenden Endverwendungen ist eine
Befreiung vom Antidumpingzoll gerechtfertigt: i)
Montagevorgänge, bei denen der Tatbestand der Umgehung nicht
erfüllt ist, und ii) die Verwendung wesentlicher Fahrradteile
in geringen Mengen durch Kleinunternehmen (insbesondere als
Ersatzteile), bei der davon ausgegangen wird, dass keine Umgehung
vorliegt. Im letztgenannten Fall dürften die Einfuhren
wesentlicher Fahrradteile nämlich wirtschaftlich von
begrenzter Bedeutung sein und die Abhilfewirkung des bestehenden
Zolls durch die Zahl der Fahrräder, die aus solchen
eingeführten Teilen hergestellt werden könnten, nicht
untergraben (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) der
Grundverordnung).
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Damit zwischengeschaltete Unternehmen, die die
wesentlichen Fahrradteile nicht direkt einführen, diese Teile
von Einführern kaufen und an Montagebetriebe verkaufen
können, die den Antidumpingzoll nicht umgehen, sollten die
entsprechenden Vorgänge ebenfalls im Rahmen des Systems der
Kontrolle der Endverwendung überwacht werden.
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Erwägungsgrund 41 VO 71/97:
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Angesichts der vorliegenden und künftigen
Anträge sollte die Kommission im Rahmen dieses Systems eine
Liste der Unternehmen erstellen, die vom ausgeweiteten Zoll befreit
werden können.
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Art. 12 VO 88/97:
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Die in Anhang II genannten Parteien werden mit
Wirkung vom 20.4.1996 vom ausgeweiteten Zoll befreit.
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Art. 14 VO 88/97:
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Werden ab dem Datum des Inkrafttretens der
Referenzverordnung die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile von
einer anderen Person als einer befreiten Partei zum zollrechtlich
freien Verkehr angemeldet, so werden sie vom ausgeweiteten Zoll
befreit, sofern sie im Einklang mit der Taric-Struktur in Anhang
III und vorbehaltlich der sinngemäß geltenden
Bedingungen gemäß Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 und den Artikeln 291 bis 304 der Verordnung (EWG) Nr.
2454/93 angemeldet werden und sofern
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a) die wesentlichen Fahrradteile an eine
gemäß Artikel 7 oder 12 befreite Partei geliefert werden
oder
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b) die wesentlichen Fahrradteile an einen
anderen Inhaber einer Bewilligung im Sinne des Artikels 291 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geliefert werden oder
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c) monatlich weniger als 300 Stück eines
bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum
zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert
werden. Die Anzahl der von einer Partei angemeldeten oder an sie
gelieferten Teile wird anhand der Anzahl der Teile errechnet, die
von allen Parteien angemeldet oder an sie geliefert werden, die mit
dieser Partei geschäftlich verbunden sind oder
Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben.
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21
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Mit Verordnung (EU) Nr. 512/2013 der
Kommission vom 04.06.2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren
bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von
dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit
der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten
Antidumpingzoll (Amtsblatt der Europäischen Union 2013, Nr. L
152, 1) wie folgt ergänzt:
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c) (…); oder
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d) die wesentlichen Fahrradteile zur
Verwendung bei der Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor
(TARIC-Zusatzcode 8835) bestimmt sind.
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Erwägungsgrund 4 VO 88/97:
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(…) Zweitens werden die Einfuhren
wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern
sie im Rahmen der Kontrolle der besonderen Verwendung zur
Zollbefreiung zugelassen werden und die Fahrradteile letztendlich
an einen vom Zoll befreiten Montagebetrieb geliefert werden oder
sofern nur geringfügige Mengen zum zollrechtlich freien
Verkehr angemeldet beziehungsweise an eine Partei geliefert werden.
(…) Werden pro Monat weniger als 300 Stück eines
bestimmten wesentlichen Fahrradteils zum zollrechtlich freien
Verkehr angemeldet oder an eine Partei geliefert, so sind derartige
Einfuhren wesentlicher Fahrradteile wirtschaftlich kaum von
Bedeutung und dürften die Auswirkungen des mit der Verordnung
(EWG) Nr. 2474/93 eingeführten Zolls nicht untergraben. Daher
sollte bei diesen Einfuhren davon ausgegangen werden, dass sie
keine Umgehung darstellen.
