Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.07.2021 -
11 K 14151/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft
…
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Im Haftungszeitraum … war die
Klägerin zu 50 % am Kapital der … X-Gesellschaft
beteiligt … Ursprünglich … verpachtete die
Klägerin an die X-Gesellschaft Sachanlagevermögen,
welches in ihrem Eigentum stand, und zwar Grund und Boden,
Bürogebäude … Hierbei handelte es sich um das
… erforderliche Sachanlagevermögen. Die Verpachtung
beruhte auf einem Pachtvertrag …
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Im Zuge einer Neuordnung der Zusammenarbeit
verpachtete die X-Gesellschaft aufgrund eines Betriebspachtvertrags
… ihren gesamten Betrieb … an die Y-Gesellschaft. Der
Vertrag sah vor, dass die Y-Gesellschaft berechtigt war, das
verpachtete Unternehmen mit den bisherigen und neuen
Aktivitäten im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu
betreiben. Hierfür übernahm sie unter anderem auch die
Rechte und Pflichten aus dem zwischen der X-Gesellschaft und der
Klägerin bestehenden Pachtvertrag. Als Pachtzins erhielt die
X-Gesellschaft unter anderem auch die Erstattung aller Aufwendungen
aus Steuern und sonstigen Aufwendungen … Dazu gehörten
insbesondere auch die Pachtzinszahlungen an die
Klägerin.
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Durch einen ebenfalls …
geschlossenen und … ergänzten
Betriebsführungsvertrag übertrug die Y-Gesellschaft der
X-Gesellschaft die Betriebsführung für den gepachteten
Betrieb. Dadurch führte die X-Gesellschaft in ihrem Namen den
Betrieb für Rechnung der Y-Gesellschaft … Als
Gegenleistung erstattete die Y-Gesellschaft der X-Gesellschaft alle
Aufwendungen aus der Betriebsführung …
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Nach Eintritt wirtschaftlicher
Schwierigkeiten … wurden für die Y-Gesellschaft und die
X-Gesellschaft … Anträge auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt. Mit Beschlüssen vom …
wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit
Zustimmungsvorbehalt für beide Gesellschaften bestellt. Die
Insolvenzverfahren wurden … eröffnet. Der
Betriebspacht- und der Betriebsführungsvertrag blieben
zunächst bestehen und wurden einvernehmlich zum …
beendet. Aus dem Betriebsführungsvertrag ergaben sich offene
Umsatzsteueransprüche des Beklagten und Revisionsbeklagten
(Finanzamt - FA - ) gegenüber der X-Gesellschaft, welche das
FA zur Insolvenztabelle anmeldete.
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Mit Bescheid nahm das FA die Klägerin
für Umsatzsteuerrückstände der X-Gesellschaft
für die Jahre … gemäß § 191 Abs. 1 Satz
1, § 74 der Abgabenordnung (AO) in Haftung, und zwar dinglich
beschränkt auf die der X-Gesellschaft überlassenen
Grundstücke. Ein dagegen eingelegter Einspruch führte
lediglich zu einer Herabsetzung der Haftungssumme.
