Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.08.2022 -
13 K 18/21 = SIS 22 16 66 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) war verheiratet mit Herrn A.
Dieser hatte gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten
(Finanzamt - FA - ) Rückstände aus Umsatzsteuervoraus-
und -nachzahlungen für 2001 und 2002 sowie steuerlichen
Nebenleistungen in Höhe von insgesamt … EUR zum
Stichtag 27.07.2004. Wegen dieser Rückstände beantragte
das FA beim zuständigen Amtsgericht (AG) 1 die Eintragung
einer Zwangssicherungshypothek auf den dem A gehörenden
Eigentumsanteil eines Grundstücks. Das Grundstück hatten
die Klägerin und A zuvor zum jeweils hälftigen Eigentum
erworben. Am xx.08.2004 trug das AG 1 die vom FA beantragte
Zwangssicherungshypothek in Abteilung III unter der laufenden
Nummer 3 des Grundbuchs ein.
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Mit notariellem Vertrag vom xx.09.2004
veräußerte A der Klägerin seinen hälftigen
Eigentumsanteil an dem Grundstück. Vertraglich wurde
vereinbart, dass die Käuferin die in Abteilung III Nummer 1
bis 3 eingetragenen Rechte als dingliche Last übernehme. Die
Parteien erklärten in dem Vertrag zudem die Auflassung. Die
Klägerin wurde am xx.10.2004 als alleinige Eigentümerin
in das Grundbuch eingetragen.
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Am xx.10.2009 eröffnete das AG 2 das
Insolvenzverfahren über das Vermögen des A. Das FA
meldete seine Forderungen zur Insolvenztabelle an. Der
Insolvenzverwalter stellte die Forderungen in voller Höhe in
der Insolvenztabelle fest. Das FA machte im Insolvenzverfahren kein
Absonderungsrecht aufgrund der Zwangssicherungshypothek nach §
49 der Insolvenzordnung in der im Streitfall maßgeblichen
Fassung (InsO) geltend. Auch der Insolvenzverwalter leitete im
Insolvenzverfahren aus der Übertragung des hälftigen
Grundstücksanteils des A auf die Klägerin keine Rechte
ab. Mit Beschluss vom xx.xx.2015 gewährte das AG 2 dem A
gemäß § 300 InsO die Restschuldbefreiung.
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Das FA erließ am 27.07.2020
gegenüber der Klägerin einen Duldungsbescheid. Es bezog
sich auf die fälligen und vollstreckbaren
Steuerrückstände des A in Höhe von … EUR zum
Stichtag 27.07.2004 sowie die im Grundbuch eingetragene
Sicherungshypothek in Höhe von … EUR. Weiter
erklärte es, die Klägerin habe als Rechtsnachfolgerin
gemäß § 323, § 191 der Abgabenordnung (AO) die
Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden, da sie mit
Vertrag vom xx.09.2004 einen Grundstücksanteil übertragen
erhalten habe. Im Einspruchsverfahren nahm das FA mit Schreiben vom
23.09.2020 zudem zur Ermessensausübung Stellung. Der Einspruch
blieb erfolglos.
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Während des finanzgerichtlichen
Klageverfahrens verkaufte die Klägerin das Grundstück mit
notariellem Vertrag vom xx.09.2021. Die Käufer zahlten auf
Weisung der Klägerin einen Betrag in Höhe von …
EUR an das FA „zur Ablösung [der]
Restforderung(en)“. Das FA erklärte, im
Falle des Unterliegens im Klageverfahren den gezahlten Betrag an
die Klägerin erstatten zu wollen. Die Klägerin hielt ihr
Anfechtungsbegehren als Hauptantrag aufrecht, beantragte aber
hilfsweise die Feststellung, dass der Duldungsbescheid rechtswidrig
gewesen sei. Ihr Feststellungsinteresse ergebe sich aus der
erfolgten Zahlung, da sie eine Rückzahlung begehre.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
dem in EFG 2022, 1730 = SIS 22 16 66 veröffentlichten Urteil ab. Es hielt die
Anfechtungsklage für unzulässig, nachdem sich der
Duldungsbescheid durch die Zahlung in Höhe von … EUR an
das FA erledigt habe. Jedoch sei die Klage als
Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1
Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig. Es bestehe
ein Feststellungsinteresse, weil eine gerichtliche Entscheidung
präjudiziell wirke, da einer antragsgemäßen
Feststellung die Verpflichtung des FA zur Rückerstattung
gemäß § 37 Abs. 2 AO innewohne. Dies habe das FA
auch entsprechend erklärt.