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23
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Drittens werden die Einfuhren wesentlicher
Fahrradteile durch die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten
Zolls bedingt vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie von einem
Montagebetrieb, für den die Kommission eine Untersuchung
durchführt, oder in dessen Namen zum zollrechtlich freien
Verkehr angemeldet werden.
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24
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Erwägungsgrund 8 VO 88/97:
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Andere Parteien, die nicht vom Zoll befreit
werden können, weil sie keine Montagevorgänge
durchführen, sollten dennoch das Befreiungssystem in Anspruch
nehmen können, sofern sie die wesentlichen Fahrradteile im
Rahmen der Kontrolle der besonderen Verwendung anmelden und an vom
Zoll befreite Parteien oder an Inhaber einer Bewilligung
„Besondere Verwendung“ oder in
geringfügigen Mengen liefern.
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Handelt es sich bei den Kunden dieser Parteien
um Montagebetriebe, die noch nicht vom Zoll befreit sind und
Fahrradteile in Mengen verwenden, die nicht geringfügig sind,
so müssen diese Kunden zunächst eine Zollbefreiung von
der Kommission erhalten.
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26
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Art. 211 UZK:
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(1) Eine Bewilligung der Zollbehörden ist
erforderlich für
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a) die Inanspruchnahme der aktiven oder
passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der
Endverwendung,
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(…)
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27
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Art. 254 UZK:
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(1) In der Endverwendung können Waren
aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem
ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr
überlassen werden.
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(…)
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28
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IV. Inwieweit die Klägerin einen Anspruch
auf rückwirkende Erweiterung ihrer Bewilligung einer
Endverwendung im Sinne von Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a
UZK hat, hängt von der Auslegung des Art. 14 Buchst. c VO
88/97 ab. Insbesondere kommt es darauf an, ob die Befreiung nach
dieser Vorschrift zugleich mit anderen in Art. 14 VO 88/97
genannten Befreiungen bewilligt werden darf und ob nach Art. 14
Buchst. c VO 88/97 die Einfuhr von weniger als 300 Stück eines
bestimmten wesentlichen Fahrradteils lediglich pro
Bewilligungsinhaber oder je Kunde in einem Monat zugelassen
werden kann. Weiterhin stellt sich die Frage, welche Folgen es hat,
wenn der Bewilligungsinhaber diese Menge überschreitet. Wie
die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll für Einfuhren
wesentlicher Fahrradteile nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 zu
verstehen ist, das heißt ob es sich um eine Freigrenze oder
um eine Freimenge handelt, ist nach Auffassung des vorlegenden
Gerichts zweifelhaft.
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29
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1. Mit der VO 2474/93 wurde ein
Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern und anderen
Zweirädern (einschließlich Lastendreiräder) ohne
Motor „des KN-Codes 8712 00“ mit
Ursprung in China eingeführt (Art. 1 Abs. 1 VO 2474/93).
Dieser wurde einige Jahre später mit Art. 2 Abs. 1 VO 71/97
auf die Einfuhren bestimmter wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung
in China ausgeweitet, um eine Umgehung des Antidumpingzolls zu
verhindern. Allerdings sollte der Antidumpingzoll nicht auf
Einfuhren erhoben werden, bei denen aufgrund einer beigefügten
Beschreibung keine Umgehung zu befürchten war (vergleiche -
vgl. - Erwägungsgrund 30 VO 71/97). Zugleich wurde die
Kommission ermächtigt, Befreiungen für Einfuhren
wesentlicher Fahrradteile vorzusehen, mit denen der durch die VO
2474/93 eingeführte Antidumpingzoll nicht umgangen wird (Art.
3 Abs. 1 VO 71/97). In diesem Zusammenhang hielt der
Unionsgesetzgeber eine Befreiung für Montagevorgänge, die
Verwendung wesentlicher Fahrradteile in geringen Mengen durch
Kleinunternehmen, insbesondere als Ersatzteile (Erwägungsgrund
38 VO 71/97) und Einfuhren befreiter Parteien (Erwägungsgrund
41 VO 71/97) für gerechtfertigt. Bei der Befreiung von
Einfuhren geringer Mengen war unter anderem maßgeblich, dass
diese von wirtschaftlich begrenzter Bedeutung sind
(Erwägungsgrund 38 VO 71/97).