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Im Klageverfahren ordnete das Finanzgericht
(FG) das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer
rechtskräftigen Entscheidung in einem anderen Klageverfahren
… an …
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Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wegen
des Haftungsbescheids schränkte die Klägerin ihr
Klagebegehren insoweit ein, als die Höhe der Steuerschuld, auf
welche sich die Haftung bezog, nicht mehr streitig war. Das FG wies
die Klage ab und führte zur Begründung aus, die
Voraussetzungen einer Haftung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO seien
erfüllt. Die Klägerin könne dagegen nicht einwenden,
sie habe die als Haftungsgegenstände herangezogenen
Flurstücke nicht der X-Gesellschaft, sondern wirtschaftlich
der Y-Gesellschaft überlassen, jedenfalls hätten die
Flurstücke nicht dem Unternehmen der X-Gesellschaft, sondern
demjenigen der Y-Gesellschaft gedient. Denn das Merkmal des
„Dienens“ in § 74 Abs. 1 Satz 1 AO
sei nach der Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Zwecks
der Haftungsnorm zu bestimmen. Demnach müsse der wesentlich
beteiligte Gesellschafter dem Unternehmen Gegenstände zur
Verfügung stellen, die für die Führung des Betriebs
und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher
Bedeutung seien. Im Streitfall habe die Klägerin die in ihrem
Eigentum stehenden Flurstücke mit dem seit …
bestehenden Pachtvertrag tatsächlich der X-Gesellschaft bis
… zur Nutzung überlassen. Der Pachtvertrag mit der
X-Gesellschaft sei erst zum … faktisch beendet worden. Bis
dahin habe das Geschäftsmodell der Klägerin darin
bestanden, das … erforderliche Sachanlagevermögen als
Ganzes an einen Betrieb … zu verpachten. Dies stelle eine
rechtliche Überlassung dar, worauf es einzig ankomme
…
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Die Klägerin hat dagegen Revision
eingelegt und trägt vor, die Vorentscheidung verletze
Bundesrecht, weil das FG das Tatbestandsmerkmal des
„Dienens“ in § 74 Abs. 1 Satz 1 AO
unzutreffend gewürdigt habe. Der Begriff des
„Dienens“ sei kein rechtstechnischer,
sondern als Synonym für „nützlich
sein“ zu verstehen. Die
Grundstücksverpachtung sei nur der Y-Gesellschaft
nützlich gewesen, nicht der X-Gesellschaft … Es komme
bei der Auslegung des Begriffs des
„Dienens“ nach ständiger
Rechtsprechung auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Der
erkennende Senat stelle nicht allein auf die zivilvertragliche
Gestaltung ab, sondern berücksichtige die tatsächliche
Verwendung der Räumlichkeiten für betriebliche Zwecke.
Auch § 39 Abs. 2 AO gebiete eine solche wirtschaftliche
Betrachtung. Demnach dienten die verpachteten Grundstücke
nicht dem Unternehmen der X-Gesellschaft, da es sich bei ihr nur um
eine „Zwischenmieterin“ ohne eigenes
wirtschaftliches Interesse gehandelt habe. Sowohl die Nutzung als
auch die Kosten seien ohne Gewinnaufschlag an die Y-Gesellschaft
durchgeleitet worden. In der bloßen Weiterverpachtung sei
keine Nutzung zu sehen. Die Nutzung setze ein aktives
Tätigwerden mit den Gegenständen voraus, woran es bei
einer bloßen Nutzungsüberlassung an einen Dritten fehle
…
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Die Klägerin beantragt,
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die Vorentscheidung und den
Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung
aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Nach seiner Auffassung hat das FG das
Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ in
§ 74 Abs. 1 AO zutreffend dahingehend gewürdigt, dass
eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht angebracht ist. Dies
folge aus dem Wesen der Haftung, staatliche Steueransprüche
abzusichern und durchzusetzen. Daher könne die Haftung nicht
davon abhängig sein, welche Person von den überlassenen
Gegenständen letztlich den wirtschaftlich größeren
Nutzen gehabt habe.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Der
Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet
und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die Beteiligten sind davon mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom
10.07.2024 unterrichtet worden und haben die Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom
05.08.2024 Stellung genommen.
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III. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die
Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1
FGO). Der angefochtene Haftungsbescheid in Gestalt der
Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet
(Haftungsschuldner), kann gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1
Alternative 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen
werden.
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1. Die Voraussetzungen der Haftungsnorm des
§ 74 AO sind im Streitfall erfüllt.
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a) Gehören Gegenstände, die einem
Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem
Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet
gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 AO der Eigentümer der
Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des
Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des
Unternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich
gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 AO jedoch nur auf die
Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen
Beteiligung entstanden sind. Eine Person ist gemäß
§ 74 Abs. 2 Satz 1 AO an dem Unternehmen wesentlich beteiligt,
wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am
Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens
beteiligt ist.
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b) Im Streitfall gehörten die vom FA zur
Haftung herangezogenen Gegenstände nicht dem Unternehmer - der
X-Gesellschaft -, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich
beteiligten Person, nämlich der Klägerin.