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Nach Auffassung des FG war die
Fortsetzungsfeststellungsklage jedoch unbegründet, weil sich
der Duldungsbescheid als rechtmäßig erwiesen habe. Das
FA habe gemäß § 323 AO einen Duldungsbescheid
erlassen müssen, da auf seinen Antrag am xx.08.2004 eine
Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstücksanteil des A in
das Grundbuch eingetragen worden sei. A habe diesen
Grundstücksanteil am xx.09.2004 auf die Klägerin
übertragen. Die Voraussetzungen des § 191 AO seien
ebenfalls erfüllt gewesen. Die Klägerin habe die
Vollstreckung zu dulden gehabt, da der vormals im Eigentum des
Vollstreckungsschuldners A stehende Miteigentumsanteil durch die
Zwangssicherungshypothek belastet gewesen sei. Die Forderungen des
FA in Höhe von … EUR seien nach § 178 Abs. 1 InsO
in der Insolvenztabelle festgestellt worden. Dies wirke nach §
178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil. Auch die
übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen seien erfüllt. Da
Duldungsbescheide mangels Nennung in § 218 Abs. 1 AO nicht als
Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis dienen könnten, sei die
Duldungspflicht streng akzessorisch zur Erstschuld. Die zugrunde
liegende Steuer sei im Streitfall festgesetzt, fällig und
vollstreckbar gewesen. Dem stehe nicht die dem A erteilte
Restschuldbefreiung entgegen, welche gemäß § 301
Abs. 1 InsO grundsätzlich zur Undurchsetzbarkeit der
früheren Forderungen führe. Denn gemäß §
301 Abs. 2 Satz 1 InsO würden die Rechte der
Insolvenzgläubiger aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren
zur abgesonderten Befriedigung berechtige - hier die Hypothek
gemäß § 49 InsO -, durch die Restschuldbefreiung
nicht berührt.
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Die Restschuldbefreiung beseitige
abgabenrechtlich auch nicht die für den Duldungsbescheid
erforderliche Akzessorietät zur Steuerfestsetzung und damit
deren Vollstreckbarkeit. Dies folge schon daraus, dass die
Restschuldbefreiung nur für den Schuldner wirke, nicht aber
für einen Dritten. Außerdem sei die Steuerforderung aus
systematischen Gründen als vollstreckbar zu behandeln, da
§ 301 Abs. 2 Satz 1 InsO mittelbar die Undurchsetzbarkeit der
besicherten Forderung durchbreche. Denn wenn ein Gläubiger
nach § 201 Abs. 1 und 2, § 301 Abs. 1 bis 3 InsO aus dem
zur Besicherung einer Forderung bestellten Recht vollstrecken
könne, sei die besicherte Forderung faktisch
vollstreckbar.
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Die Klägerin hält mit ihrer
dagegen eingelegten Revision die Klage für zulässig, und
zwar auch mit ihrem Hauptantrag. Der Steueranspruch sei durch die
Zahlung der Käufer als Dritte nicht nach § 48 Abs. 1 AO
erfüllt worden, weil die Dritten nur zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung auf die Hypothek geleistet hätten. Die
persönliche Schuld entfalle dadurch nicht, da der Anspruch auf
die Dritten übergehe. Auch die Anfechtungsklage erledige sich
nicht.