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30
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Auf der Grundlage von Art. 3 VO 71/97 hat die
Europäische Kommission die VO 88/97 erlassen, die Regelungen
enthält, unter welchen Umständen bestimmte Einfuhren
wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit
werden können. Neben den direkten Einfuhren befreiter Parteien
nach Art. 12 i.V.m. Anhang II VO 88/97, zu denen die Klägerin
nicht gehört, sodass diese Ausnahme im Streitfall nicht
angewandt werden kann, wurden weitere Befreiungen in Art. 14 VO
88/97 für nicht befreite Parteien geregelt. Diese Ausnahmen
setzen voraus, dass die eingeführten wesentlichen Fahrradteile
zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Endverwendung nach
Art. 254 UZK (unter Geltung des ZK: besondere Verwendung nach Art.
82 ZK) überlassen werden.
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31
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Im Einzelnen betrifft dies Lieferungen
wesentlicher Fahrradteile an eine gemäß Art. 7 oder 12
VO 88/97 befreite Partei (Art. 14 Buchst. a VO 88/97), Lieferungen
wesentlicher Fahrradteile an einen anderen Inhaber einer
Bewilligung im Sinne von Art. 291 der
ZK-Durchführungsverordnung beziehungsweise Art. 254 UZK (Art.
14 Buchst. b VO 88/97), wesentliche Fahrradteile zur Verwendung bei
der Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor, sogenannten E-Bikes
(Art. 14 Buchst. d VO 88/97) oder - die im vorliegenden Streitfall
in Betracht kommenden - Lieferungen kleinerer Mengen (Art. 14
Buchst. c VO 88/97). Letztere liegen vor, wenn monatlich weniger
als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von
einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an
sie geliefert werden (Englisch: „by a party or are delivered
to it“; Französisch: „par une
partie, soit livrées à
celle-ci“). Die Anzahl der von einer Partei
angemeldeten oder an sie gelieferten Teile wird anhand der Anzahl
der Teile errechnet, die von allen Parteien angemeldet oder an sie
geliefert werden, die mit dieser Partei geschäftlich verbunden
sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben (Art. 14 Buchst.
c Satz 2 VO 88/97). Dadurch soll es auch Zwischenhändlern oder
Kleinunternehmern ermöglicht werden, wesentliche Fahrradteile
in geringem Umfang antidumpingzollfrei einzuführen, etwa weil
diese als Ersatzteile benötigt werden (vgl. Art. 3 Abs. 2
zweiter Anstrich VO 71/97).
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32
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2. Es ist unklar, ob die vier in Art. 14 VO
88/97 genannten Alternativen nur alternativ bewilligt werden
dürfen, oder ob die Bewilligung der Endverwendung mehrere
Befreiungstatbestände kumulativ umfassen kann.
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33
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Die in Art. 14 Buchst. a, b, und d VO 88/97
geregelten Ausnahmen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll hält
das vorlegende Gericht für kombinierbar, weil sich diese
jeweils auf unterschiedliche Warenempfänger beziehungsweise
Montagevorgänge beziehen und sich diese Alternativen daher
nicht inhaltlich überschneiden.
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34
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Hinsichtlich der Befreiung nach Art. 14
Buchst. c VO 88/97 bestehen jedoch Zweifel, ob dieser Tatbestand
mit anderen Befreiungstatbeständen im Sinne von Art. 14 VO
88/97 in der Bewilligung einer Endverwendung kombiniert werden
kann. Im Einzelnen begünstigt Art. 14 Buchst. c VO 88/97 zwei
Fälle. Der erste Fall betrifft Einfuhren, die von einer nicht
befreiten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet
werden. Demnach könnte die Klägerin als nicht befreite
Partei monatlich bis zu 299 Stück wesentliche Fahrradteile
für ihren eigenen Gebrauch zum zollrechtlich freien Verkehr im
Rahmen der Endverwendung anmelden. Die zweite Alternative bezieht
sich auf Lieferungen an eine nicht befreite Partei. Dass in beiden
Fällen nur nicht befreite Parteien gemeint sein können,
ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs
„Partei“ anstatt des Begriffs
„befreite Partei“ wie etwa in Art. 1
siebter Anstrich VO 88/97, sowie daraus, dass Lieferungen an
befreite Parteien bereits von Art. 14 Buchst. a VO 88/97 erfasst
werden. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts erfasst die zweite
Alternative Fälle, in denen ein Bewilligungsinhaber als
Zwischenhändler auftritt und die eingeführten Waren an
ein anderes Unternehmen weiterliefert. In Betracht käme auch
der Fall, dass die Zollanmeldung von einem indirekten Vertreter als
Anmelder im Sinne von Art. 5 Nr. 15 UZK abgegeben wird und die
wesentlichen Fahrradteile anschließend an die nicht befreite
Partei, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wurde,
geliefert werden.