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Das FG hat in einer den Senat bindenden Weise
(§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass die Klägerin an die
X-Gesellschaft Sachanlagevermögen verpachtete, welches in
ihrem Eigentum stand, und zwar Grund und Boden,
Bürogebäude … aufgrund des Pachtvertrags …
Dabei handelt es sich um Gegenstände im Sinne von § 74
Abs. 1 Satz 1 AO.
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Ebenso hat das FG bindend festgestellt, dass
die Klägerin zu 50 % am Kapital der X-Gesellschaft beteiligt
war. Damit ist die nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AO für eine
wesentliche Beteiligung erforderliche Schwelle
überschritten.
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c) Die von der Klägerin verpachteten
Gegenstände „dienten“ im Sinne von
§ 74 Abs. 1 Satz 1 AO dem Unternehmen der X-Gesellschaft.
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aa) Dem Unternehmen dienende Gegenstände
im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 AO sind solche, die für
die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer
Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind (BFH-Urteil vom
10.11.1983 - V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127 = SIS 83 24 37, unter 2. der Gründe; hierauf bezugnehmend BFH-Beschluss
vom 15.09.2000 - V B 93/00, BFH/NV 2001, 199 = SIS 01 52 64, unter
II.1. der Gründe; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler -
HHSp -, § 74 AO Rz 22).
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bb) Für das Kriterium der wesentlichen
Bedeutung der Gegenstände für die Führung des
Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze hat die
Rechtsprechung keine weiteren Voraussetzungen - etwa die Erzielung
von Gewinnen - oder Anforderungen an die Art der betrieblichen
Verwendung der Gegenstände aufgestellt. Vielmehr sind die
Gründe für die wesentliche Bedeutung unerheblich (vgl.
Klein/Rüsken, AO, 17. Aufl., § 74 Rz 8). Es genügt,
dass hiermit der Betrieb geführt und steuerbare Umsätze
erzielt werden. Auch eine Eigenschaft als wesentliche
Betriebsgrundlage ist nicht zu fordern (Jatzke in Gosch, AO §
74 Rz 9). Diese Sichtweise wird bestätigt durch den Sinn und
Zweck der Haftungsnorm.
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(1) Den Sinn und Zweck der Haftungsnorm des
§ 74 AO beschreibt der BFH in ständiger Rechtsprechung
wie folgt: Die Beschränkung der Haftung auf bestimmte
Steuerverbindlichkeiten und auf die überlassenen
Gegenstände bewirkt, dass der eigentliche Grund der Haftung
nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen ist, sondern der
objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung
von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die
Weiterführung des Gewerbes leistet (Senatsurteile vom
01.12.2015 - VII R 34/14, BFHE 252, 223, BStBl II 2016, 375 = SIS 16 03 23, Rz 18; vom 23.05.2012 - VII R 28/10, BFHE 238, 16, BStBl
II 2012, 763 = SIS 12 21 23, Rz 13; vom 22.11.2011 - VII R 63/10,
BFHE 235, 126, BStBl II 2012, 223 = SIS 12 03 23, Rz 20 und vom
13.11.2007 - VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790 = SIS 08 31 19, unter II.3.a der Gründe; BFH-Urteil vom 10.11.1983 -
V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127 = SIS 83 24 37, unter
2. der Gründe, jeweils unter Verweis auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 14.12.1966 - 1 BvR 496/65,
BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166; Boeker in HHSp, § 74 AO Rz
6). Entscheidendes Kriterium ist die Parallelität des - durch
die wesentliche Beteiligung vermittelten - Einflusses auf die
unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes
des (eigenen) Vermögens für diese Tätigkeit
(Senatsurteile vom 23.05.2012 - VII R 28/10, BFHE 238, 16, BStBl II
2012, 763 = SIS 12 21 23, Rz 13 und vom 22.11.2011 - VII R 63/10,
BFHE 235, 126, BStBl II 2012, 223 = SIS 12 03 23, Rz 21; BFH-Urteil
vom 10.11.1983 - V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127 = SIS 83 24 37, unter 2. der Gründe).