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In der Sache ist die Klägerin der
Auffassung, ein Duldungsbescheid dürfe nicht mehr erlassen
werden, wenn dem Schuldner der Forderung, die durch eine
Zwangssicherungshypothek gesichert sei, nach durchlaufenem
Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Denn
der nach § 323 AO zu erlassene Duldungsbescheid setze die
Durchsetzbarkeit der Erstschuld voraus, wozu es des Bestehens der
persönlichen Forderung im Sinne einer strengen
Akzessorietät bedürfe. Die Akzessorietät folge, wie
das FG zutreffend erkannt habe, daraus, dass Duldungsbescheide
mangels Nennung in § 218 Abs. 1 AO nicht als Grundlage
für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis dienen könnten. Da infolge der
Restschuldbefreiung ein geeigneter Titel, also ein wirksamer und
vollstreckbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 218 Abs. 1 AO,
aber nicht mehr vorhanden sei, könne ein Duldungsbescheid
nicht ergehen. Es sei zu unterscheiden zwischen dem
Steuerverfahrensrecht, das nach § 323 AO eine Durchsetzbarkeit
der Erstschuld voraussetze, woran es nach einer Restschuldbefreiung
fehle, und dem Insolvenzrecht, welches die Akzessorietät
lockere und nach § 301 Abs. 2 InsO eine Vollstreckung gegen
bestimmte Drittschuldner nach der Restschuldbefreiung weiter
zulasse. Sofern dieses Ergebnis bei einem Vergleich von
privatrechtlichen und abgabenrechtlichen Gläubigern zu einer
unterschiedlichen Behandlung führe, seien die aus den
jeweiligen Gesetzen folgenden Ungleichbehandlungen
hinzunehmen.
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Zu Unrecht sei das FG davon ausgegangen,
die Möglichkeit, nach der Restschuldbefreiung den
Steueranspruch zu verwirklichen, lebe durch den Erlass des
Duldungsbescheids wieder auf. Der Duldungsbescheid könne nicht
seine eigenen Voraussetzungen schaffen; das FG argumentiere
zirkulär. Weiter habe das FG fehlerhaft nicht zwischen
persönlicher Forderung und dinglichem Anspruch unterschieden.
Durch Vollstreckung beziehungsweise Zahlung werde allein der
dingliche Duldungsanspruch erfüllt. Eine Vollstreckung in das
mit der Hypothek belastete Grundstück führe hingegen
nicht zur Erfüllung der persönlichen Forderung; diese
gehe im Dreiecksverhältnis auf den Leistenden über. Damit
komme es auch nicht zu einer Verwirklichung von Ansprüchen aus
dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 218 Abs. 1
AO.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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die Vorentscheidung und den
Duldungsbescheid vom 27.07.2020 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 06.01.2021 aufzuheben, hilfsweise
für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt auch
ohne seine Aufhebung erledigt hat, festzustellen, dass der
Duldungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtswidrig
gewesen ist.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Es hält die Anfechtungsklage aufgrund
der Zahlung für erledigt und für unzulässig. Die
Fortsetzungsfeststellungsklage hält das FA für
unbegründet, da der Duldungsbescheid rechtmäßig
gewesen sei. Es fehle nach der Restschuldbefreiung nicht an der
Akzessorietät, da diese durch § 301 Abs. 2 InsO gelockert
werde.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die
Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1
FGO). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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1. Die Klage ist nur mit ihrem Hilfsantrag
zulässig.
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a) Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag
unzulässig. Für eine Anfechtungsklage gemäß
§ 40 Abs. 1 Alternative 1 FGO fehlt der Klägerin das
erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Während der
Rechtshängigkeit der Klage ist es zu einem erledigenden
Ereignis gekommen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
25.10.2023 - I R 9/18 = SIS 24 04 81, Rz 11).
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aa) Der angefochtene Verwaltungsakt erledigt
sich, wenn das Klagebegehren insgesamt objektiv gegenstandslos
geworden ist, weil der Regelungsgehalt des angefochtenen
Verwaltungsakts nicht fortwirkt (BFH-Urteil vom 28.10.2020 - X R
36/19, BFHE 271, 199, BStBl II 2021, 841 = SIS 21 03 42, Rz 19;
Holle in Gosch, FGO § 100 Rz 41; Brandis in Tipke/Kruse,
§ 100 FGO Rz 47). Für die Zwangsvollstreckung hat der
Senat im Falle der Anfechtung einer Pfändungs- und
Einziehungsverfügung erkannt, dass sich diese durch eine
Drittschuldnerzahlung erledigt, weil die Vollstreckung durch die
Zahlung beendet ist (Senatsbeschluss vom 11.04.2001 - VII B 304/00,
BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525 = SIS 01 10 42, unter 2.a der
Gründe; vgl. auch FG Münster, Gerichtsbescheid vom
20.04.2020 - 5 K 1152/20, unter II.1. der Gründe;
Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, Vor
§§ 259-267 AO Rz 13; Holle in Gosch, FGO § 100 Rz
42).