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35
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Gegen eine Kombination der Befreiung nach Art.
14 Buchst. c VO 88/97 mit den Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a
und/oder b VO 88/97 spricht neben dem Wortlaut der Regelung
(„oder“) der Sinn und Zweck der
Vorschrift. Mit der Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97
sollten Parteien begünstigt werden, die nicht bereits
über eine eigene Bewilligung einer Endverwendung verfügen
(zum Beispiel Reparaturbetriebe, die Ersatzteile über eine
andere Partei beziehen). Wie sich zudem aus den
Erwägungsgründen 38 VO 71/97 und 4 VO 88/97 ergibt,
sollten mit der Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97
Einfuhren, die von wirtschaftlich lediglich begrenzter Bedeutung
sind und die daher nicht zu einer Umgehung des Antidumpingzolls
führen, nicht mit Antidumpingzoll belastet werden. Daher
erscheint es fraglich, ob die Einfuhren einer Partei auch dann noch
als wirtschaftlich untergeordnet angesehen werden können, wenn
diese Partei bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Befreiungen
nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 monatlich insgesamt
wesentlich mehr als 299 Stück wesentlicher Fahrradteile
antidumpingzollfrei einführen könnte.
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36
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Andererseits erscheint es nicht zwingend
ausgeschlossen, in der Bewilligung einer Endverwendung die
Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 mit anderen
Befreiungstatbeständen zu kombinieren. Zum einen hat der
Verordnungsgeber dazu keine Vorgaben gemacht, was darauf hinweisen
könnte, dass ihm dies nicht als problematisch erschien. Zum
anderen ist nicht ersichtlich, warum nicht Lieferungen an
begünstigte Parteien nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO
88/97 und die übrigen Lieferungen nach Art. 14 Buchst. c VO
88/97 vom erweiterten Antidumpingzoll befreit werden können,
solange eine eindeutige Zuordnung der jeweiligen Lieferung zu einem
bestimmten Befreiungstatbestand möglich ist.
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37
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Das vorlegende Gericht neigt der Auffassung
zu, dass in der Bewilligung einer Endverwendung nicht zugleich
Befreiungen nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 und nach Art. 14
Buchst. a und/oder b VO 88/97 kombiniert bewilligt werden
dürfen. Denn durch eine solche Kumulation würden im
Ergebnis entgegen dem oben dargestellten Willen des
Verordnungsgebers antidumpingzollfreie Einfuhren auf eine deutlich
größere Stückzahl als maximal 299 Stück pro
anmeldender Partei ausgeweitet, obwohl mit der Begrenzung der
Stückzahl erreicht werden sollte, dass lediglich
wirtschaftlich untergeordnete Einfuhren von der Befreiung vom
ausgeweiteten Antidumpingzoll profitieren. Letztlich versteht der
Senat Art. 14 Buchst. c VO 88/97 als einen Auffangtatbestand
für Parteien, die nicht bereits durch die anderen
Befreiungstatbestände begünstigt werden können.
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38
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3. Weiterhin ergibt sich aus Art. 14 Buchst. c
VO 88/97 nicht eindeutig, ob die Grenze von monatlich weniger als
300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils
dahingehend zu verstehen ist, dass die Partei, die die Fahrradteile
zum zollrechtlich freien Verkehr anmeldet, diese Menge pro Kunde
oder insgesamt maximal 299 Stück eines bestimmten wesentlichen
Fahrradteils antidumpingzollfrei liefern kann. Das vorlegende
Gericht ist der Auffassung, dass keine wirtschaftlich
untergeordneten Einfuhren mehr vorlägen, wenn die
Mengenbegrenzung pro Kunde gölte, und somit auch große
Importeure von der Befreiung vom Antidumpingzoll profitierten. Denn
im Fall der Begünstigung großer Importeure mit einer
Vielzahl an Kunden würden im Ergebnis große Mengen
wesentlicher Fahrradteile antidumpingzollfrei zum zollrechtlich
freien Verkehr im Rahmen der Endverwendung überlassen, obwohl
diese durch die VO 71/97 mit Antidumpingzoll belegt werden sollten.