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Entsprechend diesem Haftungsgrund ist §
74 AO als eine echte Ausfallhaftung zu verstehen, die an eine
wesentliche Unternehmensbeteiligung und an die
Gebrauchsüberlassung eines bestimmten Gegenstandes
anknüpft (Senatsurteil vom 23.05.2012 - VII R 28/10, BFHE 238,
16, BStBl II 2012, 763 = SIS 12 21 23, Rz 12; Senatsbeschluss vom
30.05.2006 - VII B 345/05, BFH/NV 2006, 1615 = SIS 06 33 82, unter
II. der Gründe; Jatzke in Gosch, AO § 74 Rz 2).
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(2) Korrespondierend zu der beschriebenen
tatbestandlichen Beschränkung der Haftung hat die
Rechtsprechung - ausgehend vom Sinn und Zweck der Haftungsnorm -
den Begriff der dem Unternehmen dienenden Gegenstände im Sinne
von § 74 Abs. 1 Satz 1 AO in den folgenden Konstellationen
weit ausgelegt.
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(a) Unter dem Begriff der
„Gegenstände“ im Sinne von §
74 Abs. 1 Satz 1 AO versteht der erkennende Senat nach dem Sinn und
Zweck der Norm nicht nur körperliche Gegenstände, sondern
alle Wirtschaftsgüter materieller und immaterieller Art
(Senatsurteile vom 23.05.2012 - VII R 28/10, BFHE 238, 16, BStBl II
2012, 763 = SIS 12 21 23, Rz 14 und vom 23.05.2012 - VII R 29/10 =
SIS 12 29 60, Rz 15, jeweils zum
Erbbaurecht; BVerfG-Beschlüsse vom 17.09.2013 - 1 BvR 1928/12
= SIS 14 00 50 und vom 17.09.2013
- 1 BvR 1929/12; ebenso Anwendungserlass zur AO zu § 74 Nr. 1;
Boeker in HHSp, § 74 AO Rz 20; Loose in Tipke/Kruse, § 74
AO Rz 5; Jatzke in Gosch, AO § 74 Rz 7).
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(b) Weiterhin hat der Senat das Haftungsobjekt
des § 74 AO nicht beschränkt auf den (im Zeitpunkt der
Haftungsinanspruchnahme noch) im Eigentum des Beteiligten stehenden
Gegenstand, sondern ausgedehnt auf ein dafür gegebenenfalls
erhaltenes Surrogat (Veräußerungserlös,
Schadenersatz, Tauschgegenstand oder Ähnliches), wenn der
Gegenstand im Zeitraum der Steuerschuldentstehung dem Unternehmen
gedient hat (Senatsurteile vom 22.11.2011 - VII R 63/10, BFHE 235,
126, BStBl II 2012, 223 = SIS 12 03 23, Rz 22 und vom 22.11.2011 -
VII R 67/10 = SIS 12 06 58, Rz 23;
Senatsbeschluss vom 07.01.2011 - VII S 60/10 = SIS 11 29 68, Rz 18).
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(c) Auch eine Mitbenutzung der
Gegenstände durch andere hat der Senat für die Haftung
nicht als schädlich angesehen (Senatsurteil vom 23.02.1988 -
VII R 99/85, BFH/NV 1988, 617, unter 2. der Gründe;
Senatsbeschluss vom 14.06.1994 - VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89,
unter 1. der Gründe; Boeker in HHSp, § 74 AO Rz 23;
Jatzke in Gosch, AO § 74 Rz 9; Klein/Rüsken, AO, 17.
Aufl., § 74 Rz 9). Dies gilt auch im Falle einer Mitbenutzung
durch andere Unternehmen (Senatsbeschluss vom 14.06.1994 - VII B
239/93, BFH/NV 1995, 89, unter 1. der Gründe).
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(d) Für die Frage, ob ein Gegenstand
einem Unternehmen objektiv „dient“, hat
es die finanzgerichtliche Rechtsprechung ferner als unerheblich
angesehen, ob der Gegenstand dem Unternehmen unmittelbar durch den
Eigentümer oder mittelbar im Rahmen eines
Schuldverhältnisses mit einem zwischengeschalteten Dritten zur
Verfügung gestellt wird (FG Köln, Urteil vom 09.12.1999 -
15 K 1756/91; ebenso Boeker in HHSp, § 74 AO Rz 22;
Klein/Rüsken, AO, 17. Aufl., § 74 Rz 9).