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Im Streitfall bestand der Regelungsgehalt des
angefochtenen Duldungsbescheids darin, dass die Klägerin als
Rechtsnachfolgerin des A die Zwangsvollstreckung in ihr
Grundstück zu dulden hatte. Dieser Regelungsgehalt wirkte
nicht mehr fort, nachdem die Klägerin mit notariellem Vertrag
vom xx.09.2021 das mit Grundsicherheiten belastete Grundstück
veräußert hatte und die Käufer auf ihre Weisung den
streitigen Betrag in Höhe von … EUR an das FA
„zur Ablösung [der]
Restforderung(en)“ gezahlt hatten. Denn das FG
hat in einer mit Revisionsgründen nicht angegriffenen und den
Senat bindenden Weise (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass
die Zahlung aus der Sicht des FA als eine Tilgung derjenigen
Steuerrückstände des A zu verstehen war, für welche
das Grundstück dinglich haftete. Demnach haben Dritte (§
48 Abs. 1 AO) auf die Steuerrückstände des A gezahlt
(§ 224 AO), wodurch die dem Duldungsbescheid zugrunde
liegenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
gemäß § 47 AO erloschen sind.
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Durch das Erlöschen der dem
Duldungsbescheid zugrunde liegenden Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis ist der Regelungsgehalt des
angefochtenen Duldungsbescheids entfallen, weil die Klägerin
nicht mehr die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden
hatte. Aufgrund des Erlöschens gemäß § 47 AO
war die Vollstreckung gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO
einzustellen und damit beendet. Wegen der Beendigung der
Vollstreckung ist die Duldungspflicht entfallen und der
angefochtene Duldungsbescheid erledigt.
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bb) Dagegen kann die Klägerin nicht mit
Erfolg einwenden, die Käufer als Dritte hätten nur zur
Abwendung der Zwangsvollstreckung auf die Hypothek geleistet,
sodass die persönliche Schuld des A nicht entfallen, sondern
der Anspruch auf die Dritten übergegangen sei und sich die
Anfechtungsklage nicht erledigt habe. Denn selbst wenn infolge der
Zahlung der Anspruch des FA gemäß § 268 Abs. 3,
§ 1143 Abs. 1, § 1150 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) auf den Leistenden übergegangen ist (so Urteil des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18.06.1979 - VII ZR 84/78, BGHZ 75,
23, unter II.2. der Gründe; Klein/Ratschow, AO, 17. Aufl.,
§ 48 Rz 4), entfällt jedenfalls der
öffentlich-rechtliche Anspruch aus dem
Steuerschuldverhältnis. Dieser Anspruch wandelt sich in eine
privatrechtliche Geldforderung um (BGH-Urteil vom 18.06.1979 - VII
ZR 84/78, BGHZ 75, 23, unter II.3.a der Gründe; Boeker in
HHSp, § 48 AO Rz 13; Kunz in Gosch, AO § 48 Rz 13; BeckOK
AO/Hennigfeld, 28. Ed. [15.04.2024], AO § 48 Rz 22; zweifelnd
Drüen in Tipke/Kruse, § 48 AO Rz 2). Die vom FA
betriebene Vollstreckung wird aufgrund des Entfalls des
öffentlich-rechtlichen Anspruchs aus dem
Steuerschuldverhältnis folglich beendet, sodass sich auch der
Duldungsbescheid erledigt.
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b) Die Klage ist mit ihrem Hilfsantrag
zulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist
gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO statthaft.
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Hat sich der Verwaltungsakt durch
Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht
gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auf Antrag durch
Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn
der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung
hat.
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aa) Im Streitfall hat sich - wie
ausgeführt - der angefochtene Duldungsbescheid während
des finanzgerichtlichen Klageverfahrens durch die
Drittschuldnerzahlung erledigt. Es besteht auch ein besonderes
Feststellungsinteresse (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.12.2019 - VII
R 62/18, BFHE 267, 211 = SIS 20 06 61, Rz 13). Denn die
Klägerin hat nach der Erledigung ein berechtigtes Interesse im
Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids dargelegt. Sie hat
erklärt, ihr Feststellungsinteresse ergebe sich aus der
erfolgten Zahlung, da sie eine Rückzahlung begehre. Auch das
FA hat anerkannt, im Falle seines Unterliegens den gezahlten Betrag
an die Klägerin zu erstatten.