Dies widerspräche der Intention des Verordnungsgebers, der nur
wirtschaftlich untergeordnete Einfuhrmengen vom erweiterten
Antidumpingzoll befreien wollte (vgl. Erwägungsgrund 38 VO
71/97 und Erwägungsgrund 4 VO 88/97). Auch der Wortlaut der
Vorschrift des Art. 14 Buchst. c VO 88/97 („oder an sie
geliefert werden“) spricht dafür, dass
sich dies auf die zuvor genannte Partei bezieht. Auf die Kunden
wird demgegenüber nicht abgestellt. Weiterhin ist auf
Erwägungsgrund 8 VO 88/97 hinzuweisen, in dem
ausdrücklich zwischen den Parteien und ihren Kunden
differenziert wird.
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39
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Bei der Beurteilung der Frage, ob die in Art.
14 Buchst. c VO 88/97 angegebene Menge pro Kunde oder pro
Bewilligungsinhaber zu verstehen ist, hält es das vorlegende
Gericht für unerheblich, wie sich das Geschäftsgebaren
einer Partei darstellt. Maßgeblich ist ausgehend vom Wortlaut
des Art. 14 Buchst. c VO 88/97 allein, wie viel Stück
beziehungsweise welche Mengen wesentlicher Fahrradteile eine Partei
anmeldet oder an sie weitergeliefert werden. Die Beweggründe
einer Partei oder ihr Auftreten am Markt werden demgegenüber
in dieser Vorschrift nicht angesprochen. Auch eine etwaige Absicht,
die Grenze von maximal 299 Stück zu überschreiten, ist
unerheblich, weil die Bewilligung auf eine Stückzahl von
weniger als 300 Stück begrenzt wäre und darüber
hinausgehende Mengen nicht antidumpingzollfrei zum zollrechtlich
freien Verkehr überlassen werden könnten und eventuell
entstandener Antidumpingzoll nacherhoben werden müsste. Auch
in Art. 15 Abs. 2 VO 88/97 wird auf das tatsächliche
Überschreiten der Schwelle und nicht auf die bloße
Absicht zu deren Überschreitung abgestellt. Ferner ergibt sich
daraus nicht, dass die Bewilligung der Endverwendung von Anfang an
nicht erteilt werden dürfte, wenn sie möglicherweise
später widerrufen werden müsste.
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4. Schließlich kommt es für die
Lösung des Streitfalls darauf an, ob es sich bei der Grenze
von monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten
wesentlichen Fahrradteils um eine Freigrenze oder um eine Freimenge
handelt. Im Fall einer Freigrenze entfällt die Befreiung vom
ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt, wenn eine Partei mehr als
299 Stück monatlich anmeldet oder weiterliefert. Handelt es
sich dagegen bei der in Art. 14 Buchst. c VO 88/97 festgelegten
Stückzahl um eine Freimenge, blieben unabhängig von deren
Überschreitung jedenfalls 299 Stück
antidumpingzollfrei.
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Für eine Auslegung als Freigrenze spricht
das Motiv des Verordnungsgebers, lediglich kleinere Einführer
oder Empfänger zu begünstigen. Demgegenüber
wären bei einer Auslegung als Freimenge auch
größere Einfuhren zumindest teilweise begünstigt,
weil auch bei einem Überschreiten der Menge in jedem Fall 299
Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom
erweiterten Antidumpingzoll befreit wären.
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In diesem Zusammenhang erlaubt sich das
vorlegende Gericht den Hinweis auf das EuGH-Urteil Hauptzollamt B
(Caviar d´esturgeons) vom 12.05.2021 - C-87/20,
EU:C:2021:382 = SIS 21 08 33, Rz
38 ff., in dem der EuGH die Menge von 125 Gramm Kaviar von
Störartigen pro Person, für die bei der Einfuhr keine
Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden muss, als Freigrenze angesehen
hatte.
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5. Die eingangs angesprochenen Rechtsfragen
wurden durch den EuGH bisher noch nicht geklärt.
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Mit seinem Urteil Isaac International vom
29.07.2010 - C-371/09, EU:C:2010:458 = SIS 10 26 21 hat der EuGH entschieden, unter
welchen Voraussetzungen eine Zollanmeldung als ein Antrag auf
Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung gelten kann.
Außerdem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob ein
Einführer, der über keine Bewilligung verfügt, unter
Anwendung von Art. 212a ZK dennoch die Befreiung vom
Antidumpingzoll in Anspruch nehmen kann. Mit den Rechtsfragen, die
sich im vorliegenden Streitfall stellen, hatte sich der EuGH jedoch
nicht zu befassen.
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