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cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze
„dienten“ im Sinne von § 74 Abs. 1
Satz 1 AO die von der Klägerin verpachteten Gegenstände
dem Unternehmen der X-Gesellschaft, und zwar sowohl hinsichtlich
der Betriebsverpachtung als auch hinsichtlich der
Betriebsführung.
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(1) Die von der Klägerin verpachteten
Gegenstände „dienten“ dem
Unternehmen der Betriebsverpachtung der X-Gesellschaft an die
Y-Gesellschaft.
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(a) Nach den den Senat gemäß §
118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG verpachtete die
X-Gesellschaft im Haftungszeitraum aufgrund des
Betriebspachtvertrags ihren gesamten Betrieb an die Y-Gesellschaft.
Die Y-Gesellschaft war berechtigt, das verpachtete Unternehmen im
eigenen Namen und für eigene Rechnung zu betreiben. Dies
umfasste das Sachanlagevermögen, welches die X-Gesellschaft
von der Klägerin gepachtet hatte. Dementsprechend
übernahm die Y-Gesellschaft auch die Rechte und Pflichten aus
dem zwischen der X-Gesellschaft und der Klägerin bestehenden
Pachtvertrag. Im Gegenzug erstattete die Y-Gesellschaft der
X-Gesellschaft die der Klägerin geschuldeten
Pachtzinszahlungen. Der Pachtzins enthielt zudem weitere
Bestandteile …
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Für die Führung des
Verpachtungsbetriebs der X-Gesellschaft und für die Erzielung
der daraus resultierenden Umsätze waren die von der
Klägerin verpachteten Gegenstände von wesentlicher
Bedeutung. Denn die von der Klägerin verpachteten
Gegenstände stellten nach den Feststellungen des FG das
… erforderliche Sachanlagevermögen dar.
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(b) Weitere Anforderungen für die
wesentliche Bedeutung der Gegenstände für die
Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer
Umsätze sind nach den dargelegten Grundsätzen nicht zu
verlangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt der
Begriff des „Dienens“ im Sinne von
§ 74 Abs. 1 Satz 1 AO weder die Erzielung von Gewinnen oder
Gewinnaufschlägen noch ein besonderes wirtschaftliches
Interesse oder ein bestimmtes aktives Tätigwerden voraus.
Vielmehr hat der Senat - wie dargelegt - bereits in anderen
Konstellationen dem Begriff der einem Unternehmen
„dienenden“ Gegenstände ein weites
Verständnis zugrunde gelegt. Entsprechend ihrem Sinn und Zweck
ist die Haftungsnorm bereits dann erfüllt, wenn ein - durch
die wesentliche Beteiligung vermittelter - Einfluss auf die
unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens parallel zum
Einsatz des (eigenen) Vermögens für diese Tätigkeit
besteht. Worin die Tätigkeit besteht, wie sie verfolgt wird
oder welche wirtschaftlichen Ergebnisse hiermit erzielt werden, ist
irrelevant. Der Charakter des § 74 AO als Vorschrift einer
echten Ausfallhaftung darf durch Anforderungen wie etwa der
Gewinnerzielung nicht eingeschränkt werden. Obgleich die
X-Gesellschaft durch die Betriebsverpachtung keine eigenen
Erträge erwirtschaftete, wie es das FG feststellte, lässt
dies den Haftungstatbestand unberührt.
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(2) Unbeschadet der Verwirklichung des
Haftungstatbestands des § 74 Abs. 1 Satz 1 AO durch Abschluss
des Betriebspachtvertrags und Überlassung der
Wirtschaftsgüter ist im Streitfall das Tatbestandsmerkmal des
„Dienens“ im Sinne des § 74 Abs. 1
Satz 1 AO auch durch den Abschluss des
Betriebsführungsvertrags erfüllt worden.