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bb) Die Fortführung der Klage nach
Erledigung des ursprünglich angefochtenen Bescheids
während des Klageverfahrens ist durch Änderung des
Klageantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig
(Senatsbeschluss vom 08.01.2014 - VII R 38/12 = SIS 14 07 42, Rz 10).
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Dabei kann der Antrag - wie im Streitfall -
zulässigerweise auch hilfsweise gestellt werden
(Senatsbeschluss vom 08.01.2014 - VII R 38/12 = SIS 14 07 42, Rz 11; BFH-Urteil vom 16.04.1986
- I R 32/84, BFHE 147, 14, BStBl II 1986, 736 = SIS 86 21 56, unter
2. der Gründe; Brandis in Tipke/Kruse, § 100 FGO Rz
48).
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2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist
jedoch unbegründet. Der angefochtene Duldungsbescheid war
rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in
ihren Rechten.
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Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die
Vollstreckung zu dulden, kann gemäß § 191 Abs. 1
Satz 1 Alternative 2 AO durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen
werden.
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a) Die Klägerin war kraft Gesetzes
verpflichtet, die Vollstreckung zu dulden.
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aa) Das FA hatte Forderungen aus Steuern und
steuerlichen Nebenleistungen, die fällig waren.
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Nach den bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) hatte der Insolvenzverwalter im
Insolvenzverfahren über das Vermögen des A die vom FA
angemeldeten Forderungen in voller Höhe zur Insolvenztabelle
festgestellt. Gemäß § 178 Abs. 3 InsO wirkt die
Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen
ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges
Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen
Insolvenzgläubigern.
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bb) Die besonderen Voraussetzungen für
die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
gemäß §§ 322, 323 AO waren erfüllt.
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(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche
Vermögen unterliegen gemäß § 322 Abs. 1 Satz 1
AO unter anderem Grundstücke. Auf die Vollstreckung sind
gemäß § 322 Abs. 1 Satz 2 AO die für die
gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich
die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung (ZPO) und das
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung,
anzuwenden. Gemäß § 866 Abs. 1 ZPO erfolgt die
Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer
Sicherungshypothek für die Forderung, durch
Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Die
Sicherungshypothek wird gemäß § 867 Abs. 1 Satz 1
ZPO auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen;
die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken.
Gemäß § 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsteht mit der
Eintragung die Hypothek.
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Ist nach § 322 AO eine Sicherungshypothek
eingetragen worden, so bedarf es gemäß § 323 Satz 1
AO zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines
Duldungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein
Eigentumswechsel eingetreten ist.
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(2) Im Streitfall war im Sinne des § 323
Satz 1 AO eine Sicherungshypothek zu Lasten des Eigentumsanteils
des A an dem streitgegenständlichen Grundstück
eingetragen worden und es ist nach der Eintragung dieses Rechts ein
Eigentumswechsel eingetreten.
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Nach den bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) hat das AG 1 am xx.08.2004 auf Antrag des
FA eine Zwangssicherungshypothek auf den Eigentumsanteil des A in
Abteilung III unter der laufenden Nummer 3 des Grundbuchs
eingetragen. Die Zwangssicherungshypothek bezog sich
gemäß § 322 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 864 Abs.
2 ZPO zulässigerweise auf den dem A zustehenden Bruchteil.
Nach § 864 Abs. 2 ZPO ist die Zwangsvollstreckung in den
Bruchteil eines Grundstücks unter anderem dann zulässig,
wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers
besteht.
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37
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Anschließend ist nach den bindenden
Feststellungen des FG ein Eigentumswechsel eingetreten, weil A
seinen Eigentumsanteil mit notariellem Vertrag vom xx.09.2004 an
die Klägerin veräußert hat. Die Klägerin ist
am xx.10.2004 als alleinige Eigentümerin in das Grundbuch
eingetragen worden.
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b) Die Duldungspflicht der Klägerin ist
nicht dadurch entfallen, dass das AG 2 dem A mit Beschluss vom
xx.xx.2015 gemäß § 300 InsO die Restschuldbefreiung
gewährte.
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39
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aa) Gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1
InsO entscheidet das Insolvenzgericht unter bestimmten
Voraussetzungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gemäß
§ 301 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger.
Dies gilt gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO auch
für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet
haben. Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der
Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so
begründet dies gemäß § 301 Abs. 3 InsO keine
Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
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Die Restschuldbefreiung gemäß
§ 301 Abs. 1 InsO bewirkt, dass die restlichen
Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber den
Insolvenzgläubigern zu „unvollkommenen
Verbindlichkeiten“ oder
„Naturalobligationen“ werden, die
freiwillig und kondiktionsfest (vgl. § 301 Abs. 3 InsO)
erfüllt, aber nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden
können (BGH-Urteil vom 10.12.2020 - IX ZR 24/20, Rz 9;
BT-Drucks. 12/2443, S. 194, zu § 250 des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung zur Insolvenzordnung; Waltenberger in Kayser/Thole,
Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023, §
301 Rz 1; MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl., § 301 Rz 19;
FK-InsO/Ahrens, 10. Aufl., § 301 Rz 28, m.w.N.;
Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 6. Aufl., § 301 Rz 1).
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bb) Diese Grundsätze gelten jedoch nur
gegenüber dem Schuldner. Für Drittschuldner sieht das
Gesetz Ausnahmen vor.
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Gemäß § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO
werden die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner
und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser
Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen
Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur
abgesonderten Befriedigung berechtigt, durch die
Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird
gemäß § 301 Abs. 2 Satz 2 InsO jedoch
gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen
Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie
gegenüber den Insolvenzgläubigern.
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43
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§ 301 Abs. 2 Satz 1 InsO bewirkt, dass
die Gläubiger nach der Restschuldbefreiung auf die in dieser
Vorschrift genannten persönlichen oder dinglichen Sicherheiten
weiter zugreifen können. Die Akzessorietät dieser
Sicherheiten zu der zugrunde liegenden Forderung wird insoweit
aufgehoben (Waltenberger in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar
zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023, § 301 Rz 1;
MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl., § 301 Rz 27; FK-InsO/Ahrens,
10. Aufl., § 301 Rz 48 und 52; Karsten Schmidt/Henning, InsO,
20. Aufl., § 301 Rz 8).
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44
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cc) Im Streitfall wirkte die
Restschuldbefreiung zwar gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1
InsO gegen alle Insolvenzgläubiger des A, mithin auch gegen
das FA. Jedoch wurde die zu Lasten des Grundstücks der
Klägerin eingetragene Zwangssicherungshypothek durch die
Restschuldbefreiung nicht berührt.
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45
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Denn gemäß § 301 Abs. 2 Satz 1
InsO werden die Rechte des FA aus einem Recht, das im
Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, durch
die Restschuldbefreiung nicht berührt. Zur abgesonderten
Befriedigung sind gemäß § 49 InsO Gläubiger
berechtigt, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen
zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände). Ein
solches Recht auf Befriedigung ergibt sich gemäß §
1147 BGB aus der Hypothek, die auf Antrag des FA eingetragen worden
war.
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46
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dd) Nichts anderes ergibt sich - entgegen der
Auffassung der Klägerin - aus dem für Duldungsbescheide
geltenden Grundsatz der Akzessorietät.
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47
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(1) Das FG hat zutreffend erkannt, dass nach
§ 218 Abs. 1 AO zwar Haftungsbescheide, nicht aber
Duldungsbescheide Grundlage für die Verwirklichung von
Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sein
können (vgl. Alber in HHSp, § 218 AO Rz 28; Jatzke in
Gosch, AO § 191 Rz 11). Daher darf der materielle
Duldungsanspruch erst durch Duldungsbescheid festgesetzt werden,
wenn der zugrunde liegende Steuer- oder Haftungsanspruch
festgesetzt sowie fällig und vollstreckbar gemäß
§ 220 Abs. 1, § 251 Abs. 1 Satz 1 AO ist (Senatsurteil
vom 10.11.2020 - VII R 55/18, BFHE 271, 312 = SIS 21 07 34, Rz 34;
Boeker in HHSp, § 191 AO Rz 249; Loose in Tipke/Kruse, §
191 AO Rz 26; Klein/Rüsken, AO, 17. Aufl., § 191 Rz 33;
BeckOK AO/Specker, 28. Ed. [15.04.2024], AO § 191 Rz 385).