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Nach den Feststellungen des FG bestand der
Betrieb der X-Gesellschaft auch darin, die Betriebsführung
für die Y-Gesellschaft zu übernehmen. Hierfür sowie
für die daraus erzielten Umsätze waren die von der
Klägerin verpachteten Gegenstände von wesentlicher
Bedeutung. Denn der Betriebsführungsvertrag bezog sich nach
den Feststellungen des FG auf die Betriebsführung des von der
Y-Gesellschaft gepachteten Betriebs. Da - wie beschrieben -
für diesen Betrieb die von der Klägerin verpachteten
Gegenstände von wesentlicher Bedeutung waren, gilt dasselbe
für die Betriebsführung dieses Betriebs. Durch die
Betriebsführung kam es - entgegen der Auffassung der
Klägerin - zudem zu einem aktiven Tätigwerden mit den
verpachteten Gegenständen.
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Das FG hat daher zutreffend erkannt, dass die
Betriebsführung durch die X-Gesellschaft ohne die
Weiterverpachtung der Grundstücke mitsamt des Betriebs an die
Y-Gesellschaft nicht möglich gewesen wäre.
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dd) Die Klägerin kann sich nicht mit
Erfolg darauf berufen, die Grundstücksverpachtung sei nur der
Y-Gesellschaft nützlich gewesen … Ebenso wenig kann sie
argumentieren, unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise hätten die verpachteten Grundstücke
nicht dem Unternehmen der X-Gesellschaft gedient, da es sich bei
ihr nur um eine „Zwischenmieterin“ ohne
eigenes wirtschaftliches Interesse gehandelt habe.
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Denn sowohl durch den Betriebspachtvertrag als
auch durch den Betriebsführungsvertrag hat die X-Gesellschaft
eigene gewerbliche Aktivitäten entfaltet, die zum einen in der
Betriebsverpachtung, zum anderen in der Betriebsführung
für ein anderes Unternehmen bestanden. Durch die gewerblichen
Aktivitäten erzielte die X-Gesellschaft steuerbare
Umsätze; für beides waren die von der Klägerin
gepachteten Gegenstände dienlich, und zwar nicht nur
entsprechend den zivilrechtlichen Verträgen, sondern auch
unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise nach der tatsächlichen Verwendung der
überlassenen Gegenstände (zu deren Maßgeblichkeit
vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.1994 - VII B 239/93, BFH/NV 1995,
89, unter 1. der Gründe).
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Ob und in welchem Umfang die Gegenstände
aufgrund der Weiterverpachtung zudem auch einem anderen Unternehmen
dienten - hier der Y-Gesellschaft -, ist für das
Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ im
Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 AO nicht relevant. Ebenso wie
eine Mitbenutzung der Gegenstände durch andere für die
Haftung nicht als schädlich anzusehen ist (Senatsurteil vom
23.02.1988 - VII R 99/85, BFH/NV 1988, 617, unter 2. der
Gründe; Senatsbeschluss vom 14.06.1994 - VII B 239/93, BFH/NV
1995, 89, unter 1. der Gründe), ist auch ein
„Mitdienen“ der Gegenstände
für andere Unternehmen nicht schädlich.
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d) Die Klägerin ist schließlich
gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 AO nur für Steuern
der X-Gesellschaft, bei denen sich die Steuerpflicht auf den
Betrieb ihres Unternehmens gründete - hier die Umsatzsteuer -,
in Anspruch genommen worden. Die Haftung erstreckte sich
gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 AO auch nur auf die
Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen
Beteiligung entstanden waren.
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Hierzu besteht zwischen den Beteiligten
Einigkeit. Die Klägerin hat bereits im Verfahren vor dem FG
ihr Klagebegehren insoweit eingeschränkt, dass die Höhe
der Steuerschuld, auf welche sich die Haftung bezog, nicht mehr
streitig war.
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2. Die Inanspruchnahme der Klägerin durch
Haftungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1
Alternative 1 AO ist nicht zu beanstanden. Fehler bei der
Ausübung des Ermessens, welches das FA sowohl im
Haftungsbescheid als auch in der Einspruchsentscheidung
ausführlich dargelegt hat, sind weder von den Beteiligten des
Revisionsverfahrens vorgebracht noch sonst ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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