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Der Umfang der Duldungspflicht richtet sich
nach der materiellen Rechtsgrundlage. Es gilt der Grundsatz der
Akzessorietät (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
15.06.2016 - 9 C 19.15, BVerwGE 155, 241 = SIS 16 23 07, Rz 13 und vom 13.02.1987 - 8 C
25.85, BVerwGE 77, 38, BStBl II 1987, 475 = SIS 87 20 58, unter 1.
der Gründe; vgl. auch zur Haftung Senatsbeschluss vom
11.07.2001 - VII R 28/99, BFHE 195, 510, BStBl II 2002, 267 = SIS 01 12 55, unter 1. der Gründe; Boeker in HHSp, § 191 AO
Rz 250; Loose in Tipke/Kruse, § 191 AO Rz 12; BeckOK
AO/Specker, 28. Ed. [15.04.2024], AO § 191 Rz 386). Teilweise
wird die Duldungspflicht im Schrifttum auch als streng akzessorisch
bezeichnet (Jatzke in Gosch, AO § 191 Rz 11; Koenig/Kratzsch,
Abgabenordnung, 5. Aufl., § 191 Rz 131; Gehm in Schwarz/Pahlke/Keß,
AO/FGO, § 191 AO Rz 70; Nieland, AO-Steuerberater 2010,
170). Erlischt die Erstschuld (§ 47 AO), fällt damit
grundsätzlich die Duldungspflicht fort (Jatzke in Gosch, AO
§ 191 Rz 11).
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(2) Der Senat hat bei Duldungsbescheiden
allerdings mehrfach Ausnahmen von dem Grundsatz der
Akzessorietät anerkannt.
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(a) Für einen Duldungsbescheid, mit dem
eine Finanzbehörde eine Anfechtung wegen Ansprüche aus
dem Steuerschuldverhältnis gemäß §§ 1 ff.
des Anfechtungsgesetzes (AnfG) erklärt hatte, hat der Senat
entschieden, dass eine Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1
InsO einem Anfechtungsanspruch nicht entgegensteht (Senatsurteil
vom 10.11.2020 - VII R 8/19 = SIS 21 10 28, Rz 66). Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH
(Urteile vom 12.11.2015 - IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1, Rz 15 ff. und
vom 22.03.2018 - IX ZR 163/17, Rz 8; vgl. auch FG München,
Urteil vom 20.06.2017 - 2 K 1716/15, EFG 2018, 915 = SIS 18 07 19,
Rz 31) hat der Senat erklärt, der Anfechtungsgegner könne
sich nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung
berufen, weil die Restschuldbefreiung zunächst allein den
Schuldner schütze, dessen Vermögen im Rahmen des
Insolvenzverfahrens vollständig zugunsten der Gläubiger
verwertet worden sei. Der Anfechtungsgegner verdiene in einem
solchen Fall keinen Schutz (Senatsurteil vom 10.11.2020 - VII R
8/19 = SIS 21 10 28, Rz 66).
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(b) Darüber hinaus hat der Senat einen
Duldungsbescheid aufrechterhalten, nachdem die Steuerforderung
durch eine Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung
(sogenannte Konfusion) infolge einer Fiskalerbschaft erloschen war,
und zwar zum einen im Falle einer Anfechtung nach §§ 1
ff. AnfG (Senatsbeschluss vom 24.04.2024 - VII R 57/20 =
SIS 24 08 07, Rz 26) und zum
anderen in der Konstellation des § 278 Abs. 2 AO nach
Aufteilung einer Gesamtschuld (Senatsurteil vom 07.03.2006 - VII R
12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584 = SIS 06 25 19, unter II.2.b bb (3) der
Gründe). Zur Begründung der Einschränkung des
Grundsatzes der Akzessorietät bei einem Duldungsbescheid hat
sich der Senat jeweils vom Zweck der Duldungsvorschrift und der
Interessenlage leiten lassen. So liege dem Anfechtungsrecht
(§§ 1 ff. AnfG) der Zweck zugrunde, dem Gläubiger
den Zugriff auf die Vermögenswerte zu bewahren, die dem
Vermögen des Schuldners durch Übertragung auf eine andere
Person entzogen worden seien. Diese Interessenlage bestehe im Falle
des Erlöschens der Steuerforderung durch Konfusion (hier durch
eine Fiskalerbschaft) fort; daher sei es aufgrund des
Sicherungszwecks geboten, in diesem Fall das Fortbestehen der
Steuerschuld zu fingieren (Senatsbeschluss vom 24.04.2024 - VII R
57/20 = SIS 24 08 07, Rz 30 und
37).
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(c) Die Frage einer Einschränkung der
Akzessorietät der Duldungspflicht ist demnach entsprechend dem
jeweiligen Zweck der Duldungsvorschrift und der Interessenlage der
beteiligten Personen zu beurteilen.
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In der im Streitfall vorliegenden
Konstellation einer Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
nach einer Restschuldbefreiung ist die Interessenlage durch §
301 Abs. 1, 2 InsO normativ vorgeprägt. Durch die
Restschuldbefreiung wird gemäß § 301 Abs. 1 InsO
lediglich der Schuldner befreit, nicht aber die in § 301 Abs.
2 InsO genannten Drittschuldner. Dementsprechend wird
gemäß § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO das
Gläubigerrecht zur Zwangsvollstreckung durch die
Restschuldbefreiung nicht berührt.
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Hinsichtlich der Duldungsvorschriften des
§ 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 i.V.m. § 323 Satz 1 AO
folgt daraus, dass nach deren Zweck der zur Verwirklichung der
Zwangsversteigerung nach einem Eigentumswechsel erforderliche
Duldungsbescheid gegen einen Dritten trotz einer
Restschuldbefreiung des Schuldners weiterhin erlassen werden kann.
Eine uneingeschränkte Akzessorietät, die an die
Vollstreckbarkeit gegenüber dem Schuldner anknüpfen
würde, würde die unterschiedliche Interessenlage
gegenüber dem Duldungsverpflichteten außer Acht lassen
und dem Zweck der Vollstreckungsvorschriften widersprechen (vgl.
Senatsbeschluss vom 24.04.2024 - VII R 57/20 = SIS 24 08 07, Rz 37 a.E. zum
Anfechtungsgesetz). Der Duldungsverpflichtete verdient in einem
solchen Fall keinen Schutz.
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Dafür spricht auch, dass nach § 251
Abs. 2 AO für die Geltendmachung von Steuerforderungen im
Insolvenzverfahren die Vorschriften der Insolvenzordnung vorrangig
sind (vgl. BFH-Urteil vom 09.04.1987 - V R 23/80, BFHE 149, 323,
BStBl II 1987, 527 = SIS 87 12 30, unter II.1.a, zum
Konkursverfahren; Jatzke in HHSp, § 251 AO Rz 27 und 28).
Dementsprechend können insolvenzrechtliche Vorschriften - hier
§ 301 Abs. 1, 2 InsO - auch nach Beendigung des
Insolvenzverfahrens auf das steuerliche Verfahrensrecht
ausstrahlen.
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(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin
ist daher nicht zu unterscheiden zwischen dem
Steuerverfahrensrecht, das nach § 323 AO eine Durchsetzbarkeit
der Erstschuld voraussetze, woran es nach einer Restschuldbefreiung
fehle, und dem Insolvenzrecht, welches nach § 301 Abs. 2 InsO
eine Vollstreckung gegen bestimmte Drittschuldner nach der
Restschuldbefreiung weiter zulasse. Wie beschrieben ist vielmehr
auch steuerverfahrensrechtlich die Akzessorietät der
Duldungspflicht zur Erstschuld in bestimmten Konstellationen
eingeschränkt. Der Fall der Restschuldbefreiung gehört
entsprechend dem Zweck des § 301 Abs. 2 InsO zu diesen
Konstellationen.
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c) Schließlich sind Fehler bei der
Ausübung des Ermessens, welches das FA sowohl im
Einspruchsverfahren als auch in der Einspruchsentscheidung vom
06.01.2021 dargelegt hat, weder von den Beteiligten des
Revisionsverfahrens vorgebracht noch sonst ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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